4.1 Redakteursstatut für den Norddeutschen Rundfunk

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NDR Handbuch Personal Seite 1 | 4.1
4.1 Redakteursstatut für den Norddeutschen Rundfunk
Präambel
Der Norddeutsche Rundfunk (NDR) erfüllt seine Aufgaben aufgrund der in Art. 5 GG garantierten
Rundfunkfreiheit und auf der Grundlage des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk
vom 17./18.12.1991 (NDR-Staatsvertrag).
Der Intendant und die redaktionellen Mitarbeiter/-innen (Programm-Mitarbeiter/-innen) des NDR
stimmen in dem Willen überein, die Rundfunkfreiheit zu wahren. Darum haben sie nach Maßgabe
von § 40 NDR-Staatsvertrag das folgende Redakteursstatut vereinbart, durch das die Mitwirkungsrechte der Programm-Mitarbeiter/-innen in Programmangelegenheiten geregelt sowie Instrumente
und Verfahren zur Lösung von Konflikten zwischen Programm-Mitarbeiter(inne)n und deren Vorgesetzten in Programmfragen geschaffen werden.
Artikel 1 - Grundlage und Zweck des Statuts
(1) Der NDR veranstaltet und verbreitet Rundfunk als Medium und Faktor des Prozesses freier Meinungsbildung und als Sache der Allgemeinheit in eigener Verantwortung. Die ProgrammMitarbeiter/-innen des NDR erfüllen die ihnen dabei obliegenden Aufgaben nach Maßgabe des
geltenden Rechts auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit. In
diesem Rahmen trägt jeder/jede Programm-Mitarbeiter/-in des NDR unbeschadet des Weisungsrechts der zuständigen Vorgesetzten eigene publizistische Verantwortung und erfüllt die ihm/ihr
übertragenen redaktionellen Aufgaben nach seiner/ihrer sachlich begründeten Auffassung.
(2) Kein/keine Programm-Mitarbeiter/-in darf veranlasst werden, eine seiner/ihrer Überzeugung
widersprechende Meinung oder künstlerische Auffassung als eigene zu vertreten, eine seiner/ihrer
Information widersprechende Sachangabe als richtig zu bezeichnen oder zur umfassenden und
wahrheitsmäßigen Berichterstattung gehörende Meinungen und Sachangaben zu unterdrücken.
Vorgesetzte und Programm-Mitarbeiter/-innen mit redaktioneller Entscheidungsbefugnis dürfen in
den von ihnen verantworteten Sendungen Autorenbeiträge nur aus professionell-sachlichen Gründen ablehnen oder verändern.
(3) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen des NDR bleiben durch dieses Statut unberührt.
Artikel 2 - Programm-Mitarbeiter/-innen
(1) Dieses Statut gilt für alle Programm-Mitarbeiter/-innen des NDR.
(2) Programm-Mitarbeiter/-innen im Sinne dieses Statuts sind
a) angestellte Redakteure/Redakteurinnen, Korrespondent(inn)en, Reporter/-innen, Dramaturg(inn)en, Regisseure/Regisseurinnen im Sinne der Vergütungsordnung des NDR in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der Hauptabteilungsleiter/-innen und Bereichsleiter/innen und ihrer Stellvertreter/-innen sowie Volontäre/Volontärinnen;
b) andere angestellte Mitarbeiter/-innen, zum Beispiel Mediengestalter, soweit sie unmittelbare
Programmarbeit leisten;
c) freie Mitarbeiter/-innen, soweit sie ständig unmittelbare Programmarbeit leisten. Hierzu gehören freie Mitarbeiter/-innen, mit denen Rahmenverträge abgeschlossen sind, oder die bei ihrer
Tätigkeit für den NDR keiner Limitierung unterliegen, oder die aufgrund des Umfangs ihrer Beschäftigung für den NDR mit diesen Personengruppen vergleichbar sind;
d) andere freie Mitarbeiter/-innen, soweit sie unmittelbare Programmarbeit leisten.
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Artikel 3 - Redakteursversammlung
(1) Die Programm-Mitarbeiter/-innen nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a) und c) bilden als stimmberechtigte Mitglieder die Redakteursversammlung.
(2) Die Redakteursversammlung wacht über die Einhaltung des Statuts und entscheidet in Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen dieses Statuts.
(3) Die Redakteursversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechzig stimmberechtigte
Mitglieder anwesend sind. Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so kann die
Redakteursversammlung innerhalb von zwei Wochen erneut schriftlich einberufen werden; in diesem Fall gilt sie als beschlussfähig, wenn mindestens fünfundvierzig stimmberechtigte Mitglieder
anwesend sind.
(4) Die Redakteursversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Entscheidungen der
Redakteursversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen. Zu den
Redakteursversammlungen haben über die Programm-Mitarbeiter/-innen hinaus auch andere Mitarbeiter/-innen des NDR Zugang.
(5) Soweit Redakteursversammlungen während der Dienstzeit stattfinden, ist den stimmberechtigten Mitgliedern die Teilnahme in angemessener Weise zu ermöglichen.
Artikel 4 - Redakteursausschuss
(1) Die Redakteursversammlung wählt aus ihrer Mitte den Redakteursausschuss. Ihm gehören mindestens 17, höchstens 19 Mitglieder an, und zwar:
a) sechs Programm-Mitarbeiter/-innen nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a) aus den Bereichen Hörfunk-Direktion, Fernseh-Direktion und Internet/Online.
b) je zwei Programm-Mitarbeiter/-innen nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a) aus dem Bereich der Landesfunkhäuser Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein;
c) drei Programm-Mitarbeiter/-innen nach Art. 2 Abs. 2 Buchstabe c).
d) Außerdem sollen dem RA zwei Volontäre/Volontärinnen angehören.
(2) Der Redakteursausschuss wird für zwei Jahre gewählt. Einmalige Wiederwahl ist zulässig. Für
die Wahl des Redakteursausschusses beschließt die Redakteursversammlung eine Wahlordnung.
Der RA wählt aus seiner Mitte zwei Sprecher/-innen sowie deren Stellvertreter/-innen für ein Jahr.
Wiederwahl ist möglich.
(3) Der Redakteursausschuss bereitet die Redakteursversammlung vor, führt deren Beschlüsse aus
und entscheidet auf der Grundlage dieser Beschlüsse und des Statuts über einzelne Angelegenheiten. Er hat die Redakteursversammlung über alle wesentlichen Fragen zu unterrichten. Entsprechendes gilt für Teil-Redakteursversammlungen, die für einzelne Programmbereiche oder Funkhäuser einberufen werden können.
(4) Die Redakteursversammlung kann dem Redakteursausschuss mit einfacher Mehrheit das Misstrauen aussprechen und Neuwahlen verlangen. Bis zur Wahl eines neuen Redakteursausschusses
bleibt der bisherige Ausschuss im Amt.
(5) Den Mitgliedern des Redakteursausschusses muss die Ausübung ihrer Tätigkeit in angemessener Weise innerhalb der Arbeitszeit ermöglicht werden. Der/die Sprecher/-in werden zur Durchführung ihrer Aufgaben zu 10 Prozent von ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen freigestellt. Soweit im Einvernehmen der beiden Sprecher/-innen die Freistellung nur für eine/n von ihnen gelten
soll, beträgt sie 20 Prozent. Aus ihrer Tätigkeit darf den Mitgliedern des Redakteursausschusses
kein Nachteil entstehen. Die Mitglieder nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c) erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Sitzungspauschale. Fällt ihnen die Sprecher-Funktion nach Absatz 2 zu, so
erhalten sie dafür zusätzlich ein angemessenes Honorar.
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(6) Für den Redakteursausschuss wird eine Geschäftsstelle in Hamburg eingerichtet.
(7) Dem RA steht ein jährlicher Etat zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß Statut zu.
Artikel 5 - Verfahren bei Programmkonflikten
(1) Der Redakteursausschuss hat vor allem die Aufgabe, sich nach Maßgabe dieses Statuts um eine
Einigung bei Konfliktfällen in Programmfragen zu bemühen, die zwischen ProgrammMitarbeiter(inne)n und ihren Vorgesetzten entstehen. Es ist das Ziel des Redakteursausschusses
und der Leitung des NDR, solche Konfliktfälle intern beizulegen.
(2) Jeder/jede Programm-Mitarbeiter/-in, der/die sich in der eigenverantwortlichen Erfüllung seiner/ihrer Aufgaben im Rundfunk (Artikel 1) beeinträchtigt ansieht, kann den Redakteursausschuss
anrufen, wenn der vorherige Versuch einer Klärung erfolglos geblieben ist. Daraus darf ihm/ihr kein
Nachteil entstehen. Der Redakteursausschuss ist verpflichtet, der Sache im Rahmen seiner Zuständigkeit nachzugehen. Alle Beteiligten haben an einer unverzüglichen Aufklärung des Sachverhaltes
mitzuwirken.
(3) Hält sich der Redakteursausschuss bei einer Anrufung im Rahmen des Statuts für zuständig,
verhandelt er mit dem/der für die Entscheidung Verantwortlichen, soweit erforderlich mit dem/der
zuständigen Hauptabteilungsleiter/-in oder Programmdirektor/-in. Betrifft die Beschwerde eine
Gegendarstellung, eine Unterlassungserklärung oder einen Widerruf, so erörtert der
Redakteursausschuss die Angelegenheit auch mit dem/der Justitiar/-in. Führen die Verhandlungen
zu keiner Einigung, verhandelt der Redakteursausschuss mit dem/der Intendanten/-in bzw.
dem/der Funkhausdirektor/-in.
(4) Wird ein zur Sendung vorgesehener Programmbeitrag abgesetzt, hat der/die Verantwortliche
seine/ihre Entscheidung dem/der Betroffenen und, falls dieser/diese es beantragt, auch dem
Redakteursausschuss gegenüber zu begründen. Dieses soll möglichst vor dem geplanten Sendetermin und auf Wunsch schriftlich geschehen. Satz 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass ein Beitrag vor der Ausstrahlung so redigiert worden ist, dass der/die Autor/-in eine entstellende Veränderung zu erkennen meint.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn der Aufgabenbereich eines ProgrammMitarbeiters/einer Programm-Mitarbeiterin verändert werden soll und nach Auffassung des/der
Betroffenen hierfür sachfremde Gründe maßgeblich waren.
Artikel 6 - Schlichtungsausschuss
(1) Kann ein Konflikt in Programmfragen zwischen dem/der Intendanten/-in und dem
Redakteursausschuss nicht beigelegt werden, so tritt auf Antrag der Schlichtungsausschuss gemäß
§ 40 Abs. 2 NDR-Staatsvertrag zusammen.
(2) Der Schlichtungsausschuss besteht aus einem/einer unparteiischen Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreter/-in sowie insgesamt 4 Beisitzern. Der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter/-in werden einvernehmlich von dem/der Intendanten/-in und dem Redakteursausschuss
bestellt. Kommt eine Einigung über die Person des/der Vorsitzenden und seines/ihrer Stellvertreters/Stellvertreterin nicht zustande, entscheidet der Rundfunkrat. Die Beisitzer werden je zur Hälfte
von dem/der Intendanten/-in und dem Redakteursausschuss benannt. Die Amtszeit des Schlichtungsausschusses beträgt 3 Jahre und beginnt jeweils mit seinem ersten Zusammentreten.
(3) Der Schlichtungsausschuss kann sich im Einvernehmen mit dem/der Intendanten/-in und dem
Redakteursausschuss eine Geschäftsordnung geben.
(4) Der Schlichtungsausschuss wird tätig in der Besetzung mit dem/der Vorsitzenden oder, falls
dieser/diese verhindert ist, dem/der Stellvertreter/-in und den vier Beisitzern. Er beschließt eine
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Empfehlung an den Intendanten/die Intendantin mit einfacher Mehrheit. Folgt der/die Intendant/in der Empfehlung des Schlichtungsausschusses nicht, so wird er/sie seine/ihre Entscheidung
gegenüber dem Schlichtungsausschuss schriftlich begründen und den Redakteursausschuss von
der Begründung in Kenntnis setzen.
Artikel 7 - Verfahren in sonstigen Angelegenheiten
(1) Sollen grundsätzliche strukturelle und organisatorische Maßnahmen mit wesentlicher Auswirkung auf das Programm oder auf die redaktionelle Arbeit getroffen werden, ist der
Redakteursausschuss hierüber rechtzeitig und umfassend zu informieren. Der
Redakteursausschuss hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Information soll so frühzeitig
stattfinden, dass die Stellungnahme des Redakteursausschusses bei der Entscheidung berücksichtigt werden kann. Auf Wunsch des Redakteursausschusses soll die Information auch vor der
Redakteursversammlung gegeben werden.
(2) Vor der Entscheidung über Berufung oder Abberufung von Programmdirektor(inn)en, Hauptabteilungsleiter(inne)n im Programmbereich und Direktor(inn)en der Landesfunkhäuser sowie deren
hauptamtlichen Stellvertreter(inne)n, wird der/die Intendant/-in den Redakteursausschuss informieren und auf Antrag anhören. Die Information erfolgt spätestens zum Zeitpunkt der Beschlussvorlage des Intendanten/der Intendantin an den Verwaltungsrat.
(3) Unbeschadet der in Abs. 1 und 2 geregelten Verfahren erörtert die Leitung des NDR mit dem
Redakteursausschuss auf dessen Wunsch auch sonstige programmrelevante Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, soweit diese Fragen nicht anderweitig geklärt werden können. Dieses soll möglichst bei den üblichen Treffen zwischen dem Redakteursausschuss und der Leitung des NDR geschehen. In Fragen, die dem Redakteursausschuss dringlich erscheinen, wird sich die Leitung des
NDR um einen kurzfristigen Erörterungstermin bemühen.
(4) Neu berufene leitende Programm-Mitarbeiter/-innen stellen sich auf Wunsch des
Redakteursausschusses nach Amtsantritt in einer Redakteursversammlung oder TeilRedakteursversammlung vor.
Artikel 8 - Stellungnahmen von Redakteursversammlung und
Redakteursausschuss
(1) Bei Konfliktfällen im Rahmen von Art. 5 wird der Redakteursausschuss den Betroffenen/die
Betroffene nach Abschluss des vorgesehenen Verfahrens über das Ergebnis informieren. Zu diesem
Zeitpunkt können Redakteursausschuss und Redakteursversammlung zu dem Konflikt abschließend Stellung nehmen.
(2) Beschlüsse und Stellungnahmen des Redakteursausschusses und der Redakteursversammlung
zu Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen von Art. 5 sowie Art. 7 Abs. 1 und 3 können
erst nach Abschluss des dort jeweils geregelten Verfahrens veröffentlicht werden. Solche Beschlüsse und Stellungnahmen werden vor einer Veröffentlichung der Intendanz rechtzeitig zur Kenntnis
gegeben.
Artikel 9 - Schlussbestimmungen
(1) Dieses Statut bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Programm-Mitarbeiter/-innen nach Art.
2 Abs. 2 Buchstabe a) in einer schriftlichen Urabstimmung. Es tritt mit Zustimmung des Rundfunkrats vom 21. März 2003 gemäß § 18 Abs. 3 Nr. 10, § 40 NDR-Staatsvertrag am 01. April 2003 in
Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Statut für die Programm-Mitarbeiter des NDR vom 16./17.
Dezember 1994 außer Kraft.
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(2) Dieses Statut gilt auf unbestimmte Zeit. Der/die Intendant/-in und der Redakteursausschuss
können jederzeit einvernehmlich Verhandlungen über Änderungen des Statuts aufnehmen. Der/die
Intendant/-in und der Redakteursausschuss können das Statut unter Einhaltung einer Frist von 2
Jahren zum Ende eines Kalenderjahres kündigen, um Verhandlungen über Änderungen einzuleiten.
(3) Für Änderungen oder eine Kündigung des Statuts durch den Redakteursausschuss gilt Abs. 1
Satz 1 entsprechend.
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