Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 68 16. Wahlperiode 08. 06. 2016 Antrag der Abg. Peter Hofelich u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums der Justiz und für Europa Das ausverhandelte Freihandelsabkommen Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) und seine Bedeutung für Baden-Württemberg Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1.wie sich nach ihrer Kenntnis der aktuelle Stand des Verfahrens und das weitere zeitliche Procedere beim überarbeiteten Freihandelsabkommen Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada nach Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung im Februar 2016 darstellen; 2.welche Erkenntnisse ihr über die nachverhandelten Regelungen zu den Investitionsschutzvorschriften sowie bezüglich der Investor-Staat-Streitbeilegung (Investor to State Dispute Settlement – ISDS) vorliegen und wie sie diese überarbeiteten Punkte des CETA-Vertragstexts bewertet; 3.ob und inwieweit die nachverhandelten Regelungen zum Investitionsschutz und zur Investor-Staat-Streitbelegung insbesondere auch den Forderungen (der Punkte 8 bis 10) des Eckpunktepapiers der Landesregierung beziehungsweise des Ministerratsbeschlusses vom 17. März 2015 zum geplanten Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP) entsprechen; 4.ob und inwieweit sie seit der Stellungnahme zur Landtagsdrucksache 15/6292 über weitergehende Kenntnisse verfügt, wonach die EU-Kommission das Freihandelsabkommen CETA als sogenanntes gemischtes Abkommen mit den entsprechenden Beteiligungsrechten der einzelnen EU-Mitgliedstaaten einstuft, sodass auch der Landtag von Baden-Württemberg und seine zuständigen Ausschüsse auf der Grundlage des EU-Landtagsbeteiligungsgesetzes (EULG) beziehungsweise die Landesregierung im Bundesrat in die Lage versetzt werden, etwaige landesspezifische Interessen zu wahren; 1 Eingegangen: 08. 06. 2016 / Ausgegeben: 25. 07. 2016 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/Dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen „Der Blaue Engel“. Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 68 5. ob und inwieweit sie Einschätzungen teilt, wonach sich die rechtliche Abgrenzung zwischen europäischer und nationaler Zuständigkeit beim CETAAbkommen schwierig gestaltet, sodass die Europäische Kommission unter Anwendung von Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hier von ihrer alleinigen Zuständigkeit ausgeht und das Abkommen ganz oder teilweise und unter Missachtung nationalstaatlicher Interessen zur vorläufigen Anwendung bringen könnte; 6. ob sie davon ausgeht, dass ausländische Direktinvestitionen, die in den Investitionsschutzkapiteln des CETA-Abkommens geregelt werden und auch die Interessen des Landes Baden-Württemberg berühren können, in die alleinige Kompetenz der EU fallen; 7. wie sie in diesem Zusammenhang das Gutachten von Prof. Dr. Nettesheim (Universität Tübingen) vom 8. Januar 2016 bewertet, welches im Auftrag des Staatsministeriums Baden-Württemberg erstellt wurde; 8. welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen sich ihrer Meinung nach daraus ergeben, dass das Gutachten den politischen Gestaltungsspielraum der Länder und Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland durch das CETAAbkommen tangiert sieht und aufzeigt, dass der Vertrag in der vorliegenden Fassung Regelungen und Passagen enthält, die den Ländern und Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland und somit auch in Baden-Württemberg zum Nachteil gereichen könnten; 9. welche Konsequenzen sich ihrer Meinung nach für den Rechtscharakter und die Umsetzung des Freihandelsabkommens CETA ergeben, falls der Europäische Gerichtshof das EU-Freihandelsabkommen mit Singapur (EU-Singapore Free Trade Agreement – EUSFTA) als gemischtes Abkommen einstuft; 10. wie sie angesichts der oben genannten Fragestellungen aktiv dafür Sorge tragen wird, dass die Ziele des Koalitionsvertrags (auf den Seiten 17 und 106) zwischen Bündnis 90/Die GRÜNEN und der CDU Baden-Württemberg erfüllt beziehungsweise die Standards in den Bereichen Verbraucherschutz und Verbraucherrechte, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Datenschutz, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, kommunale Daseinsvorsorge, Kultur, Bildung, die öffentliche Gerichtsbarkeit bei Investor-Staat-Klagen sowie das Recht zur Regulierung auch künftig garantiert bleiben. 07. 06. 2016 Drexler, Hofelich, Dr. Schmid, Dr. Weirauch, Dr. Fulst-Blei SPD Begründung Der Antrag zielt darauf ab, den aktuellen Verfahrensstand sowie das weitere zeitliche Procedere beim überarbeiteten Freihandelsabkommen Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada zu erfragen. Für das Land Baden-Württemberg sind nach Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung im Februar 2016 nicht nur die nachverhandelten Regelungen in punkto Investitionsschutzvorschriften und Investor-Staat-Streitbelegung (State Dispute Settlement – ISDS) von Interesse, sondern auch die Frage der rechtlichen Einstufung des Freihandelsabkommens und die damit verknüpften Mitsprache- und Mitwirkungsrechte der Parlamente auf Bundes- und Länderebene. Der Antrag zielt ferner darauf ab, die Ergebnisse des Rechtsgutachtens von Prof. Dr. Martin Nettesheim (Universität Tübingen) zu beleuchten und die Frage zu klären, ob und inwieweit daraus ein Handlungsbedarf für die Landesregierung abzuleiten ist. 2 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 68 Stellungnahme*) Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 Nr. JUM-9520/1090/4 nimmt das Ministerium der Justiz und für Europa in Abstimmung mit den Ressorts zu dem Antrag wie folgt Stellung: Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1.wie sich nach ihrer Kenntnis der aktuelle Stand des Verfahrens und das weitere zeitliche Procedere beim überarbeiteten Freihandelsabkommen Comprehensive Economic and Trade Agreement (CETA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Kanada nach Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung im Februar 2016 darstellen; Zu 1.: Nach Abschluss der Rechtsförmlichkeitsprüfung wurde der überarbeitete CETA-Text am 29. Februar 2016 veröffentlicht. Die am 8. Juli 2016 veröffentlichte deutsche Übersetzung wurde gemäß den Bestimmungen des EUZBBG durch das BMWi an den Bundestag übermittelt. Die Texte werden jetzt von der Bundesregierung geprüft. Dem Bundesrat wurden die Texte am 14. Juli 2016 über das EU-Dokumenten-Informations-System EUDISYS zugänglich gemacht. Für die Prüfung werden die Mitgliedstaaten voraussichtlich einige Monate Zeit haben. Ein Beschluss des Rates über die Unterzeichnung von CETA könnte im Herbst 2016 (voraussichtlich im Oktober) gefasst werden, die Terminierung obliegt der jeweiligen Ratspräsidentschaft. Die Kommission strebt eine offizielle Unterzeichnung von CETA auf dem EU-Kanada-Gipfel am 27. Oktober 2016 an. Im Rat entscheiden die Mitgliedstaaten auch über die vorläufige Anwendung von CETA, die allerdings nicht vor der Zustimmung des Europäischen Parlaments zu erwarten ist (vgl. Antwort auf Frage 5). Der Ratifizierungsprozess im Europäischen Parlament wird nach dem (zustimmenden) Ratsbeschluss beginnen und voraussichtlich frühestens im Dezember 2016 enden. Sofern das Europäische Parlament CETA zustimmt, stehen noch die Ratifizierungen in allen 28 Mitgliedstaaten an. Es ist nämlich zu erwarten, dass der Rat dem Vorschlag der EU-Kommission vom 5. Juli 2016 folgen wird, CETA als gemischtes Abkommen abzuschließen (vgl. Antwort auf Frage 4). Sobald alle Ratifizierungen der Mitgliedstaaten vorliegen, was erfahrungsgemäß mehrere Jahre dauern kann, wird das Abkommen durch einen weiteren Ratsbeschluss formal für die EU ratifiziert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt kommt unter bestimmten Umständen die vorläufige Anwendung von CETA in den Bereichen in Frage, in denen eine ausschließliche EU-Zuständigkeit gegeben ist (vgl. Antwort auf Frage 5). *) Der Überschreitung der Drei-Wochen-Frist wurde zugestimmt. 3 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 68 2.welche Erkenntnisse ihr über die nachverhandelten Regelungen zu den Investitionsschutzvorschriften sowie bezüglich der Investor-Staat-Streitbeilegung (Investor to State Dispute Settlement – ISDS) vorliegen und wie sie diese überarbeiteten Punkte des CETA-Vertragstexts bewertet; 3.ob und inwieweit die nachverhandelten Regelungen zum Investitionsschutz und zur Investor-Staat-Streitbelegung insbesondere auch den Forderungen (der Punkte 8 bis 10) des Eckpunktepapiers der Landesregierung beziehungsweise des Ministerratsbeschlusses vom 17. März 2015 zum geplanten Freihandelsabkommen (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP) entsprechen; Zu 2. und 3.: In dem überarbeiteten CETA-Text wurde das von der EU-Kommission auch im Zusammenhang mit TTIP vorgeschlagene neue System zur Regelung von InvestorStaat-Streitigkeiten implementiert [Investment Court System (ICS)]. Wichtigste Eckpunkte des ICS: •Öffentliche bilaterale permanente Investitionsgerichtsbarkeit, bestehend aus einem Gericht erster Instanz und einem Berufungsgericht; • öffentlich ernannte (nicht von den Parteien ausgewählte) Richter; •detaillierte Verhaltenskodizes für die Richter, insbesondere um Interessenskonflikte zu vermeiden; • öffentliche Verhandlungen; •Rightto-Regulate-Klausel (Recht der Regierungen auf Regulierung soll gewährleistet werden.); •genauere Festlegung des Umfangs des Investitionsschutzes, d. h. der Fälle, die überhaupt Anlass zur Klage geben dürfen (wie gezielte Diskriminierung, Enteignung ohne Entschädigung oder formelle Rechtsverweigerung). Eine abschließende Bewertung der nachverhandelten Regelungen zu den Investitionsschutzvorschriften sowie zum ICS durch die Landesregierung liegt noch nicht vor. Festgehalten werden kann allerdings schon jetzt, dass ICS eine Abkehr von den herkömmlichen Investor-Staat-Schiedsgerichten darstellt (dort: von den Parteien im Einzelfall ausgewählte Schiedsrichter, keine Berufungsmöglichkeit, nicht-öffentliche Verhandlungen). Im Koalitionsvertrag vom 9. Mai 2016 (dort Seite 17) haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, das Eckpunktepapier zu TTIP vom 17. März 2015 als Basis für die Bewertung der Verhandlungsergebnisse von EU-Handelsabkommen heranzuziehen. Nachdem die deutsche Übersetzung des Vertragstextes erst am 8. Juli 2016 veröffentlicht worden ist, wird die Landesregierung nunmehr eine detailliertere Prüfung vornehmen können. 4. ob und inwieweit sie seit der Stellungnahme zur Landtagsdrucksache 15/6292 über weitergehende Kenntnisse verfügt, wonach die EU-Kommission das Freihandelsabkommen CETA als sogenanntes gemischtes Abkommen mit den entsprechenden Beteiligungsrechten der einzelnen EU-Mitgliedstaaten einstuft, sodass auch der Landtag von Baden-Württemberg und seine zuständigen Ausschüsse auf der Grundlage des EU-Landtagsbeteiligungsgesetzes (EULG) beziehungsweise die Landesregierung im Bundesrat in die Lage versetzt werden, etwaige landesspezifische Interessen zu wahren; Zu 4.: Die EU-Kommission hat am 5. Juli 2016 entschieden, dem Rat einen Beschlussvorschlag zur Genehmigung der Unterzeichnung von CETA als gemischtes Abkommen zu übermitteln. Die Landesregierung geht davon aus, dass der Rat diesem Vorschlag folgen und einen Beschluss zur Unterzeichnung von CETA als gemischtes Abkommen fassen wird. 4 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 68 Im Falle eines gemischten Abkommens müssen auch die nationalen Parlamente aller Mitgliedstaaten CETA zustimmen. In Deutschland sind dies gemäß Art. 59 Abs. 2 GG der Bundestag und – abhängig vom Vertragsinhalt – der Bundesrat. In welcher Weise der Bundesrat zu beteiligen ist, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt. Bundesminister Gabriel hat am 6. Juli 2016 im Bundestag (Ausschuss für Wirtschaft und Energie) bereits angekündigt, die Bundesregierung werde den Entwurf eines Ratifizierungsgesetzes vorlegen, das auch im Bundesrat zustimmungspflichtig sei. Die Landesregierung wird den Landtag gemäß den Bestimmungen des EU-Landtagsbeteiligungsgesetzes (EULG) frühestmöglich und fortlaufend über den weiteren Fortgang bei CETA unterrichten. 5.ob und inwieweit sie Einschätzungen teilt, wonach sich die rechtliche Abgrenzung zwischen europäischer und nationaler Zuständigkeit beim CETA-Abkommen schwierig gestaltet, sodass die Europäische Kommission unter Anwendung von Artikel 218 Absatz 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) hier von ihrer alleinigen Zuständigkeit ausgeht und das Abkommen ganz oder teilweise und unter Missachtung nationalstaatlicher Interessen zur vorläufigen Anwendung bringen könnte; Zu 5.: Gemäß Art. 218 Abs. 5 AEUV kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die vorläufige Anwendung eines Handelsabkommens, also auch von CETA, genehmigen. Entsprechend der ständigen Praxis dürfte es zu einer vorläufigen Anwendung allerdings erst dann kommen, wenn auch das Europäische Parlament dem Abkommen zugestimmt hat. Am 5. Juli 2016 hat die Kommission dem Rat auch die vorläufige Anwendung von CETA vorgeschlagen. Nachdem die Kommission zugleich die Einstufung von CETA als gemischtes Abkommen vorgeschlagen hat, spricht einiges dafür, eine etwaige vorläufige Anwendung auch nur auf diejenige Teile des Abkommens zu beziehen, die unstreitig in die alleinige Zuständigkeit der EU fallen, z. B. die Vereinbarungen zum Zollabbau und zur öffentlichen Auftragsvergabe. Welche konkreten CETA-Teile von der vorläufigen Anwendung umfasst sind, muss noch durch die Kommission und die Mitgliedstaaten geprüft und sodann in einem Ratsbeschluss festgelegt werden. Nach Auffassung der Bundesregierung sollen zumindest die Vorschriften über Investitionsschutz und InvestorStaat-Streitbeilegungsverfahren keine vorläufige Anwendung erfahren. 6.ob sie davon ausgeht, dass ausländische Direktinvestitionen, die in den Investitionsschutzkapiteln des CETA-Abkommens geregelt werden und auch die Interessen des Landes Baden-Württemberg berühren können, in die alleinige Kompetenz der EU fallen; 7.wie sie in diesem Zusammenhang das Gutachten von Prof. Dr. Nettesheim (Universität Tübingen) vom 8. Januar 2016 bewertet, welches im Auftrag des Staatsministeriums Baden-Württemberg erstellt wurde; Zu 6. und 7.: Die Frage der Vertragsschlusskompetenzen der EU für den Bereich ausländischer Direktinvestitionen war bislang noch nicht Gegenstand der Prüfung durch die Landesregierung und auch nicht des Gutachtens von Prof. Dr. Nettesheim, weshalb sich aus dem Gutachten auch keine diesbezüglichen Erkenntnisse ableiten lassen. 5 Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 16 / 68 8.welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen sich ihrer Meinung nach daraus ergeben, dass das Gutachten den politischen Gestaltungsspielraum der Länder und Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland durch das CETA-Abkommen tangiert sieht und aufzeigt, dass der Vertrag in der vorliegenden Fassung Regelungen und Passagen enthält, die den Ländern und Gemeinden in der Bundesrepublik Deutschland und somit auch in Baden-Württemberg zum Nachteil gereichen könnten; Zu 8.: Prof. Dr. Nettesheim zeigt in seinem Gutachten auf, wie der politische Gestaltungsspielraum der Länder und Gemeinden noch besser abgesichert werden könnte. Die Landesregierung wird diese Erkenntnisse bei ihrer Bewertung von CETA berücksichtigen. 9.welche Konsequenzen sich ihrer Meinung nach für den Rechtscharakter und die Umsetzung des Freihandelsabkommens CETA ergeben, falls der Europäische Gerichtshof das EU-Freihandelsabkommen mit Singapur (EU-Singapore Free Trade Agreement – EUSFTA) als gemischtes Abkommen einstuft; Zu 9.: Nachdem die EU-Kommission am 5. Juli 2016 vorgeschlagen hat, CETA als gemischtes Abkommen zu behandeln, ist davon auszugehen, dass sich der Rat dieser Einstufung anschließen wird. Unabhängig davon, dass das Gutachtenverfahren vor dem EuGH unmittelbar nur das Freihandelsabkommen mit Singapur zum Gegenstand hat, bestünde bei einer Einstufung des EUSFTA durch den EuGH als gemischtes Abkommen jedenfalls kein Widerspruch zu der von der EU-Kommission jüngst vorgeschlagenen rechtlichen Behandlung von CETA. 10. wie sie angesichts der oben genannten Fragestellungen aktiv dafür Sorge tragen wird, dass die Ziele des Koalitionsvertrags (auf den Seiten 17 und 106) zwischen Bündnis 90/Die GRÜNEN und der CDU Baden-Württemberg erfüllt beziehungsweise die Standards in den Bereichen Verbraucherschutz und Verbraucherrechte, Arbeitsschutz, Umweltschutz, Datenschutz, soziale Sicherheit, Gesundheitsversorgung, kommunale Daseinsvorsorge, Kultur, Bildung, die öffentliche Gerichtsbarkeit bei Investor-Staat-Klagen sowie das Recht zur Regulierung auch künftig garantiert bleiben. Zu 10.: Die Nachverhandlungen zu CETA wurden Ende Februar 2016 abgeschlossen. Nachdem die deutsche Übersetzung seit dem 8. Juli 2016 vorliegt, wird die Landesregierung nunmehr den Abkommenstext entlang der im Koalitionsvertrag festgehaltenen Leitplanken prüfen. Dabei wird sie auch die Bewertung durch die Bundesregierung berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Prüfung wird die Landesregierung ihre Position zum ausverhandelten CETA erarbeiten. Dies wird auch die Grundlage für das Abstimmungsverhalten im Falle einer Bundesratsbefassung sein. Auch im Hinblick auf die weiteren geplanten EU-Handelsabkommen wie etwa TTIP wird die Landesregierung ihre Forderungen weiterhin auf allen politischen Ebenen einbringen. Sowohl im Land als auch in den Landesvertretungen wird die Landesregierung weitere Veranstaltungen zu verschiedenen Aspekten der EUHandelsabkommen organisieren, an denen regelmäßig auch Vertreter der europäischen Ebene teilnehmen. Die Landesregierung wird auch den TTIP-Beirat fortsetzen. Es gibt auf Länderebene bis heute kein vergleichbares Gremium. Aufgrund der öffentlichen Sitzungen ist der Beirat beispielhaft für eine transparente Debatte über Handelsabkommen. Wolf Minister der Justiz und für Europa 6
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