28. Ausgabe - 15.07.2016

Amtsblatt
der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“,
bestehend aus den Mitgliedsgemeinden Deuna, Gerterode, Hausen, Kleinbartloff, Niederorschel
mit öffentlichen Bekanntmachungen der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“ und der Mitgliedsgemeinden,
entsprechend der Thüringer Bekanntmachungsverordnung - ThürBekVO - in der zur Zeit gültigen Fassung.
Jahrgang 28
Freitag, den 15. Juli 2016
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Donnerstag, 14.Juli�� �
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18°° Doppelkopf/ Skat Turnier
Sonntag, 17.Juli��
10°° Uhr Schützenmesse
(Startgeld 10�����
11°° Uhr Frühschoppen und Mittagstisch
sowie Preisschießen für
für Jedermann
Jedermann������
13°° Uhr Abholung der neuen Majestäten mit
Kranzniederlegung
Freitag, 15. Juli
� anschl. gemütliches Beisammensein bei
18°° Uhr Schießen der Vereine
Kaffee und Kuchen
und Hüpfburg für die Kleinen
13°°-18°° Uhr Preisschießen für alle
� Alle sind wieder herzlich
19°° Uhr Preisverleihung und gemütlicher
eingeladen
Ausklang
Samstag, 16.Juli
Montag, 18. Juli
14°° Uhr Eröffnung des Schützenfestes
10°° Uhr Musikalischer Frühschoppen mit den
auf dem Marktplatz
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15°° Uhr Ausschießen König, Liesel,
und org. Eichsfelder Schlachteplatte
sowie Jungschützenprinz
20°° Uhr Tanz mit der Band �����������
20³° Uhr Proklamation der neuen Majestäten
Großer Schaustellerpark �Richter� auch noch am Montag
Für reichhaltiges Angebot an Speisen und Getränken ist gesorgt!
Der Festwirt
Nr. 28/2016
Nr. 28/2016
-2-
Nächster Erscheinungstermin:
Freitag, 22. Juli 2016
Annahmeschluss für Beiträge, die in den
„Eichsfelder Kessel Nachrichten“
am 29. Juli 2016
veröffentlicht werden sollen:
Dienstag, 19.07.2016, 17:30 Uhr
Beiträge geben Sie bitte bei der
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“,
Bergstraße 51, 37355 Niederorschel, Zimmer 23 ab oder
schicken diese per E-Mail an folgende Adresse:
[email protected].
Ansprechpartnerin ist Frau Pfaff,
telefonisch unter 036076 55721 zu erreichen.
Öffnungszeiten der Verwaltung
Einwohnermeldeamt und Standesamt
- Verwaltungsgebäude - Marktplatz 2
Montag, Donnerstag und Freitag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
(nur Einwohnermeldeamt)
und
14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Telefon Einwohnermeldeamt:
036076 55729
Telefon Standesamt:
036076 55728
Fax:
036076 2141104
Allgemeine Verwaltung
- Verwaltungsgebäude - Marktplatz 2 und Bergstraße 51
Montag und Donnerstag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
und
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Dienstag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
und
14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Mittwoch
geschlossen
Freitag
09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Zentrale
Anschrift:
TelefonZentrale:
Fax:
Internet:
E-Mail:
DE-Mail:
Bergstraße 51, 37355 Niederorschel
036076 557-0
036076 55780
http://www.eichsfelder-kessel.de
[email protected]
[email protected]
Eichsfelder Kessel
Bibliothek der Gemeinde Niederorschel
- Verwaltungsgebäude Marktplatz 2
Dienstag und Donnerstag
Telefon:
15:00 Uhr - 18:00 Uhr
036076 55752
Sprechzeiten der ehrenamtlichen Bürgermeister und
Ortsteilbürgermeister
Gemeinde Deuna
Sprechzeit des Bürgermeisters - Alfons Müller:
Montag
17:00 Uhr - 18:00 Uhr
Telefon während der Sprechzeit:
036076 44761
Ortsteil Vollenborn
Sprechzeit des Ortsteilbürgermeisters - Klaus Glasebach:
Freitag
18:00 Uhr - 19:00 Uhr
Telefon während der Sprechzeit:
036076 59557
Gemeinde Gerterode
Sprechzeit des Bürgermeisters - Udo Hartung:
Dienstag
17:30 Uhr - 19:00 Uhr
Telefon während der Sprechzeit:
036076 59478
Gemeinde Hausen
Sprechzeit des Bürgermeisters - Stefan Nolte:
Dienstag
17:00 Uhr - 18:00 Uhr
Gemeinde Kleinbartloff
Sprechzeit des Bürgermeisters - Guido Gille:
Dienstag
17:00 Uhr - 18:00 Uhr
Telefon während der Sprechzeit:
036076 419484
Gemeinde Niederorschel
Sprechzeit des Bürgermeisters - Ingo Michalewski:
Dienstag
16:00 Uhr - 18:00 Uhr
Telefon während der Sprechzeit:
036076 55752
Ortsteil Rüdigershagen
Sprechzeit des Ortsteilbürgermeisters - Martin Lauterbach:
jeden ersten Mittwoch im Monat von 18:00 Uhr - 19:00 Uhr
Telefon während der Sprechzeit:
036076 59700
Defekte Straßenlampen in den Mitgliedsgemeinden
Sind Straßenlampen defekt oder funktionieren nicht einwandfrei,
melden Sie dieses bitte dem Baumt der Verwaltungs-gemeinschaft „Eichsfelder Kessel“ unter der Telefonnummer 036076
55743.
Abgabe von Bioabfällen
Die Annahmestelle auf dem Gelände des Bauhofs der Gemeinde
Niederorschel - in der Siedlung - ist mit Beginn der Sommerzeit
freitags in der Zeit von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr und samstags
von 10:00 Uhr bis 15:00 Uhr geöffnet.
Wohnungsverwaltung Niederorschel,
An der Liebestatt 6
Dienstag
Donnerstag
Telefon:
Fax:
14:00 Uhr - 17:30 Uhr
14:00 Uhr - 16:00 Uhr
036076 51106
036076 51111
Schiedsstelle im „Eichsfelder Kessel“
(gemeinsame Schiedsstelle der VG „Eichsfelder Kessel“ und der
VG „Eichsfeld-Wipperaue“)
Die Verwaltung erfolgt durch die VG „Eichsfeld-Wipperaue“,
Weststraße 2, 37339 Breitenworbis, Ansprechpartnerin ist Frau
Rudat, Telefon: 036074 77113. Informationen erhalten Sie auch
über die VG „Eichsfelder Kessel“, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel, Ansprechpartnerin ist Frau Grimm, Telefon: 036076
55720.
Kontaktbereichsbeamter
Ansprechpartner: Herr Miethlau
- im Verwaltungsgebäude Bergstraße 51
Dienstag
15:00 Uhr - 18:00 Uhr
Donnerstag
09:00 Uhr - 13:00 Uhr
jeden ersten Samstag im Monat von
08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Telefon während der Sprechzeiten:
036076 59998
Handy:
0152 54872237
Breitenworbiser Straße 1
37355 Niederorschel
Kontakt:
Telefon
Fax:
E-Mail:
Internet:
(03 60 76) 569-0
(03 60 76) 569-32
[email protected]
www.waz-ek.de
Geschäftszeiten:
Mo
13:30 - 15:30 Uhr
Di + Fr
09:30 - 11:45 Uhr
Do
09:30 - 11:45 Uhr und 13:30 - 17:30 Uhr
Bereitschaftsdienst:
(außerhalb der Geschäftszeiten in dringenden Fällen)
Telefon:
(03 60 76) 569-0
bei Verhinderung:
Rettungsleitstelle, Landkreis Eichsfeld:
03606 / 50 66 780
Ihr Wasserver- und Abwasserentsorger
Eichsfelder Kessel
-3-
Verwaltungsgemeinschaft
„Eichsfelder Kessel“
Nr. 28/2016
Fundsachen
In Niederorschel wurde das abgebildete Fahrrad gefunden und
zur Verwahrung im Fundbüro derVerwaltungsgemeinschaft abgegeben.
Gemeinschaftsversammlung am 02.06.2016
Nachfolgender Beschluss wurden in der Sitzung am
02.06.2016 gefasst und wird unseren Bürgern hiermit bekannt gemacht:
Beschluss-Nr.: 18 - 2016
Verwaltungskostensatzung mit Verwaltungskostenverzeichnis
Die Gemeinschaftsversammlung beschließt die Verwaltungskostensatzung mit dem Verwaltungskostenverzeichnis.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzliche Anzahl der Mitglieder
der Gemeinschaftsversammlung: ........................................... 15
davon anwesend: .................................................................... 14
JA-Stimmen: ........................................................................... 14
NEIN-Stimmen: ......................................................................... 0
Enthaltungen: ............................................................................ 0
Aufgrund des § 38 Abs. 1 ThürKO
war von der Abstimmung ausgeschlossen: ............................... 0
Somit ist der Beschluss angenommen.
gez. Michalewski
stellvertretender
Gemeinschaftsvorsitzender
Die/er Eigentümer/in meldet sich bitte innerhalb einer Frist von 6
Wochen bei der Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“,
Bergstraße 51, 37355 Niederorschel, Zimmer 26, Tel. 036076
55727, Ansprechpartnerin ist Frau Müller.
Veröffentlichungen des Standesamtes
Niederorschel für Juni 2016
Deuna
Sterbefälle
7 Sterbefälle wurden im Standesamt beurkundet.
Für folgenden Sterbefall liegt die Zustimmung zur Veröffentlichung vor:
Hinze, Jürgen Erich Adolf
Anliegerstraße 21 C
37355 Niederorschel OT Rüdigershagen
† 07.06.2016
Eheschließungen
2 Eheschließungen wurden im Standesamt beurkundet.
Für folgende Eheschließung liegt die Zustimmung zur Veröffentlichung vor.
Hanft, Matthias
Lehmann, Julia
Oberer Steinweg 20,
37355 Niederorschel
30.06.2016
Folgende Eheschließung wurde im Standesamt LeinefeldeWorbis beurkundet.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung liegt vor.
Pfeifer, Kevin
Beckmann, Rebecca
Rautenstraße 46,
37355 Niederorschel OT Rüdigershagen
03.06.2016
Folgende Eheschließung wurde im Standesamt NörtenHardenberg beurkundet.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung liegt vor.
Müller, Sebastian
Sappelt, Jenny
Hauptstraße 54 A,
37355 Deuna
15.06.2016
Gemeinderatssitzung der Gemeinde Deuna
Am Freitag, dem 22.07.2016, um 19:00 Uhr,
findet im Gemeindebüro Deuna, Hauptstraße 30,
die 24. Gemeinderatssitzung Deuna,
der Wahlperiode 2014 - 2019, statt.
Tagesordnung:
Öffentlicher Teil:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. - Bestätigung der Tagesordnung sowie der fristgerechten
Ladung
- Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teils der
Sitzung vom 22.06.2016
4. Verpflichtung des neuen Gemeinderatsmitgliedes
5. Informationen des Bürgermeisters
6. Einwohnerfragestunde
7. Kreditaufnahme
8. Gewährung von Ehrensold für den ehemaligen Bürgermeister Herrn Ewald Müller
9. Stand der Baumaßnahmen der Gemeinde Deuna
10. Auswertung der Vorschläge zur Benennung des Straßennamens für die Straße
zwischen der Hauptstraße und der Poststraße
11. Anfragen und Mitteilungen
Im Anschluss folgt der nichtöffentliche Teil der Gemeinderatssitzung.
gez. Alfons Müller
Bürgermeister
Erschließungsbeitragssatzung
Die Neufassung der Satzung der Gemeinde Deuna über die
Erhebung von Beiträgen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung) wurde
in der Gemeinderatssitzung am 27.05.2016 beschlossen (Beschluss Nr. 128 - 2016) und vom Landkreis Eichsfeld, Landratsamt, Kommunalaufsicht, mit Schreiben vom 21.06.2016 bestätigt. Sie wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nr. 28/2016
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Eichsfelder Kessel
Neufassung der Satzung der Gemeinde Deuna über die Erhebung von Beiträgen
für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen
(Erschließungsbeitragssatzung)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar
2003 (GVBL. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.12.2015 (GVBl. S. 183), und des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722), hat der Gemeinderat der Gemeinde Deuna in seiner Sitzung am 27.05.2016 folgende Satzung
beschlossen:
§1
Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Die Gemeinde Deuna erhebt Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des Baugesetzbuches (§§ 127 ff.) sowie nach Maßgabe
dieser Satzung.
§2
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand
1. für die zum Anbau bestimmten öffentlichen Straßen und Wege in
a) Wochenendhausgebieten, Campingplatzgebieten
b) Kleinsiedlungsgebieten
bei nur einseitiger Anbaubarkeit
c) Dorfgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, besonderen
Wohngebieten, Mischgebieten, Ferienhausgebieten
aa) mit einer Geschossflächenzahl bis 0,8
bei nur einseitiger Anbaubarkeit
bb) mit einer Geschossflächenzahl über 0,8 bis 1,0
bei nur einseitiger Anbaubarkeit
cc) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6
dd) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6
d) Kerngebieten, Gewerbegebieten und sonstigen Sondergebieten i.S.d. § 11 der
Baunutzungsverordnung
aa) mit einer Geschossflächenzahl bis 1,0
bb) mit einer Geschossflächenzahl über 1,0 bis 1,6
cc) mit einer Geschossflächenzahl über 1,6 bis 2,0
dd) mit einer Geschossflächenzahl über 2,0
e) Industriegebieten
aa) mit einer Baumassenzahl bis 3,0
bb) mit einer Baumassenzahl über 3,0 bis 6,0
cc) mit einer Baumassenzahl über 6,0
2. für die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen
innerhalb der Baugebiete (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5,0 m
3. für die nicht zum Anbau bestimmten Sammelstraßen (§ 127
Abs. 2 Nr. 3 BauGB) mit einer Breite bis zu 27,0 m
4. für Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen i.S.d.Nrn. 1 und 3
sind, bis zu einer zusätzlichen Breite von 5,0 m
b) die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1
und 3, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb
der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind
(selbständige Parkflächen), bis zu 15 v.H. der Fläche des
Abrechnungsgebietes; § 5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung.
5. für Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Verkehrsanlagen i.S.d.Nrn. 1 bis 4 sind,
bis zu einer zusätzlichen Breite von 4,0 m
b) die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren
Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen),
bis zu 15 v.H. der Flächen der erschlossenen Grundstücke; §
5 Abs. 1 und 2 findet Anwendung
6. für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundesimmissionsschutzgesetzes (§ 127 Abs. 2 Nr. 5 BauGB).
(2) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1 und 3 angegebenen Maße um die
Hälfte, mindestens aber um 8,0 m.
(3) Erschließt eine Verkehrsanlage Grundstücke in Baugebieten
unterschiedlicher Art, so gilt die größte der in Abs. 1 angegebenen Breiten.
bis zu einer Straßenbreite
(Fahrbahn einschließlich
der Gehwege, Radwege,
Standspuren, Schutz- und
Randstreifen) von
7,0 m;
10,0 m;
8,5 m;
14,0 m;
10,5 m;
18,0 m;
12,5 m;
20,0 m;
23,0 m;
20,0 m;
23,0 m;
25,0 m;
27,0 m;
23,0 m;
25,0 m;
27,0 m;
(4) Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen
des Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht
oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung.
(5) Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten.
(6) Der Erschließungsaufwand umfasst insbesondere die Kosten
für
1. den Erwerb der Flächen für die Erschließungsanlagen sowie
den Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung
2. die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen
3. die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlagen einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und Beleuchtung
4. die Übernahme von Anlagen als gemeindliche Erschließungsanlagen.
Der Erschließungsaufwand umfasst auch die Kosten für in der
Baulast der Gemeinde stehenden Teile der Ortsdurchfahrt einer Bundes-, Landes- oder Kreisstraße, bei der Fahrbahn beschränkt auf die Teile, die über die Breite der anschließenden
freien Strecken hinausgehen.
§3
Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten für jede einzelne Erschließungsanlage ermittelt. Die Gemeinde kann abweichend von Satz 1 entweder den
beitragsfähigen Erschließungsaufwand für bestimmte Abschnitte
einer Erschließungsanlage berechnen (Abschnittsbildung) oder
den Aufwand für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der
Eichsfelder Kessel
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Grundstücke eine Einheit bilden (Erschließungseinheit), insgesamt ermitteln. Über die Bildung eines Abschnitts oder einer
Erschließungseinheit entscheidet der Gemeinderat im Einzelfall
durch Beschluss.
§4
Anteil der Gemeinde
am beitragsfähigen Erschließungsaufwand
Die Gemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§5
Abrechnungsgebiet, Ermittlung der Grundstücksfläche
(1) Die von einer Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke bilden das Abrechnungsgebiet. Wird der Erschließungsaufwand für den Abschnitt einer Erschließungsanlage oder zusammengefasst für mehrere Erschließungsanlagen, die eine
Erschließungseinheit bilden, ermittelt und abgerechnet, so bilden die von dem Abschnitt bzw. von den Erschließungsanlagen
der Erschließungseinheit erschlossenen Grundstücke das Abrechnungsgebiet.
(2) Als Grundstücksfläche gilt
1. im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist
2. soweit ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als die bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht,
a) bei Grundstücken, die an eine Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu
einer der ortsüblichen Bebauung entsprechenden Grundstückstiefe (Tiefenbegrenzung), die in einem gleichmäßigen Abstand zur Erschließungsanlage verläuft,
b) bei Grundstücken, die - ohne an die Erschließungsanlage anzugrenzen - mit der Erschließungsanlage durch
einen Weg oder in anderer rechtlich gesicherter Form
verbunden sind, die Fläche zwischen der der Erschließungsanlage zugewandten Grundstücksseite und der
Tiefenbegrenzung, die in einem gleichmäßigen Abstand
zur Erschließungsanlage verläuft.
c) Die Tiefenbegrenzung beträgt im:
Ortsteil Deuna
36,0 m und
Ortsteil Vollenborn
32,0 m.
Reicht die bauliche, gewerbliche oder eine der baulichen
oder gewerblichen gleichartige (erschließungsbeitragsrechtlich relevante) Nutzung über diese Begrenzung hinaus, so ist
die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
§6
Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands
(1) Der nach Abzug des Anteils der Gemeinde (§ 4) anderweitig
nicht gedeckte Erschließungsaufwand (umlagefähiger Erschließungsaufwand) wird auf die Grundstücke des Abrechnungsgebietes (§ 5) in dem Verhältnis verteilt, in dem die zulässigen
Geschossflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen.
Nr. 28/2016
(2) Die zulässige Geschossfläche eines Grundstücks wird nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 7 bis 10 unter Berücksichtigung der Nutzungsart (§ 11) ermittelt. Für mehrfach erschlossene Grundstücke gilt darüber hinaus die Regelung des § 12.
Bei der Ermittlung der Geschossfläche werden Bruchzahlen bis
einschließlich 0,5 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet
und solche für 0,5 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet.
§7
Ermittlung der zulässigen Geschossfläche
bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan
die Geschossflächenzahl oder Geschossfläche festsetzt
(1) Als zulässige Geschossfläche gilt die mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl vervielfachte Grundstücksfläche.
(2) Setzt der Bebauungsplan die Größe der Geschossfläche fest,
gilt diese als zulässige Geschossfläche.
(3) Ist im Einzelfall eine größere als die nach Abs. 1 oder 2 zulässige Geschossfläche genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Bei Bauwerken mit Geschossen von mehr als 3,5 m gilt als
Geschossfläche die Baumasse des Bauwerks geteilt durch 3,5,
mindestens jedoch die nach Abs. 1 bis 3 ermittelte Geschossfläche.
§8
Ermittlung der zulässigen Geschossfläche
bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan
eine Baumassenzahl festsetzt
(1) Weist ein Bebauungsplan statt einer Geschossflächenzahl
oder der Größe der Geschossfläche für ein Grundstück eine
Baumassenzahl aus, so ergibt sich die auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschossflächenzahl aus der Teilung der
Baumassenzahl durch 3,5.
(2) Ist eine größere als die nach Abs. 1 bei Anwendung der Baumassenzahl zulässige Baumasse genehmigt, so ergibt sich die
zulässige Geschossfläche aus der Teilung dieser Baumasse
durch 3,5.
§9
Sonderregelungen für Grundstücke in beplanten Gebieten
(1) Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze
hergestellt werden können, wird die Grundstücksfläche mit der
Geschossflächenzahl 0,5 vervielfacht. Ist nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes mehr als ein Garagengeschoss
zulässig oder im Einzelfall genehmigt, so erhöht sich die Geschossflächenzahl für jedes weitere Garagengeschoss um 0,3.
Als Geschosse gelten neben Vollgeschossen i.S.d. BauNVO
auch Untergeschosse in Garagen- und Parkierungsbauwerken.
Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung.
(2) Für Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke in beplanten Gebieten, deren Grundstücksflächen aufgrund ihrer Zweckbestimmung nicht oder nur zu einem untergeordneten Teil mit
Gebäuden überdeckt werden sollen bzw. überdeckt sind (z.B.
Friedhöfe, Sportplätze, Freibäder, Kleingartengelände), gilt eine
Geschossfläche von 0,3. Die §§ 7 und 8 finden keine Anwendung.
§ 10
Ermittlung des Nutzungsmaßes bei Grundstücken, für die keine Planfestsetzungen i.S.d. §§ 7 bis 9 bestehen
(1) In unbeplanten Gebieten und bei Grundstücken, für die ein Bebauungsplan keine den §§ 7 bis 9 entsprechenden Festsetzungen
enthält, beträgt die auf die Grundstücksfläche anzuwendende Geschossflächenzahl
Baugebiet
1. in Kleinsiedlungsgebieten
2. in reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten und Ferienhausgebieten
3. in besonderen Wohngebieten
4. in Dorfgebieten
5. in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl
1
0,3
2
0,4
1
0,5
2
0,8
3
1,0
4 und 5
1,1
6 und mehr
1,2
1
0,5
2
0,8
3
1,1
4 und 5
1,4
6 und mehr
1,6
1
0,5
2 und mehr
0,8
1
1,0
2
1,6
Nr. 28/2016
Baugebiet
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Eichsfelder Kessel
Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl
6. in Wochenendhausgebieten
(2) Die Art des Baugebiets ergibt sich aus den Festsetzungen
des Bebauungsplanes. Soweit ein Bebauungsplan nicht besteht
oder die Art des Baugebiets nicht festlegt, richtet sich die Gebietsart nach der auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Nutzung. Lassen sich Grundstücke nach der Eigenart ihrer näheren Umgebung keinem der
genannten Baugebiete zuordnen, so werden die für Mischgebiete geltenden Geschossflächenzahlen zugrundegelegt.
(3) Der Berechnung der höchstzulässigen Geschossflächenzahl
wird als zulässige Zahl der Vollgeschosse
1. die in einem Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse,
2. soweit keine Geschosszahl festgesetzt ist,
a) bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der
auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend
vorhandenen Geschosse zugrunde gelegt.
Als Geschosse gelten Vollgeschosse i.S.d. Baunutzungsverordnung (BauNVO).
(4) Bei Grundstücken mit Gebäuden ohne ein VollGeschoss gilt
als Geschossfläche die tatsächlich vorhandene Baumasse geteilt durch 3,5.
(5) Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen finden die
Regelungen des § 9 für die Grundstücke entsprechende Anwendung,
1. auf denen nur Stellplätze oder Garagen hergestellt werden
können,
2. die als Gemeinbedarfs- oder Grünflächengrundstücke § 9
Abs. 2 entsprechend tatsächlich baulich genutzt sind.
(6) Ist in Fällen des Abs. 3 Satz 1 Nummer 1 im Einzelfall eine höhere Geschosszahl genehmigt, so ist diese zugrunde zu legen.
(7) Überschreiten Geschosse nach Abs. 3 und 6 die Höhe von
3,5 m, so gilt als Geschossfläche die Baumasse des Bauwerks
geteilt durch 3,5, mindestens jedoch die nach Abs. 3 und 6 ermittelte Geschossfläche.
§ 11
Artzuschlag
(1) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart sind
die für Grundstücke in den durch Bebauungsplan festgesetzten
Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie nach der Art der
Nutzung vergleichbaren Sondergebieten (z.B. Messegebiete,
Ausstellungsgebiete, Gebiete für Einkaufszentren bzw. großflächige Handelsbetriebe) ermittelten Geschossflächen um 25 v.H.
zu erhöhen. Dies gilt entsprechend für die überwiegend industriell, gewerblich oder in ähnlicher Weise (z.B. mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulbauten) genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten.
(2) Absatz 1 gilt nicht bei der Abrechnung selbständiger Grünanlagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 b).
§ 12
Mehrfach erschlossene Grundstücke
(1) Für die Grundstücke (Grundstücksflächen gemäß § 5 Absatz
2), die durch jeweils mehrere gleichartige, voll in der Baulast der
Gemeinde stehende Erschließungsanlagen erschlossen werden
(z.B. Eckgrundstücke, Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen), wird die nach den §§ 6 bis 11 ermittelte Geschossfläche bei einer Erschließung durch zwei Erschließungsanlagen jeweils zur Hälfte, durch drei Erschließungsanlagen
jeweils zu einem Drittel, durch vier und mehr Erschließungsanlagen mit dem entsprechend ermittelten Bruchteil zugrundegelegt.
(2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht in Kerngebieten, Gewerbegebieten und Industriegebieten sowie für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in
sonstigen Baugebieten.
3
4 und 5
6 und mehr
1 und 2
2,0
2,2
2,4
0,2
§ 13
Kostenspaltung
Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb,
2. die Freilegung,
3. die Fahrbahn,
4. die Radwege,
5. die Gehwege,
6. die unselbständigen Parkflächen,
7. die unselbständigen Grünanlagen,
8. die Beleuchtungseinrichtungen,
9. die Entwässerungsanlagen
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeträge
gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Über die Anwendung der Kostenspaltung entscheidet der Gemeinderat im
Einzelfall.
§ 14
Merkmale der endgültigen Herstellung
der Erschließungsanlagen
(1) Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn sie
a) eine Befestigung aus tragfähigem Unterbau mit einer Decke
aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen
Material neuzeitlicher Bauweise aufweisen,
b) entwässert werden,
c) beleuchtet werden und
d) ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen.
Sind im Bebauungsplan oder im Ausbauplan Teile der Erschließungsanlage als Gehweg, Radweg, Parkfläche oder Grünanlage
vorgesehen, so sind diese endgültig hergestellt, wenn sie eine
Abgrenzung zur Fahrbahn und ggf. gegeneinander haben und
- Gehwege, Radwege und Parkflächen entsprechend Satz 1
Buchstrabe a) ausgebaut sind,
- Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind.
(2) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn
sie gärtnerisch gestaltet sind und ihre Flächen im Eigentum der
Gemeinde stehen.
§ 15
Immissionsschutzanlagen
Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche
Umwelteinwirkungen i.S.d. Bundes-Immissionsschutzgesetzes
werden Art, Umfang und Merkmale der endgültigen Herstellung
sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes durch Satzung im Einzelfall abweichend oder ergänzend
festgelegt.
§ 16
Vorausleistungen
Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht
noch nicht oder noch nicht in vollem Umfang entstanden ist,
Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben.
§ 17
Ablösung des Erschließungsbeitrages
Der Erschließungsbeitrag kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 18
Anwendung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes
Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen im übrigen die §§ 2 bis 4
und 15 bis 21 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (§ 1
Abs. 3 ThürKAG).
Eichsfelder Kessel
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Nr. 28/2016
§ 19
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten alle bisherigen und dieser Satzung entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
9. Baumaßnahme Erweiterung Friedhof
10.Nutzung der Festhalle der Gemeinde Kleinbartloff
11. Anfragen und Mitteilungen
Im Anschluss folgt der nichtöffentliche Teil der Gemeinderatssitzung.
Deuna, den 05.07.2016
gez. Gille
Bürgermeister
gez. Müller
Bürgermeister
(Siegel)
Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Bestätigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, die Ausfertigung und diese Bekanntmachungen betreffen,
können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie
sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem
Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Gerterode
Öffentliche Stellenausschreibung
In der Gemeinde Gerterode ist ab dem 01.08.2016 eine Stelle
im Bauhof
auf der Basis eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses zu besetzen.
Gesucht wird eine flexible, aufgeschlossene und belastbare
Persönlichkeit mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
guter Kommunikationsfähigkeit, umfassenden handwerklichen
Fertigkeiten sowie der Fähigkeit zur selbständigen Arbeit. Vorteilhaft sind Erfahrungen in der Landschaftspflege.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 10 Stunden.
Die Vergütung erfolgt nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Bei Interesse senden Sie bitte bis zum 27.07.2016 aussagekräftige Bewerbungsunterlagen, inklusive einschlägiger Abschluss- und Arbeitszeugnisse, unter Angabe des Kennwortes
„Bewerbung Mitarbeiter Bauhof“ an die
Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“
Gemeinde Gerterode
Bergstraße 51, 37355 Niederorschel.
gez. Hartung
Bürgermeister
Kleinbartloff
Gemeinderatssitzung
der Gemeinde Kleinbartloff
Am Freitag, dem 22.07.2016, um 20:00 Uhr,
findet im Gemeindezentrum Kleinbartloff, Kirchstraße 2,
die 25. Gemeinderatssitzung Kleinbartloff,
der Wahlperiode 2014 - 2019, statt.
Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. - Bestätigung der Tagesordnung sowie der fristgerechten
Ladung
- Genehmigung der Niederschrift des öffentlichen Teils der
Sitzung vom 24.06.2016
4. Verpflichtung des neuen Gemeinderatsmitgliedes
5. Informationen des Bürgermeisters
6. Einwohnerfragestunde
7. Festlegung der Sitzungstermine für das 2. Halbjahr 2016
8. Baumaßnahme Trauerhalle
Impressum
Eichsfelder Kessel Nachrichten
Amtsblatt der VG „Eichsfelder Kessel“
Herausgeber: Verwaltungsgemeinschaft „Eichsfelder Kessel“
Sitz: Niederorschel, Bergstraße 51, 37355 Niederorschel,
Tel. 036076/557-0, Fax 036076/55780,
E-Mail: [email protected]
Verlag und Druck: Verlag + Druck Linus Wittich KG, In den Folgen 43,
98704 Langewiesen, Tel. 0 36 77 / 20 50 - 0, Fax 0 36 77 / 20 50 - 21,
[email protected], www.wittich.de
Verantwortlich für amtlichen und nichtamtlichen Teil:
der Gemeinschaftsvorsitzende
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