> 84 unirep Sachenrecht II – SS 2016 SachenR II Fall 16 – Lösungshinweise Übersicht: Haftungsverband der Hypothek/GS (Nach V/W, § 15 Vor Rn. 16) Übersicht – Sachverhalt Fall 16 Prof. Dr. Matthias Casper 85 < unirep Sachenrecht II – SS 2016 A. Herausgabeanspruch des D gegen K aus § 985 BGB bzgl. der Maschinen und Werkzeuge I. K als Besitzer der Maschinen und Werkzeuge (+) unmittelb. Besitzer, da Ausübung der tatsächl. Sachherrschaft, § 854 I BGB II. D als Eigentümer der Maschinen und Werkzeuge 1. Eigentumserwerb an den Maschinen und Werkzeugen durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung zusammen mit dem Grundstück gemäß §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG? − § 90 II ZVG: Eigentumserwerb an den Gegenständen, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat − § 55 I ZVG: Versteigerung erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist − § 20 II ZVG: Die Beschlagnahme umfasst auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt − → Maschinen und Werkzeuge Gegenstand der Zwangsversteigerung, sofern sie nach §§ 1192 I, 1120 BGB zum Haftungsverband der GS gehören a. Haftungsverband der GS b. c. − Haftungsverband umfasst die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile […] sowie die im Eigentum des Grundstückseigentümers stehenden Zubehörstücke (§§ 1192 I, 1120 BGB ) − Maschine und Werkzeuge sind Zubehör i.S.d. §§ 97 I, 98 Nr. 1 BGB − Maschinen und Werkzeuge urspr. im Eigentum der E-GmbH − Somit Maschinen und Werkzeuge Bestandteil Haftungsverbands nach §§ 1192 I, 1120 BGB Enthaftung nach § 1121 I BGB? − Zwar Veräußerung der Zubehörstücke an K (+) − Aber kumulativ das Entfernen vom Grundstück erforderlich − Hier (-), denn K hat Maschinen und Werkzeuge auf dem Grundstück belassen und für seinen Betrieb auf dem Grundstück benutzt − → Keine Enthaftung nach § 1121 I BGB Enthaftung nach § 1122 II BGB durch Betriebseinstellung? − Prof. Dr. Matthias Casper des Inhalt d. Vorschrift: Enthaftung von Zubehörstücken ohne Veräußerung, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vor der Beschlagnahme aufgehoben wird > 86 unirep Sachenrecht II – SS 2016 − E.A.: Bindung der Enthaftung an eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung dient Interesse der Grundpfandgläubiger an einer Erhaltung der Haftungsmasse Keine Gefährdung dieses Interesses, da der GSgläubiger B Veräußerungserlös erhalten habe → Enthaftung (+) − BGH: Keine Enthaftung − − d. 2. B. − Überschreitung der Grenze einer ordnungsgem. Wirtschaft durch endgültige Stilllegung des gesamten Betriebs + damit verbundene Aufhebung der Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung → Keine Enthaftung − §§ 1121, 1122 BGB schützen Interesse d. Eigentümers an sachgemäßer Nutzung + erfolgreicher Bewirtschaftung seines Grundstücks ggü. Belangen der Grundpfandgläubiger → Kein derartiges Interesse d. Eigentümers nach Betriebsstillegung mehr − Veräußerung des Betriebsvermögens im Anschluss an Betriebsstilllegung stellt nicht mehr ordnungsmäßige Wirtschaftsführung i.R.d. betriebl. Tätigkeit dar, sondern bestmögliche Verwertung des Vermögens − Dann: Überwiegen d. Interesses der Grundpfandgläubiger an der Möglichkeit des Zugriffs auf das Grundstückszubehör ggü Verwertungsinteresse des Eigentümers (bzw. in der Insolvenz: der Gesamtheit der Gläubiger); − Beteiligteninteressen in typisierter Form und nicht nach konkreten Gegebenheiten (vgl. Befriedigung der B) in §§ 1121, 1122 BGB entscheidend ZwErg.: Keine Enthaftung Maschinen und Werkzeuge Haftungsverband GS (+) ZwErg.: Eigentumserwerb an den Maschinen und Werkzeugen durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung zusammen mit dem Grundstück gemäß §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG (+) III. Kein Recht zum Besitz (+) IV. Ergebnis: Herausgabeanspruch des D aus § 985 BGB (+) Mangels vorangehender Besitzposition des D keine Besitzherausgabeansprüche Prof. Dr. Matthias Casper
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