B7-75/16

Fallbericht
4. Juli 2016
Freigabe eines Gemeinschaftsunternehmens von Gruner + Jahr und dem
Landwirtschaftsverlag, Münster
Branche:
Publikumszeitschriften
Aktenzeichen:
B7-75/16
Datum der Entscheidung:
10. Juni 2016
Das Bundeskartellamt hat die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Deutsche MedienManufaktur GmbH & Co. KG, Münster, durch Gruner + Jahr und den Landwirtschaftsverlag
Münster in der ersten Phase der fusionskontrollrechtlichen Prüfung freigegeben. Die beteiligten
Verlage bündeln in dem Gemeinschaftsunternehmen sechs Zeitschriftentitel aus den
Segmenten Wohnen, Food und Landleben. Es handelt sich dabei um die Titel „Landlust“ und
„Einfach Hausgemacht“ des Landwirtschaftsverlags sowie die Zeitschriften „Essen & Trinken“,
„Essen & Trinken für jeden Tag“, „Living at home“ und „Flow“ aus dem Haus Gruner + Jahr.
Nach
den
Ermittlungen
des
Bundeskartellamtes
war
nicht
zu
erwarten,
dass
der
Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führt. Auch nach
dem
Zusammenschluss
werden
mehrere
bedeutende
Wettbewerber
ausreichenden
Wettbewerbsdruck ausüben.
Gruner + Jahr, ein Konzernunternehmen der Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh, gibt
zahlreiche Publikumszeitschriften heraus. Im Bereich Wohnen und Food sind dies die Titel
„Living at home“, „Schöner Wohnen“, „Häuser“ und „Essen und Trinken“, „Beef“, „Jamie“, „deli“,
„Chefkoch.de Magazin“.
Der
Landwirtschaftsverlag
aus
Münster
gibt
neben
Fachzeitschriften,
wie
dem
„Landwirtschaftlichen Wochenblatt Westfalen-Lippe“ und den Magazinen „top agrar“ und „profi“,
die Publikumszeitschrift
Publikumszeitschrift
„Landlust“ heraus. Seit November 2013 wird zudem die
„Einfach
Hausgemacht“
mit
dem
Themenspektrum
Küche
und
Haushaltsführung herausgegeben.
Das
Bundeskartellamt
hat
die
wettbewerblichen
Auswirkungen
Zusammenschlussvorhabens auf die betroffenen Leser- und Anzeigenmärkte geprüft.
1
des
Lesermarkt
Die
Beschlussabteilung
hat
erwogen,
Garten-
und
Wohnzeitschriften,
aber
auch
Lifestylezeitschriften sowie Esszeitschriften eigenen Lesermärkten im Bereich der allgemeinen
Publikumszeitschriften zuzuordnen. Ferner hat sie geprüft, ob Landzeitschriften aufgrund ihrer
speziellen Mischung verschiedener Themen aus den Bereichen Garten, Wohnen, Essen und
Lifestyle einen eigenen Lesermarkt darstellen. Die genaue Marktabgrenzung konnte jedoch
letztlich offengelassen werden, da in keiner Konstellation eine erhebliche Behinderung
wirksamen Wettbewerbs zu erwarten war: Allein im Bereich Landzeitschriften sind derzeit um
die 30 Titel verschiedener Verlage erhältlich. Die Marktzutrittsschranken bei Garten- und
Wohnzeitschriften, aber auch bei Esszeitschriften oder Lifestyle sind niedrig. In diesen und den
angrenzenden
Segmenten
sind
häufig
Neuerscheinungen
verschiedener
Verlage
zu
beobachten.
Anzeigenmarkt
Auch auf dem Anzeigenmarkt war durch das Gemeinschaftsunternehmen keine erhebliche
Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten. In den zuvor entschiedenen Fällen hatte
das Bundeskartellamt jeweils erwogen, den Anzeigenmarkt im Bereich der allgemeinen
Publikumszeitschriften weiter zu fassen als den Lesermarkt, dies dann im Ergebnis aber
offengelassen. Eine Ausnahme bilden Anzeigen in Programmzeitschriften. Hier wurde in einem
Zusammenschlussverfahren 1 festgestellt, dass diese aufgrund einiger Besonderheiten einen
separaten Anzeigenmarkt gegenüber Anzeigen in anderen allgemeinen Publikumszeitschriften
bilden.
Die
Beschlussabteilung
Zusammenschlussvorhabens
die
hat
im
Annahme
Rahmen
eines
eigenen
der
Prüfung
dieses
Anzeigenmarktes
für
Publikumszeitschriften im Bereich Wohnen/Garten, Food, Lifestyle und Landzeitschriften
erwogen. Die Frage musste allerdings nicht abschließend entschieden werden. Auch nach dem
Zusammenschluss ist in keiner Konstellation eine erhebliche Behinderung wirksamen
Wettbewerbs zu erwarten.
Beschluss vom 25. April 2014 – B6-98/13 – Funke/Springer / Programmzeitschriften:
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Fusionskontrolle/2014/B6-9813.pdf?__blob=publicationFile&v=2
Dazu auch ein Fallbericht:
http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Fusionskontrolle/2014/B6-9813.html?nn=3591568
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