G 2 Dienstanweisung über Mitgliedschaften des NDR und seiner

11 | 1991
NDR Handbuch Organisation Seite 1 | G 2
G 2 Dienstanweisung über Mitgliedschaften des NDR und seiner Mitarbeiter
Norddeutscher Rundfunk
Der Intendant
1
Über Mitgliedschaften des NDR in einem Verein, einer Gesellschaft oder sonstigen Organisationen
oder Vereinigungen entscheidet der Intendant. Eine Beteiligung des NDR an Unternehmen bedarf
der Zustimmung des Verwaltungsrats.
2
Für persönliche Mitgliedschaften aller anderen Mitarbeiter des NDR in ihrer dienstlichen Funktion
gelten die folgenden Regelungen:
2.1
Der Intendant, der Stellvertretende Intendant sowie die Direktoren entscheiden über ihre Mitgliedschaft selbst.
2.2
Die Mitgliedschaften aller anderen Mitarbeiter bedürfen der Zustimmung des jeweils zuständigen
Direktors.
2.3
Persönliche Mitgliedschaften gemäß Ziff. 2.1 sind dem Justitiar, gemäß Ziff. 2.2 der Personalabteilung anzuzeigen. Sie werden in der Personalakte vermerkt.
2.4
Die Zuständigkeiten gemäß Ziff. 2.1 und 2.2 gelten auch für die Übernahme von Mitgliedsbeiträgen
durch den NDR. Diese Entscheidungen sind der HA Finanzverwaltung anzuzeigen.
3
Diese Dienstanweisung tritt zum 01. Januar 1992 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die bisherige Dienstanweisung vom 03.11.1981 unwirksam.
Hamburg, den 21.10.1991
gez. Plog
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