/ BGH: Sparkasse gewinnt gegen Santander Rechtsstreit um Farbmarke Rot 22.07.2016 Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Mit eschluss vom 21.07.2016 ( z.e I Z 52/15) hat der G die vom undespatentgericht angeordnete Löschung der Farbmarke parkassen-Roti zugunsten des Deutschen parkassen- und Giroverbandes aufgehoben und damit den seit mehreren Jahren andauernden treit zwischen dem Verband und der spanischen ankengruppe antander beendet. Das parkassen-Roti bleibt damit als Farbmarke im Markenregister bestehen. Gang des Verfahrens Der Deutsche parkassen- und Giroverband ist Inhaber der abstrakten Farbmarke Roti ( K 13)n die seit dem 11.07.2007 fmr ankdienstleistungen fmr Privatkundeni beim DPM registriert ist. Die antander- ankengruppe erbringt in Deutschland Dienstleistungen im ereich des Privatkundengeschäfs der anken und verwendet fmr ihren Markenaufrit ein fast identsches Rot ( K 14). Da der Dachverband der parkassen befmrchteten Verbraucher könnten die Farben verwechselnn nahm er antander wegen Markenrechtsverletzung in nspruch. Daraufin beantragte antander beim DPM die Löschung der Farbmarke Rotin um dem Dachverband so die Grundlage fmr die Geltendmachung von Verletzungsansprmchen zu entziehen. Das DPM wies die Löschungsanträge jedoch zunächst zurmck ( eschluss vom 19. März 2013 – 33 (pat) 33/12). antander legte gegen diese ntscheidung sodann eschwerde beim undespatentgericht ein. Nachdem das undespatentgericht das Verfahren zunächst ausgesetzt hate und dem uG drei Fragen im ege des Vorabentscheidungsverfahrens vorlegte (vgl. rteil v. 19.06.2014 – C-217/13)n ordnete es die Löschung der Farbmarke an ( eschluss v. 03.07.2015n z.e 25 (pat) 13/14). egrmndet wurde die ntscheidung damitn dass die Verwendung der Farbe Rot im ankensektor mblich sei. us diesem Grund fehle der Farbmarke parkassen-Roti die erforderliche nterscheidungskraf. Durch die Meinungsforschungsgutachtenn die der parkassen- und Giroverband vorlegten habe nicht mit icherheit festgestellt werden könnenn dass ein mberwiegender Teil der Verbraucher (mindesten 50%) die Farbe Rot in ezug auf anken den parkassen zuordne. Entscheidung des BGH Gegen die ntscheidung des undespatentgerichts ging der Deutsche parkassen- und Giroverband nun erfolgreich im ege der Rechtsbeschwerde vor dem G vor. Der G hob die ntscheidung des undespatentgerichts durch die eingangs erwähnte ntscheidung auf. Nach nsicht des G liegt zwar das absolute chutzhindernis mangelnder nterscheidungskraf nach § 8 II Nr. 1 MarkenG vorn da abstrakte Farbmarken grundsätzlich nicht unterscheidungsfähig seien. Vielmehr nehme der Verkehr eine Farbe regelmäeig als dekoratves lement und nicht als Produktkennzeichen wahr. Der ufassung des undespatentgerichtsn wonach sich die Farbmarke fmr die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der nmeldung (07.02.2002) noch im Zeitpunkt der ntscheidung mber den Löschungsantrag i. .d. § 8 III MarkenG durchgesetzt haben könne jedoch nicht gefolgt werden. Genauso wie bei anderen Markenformen sei fmr eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken ausreichendn dass der mberwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen fmr die aren oder Dienstleistungen siehtn fmr die die Marke Geltung beansprucht. Die von den Parteien vorgelegten Meinungsforschungsgutachten belegen nach ufassung des G zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldungn sie rechtertgen aber die nnahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der ntscheidung mber den Löschungsantrag im Jahr 2015. Daher durfe die Farbmarke nach § 50 II .1 MarkenG nicht gelöscht werden. Die ntscheidung des G hat zur Folgen dass der parkassenverband der ankengruppe antander sowie anderen Finanzdienstleistern in Deutschland die Verwendung seinesi roten Farbtons untersagen kannn solange diese die Farbe nicht nur als dekoratves lement benutzen. elche enutzungshandlungen der antander noch als dekoratvi und welche bereits als herkunfshinweisend angesehen werden mmssenn wird als Nächstes das berlandesgericht amburg zu entscheiden haben. ier hate der parkassenverband antander auf nterlassung in nspruch genommenn das Verfahren war aber wegen des gegen die rote Farbmarke anhängig gemachten Löschungsverfahrens ausgesetzt worden. HabeneSieeFragen? Kontakteren ie gernee Valentna Niee Practcee rooup Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Ansprechpartner ValentinaeNieß,eLL.M. Mitglied der Practice Group Gewerblicher Rechtsschutz & Medien Rechtsanwältin T +49 89 28628307 www.noerr.com twitter.com/NoerrLLP xing.com/companies/NoerrLLP
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