InstitutsVergV - Frankfurt School Financial Services

Veröffentlichung gemäß Instituts-Vergütungsverordnung
Die Frankfurt School Financial Services GmbH ist gemäß § 1 Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV)) als Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 1 Absatz 1 b und § 53 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes grundsätzlich verpflichtet die Ausgestaltung der Vergütungssysteme zu veröffentlichen.
Grundsätze zu den Vergütungssystemen sind in den Organisationsrichtlinien des Instituts festgelegt.
Die FS Financial Services GmbH ist auf Grund der Größe, der Bilanzsumme und der Art der Tätigkeit
kein bedeutendes Institut im Sinne § 17 der InstitutsVergV; ist nicht systemrelevant und nimmt im
Rahmen der Finanzportfolioverwaltung sowie der Anlage- und der Abschlussvermittlung keine Kundengelder oder Kundenwertpapiere entgegen. Daher gelten die Bestimmungen der §§ 18 bis 26 InstitutsVergV für die FS Financial Services GmbH nicht.
Die Vergütungssysteme sind angemessen und auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Die Geschäftsleitung ist für die angemessene Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich. Die Geschäftsführer des Institutes, Herr Prof. Dr. Martin Hellmich und Herr Björn Schuck erhalten eine feste Grundvergütung sowie eine variable Vergütung in Abhängigkeit vom geschäftlichen Gesamterfolg des Instituts.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten eine feste Vergütung. Darüber hinaus wird teilweise
ein freiwilliger Bonus gezahlt. Bonuszahlungen sind wiederum abhängig vom Geschäftserfolg des Instituts und stellen keine Verpflichtung für die Folgejahre dar.
Das Vergütungssystem des Institutes entspricht der marktüblichen Vergütung und ist so gestaltet,
dass eine angemessene qualitative und quantitative Personalausstattung ermöglicht wird. Der
Schwerpunkt der Vergütung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Kontrolleinheiten liegt auf der
fixen Vergütung. Die Kontrolleinheiten sind bei der Ausgestaltung und der Überwachung der Vergütungssysteme angemessen beteiligt.
Die Ausgestaltung des Vergütungssystems ist so ausgerichtet, dass keine Anreize zum Eingehen unverhältnismäßig hoher Risiken geschaffen werden. Das Vergütungssystem ist vom Grundgedanken
des nachhaltigen Geschäftserfolges sowie von der langfristigen Vermögensmehrung sowie vom Ausbau des verwalteten Depotvolumens getragen. Die Anforderungen aus § 6 Abs. 1 und 2 der InstitutsVergV (Verhältnis von variabler zu fixer Vergütung) sind gegeben.
Weder Mitarbeiter noch die Geschäftsleitung sind in der Lage persönliche oder geschäftliche Absicherungs- oder Gegenmaßnahmen zu ergreifen, um Vergütungsansprüche abzusichern oder eine beabsichtigte Risikoorientierung einzuschränken oder aufzuheben.
Die gesamten Personalbezüge einschließlich sozialer Abgaben und betrieblicher Altersvorsorge betrugen 605.251,79 Euro in 2015. Der Anteil der fixen Vergütungsbestandteile beträgt 100.0%
In 2014 und 2015 wurde keine variable Vergütung gezahlt.
In Anwendung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des § 16 Absatz 3 der
InstitutsVergV gemäß Artikel 432 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) zum Schutz
personenbezogener Daten, wird auf die Offenlegung weiterer Informationen bezüglich der Anforderung aus Art. 450 Abs. 1 h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) verzichtet, da diese Informationen auf Grund der Größe und der Struktur des Institutes Rückschlüsse auf die Vergütung der Geschäftsführer sowie einzelner Mitarbeiter zulassen würde. Außerdem wurde auf eine Aufschlüsselung nach Geschäftsbereichen der Anforderung aus Art. 450 Abs. 1 h der Verordnung (EU) Nr.
575/2013 (CRR) verzichtet, da eine klare Abgrenzung nach Geschäftsbereichen aufgrund von Überschneidungen der Tätigkeiten jedes Mitarbeiters nicht möglich ist.
Stand: Juli 2016