„Trusted Carrier“ – noch ein Siegel oder doch etwas Anderes? Für welche Unternehmen und welche Märkte ist das System „Trusted Carrier“ gedacht und wie soll es in der Praxis funktionieren? Hier gibt der BGL Hintergrundinformationen zu den Teilnahmemöglichkeiten, den Kosten und zum Kontrollsystem zur Sicherung des Garantieversprechens anhand häufig gestellter Fragen. 1. Wozu dient das System „Trusted Carrier“, und wer braucht es? Auftrags- und Identitätserschleichung, Cargo-Napping und Fahrzeugdiebstähle haben stark zugenommen. Die Gründe hierfür sind vielfältig und ein „Patentrezept“ dagegen gibt es nicht. Dennoch lassen sich einige Betrugsmechanismen durch Sicherungsmaßnahmen eindämmen. Dies gilt besonders für die Betrugsformen, die von der Anonymität der Marktteilnehmer in der Transportkette profitieren (z.B. Kontakte durch elektronische Frachtenbörsen). Angesichts der zunehmenden Schäden sind Hersteller von Markenartikeln – vor allem aus der Lebensmittelbranche – an den BGL mit der Frage herangetreten, ob über das Netzwerk des BGL und der TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND eine Möglichkeit besteht, Auftragnehmer und ihre Kraftfahrzeuge klar im Markt zu differenzieren und als „sicher“ zu kennzeichnen. Markenartikelhersteller „leiden“ darunter, wenn hochwertige Waren in dunklen Absatzkanälen verschwinden und als sogenannte „Schnäppchen“ auf grauen Märkten wieder auftauchen. Dies schadet dem Marken- und Produktimage der Hersteller und geht weit über den materiellen Schaden des Warendiebstahls hinaus. Daher besteht ein verstärktes Interesse an sichereren Lösungen in Transportketten. © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 1/10 2. Wie kam es zu dem Namen „Trusted Carrier“? In einem gemeinsamen Arbeitskreis, an dem Markenartikelhersteller der Lebensmittelbranche, namhafte Kraftwagenspeditionen und Transportlogistikunternehmen beteiligt waren, wurde zunächst ein Konzept unter dem Arbeitstitel „Bekannter Transporteur“ erarbeitet. Da eine Internationalisierung seitens der auftraggebenden Wirtschaft für erforderlich erachtet wird und umgesetzt werden soll, ist daraus der Name „Trusted Carrier“ entstanden (s. Punkt 15). 3. Welches Leistungsversprechen gibt der „Trusted Carrier“? Ein im Netzwerk bekanntes Unternehmen – als „Trusted Carrier“ bezeichnet – hebt sich gegenüber Wettbewerbern durch ein Leistungsversprechen ab. Dieses besteht darin, für die Transportabwicklung nur eigene und im System registrierte Kraftfahrzeuge oder die Kraftfahrzeuge anderer als „Trusted Carrier“ zugelassener Unternehmen einzusetzen. Auftraggeber, die in Zukunft bei Transportketten ihre Ware nicht Briefkastenfirmen oder Scheinfirmen mit Betrugsabsichten überlassen möchten, können sich dafür formlos im System des „Trusted Carrier“ als Nutzer anmelden und erhalten über eine Online-Datenbank Einblick, welches Unternehmen als „Trusted Carrier“ gelistet ist. Darüber hinaus können Auftraggeber anhand des amtlichen Kennzeichens des Zugfahrzeugs selbst ermitteln, ob das Unternehmen im System registrierte Kraftfahrzeuge einsetzt oder zumindest mit Kraftfahrzeugen eines ebenfalls im System registrierten anderen „Trusted Carrier“ tatsächlich arbeitet. 4. Wie wird das Leistungsversprechen garantiert? Hat ein Auftraggeber mit einem Transportlogistikunternehmen den Einsatz von „Trusted Carriern“ vereinbart, und der in Frage stehende Transport wird dennoch mit einem nicht registrierten Kraftfahrzeug bedient, entsteht der Anspruch auf eine Garantiezahlung in Höhe von 5.000 Euro. Die Bedeutung dieser Garantiesumme wird noch gesondert unter Punkt 8 behandelt. Der Garantieanspruch des Auftraggebers kann gegenüber dem BGL © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 2/10 (vgl. Punkt 9.) geltend gemacht werden. Dafür sind nur zwei Voraussetzungen durch Auftraggeber zu erfüllen: 1. Der Einsatz eines „Trusted Carrier“ mit bekannten registrierten Kraftfahrzeugen muss vertraglich vereinbart gewesen sein; 2. Eine Reklamation muss innerhalb eines Werktags mit eindeutigen Dokumenten belegt werden. 5. Wie bürokratisch ist die Registrierung für Transportlogistikunternehmen? Im vorbereitenden Arbeitskreis bestand die Zielsetzung, ein möglichst unbürokratisches und kostengünstiges Verfahren für den Einsatz bekannter Unternehmen zu schaffen. Dies wird dadurch gewährleistet, dass sich alle Mitglieder der BGL-Mitgliedsverbände und der TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND als „Trusted Carrier“ anmelden können. Der Vorteil liegt darin, dass Verbandsmitglieder von vornherein die Voraussetzung der „Bekanntheit“ erfüllen und sicherlich keine Briefkastenfirma sind. Sie sind nicht nur auf dem Papier „vorhanden“, sondern in der Realität konkret „greifbar“. Anmerkung: Zwar steht das System auch Transportunternehmen, die nicht Mitglieder in einem BGLLandesverband sind, offen. Diese müssen sich über die BDF Infoservice GmbH registrieren, zahlen jedoch eine zusätzliche Teilnahmegebühr und müssen die Einhaltung der Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien auf eigene Kosten durch einen akkreditierten Zertifizierer bestätigen lassen. Aber auch für Mitgliedsbetriebe geht es nicht ganz ohne Bürokratie, um eine Systemteilnahme einzurichten. Zuvor sind einige Firmenprofildaten elektronisch durch die Unternehmen in der Systemdatenbank zu hinterlegen. Darüber hinaus ist jedes Kraftfahrzeug, das im Netzwerk der „Trusted Carrier“ eingesetzt werden soll, mit seinem amtlichen Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zu registrieren. Wenn alle Angaben getätigt und die Verpflichtungserklärung des Systemteilnehmers (vgl. Punkt 11.) unterzeichnet ist, bestätigt der zuständige BGL-Mitgliedsverband für Verbandsmitglieder die © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 3/10 Richtigkeit der Daten und der BGL schaltet das Unternehmen mit den jeweils bei der Registrierung angegebenen Kraftfahrzeugen über die Datenbank für alle Auftraggeber „sichtbar“ frei. Kraftfahrzeuge zur Abdeckung von Saisonspitzen „durchlaufen“ denselben Registrierungsprozess wie die Kraftfahrzeuge, die auf das Unternehmen zugelassen sind. Unfall- und reparaturbedingt ausgefallene Kraftfahrzeuge unterliegen einem vereinfachten Meldeverfahren. Ersatzkraftfahrzeuge werden direkt/automatisiert nach ihrer Erfassung freigegeben. 6. Wie beteiligen sich Auftraggeber sowie Transportlogistikunternehmen und Speditionen, die als Auftraggeber von Subunternehmen auftreten, am System „Trusted Carrier“? Auftraggeber, die das System „Trusted Carrier“ in vollem Umfang nutzen möchten, registrieren sich ebenfalls online und zeichnen die Teilnahmebedingungen für Auftraggeber. Auch Transportlogistikunternehmen, die auch als Auftraggeber von Subunternehmen auftreten, müssen sich im System zusätzlich als Auftraggeber registrieren. Nur so können diese bei Verstößen gegen das Leistungsversprechen des „Trusted Carrier“ Anspruch auf die Garantiezahlung erlangen, wenn zuvor erstmalig in der Transportkette der Einsatz des Kraftfahrzeugs eines „Trusted Carriers“ vereinbart wurde. Gleiches gilt für Speditionen, die nicht selbst als „Trusted Carrier“ gelistet sind. Auftraggeber, die keinen Wert auf die Garantiezahlung des BGL legen, können eine Registrierung als „informatorische Auftraggeber“ wählen; in diesem Fall muss keine Zeichnung der Teilnahmebedingungen für Auftraggeber erfolgen. Der informatorische Auftraggeber kann die Informationen der „Trusted Carrier“-Datenbank nutzen und Verstöße gegen das System melden; er hat jedoch im Fall des Einsatzes eines nicht registrierten Fahrzeugs keinen Anspruch auf die Garantiezahlung. © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 4/10 7. Welche Informationen können Auftraggeber über die Datenbank abrufen? Mit der Freischaltung des Transportlogistikunternehmens und der registrierten Kraftfahrzeuge kann die Systemnutzung erfolgen. Verlader und Auftraggeber können über die Datenbank erkennen, ob ein Unternehmen als „Trusted Carrier“ registriert ist. Durch eine internetgestützte Abfragefunktion kann jeweils der Status eines Kraftfahrzeugs ermittelt werden. Konkret lässt sich durch Auftraggeber in Echtzeit feststellen, ob ein Kraftfahrzeug auf einen „Trusted Carrier“ zugelassen ist und damit das Leistungsversprechen, nur eigene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge anderer Trusted Carrier einzusetzen, eingehalten wird. Um Betrugsfällen vorzubeugen, wird es jedoch nicht möglich sein, einzelne Kraftfahrzeuge bestimmten „Trusted Carriern“ zuzuordnen oder eine Liste aller von einem „Trusted Carrier“ gemeldeten Kraftfahrzeuge einzusehen. 8. Sanktionsmechanismus zum „Trusted Carrier“: Gibt es nicht schon genügend „Ordnungswidrigkeiten“, die das Gewerbe belasten? Wesentliche Voraussetzungen für das Funktionieren des Systems ist, dass die Teilnehmer ihr Leistungsversprechen einhalten. Das Netzwerk des „Trusted Carrier“ würde am Markt scheitern und seine eigentliche Sicherungsfunktion verlieren, wenn kein Sanktionssystem zum Schutz der Systemteilnehmer dahinter stünde. Aus diesem Grunde erhalten im System registrierte Auftraggeber, die den Einsatz von „Trusted Carriern“ vertraglich vorgegeben haben, im Verstoßfall eine Garantiezahlung in Höhe von 5.000 Euro (Ausnahme: informatorische Auftraggeber). Ein die Garantiezahlung auslösender Verstoß liegt vor, wenn trotz vertraglicher Vereinbarung kein registriertes Kraftfahrzeug eingesetzt wird. Die Garantiesumme in Höhe von 5.000 Euro wird, wie unter 4. dargelegt, über den BGL geltend gemacht und ist über eine Versicherung gedeckt. Allerdings muss das Unternehmen, das Anlass für die Zahlung gegeben hat, der Versicherung gegenüber Regress leisten. Auch das Bekanntwerden von Verstößen gegen die Grundsätze des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs kann Sanktionen des Beschwerdeausschusses (s.u.) – allerdings nicht in Form von Garantiezahlungen an Auftraggeber – nach sich ziehen. © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 5/10 9. Welche Funktionen hat der Beschwerdeausschuss? Alle gemeldeten Verstöße sind durch einen Beschwerdeausschuss in ihren Konsequenzen zu bewerten und gegebenenfalls mit weiteren Maßnahmen zu ahnden. Der Beschwerdeausschuss besteht aus Vertretern der teilnehmenden Transportlogistikunternehmen, der Nutzer auf Verladerseite, des Versicherers, des BGL, eines BGL-Landesverbandes und der TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND. Bei schweren Verstößen, die zur Zahlungspflicht oder zu gravierenden Beanstandungen führen, weil als „Trusted Carrier“ gelistete Unternehmen gegen das Leistungsversprechen verstoßen, kann der Beschwerdeausschuss angemessene Auflagen und Bußen aussprechen. Bei wiederholten oder gravierenden Verstößen gegen die Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien aus der Verpflichtungserklärung kann als letzte Konsequenz der Ausschluss aus dem System des „Trusted Carrier“ stehen. Mit diesem klaren „Regelwerk“ soll von Anfang an gegenüber den Nutzern des Systems klargestellt werden, dass mit dem Leistungsversprechen des „Trusted Carrier“ in der Transportkette die erhöhte Sicherheit nicht nur auf dem Papier besteht, sondern auch in der Praxis durchgesetzt wird. Da alle schweren Verstöße durch den Beschwerdeausschuss behandelt werden, ist der „Trusted Carrier“ mehr als nur ein weiteres Zertifikat, das lediglich nach einem längeren Zeitfenster durch einen Zertifizierer erneuert werden kann. Durch die permanente Kontrolle der Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien verbleiben auf Dauer nur Unternehmen im System, die das Leistungsversprechen tatsächlich einhalten. Da der Beschwerdeausschuss mit Vertretern aller beteiligten Parteien besetzt ist, dürfen Betroffene stets mit einer ausgewogenen und auch sachgerechten Entscheidung bei der Sanktionierung von Verstößen rechnen. Der Beschwerdeausschuss und seine Mitglieder haben nicht das Ziel, möglichst hohe Sanktionen gegen einzelne Nutzer zu vereinnahmen, sondern das System „selbstreinigend“ auf hohem Qualitätsniveau zu halten. Jedes Unternehmen, das sich dem Netzwerk des „Trusted Carrier“ anschließt, kann sicher sein, dass die darin gelisteten Partner das Leistungsversprechen ernst nehmen und für die Einhaltung der Standards sorgen. © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 6/10 10. Gibt es nach Ausschluss aus dem System „Trusted Carrier“ eine Möglichkeit wieder als „Trusted Carrier“ aufgenommen zu werden? Grundsätzlich besteht kein Rechtsanspruch auf eine Systemteilnahme. Sollte eine Systemteilnahme verweigert werden, kann der betroffene Transportunternehmer den Beschwerdeausschuss anrufen. 11. Wozu dient die Verpflichtungserklärung? Alle Unternehmen, die sich im „Trusted-Carrier-Netzwerk“ registrieren möchten, müssen sich den Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien unterwerfen und den Spruch des Beschwerdeausschusses als Kontroll- und Entscheidungsinstanz bei Verstößen anerkennen. Darüber hinaus regelt die Verpflichtungserklärung der Transportunternehmen Datenschutzverpflichtungen und Regressansprüche. Auftraggeber haben die Nutzungsbedingungen und Datenschutzerklärung zu akzeptieren. 12. Welche Kosten entstehen? Die Registrierung ist für Mitgliedsunternehmen der BGL-Landesverbände und von TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND im System des „Trusted Carrier“ kostenlos und über die Verbandsbeiträge abgedeckt. Allerdings ist für jedes registrierte Kraftfahrzeug ein Systembeitrag von 2,00 Euro pro Monat zuzüglich gesetzlicher MwSt. zu entrichten. Dieser Systembeitrag dient dazu, die Datenbank, die hinter dem „Trusted Carrier“ steht, zu pflegen und eine Versicherung für die zu leistende Garantiesumme abzuschließen. Der BGL geht davon aus, dass sich mit 2,00 Euro pro Kraftfahrzeug und Monat keine Marktnachteile gegenüber Unternehmen ergeben, die ihre Kraftfahrzeuge nicht als „Trusted Carrier“ registrieren lassen. Allerdings dürfte sich bei entsprechender Nachfrage durch die auftraggebende Wirtschaft nach Fahrzeugen von „Trusted Carriern“ ein positives Differenzierungsmerkmal in den Märkten ergeben. Registrierte Unternehmen heben sich im Marktgeschehen ab, weil der Verband und das Netzwerk, dessen Teil sie sind, nicht nur ein Leistungsversprechen abgibt, sondern auch bei Verstößen dafür einsteht. © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 7/10 Die Registrierung von Nicht-Mitgliedsunternehmen setzt die Zeichnung einer Basisvereinbarung mit der BDF Infoservice GmbH voraus. Auf Grundlage dieser Vereinbarung zahlt ein solches Unternehmen – anders als ein Verbandsmitglied – einen Grundbeitrag, der sich aus einer monatlichen Basiszahlung von 23,75 Euro zuzüglich 3,00 Euro pro Monat für jedes genehmigungspflichtige Kraftfahrzeug seines Fuhrparks zusammensetzt. Unabhängig von diesem Beitrag fällt auch für das Nicht-Mitglied der Systembeitrag von 2,00 Euro pro Monat zzgl. MwSt. für jedes im System gemeldete Kraftfahrzeug an. Die Teilnahme am System ist und bleibt selbstverständlich freiwillig und dürfte davon abhängen, ob die jeweiligen Auftraggeber das Netzwerk des „Trusted Carrier“ schätzen und in Anspruch nehmen möchten. Wie sich das System in den Transportmärkten festigt, hängt somit von der Entwicklung des Verhaltens der Auftraggeber ab, denen ein zusätzliches Sicherungssystem geboten wird. 13. Wie kann sich ein Unternehmen registrieren? Zum Registrieren als „Trusted Carrier“ ist über die Internetadresse www.trusted-carrier.de die Eingabe von Firmenprofildaten nötig, die für die Absicherung des Leistungsversprechen erforderlich sind. Die endgültige Registrierung als Unternehmen setzt voraus, dass mindestens ein Kraftfahrzeug angemeldet und die Verpflichtungserklärung (+SEPA-Firmenlastschrift-Mandat) unterzeichnet wird. Anmerkung: Zwar steht das System auch Transportunternehmen, die nicht Mitglieder in einem BGLLandesverband sind, offen. Diese müssen sich über die BDF Infoservice GmbH registrieren, zahlen jedoch eine zusätzliche Teilnahmegebühr und müssen die Einhaltung der Qualitäts- und Zuverlässigkeitskriterien durch einen akkreditierten Zertifizierer bestätigen lassen. Je nachdem, wie viele Kraftfahrzeuge zur Bedienung der Kunden im Netzwerk als „Trusted Carrier“ benötigt werden, ist eine ausreichende Anzahl von Kraftfahrzeugen zu registrieren. Zu beachten ist, dass der Einsatz nicht registrierter Kraftfahrzeuge einen Verstoß © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 8/10 gegen die „Trusted Carrier-Bedingungen“ darstellt, sofern mit dem Auftraggeber ausdrücklich der Einsatz als Trusted Carrier vereinbart wurde. Die Zahlung der Garantiesumme wird fällig, sollte der Auftraggeber diesen Verstoß reklamieren. Bei schweren Verstößen droht darüber hinaus der Systemausschluss durch den Beschwerdeausschuss. So gesehen ist es nicht notwendig, dass alle Kraftfahrzeuge eines Unternehmens im System registriert werden. Es muss allerdings im Einzelfall sichergestellt werden, dass alle Kraftfahrzeuge, die für Kunden mit „Trusted Carrier-Anspruch“ eingesetzt werden, tatsächlich registriert sind. Es empfiehlt sich, mehr Kraftfahrzeuge mit einem Systembeitrag von 2,00 Euro pro Monat registrieren zu lassen als für die Bedienung der Auftraggeber rechnerisch erforderlich ist. Eine „ausnahmsweise Bedienung“ mit nicht registrierten Kraftfahrzeugen führt zu Sanktionen und wird nicht toleriert. 14. Warum wird zwischen Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen unterschieden? Grundsätzlich sind im System Trusted Carrier nur Kraftfahrzeuge zu registrieren. Als Kraftfahrzeuge gelten Zugfahrzeuge, also Sattelzugmaschinen und Motorwagen. Unter Fahrzeugen sind Zugfahrzeuge und Anhänger (Sattelanhänger, Drehschemelanhänger und Starrdeichselanhänger) zu verstehen. Der Begriff Fahrzeuge kommt z.B. bei der Gewährleistung eines betriebssicheren Fuhrparks zum Tragen. Hier sind alle vom Trusted Carrier eingesetzten Fahrzeuge (und Transportbehälter) betroffen. 15. Warum und wie wird das System internationalisiert? Die auftraggebende Wirtschaft vergibt nicht nur in Deutschland Aufträge, sondern braucht auch im grenzüberschreitenden Verkehr die gleiche Sicherheit wie sie in den nationalen Märkten erforderlich ist. Der „Trusted Carrier“ ist deshalb in seiner Marktakzeptanz davon abhängig, dass möglichst das gesamte Einsatzspektrum der Transporte bedient werden kann. Ein international anerkanntes Sicherungssystem wird damit zur notwendigen Konsequenz. Hierzu hat die International Road Transport Union (IRU), Genf ihre Bereitschaft erklärt, gemeinsam mit europäischen Schwesterverbänden das System des „Trusted Car- © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 9/10 rier“ unter Anwendung gleicher Regeln zu internationalisieren. Damit wird die „Auszeichnung“ deutscher Unternehmen im Wettbewerb umso wichtiger, wenn Auftraggeber ihre Kontrakte vom Einsatz „Trusted Carrier“ abhängig machen sollten. Der Wunsch, ein sicherheitserhöhendes Leistungsversprechen in der Transportwirtschaft einzuführen, geht von der verladenden Wirtschaft – vor allem von der Lebensmittelindustrie – aus. Transportlogistikunternehmen werden zukünftig vermutlich häufiger darauf angesprochen, ob sie dem Netzwerk „Trusted Carrier“ angehören. Für diesen Fall ist von interessierten Unternehmen zu erwägen, ob sie ihre Mitgliedschaft in einem BGL-Mitgliedsverband oder bei der TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND nutzen, sich schon jetzt für das System registrieren zu lassen. Der Systembeitrag pro Kraftfahrzeug und Monat wird erst nach dem Probebetrieb mit dem offiziellen Systemstart erhoben. Noch Fragen?? Fragen zur Teilnahme am „Trusted Carrier-Netzwerk“ können direkt gerichtet werden an: Im Probebetrieb: [email protected] Allgemeine Anfrage: [email protected] Direkte Kontakte beim BGL: Herr Bulheller, Email: [email protected] Tel.: 069 / 79 19 – 277 Herr Daners, Email: [email protected], Tel.: 069 / 79 19 – 285 Frau Nies, Email: [email protected], Tel.: 069 / 79 19 – 271 Frau Kaus, Email: [email protected], Tel.: 069 / 79 19 – 261 Herr Schwarz, Email: [email protected], Tel.: 069 / 79 19 – 267 Frau Schwarze, Email: [email protected], Tel.; 069 / 79 19 – 295 Weitere Informationen sind ebenso über die Verbandsgeschäftsstellen in Ihrem Landesverband sowie bei TRANSFRIGOROUTE DEUTSCHLAND ([email protected], Tel: 069 7919 266) erhältlich. © Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V. 10/10
© Copyright 2024 ExpyDoc