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Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin
Oberste Bundesbehörden
Abteilung Z und B
- im Hause nachrichtlich:
Vereinigungen und Verbände
Betreff:
hier:
HAUSANSCHRIFT
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
POSTANSCHRIFT
11014 Berlin
TEL
FAX
[email protected]
www.bmi.bund.de
Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen
Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung
der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni
1996
Änderungstarifvertrag Nr. 10 vom 26. Februar 2016
zum UmzugsTV
Aktenzeichen: D 5 - 31005/33#1
Berlin, 18. Juli 2016
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Anlage: Tarifvertragstext
Durch den beigefügten Änderungstarifvertrag Nr. 10 zum UmzugsTV vom 26. Februar 2016, der wortgleich mit den Gewerkschaften ver.di sowie dbb beamtenbund und
tarifunion abgeschlossen wurde, ist geregelt worden, dass der Tarifvertrag für Maßnahmen gilt, die spätestens bis zum 31. Dezember 2017 erfolgen.
Auf die im Folgenden nochmals wiederholten Maßgaben zur Anwendung des UmzugsTV in Folge des Beschlusses des Haushaltsausschusses vom 9. November 2006 wird erneut hingewiesen (vgl. Rundschreiben vom 19. Dezember 2006 D 5
- 220 000/51).
Zahlungen nach dem UmzugsTV dürfen nur für Tarifbeschäftigte des Bundes geleistet werden, die in Behörden oder Einrichtungen arbeiten, die im Berlin/Bonn-Gesetz
vom 26. April 1994 (Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Deutschen Einheit), ergänzt durch
den Beschluss der Föderalismuskommission vom 27. Mai 1992, abschließend aufgeführt sind. Für Tarifbeschäftigte, die in einer Behörde oder nachgeordneten Einrich-
ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin
VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
Berlin, 18.07.2016
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tung arbeiten, die außerhalb der vorgenannten abschließenden Aufzählung in Zusammenhang mit dem Regierungsumzug an einen anderen Ort verlegt wurde, dürfen
Zahlungen nach dem UmzugsTV nicht geleistet werden. Dies gilt auch, wenn die
vorgesetzte oberste Bundesbehörde von der Aufzählung erfasst wird.
Im Auftrag
Bürger
Änderungstarifvertrag Nr. 10
vom 26. Februar 2016
zum Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit
dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur
Vollendung der Einheit Deutschlands vom 24. Juni 1996
Zwischen
der Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern,
einerseits
und
[den vertragsschließenden Gewerkschaften]
*)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
*)
Vertragschließende Gewerkschaften sind die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die zugleich für die Gewerkschaft der Polizei (GdP), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG
BAU) und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) handelt, und zum anderen der dbb
beamtenbund und tarifunion (dbb). Mit beiden Gewerkschaften wurden getrennte, aber inhaltsgleiche
Tarifverträge abgeschlossen.
§1
Änderung des UmzugsTV
In § 1 Absatz 2 des Tarifvertrages über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit
dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der
Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996, zuletzt geändert durch den
Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 17. Oktober 2013, wird das Datum „31. Dezember
2015“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt.
§2
In-Kraft-Treten
Dieser Tarifvertrag tritt am 31. Dezember 2015 in Kraft.
Berlin, den 26. Februar 2016
[Unterschriften der Tarifvertragsparteien]
Niederschriftserklärung
Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich wechselseitig, Verhandlungen zur Anpassung des Umzugstarifvertrages für den Fall aufzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber das Dienstrechtliche Begleitgesetz für die Beamtinnen und Beamten des Bundes vor dem 31. Dezember 2017 aufhebt oder verändert.