Hinweise zum Jahreswechsel 2015/2016

Rundschreiben Nr. 8/2015
Hinweise zum Jahreswechsel 2015/2016
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Wiesbaden, im November 2015
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum Jahresende ergeben sich beim Abschluss bzw. beim Übertrag auf das Folgejahr der arbeitnehmerbezogenen Konten eine Reihe von Fragen. Bitte beachten Sie folgende Hinweise zur
Vorgehensweise zum Jahreswechsel 2015/2016:
Muss der Betrieb den Teil B des Sozialkassennachweises bei der Sozialkasse einreichen?
Da die Daten bereits über die Arbeitnehmerkonten erfasst sind, verzichtet die Sozialkasse auf die
Einreichung der Teile B. Die erstellten Teile B sollten im Betrieb aufbewahrt werden.
Wird der Teil B und der Teil C nach wie vor benötigt?
Ja! Teil B und Teil C werden für die Verfahrensabwicklung nach wie vor benötigt.
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Zum Jahreswechsel: Bis spätestens zum 28. Februar 2016 ist bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis der Teil C dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Der Arbeitnehmer benötigt diese
Bescheinigung als Wartezeitnachweis bei einer späteren Beantragung einer Beihilfe lt. des
Tarifvertrages über die überbetriebliche Zusatzversorgung im Gerüstbaugewerbe (ZTV)
sowie ggf. bei der Beantragung der Direkterstattung von Urlaubsgeld bei der Sozialkasse.
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses im laufenden Jahr: Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem Betrieb aus, werden die Beschäftigungsdaten, die der Sozialkasse gemeldet wurden, im
Teil B und Teil C dokumentiert. Der abgebende Betrieb bescheinigt durch Unterschrift für
seinen Betrieb, dass diese Daten vollständig und korrekt sind. Teil B und Teil C des abgebenden Betriebes sowie die Teile B und C von etwaigen Vorgängerbetrieben im Kalenderjahr
sind dem Arbeitnehmer zwecks Weitergabe an den Nachfolgebetrieb auszuhändigen. Die
Teile B und C sind Bestandteil der Arbeitspapiere und sind vom Arbeitnehmer dem einstellenden Arbeitgeber auszuhändigen. Dem Nachfolgebetrieb werden damit die noch vorhandenen Urlaubs- und Überbrückungsgeldansprüche sowie die Beschäftigungszeiten
für den Anspruch auf Lohnausgleich verbindlich bescheinigt.
Die Sozialkasse kann nicht garantieren, dass die auf dem Arbeitnehmerkontoauszug bzw. dem
Teil B und Teil C angedruckten Werte vollständig und richtig sind. Die Daten basieren auf den bei
der Sozialkasse vorliegenden und verarbeiteten Meldungen. Sie können z.B. aufgrund von noch
nicht beantragten Erstattungen von Urlaubsgeld und Überbrückungsgeld, die im Rahmen der
Verfallfristen zu beantragen sind, oder von nachträglich durchgeführten Korrekturen der Lohnabrechnung unvollständig bzw. nicht korrekt ausgewiesen sein.
Wird dem Arbeitgeber von seinem eintretenden Arbeitnehmer der vom Vorgängerbetrieb
unterschriebene Teil B und Teil C nicht ausgehändigt, sollte er dem Arbeitnehmer die bei
diesem Betrieb erworbenen Urlaubsansprüche nicht gewähren. Nur so kann er sich vor
etwaigen Rückforderungen von zuviel gezahltem Urlaubsgeld etc. schützen.
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Mainzer Straße 98-102  65189 Wiesbaden  Telefon 0611 7339-0  Telefax 0611 7339-100  [email protected]
-2Wie erhält der Betrieb den Teil B und Teil C?
Betriebe, die den Online-Service nutzen oder per DFÜ (DATEV/BRZ) melden: Im OnlineService steht eine Funktion für die Erstellung von Teil B und Teil C zur Verfügung. Über diese
können für einzelne oder über die Auswahl “Teil B / Teil C für alle AN anfordern“ für alle Arbeitnehmer, die zu diesem Stichtag im Betrieb beschäftigt sind, die Teile B und C erstellt werden.
Die erzeugten Dokumente werden unter dem Menüpunkt „Belege“ als pdf-Datei abgelegt und
können dann ausgedruckt werden.
Betriebe, die ihre Meldungen über die Formulare der Sozialkasse abgeben: Diese erhalten
Teil B und Teil C nach telefonischer oder schriftlicher Anforderung bei der Sozialkasse auf dem
Postweg.
Muss der Betrieb den Teil B und Teil C prüfen?
Ja, unbedingt! Die auf dem Teil B und Teil C angedruckten Daten umfassen immer den Datenstand, welcher der Sozialkasse vorliegt. Übertragungsfehler, Rückstände bei der Bearbeitung
oder noch nicht beantragte Erstattungen können Abweichungen verursachen. Sollten Korrekturen erforderlich sein, sind monatsbezogene Korrekturmeldungen bei der Sozialkasse einzureichen:
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Die mit den Formularen meldenden Betriebe mit den Korrekturformularen.
Die per DFÜ (DATEV/BRZ) meldenden Betriebe mittels einer erneuten Übertragung der
korrigierten Lohnabrechnung.
Die über den Online-Service meldenden Betriebe durch Korrektur der jeweiligen Monatsmeldung.
Nach Korrektur der Werte und Verarbeitung in der Sozialkasse müssen die Teile B und C neu
generiert werden. Eine handschriftliche Korrektur auf den Teilen B und C ist nicht zulässig.
Was ändert sich ab 2016?
Ab dem 1. Januar 2016 tritt der neue Verfahrenstarifvertrag in Kraft.
Anstelle des Sozialkassennachweises Teil B und Teil C für gewerbliche Arbeitnehmer tritt der
Arbeitnehmerkontoauszug. Inhaltlich bietet dieser eine leicht geänderte Übersicht über die Beschäftigungsdaten des laufenden Kalenderjahres sowie die bestehenden Restansprüche auf
Urlaubsgeld. Neu ist z.B. der Ausweis der Mindesturlaubsansprüche aus Krankheit außerhalb
der Lohnfortzahlung. Der Arbeitnehmerkontoauszug ist dem Arbeitnehmer bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder bei Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Jahreswechsel bis
zum 31. März des Folgejahres auszuhändigen. Teil A, der lediglich die Erfassung des Arbeitnehmers bei der Sozialkasse bescheinigte, entfällt im neuen Verfahren.
Bei den Angestellten werden Teil B und Teil C der Zusatzversorgungskarte durch den Versicherungsnachweis ersetzt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bzw. bei einem Fortbestehen
über den Jahreswechsel hinaus bescheinigt der Arbeitgeber wie bisher die Beschäftigungszeiten
als späteren Nachweis für die Zusatzversorgung. Teil A entfällt wie bei den gewerblichen Arbeitnehmern.
Wenn Sie weitere Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir sind Ihnen gern behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre
Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
Der Vorstand
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