unirep Sachenrecht II SS 2016

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unirep Sachenrecht II – SS 2016
SachenR II Fall 16 – Lösungshinweise
Übersicht: Haftungsverband der Hypothek/GS (Nach V/W, § 15 Vor Rn. 16)
Übersicht – Sachverhalt Fall 16
Prof. Dr. Matthias Casper
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A.
Herausgabeanspruch des D gegen K aus § 985 BGB bzgl. der Maschinen und
Werkzeuge
I.
K als Besitzer der Maschinen und Werkzeuge (+) unmittelb. Besitzer, da Ausübung
der tatsächl. Sachherrschaft, § 854 I BGB
II.
D als Eigentümer der Maschinen und Werkzeuge
1.
Eigentumserwerb an den Maschinen und Werkzeugen durch Zuschlag in der
Zwangsversteigerung zusammen mit dem Grundstück gemäß §§ 90 II, 55 I,
20 II ZVG?
−
§ 90 II ZVG: Eigentumserwerb an den Gegenständen, auf welche sich
die Versteigerung erstreckt hat
−
§ 55 I ZVG: Versteigerung erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren
Beschlagnahme noch wirksam ist
−
§ 20 II ZVG: Die Beschlagnahme umfasst auch diejenigen
Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek
erstreckt
−
→ Maschinen und Werkzeuge Gegenstand der Zwangsversteigerung,
sofern sie nach §§ 1192 I, 1120 BGB zum Haftungsverband der GS
gehören
a.
Haftungsverband der GS
b.
c.
−
Haftungsverband umfasst die von dem Grundstück getrennten
Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile […] sowie die im
Eigentum
des
Grundstückseigentümers
stehenden
Zubehörstücke (§§ 1192 I, 1120 BGB )
−
Maschine und Werkzeuge sind Zubehör i.S.d. §§ 97 I, 98 Nr. 1
BGB
−
Maschinen und Werkzeuge urspr. im Eigentum der E-GmbH
−
Somit
Maschinen
und
Werkzeuge
Bestandteil
Haftungsverbands nach §§ 1192 I, 1120 BGB
Enthaftung nach § 1121 I BGB?
−
Zwar Veräußerung der Zubehörstücke an K (+)
−
Aber kumulativ das Entfernen vom Grundstück erforderlich
−
Hier (-), denn K hat Maschinen und Werkzeuge auf dem
Grundstück belassen und für seinen Betrieb auf dem
Grundstück benutzt
−
→ Keine Enthaftung nach § 1121 I BGB
Enthaftung nach § 1122 II BGB durch Betriebseinstellung?
−
Prof. Dr. Matthias Casper
des
Inhalt d. Vorschrift: Enthaftung von Zubehörstücken ohne
Veräußerung, wenn die Zubehöreigenschaft innerhalb der
Grenzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft vor der
Beschlagnahme aufgehoben wird
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−
E.A.: Bindung der Enthaftung an eine ordnungsgemäße
Wirtschaftsführung dient Interesse der Grundpfandgläubiger an
einer Erhaltung der Haftungsmasse  Keine Gefährdung
dieses Interesses, da der GSgläubiger B Veräußerungserlös
erhalten habe → Enthaftung (+)
−
BGH: Keine Enthaftung
−
−
d.
2.
B.
−
Überschreitung der Grenze einer ordnungsgem.
Wirtschaft durch endgültige Stilllegung des gesamten
Betriebs + damit verbundene Aufhebung der
Zubehöreigenschaft der Betriebseinrichtung → Keine
Enthaftung
−
§§ 1121, 1122 BGB schützen Interesse d. Eigentümers
an sachgemäßer Nutzung + erfolgreicher Bewirtschaftung
seines Grundstücks ggü. Belangen der Grundpfandgläubiger
→ Kein derartiges Interesse d. Eigentümers nach Betriebsstillegung mehr
−
Veräußerung des Betriebsvermögens im Anschluss an
Betriebsstilllegung stellt nicht mehr ordnungsmäßige
Wirtschaftsführung i.R.d. betriebl. Tätigkeit dar, sondern
bestmögliche Verwertung des Vermögens
−
Dann:
Überwiegen
d.
Interesses
der
Grundpfandgläubiger an der Möglichkeit des Zugriffs auf
das Grundstückszubehör ggü Verwertungsinteresse des
Eigentümers (bzw. in der Insolvenz: der Gesamtheit der
Gläubiger);
−
Beteiligteninteressen in typisierter Form und nicht nach
konkreten Gegebenheiten (vgl. Befriedigung der B) in
§§ 1121, 1122 BGB entscheidend
ZwErg.: Keine Enthaftung
Maschinen und Werkzeuge Haftungsverband GS (+)
ZwErg.: Eigentumserwerb an den Maschinen und Werkzeugen durch
Zuschlag in der Zwangsversteigerung zusammen mit dem Grundstück
gemäß §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG (+)
III.
Kein Recht zum Besitz (+)
IV.
Ergebnis: Herausgabeanspruch des D aus § 985 BGB (+)
Mangels vorangehender Besitzposition des D keine Besitzherausgabeansprüche
Prof. Dr. Matthias Casper