Antrag - Wolfgang Rose - Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

BÜRGERSCHAFT
DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
21. Wahlperiode
Drucksache
21/5076
29.06.16
Antrag
der Abgeordneten Ksenija Bekeris, Kazim Abaci, Hendrikje Blandow-Schlegel,
Uwe Giffei, Regina-Elisabeth Jäck, Annkathrin Kammeyer, Doris Müller,
Wolfgang Rose, Brigitta Schulz, Jens-Peter Schwieger (SPD) und Fraktion
und
der Abgeordneten Mareike Engels, Christiane Blömeke, Phyliss Demirel,
René Gögge, Dr. Carola Timm (GRÜNE) und Fraktion
Betr.:
Hamburg – Stadt der Guten Arbeit: Befristete Beschäftigung im Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg zurückdrängen
Im Hamburger Koalitionsvertrag von SPD und GRÜNEN für die 21. Legislaturperiode
heißt es, dass der Senat dafür sorgen werde, dass „befristete Arbeitsverträge die
Ausnahme bilden und für eine Befristung strenge Regularien aufgestellt werden“.
Es gibt ausreichend Möglichkeiten, sich über die Qualität von Beschäftigten im Rahmen von Probezeiten ein Bild zu machen. Die ausufernde Nutzung von Befristungen,
die nach § 14 (2) des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) sachgrundlos bis zu
zwei Jahren möglich sind, treffen überproportional Frauen und junge Beschäftigte und
erschweren die Möglichkeit, in eine belastbare Zukunfts- und Familienplanung einzusteigen. Statistisch erfolgt jede zweite Neueinstellung einer Frau in Hamburg nur auf
einem befristeten Arbeitsplatz (vergleiche BT.-Drs. 18/2621).
Die Freie und Hansestadt Hamburg als großer Arbeitgeber, als Anteilseigner und
Zuwendungsgeber soll deshalb mit gutem Beispiel vorangehen, den Missbrauch von
sachgrundlosen Befristungen zu begrenzen und auf „Gute Arbeit“ zu setzen.
Bundesweit hat die befristete Beschäftigung in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Eine aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung
(IAB) hat ergeben, dass auch im öffentlichen Sektor verstärkt mit dem Instrument der
sachgrundlosen Befristung gearbeitet wird.
Mit der Großen Anfrage Drs. 21/3237 hat die SPD-Fraktion den Stand der Nutzung
des Instrumentes der Befristung mit und ohne Sachgrund im Einflussbereich der
Freien und Hansestadt Hamburg erfragt. Es hat sich gezeigt, dass in weiten Teilen der
Behörden vom Instrument der sachgrundlosen Befristung kein Gebrauch gemacht
wird. Bei einzelnen größeren Zuwendungsempfängern und öffentlichen Unternehmen
und auch in einzelnen Behörden wird von diesem Instrument jedoch Gebrauch
gemacht, überwiegend nach § 14 (2) TzBfG. Zugleich zeigt sich, dass nur sehr selten
von der sachgrundlosen Befristung bei der Einstellung älterer Beschäftigter über 52
Jahren nach §14 (3) Gebrauch gemacht wird.
Mit der zeitlichen Begrenzung von sachgrundloser Befristung auf die übliche tarifliche
Probezeit von sechs Monaten, verbunden mit der Verpflichtung, sodann über die
Feststellung eines Sachgrunds nach § 14 (1) TzBgF oder eine Entfristung zu entscheiden, ist die Möglichkeit des Missbrauchs verbindlich beseitigt. Diese Regelung
soll auch mit jeweils geeigneten Instrumenten für den Zuwendungsbereich verbindlich
gemacht werden.
Drucksache 21/5076
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 21. Wahlperiode
Die Bürgerschaft möge beschließen:
Der Senat wird ersucht,
1.
durch geeignete Regelung dafür Sorge zu tragen, dass bei der Stadt, bei ihren
öffentlichen Unternehmen und ihren Zuwendungsempfängern die unbefristete
Beschäftigung im Rahmen eines Leitbildes der Guten Arbeit die Regel bleibt und
die befristete Beschäftigung nur als Ausnahme zugelassen wird.
2.
vergleichbar mit der Regelung zur restriktiven Handhabung von Leiharbeitsverhältnissen eine Anweisung zu erlassen, die im Einflussbereich der Freien und
Hansestadt Hamburg eine restriktive Handhabung der begründeten Befristungen
nach §14(1) TzBfG vorsieht.
3.
in den wenigen Bereichen, in denen vom Instrument der sachgrundlosen Befristung nach §14(2) TzBfG in größerem Umfang Gebrauch gemacht wird, auf eine
restriktive Handhabung hinzuwirken.
4.
für alle sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse vorzusehen, dass diese nach
spätestens sechs Monaten mit dem Ziel entschieden werden, einen Sachgrund
aufzunehmen oder eine Entfristung vorzunehmen, sowie im Zuwendungsbereich
darauf hinzuwirken, entsprechend zu verfahren.
5.
zu prüfen, wie im zukünftigen Personalbericht ab dem Jahr 2017 alle sogenannten atypischen Arbeitsverhältnisse (zum Beispiel Teilzeit-, Leiharbeits-, sachbegründete befristete, Werkvertrags-, Minijob- und Midijob- Arbeitsverhältnisse) im
Einflussbereich der Freien und Hansestadt Hamburg explizit und nachvollziehbar
ausgewiesen werden.
6.
der Bürgerschaft bis Anfang 2017 und danach jährlich im Personalbericht zu
berichten.
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