Gesetzliche Neuerungen für Tierhaltungs

Gesetzliche Neuerungen für Tierhaltungs- und Biogasanlagen
Baugesetzbuch - BauGB
Mit der Novelle des Baugesetzbuches wurden die Tierhaltungsanlagen, ab einem bestimmten Tierbestand für Bauvorhaben im Außenbereich entprivilegiert, d. h., sie sind im
Außenbereich nicht mehr zulässig. Betroffen hiervon sind Anlagen ab folgender Größe:
15.000
Legehennen
30.000
Junghennen
30.000
Mastgeflügel
15.000
Truthühner
600
Rinder
500
Kälber
1.500
Mastschweine
560
Sauen
4.500
Ferkel
750
Pelztierplätze
(einschließlich gemischter Bestände)
Ausgenommen von der Neuregelung sind Landwirte, die über eine überwiegend eigene
Futtergrundlage verfügen.
Handelt es sich um eine industrielle Tierhaltungsanlage kann diese ausschließlich über die
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzung z. B. durch einen vorhabenbezogenen
Bebauungsplan durch die Gemeinde realisiert werden. Das Planungsrecht ist im Vorfeld
des Genehmigungsverfahrens zu klären.
Kreislaufwirtschaftsgesetz
Mit der Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes kann Gülle, die zur Verwendung in
einer Biogasanlage vorgesehen ist, unter bestimmten Voraussetzungen dem Abfallbegriff
unterliegen. In der Rechtsfolge würde es sich dann bei Anlagen zur Lagerung des Gärrestes, um Abfalllager handeln, für die eine Sicherheitsleistung zu erbringen ist. Die Nachweisführung, ob es sich bei der Gülle/dem Gärrest um Abfall handelt, oder nicht, obliegt
dem Betreiber der Anlage. Spezielle Formularsätze zur Nachweisführung können von der
Genehmigungsbehörde bezogen werden.
VDI 3475, Blatt 4
Die o. g. VDI definiert den Stand der Technik für neu zu errichtende Biogasanlagen insofern, als dass die Mindestverweilzeit des Gärsubstrates im gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenem System mindestens 150 Tage betragen muss, wenn es sich
nicht um eine reine Gülleanlage handelt. Werden also neben Gülle weitere Einsatzstoffe
verwendet, ist der Nachweis der Einhaltung der genannten Mindestverweilzeit als Genehmigungsvoraussetzung zu erbringen. Die Verweilzeit errechnet sich aus dem Quotienten des Arbeitsvolumens zum täglich zugeführten Substratvolumen.
4. Bundes- Immissionsschutzverordnung – 4. BImSchV, Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Mit der Novellierung der 4. BImSchV wurde die Industrie-Emissions-Richtlinie von europäischen in deutsches Recht umgesetzt. Die Kategorisierung der einzelnen Anlagen erfolgt nunmehr nicht mehr in Spalten des Anhanges der 4. BImSchV, sondern in:
„V“ – vereinfachtes Genehmigungsverfahren,
„G“ – förmliches Genehmigungsverfahren
„E“ – förmliches Genehmigungsverfahren und die Anlage unterliegt der IE- Richtlinie.
Die maßgeblichen Änderungen ergeben sich für diejenigen Anlagen, welche der IERichtlinie unterliegen. Dies betrifft das Genehmigungsverfahren „E“ selbst, die Genehmigungsanforderungen, die Überwachung und die Beteiligung der Öffentlichkeit.
Ein Genehmigungsverfahren „E“ ist nun prinzipiell unter Beteiligung der Öffentlichkeit
durchzuführen. Hierbei besteht eine Veröffentlichungspflicht der gesamten Antragsunterlagen, von erteilten Genehmigungsbescheiden und Anordnungsbescheiden, bei denen
Emissionsgrenzwerte festgelegt werden und von Überwachungsberichten im Internet.
Nach jeder Überwachung sind die Überwachungsintervalle (1 bis 3 Jahre) entsprechend
des Ergebnisses neu festzulegen.
Im Genehmigungsverfahren „E“ ist zu prüfen, ob in der Anlage relevante gefährliche
Stoffe oberhalb eines Schwellenwertes gehandhabt werden. Sollte dies der Fall sein, ist
den Antragsunterlagen ein Bericht über den Ausgangszustand (Ausgangszustandsbericht
über Boden und Grundwasser) beizufügen. Im speziellen Einzelfall empfiehlt sich auch
hier eine frühzeitige Abstimmung mit den zuständigen Behörden.
Im Übrigen wird der Stand der Technik derzeit neu definiert. Hierzu werden auf europäischer Ebene sogenannte BVT-Schlussfolgerungen erarbeitet. BVT steht hier für „Bestverfügbare Technik“. Mit Verabschiedung der BVT-Schlussfolgerungen und deren Veröffentlichung werden diese verbindlich. Die Umsetzungsfrist in die Praxis beträgt dann 4 Jahre,
in denen die betroffenen Anlagen nachgerüstet werden müssen.