Besondere Bedingungen zum GruppenUnfallversicherungsvertrag mit der BdV Verwaltungs GmbH nach den AUB 2008 U 11 Rooming-in-Leistung (für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr) .................................................................................. 3 U 12 Haushaltshilfe / Kinderbetreuung / Tageseltern.............................. 3 U 13 Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren .......................................... 3 U 14 Kosten für Nachhilfeunterricht ......................................................... 3 U 15 Vorsorgedeckung für Neugeborene ................................................. 4 U 16 Innere Unruhen / Gewalttätige Auseinandersetzungen .................. 4 U 17 Infektionen ......................................................................................... 4 U 18 Strahlenunfälle .................................................................................. 5 U 19 Einschluss von Gesundheitsschädigungen durch Röntgenstrahlen ................................................................................ 5 U 20 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen ................................... 5 U 21 Nahrungsmittelvergiftungen / Fehlerhafte Nahrungsmittelaufnahme ................................................................................................. 6 U 22 entfällt ................................................................................................ 6 U 23 Sofortleistung bei schweren Verletzungen ..................................... 6 105_BBR_AUB Stand 01.07.2016 U 24 Mitversicherung von tauchtypischen Gesundheitsschäden .......... 6 U 25 Therapie- und Druckkammerkosten nach Tauchunfällen .............. 7 U 26 Leistung bei Verschollenheit ............................................................ 7 U 27 Gase und Dämpfe .............................................................................. 7 U 28 Psychische und nervöse Störungen durch einen Unfall ................ 7 U 29 Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen.............................. 7 U 30 Mitversicherung des passiven Kriegsrisikos .................................. 7 U 31 Unfälle infolge Bewusstseinsstörungen .......................................... 8 U 32 Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen ......................... 9 U 33 Berufsänderung ................................................................................. 9 U34 Ärztliche Gebühren ........................................................................... 9 U 35 Anmeldung von Unfällen .................................................................. 9 U 36 Geringfügigkeit .................................................................................. 9 U 37 Anzeigepflicht .................................................................................... 9 U 38 Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen..................... 10 U 39 Voraussetzung für den Versicherungsschutz / Verlängerung der Meldefrist ................................................................................... 10 U 40 Mitversicherung von Bergungskosten........................................... 10 U 41 Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz ........................................................................................ 11 U 42 Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (225-Prozent-Modell)........................................................................ 11 U 43 Kurkostenbeihilfe ............................................................................ 12 U 44 Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent ........... 13 U 45 Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung ............... 13 U 46 Verbesserte Gliedertaxe.................................................................. 14 U 47 Kitesurfen......................................................................................... 14 U 48 Fahrtveranstaltungen ...................................................................... 14 U 49 Neufeststellung der Invalidität........................................................ 14 U 50 Erneuerungs-/ Verbesserungsklausel (Innovationsklausel) ........ 14 U 51 Garantie GDV-Musterbedingungen ................................................ 15 U 52 Zuständigkeit bei Versichererwechsel ........................................... 15 2 U 11 Rooming-in-Leistung 14. Lebensjahr) (für Kinder bis zum vollendeten Befindet sich ein Kind nach einem Unfall im Sinne von § 1 Nr. 3 AUB 2008 in medizinisch notwendiger, vollständiger Heilbehandlung und übernachtet ein Erziehungsberechtigter ärztlich gewollt und genehmigt mit dem Kind im Krankenhaus (Rooming-in), so wird pro Übernachtung ein pauschaler Kostenzuschuss in Höhe von € 50,00 bezahlt. - Die Höchstentschädigung beträgt je Versicherungsfall maximal € 1.500,00. U 12 Haushaltshilfe / Kinderbetreuung / Tageseltern § 2 AUB 2008 wird wie folgt erweitert: 1. Wir übernehmen die Kosten für eine Haushaltshilfe/Kinderbetreuung/ Tageseltern, sofern die Versorgung des unterhaltsberechtigten Kindes durch eine der vorstehend genannten Personen notwendig wird, und zwar wenn a) die den Haushalt versorgende oder mitversorgende Person wegen eines Unfalles, der unter diesen Vertrag fällt, verstorben ist oder sich in notwendiger vollstationäre Heilbehandlung befindet, b) im Haushalt der verunfallten Person mindestens ein im Verhältnis zum Versicherten unterhaltsberechtigtes Kind unter 14 Jahren zu versorgen ist, c) und eine entsprechende Leistung von anderer Seite nicht erlangt worden ist. 2. Die Kostenübernahme erfolgt pauschal in Höhe von € 50,00 je Tag des vollstationären Aufenthaltes, höchstens für 30 Tage je Unfallereignis. 3. Die vollstationäre Heilbehandlung aufgrund eines Unfallereignisses ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. 4. Bestehen für die versicherte Person mehrere Unfallversicherungen, können Kosten für eine Haushaltshilfe/ Kinderbetreuung/ Tageseltern nur aus einem dieser Verträge verlangt werden; Gleiches gilt bei versicherten Ehegatten oder dem in häuslicher Gemeinschaft mit der versicherten Person lebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. U 13 Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren Abweichend von § 5 Nr. 2.5 AUB 2008 sind Vergiftungen bei Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund auch versichert, soweit es sich um Vergiftungen durch Nahrungsmittel handelt. U 14 Kosten für Nachhilfeunterricht Kann das versicherte Kind aufgrund eines versicherten Unfalles nicht am Schulunterricht teilnehmen, erstatten wir die nachgewiesenen Kosten für Nachhilfeunterricht bis zu maximal € 750,00. 3 Die Kosten für Nachhilfeunterricht übernehmen wir für mitversicherte Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr. U 15 Vorsorgedeckung für Neugeborene Während der Wirksamkeit des Vertrages sind leibliche und adoptierte Kinder ab dem Zeitpunkt der Geburt bzw. der Adoption gerechnet für zwölf Monate mit den nachfolgenden Leistungen, siehe § 2 Nr. 1 AUB 2008 und § 2 Nr. 2 AUB 2008, mitversichert.: 1. Im Todesfall € 3.000,00 2. Invaliditätssumme ohne Progression € 40.000,00 U 16 Innere Unruhen / Gewalttätige Auseinandersetzungen Abweichend von § 5 Nr. 1.3 AUB 2008 sind Unfälle bei Inneren Unruhen und sonstigen gewalttätigen Auseinandersetzungen mitversichert, wenn der Versicherte an Gewalttätigkeiten nicht aktiv teilgenommen hat oder wenn er zwar aktiv beteiligt war, jedoch nicht auf Seiten der Unruhestifter. U 17 Infektionen 1. Abweichend von § 5 Nr. 2.4.1 AUB 2008 besteht für alle Infektionen Versicherungsschutz, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger − durch irgendeine Verletzung der Haut oder Schleimhäute, wobei zumindest die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss, oder − durch ein plötzliches Eindringen infektiöser Massen in Auge, Mund, Nase oder Ohr in den Körper gelangt sind. a) Dies kann unter den Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 zum Beispiel der Fall sein bei FSME, Borreliose, Brucellose, Enzephalitis, Fleckfieber, Gelbfieber, Dreitagefieber, Malaria, Meningitis oder Pest. b) Nur unter den unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen gilt dies auch für weitere Infektionskrankheiten, nämlich Cholera, Diphterie, Gürtelrose, Keuchhusten, spinale Kinderlähmung, Masern, Mumps, Pfeiffersches Drüsenfieber, Pocken / Windpocken, Röteln, Scharlach, Tuberkulose, Lepra und Typhus / Paratyphus. 2. Als Unfallereignis gelten auch Schutzimpfungen gegen die unter Ziffer 1 versicherten Infektionskrankheiten, wenn die versicherte Person dadurch Gesundheitsschäden erleidet. 3. Als Unfallereignis gemäß Ziffer 1 gelten unter den dortigen Voraussetzungen auch sonstige Folgen von Insektenstichen (zum Beispiel allergische Reaktionen). 4. Als Unfallereignis gemäß Ziffer 1 gelten unter den dortigen Voraussetzungen auch daraus folgende Wundinfektionen. 4 5. Nicht versichert sind, ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen, Schäden ohne die in Ziffer 1 genannten Voraussetzungen. U 18 Strahlenunfälle Abweichend von § 5 Nr. 2.2 AUB 2008 gilt der Ausschluss nicht für Gesundheitsschädigungen durch Laser- oder Maserstrahlen sowie durch energiereiche Strahlen mit einer Härte von 100 Elektronen-Volt oder mehr. U 19 Einschluss von Gesundheitsschädigungen durch Röntgenstrahlen (gilt generell für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte) Die Bestimmung des § 5 Nr. 2.2 AUB 2008 wird mit der Maßgabe geändert, dass Gesundheitsschädigungen durch Röntgenstrahlen und künstlich erzeugte ultraviolette Strahlen versichert sind, die sich als Unfälle im Sinne des § 1 Nr. 3 AUB 2008 darstellen. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind demnach z. B. Röntgenschäden, die sich als Folge regelmäßigen Hantierens mit Röntgenapparaten darstellen und Berufskrankheiten sind. U 20 Behinderungsbedingte Mehraufwendungen Ergänzend zu § 2 AUB 2008 gilt vereinbart: 1. Die folgenden, innerhalb von drei Jahren nach dem Unfall entstehenden Kosten übernehmen wir bis zur Höhe von € 10.000,00, sofern die Maßnahmen ausschließlich aufgrund der durch den Unfall verursachten Invalidität (§ 2 Nr. 1 AUB 2008) erforderlich sind: − behindertengerechter Umbau des Pkw der versicherten Person, − behindertengerechter Umbau der Wohnung oder Umzug in eine behindertengerechte Wohnung, − Prothesen, Hilfsmittel (z. B. Rollstuhl), künstliche Organe, Organtransplantation, − Schulungs- und Prüfungsgebühren für Umschulungsmaßnahmen, − Anschaffung eines Blindenhundes. 2. Hat noch ein anderer Ersatzpflichtiger zu leisten, werden nur die restlichen Kosten gezahlt. Bestreitet der andere Ersatzpflichtige seine Leistungspflicht, bleibt es beim vollen Leistungsanspruch. Eventuelle Ersatzansprüche gegenüber einem anderen Ersatzpflichtigen gehen auf den Unfallversicherer über. 3. Bestehen bei unserer Gesellschaft noch weitere Verträge für die versicherte Person, wird die Leistung nur aus einem Vertrag erbracht. 5 U 21 Nahrungsmittelvergiftungen nahme / Fehlerhafte 1. Abweichend von § 5 Nr. 2.5 AUB Nahrungsmittelvergiftungen mitversichert. 2008 Nahrungsmittelaufsind die Folgen von 2. Als Unfallereignis gilt auch das fehlerhafte Verschlucken und Erbrechen von Nahrungsmitteln. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ursache des Erbrechens in einem krankhaften inneren Körpervorgang gelegen hat. U 22 entfällt U 23 Sofortleistung bei schweren Verletzungen Die Sofortleistung wird in Höhe von 10 % der Invaliditätsgrundsumme, maximal € 20.000,00, fällig bei folgenden schweren Verletzungen, sofern nicht der Tod innerhalb von 48 Stunden nach dem Unfall eintritt: − Querschnittslähmung nach Schädigung des Rückenmarks, − Amputation einer ganzen Hand oder eines ganzen Fußes, − Verbrennungen 2. oder 3. Grades von mehr als 30 % der Körperoberfläche, − Erblindung auf beiden Augen, oder bei einer Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen (auch von zwei Organen oder zwei Knochen): − gewebezerstörende Schäden an Herz, Lungen, Leber, Milz oder Nieren, − Bruch des Oberarm-, Unterarm-, Oberschenkel- oder Unterschenkelknochens, Wirbelkörperbruch, Beckenringbruch. Wird dem Versicherer das unfallbedingte Vorliegen einer der vorgenannten schweren Verletzungen unverzüglich und schriftlich mit einer ärztlichen Bescheinigung über Art und Schwere der Verletzung angezeigt, wird geleistet. Die Sofortleistung wird auf einen etwaigen Invaliditätsanspruch nach § 2 Nr. 1. AUB 2008 angerechnet. U 24 Mitversicherung von tauchtypischen Gesundheitsschäden 1. In Abänderung des § 1 Nr. 3 AUB 2008 erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf tauchtypische Gesundheitsschäden wie z. B. Caissonkrankheit oder Trommelfellverletzung, ohne dass ein Unfallereignis, das heißt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis, eingetreten sein muss. 2. Als Unfälle im Sinne des § 1 Nr. 3 AUB 2008 gelten auch der Ertrinkungs- bzw. Erstickungstod unter Wasser. 6 U 25 Therapie- und Druckkammerkosten nach Tauchunfällen Bei einer unfallbedingten Dekompressionskrankheit (Caissonkrankheit) Typ I und II einschließlich einer notwendigen Druckkammerbehandlung werden die hierfür entstehenden Therapiekosten erstattet. Eine Kostenerstattung erfolgt auch, wenn die gültigen Richtlinien für das Tauchen und Dekomprimieren vorsätzlich oder fahrlässig missachtet wurden. Die Kostenübernahme erfolgt bis zur Höhe der vereinbarten Bergungskosten, maximal bis € 10.000,00, sofern nicht ein anderer Kostenträger für die Behandlungskosten eintritt. Leistet ein anderer Kostenträger nur für einen Teil der Kosten, so wird der fehlende Restbetrag anteilsmäßig erstattet bis zur Höhe der vereinbarten Bergungskosten, maximal bis € 10.000,00. U 26 Leistung bei Verschollenheit Ergänzend zu § 2 Nr. 2. AUB 2008 gilt der unfallbedingte Tod als nachgewiesen, wenn die versicherte Person nach § 5 (Schiffsunglück), § 6 (Luftfahrzeugunfall) oder § 7 (sonstige Lebensgefahr) des Verschollenheitsgesetzes (VerschG) rechtswirksam für tot erklärt wurde. Hat die versicherte Person die Verschollenheit überlebt, so sind bereits erbrachte Leistungen zurückzuzahlen. U 27 Gase und Dämpfe Abweichend von § 1 Nr. 3 AUB 2008 gilt bei Vergiftungen durch plötzlich ausströmende Gase und Dämpfe, Dünste, Staubwolken, Säuren und Ähnliches der Begriff der Plötzlichkeit auch dann als angenommen, wenn der Versicherte durch besondere Umstände den Einwirkungen mehrere Stunden lang ausgesetzt war. Berufs- und Gewerbekrankheiten bleiben weiterhin ausgeschlossen. U 28 Psychische und nervöse Störungen durch einen Unfall Ergänzend zu § 5 Nr. 2.6 AUB 2008 gilt vereinbart, dass für die Folgen psychischer und nervöser Störungen, die im Anschluss an einen versicherten Unfall eintreten, dann Versicherungsschutz besteht, wenn und soweit diese Störungen auf eine durch den Unfall verursachte organische Erkrankung des Nervensystems oder eine durch den Unfall neu entstandene Epilepsie zurückzuführen sind. U 29 Gesundheitsschädigungen durch Erfrierungen Als Unfallereignis im Sinne von § Gesundheitsschäden durch Erfrierungen. 1 Nr. 3 AUB 2008 gelten auch U 30 Mitversicherung des passiven Kriegsrisikos 1. In Abänderung des § 5 Nr. 1.3 AUB 2008 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Unfälle, die der versicherten Person durch Kriegsereignisse zustoßen, ohne dass sie zu den aktiven Teilnehmern an 7 dem Krieg oder Bürgerkrieg gehört (passives Kriegsrisiko). Aktiver Teilnehmer ist auch, wer auf Seiten einer kriegführenden Partei zur Kriegführung bestimmte Anlagen, Einrichtungen, Geräte, Fahrzeuge, Waffen oder andere Materialien anliefert, abtransportiert oder sonst damit umgeht. Mitversichert sind Unfälle durch Terroranschläge in ursächlichem Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, die außerhalb der Territorien der kriegführenden Parteien ausgeführt werden. 2. Von dem Versicherungsschutz bleiben ausgeschlossen: − Unfälle, wenn sich die versicherte Person nach Ausbruch des Krieges oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt; − Unfälle, wenn sich die versicherte Person wegen ihrer Berufsausübung (z. B. als Journalist, Kameramann) in Erwartung eines eventuellen Krieges oder Bürgerkrieges in das Krisengebiet begibt; − Unfälle, durch ABC-Waffen (atomare, biologische oder chemische Waffen); − Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder kriegsähnlichen Zustand zwischen Weltmächten (China, Frankreich, Großbritannien, Japan, Russland, USA); − Unfälle im Zusammenhang mit einem Krieg oder Bürgerkrieg, wenn der Staat, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, als kriegführende Partei beteiligt ist oder wenn die Kriegsereignisse auf dem Gebiet dieses Staates stattfinden. 3. Der Versicherungsschutz nach gilt jedoch maximal für die Dauer von 14 Tagen nach Mitternacht des Tages, an dem die Feindseligkeiten ausgebrochen sind. U 31 Unfälle infolge Bewusstseinsstörungen Abweichend von Ziffer 5.1.1 AUB 2008 gilt mitversichert: Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen, die durch Trunkenheit oder Einnahme von Medikamenten verursacht sind. Bei Bewusstseinsstörungen, die infolge Trunkenheit beim Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen, jedoch nur dann, wenn der Blutalkoholgehalt bis zu 1,1 Promille beträgt. Als Ursache eines versicherten Unfallereignisses sind darüber hinaus auch im Falle einer dadurch bewirkten Bewusstseinsstörung mitversichert: − Schlaganfall oder Herzinfarkt, ausgeschlossen bleiben jedoch Gesundheitsschäden, die durch den Herzinfarkt oder Schlaganfall selbst verursacht werden, − Herz-Kreislaufstörungen, die den ganzen Körper betreffen und Epilepsie, 8 − Übermüdung (Schlaftrunkenheit) und Einschlafen. U 32 Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen Abweichend von § 1 Nr. 3 AUB 2008 gelten Gesundheitsschäden, die der Versicherte bei rechtmäßiger Verteidigung oder beim Bemühen zur Rettung von Menschen, Tieren oder Sachen erleidet, als unfreiwillig erlitten und sind in die Versicherung eingeschlossen. U 33 Berufsänderung Ergeben sich im Rahmen der in der Deckungsaufgabe genannten Tätigkeit ausnahmsweise Sondergefahren, für die laut Tarif ein höherer Beitrag zu zahlen wäre, so gilt die Einschränkung nicht, wenn die Sondergefahr vorübergehender und/ oder kurzfristiger Natur – also kein Dauerzustand – ist. Die Einschränkung gilt gleichfalls nicht, wenn die gefahrerhöhende Tätigkeit zwar in regelmäßigen Abständen wiederkehrt, jedoch nur kurzfristig ist und eine grundsätzliche Änderung der versicherten Tätigkeit nicht beinhaltet. Die versicherten Summen behalten ihre Gültigkeit auch, wenn die gefahrerhöhende Tätigkeit längerer Natur ist und einen höheren Beitrag erfordert. Der höhere Beitrag ist nach Ablauf eines Monats – von Beginn der Aufnahme der gefahrerhöhenden Tätigkeit an gerechnet – zu berechnen. Wird eine Einigung über den höheren Beitrag nicht erzielt, bleibt es bei der nach den AUB vorgesehenen Regelung. U 34 Ärztliche Gebühren Abweichend von § 9 Nr. 1 AUB 2008 übernimmt der Versicherer die ärztlichen Gebühren, die dem Versicherungsnehmer zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, in voller Höhe. U 35 Anmeldung von Unfällen Bei unbeabsichtigter verspäteter Anmeldung von Unfällen beruft sich der Versicherer nicht auf eine Obliegenheitsverletzung gemäß § 7 Nr. 1 AUB 2008. U 36 Geringfügigkeit Abweichend von § 7 Nr. 1 AUB 2008 ist es keine Obliegenheitsverletzung, wenn die Unfallfolgen geringfügig erscheinen und der Versicherte erst dann den Arzt hinzuzieht und den Versicherer unterrichtet, wenn der wirkliche Umfang erkennbar wird. U 37 Anzeigepflicht Abweichend von § 7 Nr. 1 AUB 2008 beginnt die Frist erst, wenn der Versicherungsnehmer, dessen Erben oder die bezugsberechtigten Personen Kenntnis von dem Tod des Versicherten und der Möglichkeit einer Unfallursächlichkeit haben. 9 U 38 Mitwirkungsanteil von Krankheiten und Gebrechen Haben Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen mitgewirkt, mindert sich die Leistung des Versicherers gemäß § 3 AUB 2008. In Abweichung von § 3 AUB 2008 letzter Satz unterbleibt jedoch die Minderung, wenn der Mitwirkungsanteil weniger als 40 % beträgt. Liegt der Mitwirkungsanteil dagegen bei 40 % oder mehr, erfolgt eine entsprechende Minderung der Leistungen. U 39 Voraussetzung für den Versicherungsschutz / Verlängerung der Meldefrist In Abänderung von § 2 Nr. 1.1.1 AUB 2008 gilt folgendes: − Die Frist, innerhalb der die Invalidität eingetreten sein muss, wird von einem Jahr auf zwei Jahre verlängert. − Die Frist, wonach die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt und von Ihnen bei uns geltend gemacht werden muss, wird auf 24 Monate verlängert. U 40 Mitversicherung von Bergungskosten 1. Hat der Versicherte einen unter den Versicherungsvertrag fallenden Unfall erlitten, ersetzt der Versicherer bis zur Höhe von € 10.000,00 die entstandenen notwendigen Kosten für: − Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. − Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. − Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anordnungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. − Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfalle. 2. Hat der Versicherte für Kosten nach Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätzen von öffentlich-rechtlich oder privat-rechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden, einzustehen, obwohl er keinen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, ist der Versicherer ebenfalls ersatzpflichtig. 3. Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstattungsanspruch gegen den Versicherer nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, kann sich der Versicherungsnehmer unmittelbar an den Versicherer halten. 10 4. Bestehen für den Versicherten bei der Medien-Versicherung a.G. mehrere Unfallversicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 5. Der im Versicherungsschein festgelegte Höchstbetrag für den Kostenersatz nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil. U 41 Mitversicherung der Kosten für kosmetische Operationen und Zahnersatz 1. Wird durch einen Unfall die Körperoberfläche der versicherten Person derart beschädigt oder verformt, dass nach Abschluss der Heilbehandlung das äußere Erscheinungsbild der versicherten Person hierdurch dauernd beeinträchtigt ist und entschließt sich die versicherte Person, sich einer kosmetischen Operation zum Zwecke der Beseitigung dieses Mangels zu unterziehen, so übernimmt der Versicherer die mit der Operation und der klinischen Behandlung im Zusammenhang stehenden Kosten für Arzthonorare, Medikamente, Verbandszeug und sonstige ärztlich verordnete Heilmittel sowie die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik bis zur Höhe von € 20.000,00. 2. Die Operation und die klinische Behandlung der versicherten Person müssen bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall erfolgt sein. Hat die versicherte Person bei Eintritt des Unfalles das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, erfolgt ein Ersatz der Kosten auch dann, wenn die Operation und die klinische Behandlung nicht innerhalb dieser Frist, aber vor Vollendung des 21. Lebensjahres der versicherten Person durchgeführt werden. 3. Ausgeschlossen vom Ersatz sind die Kosten für Nahrungs- und Genussmittel, für Bade- und Erholungsreisen sowie für Krankenpflege, soweit nicht die Zuziehung von beruflichem Pflegepersonal ärztlich angeordnet wird. 4. Ersatz wird bis zu dem in Nr. 1 genannten Betrag für Zahnarzt-, Zahnbehandlungs- und Zahnersatzkosten, soweit natürliche Schneide- und/ oder Eckzähne beschädigt wurden, geleistet. U 42 Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel (225Prozent-Modell) - gilt, nur soweit ausdrücklich vereinbart und in der Versicherungsbestätigung vermerkt § 2 Nr. 1.2.2.1 AUB 2008 wird wie folgt erweitert: Führt ein Unfall, ohne Mitwirken von Krankheiten oder Gebrechen (§ 3 AUB 2008 sowie U38 dieser Bedingungen), nach den Bemessungsgrundsätzen von § 2 Nr. 1.2.2.1 AUB 2008 und § 2 Nr. 1.2.2.4 AUB 2008 zu einer dauerhaften Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit, werden der Berechnung der Invaliditätsleistung folgende Versicherungssummen zugrunde gelegt: 11 − Für den 25 Prozent nicht übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades, die im Versicherungsschein festgelegte Invaliditätssumme. − Für den 25 Prozent, nicht aber 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades, die doppelte Invaliditätssumme. − Für den 50 Prozent übersteigenden Teil des Invaliditätsgrades, die dreifache Invaliditätssumme. Die zu zahlende Invaliditätsleistung erhöht sich aus diesen Bedingungen somit im Einzelnen wie folgt: von % auf % 26 -> 27 27 -> 29 28 -> 31 29 -> 33 30 -> 35 31 -> 37 32 -> 39 33 -> 41 34 -> 43 35 -> 45 36 -> 47 37 -> 49 38 -> 51 39 -> 53 40 -> 55 41 -> 57 42 -> 59 43 -> 61 44 -> 63 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | | von % auf % | 45 -> 65 | 46 -> 67 | 47 -> 69 | 48 -> 71 | 49 -> 73 | 50 -> 75 | 51 -> 78 | 52 -> 81 | 53 -> 84 | 54 -> 87 | 55 -> 90 | 56 -> 93 | 57 -> 96 | 58 -> 99 | 59 -> 102 | 60 -> 105 | 61 -> 108 | 62 -> 111 | 63 -> 114 | von % auf % 64 -> 117 65 -> 120 66 -> 123 67 -> 126 68 -> 129 69 -> 132 70 -> 135 71 -> 138 72 -> 141 73 -> 144 74 -> 147 75 -> 150 76 -> 153 77 -> 156 78 -> 159 79 -> 162 80 -> 165 81 -> 168 82 -> 171 | | | | | | | | | | | | | | | | | | | von % auf % 83 -> 174 84 -> 177 85 -> 180 86 -> 183 87 -> 186 88 -> 189 89 -> 192 90 -> 195 91 -> 198 92 -> 201 93 -> 204 94 -> 207 95 -> 210 96 -> 213 97 -> 216 98 -> 219 99 -> 222 100 -> 225 U 43 Kurkostenbeihilfe § 2 AUB 2008 wird wie folgt erweitert: 1. Der Versicherer zahlt nach einem Unfall im Sinne des § 1 Nr. 3 AUB 2008 den Betrag von € 7.000,00, wenn der Versicherte innerhalb von drei Jahren, vom Unfalltage an gerechnet, wegen der durch das Unfallereignis hervorgerufenen Gesundheitsschädigung oder deren Folgen eine Kur von mindestens drei Wochen Dauer durchgeführt hat. 2. Für die Bemessung der Beihilfe gilt § 3 AUB 2008. 3. Die medizinische Notwendigkeit und der Zusammenhang Unfallereignis sind durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. mit dem 12 4. Bestehen für den Versicherten bei der Medien-Versicherung a.G. mehrere Unfallversicherungen, kann die mitversicherte Kurbeihilfe nur aus einem dieser Verträge verlangt werden. 5. Der im Versicherungsschein festgelegte Betrag nimmt an einer für andere Leistungsarten vereinbarten planmäßigen Erhöhung (Zuwachs von Leistung und Beitrag) nicht teil. U 44 Mehrleistungen bei einem Invaliditätsgrad ab 90 Prozent § 2 Nr. 1 AUB 2008 wird wie folgt erweitert und zwar für Verträge ohne Progression: 1. Führt ein Unfall, der sich vor Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ereignet, ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen (§ 3 AUB 2008) nach den Bemessungsgrundsätzen gemäß § 2 Nr. 1.2.2.1 AUB 2008 und § 2 Nr. 1.2.2.2 AUB 2008 zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit von mindestens 90 Prozent, erbringt der Versicherer die doppelte Invaliditätsleistung. 2. Die Mehrleistung wird für jede versicherte Person auf höchstens € 154.000,00 beschränkt. Laufen für die versicherte Person bei der Medien-Versicherung a.G. Karlsruhe weitere Unfallversicherungen, so gilt der Höchstbetrag für alle Versicherungen zusammen. U 45 Zusatzbedingungen für die Kinder-Unfallversicherung 1. Die Versicherung wird bis zum Ende des Versicherungsjahres, in dem das versicherte Kind das 18. Lebensjahr vollendet, zum vereinbarten Beitrag fortgeführt. Der Versicherungsnehmer hat dann folgendes Wahlrecht: a) Die Versicherungssummen bleiben unverändert und es ist der Beitrag zu zahlen, der sich aus dem zu diesem Zeitpunkt gültigen Tarif des Versicherers für Erwachsene ergibt. b) Der Beitrag bleibt unverändert und die Versicherungssummen vermindern sich im Verhältnis des zu diesem Zeitpunkt gültigen ErwachsenenTarifbeitrages zum bisherigen Beitrag. c) Hat der Versicherungsnehmer sein Wahlrecht nicht bis spätestens zwei Monate nach Beginn des neuen Versicherungsjahres ausgeübt, setzt sich der Vertrag nach Buchstabe a) fort. 2. Abweichend von § 11 Nr. 7 AUB 2008 gilt die Beitragsbefreiung bei der Versicherung von Kindern auch, wenn der Versicherungsnehmer bei Versicherungsbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Bei Tod des Versicherungsnehmers durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse gilt die vorstehende Regelung nicht. 13 U 46 Verbesserte Gliedertaxe Abweichend von § 2 Nr. 1.2.2.1 AUB 2008 gelten folgende Invaliditätsgrade als vereinbart: - Arm Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 80 % 80 % 75 % - Hand Daumen Zeigefinger Andere Finger 75 % 30 % 20 % 20 % - Bein über der Mitte des Oberschenkels Bein bis zur Mitte des Oberschenkels Bein bis unterhalb des Knies Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 80 % 75 % 65 % 60 % - Fuß Große Zehe Andere Zehe 60 % 15 % 5% - Auge - Gehör auf einem Ohr - Geruchssinn - Geschmackssinn 60 % 45 % 20 % 20 % U 47 Kitesurfen Abweichend von § 5 Nr. 1.4 AUB 2008 wird das Kitesurfen nicht als Führen von Luftfahrzeugen angesehen. U 48 Fahrtveranstaltungen Abweichend von § 5 Nr. 1.5 AUB 2008 gelten Unfälle bei der Teilnahme an Fahrtveranstaltungen als Fahrer, Beifahrer oder Insasse mitversichert, bei denen es allein oder hauptsächlich auf die Erzielung von Durchschnittsgeschwindigkeiten (Stern-, Zuverlässigkeits- Orientierungsfahrten) ankommt. U 49 Neufeststellung der Invalidität Abweichend von § 9 Nr. 4 AUB 2008 sind Sie berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu vier Jahren nach dem Unfall, erneut ärztlich bemessen zu lassen. U 50 Erneuerungs-/ Verbesserungsklausel (Innovationsklausel) Werden die dieser Unfallversicherung zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in der gewählten Tarifstruktur (Allgemeine Versicherungsbedingungen und/oder die Deckungserweiterungen in den 14 Besonderen Versicherungsbedingungen) ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers und ohne Mehrbeitrag geändert, so gelten die Inhalte der neuen Versicherungsbedingungen mit sofortiger Wirkung auch für diesen Vertrag. U 51 Garantie GDV-Musterbedingungen Wir garantieren, dass unsere Leistungsinhalte den Versicherungsnehmer in keinem Punkt schlechter stellen als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Leistungsinhalte (GDV-Empfehlung auf Basis AUB 2008). U 52 Zuständigkeit bei Versichererwechsel Haben Sie das Versicherungsunternehmen gewechselt und können bei einem Schaden nicht nachweisen, zu welchem genauen Zeitpunkt der Schaden eingetreten ist und welches Versicherungsunternehmen für die Versicherungsleistung zuständig ist, können Sie sich an uns wenden. Sofern der Versicherungsschutz seit Ende des Vorversicherungsvertrages bis zum Beginn unseres Vertrages ununterbrochen bestanden hat, gilt: Bei unklarer Zuständigkeit hinsichtlich des zu bestimmenden Schadenzeitpunktes lehnen wir die Schadenbearbeitung nicht ab. Sollte sich während unserer Schadenbearbeitung herausstellen, dass nach unseren bisherigen Feststellungen der Vorversicherer einzutreten hat, dieser sich jedoch für nicht zuständig erklärt, so treten wir für diesen in Vorleistung. Sofern sich herausstellt, dass der Vorversicherer die Leistung aus anderen Gründen verweigert oder hätte kürzen dürfen, so müssen Sie bei uns ebenfalls mit einer Leistungsverweigerung oder einer Rückforderung rechnen. Wir übernehmen den Schaden bei nicht klärbarer Zuständigkeit, wenn dieser bei uns auch bei dem Vorversicherer gedeckt ist bzw. war. 15
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