Besondere Versicherungsbedingungen

Besondere Bedingungen zum GruppenUnfallversicherungsvertrag mit der BdV
Verwaltungs GmbH nach den AUB 2008
U 11 Rooming-in-Leistung (für Kinder bis zum vollendeten
14. Lebensjahr) .................................................................................. 3
U 12 Haushaltshilfe / Kinderbetreuung / Tageseltern.............................. 3
U 13 Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren .......................................... 3
U 14 Kosten für Nachhilfeunterricht ......................................................... 3
U 15 Vorsorgedeckung für Neugeborene ................................................. 4
U 16 Innere Unruhen / Gewalttätige Auseinandersetzungen .................. 4
U 17 Infektionen ......................................................................................... 4
U 18 Strahlenunfälle .................................................................................. 5
U 19 Einschluss von Gesundheitsschädigungen durch
Röntgenstrahlen ................................................................................ 5
U 20 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen ................................... 5
U 21 Nahrungsmittelvergiftungen / Fehlerhafte Nahrungsmittelaufnahme ................................................................................................. 6
U 22 entfällt ................................................................................................ 6
U 23 Sofortleistung bei schweren Verletzungen ..................................... 6
105_BBR_AUB Stand 01.07.2016
U 24 Mitversicherung von tauchtypischen Gesundheitsschäden .......... 6
U 25 Therapie- und Druckkammerkosten nach Tauchunfällen .............. 7
U 26 Leistung bei Verschollenheit ............................................................ 7
U 27 Gase und Dämpfe .............................................................................. 7
U 28 Psychische und nervöse Störungen durch einen Unfall ................ 7
U 29 Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen.............................. 7
U 30 Mitversicherung des passiven Kriegsrisikos .................................. 7
U 31 Unfälle infolge Bewusstseinsstörungen .......................................... 8
U 32 Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen ......................... 9
U 33 Berufsänderung ................................................................................. 9
U34 Ärztliche Gebühren ........................................................................... 9
U 35 Anmeldung von Unfällen .................................................................. 9
U 36 Geringfügigkeit .................................................................................. 9
U 37 Anzeigepflicht .................................................................................... 9
U 38 Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen..................... 10
U 39 Voraussetzung für den Versicherungsschutz / Verlängerung
der Meldefrist ................................................................................... 10
U 40 Mitversicherung von Bergungskosten........................................... 10
U 41 Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen und
Zahnersatz ........................................................................................ 11
U 42 Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel
(225-Prozent-Modell)........................................................................ 11
U 43 Kurkostenbeihilfe ............................................................................ 12
U 44 Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent ........... 13
U 45 Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung ............... 13
U 46 Verbesserte Gliedertaxe.................................................................. 14
U 47 Kitesurfen......................................................................................... 14
U 48 Fahrtveranstaltungen ...................................................................... 14
U 49 Neufeststellung der Invalidität........................................................ 14
U 50 Erneuerungs-/ Verbesserungsklausel (Innovationsklausel) ........ 14
U 51 Garantie GDV-Musterbedingungen ................................................ 15
U 52 Zuständigkeit bei Versichererwechsel ........................................... 15
2
U 11 Rooming-in-Leistung
14. Lebensjahr)
(für
Kinder
bis
zum
vollendeten
Befindet sich ein Kind nach einem Unfall im Sinne von § 1 Nr. 3 AUB 2008 in
medizinisch notwendiger, vollständiger Heilbehandlung und übernachtet ein
Erziehungsberechtigter ärztlich gewollt und genehmigt mit dem Kind im
Krankenhaus (Rooming-in), so wird pro Übernachtung ein pauschaler
Kostenzuschuss in Höhe von € 50,00 bezahlt.
- Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall maximal € 1.500,00.
U 12 Haushaltshilfe / Kinderbetreuung / Tageseltern
§ 2 AUB 2008 wird wie folgt erweitert:
1. Wir übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe/Kinderbetreuung/
Tageseltern, sofern die Versorgung des unterhaltsberechtigten Kindes durch
eine der vorstehend genannten Personen notwendig wird, und zwar wenn
a) die den Haushalt versorgende oder mitversorgende Person wegen eines
Unfalles, der unter diesen Vertrag fällt, verstorben ist oder sich in
notwendiger vollstationäre Heilbehandlung befindet,
b) im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein im Verhältnis zum
Versicherten unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist,
c) und eine entsprechende Leistung von anderer Seite nicht erlangt worden ist.
2. Die Kostenübernahme erfolgt pauschal in Höhe von € 50,00 je Tag des
vollstationären Aufenthaltes, höchstens für 30 Tage je Unfallereignis.
3. Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund eines Unfallereignisses ist durch
ein ärztliches Attest nachzuweisen.
4. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen, können
Kosten für eine Haushaltshilfe/ Kinderbetreuung/ Tageseltern nur aus einem
dieser Verträge verlangt werden; Gleiches gilt bei versicherten Ehegatten oder
dem in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden Partner
einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
U 13 Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren
Abweichend von § 5 Nr. 2.5 AUB 2008 sind Vergiftungen bei Kindern bis zur
Vollendung des 14. Lebensjahres infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe
durch den Schlund auch versichert, soweit es sich um Vergiftungen durch
Nahrungsmittel handelt.
U 14 Kosten für Nachhilfeunterricht
Kann das versicherte Kind aufgrund eines versicherten Unfalles nicht am
Schulunterricht teilnehmen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für
Nachhilfeunterricht bis zu maximal € 750,00.
3
Die Kosten für Nachhilfeunterricht übernehmen wir für mitversicherte Kinder bis
zum vollendeten 14. Lebensjahr.
U 15 Vorsorgedeckung für Neugeborene
Während der Wirksamkeit des Vertrages sind leibliche und adoptierte Kinder ab
dem Zeitpunkt der Geburt bzw. der Adoption gerechnet für zwölf Monate mit den
nachfolgenden Leistungen, siehe § 2 Nr. 1 AUB 2008 und § 2 Nr. 2 AUB 2008,
mitversichert.:
1. Im Todesfall € 3.000,00
2. Invaliditätssumme ohne Progression € 40.000,00
U 16 Innere Unruhen / Gewalttätige Auseinandersetzungen
Abweichend von § 5 Nr. 1.3 AUB 2008 sind Unfälle bei Inneren Unruhen und
sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen mitversichert, wenn der
Versicherte an Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder wenn er zwar
aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf Seiten der Unruhestifter.
U 17 Infektionen
1. Abweichend von § 5 Nr. 2.4.1 AUB 2008 besteht für alle Infektionen
Versicherungsschutz, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund
oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger
− durch irgendeine Verletzung der Haut oder Schleimhäute, wobei zumindest
die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder
− durch ein plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund, Nase
oder Ohr in den Körper gelangt sind.
a) Dies kann unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 zum Beispiel der Fall
sein bei FSME, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber,
Dreitagefieber, Malaria, Meningitis oder Pest.
b) Nur unter den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen gilt dies auch für
weitere Infektionskrankheiten, nämlich Cholera, Diphterie, Gürtelrose,
Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches
Drüsenfieber, Pocken / Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Lepra
und Typhus / Paratyphus.
2. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die unter Ziffer 1
versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch
Gesundheitsschäden erleidet.
3. Als Unfallereignis gemäß Ziffer 1 gelten unter den dortigen Voraussetzungen
auch sonstige Folgen von Insektenstichen (zum Beispiel allergische
Reaktionen).
4. Als Unfallereignis gemäß Ziffer 1 gelten unter den dortigen Voraussetzungen
auch daraus folgende Wundinfektionen.
4
5. Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden ohne
die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen.
U 18 Strahlenunfälle
Abweichend von § 5 Nr. 2.2 AUB 2008 gilt der Ausschluss nicht für
Gesundheitsschädigungen durch Laser- oder Maserstrahlen sowie durch
energiereiche Strahlen mit einer Härte von 100 Elektronen-Volt oder mehr.
U 19 Einschluss
von
Gesundheitsschädigungen
durch
Röntgenstrahlen (gilt generell für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte)
Die Bestimmung des § 5 Nr. 2.2 AUB 2008 wird mit der Maßgabe geändert, dass
Gesundheitsschädigungen durch Röntgenstrahlen und künstlich erzeugte
ultraviolette Strahlen versichert sind, die sich als Unfälle im Sinne des § 1 Nr. 3
AUB 2008 darstellen.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind demnach z. B. Röntgenschäden,
die sich als Folge regelmäßigen Hantierens mit Röntgenapparaten darstellen und
Berufskrankheiten sind.
U 20 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen
Ergänzend zu § 2 AUB 2008 gilt vereinbart:
1. Die folgenden, innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall entstehenden Kosten
übernehmen wir bis zur Höhe von € 10.000,00, sofern die Maßnahmen
ausschließlich aufgrund der durch den Unfall verursachten Invalidität (§ 2 Nr. 1
AUB 2008) erforderlich sind:
− behindertengerechter Umbau des Pkw der versicherten Person,
− behindertengerechter Umbau der Wohnung oder Umzug in eine
behindertengerechte Wohnung,
− Prothesen, Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl), künstliche Organe, Organtransplantation,
− Schulungs- und Prüfungsgebühren für Umschulungsmaßnahmen,
− Anschaffung eines Blindenhundes.
2. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen
Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht,
bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Eventuelle Ersatzansprüche
gegenüber einem anderen Ersatzpflichtigen gehen auf den Unfallversicherer
über.
3. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte
Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht.
5
U 21 Nahrungsmittelvergiftungen
nahme
/
Fehlerhafte
1. Abweichend von § 5 Nr. 2.5 AUB
Nahrungsmittelvergiftungen mitversichert.
2008
Nahrungsmittelaufsind
die
Folgen
von
2. Als Unfallereignis gilt auch das fehlerhafte Verschlucken und Erbrechen von
Nahrungsmitteln. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ursache des Erbrechens in
einem krankhaften inneren Körpervorgang gelegen hat.
U 22 entfällt
U 23 Sofortleistung bei schweren Verletzungen
Die Sofortleistung wird in Höhe von 10 % der Invaliditätsgrundsumme, maximal
€ 20.000,00, fällig bei folgenden schweren Verletzungen, sofern nicht der Tod
innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt:
− Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks,
− Amputation einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes,
− Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche,
− Erblindung auf beiden Augen,
oder bei einer Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen
(auch von zwei Organen oder zwei Knochen):
− gewebezerstörende Schäden an Herz, Lungen, Leber, Milz oder Nieren,
− Bruch des Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder
Unterschenkelknochens, Wirbelkörperbruch, Beckenringbruch.
Wird dem Versicherer das unfallbedingte Vorliegen einer der vorgenannten
schweren Verletzungen unverzüglich und schriftlich mit einer ärztlichen
Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt, wird geleistet.
Die Sofortleistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch nach § 2 Nr. 1.
AUB 2008 angerechnet.
U 24 Mitversicherung von tauchtypischen Gesundheitsschäden
1. In Abänderung des § 1 Nr. 3 AUB 2008 erstreckt sich der Versicherungsschutz
auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder
Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, das heißt ein plötzlich von
außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss.
2. Als Unfälle im Sinne des § 1 Nr. 3 AUB 2008 gelten auch der Ertrinkungs- bzw.
Erstickungstod unter Wasser.
6
U 25 Therapie- und Druckkammerkosten nach Tauchunfällen
Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II
einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die hierfür
entstehenden Therapiekosten erstattet.
Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen
und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden.
Die Kostenübernahme erfolgt bis zur Höhe der vereinbarten Bergungskosten,
maximal bis € 10.000,00, sofern nicht ein anderer Kostenträger für die Behandlungskosten eintritt.
Leistet ein anderer Kostenträger nur für einen Teil der Kosten, so wird der fehlende
Restbetrag anteilsmäßig erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Bergungskosten,
maximal bis € 10.000,00.
U 26 Leistung bei Verschollenheit
Ergänzend zu § 2 Nr. 2. AUB 2008 gilt der unfallbedingte Tod als nachgewiesen,
wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall)
oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes (VerschG)
rechtswirksam für tot erklärt wurde.
Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte
Leistungen zurückzuzahlen.
U 27 Gase und Dämpfe
Abweichend von § 1 Nr. 3 AUB 2008 gilt bei Vergiftungen durch plötzlich
ausströmende
Gase
und
Dämpfe,
Dünste,
Staubwolken,
Säuren
und Ähnliches der Begriff der Plötzlichkeit auch dann als angenommen, wenn der
Versicherte durch besondere Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden
lang ausgesetzt war.
Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben weiterhin ausgeschlossen.
U 28 Psychische und nervöse Störungen durch einen Unfall
Ergänzend zu § 5 Nr. 2.6 AUB 2008 gilt vereinbart, dass für die Folgen
psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen versicherten
Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese
Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des
Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie
zurückzuführen sind.
U 29 Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen
Als Unfallereignis im Sinne von §
Gesundheitsschäden durch Erfrierungen.
1 Nr.
3
AUB
2008 gelten
auch
U 30 Mitversicherung des passiven Kriegsrisikos
1. In Abänderung des § 5 Nr. 1.3 AUB 2008 erstreckt sich der
Versicherungsschutz auf Unfälle, die der versicherten Person durch
Kriegsereignisse zustoßen, ohne dass sie zu den aktiven Teilnehmern an
7
dem Krieg oder Bürgerkrieg gehört (passives Kriegsrisiko). Aktiver Teilnehmer
ist auch, wer auf Seiten einer kriegführenden Partei zur Kriegführung
bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere
Materialien
anliefert,
abtransportiert
oder
sonst
damit
umgeht.
Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem
Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der
Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden.
2. Von dem Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen:
− Unfälle, wenn sich die versicherte Person nach Ausbruch des Krieges oder
Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt;
− Unfälle, wenn sich die versicherte Person wegen ihrer Berufsausübung (z.
B. als Journalist, Kameramann) in Erwartung eines eventuellen Krieges
oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt;
− Unfälle, durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen);
− Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand
zwischen Weltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan,
Russland, USA);
− Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der
Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die
Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden.
3. Der Versicherungsschutz nach gilt jedoch maximal für die Dauer von 14 Tagen
nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind.
U 31 Unfälle infolge Bewusstseinsstörungen
Abweichend von Ziffer 5.1.1 AUB 2008 gilt mitversichert:
Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit oder Einnahme
von Medikamenten verursacht sind.
Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge Trunkenheit beim Lenken von
Kraftfahrzeugen vorliegen, jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt bis zu
1,1 Promille beträgt.
Als Ursache eines versicherten Unfallereignisses sind darüber hinaus auch im
Falle einer dadurch bewirkten Bewusstseinsstörung mitversichert:
− Schlaganfall oder Herzinfarkt, ausgeschlossen bleiben jedoch
Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst
verursacht werden,
− Herz-Kreislaufstörungen, die den ganzen Körper betreffen und Epilepsie,
8
− Übermüdung (Schlaftrunkenheit) und Einschlafen.
U 32 Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen
Abweichend von § 1 Nr. 3 AUB 2008 gelten Gesundheitsschäden, die der
Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von
Menschen, Tieren oder Sachen erleidet, als unfreiwillig erlitten und sind in die
Versicherung eingeschlossen.
U 33 Berufsänderung
Ergeben sich im Rahmen der in der Deckungsaufgabe genannten Tätigkeit
ausnahmsweise Sondergefahren, für die laut Tarif ein höherer Beitrag zu zahlen
wäre, so gilt die Einschränkung nicht, wenn die Sondergefahr vorübergehender
und/ oder kurzfristiger Natur – also kein Dauerzustand – ist.
Die Einschränkung gilt gleichfalls nicht, wenn die gefahrerhöhende Tätigkeit zwar
in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, jedoch nur kurzfristig ist und eine
grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhaltet.
Die versicherten Summen behalten ihre Gültigkeit auch, wenn die
gefahrerhöhende Tätigkeit längerer Natur ist und einen höheren Beitrag erfordert.
Der höhere Beitrag ist nach Ablauf eines Monats – von Beginn der Aufnahme der
gefahrerhöhenden Tätigkeit an gerechnet – zu berechnen.
Wird eine Einigung über den höheren Beitrag nicht erzielt, bleibt es bei der nach
den AUB vorgesehenen Regelung.
U 34 Ärztliche Gebühren
Abweichend von § 9 Nr. 1 AUB 2008 übernimmt der Versicherer die ärztlichen
Gebühren,
die
dem
Versicherungsnehmer
zur
Begründung
des
Leistungsanspruchs entstehen, in voller Höhe.
U 35 Anmeldung von Unfällen
Bei unbeabsichtigter verspäteter Anmeldung von Unfällen beruft sich der
Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 Nr. 1 AUB 2008.
U 36 Geringfügigkeit
Abweichend von § 7 Nr. 1 AUB 2008 ist es keine Obliegenheitsverletzung,
wenn die Unfallfolgen geringfügig erscheinen und der Versicherte erst dann
den Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang
erkennbar wird.
U 37 Anzeigepflicht
Abweichend von § 7 Nr. 1 AUB 2008 beginnt die Frist erst, wenn der
Versicherungsnehmer, dessen Erben oder die bezugsberechtigten Personen
Kenntnis von dem Tod des Versicherten und der Möglichkeit einer
Unfallursächlichkeit haben.
9
U 38 Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen
Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis
verursachten
Gesundheitsschädigung
oder
deren
Folgen
mitgewirkt,
mindert sich die Leistung des Versicherers gemäß § 3 AUB 2008. In Abweichung
von § 3 AUB 2008 letzter Satz unterbleibt jedoch die Minderung, wenn der
Mitwirkungsanteil weniger als 40 % beträgt.
Liegt der Mitwirkungsanteil dagegen bei 40 % oder mehr, erfolgt eine
entsprechende Minderung der Leistungen.
U 39 Voraussetzung für den Versicherungsschutz / Verlängerung der
Meldefrist
In Abänderung von § 2 Nr. 1.1.1 AUB 2008 gilt folgendes:
− Die Frist, innerhalb der die Invalidität eingetreten sein muss, wird von einem
Jahr auf zwei Jahre verlängert.
− Die Frist, wonach die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall
von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend
gemacht werden muss, wird auf 24 Monate verlängert.
U 40 Mitversicherung von Bergungskosten
1. Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall
erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe von € 10.000,00 die entstandenen
notwendigen Kosten für:
− Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder
privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise
Gebühren berechnet werden.
− Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer
Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet.
− Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen
Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen
oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren.
− Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle.
2. Hat der Versicherte für Kosten nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätzen
von öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisierten Rettungsdiensten,
soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden, einzustehen, obwohl
er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach
den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls
ersatzpflichtig.
3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch
gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht
werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann
sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten.
10
4. Bestehen für den Versicherten bei der Medien-Versicherung a.G. mehrere
Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem
dieser Verträge verlangt werden.
5. Der
im
Versicherungsschein
festgelegte
Höchstbetrag
für
den
Kostenersatz nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten
planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil.
U 41 Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen und
Zahnersatz
1. Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person
derart
beschädigt
oder
verformt,
dass
nach
Abschluss
der
Heilbehandlung
das
äußere
Erscheinungsbild
der
versicherten
Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und entschließt sich
die versicherte Person, sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke
der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so übernimmt der
Versicherer die mit der Operation und der klinischen Behandlung
im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente,
Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die
Unterbringung und Verpflegung in der Klinik bis zur Höhe von € 20.000,00.
2. Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person
müssen bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein.
Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet, erfolgt ein Ersatz der Kosten auch dann, wenn die
Operation und die klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, aber
vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person durchgeführt
werden.
3. Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und
Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege,
soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich
angeordnet wird.
4. Ersatz wird bis zu dem in Nr. 1 genannten Betrag für Zahnarzt-,
Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, soweit natürliche Schneide- und/
oder Eckzähne beschädigt wurden, geleistet.
U 42 Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (225Prozent-Modell) - gilt, nur soweit ausdrücklich vereinbart und in
der Versicherungsbestätigung vermerkt
§ 2 Nr. 1.2.2.1 AUB 2008 wird wie folgt erweitert:
Führt ein Unfall, ohne Mitwirken von Krankheiten oder Gebrechen (§ 3 AUB
2008 sowie U38 dieser Bedingungen), nach den Bemessungsgrundsätzen
von § 2 Nr. 1.2.2.1 AUB 2008 und § 2 Nr. 1.2.2.4 AUB 2008 zu einer
dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit,
werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen
zugrunde gelegt:
11
− Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades, die im
Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme.
− Für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des
Invaliditätsgrades, die doppelte Invaliditätssumme.
− Für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades, die
dreifache Invaliditätssumme.
Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen somit im
Einzelnen wie folgt:
von % auf %
26 -> 27
27 -> 29
28 -> 31
29 -> 33
30 -> 35
31 -> 37
32 -> 39
33 -> 41
34 -> 43
35 -> 45
36 -> 47
37 -> 49
38 -> 51
39 -> 53
40 -> 55
41 -> 57
42 -> 59
43 -> 61
44 -> 63
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von % auf % |
45 -> 65
|
46 -> 67
|
47 -> 69
|
48 -> 71
|
49 -> 73
|
50 -> 75
|
51 -> 78
|
52 -> 81
|
53 -> 84
|
54 -> 87
|
55 -> 90
|
56 -> 93
|
57 -> 96
|
58 -> 99
|
59 -> 102
|
60 -> 105
|
61 -> 108
|
62 -> 111
|
63 -> 114
|
von % auf %
64 -> 117
65 -> 120
66 -> 123
67 -> 126
68 -> 129
69 -> 132
70 -> 135
71 -> 138
72 -> 141
73 -> 144
74 -> 147
75 -> 150
76 -> 153
77 -> 156
78 -> 159
79 -> 162
80 -> 165
81 -> 168
82 -> 171
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
von % auf %
83 -> 174
84 -> 177
85 -> 180
86 -> 183
87 -> 186
88 -> 189
89 -> 192
90 -> 195
91 -> 198
92 -> 201
93 -> 204
94 -> 207
95 -> 210
96 -> 213
97 -> 216
98 -> 219
99 -> 222
100 -> 225
U 43 Kurkostenbeihilfe
§ 2 AUB 2008 wird wie folgt erweitert:
1. Der Versicherer zahlt nach einem Unfall im Sinne des § 1 Nr. 3 AUB 2008
den Betrag von € 7.000,00, wenn der Versicherte innerhalb von drei
Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis
hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von
mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat.
2. Für die Bemessung der Beihilfe gilt § 3 AUB 2008.
3. Die medizinische Notwendigkeit und der Zusammenhang
Unfallereignis sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
mit
dem
12
4. Bestehen für den Versicherten bei der Medien-Versicherung a.G. mehrere
Unfallversicherungen, kann die mitversicherte Kurbeihilfe nur aus einem
dieser Verträge verlangt werden.
5. Der im Versicherungsschein festgelegte Betrag nimmt an einer für andere
Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung
und Beitrag) nicht teil.
U 44 Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent
§ 2 Nr. 1 AUB 2008 wird wie folgt erweitert und zwar für Verträge ohne
Progression:
1. Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des
Versicherten ereignet, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen
(§ 3 AUB 2008) nach den Bemessungsgrundsätzen gemäß § 2 Nr. 1.2.2.1
AUB 2008 und § 2 Nr. 1.2.2.2 AUB 2008 zu einer dauernden
Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von
mindestens 90 Prozent, erbringt der Versicherer die doppelte
Invaliditätsleistung.
2. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens € 154.000,00
beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der Medien-Versicherung
a.G. Karlsruhe weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für
alle Versicherungen zusammen.
U 45 Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung
1. Die Versicherung wird bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das
versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, zum vereinbarten Beitrag
fortgeführt. Der Versicherungsnehmer hat dann folgendes Wahlrecht:
a) Die Versicherungssummen bleiben unverändert und es ist der Beitrag zu
zahlen, der sich aus dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif des
Versicherers für Erwachsene ergibt.
b) Der Beitrag bleibt unverändert und die Versicherungssummen vermindern
sich im Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt gültigen ErwachsenenTarifbeitrages zum bisherigen Beitrag.
c) Hat der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht nicht bis spätestens zwei
Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres ausgeübt, setzt sich
der Vertrag nach Buchstabe a) fort.
2. Abweichend von § 11 Nr. 7 AUB 2008 gilt die Beitragsbefreiung
bei der Versicherung von Kindern auch, wenn der Versicherungsnehmer
bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.
Bei Tod des Versicherungsnehmers durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse
gilt die vorstehende Regelung nicht.
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U 46 Verbesserte Gliedertaxe
Abweichend von § 2 Nr. 1.2.2.1 AUB 2008 gelten folgende Invaliditätsgrade als
vereinbart:
-
Arm
Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks
Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks
80 %
80 %
75 %
-
Hand
Daumen
Zeigefinger
Andere Finger
75 %
30 %
20 %
20 %
-
Bein über der Mitte des Oberschenkels
Bein bis zur Mitte des Oberschenkels
Bein bis unterhalb des Knies
Bein bis zur Mitte des Unterschenkels
80 %
75 %
65 %
60 %
-
Fuß
Große Zehe
Andere Zehe
60 %
15 %
5%
- Auge
- Gehör auf einem Ohr
- Geruchssinn
- Geschmackssinn
60 %
45 %
20 %
20 %
U 47 Kitesurfen
Abweichend von § 5 Nr. 1.4 AUB 2008 wird das Kitesurfen nicht als Führen von
Luftfahrzeugen angesehen.
U 48 Fahrtveranstaltungen
Abweichend von § 5 Nr. 1.5 AUB 2008 gelten Unfälle bei der Teilnahme
an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse mitversichert, bei
denen
es
allein
oder
hauptsächlich
auf
die
Erzielung
von
Durchschnittsgeschwindigkeiten (Stern-, Zuverlässigkeits- Orientierungsfahrten)
ankommt.
U 49 Neufeststellung der Invalidität
Abweichend von § 9 Nr. 4 AUB 2008 sind Sie berechtigt, den Grad der
Invalidität jährlich, längstens bis zu vier Jahren nach dem Unfall, erneut
ärztlich bemessen zu lassen.
U 50 Erneuerungs-/ Verbesserungsklausel (Innovationsklausel)
Werden
die
dieser
Unfallversicherung
zugrunde
liegenden
Versicherungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine
Versicherungsbedingungen und/oder die Deckungserweiterungen in den
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Besonderen Versicherungsbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des
Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der
neuen Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag.
U 51 Garantie GDV-Musterbedingungen
Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in
keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen
Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung
auf Basis AUB 2008).
U 52 Zuständigkeit bei Versichererwechsel
Haben Sie das Versicherungsunternehmen gewechselt und können bei einem
Schaden nicht nachweisen, zu welchem genauen Zeitpunkt der Schaden
eingetreten
ist
und
welches
Versicherungsunternehmen
für
die
Versicherungsleistung zuständig ist, können Sie sich an uns wenden.
Sofern der Versicherungsschutz seit Ende des Vorversicherungsvertrages bis zum
Beginn unseres Vertrages ununterbrochen bestanden hat, gilt:
Bei unklarer Zuständigkeit hinsichtlich des zu bestimmenden Schadenzeitpunktes
lehnen wir die Schadenbearbeitung nicht ab.
Sollte sich während unserer Schadenbearbeitung herausstellen, dass nach
unseren bisherigen Feststellungen der Vorversicherer einzutreten hat, dieser sich
jedoch für nicht zuständig erklärt, so treten wir für diesen in Vorleistung.
Sofern sich herausstellt, dass der Vorversicherer die Leistung aus anderen
Gründen verweigert oder hätte kürzen dürfen, so müssen Sie bei uns ebenfalls mit
einer Leistungsverweigerung oder einer Rückforderung rechnen.
Wir übernehmen den Schaden bei nicht klärbarer Zuständigkeit, wenn dieser bei
uns auch bei dem Vorversicherer gedeckt ist bzw. war.
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