denen Wohnraums

Benötigte Unterlagen
□□Detaillierter Kostenvoranschlag der
geplanten Umbau-Maßnahme
□□Der Umbau muss der DIN-Norm
18040-2 für Barrierefreiheit entsprechen. Dies muss durch das ausführende Unternehmen oder den ausführenden Handwerker bescheinigt
werden.
Förderung der behindertengerechten Anpassung vorhandenen Wohnraums
im Falle der Pflegebedürftigkeit oder bei
außergewöhnlicher Gehbehinderung
□□Schriftliche Erklärung des Antragstel-
lers, dass durch den barrierefreien
Umbau ein Verbleib im eigenen Wohnumfeld gewährleistet werden kann und
so eine Alternative zu einem Heimaufenthalt ermöglicht.
□□Ausgefüllte Einkommenserklärung
„­Soziale Wohnraumförderung“
□□Genehmigungsfreistellung: Diese ist
bei größeren Umbauten erforderlich.
Bei kleineren Umbauten muss das
ausführende Unternehmen oder der
Handwerker bescheinigen, dass eine
solche Genehmigungsfreistellung
nicht erforderlich ist.
□□Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuchauszug/Katasterauszug)
□□Nachweis der außergewöhnlichen
Behinderung (Schwerbehindertenausweis) oder Pflegebedürftigkeit (Kopie
des Pflegebescheides)
Wie kann die Förderung beantragt
werden?
Der Antragsvordruck, erforderliche
­Vordruck „Einkommenserklärung Soziale
Wohnraumförderung“ und die Förder­
richtlinie findet man im Internet unter
www.soziales.saarland.de.
Anträge sind zu richten an:
Ministerium für Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie, Referat B1
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken
Anfragen können telefonisch unter
(0681) 501-00 erfolgen.
Ministerium für
Soziales, Gesundheit,
Frauen und Familie
Franz-Josef-Röder-Straße 23
66119 Saarbrücken
[email protected]
www.soziales.saarland.de
Saarbrücken 2016
Informationen zur Fördermaßnahme
Allgemeines
Bei Vorliegen einer Schwerbehinderung
mit dem Merkzeichen außergewöhnlich
gehbehindert „aG“ und/oder einer Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung kann einkommensabhängig eine
finanzielle Förderung für bauliche Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und
zur Erleichterung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten erfolgen. Dies gilt im
selbst genutzten Wohneigentum oder bei
Mietwohnungen.
In welcher Form wird gefördert?
Aus Mitteln des Wohnraumförderungsgesetzes werden bauliche Maßnahmen zur
Reduzierung von Barrieren und zur Erleichterung der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten in bestehendem selbst
genutztem Wohneigentum und in vorhandenen Mietwohnungen gefördert.
Förderung nach der gemeinsamen Förderrichtlinie
Wann und unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?
Bei der Förderung von selbst genutztem
Wohnraum muss
••im Haushalt des Zuwendungsempfängers ein schwerbehinderter Mensch mit
einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) und/oder einer
Pflegestufe leben.
eigenes Haus/
eigene Wohnung
Mietwohnungsbau
Ministerium für
Soziales, Gesundheit, Frauen und
Familie, Referat B1
­Saarländische
Kredit- und
I­nvestitionsbank
Telefon
(0681) 501-00
Telefon
(0180) 5 73 03 30
Weitere Infos im Internet unter
http://www.saarland.de/soziales.htm
Für die Förderung von Mietwohnungen ist
die Saarländische Investitions- und Kreditbank (SIKB) unter der Hotline 01 80 - 5
73 03 30 Ansprechpartner.
••Der Haushalt darf dabei eine bestimmte
Einkommensgrenze nicht übersteigen:
Einpersonenhaushalt:
19.500 Euro netto/Jahr bzw.
28.857 Euro brutto/Jahr
Zweipersonenhaushalt:
30.000 Euro netto/Jahr bzw.
43.857 Euro brutto/Jahr
Was wird in welcher Höhe g
­ efördert?
••Die Förderung für die komplett barrierefreie Anpassung der Wohnung nach
DIN 18040-2 (ohne Anforderung mit
der Kennzeichnung „R“) beträgt 50 Prozent der nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, maximal 7.500
Euro.
••Bei der Durchführung von Einzelmaßnahmen (einzelne „barrierereduzierende“ Maßnahmen) nach DIN 18040-2
beträgt die Förderung 50 Prozent der
nicht durch sonstige Leistungen gedeckten Kosten, maximal 5.000 Euro.
Dieser Höchstbetrag gilt auch dann,
wenn mehrere Einzelmaßnahmen
durchgeführt werden. Angerechnet
werden eventuelle Leistungen von Sozialleistungsträgern, wie z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Sozialhilfeträger.
••Ergibt sich unter Berücksichtigung der
eventuellen Leistungen von Sozialleistungsträgern ein Zuschuss von weniger
als 1.000 Euro, so erfolgt keine Förderung („Bagatellgrenze“).
••Zu den sogenannten „barrierereduzierenden“ Maßnahmen gehören u.a.:
•• Einbau bodengleicher Dusche, größere Dusche oder Bad,
•• Schaffung von notwendigen Bewegungsflächen sowie weitere
Ausstattungsverbesserungen (z.B.
unterfahrbarer Waschtisch, erhöhte
Toiletten, Verlegung oder Neuanbringung von Schaltern, Steckdosen, Haltegriffen,…),
•• Barrierefreie Umgestaltung von Küchen (z.B. Schaffung der notwendigen Bewegungsflächen),
•• Grundrissänderungen zur Schaffung
von notwendigen Bewegungsflächen
in Wohn- und Schlafräumen sowie
Fluren (z. B. Einbau neuer, verbreiteter Türen sowie von Balkontüren)
•• Schaffung stufenfrei erreichbarer
Abstellflächen,
•• Überwindung von Differenzstufen
zwischen Eingang und Erdgeschoss
(sowie innerhalb einer Wohnung)
durch Rampen, Treppenlifter, Aufzügen
•• Verbesserung der Sicherheit, Orientierung und Kommunikation durch
technische Systeme zur Unterstützung von Hilfebedürftigen im Alltag
(z.B. automatische Türöffner, Rufund Notrufsysteme).
Vor Antragsstellung darf kein Auftrag vergeben werden.