Medieninformation Ihr/e Ansprechpartner/in: Carolin Franz 7/2016 - VerfGH 38/15 Thüringer Verfassungsgerichtshof Durchwahl: Telefon 03643 206-206 Telefax 03643 206-224 postverfgh @thverfgh.thueringen.de Organklage der AfD erfolgreich Weimar 6. Juli 2016 Der Thüringer Verfassungsgerichtshof hat mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden, dass eine auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz veröffentlichte Medieninformation die Rechte des thüringischen Landesverbands der AfD auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Grundgesetz verletzt und deshalb von der Homepage zu entfernen ist. Am 20. Oktober 2015 wurde auf der Homepage des Thüringer Ministeriums für Migration, Justiz und Verbraucherschutz unter der Überschrift „Keine Debatte um Sorgen, sondern Schüren von Hass“ die Medieninformation Nr. 70/2015 veröffentlicht, die sich mit der für den nächsten Tag durch die AfD unter dem Motto „Asylkrise beenden! Grenzen sichern!“ angemeldeten Demonstration befasste. Sie enthält neben teilweise stark herabsetzenden Werturteilen unter anderem eine an die Bürger gerichtete Aufforderung des Ministers, genau zu prüfen, ob sie sich für die Ziele der Demonstrationsanmelder einspannen lassen wollten. Der Entscheidung liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die in der Medieninformation enthaltene Aufforderung kommt in Verbindung mit den negativen Werturteilen einem „Boykottaufruf“ gleich. Sie ist geeignet, die Bürger von einer Teilnahme an der Demonstration abzuschrecken, und beeinflusst so die Willensbildung der möglichen Versammlungsteilnehmer. Hierdurch verstößt sie gegen das Neutralitätsgebot und greift in die Rechte der AfD auf gleichberechtigte Teilhabe an der politischen Willensbildung ein, da die Durchführung von Demonstrationen ein wesentliches Werkzeug des politischen Meinungskampfes gerade auch der Opposition darstellt. Die von der Medieninformation ausgehende Beeinträchtigung ist nicht durch einen besonders zwingenden Grund gerechtfertigt, weder als zulässige Öffentlichkeitsarbeit auf der Grundlage der Kompetenz zur Staatsleitung noch nach dem Prinzip der streitbaren Demokratie. Thüringer Verfassungsgerichtshof Kaufstraße 2 - 4 99423 Weimar www.thverfgh.thueringen.de
© Copyright 2025 ExpyDoc