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/ BGH: Sparkasse gewinnt gegen Santander Rechtsstreit
um Farbmarke Rot 22.07.2016
Gewerblicher
Rechtsschutz
&
Medien
Mit
eschluss
vom
21.07.2016
( z.e
I
Z 52/15)
hat
der
G die
vom
undespatentgericht
angeordnete
Löschung
der
Farbmarke
parkassen-Roti
zugunsten
des
Deutschen
parkassen-
und
Giroverbandes
aufgehoben
und
damit
den
seit
mehreren
Jahren
andauernden
treit
zwischen
dem
Verband
und
der
spanischen
ankengruppe
antander
beendet.
Das
parkassen-Roti
bleibt
damit
als
Farbmarke
im
Markenregister
bestehen.
Gang des Verfahrens
Der
Deutsche
parkassen-
und
Giroverband
ist
Inhaber
der
abstrakten
Farbmarke
Roti
( K 13)n
die
seit
dem
11.07.2007
fmr
ankdienstleistungen
fmr
Privatkundeni
beim
DPM registriert
ist.
Die
antander- ankengruppe
erbringt
in
Deutschland
Dienstleistungen
im
ereich
des
Privatkundengeschäfs
der
anken
und
verwendet
fmr
ihren
Markenaufrit
ein
fast
identsches
Rot
( K 14).
Da
der
Dachverband
der
parkassen
befmrchteten
Verbraucher
könnten
die
Farben
verwechselnn
nahm
er
antander
wegen
Markenrechtsverletzung
in
nspruch.
Daraufin
beantragte
antander
beim
DPM die
Löschung
der
Farbmarke
Rotin
um
dem
Dachverband
so
die
Grundlage
fmr
die
Geltendmachung
von
Verletzungsansprmchen
zu
entziehen.
Das
DPM wies
die
Löschungsanträge
jedoch
zunächst
zurmck
( eschluss
vom
19.
März
2013
–
33
(pat)
33/12).
antander
legte
gegen
diese
ntscheidung
sodann
eschwerde
beim
undespatentgericht
ein.
Nachdem
das
undespatentgericht
das
Verfahren
zunächst
ausgesetzt
hate
und
dem
uG drei
Fragen
im
ege
des
Vorabentscheidungsverfahrens
vorlegte
(vgl.
rteil
v.
19.06.2014
–
C-217/13)n
ordnete
es
die
Löschung
der
Farbmarke
an
( eschluss
v.
03.07.2015n
z.e
25
(pat)
13/14).
egrmndet
wurde
die
ntscheidung
damitn
dass
die
Verwendung
der
Farbe
Rot
im
ankensektor
mblich
sei.
us
diesem
Grund
fehle
der
Farbmarke
parkassen-Roti
die
erforderliche
nterscheidungskraf.
Durch
die
Meinungsforschungsgutachtenn
die
der
parkassen-
und
Giroverband
vorlegten
habe
nicht
mit
icherheit
festgestellt
werden
könnenn
dass
ein
mberwiegender
Teil
der
Verbraucher
(mindesten
50%)
die
Farbe
Rot
in
ezug
auf
anken
den
parkassen
zuordne.
Entscheidung des BGH
Gegen
die
ntscheidung
des
undespatentgerichts
ging
der
Deutsche
parkassen-
und
Giroverband
nun
erfolgreich
im
ege
der
Rechtsbeschwerde
vor
dem
G vor.
Der
G hob
die
ntscheidung
des
undespatentgerichts
durch
die
eingangs
erwähnte
ntscheidung
auf.
Nach
nsicht
des
G liegt
zwar
das
absolute
chutzhindernis
mangelnder
nterscheidungskraf
nach
§
8
II
Nr.
1
MarkenG
vorn
da
abstrakte
Farbmarken
grundsätzlich
nicht
unterscheidungsfähig
seien.
Vielmehr
nehme
der
Verkehr
eine
Farbe
regelmäeig
als
dekoratves
lement
und
nicht
als
Produktkennzeichen
wahr.
Der
ufassung
des
undespatentgerichtsn
wonach
sich
die
Farbmarke
fmr
die
in
Rede
stehenden
Dienstleistungen
weder
im
Zeitpunkt
der
nmeldung
(07.02.2002)
noch
im
Zeitpunkt
der
ntscheidung
mber
den
Löschungsantrag
i. .d.
§
8
III
MarkenG
durchgesetzt
haben
könne
jedoch
nicht
gefolgt
werden.
Genauso
wie
bei
anderen
Markenformen
sei
fmr
eine
Verkehrsdurchsetzung
von
abstrakten
Farbmarken
ausreichendn
dass
der
mberwiegende
Teil
des
Publikums
in
der
Farbe
ein
Kennzeichen
fmr
die
aren
oder
Dienstleistungen
siehtn
fmr
die
die
Marke
Geltung
beansprucht.
Die
von
den
Parteien
vorgelegten
Meinungsforschungsgutachten
belegen
nach
ufassung
des
G
zwar
keine
Verkehrsdurchsetzung
der
Farbmarke
zum
Zeitpunkt
der
Markenanmeldungn
sie
rechtertgen
aber
die
nnahme
der
Verkehrsdurchsetzung
zum
Zeitpunkt
der
ntscheidung
mber
den
Löschungsantrag
im
Jahr
2015.
Daher
durfe
die
Farbmarke
nach
§
50
II
.1
MarkenG
nicht
gelöscht
werden.
Die
ntscheidung
des
G hat
zur
Folgen
dass
der
parkassenverband
der
ankengruppe
antander
sowie
anderen
Finanzdienstleistern
in
Deutschland
die
Verwendung
seinesi
roten
Farbtons
untersagen
kannn
solange
diese
die
Farbe
nicht
nur
als
dekoratves
lement
benutzen.
elche
enutzungshandlungen
der
antander
noch
als
dekoratvi
und
welche
bereits
als
herkunfshinweisend
angesehen
werden
mmssenn
wird
als
Nächstes
das
berlandesgericht
amburg
zu
entscheiden
haben.
ier
hate
der
parkassenverband
antander
auf
nterlassung
in
nspruch
genommenn
das
Verfahren
war
aber
wegen
des
gegen
die
rote
Farbmarke
anhängig
gemachten
Löschungsverfahrens
ausgesetzt
worden.
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