Benötigte Unterlagen □□Detaillierter Kostenvoranschlag der geplanten Umbau-Maßnahme □□Der Umbau muss der DIN-Norm 18040-2 für Barrierefreiheit entsprechen. Dies muss durch das ausführende Unternehmen oder den ausführenden Handwerker bescheinigt werden. Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums im Falle der Pflegebedürftigkeit oder bei außergewöhnlicher Gehbehinderung □□Schriftliche Erklärung des Antragstel- lers, dass durch den barrierefreien Umbau ein Verbleib im eigenen Wohnumfeld gewährleistet werden kann und so eine Alternative zu einem Heimaufenthalt ermöglicht. □□Ausgefüllte Einkommenserklärung „Soziale Wohnraumförderung“ □□Genehmigungsfreistellung: Diese ist bei größeren Umbauten erforderlich. Bei kleineren Umbauten muss das ausführende Unternehmen oder der Handwerker bescheinigen, dass eine solche Genehmigungsfreistellung nicht erforderlich ist. □□Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug/Katasterauszug) □□Nachweis der außergewöhnlichen Behinderung (Schwerbehindertenausweis) oder Pflegebedürftigkeit (Kopie des Pflegebescheides) Wie kann die Förderung beantragt werden? Der Antragsvordruck, erforderliche Vordruck „Einkommenserklärung Soziale Wohnraumförderung“ und die Förder richtlinie findet man im Internet unter www.soziales.saarland.de. Anträge sind zu richten an: Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Referat B1 Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken Anfragen können telefonisch unter (0681) 501-00 erfolgen. Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie Franz-Josef-Röder-Straße 23 66119 Saarbrücken [email protected] www.soziales.saarland.de Saarbrücken 2016 Informationen zur Fördermaßnahme Allgemeines Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen außergewöhnlich gehbehindert „aG“ und/oder einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung kann einkommensabhängig eine finanzielle Förderung für bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur Erleichterung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten erfolgen. Dies gilt im selbst genutzten Wohneigentum oder bei Mietwohnungen. In welcher Form wird gefördert? Aus Mitteln des Wohnraumförderungsgesetzes werden bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und zur Erleichterung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten in bestehendem selbst genutztem Wohneigentum und in vorhandenen Mietwohnungen gefördert. Förderung nach der gemeinsamen Förderrichtlinie Wann und unter welchen Voraussetzungen wird gefördert? Bei der Förderung von selbst genutztem Wohnraum muss ••im Haushalt des Zuwendungsempfängers ein schwerbehinderter Mensch mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) und/oder einer Pflegestufe leben. eigenes Haus/ eigene Wohnung Mietwohnungsbau Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Referat B1 Saarländische Kredit- und Investitionsbank Telefon (0681) 501-00 Telefon (0180) 5 73 03 30 Weitere Infos im Internet unter http://www.saarland.de/soziales.htm Für die Förderung von Mietwohnungen ist die Saarländische Investitions- und Kreditbank (SIKB) unter der Hotline 01 80 - 5 73 03 30 Ansprechpartner. ••Der Haushalt darf dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigen: Einpersonenhaushalt: 19.500 Euro netto/Jahr bzw. 28.857 Euro brutto/Jahr Zweipersonenhaushalt: 30.000 Euro netto/Jahr bzw. 43.857 Euro brutto/Jahr Was wird in welcher Höhe g efördert? ••Die Förderung für die komplett barrierefreie Anpassung der Wohnung nach DIN 18040-2 (ohne Anforderung mit der Kennzeichnung „R“) beträgt 50 Prozent der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, maximal 7.500 Euro. ••Bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen (einzelne „barrierereduzierende“ Maßnahmen) nach DIN 18040-2 beträgt die Förderung 50 Prozent der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, maximal 5.000 Euro. Dieser Höchstbetrag gilt auch dann, wenn mehrere Einzelmaßnahmen durchgeführt werden. Angerechnet werden eventuelle Leistungen von Sozialleistungsträgern, wie z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialhilfeträger. ••Ergibt sich unter Berücksichtigung der eventuellen Leistungen von Sozialleistungsträgern ein Zuschuss von weniger als 1.000 Euro, so erfolgt keine Förderung („Bagatellgrenze“). ••Zu den sogenannten „barrierereduzierenden“ Maßnahmen gehören u.a.: •• Einbau bodengleicher Dusche, größere Dusche oder Bad, •• Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen sowie weitere Ausstattungsverbesserungen (z.B. unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte Toiletten, Verlegung oder Neuanbringung von Schaltern, Steckdosen, Haltegriffen,…), •• Barrierefreie Umgestaltung von Küchen (z.B. Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen), •• Grundrissänderungen zur Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen in Wohn- und Schlafräumen sowie Fluren (z. B. Einbau neuer, verbreiteter Türen sowie von Balkontüren) •• Schaffung stufenfrei erreichbarer Abstellflächen, •• Überwindung von Differenzstufen zwischen Eingang und Erdgeschoss (sowie innerhalb einer Wohnung) durch Rampen, Treppenlifter, Aufzügen •• Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Kommunikation durch technische Systeme zur Unterstützung von Hilfebedürftigen im Alltag (z.B. automatische Türöffner, Rufund Notrufsysteme). Vor Antragsstellung darf kein Auftrag vergeben werden.
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