Paquete de julio de procedimientos por incumplimiento

Europäische Kommission - Factsheet
Vertragsverletzungsverfahren im Juli: die wichtigsten Beschlüsse
Brüssel, 22. Juli 2016
Nach Politikfeldern
Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten
eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die
verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen (siehe Anhänge I und II), soll eine korrekte und
vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der Bürgerinnen und Bürger und der
Unternehmen gewährleistet werden.
Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission (darunter ein Aufforderungsschreiben, 20 mit Gründen
versehene Stellungnahmen und 8 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union) werden im
Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen,
86 Verfahren einzustellen, in denen die mit den Mitgliedstaaten bestehenden Probleme gelöst wurden
und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.
Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12.
Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über
Vertragsverletzungsverfahren zu finden.
1. Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(Weitere Informationen: Daniel Rosario - Tel.: +32 229-56185, Clémence Robin – Tel.: +32 22952509)
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Landwirtschaft: Kommission fordert GRIECHENLAND auf, die gemeinsame Organisation des
Agrarmarktes im Weinsektor einzuhalten
Die Europäische Kommission fordert Griechenland auf, die Regeln der gemeinsamen Organisation der
Agrarmärkte im Weinsektor sowie der Vereinigungsfreiheit, der Berufsfreiheit und der
unternehmerischen Freiheit, wie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt,
einzuhalten. Einzelne Weinerzeuger auf der Insel Samos sind derzeit verpflichtet, sich örtlichen
Genossenschaften anzuschließen, die ihrerseits ihre gesamte Mostproduktion und alle Trauben der
Weinbaugenossenschaft Samos (EOSS; Samos UVC) überlassen müssen, die das Exklusivrecht für die
Produktion und Vermarktung von Samos-Wein besitzt. Darüber hinaus werden die einzelnen
Weinerzeuger daran gehindert, sich als Erzeuger von Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung
(g.U.) eintragen zu lassen. Die Kommission ist der Ansicht, dass die Verpflichtung, die gesamte
Mostproduktion und alle Trauben an eine Erzeugerorganisation abzugeben, in Wahrheit einem Verbot
für einzelne Erzeuger gleichkommt, selbst Wein herzustellen. Des Weiteren verstoßen die griechischen
Behörden gegen Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation
(Verordnung (EU) Nr. 1308/2013), der wie folgt lautet: „Geschützte Ursprungsbezeichnungen und
geschützte geografische Angaben dürfen von jedem Marktteilnehmer verwendet werden, der einen
Wein vermarktet, der entsprechend der betreffenden Produktspezifikation erzeugt wurde.“ Nach Erhalt
einer detaillierten Beschwerde übermittelte die Kommission am 26. Februar 2016 ein
Aufforderungsschreiben, das die griechischen Behörden am 27. April 2016 beantworteten. Die
Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die Antwort nicht ausreichend auf die angesprochenen
Bedenken eingeht, und übermittelt daher nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
Griechenland hat zwei Monate Zeit, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen; andernfalls kann
die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Griechenland erheben.
2. Wettbewerb
(Weitere Informationen: Ricardo Cardoso - Tel.: +32 229-80100, Yizhou Ren – Tel.: +32 229-94889)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Staatliche Beihilfen: Kommission verklagt Griechenland wegen nicht erfolgter
Rückforderung unzulässiger staatlicher Beihilfen für Hellenic Shipyards
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Griechenland erneut vor den Gerichtshof zu bringen,
weil es gegen eine Kommissionsentscheidung aus dem Jahr 2008 verstoßen hat, in der es zur
Rückforderung unzulässiger Beihilfen für Hellenic Shipyards aufgefordert wurde. 2012 verurteilte der
Gerichtshof Griechenland, weil es die erwähnte Entscheidung nicht umgesetzt hatte. Die Kommission
hat nun den Gerichtshof ersucht, eine pauschale Geldbuße von rund 6 Mio. EUR gegen Griechenland zu
verhängen. Darüber hinaus hat die Kommission den Gerichtshof ersucht, gegen Griechenland ein
tägliches Zwangsgeld von 34 974 EUR ab dem Tag des Urteils bis zu dem Datum zu verhängen, an
dem Griechenland alle notwendigen Schritte zur Durchführung der Kommissionsentscheidung von 2008
gesetzt hat. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
3. Beschäftigung, Soziales und Integration
(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229-62253, Sara Soumillion - Tel.: +32 22967094)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Arbeitsschutz: Kommission verklagt LUXEMBURG wegen Nichtumsetzung der Verpackungsund Etikettierungsrichtlinie in nationales Recht
Die Kommission verklagt Luxemburg vor dem Gerichtshof der Europäischen Union, weil es mehr als
ein Jahr nach Fristende die Richtlinie über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen
und Gemischen (CLP) (Richtlinie 2014/27/EU) noch nicht in nationales Recht umgesetzt hat. Die CLPRichtlinie hat mehrere Binnenmarktrichtlinien über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung
chemischer Stoffe ersetzt und mit der CLP-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) in Einklang
gebracht. Die am 20. Januar 2009 in Kraft getretene CLP-Richtlinie ist eine EU-Richtlinie, mit der das
Unionssystem für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an das
Globale Harmonisierte System der Vereinten Nationen (GHS) angepasst wird. Die von den
Mitgliedstaaten erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der CLP-Richtlinie
hätten bis zum 1. Juni 2015 in Kraft treten und der Kommission unverzüglich mitgeteilt werden
müssen. Obwohl die Kommission Luxemburg in einem Aufforderungsschreiben und zwei mit Gründen
versehenen Stellungnahmen zur Klärung der Situation aufgefordert hat, sind Einzelheiten zu den
nächsten Schritten im nationalen Legislativverfahren zur Umsetzung der Richtlinie weiterhin unklar.
Daher wird die Kommission den Gerichtshof auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 260
Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ersuchen, ein tägliches
Zwangsgeld von 8710 EUR gegen Luxemburg zu verhängen, bis die Richtlinie vollständig in nationales
Recht umgesetzt ist. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
4. Energie
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - Tel.: +32 229-56185, Nicole Bockstaller – Tel.:
+32 229-52589)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Energieeffizienz: BULGARIEN wird aufgefordert, die EU-Bestimmungen zur Reduktion des
Energieverbrauchs von Gebäuden einzuhalten
Die Kommission hat Bulgarien eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie die
korrekte Umsetzung aller Bestimmungen der Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
(Richtlinie 2010/31/EU) in nationales Recht verlangt. Diese Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten,
Mindestanforderungen für die Gesamtenergieeffizienz neuer oder bestehender Gebäude festzulegen,
einen Energieausweis für Gebäude einzuführen sowie dafür zu sorgen, dass Heizungs- und
Klimaanlagen regelmäßig überprüft werden. Eine eingehende Prüfung der nationalen
Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie hat ergeben, dass Bulgarien es verabsäumt hat, dafür
zu sorgen, dass für Gebäude oder Gebäudeteile, die verkauft, gebaut oder vermietet werden, immer
ein Energieausweis ausgestellt und potenziellen Käuferinnen und Käufern oder Mieterinnen und Mietern
ausgehändigt wird. Darüber hinaus enthält das nationale Recht Ausnahmen von den
Energieeffizienzvorschriften, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind, sowie widersprüchliche
Angaben zur vorgeschriebenen Häufigkeit für die Überprüfung von Heizungsanlagen. Daher fordert die
Kommission die bulgarischen Behörden auf, dafür zu sorgen, dass die Richtlinie zur
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vollständig umgesetzt wird. Bulgarien hat nun zwei Monate Zeit,
um der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung dieses Problems ergriffen wurden.
Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Bulgarien
einreichen.
Energiebinnenmarkt: Kommission fordert FRANKREICH zur vollständigen Einhaltung des
Dritten Energiepakets auf
Die Kommission hat Frankreich formell aufgefordert, für die korrekte Durchführung und Anwendung
der Richtlinie für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Richtlinie 2009/72/EG) zu sorgen. Die Richtlinie gehört
zum Dritten Energiepaket und umfasst wesentliche Bestimmungen, die das reibungslose Funktionieren
der Energiemärkte gewährleisten sollen, u. a. Vorschriften zur Entflechtung von
Übertragungsnetzbetreibern und Energieversorgern und erzeugern, zur Stärkung der Unabhängigkeit
und der Befugnisse der nationalen Regulierungsbehörden sowie zur verbesserten Funktionsweise der
Endkundenmärkte im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten. Die Kommission hat
festgestellt, dass das französische Recht andere Unternehmen als den nationalen Stromnetzbetreiber
daran hindert, Verbindungsleitungen zu anderen EU-Mitgliedstaaten zu errichten und zu betreiben. Im
Februar 2015 wurde Frankreich ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Da die Bestimmungen noch
immer nicht dem EU-Recht entsprechen, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene
Stellungnahme. Frankreich hat nun zwei Monate Zeit, um der Kommission mitzuteilen, welche
Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen wurden. Andernfalls kann die Europäische
Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Frankreich erheben.
5. Umwelt
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229-93321)
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission verklagt BULGARIEN wegen unzureichenden Schutzes gefährdeter Vogelarten
Die Europäische Kommission verklagt Bulgarien vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen
mangelhaften Schutzes einzigartiger natürlicher Lebensräume und wichtiger Vogelarten im RilaGebirge. Die bulgarischen Behörden haben es versäumt, das als besonderes Schutzgebiet eingestufte
Gebiet auszuweiten, um einen angemessenen Schutz gefährdeter Arten wild lebender Vögel zu
gewährleisten. Das Rila-Gebirge, das höchste Gebirge Bulgariens und der Balkanhalbinsel, gehört zu
den wertvollsten Gebieten in Bulgarien und in der EU für die Erhaltung von 20 empfindlichen
Vogelarten. Im Rahmen der EU-Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(Richtlinie 2009/147/EG) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, besondere Schutzgebiete auszuweisen
für die Erhaltung der Arten, die vom Aussterben bedroht oder gegen bestimmte Veränderungen ihrer
Lebensräume empfindlich sind, als selten gelten oder einer besonderen Aufmerksamkeit bedürfen.
Bulgarien hat bislang 72 % des Gebiets als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen. Dadurch sind jedoch
wesentliche Teile der Lebensräume von 17 in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten
gefährdeten Vogelarten nicht abgedeckt, so dass die Erhaltung von Arten wie Raufußkauz (Aegolius
funereus) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) sowie Weißrückenspecht (Dendrocopos
leucotos), Dreizehenspecht (Picoudes tridactilus), Haselhuhn (Bonasa bonasia) und Schwarzspecht
(Dryocopus martius) gefährdet ist. Trotz der im Oktober 2014 übermittelten mit Gründen versehenen
Stellungnahme der Kommission zur Notwendigkeit, die Schutzgebiete im Rila-Gebirge auszuweiten, ist
Bulgarien dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Daher verweist die Kommission diesen Fall an den
Gerichtshof der Europäischen Union. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen
Pressemitteilung.
Kommission verklagt die TSCHECHISCHE REPUBLIK vor dem Gerichtshof wegen einer
Verbringung giftiger Abfälle nach Polen
Die Europäische Kommission verklagt die Tschechische Republik vor dem Gerichtshof der Europäischen
Union, da sie 20 000 Tonnen gefährliche Abfälle, die ein tschechischer Unternehmer Ende 2010 und
Anfang 2011 nach Katowice in Polen verbracht hatte, nicht zurückgenommen hat. Der Fall ist Teil einer
Streitigkeit zwischen zwei Mitgliedstaaten, Polen und der Tschechischen Republik, über die Einstufung
einer Abfallsendung. Die polnischen Behörden verweigerten die Annahme der Sendung, da sie unter
Verstoß gegen die Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)
versandt worden war. Die verbrachten Abfälle hätten dem Verfahren der vorherigen schriftlichen
Notifizierung und Zustimmung unterliegen müssen. Ohne diese Notifizierung gilt die fragliche
Verbringung als „illegale Verbringung“, und die tschechischen Behörden sollten die erforderlichen
Maßnahmen zur Rückführung der Sendung treffen. Die Tschechische Republik hätte gegen EUVorschriften verstoßen, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen hätte. Die
tschechischen Behörden lehnten die Rücknahme der Sendung jedoch mit der Begründung ab, dass es
sich bei dem betreffenden Material, einer Mischung aus Säureteer aus der Erdölraffination, Kohlenstaub
und Branntkalk, nicht um Abfälle handele, sondern um ein gemäß der REACH-Verordnung
(Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) registriertes Erzeugnis. Nach einer Beschwerde hat die Kommission
eingegriffen, um die Streitigkeit zwischen den beiden Mitgliedstaaten beizulegen. Im November 2015
wurde der Tschechischen Republik eine mit Gründen versehene Stellungnahme übersandt, in der die
tschechische Argumentation für die Einstufung der Sendung als Erzeugnis zurückgewiesen und die
Tschechische Republik aufgefordert wurde, die Sendung zurückzunehmen.Da die tschechischen
Behörden sich nach wie vor weigern, die Abfälle zurückzunehmen, hat die Kommission den Fall nun vor
den Gerichtshof der Europäischen Union gebracht. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen
Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Zugang zu Umweltinformationen: Kommission fordert FINNLAND zur Umsetzung der EUVorschriften über den Zugang zu Umweltinformationen auf
Die Kommission fordert Finnland dringend auf, seine nationalen Rechtsvorschriften vollständig an die
EU-Bestimmungen zum Zugang von Bürgerinnen und Bürgern zu sämtlichen Umweltinformationen in
schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form anzupassen; dieser
Verpflichtung hätte Finnland bis 14. Februar 2005 nachkommen müssen. Die Richtlinie über den
Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (Richtlinie 2003/4/EG) gibt Bürgerinnen und
Bürgern das Recht auf Information über den Zustand der Umwelt, damit sie sich am
Entscheidungsfindungsprozess beteiligen können, der sich auf ihre Gesundheit und Lebensqualität
auswirkt. Es geht um den Sachverhalt, dass die Öffentlichkeit nur mit einem begründeten
Auskunftsersuchen Zugang zu forstwirtschaftlichen Umweltinformationen in der vom finnischen
Forstzentrum verwalteten Datenbank erhält. Gemäß der erwähnten Richtlinie müssten die
Umweltinformationen jedoch der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, ohne dass ein Auskunftsersuchen
begründet werden muss. Obwohl die finnischen Behörden der Änderung ihrer Rechtsvorschriften
zugestimmt haben, hat sich die Verabschiedung der Änderung erheblich verzögert. Daher hat die
Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an Finnland gerichtet. Falls Finnland nicht
binnen zwei Monaten reagiert, kann die Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen
Union verweisen.
Abfall: Kommission fordert KROATIEN zur Umsetzung der EU-Abfallvorschriften auf
Die Kommission fordert Kroatien auf, seine nationalen Rechtsvorschriften vollständig mit den EUAbfallvorschriften in Einklang zu bringen. Mit Hilfe der Abfallrahmenrichtlinie (Richtlinie 2008/98/EG)
sollen die negativen Auswirkungen der Abfallerzeugung und bewirtschaftung auf die menschliche
Gesundheit und die Umwelt minimiert werden. Mit der Richtlinie soll auch der Ressourcenverbrauch
reduziert und der Schwerpunkt auf Vermeidung, Wiederverwendung und Recycling gelegt werden, um
so stärker zu einer Kreislaufwirtschaft beizutragen. Die Kommission hatte zahlreiche Mängel in der
kroatischen Umsetzung der Richtlinie festgestellt und den kroatischen Behörden im Oktober 2015 ein
Aufforderungsschreiben übermittelt. Die Umsetzung enthält nach wie vor zahlreiche Verstöße, wie etwa
Bestimmungen zum Geltungsbereich der Richtlinie, Anforderungen an
Abfallentsorgungsgenehmigungen, den Inhalt des Abfallbewirtschaftungsplans und des
Abfallvermeidungsprogramms sowie detaillierte Bestimmungen zu Inspektionen. Daher übermittelt die
Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Kroatien hat nun zwei Monate Zeit, um
der Kommission mitzuteilen, welche Maßnahmen zur Behebung des Problems ergriffen wurden.
Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
6. Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU
(Weitere Informationen: Lucia Caudet – Tel.: +32 229-56182, Maria Sarantopoulou – Tel.: +32 22913740)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Dienstleistungsfreiheit: Kommission bringt ÖSTERREICH wegen Beschränkungen für
ausländische Skilehrerinnen und Skilehrer vor den Gerichtshof der Europäischen Union
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Österreich beim Gerichtshof der Europäischen Union zu
verklagen, weil einige Bundesländer Skilehrerinnen und Skilehrer aus anderen EU-Ländern bestimmte
Beschränkungen auferlegen. Zwar ist die Kommission ebenfalls der Ansicht, dass der Beruf der
Skilehrerin bzw. des Skilehrers eine angemessene Ausbildung und Qualifikation erfordert. Sie kam aber
zu dem Schluss, dass einige der Anforderungen in Österreich ausländische Skilehrerinnen und Skilehrer
ungerechtfertigterweise diskriminieren. Die Vorschriften des Bundeslandes Tirol untersagen es
ausländischen Skilehrerinnen und Skilehrern, Schüler/innen anzunehmen, die sich bereits vor Ort
befinden. Somit dürfen diese Skilehrerinnen und Skilehrer Dienstleistungen nur für Kunden erbringen,
die mit ihnen zusammen aus dem Land anreisen, in dem der/die jeweilige Skilehrer/in oder die
jeweilige Skischule niedergelassen ist. Dieses Verbot benachteiligt ausländische Lehrerinnen und Lehrer
gegenüber den Tiroler Skilehrerinnen und Skilehrern, die sämtliche Kunden annehmen dürfen.Solche
Anforderungen schränken die in Artikel 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) verankerte Dienstleistungsfreiheit ein und verstoßen somit gegen das EU-Recht. Außerdem sind
nach Auffassung der Kommission die Vorschriften über Skischulen im Bundesland Steiermark nicht
mit den in den Artikeln 45, 49 bzw. 56 AEUV festgelegten EU-Bestimmungen zur
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Niederlassungsfreiheit und Dienstleistungsfreiheit sowie der ständigen
Rechtsprechung der EU vereinbar. Bestimmte Qualifikationen ausländischer Skilehrerinnen und
Skilehrer werden dort nicht anerkannt (z. B. Telemark, Skilauf für Behinderte oder Ski nordisch). Die
Kommission hatte ihre Bedenken bereits im Juli 2014 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme
und im Juni 2015 in einer weiteren mit Gründen versehenen Stellungnahme vorgebracht. Da Österreich
hierauf nicht in angemessener Weise reagiert und keine Maßnahmen zur Abhilfe ergriffen hat,
beschloss die Kommission, die österreichischen Behörden vor dem Gerichtshof der EU zu verklagen.
Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter: Kommission drängt Mitgliedstaaten, die
neuen Regeln umzusetzen
In einer mit Gründen versehenen Stellungnahme hat die Kommission heute acht Mitgliedstaaten
aufgefordert, die Richtlinie 2014/60/EU umzusetzen, in der es um von einem Mitgliedstaat als
Kulturgüter eingestufte oder definierte Güter geht, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines EUMitgliedstaates verbracht wurden. Der illegale Handel mit Kulturgütern ist ein Problem, das alle EULänder betrifft. Mit der neuen Richtlinie – sie ist eine Neufassung der Richtlinie 93/7/EWG – soll der
Grundsatz des freien Warenverkehrs mit dem Schutz nationaler Kulturschätze in Einklang gebracht
werden. Sie hilft die illegale Verbringung von Kulturgütern zu unterbinden und macht es für EU-Staaten
leichter, die nationalen Kulturschätze zurückzufordern, die häufig ein wichtiger Teil ihrer nationalen
Identität sind. Die Richtlinie hätte bis 19. Dezember 2015 in nationales Recht umgesetzt werden sollen.
Zypern, Finnland, Frankreich, Spanien, Litauen, Polen, Portugalund Rumänien haben der
Kommission bisher noch nicht die vollständige Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht gemeldet.
Diese Mitgliedstaaten haben nun zwei Monate Zeit, um der Kommission die vollständige Umsetzung der
betreffenden Richtlinie zu melden. Andernfalls kann die Europäische Kommission beim Gerichtshof der
Europäischen Union Klage erheben.
7. Justiz, Verbraucher und Gleichstellung
(Weitere Informationen: Christian Wigand – Tel.: +32 229-62253, Melanie Voin - Tel.: +32 22958659)
Mit Gründen versehene Stellungnahme
Verstärkter Schutz für Opfer häuslicher Gewalt: Kommission fordert BELGIEN auf,
Schutzanordnungen anderer EU-Staaten anzuerkennen
Die Kommission hat Belgien aufgefordert, die EU-Bestimmungen zur Anerkennung von
Schutzanordnungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, umzusetzen. Laut Schätzungen
ist in der EU jede dritte Frau im Laufe ihres Lebens von Gewalt betroffen. Seit Jänner 2015 können
Opfer und potenzielle Opfer von Gewalt, die in ihrem Heimatland bereits in den Genuss einer
Schutzanordnung kommen, die dem Aggressor die Kontaktaufnahme verbietet oder diese einschränkt,
sich gemäß EU-Bestimmungen auf diesen Schutz verlassen, wenn sie in einen anderen EU-Mitgliedstaat
reisen oder dorthin ziehen, ohne komplizierte Verfahren zur Anerkennung ihres Schutzes in anderen
EU-Mitgliedstaaten durchlaufen zu müssen. Die Richtlinie zur europäischen Schutzanordnung (Richtlinie
2011/99/EU) war bis 11. Jänner 2015 in nationales Recht umzusetzen. Bisher hat Belgien der
Kommission seine nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser EU-Vorschrift noch nicht
mitgeteilt. Deshalb fordert die Kommission die belgischen Behörden offiziell auf, sowohl auf nationaler
als auch regionaler Ebene aktiv zu werden. Daher hat die Kommission eine mit Gründen versehene
Stellungnahme an Belgien gerichtet. Falls Belgien nicht binnen zwei Monaten reagiert, kann die
Kommission den Fall an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
8. Mobilität und Verkehr
(Weitere Informationen: Anna-Kaisa Itkonen - Tel.: +32 229-56186, Alexis Perier - Tel.: +32 22969143)
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union
Schienenverkehr: Kommission verklagt GRIECHENLAND, LUXEMBURG und RUMÄNIEN vor
dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über einen
einheitlichen europäischen Eisenbahnraum
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union
Klage zu erheben gegen Griechenland, Luxemburg und Rumänien wegen Nichtumsetzung der
Richtlinie 2012/34/EU zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums in nationales
Recht. Ziel der Richtlinie ist die Stärkung der Rolle der nationalen Regulierungsstellen für den
Eisenbahnsektor, insbesondere was ihre Zuständigkeit für Bahnanlagen, wie z. B. Terminals und
Bahnhöfe, anbetrifft. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Beziehungen zu den
Infrastrukturbetreibern über Mehrjahresverträge zu regeln, in denen die gegenseitigen Verpflichtungen
in Bezug auf die Zahlungsmodalitäten und die Qualität der Fahrwegbereitstellung für die
Eisenbahnunternehmen festgelegt sind. Diese Richtlinie enthält außerdem Vorschriften zur finanziellen
Transparenz, damit Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber über ein getrenntes
Rechnungswesen verfügen und getrennte Bilanzen veröffentlichen sowie die Finanzströme
kontrollieren. Um der Richtlinie nachzukommen, mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts–
und Verwaltungsvorschriften bis zum 16. Juni 2015 in Kraft setzen. Da Griechenland, Luxemburg und
Rumänien dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind, übermittelte die Kommission ihnen im Juli
2015 ein Aufforderungsschreiben und im Februar 2016 eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
Angesichts der Tatsache, dass die nationalen Umsetzungsmaßnahmen noch nicht erlassen worden sind,
hat die Kommission beschlossen, diese Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu
verklagen. Auf der Grundlage des Verfahrens nach Artikel 260 Absatz 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird die Kommission den Gerichtshof ersuchen, ein
tägliches Zwangsgeld gegen Griechenland, Luxemburg und Rumänien zu verhängen, bis die Richtlinie
vollständig in nationales Recht umgesetzt ist. Die Kommission schlägt ein tägliches Zwangsgeld in
Höhe von 30 310,80 EUR für Griechenland, 8710,00 EUR für Luxemburg und 29 091,40 EUR für
Rumänien vor. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Flughäfen: Kommission fordert BULGARIEN auf, für die Trennung der Buchführung des
Leitungsorgans des Flughafens von Sofia zu sorgen
Die Kommission hat Bulgarien aufgefordert, für die Trennung der Buchführung des Leitungsorgans des
Flughabens Sofia gemäß der Richtlinie 96/67/EG über den Zugang zum Markt der
Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft zu sorgen. Neben der Funktion als
Leitungsorgan des Flughafens Sofia führt der Betreiber zusätzlich eine Reihe von
Unterstützungsleistungen am Flughafen durch und ist insbesondere auch ein lizenzierter Anbieter von
Bodenabfertigungsdiensten. Diese Dienste umfassen Bereiche wie Wartung, Betankung,
Frachtabfertigung sowie Einchecken, Bordverpflegung, Gepäckabfertigung und Transport innerhalb des
Flughafens. In Artikel 4 der Richtlinie 96/67/EG ist Folgendes festgelegt: Wenn das Leitungsorgan
eines Flughafens auch Bodenabfertigungsdienste anbietet, muss es zwischen den damit verbundenen
und seinen übrigen Tätigkeiten eine strenge buchmäßige Trennung vornehmen; es darf keine
Finanzflüsse zwischen den beiden Tätigkeitsbereichen geben. Dies ist von einer unabhängigen Stelle zu
überprüfen. Mit der buchmäßigen Trennung und dem Verbot von Finanzflüssen soll die
Quersubventionierung der Bodenabfertigungsdienste des Leitungsorgans des Flughafens verhindert
werden. Auf diese Weise soll gewährleistet werden, dass für das Leitungsorgan des Flughafens und
unabhängige Anbieter die gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Erbringung von
Bodenabfertigungsdiensten gelten. Bulgarien muss nun die Kommission binnen zwei Monaten über die
Maßnahmen unterrichten, die es ergriffen hat, um seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in
Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage
gegen die bulgarischen Behörden einreichen.
Seeverkehr: Kommission fordert PORTUGAL auf, über seine Kontrollen zu berichten
Die Kommission hat Portugal aufgefordert, über die Ergebnisse der Kontrollen zu berichten, die seine
Seebehörde durchgeführt hat. Die Richtlinie 2009/15/EG regelt die Beziehung der Mitgliedstaaten mit
Organisationen, die mit der Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen betraut sind, um
die Einhaltung der internationalen Übereinkommen zur Sicherheit auf See und zur Verhütung der
Meeresverschmutzung zu gewährleisten. Gemäß der Richtlinie ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, die
anerkannten Organisationen, die für ihn tätig werden, zu überprüfen, um zu gewährleisten, dass sie die
ihnen übertragenen Aufgaben wirksam erledigen. Dazu muss jeder Mitgliedstaat den anderen
Mitgliedstaaten und der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht mit den Ergebnissen dieser
Kontrollen übermitteln. Portugal hat der Kommission bis dato keinen solchen Bericht vorgelegt. Da die
Besichtigung, Überprüfung und Zertifizierung von Schiffen von entscheidender Bedeutung für die
Sicherheit auf See und die Verhütung von Meeresverschmutzung ist, hat die Kommission beschlossen,
Portugal eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu übermitteln. Die portugiesischen Behörden
müssen der Kommission binnen zwei Monaten mitteilen, welche Maßnahmen sie zur vollständigen
Umsetzung der Berichts- und damit verbundenen Aufsichtspflicht laut Richtlinie ergriffen haben.
Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Portugal
einreichen.
Verkehr: Kommission fordert SLOWENIEN auf, die EU-Bestimmungen zum Führerschein
korrekt umzusetzen
Die Kommission fordert Slowenien auf, die in der Richtlinie 2006/126/EG enthaltenen europäischen
Bestimmungen zum Führerschein korrekt umzusetzen und durchzuführen. Die Kommission hat
zahlreiche Mängel in der Umsetzung der Richtlinie festgestellt; u. a. wurden mehrere
Führerscheinkategorien nicht korrekt festgelegt; insbesondere ist nicht sichergestellt, dass die
Kategorien die maximale Anzahl von beförderten Personen für bestimmte Fahrzeuge festlegen, und es
werden nicht nur die in der Richtlinie 2006/126/EG vorgesehenen harmonisierten Führerscheine
ausgestellt. Darüber hinaus fordert die Kommission die slowenischen Behörden auf, die Bestimmungen
zum Umtausch von Führerscheinen korrekt umzusetzen, indem sie zusätzliche ärztliche
Untersuchungen vorschreiben. Slowenien muss Bestimmungen umsetzen, die die Anerkennung von
Führerscheinen, die in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt sind, sowie die Bestimmungen zum
ordentlichen Wohnsitz betreffen. Reagiert Slowenien nicht binnen zwei Monaten, kann die Kommission
die Angelegenheit an den Gerichtshof der Europäischen Union verweisen.
Straßenverkehr: Kommission fordert LUXEMBURG auf, die EU-Vorschriften zur
elektronischen Maut umzusetzen
Die Kommission hat heute Luxemburg aufgefordert, seine nationalen Bestimmungen in Einklang mit
der Entscheidung der Kommission über die Festlegung der Merkmale des europäischen elektronischen
Mautdienstes und seiner technischen Komponenten (Entscheidung 2009/750/EG) zu bringen. Der
europäische elektronische Mautdienst (European Electronic Toll Service – EETS) soll es den Nutzern
ermöglichen, durch den Abschluss eines Vertrags mit einem einzigen EETS-Anbieter und mit einem
einzigen Bordgerät die elektronischen Mautsysteme in ganz Europa zu nutzen, und so administrative
und operative Kosten für Güterkraftverkehrsunternehmen zu verringern. Gemäß dem EETSRechtsrahmen müssen die Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Registrierung von EETS-Anbietern auf
ihrem Hoheitsgebiet festlegen und ein nationales Register der EETS-Anbieter einrichten. Da Luxemburg
die zur wirksamen Einrichtung von EETS-Anbietern erforderlichen Maßnahmen noch nicht ergriffen hat,
hat die Kommission heute beschlossen, den luxemburgischen Behörden eine mit Gründen versehene
Stellungnahme zu übermitteln. Luxemburg hat zwei Monate Zeit, um den von der Kommission
vorgebrachten Bedenken Rechnung zu tragen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der
Europäischen Union Klage einreichen.
9. Gesundheit und Lebensmittelsicherheit
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229-93321)
Ein weiteres Aufforderungsschreiben
Die Kommission fordert Italien auf, den Beschluss zur Eindämmung von Xylella fastidiosa
vollständig anzuwenden
Nach dem Ausbruch von Xylella fastidiosa, einem der gefährlichsten Pflanzenschädlinge weltweit, der
eine Vielzahl von Krankheiten verursacht und enorme wirtschaftliche Folgen für die Agrarwirtschaft in
Italien hat, hat die Kommission Italien aufgefordert, den Beschluss (EU) 2015/789 vollständig
anzuwenden und die Ausbreitung von Xylella in der Region Apulien sowie im übrigen Italien und der
Union insgesamt zu stoppen. Italien erhielt ein weiteres Aufforderungsschreiben im Hinblick auf seine
Verpflichtungen zu Maßnahmen der Tilgung, Eindämmung und Überwachung. Dieses weitere
Aufforderungsschreiben wurdeaufgrund des neuen Kommissionsbeschlusses 2016/764
(Durchführungsbeschluss (EU) 2016/764 der Kommission) von Mai 2016 übermittelt, der den
Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission ändert und einen wirksamen Schutz des
übrigen Gebiets der Union durch eine Vergrößerung des Eindämmungsgebiets gewährleisten soll. Die
italienischen Behörden haben einen Monat Zeit für ihre Antwort.
10. Steuern und Zollunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Patrick Mc Cullough – Tel.: +32 22987183)
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Steuern: Die Kommission fordert ÖSTERREICH auf, seine Bestimmungen für die
umsatzsteuerliche Behandlung von Folgerechten für Kunstwerke zu ändern
Die Kommission hat Österreich aufgefordert, seine Bestimmungen für die umsatzsteuerliche
(Mehrwertsteuer) Behandlung von Folgerechten für Kunstwerke zu ändern. Folgerechte, die allgemein
als „Lizenzgebühren“ bekannte Erträge erlösen, stellen ein Urheberrecht dar, das es einer Künstlerin
oder einem Künstler beim Weiterverkauf eines Kunstwerks erlaubt, einen Prozentsatz des
Verkaufspreises zu erlösen. In Österreich ist der Weiterverkauf von Kunstwerken umsatzsteuerpflichtig.
Da es keine wie auch immer geartete Vertragsbeziehung zwischen der Käuferin/dem Käufer und der
Künstlerin/dem Künstler gibt, ist die Kommission der Auffassung, dass eine derartige Bestimmung den
Artikel 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates) verletzt. Dies entspricht auch
einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (C-16/93, Tolsma), der feststellte, dass die
Dienstleistung nur steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein
Rechtsverhältnis besteht. Am 17. Oktober 2014 wurde Österreich ein Aufforderungsschreiben
übermittelt. Die heutige Aufforderung ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme.
Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine zufriedenstellende Antwort, kann sie beschließen,
den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
Steuern: Die Kommission hat ÖSTERREICH aufgefordert, bestimmte Regelungen zu ändern,
laut denen nicht in Österreich ansässige Steuerzahlerinnen und Steuerzahler eine
Steuervertretung benennen müssen
Die Kommission hat Österreich aufgefordert, seine Bestimmungen zu ändern, laut denen nicht in
Österreich ansässige Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verpflichtet sind, ihre Steuerangelegenheiten
über eine Vertreterin oder einen Vertreter abzuwickeln. Für in Österreich wohnhafte Personen gilt diese
Regelung nicht. Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Bestimmungen eine Diskriminierung
aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen und dem Recht auf freien Verkehr von Waren,
Dienstleistungen, Kapital und Personen widersprechen, wie in den Artikeln 18, 21, 45, 56 und 63 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie den Artikeln 4, 28, 36 und 40 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) festgelegt. Am 31. März 2014
wurde Österreich ein Aufforderungsschreiben übermittelt. Die heutige Aufforderung ergeht in Form
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Erhält die Kommission binnen zwei Monaten keine
zufriedenstellende Antwort, kann sie beschließen, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen.
MEMO/16/2490
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