Nachricht lesen - Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes

Rundschreiben Nr. 4/2016
Veränderte Verfallfristen für Erstattungsansprüche gegenüber der Sozialkasse
des Gerüstbaugewerbes
_____________________________________________________________________________________________
Wiesbaden, im Juli 2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Rahmentarifvertrag für das Gerüstbauer-Handwerk, der Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauer-Handwerk sowie der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk, alle vom 4. Juli 2015, sehen veränderte Verfallfristen vor:
1. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber
dem Arbeitgeber
Die Urlaubs- und die Urlaubsabgeltungsansprüche des Arbeitnehmers verfallen mit Ablauf
des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Beispielsweise verfallen die Urlaubsansprüche, die der Arbeitnehmer im Kalenderjahr 2016 erworben hat, mit Ablauf des 31. Dezember 2017.
Ausnahme: Bestehen Ansprüche auf Mindesturlaubsvergütung aufgrund von Krankheit außerhalb der Lohnfortzahlung, so kann dieser weitere drei Monate in Anspruch genommen
werden.
Beispiel: Der Arbeitnehmer war im Kalenderjahr 2016 neun Wochen krank, davon drei Wochen außerhalb der Lohnfortzahlung. Die in dieser Zeit erworbene Mindesturlaubsvergütung
kann bis 31. März 2018 geltend gemacht werden.
2. Entschädigungsansprüche der Arbeitnehmer gegenüber der Sozialkasse
Soweit die Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, ist die Sozialkasse innerhalb eines weiteren Kalenderjahres auf Antrag des Arbeitnehmers zur Entschädigung in Höhe des Urlaubsgeldes berechtigt. Ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers auf die Mindesturlaubsvergütung besteht nicht.
3. Verfall der Erstattungsansprüche auf Urlaubsvergütung, Überbrückungsgeld und
Lohnausgleich des Arbeitgebers gegenüber der Sozialkasse
Ansprüche des Arbeitgebers auf Erstattung von Urlaubsvergütung, Überbrückungsgeld und
Lohnausgleich verfallen zum 31. Dezember des Kalenderjahres, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. Hat der Arbeitgeber beispielsweise im Kalenderjahr 2016 Urlaub gewährt, kann er die Erstattung des ausgezahlten Urlaubsgeldes bis spätestens 31. Dezember 2017 bei der Sozialkasse beantragen.
Ausnahme: Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses verfallen die Ansprüche des Arbeitgebers bereits am 15. des zweiten auf den Monat der Beendigung folgenden Monats.
Beispiel: Der Arbeitnehmer beendet sein Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2016.
Der Arbeitgeber hat ihm im Juli 2016 noch Urlaub gewährt. Die Erstattung dieses
Urlaubsgeldes muss er bis 15. September 2016 bei der Sozialkasse beantragen.
Mit dieser verkürzten Verfallfrist ist gewährleistet, dass der Folgearbeitgeber
ab diesem Zeitpunkt die auf dem Arbeitnehmerkontoauszug angedruckten
Resturlaubsansprüche und verbleibenden Überbrückungsgeldstunden zur
Auszahlung bringen kann.
Wichtig:
Verkürzte
Verfallfristen
bei Kündigungen!
…
__________________________________________________________________________________________________
Mainzer Straße 98-102  65189 Wiesbaden  Telefon 0611 7339-0  Telefax 0611 7339-100  [email protected]
-2-
4. Verfall der Erstattungsansprüche des Arbeitgebers gegenüber der Sozialkasse auf
Ausbildungsvergütung sowie auf fortgezahlte Vergütung während eines Fortbildungslehrgangs
Ansprüche des Arbeitgebers gegen die Sozialkasse verfallen zum 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres nach dem Jahr, in dem sie entstanden sind, d.h. in dem die Ausbildungsvergütung oder der Lohn während der Fortbildungsveranstaltung ausgezahlt wurde.
Beispiel: Ein Auszubildender erhält seine Ausbildungsvergütung für den Monat November 2016 im Dezember 2016. Der Arbeitgeber kann den erstattungsfähigen Teil der Ausbildungsvergütung bis spätestens 31. Dezember 2018 bei der Sozialkasse beantragen.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
Der Vorstand
__________________________________________________________________________________________________
Mainzer Straße 98-102  65189 Wiesbaden  Telefon 0611 7339-0  Telefax 0611 7339-100  [email protected]