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1. Teil: Einleitung und Grundlagen
te ausgeübt, wie die Rede von der Ausübung von Staatsgewalt nahelegen könnte,
sondern kann auch durch andere Instrumente der Einflussnahme erfolgen (zB Gewährung von Steuervorteilen und gezielten Prämien, Subventionierung). Für die
Ausübung effektiver Staatsgewalt ist nur wesentlich, dass sie nach Bedarf Mittel
der Befehls- und Zwangsgewalt zur Verfügung hat.
Eine effektive Staatsgewalt stellt sich für den Bürger ambivalent dar: ein Staat,
der die Macht hat, seine Bürger wirksam zu schützen, ist auch in der Lage, die
Bürger zu unterdrücken. Mit der Notwendigkeit einer effektiven Staatsgewalt ist
daher die Forderung der Begrenzung und Kontrolle staatlicher Macht verbunden.
Im Verfassungsstaat gewährleisten der Grundsatz der Gewaltenteilung, rechtlich
fixierte Kompetenzen der Staatsorgane sowie eine rechtliche und politische Kontrolle staatlicher Machtausübung, insbesondere am Maßstab der Grundrechte, einen
Schutz vor Missbrauch staatlicher Gewalt.
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Eng verbunden mit dem Begriff der Staatsgewalt ist der Begriff der Souveränität, der in unterschiedlichen Zusammenhängen und in unterschiedlichen Bedeutungsnuancen verwendet wird. Nach innen gerichtet versteht man unter Souveränität die unabhängige und effektive Ausübung der obersten Herrschaftsgewalt.
Entscheidend ist, dass keine Konkurrenz zu anderen Gewalten in Bezug auf das
gleiche Staatsgebiet und das gleiche Staatsvolk besteht. Nach außen gerichtet wird
mit Souveränität die völkerrechtliche Unabhängigkeit eines Staates bezeichnet.
Das heißt, dass ein Staat von den anderen als oberster Herrschaftsträger auf einem
bestimmten Gebiet anerkannt wird.
Lösung: Staatsqualität der EU
Die Beantwortung der Frage nach der Staatsqualität der EU hängt ab von dem Staatsbegriff, den man seinen Überlegungen zugrunde legt. Unter Berücksichtigung der
Drei-Elemente-Lehre kann man als „Staatsgebiet“ das Gebiet der Mitgliedstaaten ansehen (vgl Art 3 B-VG, der eine sehr ähnliche Regelung für das österreichische Staatsgebiet trifft). „Staatsvolk“ sind die Bürger der Mitgliedstaaten, die gleichzeitig zu
der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates die Unionsbürgerschaft haben (Art 20
AEUV). Zweifelhaft ist, ob die EU „Staatsgewalt“ besitzt. Zwar kommen der Union
eigenständige Rechtssetzungsbefugnisse zu; sie hat auch die Möglichkeit, das Unionsrecht durchzusetzen. Jedoch fehlt der EU die für Staaten wesentliche Allzuständigkeit.
Nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung ist die EU nur dann zuständig,
wenn die Mitgliedstaaten ihr diese Zuständigkeit verliehen haben. Eine KompetenzKompetenz hat sie hingegen nicht. Dieser Aspekt spricht gegen die Annahme einer
effektiven „Staatsgewalt“ und damit gegen die Staatsqualität der EU im Sinne der
Drei-Elemente-Lehre.
II. Staatsformen und Regierungsformen
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Die Organisation staatlicher Herrschaftsgewalt kann in unterschiedlicher Weise
erfolgen. Bereits in der Antike wurden Typen der Organisationsweise staatlicher
Herrschaftsgewalt entwickelt, die Grundstrukturen von Staatsformen aufzeigen.
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A. Staatsbegriff und Staatsformen
Daneben lassen sich verschiedene Regierungsformen als Grundtypen der Art und
Weise der Machtverteilung und -ausübung innerhalb eines politischen Systems
aufzeigen. Die Unterscheidung zwischen Staatsformen und Regierungsformen
wird nicht immer trennscharf gezogen.
1. Staatsformen
a) Monarchie und Republik
In einer grundlegenden Typisierung ist zwischen der Staatsform der Repub- 10
lik einerseits und jener der Monarchie andererseits zu unterscheiden. Wesentliches
Kennzeichen der Monarchie ist ein auf Lebenszeit amtierendes Staatsoberhaupt,
das durch Erbfolge sein Amt erhalten hat. Mit der Qualifikation eines Staates als
Monarchie ist noch keine Aussage über die Verteilung der Staatsgewalt zwischen
dem monarchischen Staatsoberhaupt und anderen Staatsorganen gesagt.
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Auch die Regierungsform in einer Monarchie kann variieren:
•• In einer absoluten Monarchie ist der Monarch alleiniger Träger der Staatsgewalt. Er übt diese ohne Bindung an eine Verfassung oder anderes Recht aus
(Kombination einer monarchischen Staatsform mit einer monokratischen Regierungsform).
•• In einer konstitutionellen Monarchie ist der Monarch durch eine Verfassung
in seiner Herrschaftsausübung beschränkt. Die Herrschaftsgewalt ist auf mehrere Staatsorgane aufgeteilt. Die Regierungsform kann eine Demokratie oder
eine Zwischenform einer monokratischen Regierungsform mit demokratischen
Elementen sein.
•• In einer parlamentarischen Monarchie, die regelmäßig auch eine konstitutionelle Monarchie ist, ist die Herrschaftsgewalt des Monarchen beschränkt und
im Wesentlichen dem Parlament, aber auch weiteren Trägern der Staatsgewalt
übertragen. Typischerweise verbleiben dem Monarchen vor allem repräsentative Aufgaben. Die Regierungsform in einer parlamentarischen Monarchie ist
zumeist die Demokratie.
Im Gegensatz zur Monarchie zeichnet sich die Staatsform Republik durch ein
Staatsoberhaupt aus, das durch Wahl bestimmt wird und eine beschränkte Amtsdauer hat. Auch die Staatsform Republik sagt noch nichts über die Regierungsform
eines Staates aus. So können demokratische, oligarchische und monokratische Republiken unterschieden werden.
b) Bundesstaat und Einheitsstaat
In einer weiteren grundlegenden Unterscheidung von Staatsformen lassen sich 12
Bundesstaat und Einheitsstaat gegenüberstellen. Ein Bundesstaat ist eine auf den
Staat bezogene Konkretisierung des Föderalismus. Als Föderalismus wird ein
Prinzip der Vielfalt in der Einheit bezeichnet, in dem mehrere Gliedeinheiten unter
Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht2
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1. Teil: Einleitung und Grundlagen
Erhalt möglichster Eigenständigkeit sich zu einem Bund zusammenschließen. Der
Föderalismus ist daher ein übergeordnetes Prinzip, das sich nicht nur in Staaten,
sondern auch in anderen Einheiten – wie Staatenverbänden oder internationalen
Organisationen – verwirklichen kann.
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Ein Bundesstaat ist von einem Einheitsstaat abzugrenzen, wobei maßgebend
für diese Unterscheidung die Binnenstruktur eines Staates ist. Kennzeichnend für
einen Bundesstaat ist eine staatliche Binnenstruktur, die mindestens zwei territoriale Ebenen aufweist, denen jeweils Aufgaben und Zuständigkeiten zugewiesen sind,
wobei der Umfang und die Art der Aufgaben- und Zuständigkeitszuweisung auf die
einzelnen Ebenen durchaus unterschiedlich sein kann. Typisch für den Bundesstaat
ist nicht die Quantität der den Gliedeinheiten zukommenden Aufgaben und Kompetenzen, sondern die Qualität. Sie nehmen sie als eigene Aufgaben wahr, ihre Staatsgewalt ist keine von der zentralen Einheit abgeleitete, sondern eine eigene. Daher
werden sie allgemein als Gliedstaaten bezeichnet. Die konkrete Bezeichnung in den
einzelnen Verfassungsordnungen divergiert (zB Länder, Kantone, Provinzen). Auch
die konkrete Ausgestaltung des Bundesstaats kann von Verfassung zu Verfassung
abweichen (siehe für die österreichische Verfassungsordnung Rz 143 ff).
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Der Einheitsstaat hat hingegen eine einheitliche Staatsgewalt. Auch Einheitsstaaten können Untergliederungen mit mehr oder weniger umfangreichen Zuständigkeiten aufweisen, man unterscheidet zentralisierte und dezentralisierte Einheitsstaaten. Diese Untergliederungen sind jedoch nur Verwaltungseinheiten und keine
in ihrer Aufgabenwahrnehmung selbständige Staaten.
Abzugrenzen ist der Bundesstaat auch vom Staatenbund. Bei einem Staatenbund handelt es sich um einen Zusammenschluss von Staaten, dh eine internationale oder supranationale Organisation von Staaten, die mit diesem Zusammenschluss Teile ihrer Souveränität aufgegeben und auf den Staatenbund übertragen
haben. Dieser weist eigene Organe auf, denen gemeinsame Aufgaben übertragen
wurden, hat aber selbst keine Staatsqualität. Die in dem Bund zusammengeschlossenen Staaten bleiben die Herren der Verträge und unabhängige Staaten im Sinne
des Völkerrechts.
2. Regierungsformen
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Die unterschiedlichen Regierungsformen lassen sich danach unterscheiden,
wie die politische Herrschaftsmacht in einem Staat verteilt ist und wie sie ausgeübt
wird. Die aufgeführten Regierungsformen sind Grundtypen, die in unterschiedlicher Ausprägung in einem Staat umgesetzt sein können.
In einem ersten Schritt lassen sich Autokratie und Demokratie als Grundtypen von Regierungsformen unterscheiden. In einer Autokratie wird die Herrschaftsgewalt durch einen oder mehrere Herrscher erzeugt. Die Rechtsunterworfenen sind von der Ausübung der Herrschaftsgewalt ausgeschlossen. Im Gegensatz
dazu erfolgt die Ausübung der Staatsgewalt in einer Demokratie durch das Volk.
Dieses legitimiert insbesondere durch Abstimmungen und Wahlen die Ausübung
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A. Staatsbegriff und Staatsformen
der staatlichen Macht und ist an der Erzeugung der Rechtsordnung beteiligt. Die
Rechtsunterworfenen sind damit an der Ausübung der Herrschaftsgewalt beteiligt.
Wesentliches Merkmal einer demokratischen Regierungsform ist die Geltung des
Mehrheitsprinzips, das allerdings nicht unbeschränkt gilt, sondern durch Minderheitenrechte unterschiedlicher Ausprägung ergänzt wird. Eng damit verbunden ist
das Merkmal der grundsätzlichen Gleichheit der Staatsbürger.
Autokratien und Demokratien können wiederum in verschiedenen Formen auf- 16
treten. Erscheinungsformen einer Autokratie sind die Monokratie, die Oligarchie
oder die Aristokratie. In einer Monokratie wird die Herrschaft durch einen Einzelnen – sei es durch einen Monarchen oder durch ein (ehemals) gewähltes Staatsoberhaupt als Diktator einer Republik – ausgeübt. Eine solche Regierungsform
ist durch das Fehlen jeder Form von Gewaltenteilung gekennzeichnet, wodurch
eine Kontrolle des Herrschers nicht stattfindet. Das Staatsvolk hat gegenüber der
Staatsgewalt weder Einflussmöglichkeiten noch Rechte, sondern ist seiner Willkür
ausgeliefert. Mit älteren Begriffen werden Monokratien daher auch als Tyrannis
oder Despotie bezeichnet. Als Oligarchie bezeichnet man die Ausübung der Herrschaftsgewalt durch eine herrschende Schicht oder Gruppe. Anders als bei einer
Demokratie handelt es sich bei der herrschenden Gruppe jedoch um eine Minderheit, die allenfalls ihre Schicht, nicht aber die Bevölkerungsmehrheit repräsentiert.
Die Herrschergruppe kann aufgrund wirtschaftlicher Potenz (Plutokratie) oder
aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Herrscherschicht die Ausübung staatlicher
Macht für sich beanspruchen. Die Form der Oligarchie, in der der Adel die Herrschaftsgewalt innehat, nennt man Aristokratie.
Die Regierungsform der Oligarchie widerspricht dem Konzept eines modernen, demokratischen Verfassungsstaats. Allerdings können auch in demokratischen Staaten gelegentlich oligarchische Elemente festgestellt werden. So stellt das britische Oberhaus
(House of Lords), das mit Angehörigen des Adelsstandes besetzt ist, ein oligarchisches
Element innerhalb eines demokratischen Staates dar.
Auch die Demokratie kommt in verschiedenen Erscheinungsformen vor. So 17
lassen sich insbesondere demokratische Regierungsformen, in denen Elemente
unmittelbarer und mittelbarer Demokratie unterschiedlich stark vorgesehen sind,
feststellen. Moderne Staaten sind in der Regel repräsentative Demokratien mit
mehr oder weniger stark ausgeprägten direkt demokratischen Elementen. Ein parlamentarisches Regierungssystem charakterisiert sich insbesondere durch die
Abhängigkeit der Verwaltungsorgane vom Parlament und regelmäßig durch die
organisatorische Trennung von Regierung und Staatsoberhaupt, wobei dessen Stellung häufig auf repräsentative Aufgaben beschränkt ist. Typische Folgeerscheinung
eines parlamentarischen Regierungssystems ist deshalb die politische Identität von
Regierung und Parlamentsmehrheit, sodass die parlamentarische Kontrolle faktisch insbesondere durch die oppositionellen Abgeordneten ausgeübt wird.
Demgegenüber liegt in einem präsidentiellen Regierungssystem, wie es Frankreich oder die Vereinigten Staaten aufweisen, das politische Schwergewicht auf
dem Präsidenten, der die Minister ernennt und entlässt. Die Regierung unterliegt
in solchen Systemen keiner politischen Verantwortung gegenüber dem Parlament.
Grabenwarter/Holoubek, Verfassungsrecht – Allgemeines Verwaltungsrecht2
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1. Teil: Einleitung und Grundlagen
B. Verfassung und Verfassungsrecht
Adamovich, Volk und Verfassung, FS Schäffer (2006) 1; Brauneder, Was ist die Verfassung?
FS Öhlinger (2004) 181; Kirchhof, Begriff und Kultur der Verfassung, in Depenheuer/
Grabenwarter (Hg), Verfassungstheorie (2010) 69.
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Der Begriff der Verfassung kann in einem weiten Sinn als ein Komplex von
Rechtsvorschriften verstanden werden, der eine Einheit grundlegend organisiert
und ihre Tätigkeiten definiert (zB Statut eines Vereins, „Kommunalverfassung“).
In einem engeren Wortsinn ist der Begriff der Verfassung auf Staaten bezogen und
meint in diesem Zusammenhang einen Komplex von Rechtsvorschriften, der den
Staat grundlegend organisiert und Rahmenbedingungen für sein Handeln setzt.
Diese Rechtsvorschriften sind durch besondere Merkmale von den übrigen Vorschriften der Rechtsordnung unterschieden. Mit diesem engeren Verfassungsbegriff der Rechtswissenschaften, der im Folgenden zugrunde gelegt wird, ist somit
zugleich das Verfassungsrecht gemeint.
I. Verfassung im formellen und im materiellen Sinn
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Die Verfassung eines Staates ist zunächst einmal nichts anderes als ein Teil seiner Rechtsordnung, der allerdings durch bestimmte Merkmale von anderen Teilen
der Rechtsordnung hervorgehoben ist. Man unterscheidet Verfassung im formellen
Sinn und Verfassung im materiellen Sinn. Der formelle Verfassungsbegriff stellt
auf die Rechtsform eines Rechtssatzes ab. Recht, das in einem besonderen, für
Verfassungsrecht vorgesehenen Verfahren erzeugt wird, ist formelles Verfassungsrecht. Dabei kann es sich um eine einheitliche Verfassungsurkunde handeln oder
um in verschiedenen Gesetzeskörpern enthaltene Regelungen, die die besonderen,
gegenüber (einfachen) Gesetzen erschwerten Erzeugungsbedingungen erfüllen.
Der materielle Verfassungsbegriff stellt hingegen auf den Inhalt einer Regelung
ab. Unabhängig vom formellen Rang einer Rechtsnorm zählt diese zum materiellen Verfassungsrecht, wenn sie verfassungstypische Gegenstände regelt. Was
verfassungstypisch ist, steht nicht unabänderlich und undiskutierbar fest, sondern
wird durch die Wissenschaft unter Berücksichtigung des Vergleichs verschiedener
Rechtsordnungen ermittelt. Verfassungsrecht im materiellen Sinn sind grundlegende Rechtsnormen über Ziele, Aufgaben und die Organisation des Staates. Typische Inhalte sind etwa Vorschriften über die Konstituierung und Kompetenzen der
Staatsorgane, über die Kompetenzverteilung im Bundesstaat, über das Verfahren
der Rechtserzeugung und Grundrechte.
Verfassungsrecht im formellen Sinn ist meist auch Verfassungsrecht im materiellen Sinn und umgekehrt. Allerdings trifft diese doppelte Qualifikation nicht immer zu. Nicht alle Regelungen, die formelles Verfassungsrecht sind, können auch
als materielles Verfassungsrecht qualifiziert werden. So bestimmt Art 14 Abs 7a
B-VG, dass die Schulpflicht zumindest neun Jahre beträgt, eine Regelung, die ihrem Inhalt nach keine grundlegende Rechtsnorm über Aufgaben und Organisation
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B. Verfassung und Verfassungsrecht
des Staates oder das Verhältnis zum Bürger enthält. Die Dauer der Schulpflicht
zählt nicht zu den typischerweise in Verfassungen geregelten Gegenständen und ist
daher kein Verfassungsrecht im materiellen Sinn (wohl aber im formellen). Nicht
alle Regelungen, die materielles Verfassungsrecht enthalten, sind auch Verfassungsrecht im formellen Sinn. Bspw enthält die NRWO, ein einfaches Gesetz, Regelungen über die Wahl zum Nationalrat, also über die Bildung eines Staatsorgans,
die man als materielles Verfassungsrecht qualifizieren kann.
II. Funktionen der Verfassung
Das Konzept eines Verfassungsstaats beruht auf der Idee, dass die staatliche 20
Machtausübung durch eine geschriebene Verfassung konstituiert und gleichzeitig begrenzt wird. Die Verfassung bildet in diesem Sinne die Grundordnung der
staatlichen Gemeinschaft.
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Ihr kommen im Verfassungsstaat verschiedene Funktionen zu:
•• Die Verfassung enthält die Spielregeln des politischen Prozesses. Die höhere Bestandskraft der verfassungsrechtlichen Normen entzieht diese dem politischen Alltagsgeschäft und verhindert, dass die (derzeitige) Mehrheit die Spielregeln nach ihren Vorstellungen abändert („Spielregelverfassung“). Die Verfassung gibt damit der demokratischen Willensbildung einen organisatorischen
und verfahrensrechtlichen Rahmen vor und stellt so einen freien und f­airen
Prozess der Willensbildung sicher, der den für die Demokratie essentiellen
Wechsel von der derzeitigen Mehrheit zur jetzt in der Opposition befindlichen
Minderheit möglich macht.
•• Die Verfassung zielt auf eine Begrenzung staatlicher Macht zur Sicherung
individueller Freiheit. Sie konstituiert verschiedene Organe mit einem je unterschiedlichen und begrenzten Aufgabengebiet, wodurch eine Beschränkung
der Befugnisse des einzelnen Organs und eine gegenseitige Kontrolle der
­Organe erreicht wird (Grundsatz der Gewaltenteilung siehe Rz 75). Die Grundrechte als ein Essential einer Verfassung sichern dem Einzelnen einen individuellen Freiraum vor staatlichen Eingriffen und setzen staatlichen Regelungen
inhaltliche Grenzen (siehe Rz 380).
•• Die Verfassung hat gerade in einem pluralistischen Staat die Funktion, gemeinsame Werte und Grundüberzeugungen festzuhalten, die als gesellschaftlicher
Basiskonsens in der täglichen politischen Auseinandersetzung vorausgesetzt
und nicht jederzeit in Frage gestellt werden. Insofern kann der Verfassung auch
eine einheitsstiftende Funktion innerhalb des staatlichen Gemeinwesens zugesprochen werden. Im Anschluss an Rudolf Smend kann diese Eigenschaft mit
dem Begriff der Integrationsfunktion der Verfassung bezeichnet werden.
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1. Teil: Einleitung und Grundlagen
III. Verfassungsinterpretation
Korinek, Zur Interpretation von Verfassungsrecht, FS Walter (1991) 363; Öhlinger,
Auslegung des öffentlichen Rechts, JBl 1971, 284; Schäffer, Verfassungsinterpretation in
Österreich (1971); Winkler, Rechtstheorie und Erkenntnislehre (1990) 198.
1. Allgemeines zur Interpretation
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Die Interpretation von Rechtsvorschriften im Allgemeinen ist ein Verfahren,
mit dem der Inhalt von Rechtsvorschriften zu Tage gefördert wird, der dem Interpreten zunächst in Gestalt eines schriftlich niedergelegten Textes gegenübertritt. Die Interpretation speziell des Verfassungsrechts weist dabei einige Besonderheiten auf, die den spezifischen Eigenschaften und Funktionen dieses Teils der
Rechtsordnung geschuldet sind.
Der Interpretationsvorgang ist ein komplexer: Eine Hierarchie von Aspekten
der Interpretation (etwa des Vorrangs des Wortlauts) lässt sich in dieser Allgemeinheit nicht postulieren. Vielmehr ist der Vorgang mit der Wahrnehmung eines Bildes vergleichbar, das immer schärfer wird, je mehr Aspekte der Interpretation in
den Wahrnehmungsvorgang einbezogen werden. Dabei kann man zwei Schritte
voneinander trennen: erstens die Ermittlung verschiedener „Normhypothesen“ und
zweitens die Auswahl einer Hypothese als „Auslegungsergebnis“.
Umstritten ist in diesem Zusammenhang, ob es Aufgabe rechtswissenschaft­
licher Interpretation ist, stets eine eindeutige Lösung erzielen zu können. Nach den
Vertretern der Reinen Rechtslehre ist es nicht Aufgabe der Rechtswissenschaft,
eine Entscheidung zwischen den von ihr aufgezeigten Möglichkeiten der Interpretation zu treffen, vielmehr müsse die Entscheidung beim Organ liegen, das nach
der Rechtsordnung für die Entscheidung zuständig ist – dies sei aber nicht mehr
ein Erkenntnisakt, sondern ein Willensakt (Kelsen). Nach der hier vertretenen Auffassung ist es Aufgabe der Rechtswissenschaft, nicht bloß Interpretationsmöglichkeiten (Normhypothesen) darzustellen, sondern die Auswahl einer Möglichkeit zu
treffen und diese Auswahl mit rationalen Agrumenten zu begründen. Dieses Position zur Auslegung ist dem Gegenstand „Recht“ adäquat: Das allgemeine und
abstrakte Gesetz als Gegenstand der Interpretation ist darauf gerichtet, dem Interpreten im Hinblick auf die Konkretheit, Individualität und Begrenztheit einer
bestimmten Lebens- oder Sachlage eine richtige Antwort zu geben (Winkler); diese
zu ermitteln ist Aufgabe der Rechtswissenschaft.
2. Die einzelnen Canones der Interpretation
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Der Interpretationsvorgang bezogen auf einen bestimmten Rechtstext ist ein
einheitlicher, der verschiedene Aspekte umfasst, die in der juristischen Argumentation (auch von Gerichten) regelmäßig voneinander getrennt werden, um den Begründungsweg transparenter und nachvollziehbarer zu machen. Man spricht meist
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B. Verfassung und Verfassungsrecht
von „Interpretationsmethoden“, gemeint sind damit einzelne Aspekte der Interpretation, die hier als „Canones“ bezeichnet werden.
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Im Einzelnen wird unterschieden:
•• Wortlautinterpretation oder grammatikalische Interpretation:
Dieser Aspekt der Interpretation ist auf die Bedeutung des Wortes im allgemeinen Sprachgebrauch bzw. im sprachlichen Zusammenhang im Lichte der
Grammatik gerichtet. Mögliche Legaldefinitionen gehen dem allgemeinen
Sprachgebrauch vor.
Beispiel: Unter einem Wald versteht man im Allgemeinen eine (meist größere) Fläche
mit Bäumen. Wald iSd ForstG sind mit forstlichem Bewuchs bestockte Grundflächen,
soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1000 m² und eine durchschnittliche
Breite von 10 m erreicht.
•• Systematische Interpretation:
Die systematische Interpretation untersucht normative Aussagen einzelner
Worte oder Sätze bzw Absätze einer Rechtsvorschrift unter Berücksichtigung
des Zusammenhangs in einem Gesetz, in einem Teilbereich der Rechtsordnung
oder in der Rechtsordnung insgesamt.
Beispiel: Ein klassisches Beispiel für eine (historisch-)systematische Interpretation ist
es, wenn im Rahmen der sogenannten „Versteinerungstheorie“ nach der Bedeutung
­eines Begriffs in den Kompetenzartikeln des B-VG gefragt wird, die dieser Begriff in
der übrigen (insbesondere unterverfassungsgesetzlichen) Rechtsordnung im Versteinerungszeitpunkt hatte (siehe unten Rz 191).
•• Historische Interpretation:
Die historische Interpretation ist auf die Ermittlung des sogenannten „Willens
des Gesetzgebers“ gerichtet. Dabei ist nicht gemeint, was sich die einzelnen
Abgeordneten bei der Beschlussfassung gedacht haben, sondern es wird vielmehr nach Anhaltspunkten in der Entstehungsgeschichte gesucht, die Aufschluss über das im Text grundgelegte Verständnis geben. Bedeutendste Erkenntnisquelle sind hierfür die sogenannten „Gesetzesmaterialien“, das sind im
Wesentlichen die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (RV) sowie die Ausführungen im Bericht des jeweiligen Ausschusses des Nationalrates (AB).
Beispiel: Nach Art 129e B-VG idF BGBl I 2/2008 erkannte der Asylgerichtshof „durch
Einzelrichter oder in Senaten“. Nach herkömmlichem juristischen Begriffsverständnis
ist ein „Senat“ ein Spruchkörper (regelmäßig) eines Gerichts, der aus mindestens drei
Mitgliedern besteht. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage hieß es jedoch, dass
der Asylgerichtshof grundsätzlich in Senaten zu entscheiden haben soll, „die aus zwei
Richtern bestehen.“ (RV 314 Blg NR 23. GP, 3). Angesichts dessen ist davon auszugehen,
dass der Verfassungsgesetzgeber einen weiteren – auch Besetzungen mit bloß zwei Richtern umfassenden – Begriff des „Senats“ zugrunde gelegt hatte (VfSlg 18.632/2008).
•• Teleologische Interpretation:
Bei diesem Aspekt der Interpretation wird nach dem Sinn und Zweck einer
Rechtsvorschrift gefragt. Dabei ist nicht bloß ein ausdrücklich in den Mate­
rialien geäußerter Zweck gemeint, sondern auch ein (objektiv erkennbarer)
Zweck, den der Gesetzgeber nicht berücksichtigt hat, im Einzelfall gar nicht
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1. Teil: Einleitung und Grundlagen
berücksichtigen konnte (etwa weil sich die tatsächlichen Umstände erst im
­Gefolge eines Gesetzgebungsakts maßgeblich geändert haben).
Beispiel: Der Schutz des Briefgeheimnisses, der nach Art 10 StGG 1867 und Art 8
EMRK aus dem Jahr 1958 nur die klassische Briefpost umfassen konnte, schützt auch
die Vertraulichkeit der Kommunikation über E-Mail.
3. Besonderheiten der Verfassungsinterpretation
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Die Verfassungsinterpretation ist durch mehrere Besonderheiten gekennzeichnet, die durch die Eigenschaften und Funktionen des Verfassungsrechts bestimmt
sind. Zu diesen Besonderheiten gehören:
•• Wahrung der rechtsstaatlichen Demokratie:
In der ursprünglichen Sicht sollte die österreichische Bundesverfassung die
Einrichtung, die Zuständigkeit, das Verfahren und das Zusammenwirken der
„Verfassungsorgane“ regeln („Spielregelverfassung“). Sie ist als solche darauf
gerichtet, den Prozess demokratisch legitimierter Rechtssetzung und rechtsstaatlich fundierter Vollziehung und deren Kontrolle abzusichern. Diese Funktion ist einer „aktualisierenden“ Interpretation tendenziell entgegengesetzt,
weshalb einer historischen Interpretation ein stärkeres Gewicht gegenüber der
teleologischen Interpretation eingeräumt wird. Andernfalls wäre einer teleologischen Interpretation in Anpassung an geänderte politische und gesellschaftliche Situationen Tür und Tor geöffnet und damit die Grundlage dafür gelegt,
dass unter Ausschaltung des demokratisch legitimierten Verfassungsgesetz­
gebers Grundentscheidungen des Staatsorganisationsrechts verändert werden.
•• Minderheitenschutz:
Eine wesentliche Funktion der Verfassung in der Demokratie besteht im Schutz
der qualifizierten Minderheit vor der einfachen Mehrheit. Dieser Schutz kommt
im erhöhten Bestandschutz des Verfassungsrechts im Vergleich zum einfachen
Gesetz zum Ausdruck (Zweidrittelmehrheit für die Abänderung von Verfassungsgesetzen, Erfordernis einer Volksabstimmung zusätzlich zur Zweidrittelmehrheit bei einer Gesamtänderung der Bundesverfassung). Auch hier gilt,
dass die qualifizierte Mehrheit nicht dadurch umgangen werden kann, dass
nicht ­geänderte Vorschriften im Wege der Interpretation einen anderen Inhalt
erhalten.
•• Unbestimmtheit von verfassungsrechtlichen Bestimmungen:
Sieht man von atypischem Verfassungsrecht ab, das es im österreichischen
Recht nach wie vor bedauerlicherweise im Übermaß (vor allem in Gestalt von
Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen) gibt, so gilt für viele Teile,
insbesondere im Bereich der Grundrechte, dass die Normstruktur durch ­relativ
unbestimmte Formulierungen gekennzeichnet sind. Daraus ergibt sich von
selbst die Konsequenz, dass die Wortlautinterpretation im Vergleich zu historischen, teleologischen und systematischen Momenten geringeren Einfluss auf
das Auslegungsergebnis hat.
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B. Verfassung und Verfassungsrecht
•• Verfassungskonforme Interpretation:
Eine Rechtsvorschrift niederen Ranges wird immer so ausgelegt, dass sie im
Zweifel mit den Bedingungen und dem rechtlichen Rahmen der höherrangigen
Regelung vereinbar ist. Die verfassungskonforme Interpretation ist insoweit
keine Besonderheit der Verfassungsinterpretation, sondern Ausdruck des allgemeinen Gedankens einer rechtskonformen Interpretation. Konkret für die verfassungskonforme Interpretation heißt dies, dass man, wenn für ein Gesetz im Fall
von mehreren „gleichwertigen“ Interpretationsmöglichkeiten auf der Grundlage der „klassischen“ Canones der Interpretation gewonnen werden können,
jene Interpretation wählt, die mit dem Verfassungsrecht im Einklang steht.
Die Grenze der verfassungskonformen Interpretation soll dort liegen, wo sie
dem Wortlaut des Gesetzes oder der gesetzgeberischen Absicht eindeutig widerspricht. In diesem Fall hat der VfGH im Wege eines Gesetzesprüfungsverfahrens wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Der VfGH geht bei der Annahme verfassungskonformer Interpretation gelegentlich sehr weit: So wird selbst
dann, wenn der Gesetzgeber eine bestimmte Absicht in Materialien äußert, dennoch eine verfassungskonforme Interpretation vorgenommen, wenn diese Absicht im Wortlaut nicht klar zum Ausdruck kommt (VfSlg 15.199/1998).
Eine Sonderform der verfassungskonformen Interpretation ist die „grundprinzipienkonforme Interpretation“. Danach ist „einfaches“ Verfassungsrecht im
Zweifel so auszulegen, dass es im Einklang mit den Grundprinzipien steht.
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