OLG Celle: Der Widerruf der Bestellung nach

/ OLG Celle: Der Widerruf der Bestellung nach
Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung erfordert
keine Pflichtverletzung des betreffenden
Vorstandsmitglieds 1(.07.§016
Aktienn
&
Kapitalmarktrecht
tas
OLG
Celle
hat
mit
Hinweisbeschluss
vom
§(.
Mort
§016
t9
15(/15k
ausgeffhrtn
dass
der
infolge
eines
ertrauensenttugs
durch
die
Hauptversammlung
erfolgte
Widerruf
der
Bestellung
eines
orstandsmitglieds
nur
dann
untulossig
istn
wenn
dieser
ertrauensenttug
aus
ofenbar
unsachlichen
Grfnden
erfolgte
t“
8(
Abs.
3
att
§
AktGk.
Hierffr
trogt
das
orstandsmitglied
die
tarlegungsn
und
Beweislast.
Auf
die
Fragen
ob
es
tuvor
eine
schuldhafe
Pfichtverlettung
begangen
hatn
kommt
es
nicht
an.
Zusammenfassung der Gründe
ter
Kloger
wendete
sich
gegen
den
Widerruf
seiner
orstandsbestellung.
Mit
Beschluss
vom
19.
eptember
§013
bestellte
der
Aufsichtsrat
der
Beklagten
den
Kloger
ffr
die
tauer
von
ffnf
Jahren
tum
Mitglieds
des
orstands.
tie
Beklagte
hat
einen
Alleinaktonor.
Mit
Beschluss
der
auoerordentlichen
Hauptversammlung
vom
18.
August
§015
wurde
dem
Kloger
ohne
weitere
Begrfndung
das
ertrauen
enttogen.
odann
fasste
der
Aufsichtsrat
ebenfalls
am
18.
August
§015
den
Beschlussn
die
orstandsbestellung
des
Klogers
mit
sofortger
Wirkung
aus
wichtgem
Grund
gem.
“
8(
Absatt
3
att
§
AktG
tu
widerrufen.
ter
Kloger
vertrat
die
Aufassungn
der
ihm
gegenfber
ausgesprochene
ertrauensenttug
durch
die
Hauptversammlung
habe
auf
ofenbar
unsachlichen
Grfnden
beruht
und
sei
deshalb
wirkungslos.
tas
Landgericht
hat
die
Klage
mit
am
8.
tetember
§015
verkfndeten
rteil
turfckgewiesen.
tagegen
wendete
sich
der
Kloger
nunn
allerdings
ohne
rfolg.
Nach
Ansicht
des
OLG
Celle
ist
der
Widerruf
der
orstandsbestellung
inhaltlich
nicht
tu
beanstanden.
“
8(
Abs.
3
AktG
bestmmen
dass
der
Aufsichtsrat
die
Bestellung
tum
orstandsmitglied
widerrufen
kannn
wenn
ein
wichtger
Grund
vorliegt.
in
solcher
Grund
sei
u.
a.
der
ertrauensenttug
durch
die
Hauptversammlungn
es
sei
dennn
dass
das
ertrauen
aus
ofenbar
unsachlichen
Grfnden
enttogen
worden
sei.
tas
Widerrufsrecht
sei
daher
mehrfach
gestuf.
oraussettung
sei
twar
das
orliegen
eines
wichtgen
Grundesn
womit
das
selbststondige
und
weisungsfreie
Handeln
des
orstands
gem.
“
76
Abs.
1
AktG
geschfttt
werde.
iner
der
vom
Gesett
n
nicht
abschlieoend
n
genannten
wichtgen
Grfnde
sei
bereits
der
blooe
ertrauensenttug
durch
die
Hauptversammlung.
Relatviert
werde
der
ertrauensenttug
als
wichtger
Grund
tum
Widerruf
der
Bestellung
dadurchn
dass
die
Hauptversammlung
das
ertrauen
nicht
aus
ofenbar
unsachlichen
Grfnden
enttiehen
dfrfe.
Mit
dieser
Abstufung
des
Widerrufsrechts
ist
nach
Aufassung
des
enats
auch
die
tarlegungsn
und
Beweislast
festgelegt.
tie
Gesellschaf
habe
den
wichtgen
Grund
tu
beweisenn
das
vom
Widerruf
betrofene
orstandsmitglied
das
orliegen
ofenbar
unsachlicher
Grfnde.
ehe
man
davon
abn
dass
das
ertrauen
nicht
aus
ofenbar
unsachlichen
Grfnden
enttogen
werden
darfn
habe
der
Gesettgeber
den
blooen
ertrauensenttug
n
dern
wie
schon
die
Wortlautauslegung
ergeben
etwas
anderes
sei
als
ein
ertrauensverlust
n
als
Grundlage
des
Widerrufs
der
Bestellung
tum
orstandsmitglied
an
keine
oraussettungen
gebunden.
Weder
bedfrfe
es
eines
objektv
vorwerraren
Pfichtverstooes
noch
eines
erschuldensvorwurfs
gegenfber
dem
betrofenen
orstandsmitglied.
Weiter
gehe
es
nicht
darumn
wer
im
Konfikt
twischen
orstandsmitglied
und
Gesellschaf
im
Recht
ist.
nbeachtlich
sei
auchn
ob
das
orstandsmitglied
an
sich
egute
Arbeita
geleistet
haben
wie
es
dem
Kloger
von
der
Beklagten
ausdrfcklich
tugestanden
worden
sei.
tie
ntscheidung
darfbern
ob
ein
wichtger
Grund
in
Gestalt
des
ertrauensenttugs
vorliegt
btw.
ob
das
ertrauen
aus
ofenbar
unsachlichen
Grfnden
enttogen
worden
istn
mfsse
immer
dem
konkreten
intelfall
vorbehalten
bleiben.
tabei
sei
tu
beachtenn
dass
der
Gesettgeber
in
“
8(
Absatt
3
att
§
AktG
die
Interessen
der
Gesellschaf
in
den
ordergrund
gerfckt
habe
und
das
betrofene
orstandsmitglied
durch
seinen
Anstellungsvertrag
geschfttt
sei.
tie
herausgehobene
tellung
des
orstands
gemoo
“
76
Absatt
1
AktG
ondere
nichts
darann
dass
er
nach
dem
Willen
des
Gesettgebers
fber
das
ertrauen
der
Gesellschafer
verffgen
muss
und
diese
darfber
entscheidenn
ob
dieses
ertrauen
noch
besteht
oder
nicht.
ter
Widerruf
der
Bestellung
des
Klogers
sei
nicht
auf
grobe
Pfichtverlettung
oder
nfohigkeit
tur
ordnungsgemooen
Geschofsffhrung
gestftttn
sondern
auf
das
ihm
enttogene
ertrauenn
das
gegenfber
den
weiteren
wichtgen
Grfnden
die
Besonderheit
aufweisen
dass
es
sich
nicht
in
gleicher
Weise
auf
ratonale
Grfnde
stftten
kknnen
mfsse.
ter
Nachweisn
dass
der
ertrauensenttug
auf
ofenbar
unsachlichen
Grfnden
beruhtn
sei
dem
Kloger
nicht
gelungen.
ter
enat
kann
schlieolich
auch
nicht
erkennenn
dass
sich
ffr
den
Kloger
etwas
daraus
ergeben
solln
dass
es
sich
vorliegend
bei
der
beklagten
Aktengesellschaf
letttlich
um
eine
e innMannnGesellschafa
t“
(§
AktGk
handelt.
tas
erforderliche
ertrauenn
das
der
Gesellschafer
tur
oraussettung
ffr
eine
weitere
usammenarbeit
mit
einem
orstandsmitglied
machen
kannn
sei
in
einem
solchen
Fall
jedenfalls
nicht
geringer
als
bei
einer
kapitalmarktnahen
Gesellschaf
mit
grooem
Aktonorskreis.
HabeneSieeFragen?
Kontakteren
ie
gernee
Gerald
Reger und
Holger
Alfes
Practcee rooup
Capital
Markets
Ansprechpartner
Dr.e eraldeReger
ConLeiter
Aktienn
&
Kapitalmarktrecht
India
tesk
Rechtsanwaltn
Fachanwalt
ffr
teuerrecht
Noerr
LLP
/
Brienner
traoe
§8
/
80333
Mfnchen
/
teutschland
T
+(9
89
§86§8155
Dr.eHolgereAlfes,eLL.M.
ConLeiter
Aktienn
&
Kapitalmarktrecht
Mitglied
der
Practice
Group
Real
state
Investments
Rechtsanwaltn
Attorney
and
CounselornatnLaw
tNew
Yorkk
Noerr
LLP
/
Bkrsenstraoe
1
/
60313
Frankfurt
am
Main
/
teutschland
T
+(9
69
971(77§31
www.noerr.com
twitter.com/NoerrLLP
xing.com/companies/NoerrLLP