Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“, bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Deuna, Gerterode, Hausen, Kleinbartloff, Niederorschel mit öffentlichen Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“ und der Mitgliedsgemeinden, entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO - in der zur Zeit gültigen Fassung. Jahrgang 28 Freitag, den 15. Juli 2016 ��������������������������������������������������� ������������� �������������� ������������������������ � Donnerstag, 14.Juli�� � � � � 18°° Doppelkopf/ Skat Turnier Sonntag, 17.Juli�� 10°° Uhr Schützenmesse (Startgeld 10����� 11°° Uhr Frühschoppen und Mittagstisch sowie Preisschießen für für Jedermann Jedermann������ 13°° Uhr Abholung der neuen Majestäten mit Kranzniederlegung Freitag, 15. Juli � anschl. gemütliches Beisammensein bei 18°° Uhr Schießen der Vereine Kaffee und Kuchen und Hüpfburg für die Kleinen 13°°-18°° Uhr Preisschießen für alle � Alle sind wieder herzlich 19°° Uhr Preisverleihung und gemütlicher eingeladen Ausklang Samstag, 16.Juli Montag, 18. Juli 14°° Uhr Eröffnung des Schützenfestes 10°° Uhr Musikalischer Frühschoppen mit den auf dem Marktplatz �������������������� 15°° Uhr Ausschießen König, Liesel, und org. Eichsfelder Schlachteplatte sowie Jungschützenprinz 20°° Uhr Tanz mit der Band ����������� 20³° Uhr Proklamation der neuen Majestäten Großer Schaustellerpark �Richter� auch noch am Montag Für reichhaltiges Angebot an Speisen und Getränken ist gesorgt! Der Festwirt Nr. 28/2016 Nr. 28/2016 -2- Nächster Erscheinungstermin: Freitag, 22. Juli 2016 Annahmeschluss für Beiträge, die in den „Eichsfelder Kessel Nachrichten“ am 29. Juli 2016 veröffentlicht werden sollen: Dienstag, 19.07.2016, 17:30 Uhr Beiträge geben Sie bitte bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel, Zimmer 23 ab oder schicken diese per E-Mail an folgende Adresse: [email protected]. Ansprechpartnerin ist Frau Pfaff, telefonisch unter 036076 55721 zu erreichen. Öffnungszeiten der Verwaltung Einwohnermeldeamt und Standesamt - Verwaltungsgebäude - Marktplatz 2 Montag, Donnerstag und Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr (nur Einwohnermeldeamt) und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Telefon Einwohnermeldeamt: 036076 55729 Telefon Standesamt: 036076 55728 Fax: 036076 2141104 Allgemeine Verwaltung - Verwaltungsgebäude - Marktplatz 2 und Bergstraße 51 Montag und Donnerstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Freitag 09:00 Uhr - 12:00 Uhr Zentrale Anschrift: TelefonZentrale: Fax: Internet: E-Mail: DE-Mail: Bergstraße 51, 37355 Niederorschel 036076 557-0 036076 55780 http://www.eichsfelder-kessel.de [email protected] [email protected] Eichsfelder Kessel Bibliothek der Gemeinde Niederorschel - Verwaltungsgebäude Marktplatz 2 Dienstag und Donnerstag Telefon: 15:00 Uhr - 18:00 Uhr 036076 55752 Sprechzeiten der ehrenamtlichen Bürgermeister und Ortsteilbürgermeister Gemeinde Deuna Sprechzeit des Bürgermeisters - Alfons Müller: Montag 17:00 Uhr - 18:00 Uhr Telefon während der Sprechzeit: 036076 44761 Ortsteil Vollenborn Sprechzeit des Ortsteilbürgermeisters - Klaus Glasebach: Freitag 18:00 Uhr - 19:00 Uhr Telefon während der Sprechzeit: 036076 59557 Gemeinde Gerterode Sprechzeit des Bürgermeisters - Udo Hartung: Dienstag 17:30 Uhr - 19:00 Uhr Telefon während der Sprechzeit: 036076 59478 Gemeinde Hausen Sprechzeit des Bürgermeisters - Stefan Nolte: Dienstag 17:00 Uhr - 18:00 Uhr Gemeinde Kleinbartloff Sprechzeit des Bürgermeisters - Guido Gille: Dienstag 17:00 Uhr - 18:00 Uhr Telefon während der Sprechzeit: 036076 419484 Gemeinde Niederorschel Sprechzeit des Bürgermeisters - Ingo Michalewski: Dienstag 16:00 Uhr - 18:00 Uhr Telefon während der Sprechzeit: 036076 55752 Ortsteil Rüdigershagen Sprechzeit des Ortsteilbürgermeisters - Martin Lauterbach: jeden ersten Mittwoch im Monat von 18:00 Uhr - 19:00 Uhr Telefon während der Sprechzeit: 036076 59700 Defekte Straßenlampen in den Mitgliedsgemeinden Sind Straßenlampen defekt oder funktionieren nicht einwandfrei, melden Sie dieses bitte dem Baumt der Verwaltungs-gemeinschaft „Eichsfelder Kessel“ unter der Telefonnummer 036076 55743. Abgabe von Bioabfällen Die Annahmestelle auf dem Gelände des Bauhofs der Gemeinde Niederorschel - in der Siedlung - ist mit Beginn der Sommerzeit freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet. Wohnungsverwaltung Niederorschel, An der Liebestatt 6 Dienstag Donnerstag Telefon: Fax: 14:00 Uhr - 17:30 Uhr 14:00 Uhr - 16:00 Uhr 036076 51106 036076 51111 Schiedsstelle im „Eichsfelder Kessel“ (gemeinsame Schiedsstelle der VG „Eichsfelder Kessel“ und der VG „Eichsfeld-Wipperaue“) Die Verwaltung erfolgt durch die VG „Eichsfeld-Wipperaue“, Weststraße 2, 37339 Breitenworbis, Ansprechpartnerin ist Frau Rudat, Telefon: 036074 77113. Informationen erhalten Sie auch über die VG „Eichsfelder Kessel“, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel, Ansprechpartnerin ist Frau Grimm, Telefon: 036076 55720. Kontaktbereichsbeamter Ansprechpartner: Herr Miethlau - im Verwaltungsgebäude Bergstraße 51 Dienstag 15:00 Uhr - 18:00 Uhr Donnerstag 09:00 Uhr - 13:00 Uhr jeden ersten Samstag im Monat von 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Telefon während der Sprechzeiten: 036076 59998 Handy: 0152 54872237 Breitenworbiser Straße 1 37355 Niederorschel Kontakt: Telefon Fax: E-Mail: Internet: (03 60 76) 569-0 (03 60 76) 569-32 [email protected] www.waz-ek.de Geschäftszeiten: Mo 13:30 - 15:30 Uhr Di + Fr 09:30 - 11:45 Uhr Do 09:30 - 11:45 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr Bereitschaftsdienst: (außerhalb der Geschäftszeiten in dringenden Fällen) Telefon: (03 60 76) 569-0 bei Verhinderung: Rettungsleitstelle, Landkreis Eichsfeld: 03606 / 50 66 780 Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger Eichsfelder Kessel -3- Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“ Nr. 28/2016 Fundsachen In Niederorschel wurde das abgebildete Fahrrad gefunden und zur Verwahrung im Fundbüro derVerwaltungsgemeinschaft abgegeben. Gemeinschaftsversammlung am 02.06.2016 Nachfolgender Beschluss wurden in der Sitzung am 02.06.2016 gefasst und wird unseren Bürgern hiermit bekannt gemacht: Beschluss-Nr.: 18 - 2016 Verwaltungskostensatzung mit Verwaltungskostenverzeichnis Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Verwaltungskostensatzung mit dem Verwaltungskostenverzeichnis. Abstimmungsergebnis: Gesetzliche Anzahl der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung: ........................................... 15 davon anwesend: .................................................................... 14 JA-Stimmen: ........................................................................... 14 NEIN-Stimmen: ......................................................................... 0 Enthaltungen: ............................................................................ 0 Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO war von der Abstimmung ausgeschlossen: ............................... 0 Somit ist der Beschluss angenommen. gez. Michalewski stellvertretender Gemeinschaftsvorsitzender Die/er Eigentümer/in meldet sich bitte innerhalb einer Frist von 6 Wochen bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel, Zimmer 26, Tel. 036076 55727, Ansprechpartnerin ist Frau Müller. Veröffentlichungen des Standesamtes Niederorschel für Juni 2016 Deuna Sterbefälle 7 Sterbefälle wurden im Standesamt beurkundet. Für folgenden Sterbefall liegt die Zustimmung zur Veröffentlichung vor: Hinze, Jürgen Erich Adolf Anliegerstraße 21 C 37355 Niederorschel OT Rüdigershagen † 07.06.2016 Eheschließungen 2 Eheschließungen wurden im Standesamt beurkundet. Für folgende Eheschließung liegt die Zustimmung zur Veröffentlichung vor. Hanft, Matthias Lehmann, Julia Oberer Steinweg 20, 37355 Niederorschel 30.06.2016 Folgende Eheschließung wurde im Standesamt LeinefeldeWorbis beurkundet. Die Zustimmung zur Veröffentlichung liegt vor. Pfeifer, Kevin Beckmann, Rebecca Rautenstraße 46, 37355 Niederorschel OT Rüdigershagen 03.06.2016 Folgende Eheschließung wurde im Standesamt NörtenHardenberg beurkundet. Die Zustimmung zur Veröffentlichung liegt vor. Müller, Sebastian Sappelt, Jenny Hauptstraße 54 A, 37355 Deuna 15.06.2016 Gemeinderatssitzung der Gemeinde Deuna Am Freitag, dem 22.07.2016, um 19:00 Uhr, findet im Gemeindebüro Deuna, Hauptstraße 30, die 24. Gemeinderatssitzung Deuna, der Wahlperiode 2014 - 2019, statt. Tagesordnung: Öffentlicher Teil: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. - Bestätigung der Tagesordnung sowie der fristgerechten Ladung - Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung vom 22.06.2016 4. Verpflichtung des neuen Gemeinderatsmitgliedes 5. Informationen des Bürgermeisters 6. Einwohnerfragestunde 7. Kreditaufnahme 8. Gewährung von Ehrensold für den ehemaligen Bürgermeister Herrn Ewald Müller 9. Stand der Baumaßnahmen der Gemeinde Deuna 10. Auswertung der Vorschläge zur Benennung des Straßennamens für die Straße zwischen der Hauptstraße und der Poststraße 11. Anfragen und Mitteilungen Im Anschluss folgt der nichtöffentliche Teil der Gemeinderatssitzung. gez. Alfons Müller Bürgermeister Erschließungsbeitragssatzung Die Neufassung der Satzung der Gemeinde Deuna über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) wurde in der Gemeinderatssitzung am 27.05.2016 beschlossen (Beschluss Nr. 128 - 2016) und vom Landkreis Eichsfeld, Landratsamt, Kommunalaufsicht, mit Schreiben vom 21.06.2016 bestätigt. Sie wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Nr. 28/2016 -4- Eichsfelder Kessel Neufassung der Satzung der Gemeinde Deuna über die Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBL. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2015 (GVBl. S. 183), und des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), hat der Gemeinderat der Gemeinde Deuna in seiner Sitzung am 27.05.2016 folgende Satzung beschlossen: §1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen Die Gemeinde Deuna erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe dieser Satzung. §2 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand 1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege in a) Wochenendhausgebieten, Campingplatzgebieten b) Kleinsiedlungsgebieten bei nur einseitiger Anbaubarkeit c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten aa) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,8 bei nur einseitiger Anbaubarkeit bb) mit einer Geschossflächenzahl über 0,8 bis 1,0 bei nur einseitiger Anbaubarkeit cc) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 dd) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten i.S.d. § 11 der Baunutzungsverordnung aa) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0 bb) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6 cc) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 bis 2,0 dd) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0 e) Industriegebieten aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0 bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0 cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0 2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5,0 m 3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127 Abs. 2 Nr. 3 BauGB) mit einer Breite bis zu 27,0 m 4. für Parkflächen, a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen i.S.d.Nrn. 1 und 3 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5,0 m b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 und 3, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 v.H. der Fläche des Abrechnungsgebietes; § 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung. 5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen i.S.d.Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 v.H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke; § 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung 6. für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB). (2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1 und 3 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8,0 m. (3) Erschließt eine Verkehrsanlage Grundstücke in Baugebieten unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten. bis zu einer Straßenbreite (Fahrbahn einschließlich der Gehwege, Radwege, Standspuren, Schutz- und Randstreifen) von 7,0 m; 10,0 m; 8,5 m; 14,0 m; 10,5 m; 18,0 m; 12,5 m; 20,0 m; 23,0 m; 20,0 m; 23,0 m; 25,0 m; 27,0 m; 23,0 m; 25,0 m; 27,0 m; (4) Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. (5) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. (6) Der Erschließungsaufwand umfasst insbesondere die Kosten für 1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen sowie den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung 2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen 3. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung 4. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen. Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für in der Baulast der Gemeinde stehenden Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breite der anschließenden freien Strecken hinausgehen. §3 Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten für jede einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte einer Erschließungsanlage berechnen (Abschnittsbildung) oder den Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Eichsfelder Kessel -5- Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln. Über die Bildung eines Abschnitts oder einer Erschließungseinheit entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall durch Beschluss. §4 Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes. §5 Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grundstücksfläche (1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird der Erschließungsaufwand für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder zusammengefasst für mehrere Erschließungsanlagen, die eine Erschließungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt bzw. von den Erschließungsanlagen der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet. (2) Als Grundstücksfläche gilt 1. im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist 2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung), die in einem gleichmäßigen Abstand zur Erschließungsanlage verläuft, b) bei Grundstücken, die - ohne an die Erschließungsanlage anzugrenzen - mit der Erschließungsanlage durch einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und der Tiefenbegrenzung, die in einem gleichmäßigen Abstand zur Erschließungsanlage verläuft. c) Die Tiefenbegrenzung beträgt im: Ortsteil Deuna 36,0 m und Ortsteil Vollenborn 32,0 m. Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird. §6 Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands (1) Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) anderweitig nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) in dem Verhältnis verteilt, in dem die zulässigen Geschossflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen. Nr. 28/2016 (2) Die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks wird nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 10 unter Berücksichtigung der Nutzungsart (§ 11) ermittelt. Für mehrfach erschlossene Grundstücke gilt darüber hinaus die Regelung des § 12. Bei der Ermittlung der Geschossfläche werden Bruchzahlen bis einschließlich 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche für 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet. §7 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan die Geschossflächenzahl oder Geschossfläche festsetzt (1) Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche. (2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest, gilt diese als zulässige Geschossfläche. (3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (4) Bei Bauwerken mit Geschossen von mehr als 3,5 m gilt als Geschossfläche die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Geschossfläche. §8 Ermittlung der zulässigen Geschossfläche bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan eine Baumassenzahl festsetzt (1) Weist ein Bebauungsplan statt einer Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine Baumassenzahl aus, so ergibt sich die auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschossflächenzahl aus der Teilung der Baumassenzahl durch 3,5. (2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der Teilung dieser Baumasse durch 3,5. §9 Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten (1) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze hergestellt werden können, wird die Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl 0,5 vervielfacht. Ist nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so erhöht sich die Geschossflächenzahl für jedes weitere Garagengeschoss um 0,3. Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S.d. BauNVO auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken. Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung. (2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B. Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), gilt eine Geschossfläche von 0,3. Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung. § 10 Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S.d. §§ 7 bis 9 bestehen (1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 7 bis 9 entsprechenden Festsetzungen enthält, beträgt die auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschossflächenzahl Baugebiet 1. in Kleinsiedlungsgebieten 2. in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Mischgebieten und Ferienhausgebieten 3. in besonderen Wohngebieten 4. in Dorfgebieten 5. in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl 1 0,3 2 0,4 1 0,5 2 0,8 3 1,0 4 und 5 1,1 6 und mehr 1,2 1 0,5 2 0,8 3 1,1 4 und 5 1,4 6 und mehr 1,6 1 0,5 2 und mehr 0,8 1 1,0 2 1,6 Nr. 28/2016 Baugebiet -6- Eichsfelder Kessel Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl 6. in Wochenendhausgebieten (2) Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrundegelegt. (3) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse 1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse, 2. soweit keine Geschosszahl festgesetzt ist, a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt. Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S.d. Baunutzungsverordnung (BauNVO). (4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein VollGeschoss gilt als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5. (5) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen finden die Regelungen des § 9 für die Grundstücke entsprechende Anwendung, 1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden können, 2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke § 9 Abs. 2 entsprechend tatsächlich baulich genutzt sind. (6) Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen. (7) Überschreiten Geschosse nach Abs. 3 und 6 die Höhe von 3,5 m, so gilt als Geschossfläche die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 3 und 6 ermittelte Geschossfläche. § 11 Artzuschlag (1) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart sind die für Grundstücke in den durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie nach der Art der Nutzung vergleichbaren Sondergebieten (z.B. Messegebiete, Ausstellungsgebiete, Gebiete für Einkaufszentren bzw. großflächige Handelsbetriebe) ermittelten Geschossflächen um 25 v.H. zu erhöhen. Dies gilt entsprechend für die überwiegend industriell, gewerblich oder in ähnlicher Weise (z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulbauten) genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten. (2) Absatz 1 gilt nicht bei der Abrechnung selbständiger Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 b). § 12 Mehrfach erschlossene Grundstücke (1) Für die Grundstücke (Grundstücksflächen gemäß § 5 Absatz 2), die durch jeweils mehrere gleichartige, voll in der Baulast der Gemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden (z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen), wird die nach den §§ 6 bis 11 ermittelte Geschossfläche bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte, durch drei Erschließungsanlagen jeweils zu einem Drittel, durch vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrundegelegt. (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. 3 4 und 5 6 und mehr 1 und 2 2,0 2,2 2,4 0,2 § 13 Kostenspaltung Der Erschließungsbeitrag kann für 1. den Grunderwerb, 2. die Freilegung, 3. die Fahrbahn, 4. die Radwege, 5. die Gehwege, 6. die unselbständigen Parkflächen, 7. die unselbständigen Grünanlagen, 8. die Beleuchtungseinrichtungen, 9. die Entwässerungsanlagen gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall. § 14 Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie a) eine Befestigung aus tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen, b) entwässert werden, c) beleuchtet werden und d) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen. Sind im Bebauungsplan oder im Ausbauplan Teile der Erschließungsanlage als Gehweg, Radweg, Parkfläche oder Grünanlage vorgesehen, so sind diese endgültig hergestellt, wenn sie eine Abgrenzung zur Fahrbahn und ggf. gegeneinander haben und - Gehwege, Radwege und Parkflächen entsprechend Satz 1 Buchstrabe a) ausgebaut sind, - Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind. (2) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn sie gärtnerisch gestaltet sind und ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen. § 15 Immissionsschutzanlagen Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang und Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend festgelegt. § 16 Vorausleistungen Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben. § 17 Ablösung des Erschließungsbeitrages Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. § 18 Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im übrigen die §§ 2 bis 4 und 15 bis 21 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (§ 1 Abs. 3 ThürKAG). Eichsfelder Kessel -7- Nr. 28/2016 § 19 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft. 9. Baumaßnahme Erweiterung Friedhof 10.Nutzung der Festhalle der Gemeinde Kleinbartloff 11. Anfragen und Mitteilungen Im Anschluss folgt der nichtöffentliche Teil der Gemeinderatssitzung. Deuna, den 05.07.2016 gez. Gille Bürgermeister gez. Müller Bürgermeister (Siegel) Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die Ausfertigung und diese Bekanntmachungen betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Gerterode Öffentliche Stellenausschreibung In der Gemeinde Gerterode ist ab dem 01.08.2016 eine Stelle im Bauhof auf der Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu besetzen. Gesucht wird eine flexible, aufgeschlossene und belastbare Persönlichkeit mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, guter Kommunikationsfähigkeit, umfassenden handwerklichen Fertigkeiten sowie der Fähigkeit zur selbständigen Arbeit. Vorteilhaft sind Erfahrungen in der Landschaftspflege. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden. Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Bei Interesse senden Sie bitte bis zum 27.07.2016 aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse, unter Angabe des Kennwortes „Bewerbung Mitarbeiter Bauhof“ an die Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“ Gemeinde Gerterode Bergstraße 51, 37355 Niederorschel. gez. Hartung Bürgermeister Kleinbartloff Gemeinderatssitzung der Gemeinde Kleinbartloff Am Freitag, dem 22.07.2016, um 20:00 Uhr, findet im Gemeindezentrum Kleinbartloff, Kirchstraße 2, die 25. Gemeinderatssitzung Kleinbartloff, der Wahlperiode 2014 - 2019, statt. Tagesordnung: 1. Eröffnung und Begrüßung 2. Feststellung der Beschlussfähigkeit 3. - Bestätigung der Tagesordnung sowie der fristgerechten Ladung - Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teils der Sitzung vom 24.06.2016 4. Verpflichtung des neuen Gemeinderatsmitgliedes 5. Informationen des Bürgermeisters 6. Einwohnerfragestunde 7. Festlegung der Sitzungstermine für das 2. Halbjahr 2016 8. Baumaßnahme Trauerhalle Impressum Eichsfelder Kessel Nachrichten Amtsblatt der VG „Eichsfelder Kessel“ Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“ Sitz: Niederorschel, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel, Tel. 036076/557-0, Fax 036076/55780, E-Mail: [email protected] Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43, 98704 Langewiesen, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21, [email protected], www.wittich.de Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil: der Gemeinschaftsvorsitzende Verantwortlich für den Anzeigenteil: David Galandt – Erreichbar unter der Anschrift des Verlages. Für die Richtigkeit der Anzeigen übernimmt der Verlag keine Gewähr. Vom Verlag gestellte Anzeigenmotive dürfen nicht anderweitig verwendet werden. 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