Fallbericht 4. Juli 2016 Freigabe eines Gemeinschaftsunternehmens von Gruner + Jahr und dem Landwirtschaftsverlag, Münster Branche: Publikumszeitschriften Aktenzeichen: B7-75/16 Datum der Entscheidung: 10. Juni 2016 Das Bundeskartellamt hat die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens Deutsche MedienManufaktur GmbH & Co. KG, Münster, durch Gruner + Jahr und den Landwirtschaftsverlag Münster in der ersten Phase der fusionskontrollrechtlichen Prüfung freigegeben. Die beteiligten Verlage bündeln in dem Gemeinschaftsunternehmen sechs Zeitschriftentitel aus den Segmenten Wohnen, Food und Landleben. Es handelt sich dabei um die Titel „Landlust“ und „Einfach Hausgemacht“ des Landwirtschaftsverlags sowie die Zeitschriften „Essen & Trinken“, „Essen & Trinken für jeden Tag“, „Living at home“ und „Flow“ aus dem Haus Gruner + Jahr. Nach den Ermittlungen des Bundeskartellamtes war nicht zu erwarten, dass der Zusammenschluss zu einer erheblichen Behinderung wirksamen Wettbewerbs führt. Auch nach dem Zusammenschluss werden mehrere bedeutende Wettbewerber ausreichenden Wettbewerbsdruck ausüben. Gruner + Jahr, ein Konzernunternehmen der Bertelsmann SE & Co. KGaA, Gütersloh, gibt zahlreiche Publikumszeitschriften heraus. Im Bereich Wohnen und Food sind dies die Titel „Living at home“, „Schöner Wohnen“, „Häuser“ und „Essen und Trinken“, „Beef“, „Jamie“, „deli“, „Chefkoch.de Magazin“. Der Landwirtschaftsverlag aus Münster gibt neben Fachzeitschriften, wie dem „Landwirtschaftlichen Wochenblatt Westfalen-Lippe“ und den Magazinen „top agrar“ und „profi“, die Publikumszeitschrift Publikumszeitschrift „Landlust“ heraus. Seit November 2013 wird zudem die „Einfach Hausgemacht“ mit dem Themenspektrum Küche und Haushaltsführung herausgegeben. Das Bundeskartellamt hat die wettbewerblichen Auswirkungen Zusammenschlussvorhabens auf die betroffenen Leser- und Anzeigenmärkte geprüft. 1 des Lesermarkt Die Beschlussabteilung hat erwogen, Garten- und Wohnzeitschriften, aber auch Lifestylezeitschriften sowie Esszeitschriften eigenen Lesermärkten im Bereich der allgemeinen Publikumszeitschriften zuzuordnen. Ferner hat sie geprüft, ob Landzeitschriften aufgrund ihrer speziellen Mischung verschiedener Themen aus den Bereichen Garten, Wohnen, Essen und Lifestyle einen eigenen Lesermarkt darstellen. Die genaue Marktabgrenzung konnte jedoch letztlich offengelassen werden, da in keiner Konstellation eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten war: Allein im Bereich Landzeitschriften sind derzeit um die 30 Titel verschiedener Verlage erhältlich. Die Marktzutrittsschranken bei Garten- und Wohnzeitschriften, aber auch bei Esszeitschriften oder Lifestyle sind niedrig. In diesen und den angrenzenden Segmenten sind häufig Neuerscheinungen verschiedener Verlage zu beobachten. Anzeigenmarkt Auch auf dem Anzeigenmarkt war durch das Gemeinschaftsunternehmen keine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten. In den zuvor entschiedenen Fällen hatte das Bundeskartellamt jeweils erwogen, den Anzeigenmarkt im Bereich der allgemeinen Publikumszeitschriften weiter zu fassen als den Lesermarkt, dies dann im Ergebnis aber offengelassen. Eine Ausnahme bilden Anzeigen in Programmzeitschriften. Hier wurde in einem Zusammenschlussverfahren 1 festgestellt, dass diese aufgrund einiger Besonderheiten einen separaten Anzeigenmarkt gegenüber Anzeigen in anderen allgemeinen Publikumszeitschriften bilden. Die Beschlussabteilung Zusammenschlussvorhabens die hat im Annahme Rahmen eines eigenen der Prüfung dieses Anzeigenmarktes für Publikumszeitschriften im Bereich Wohnen/Garten, Food, Lifestyle und Landzeitschriften erwogen. Die Frage musste allerdings nicht abschließend entschieden werden. Auch nach dem Zusammenschluss ist in keiner Konstellation eine erhebliche Behinderung wirksamen Wettbewerbs zu erwarten. Beschluss vom 25. April 2014 – B6-98/13 – Funke/Springer / Programmzeitschriften: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Fusionskontrolle/2014/B6-9813.pdf?__blob=publicationFile&v=2 Dazu auch ein Fallbericht: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Entscheidung/DE/Fallberichte/Fusionskontrolle/2014/B6-9813.html?nn=3591568 1 2
© Copyright 2024 ExpyDoc