- Beschlusskammer 6 Beschluss Az: BK6-16-058 In dem Aufsichtsverfahren gem. §§ 65, 5 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gegen die Care-Energy AG, vertreten durch den Vorstand, Hofmannstraße 61, 81379 München - Betroffene wegen: Ermittlungen wegen des Verdachts der fehlenden Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit gemäß § 5 EnWG hat die Beschlusskammer 6 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, gesetzlich vertreten durch ihren Präsidenten Jochen Homann, durch den Vorsitzenden Christian Mielke, den Beisitzer Andreas Faxel und den Beisitzer Jens Lück am 28.06.2016 beschlossen: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen Behördensitz:Bonn Tulpenfeld 4 53113 Bonn (02 28) 14-0 Telefax Bonn (02 28) 14-5969 E-Mail [email protected] Internet http://www.bundesnetzagentur.de Kontoverbindung Bundeskasse Trier BBk Saarbrücken BIC: MARKDEF1590 IBAN: DE 81 59000000 00 590 010 20 -2 1. Der Betroffenen wird im Wege eines förmlichen Auskunftsverlangens gem. § 69 EnWG aufgegeben, bis spätestens zum 13.07.2016 Auskunft über folgende Fragen zu erstatten: a. Fragen zur Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung (1) Trifft es zu, dass Care-Energy AG im Zeitraum zwischen dem 17. und dem 24. Juni 2016 eine Vielzahl von Kunden bei Verteilnetzbetreibern mit mehrwöchiger Rückwirkung (in der überwiegenden Zahl der uns bekannten Fälle zum 10. Mai 2016) wegen Auszuges abgemeldet hat ? (2) Nach Informationen der Bundesnetzagentur handelte es sich um schätzungsweise Kunden. Trifft dies zu ? Wenn nein, wieviele Kunden waren tatsächlich betroffen ? Wieviele Stromkunden und wieviele Gaskunden ? (3) Bei welchen rückwirkend abgemeldeten Kunden handelte es sich tatsächlich um den Fall eines Auszuges ? Bei welchen Kunden erfolgte die rückwirkende Abmeldung allein deshalb, weil der Liefervertrag von Seiten der Care-Energy AG gekündigt worden war ? (4) Am 27. Juni 2016 hat Care-Energy AG nach eigener Verlautbarung sowohl den mit dem Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz Transmission GmbH bestehenden Bilanzkreisvertrag als auch sämtliche in dieser Regelzone bestehenden Lieferantenrahmenverträge gekündigt. Wieviele von Care-Energy AG zu diesem Zeitpunkt noch in Versorgung befindliche Kunden sind von diesen Kündigungen betroffen und fallen aufgrund dessen nun in die Ersatzversorgung ? Wieviele Stromkunden und wieviele Gaskunden ? b. Fragen zur Leistungsfähigkeit (1) Welche Personen sind gegenwärtig operativ für die Care-Energy AG tätig? Verfügen diese über die erforderlichen Kenntnisse für die Versorgung von Haushaltskunden mit Energie? Entsprechende Nachweise etwa durch Ausbildungszeugnisse sind beizubringen. (2) Bitte stellen Sie für den gegenwärtigen Vorstand Führungszeugnis, Schufa-Auskunft und Ausbildungsnachweise zur Verfügung. -3 (3) Bitte stellen Sie die momentane wirtschaftliche Lage der Care-Energy AG dar und belegen diese mit geeigneten Nachweisen. Fügen Sie insbesondere Jahresabschlüsse für die Jahre 2014 und 2015 bei. (4) Wer ist der wirtschaftlich Berechtigte am Bankkonto der Care-Energy Management, IBAN: , das für die Abwicklung der Kundenzahlungen jedenfalls bis März 2016 verwendet wurde? Hatte bzw. hat die Care-Energy AG Zugriff auf die dort eingezahlten Beträge? Wie wurde bzw. wird die Trennung der Ansprüche der Care-Energy AG und der Expertos auf die auf dieses Konto geleisteten Zahlungen sichergestellt? Über welches Konto werden gegenwärtig die Kundenzahlungen entgegengenommen ? Wer ist wirtschaftlich Berechtigte am gegenwärtig genutzten Konto ? Verfügt die Care-Energy AG über eigene Bankkonten? (5) Wer verwaltet die Guthaben der Kunden (Mindermengenentgelt)? (6) Wer ist gegenwärtig der Dienstleister, der für Care Energy AG die Abrechnungen gegenüber den Kunden durchführt ? Bitte legen Sie die entsprechenden Dienstleistungsverträge vor. (7) Aus welchem Grund kommt die Care-Energy AG ihrer Verpflichtung zur Abführung der betreibern nicht EEG-Umlage oder nur gegenüber verspätet den nach? Übertragungsnetz Wann sollen die ausstehenden Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber beglichen werden und wie sollen künftige Forderungen beglichen werden? (8) Würde die Care-Energy AG über ausreichende Mittel verfügen, die EEG-Forderungen Expertos zu der erfüllen, Übertragungsnetzbetreiber wenn ein Fall der gegenüber Mithaftung der vorläge? Entsprechende Nachweise, etwa in über die Finanzierung der Gesellschaft durch Fremd- oder Eigenkapital sind beizufügen. (9) Was sind die Gründe für die zahlreichen Verbraucherbeschwerden, die in den vergangenen Monaten bei der Schlichtungsstelle Energie sowie bei der Bundesnetzagentur eingegangen sind ? Mit welchen Maßnahmen soll diesen begegnet werden? Nach Auskunft der Schlichtungsstelle Energie werden die in Schlichtungsverfahren abgegebenen Zusagen teilweise nicht eingehalten. Was sind die Gründe hierfür? -4 c. Fragen zu Altkundenverträgen (1) Wer ist nach Ansicht der Care-Energy AG derzeit Vertragspartei der Energiedienstleistungsverträge, die die damalige Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG (nachfolgend: „Expertos“) über die Belieferung von „Nutzenergie“ abgeschlossen hat und die im Rahmen der im Musteranschreiben vom 24. Juni 2016 erwähnten Umstrukturierung auf („Altkundenverträge“)? die Care-Energy Woraus ergibt AG sich übergehen dies? sollten Entsprechende Nachweise – etwa durch Vorlage von Verträgen – sind beizufügen. (2) Hat die Care-Energy AG mit der Expertos eine Vertragsübernahme für die Altkundenverträge oder eine sonstige Übernahme von Verbindlichkeiten und/oder Forderungen aus den Altkundenverträgen vereinbart? Falls ja, sind entsprechende Nachweise etwa durch die Vorlage der entsprechenden Verträge beizubringen. (3) Erbringt die Care-Energy AG für die Expertos Leistungen zur Erfüllung der Altkundenverträge? Wenn ja, auf welcher vertraglichen Grundlage? Etwaige Verträge sind vorzulegen. d. Fragen zum Verhältnis zwischen der Betroffenen und der Expertos (1) Wurde der Inhalt des Musteranschreibens der Expertos vom 24. Juni 2016 mit der Care-Energy AG abgestimmt? (2) Welche rechtlichen Vereinbarungen bestehen zwischen Expertos und der Care-Energy AG bezüglich eines Unternehmensübergangs (einschließlich Zeitpunkt des Übergangs)? Entsprechende Nachweise – etwa durch Vorlage von Verträgen – sind beizufügen. (3) Welche weiteren rechtlichen Vereinbarungen (mündlich oder schriftlich) bestehen zwischen der Expertos und der Care-Energy AG? (4) Welche Vermögensgüter (z.B. Verträge (einschließlich Verträgen mit Kunden), IT, Infrastruktur, Rechte, Forderungen, Verbindlichkeiten, Sachgüter etc.) und welches Personal sind seit Gründung der CareEnergy AG von der Expertos auf die Care-Energy AG auf welcher rechtlichen Grundlage übertragen bzw. übergegangen? Es ist eine entsprechende detaillierte Aufschlüsselung vorzunehmen. -5 (5) Welche früheren Arbeitnehmer der Expertos sind heute bei der CareEnergy AG oder bei Gesellschaften beschäftigt, die Dienstleistungen für die Care-Energy AG erbringen? Bitte entsprechende Aufschlüsselung einschließlich der Art der Tätigkeit oder Dienstleistung vornehmen. (6) Unterstellt, ein Unternehmensübergang wurde zwischen der Expertos und der Care-Energy AG vereinbart, zu welchem Zeitpunkt sollte dieser stattfinden? (7) Auf welcher vertraglichen Grundlage erbringt die Care-Energy AG ihre Leistungen gegenüber ihren Kunden (auch auf der Grundlage von Verträgen, die die Kunden mit der Expertos abgeschlossen haben)? (8) In Ihrem Schreiben vom 15. April 2016 erklären Sie gegenüber der BNetzA, dass keine Übertragung von Kunden der Expertos als „eventueller Vorversorger für elektrische Energie“ auf die Care-Energy AG stattgefunden habe. Gab es eine Übertragung von Kunden der Expertos in einer anderen Eigenschaft? In einer E-Mail des Herrn vom 29. Juni 2015 erklärte dieser, dass alle Kunden, die eine Belieferung mit Energie wünschen, von der Expertos vollständig auf die Care-Energy AG übergegangen sind. Bitte erläutern Sie die widersprüchlichen Aussagen. 2. Der Betroffenen wird für den Fall, dass sie den Verpflichtungen gemäß Tenorziffer 1 nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000.000,00 EUR (in Worten: eine Million Euro) angedroht. 3. Eine Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. -6 Gründe A. I. 1. Die Betroffene ist ein Strom- und Gaslieferant und hat der Bundesnetzagentur die Energiebelieferung von Haushaltskunden nach § 5 S. 1 EnWG im Oktober 2014, damals noch firmierend unter „EnUp AG“, angezeigt. Im Juni 2015 wurden Energiedienstleistung nach GmbH & Darstellung Co. KG“ des (heute: Energielieferanten „Expertos „Care-Energy Unternehmens- und Wirtschaftsberatungs GmbH & Co. KG“, nachfolgend: „Expertos“) alle bis dato von diesem mit Energie versorgten Kunden auf die Betroffene übergeleitet. So informierte die Expertos die Bundesnetzagentur mit E-Mail vom 29.06.2015: „Wie telefonisch vereinbart erhalten Sie in der Anlage das Schreiben an die Kunden über die Information, dass die Care-Energy Management GmbH die Energiedienstleistung übernimmt (mit Ausnahme der eingestellten Nutzenergieversorgung) und die Care-Energy AG die Energieversorgung. Der Kunde erhält zwei Verträge: einen Energiedienstleistungsvertrag mit der CareEnergy Management GmbH und einen Energieversorgungsvertrag mit der CareEnergy AG (soweit er dies wünscht). […] Die Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG hat bereits ihren Geschäftsbetrieb stillgelegt, da auch der letzte Kunde nunmehr einen Energiedienstleistungsvertrag mit der Care-Energy Management GmbH und einen Energieversorgungsvertrag mit der Care-Energy AG (soweit gewünscht nicht alle Kunden wünschen einen Energieversorger, sondern behalten auch ihren alten Energieversorger und wollen nur einen Energiedienstleistungsvertrag) abgeschlossen hat.“ Das beigefügte, auf den 24.06.2015 datierte, Muster-Kundenanschreiben der Betroffenen führte unter anderem aus: „WICHTIGE INFORMATION! FÜR SIE ÄNDERT SICH NICHTS – WIR WERDEN NUR BESSER Gleichzeitig möchte ich diese Gelegenheit auch nutzen, Sie über Neuerungen bei Care-Energy zu informieren. Auf Grund neuer gesetzlicher Auflagen wurden wir gezwungen, die Nutzenergieversorgung der Energieversorgung zuzuordnen und haben uns erlaubt auf dieser Basis das Unternehmen neu zu strukturieren. Ihr Vertragspartner Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, wurde in zwei Unternehmen aufgeteilt 1.) Die CARE ENERGY AG als Ihr Versorger von Strom und Gas 2.) Die CARE-ENERGY Management GmbH als Ihr Energiedienstleister […] -7 Wegen dieser Umstrukturierung ändern sich natürlich auch unsere AGB, welche wir Ihnen beilegen und diese sind ab sofort für Neu- als auch Bestandskunden gültig. Wegen dieser Vertragsänderung, gilt selbstverständlich das Sonderkündigungsrecht und Sie haben so Sie mit den AGB nicht einverstanden sind, das Recht den bestehenden Vertrag zu kündigen. Dies hoffen wir natürlich nicht, denn für Sie ändert sich durch die Änderung in der Abwicklung nichts. Der Preis bleibt gleich und Ihr zentraler Ansprechpartner bleibt ebenso gleich.“ Parallel zu der von der Expertos behaupteten Altkundenüberleitung hat die Betroffene im Verlauf des Jahres 2015 damit begonnen, selbst im eigenen Namen Energielieferungsverträge mit Letztverbrauchern abzuschließen. 2. In Zusammenhang mit der Belieferung von Kunden durch die Care-Energy AG trat bis mindestens ins 1. Quartal 2016 die Care-Energy Management GmbH („CEM GmbH“) auf. Auf den Mahnungen an Care-Energy AG-Kunden, die die CEM GmbH auf ihrem Briefbogen erstellte, sowie auf der Muster-Schlussabrechnung der Care-Energy AG heißt es, dass Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an folgende Bankverbindung zu richten seien: „Care-Energy Management, IBAN: .“ Dieselbe Kontoverbindung wurde auch teilweise gegenüber Kunden angegeben, die mit der Expertos Energiedienstleistungsverträge geschlossen haben bzw. hatten, dort allerdings lediglich mit dem Empfänger „Care-Energy“. 3. Aufgrund zahlreicher Kundenbeschwerden und -anfragen bei der Bundesnetzagentur in den Monaten Dezember 2015 bis Februar 2016, insbesondere wegen nicht oder nicht fristgerecht erfolgter Abrechnungen bzw. nicht erfolgter Guthabenauszahlungen durch die Care-Energy AG, leitete die Beschlusskammer im März 2016 Vorermittlungen im Rahmen des § 5 EnWG ein und forderte die Care-Energy AG mit Schreiben vom 14. März 2016 auf, Auskunft über ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu geben und gab ferner Gelegenheit zur Stellungnahme zu 65 exemplarisch übermittelten Verbraucherbeschwerden. Mit einseitigem Schreiben vom 15. April 2016 antwortete die Care-Energy AG der Bundesnetzagentur. Dabei ging das Unternehmen auf die übersandten Verbraucherbeschwerden nicht ein. Hinsichtlich der von der Beschlusskammer ebenfalls aufgeworfenen Frage, zu welchem Stichtag der Kundenstamm der ehemaligen Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG auf die Care-Energy AG übertragen worden sei und wieviele Haushaltskunden in diesem Zusammenhang übertragen worden seien, führte CareEnergy AG aus: -8 „Es hat keine Übertragung von Kunden der Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG als eventueller Vorversorger für elektrische Energie auf die Care-Energy AG stattgefunden. Care-Energy AG bietet außer der Belieferung mit elektrischer Energie oder Erdgas keine weiteren Energiedienstleistungen an Haushaltskunden an. […] Da es keine Kundenstammübertragung von Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG gab, ist es in diesem Zusammenhang auch zu keinen Übertragungen eventuell geleisteter Monatsvorauszahlungen an die Care-Energy AG gekommen.“ Damit übereinstimmend führten stichprobenartige Kontaktaufnahmen der Bundesnetzagentur mit Care-Energy-Kunden im April 2016 zu dem Ergebnis, dass alle befragten Endkunden, die ihren Liefervertrag ehemals mit der Expertos geschlossen hatten, ausschließen konnten, jemals eine ausdrückliche Zustimmung zu einem Vertragsübergang auf die Betroffene erteilt zu haben. Die Beschlusskammer hat insbesondere die Frage des wirksamen Übergangs der ExpertosAltkunden auf die Betroffene, der Konsequenzen eines nicht vollzogenen Übergangs sowie der möglichen Mithaftung der Betroffenen für EEG-Verbindlichkeiten der Expertos durch die Rechtsanwaltskanzlei Linklaters gutachterlich untersuchen lassen. 4. Am 19. Juni 2016 veröffentlichte Care Energy folgende Meldung: „NEWS DER CARE-ENERGY AG Die Care-Energy AG ist Strom- bzw. Gasversorger und ein eigenständiges Unternehmen, mit Sitz in München. Früher war der Name EnUp AG und im vergangenen Jahr, erteilten wir eine Namenslizenz an die AG, "Care-Energy" heissen zu dürfen. TARIFÄNDERUNG Die Care-Energy AG, geht bei der Tariffindung nun einen neuen Weg, denn der Tarif richtet sich zukünftig direkt nach den Zahlungserfahrungen mit dem Kunden. Wer also seine Rechnungen zu spät bezahlt, mit Zahlungen im Rückstand ist, Mahnungen erhält etc., wird in den nächsten Tag einen Brief mit einer saftigen Tarifanpassung im Briefkasten haben. "Es gab 2 Möglichkeiten. Eine wäre gewesen, die Preise für alle Kunden entsprechend anzuheben, dies wäre unserer Ansicht jedoch unfair gegenüber den anständig zahlenden Kunden gewesen, oder die Spät-, bzw. Nichtzahler kommen für die entstandenen Kosten selbst auf und zahlen zukünftig einfach deren Zahlungsmoral angepasste Tarife, welche bis zum Preis des regionalen Grundversorgungstarifes hochgehen können, beträgt die offene Schuld mehr als 2 Monatsabschläge, wird zukünftig rigeros abgemeldet und die Verträge gekündigt", lautet es aus der Münchner Firmenzentrale. -9 Selbstverständlich steht Kunden bei einer solchen Tarifanspassung das Recht einer Sonderkündigung zu, es besteht aber auch einfach die Möglichkeit, pünktlich zu zahlen.“ Am 21. Juni 2016 wurde die Bundesnetzagentur darüber informiert, dass die Betroffene in zahlreichen Netzgebieten Deutschlands rückwirkende Lieferabmeldungen wegen Auszugs mit Wirkung ca. zum 10. Mai 2016 versendet habe. Nach Bundesnetzagentur sind bundesweit rund Informationen der Kunden betroffen gewesen. Bei der Bundesnetzagentur meldeten sich in der Folge zahlreiche Kunden, die darauf hinwiesen, dass sie rückwirkend abgemeldet worden seien, obwohl sie nicht ausgezogen seien. 5. Im Zeitraum zwischen dem 30. Mai und dem 23. Juni 2016 haben alle vier Übertragungsnetzbetreiber der Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass sie aufgrund von jeweils mindestens zwei ausstehenden EEG-Monatsabschlagszahlungen gegenüber der Betroffenen Zahlung angemahnt haben, verbunden mit der Androhung, gemäß § 60 Abs. 2 EEG bei Nichtzahlung den Bilanzkreis zu kündigen. 6. Am 27. Juni 2016 wurde von Care Energy folgende Meldung veröffentlicht: „Care-Energy Management GmbH räumt auf und greift dabei hart durch / Netzverträge unter die Lupe genommen und eine Regelzone dabei fristlos gekündigt Auf Grund der Häufigkeit von Kundenbeschwerden im Bereich Abrechnungen hat der Energiedienstleister Care-Energy Management GmbH ihren Markeneinfluss geltend gemacht und den bis dato unabhängigen Versorger Care-Energy AG aus München (welcher ausschließlich ein Markennutzungsrecht hatte) mit sofortiger Wirkung als Hauptaktionär übernommen. Dabei wurde den Ursprüngen der Beschwerdefälle auf den Grund gegangen, denn das Kundeninteresse steht beim Dienstleister an oberster Stelle. Das Ergebnis in der Zusammenfassung für die Regelzone 50Hertz und den darin befindlichen Verteilnetzbetrieben: Der Übertragungsnetzbetrieb 50Hertz belastete die Care-Energy AG mit überzogenen Umlagenforderungen und Energiemengenberechnungen, welche allesamt zurückzuweisen sind. Die im Übertragungsnetzbereich angesiedelten Verteilnetzbetriebe haben zu einem Gutteil falsche Invoices, also Rechnungen mit falschen Verbrauchs- oder Berechnungswerten, aber auch Umlagenforderungen ausgestellt, welche für das Unternehmen, als auch für den Kunden eine nicht hinnehmbare Mehrbelastung darstellt. Die Care-Energy AG nimmt eine solche Vorgangsweise im Sinne der Kunden nicht hin und kündigt mit sofortiger Wirkung sämtliche Lieferanterahmenverträge und Bilanzkreisverträge in dieser Region, also dem Bereich der 50Hz-Regelzone, um eine genaue Abrechnung der Werte damit zu erzwingen. Erst nach - 10 lückenloser Aufklärung wird die Versorgung durch die Care-Energy AG wieder aufgenommen werden. Auf der dargestellten Grafik ist das 50Hertz Gebiet definiert – Größtenteils sprechen wir über die Postleitzahlengebiete von 0 bis 1 und Hamburg. Die Kunden in diesem Bereich fallen während der Klärphase in die Grundversorgung, für die daraus resultierenden Mehrkosten kommt Care-Energy Management GmbH selbstverständlich bis zur lückenlosen Klärung des Sachverhaltes auf, denn es ist unsere Pflicht als Energiedienstleister, Schaden von unseren Kunden abzuwehren. „Wir nehmen an, dass wir für die Aufarbeitung der Netzgebiete ein Monat Zeit benötigen werden“, so Martin Richard Kristek, „grundsätzlich geht das Kundeninteresse in jedem Fall vor die Profitgier von Monopolen und wir werden alle Regelzonen und Verteilnetzbetriebe für unsere Kunden genau unter die Lupe nehmen.“ FAZIT: WIR KÄMPFEN ALS ENERGIEDIENSTLEISTER FÜR DIE INTERESSEN UNSERER KUNDEN, AUCH WENN WIR DAMIT GEGEN MONOPOLE KÄMPFEN MÜSSEN“ 7. Am 28. Juni 2016 hat der Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz Transmission GmbH der Bundesnetzagentur mitgeteilt, dass er seinerseits gegenüber der Betroffenen den Bilanzkreisvertrag gekündigt habe. II. Die Beschlusskammer hatte bereits am 14.06.2016 ein Aufsichtsverfahren gemäß § 65 EnWG wegen des Verstoßes gegen § 5 EnWG gegen die Betroffene eröffnet und Ermittlungen eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens dient das vorliegende Auskunftsersuchen der näheren Sachverhaltsaufklärung. B. I. Die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für die vorliegende Verfügung folgt aus § 54 Abs. 1 EnWG. Die Beschlusskammer ist zur Entscheidung gemäß § 59 Abs. 1 S. 1 EnWG berufen. II. Das Auskunftsverlangen nach Tenorziffer 1 gründet auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG. Es ergeht gem. § 69 Abs. 7 Satz 1 durch Beschluss. Bezüglich des in Tenorziffer 2 angedrohten Zwangsgeldes beruht die Verfügung auf §§ 94 EnWG, 6 VwVG. - 11 III. Begründung für die Auskunftsfragen nach Tenorziffer 1 Die Bundesnetzagentur kann von der Betroffenen Auskunft verlangen, da dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Nach § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG kann die Regulierungsbehörde, soweit es zur Erfüllung der in diesem Gesetz der Regulierungsbehörde übertragenen Aufgaben erforderlich ist, von Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die Herausgabe von Unterlagen verlangen. Bei den verlangten Auskünften handelt es sich um Auskünfte über wirtschaftliche Verhältnisse (§ 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG). Zur Aufgabenerfüllung der Bundesnetzagentur gehört nach § 65 Abs. 2 EnWG, dass sie Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen anordnen kann, wenn ein Unternehmen oder eine Vereinigung von Unternehmen seinen Verpflichtungen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht nachkommt. Als gesetzliche Verpflichtung, der die Betroffene möglicherweise nicht nachkommt, kommen insbesondere die Pflichten nach § 5 EnWG in Betracht. Die Betroffene ist ein Strom- und Gaslieferant und hat der Bundesnetzagentur die Energiebelieferung von Haushaltskunden nach § 5 Satz 1 EnWG im Oktober 2014, damals noch firmierend unter „EnUp AG“, angezeigt. Bei der Anzeige nach § 5 Satz 1 EnWG ist das Vorliegen der personellen, technischen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung darzulegen, § 5 Satz 3 EnWG. Gemäß § 5 Satz 4 EnWG kann die Bundesnetzagentur die Ausübung der Tätigkeit nach § 5 Satz 1 EnWG jederzeit ganz oder teilweise untersagen, wenn die personelle, technische oder wirtschaftliche Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gewährleistet ist. Hieraus ergibt sich, dass die Bundesnetzagentur auch die gesetzlich vorgegebene Aufgabe wahrzunehmen hat, über die eigentliche Entgegennahme der nach § 5 Satz 1 EnWG erforderlichen Anzeige und die erstmalige Prüfung der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nach § 5 Satz 3 EnWG hinaus das dauerhafte Vorliegen dieser Eigenschaften zu prüfen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Behörde Anhaltspunkte dafür bekannt werden, dass es am Vorliegen der Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit fehlen könnte. Ein Energieversorgungsunternehmen ist als wirtschaftlich leistungsfähig i.S. des § 5 EnWG einzustufen, wenn es in personeller, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht auf Dauer und unter Beachtung der in §§ 1, 2 EnWG niedergelegten Ziele und Aufgaben die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie sicherstellen kann. - 12 Die im Tenor unter Ziffer 1 genannten Fragen dienen zur Klärung, ob bei der Betroffenen eine ausreichende personelle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung im Sinne des § 5 EnWG gegeben sind. Im Einzelnen: 1. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen Die Bundesnetzagentur möchte klären, ob die Betroffene weiterhin wirtschaftlich leistungsfähig ist. Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene nicht über ausreichende Mittel verfügt, um ihre eingegangenen und einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Die Betroffene sieht sich Forderungen der ÜNB auf Zahlung der EEG-Umlage in erheblicher Höhe ausgesetzt. Die Betroffene wurde bereits wegen nicht gezahlter Abschlagszahlungen durch die ÜNB angemahnt und in einem Fall wurde bereits der Bilanzkreis der Betroffenen gekündigt. Darüber hinaus liegen der Bundesnetzagentur Kündigungsandrohungen von Verteilernetzbetreibern gegenüber der Betroffenen bezüglich des Lieferantenrahmenvertrages aufgrund offener Netzentgeltzahlungen vor. Ein Energieversorgungsunternehmen ist wirtschaftlich leistungsfähig, wenn es über ausreichend finanzielle Ressourcen verfügt, um seinen eingegangenen und einzugehenden vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Neben bilanziellen Gesichtspunkten kann gleichermaßen der Aspekt der dauerhaft zu gewährleistenden Versorgungssicherheit – manifestiert in der Marktreife sowie der Nachhaltigkeit des Geschäftsmodells – bei der Beurteilung der „wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ herangezogen werden (BNetzA, Beschl. v. 26.06.2007 – BK6-07-008 (Pennystrom), S. 14; Rauch, IR 2011, 26, 27). Ein Geschäftsmodell, das auf der Nichtzahlung oder verspäteter Zahlung der EEG-Umlage basiert, wirft erhebliche Zweifel an seiner Nachhaltigkeit auf. Im Falle der Nichtzahlung werden die zur Erhebung der EEG-Umlage verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber gerichtliche Mittel ergreifen und schließlich die Vollstreckung der ausstehenden Forderungen betreiben. Die vertraglichen EEG-Forderungen Verpflichtungen des der Übertragungsnetzbetreiber sind Energieversorgungsunternehmens, zwar sondern keine ein gesetzlicher Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber (vgl. Ahnsehl in Berliner Kommentar Energierecht, Sonderband EEG 2014, § 60 EEG Rn. 33). Dennoch müssen die finanziellen Ressourcen des Energieversorgungsunternehmens auch oder erst recht ausreichend sein, um solche Ansprüche zu erfüllen. Sollten die ausstehenden EEG-Umlageforderungen eine signifikante Höhe erreichen und die Betroffene nicht darlegen können, wie es diese erfüllen wird, so stellt dies aus Sicht der Bundesnetzagentur einen Mangel an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit dar. - 13 Insbesondere vor dem Hintergrund der weiteren offenen Beträge (Netzentgeltzahlungen und Schlichtungsgebühren) verdichten sich die Anhaltspunkte, dass die Betroffene insgesamt nicht ausreichend wirtschaftlich leistungsfähig sein könnte. Zwar schützt § 5 EnWG primär die Haushaltskunden (OLG Düsseldorf Urt. v. 17.06.2015. VI 3 Kart 190/14 Rn. 147 (juris); Säcker in Energierecht Band 1, 3. Aufl. 2014, § 5 EnWG Rn. 1; Hermes in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 5 EnWG Rn. 2; Jansen/Boemke in Praxiskommentar zum EnWG (Stand Juni 2015), § 5 EnWG Rn. 22; BTDRs 15 /5268, S. 118). Aus Sicht der Bundesnetzagentur sprechen jedoch gute Gründe dafür, dass die EEG-Umlage als Bestandteil des Haushaltskundenschutzes vom Schutzbereich der Norm umfasst ist. Somit könnte die Nichtzahlung der EEG-Umlage auch dann, wenn die belieferten Kunden keiner Gefährdung ausgesetzt wären (weil Vorkehrungen gegen eine wirtschaftliche Krise bestehen) ein Vorgehen nach § 5 EnWG begründen. Selbst wenn man annimmt, dass Bezugspunkt der Voraussetzungen in § 5 EnWG aufgrund des bezweckten Verbraucherschutzes stets die Liefertätigkeit des Energieversorgungsunternehmens in ihren Auswirkungen auf die technischen und wirtschaftlichen Belange der Haushaltskunden ist (Hermes in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 23), so sind diese Belange hier betroffen. Die wirtschaftlichen Interessen des Kunden der Betroffenen sind möglicherweise unmittelbar gefährdet, da sie eine Vertragspartnerin haben, die absehbar in eine Krisensituation geraten könnte. In diesem Fall, könnten die Kunden ihre geleisteten Vorauszahlungen verlieren und Ansprüchen des Insolvenzverwalters der Betroffenen ausgesetzt sein. Diese Gefährdung ist auch deutlich höher im Vergleich zu dem allgemeinen Risiko, das jeder vertraglichen Beziehung innewohnt. Bei einer möglichen Zwangsvollstreckung der Übertragungsnetzbetreiber und weiterer Unternehmen mit denen die Betroffene in Vertragsbeziehungen steht, könnte eine wirtschaftliche Krise der Betroffenen eintreten. Nach den Grundsätzen des allgemeinen Gewerberechts fehlt es bei einer ausweglosen wirtschaftlichen Krise des Gewerbes an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat GewO- Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 70). In dieser Krise befindet sich der Gewerbebetrieb, wenn das Insolvenzverfahren eröffnet oder er in das Schuldnerverzeichnis eingetragen wurde und kein erfolgsversprechendes Sanierungskonzept vorliegt (BVerwG GewA 1997, 68; HessVGH GewA 1991, 343; VGH BW GewA 1994, 30, 31; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat GewO-Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 71). Aber auch die bloße Überschuldung und die Nichteinhaltung von Zahlungsverpflichtungen reichen aus (Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat GewO-Kommentar, 8. Aufl. 2011, § 35 Rn. 71; Hess VGH GewA 1991, 343; VGH BW GewA 1994, 30, 31). Es erscheint naheliegend, dass - 14 eine solche Krise bei der Betroffenen eintreten könnte, sodass eine Gefährdung der Haushaltskunden vorliegt. Dementsprechend ist die momentane wirtschaftliche Lage mit Nachweisen zu belegen. Die Betroffene hat sich dazu erklären, wie sie in Zukunft Zahlungsrückstände vermeiden will. Sollten sich die Außenstände weiter erhöhen oder die Antworten Anhaltspunkte für eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht entkräften können, so könnte ein begründeter Anlass für eine Untersagungsverfügung bestehen. 2. Personelle und technische Leistungsfähigkeit der Betroffenen Darüber hinaus stellen sich Fragen zu der personellen und technischen Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Bei einer fehlenden personellen und technischen Leistungsfähigkeit der Betroffenen ist ein Schaden der Haushaltskunden nicht auszuschließen. Zunächst bedarf es der Erläuterung, ob die Betroffene selbst über die personellen und technischen Mittel verfügt, um die möglichst sichere Energieversorgung der von ihr belieferten Letztverbraucher zu gewährleisten. In personeller Hinsicht ist erforderlich, dass das Energieversorgungsunternehmen über ausreichend fachkundiges Personal verfügt. Dabei sind insbesondere ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im Vertragsmanagement unerlässlich (Hermes in Britz/Hellermann/Hermes, EnWG Kommentar, 3. Aufl. 2015, § 5 Rn. 24; Säcker in Berliner Kommentar Energierecht, Band 1, 3. Aufl. 2014, § 5 EnWG Rn. 30; Rauch, IR 2011, 26f.; Salje, Energiewirtschaftsgesetz, 1. Aufl. 2006, § 4 Rn. 88). Personell leistungsfähig muss ausschließlich das Energieversorgungsunternehmen und nicht die das Energieversorgungsunternehmen betreibende natürliche oder juristische Person sein (Säcker in Berliner Kommentar Energierecht, Band 1, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 43). In Zusammenhang mit der Belieferung von Kunden durch die Betroffene trat bislang die CEM GmbH auf, die den Kunden nach eigener Aussage auch Energiedienstleistungen wie Energiekostenoptimierung, Energieeffizienzberatung und Energiecontrolling anbietet. Auch die Betroffene gab die CEM GmbH gegenüber ihren Kunden als Ansprechpartner für alle Fragen rund um Energie, Energieeffizienz, Energiecontrolling und Vertragskontenführung an Dies ergibt sich beispielsweise aus der Muster-Schlussabrechnung der Betroffenen, die mit Schreiben vom 15.04.2016 an die Bundesnetzagentur übermittelt wurde. Insofern bedarf es der Klärung, wer aktuell für die Betroffene auf welcher Grundlage tätig wird und ob für diese Tätigkeit eine erforderliche Sachkunde vorliegt. Es bedarf zusätzlich der weiteren Erläuterungen zum Verhältnis der Betroffenen und der Expertos, um die Leistungsfähigkeit der Betroffenen beurteilen zu können. - 15 3. Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung Zu klären ist weiter, ob bei der Betroffenen die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung nach § 5 Satz 3 EnWG gegeben ist. Das in der Vergangenheit gezeigte Verhalten seitens des Vorstands gibt Grund zur Annahme, dass dieser die Betroffene nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften führt und aufgrund der Geschäftsführungspraxis ein Schaden für die Haushaltskunden nicht auszuschließen ist. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit stammt ursprünglich aus der GewO und eine Prüfung kann sich an den im Gewerberecht herausgearbeiteten Grundsätzen orientieren. Nach diesen ist unzuverlässig, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird. Für § 5 EnWG heißt das, das in der Vergangenheit seitens der Geschäftsleitung gezeigte Verhalten darf keinen berechtigten Grund zu der Annahme geben, dass diese das Energieversorgungsunternehmen nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften führt und infolge dessen ein Schaden für die zu beliefernden Haushaltskunden nicht auszuschließen ist. Die erhebliche Anzahl an Verbraucherbeschwerden, die bei der Bundesnetzagentur und der Schlichtungsstelle Energie eingereicht wurden, ebenso wie der Umstand, dass die Betroffene die in Schlichtungsverfahren abgegebenen Zusagen nicht einhält, können Zweifel an der Zuverlässigkeit des Vorstands der Betroffen begründen. Insbesondere werden erhebliche Zweifel an der erforderlichen Zuverlässigkeit dadurch hervorgerufen, dass die Betroffene offenbar Kunden in fünfstelliger Anzahl rückwirkend bei Verteilnetzbetreibern wegen angeblichen Auszuges abmeldete, obwohl in einer ganz überwiegenden Zahl davon auszugehen sein dürfte, dass es sich bei den abgemeldeten Kunden nicht um Auszugsfälle gehandelt hat. Selbst wenn man unterstellen wollte, dass die rückwirkend abgemeldeten Kunden jeweils noch Verbindlichkeiten bei der Betroffenen gehabt hätten, so hätte die Betroffene derartige Forderungen in den hierfür geltenden Regularien, notfalls durch Mahnung und erforderlichenfalls duch Beauftragung einer Sperrverfügung beim jeweiligen Netzbetreiber durchsetzen müssen, nicht aber durch rückwirkende Auszugsmeldung. Ebenso liegt nahe, dass die Betroffene durch die am 27. Juni ausgesprochene Kündigung des mit 50 Hertz Transmission bestehenden Bilanzkreisvertrages sich selbst der Möglichkeit begeben hat, Belieferungen aller bislang in der betreffenden Regelzone verbliebenen und vertraglich gebundenen Letztverbraucher durchzuführen. Aufgrund der Kündigung des Bilanzkreisvertrag und aller Lieferantenrahmenverträge mit den Verteilnetzbetreibern fallen alle Kunden der Betroffenen zwingend in die Ersatzversorgung. Beim weit überwiegenden Teil der betroffenen Kunden dürfte indes davon ausgegangen werden, dass diese - 16 mindestens die Monatsabschlagszahlung für Juni 2016, möglicherweise auch bereits für Juli 2016 an die Betroffene geleistet hatten. Die Betroffene entzieht sich somit trotz bereits vereinnahmter Zahlungen der Vertragserfüllung. Schließlich könnte auch die Nichtzahlung der EEG-Umlage in signifikanter Höhe eine Unzuverlässigkeit des Vorstands begründen. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage besteht kraft Gesetzes (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 EEG). Wenn ein Energieversorgungsunternehmen systematisch die EEG-Umlage nicht zahlt, obwohl eine entsprechende Pflicht besteht, so wird es nicht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geführt. Ein Schaden der belieferten Haushaltskunden ist in diesem Fall nicht auszuschließen (Verlust von Vorauszahlungen, etc.). § 5 EnWG schützt primär die Haushaltskunden. Wie oben dargestellt, sprechen gute Gründe dafür, dass die EEG-Umlage als Bestandteil des Haushaltskundenschutzes vom Schutzbereich der Norm erfasst ist. Somit könnte die Nichtzahlung der EEG-Umlage auch dann, wenn die belieferten Kunden keiner Gefährdung ausgesetzt wären (weil beispielsweise Vorkehrungen gegen eine wirtschaftliche Krise bestehen) eine Unzuverlässigkeit begründen. Die Gefahr besteht in diesem Fall für die preisgünstige Versorgung aller Kunden. Diese Aspekte bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand die Betroffene auch in Zukunft nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen führen wird. Die Betroffene muss die Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung jederzeit auf Verlangen der Bundesnetzagentur darlegen. Da die Person des Vorstandes gewechselt hat, sind Informationen zu dem neuen Vorstand vorzulegen (polizeiliches Führungszeugnis, SchufaAuskunft und Ausbildungsnachweise). Insbesondere um eine Zuverlässigkeit des Vorstands hinreichend beurteilen zu können, sind ferner die Gründe darzulegen, warum es zahlreiche Verbraucherbeschwerden gibt und mit welchen Maßnahmen diesen begegnet werden soll. Es sind die Gründe für die Nichteinhaltung der in den Schlichtungsverfahren abgegebenen Zusagen sowie für die Nichtleistung der Fallpauschalen für Schlichtungsverfahren an die Schlichtungsstelle anzugeben. Dies ist auch zur Einschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erforderlich. Auch zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Vorstands bedarf es einer Begründung warum die Betroffene ihrer Verpflichtung zur Abführung der EEG-Umlage nicht oder nur verspätet nachkommet. Es ist darzulegen, wann und wie ausstehende und künftige Forderungen beglichen werden sollen. 4. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen aufgrund einer Mithaftung - 17 Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Betroffene für Forderungen gegen die Expertos mithaften könnte. Eine solche Mithaftung begründet ebenfalls Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen. Für eine Beurteilung dieses Aspekts sind weitere Informationen notwendig. Die Fragen dienen der Klärung, ob eine Mithaftung und dementsprechend begründete Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen vorliegen. Gegen die Expertos liegen Forderungen wegen nicht abgeführter EEG-Umlage in erheblichem Umfang vor. Das LG Hamburg verurteilte die Expertos auf Klage der Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH, 50Hertz Transmission GmbH und TransnetBW GmbH am 13. November 2015 (LG Hamburg, Urt. v. 13.11.2015 – 304 O 20/15, 304 O 9/15, 304 O 51/15) und 26. November 2015 (LG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015 – 403 HKO 225/14) zur Zahlung rückständiger EEG-Umlagen für den Zeitraum Januar 2012 bis Juli 2014 i.H.v. insgesamt knapp EUR 85 Mio. Am 10. März 2016 stellte das LG Dortmund außerdem fest, dass die vor Erledigung erklärte ursprüngliche Klage der Expertos gegen den Übertragungsnetzbetreiber Amprion auf Feststellung, dass sie nicht EEG-umlagepflichtig sei, unbegründet gewesen sei und gab der Widerklage von Amprion GmbH auf Zahlung von EEG-Umlagen i.H.v. EUR 3,7 Mio. statt (LG Dortmund, Urt. v. 10.03.2016 – 4 O 343/14). Eine Haftung der Betroffenen für die durch die Expertos nicht abgeführte EEG-Umlage käme in Betracht, wenn die Betroffene im Sinne des § 25 HGB von der Expertos ein Handelsgeschäft erworben hat und dieses Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Folge wäre, dass der Erwerber des betreffenden Handelsgeschäfts (hier möglicherweise die Betroffene) für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (hier die Expertos) haftet. Um zu klären, ob ein Erwerb des Handelsgeschäfts stattgefunden hat, bedarf es der weiteren Aufklärung. Der Bundesnetzagentur sind keine zwischen der Expertos und der Betroffenen ab geschlossenen Übertragungsverträge bekannt. Dies ist allerdings unschädlich, das es bei § 25 HGB nicht darauf ankommt, ob eine Übertragung wirksam war oder einer Übertragung überhaupt ein Rechtsgeschäft zugrunde lag. Das Musteranschreiben, welches den Kunden der Expertos zugesandt wurde, deutet darauf hin, dass die Betroffene die Energieversorgung übernehme. Dies könnte auf eine jedenfalls rein tatsächliche Übertragung eines Handelsgeschäfts auf die Betroffene hindeuten. Dem Musteranschreiben wurden nach dem Verständnis der Bundesnetzagentur zudem AGBs beigefügt, die nunmehr für die Kunden gelten sollten und für den Bereich der Energieversorgung den Eindruck vermittelten, dass die Betroffene neuer Vertragspartner war. Auch dies kann so verstanden werden, dass es jedenfalls zu einem irgendwie gearteten - 18 Übergang der Geschäftstätigkeit der Expertos – im Hinblick auf die Energieversorgung – auf die Betroffene gekommen ist. Bei der Expertos und der Betroffenen handelt es sich um verschiedene Unternehmensträger, die nach den der Bundesnetzagentur vorliegenden Informationen zumindest bis zum 20. Juni 2016 unterschiedliche Eigentümer hatten. Eine Übertragung eines Geschäftsbetriebs könnte bezweifelt werden, wenn man den Umstand berücksichtigt, dass auch nach möglicher Übertragung seitens der Expertos noch Abrechnungen aus Vertragsverhältnissen vorgenommen wurden. Allerdings kann dies auch so verstanden werden, dass trotz einer Übertragung jedenfalls Altverbindlichkeiten oder -forderungen bei der Expertos verblieben sind, was durchaus nicht unüblich ist und auch in § 25 Abs. 2 HGB vom Gesetzgeber gesehen wird. Im Ergebnis kann man daher auf Grundlage des derzeitigen Kenntnisstandes jedenfalls hinsichtlich dieser Abrechnung mit guten Gründen vertreten, dass man hieraus keine Argumente ableiten kann, die gegen eine Übertragung des Geschäftsbetriebs sprechen. Gegen eine wirksame Übertragung könnten Aussagen der Betroffenen sprechen. Die Betroffene hat in einem Schreiben an die Bundesnetzagentur vom 15. April 2016 ausgeführt, dass keine Kunden der Expertos auf die Betroffene übergegangen seien. Zudem gibt es einen Facebook-Post der Care-Energy Verlag GmbH vom 19. Juni 2015, die dem äußeren Anschein nach auch im Namen der Expertos schreibt und in dem es heißt: „Die Aufgaben der Care-Energy Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG übernimmt die Care-Energy Management GmbH.“ Die Betroffene wird hier nicht erwähnt, so dass diese Mitteilung wie auch die anderen Aussagen so verstanden werden können, dass die Betroffene kein Handelsgeschäft von der Expertos übernommen hat. Die Aussagen der Betroffenen könnte man dagegen auch so interpretieren, dass es zu keinem automatischen Übergang an Kundenbeziehungen gekommen ist, da ein solcher automatischer Übergang rechtlich ohne Mitwirkung der Kunden nicht möglich ist. Es handelt sich um einen Kernbereich des Handelsgeschäfts. Die mögliche Firmenfortführung betrifft einen den Schwerpunkt bildenden Vermögensbestandteil oder Betätigungsfelder, mit dem das Unternehmen in Erscheinung tritt. In den oben genannten Urteilen zur Frage der Verpflichtung der Expertos zur Abführung der EEG-Umlage wurde deutlich, dass die Expertos vorrangig als Energieversorger einzustufen ist. Aufgrund dieser Eigenschaft war sie in Folge dieser Urteile auch zur Leistung der EEG-Umlage verpflichtet. Auch aus Kundensicht ist bei lebensnaher Betrachtung sicherlich nicht fernliegend, anzunehmen, dass es den Kunden vorrangig um eine Energieversorgung ging. Ferner ist es im Rahmen von § 25 HGB erforderlich, dass der Erwerber das Handels geschäft „in seinem Kern“ auch fortführt. Ob eine Fortführung des Unternehmens an zunehmen ist, ist aus Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise auf Grundlage beispielsweise - 19 einer Beibehaltung des Tätigkeitsbereichs, der inneren Organisation, der Räumlichkeiten, der Kunden- und Lieferantenbeziehungen oder einer Übernahme von Personal, jeweils im wesentlichen Kern, zu entscheiden (BGH NJW-RR 2009, 820; Wamser in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 2014, § 25 HGB Rn. 8.) Lediglich der bloße Anschein einer Fortführung des Handelsgeschäfts genügt nicht (OLG Düsseldorf, NZG 2009, 314, 315; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 25 Rn. 6). Für eine Unternehmensfortführung könnten vorliegend die Aussagen im Musteranschreiben sprechen, wonach „sich nichts ändern wird“ und beispielsweise der zentrale Ansprechpartner bzw. das bekannte Kundencenter nach wie vor zur Verfügung stehen sollen, was als Übernahme des Personals und Beibehaltung der inneren Organisation gewertet werden könnte. Auch die optische Aufmachung und Gestaltung der Rechnungskopien der Expertos einerseits und die Mahnschreiben durch die CEM GmbH im Namen der Betroffenen andererseits vermitteln aufgrund ihres ähnlichen Layouts das Bild einer Unternehmenskontinuität. Es sprechen gute Gründe dafür, von einer Firmenfortführung des prägenden Bestandteils der Firma auszugehen. Die fortgeführte Firma besitzt eine derart prägende Kraft, dass der Verkehr sie mit dem Unternehmen gleichsetzt und in dem Verhalten des Erwerbers auch eine Fortführung der bisherigen Firma sieht. Um die Möglichkeit einer Mithaftung und damit die Begründung der Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen festzustellen, bedarf es weiterer Informationen zum Übergang des Handelsgeschäfts. Insbesondere betrifft dies die Aufklärung der Frage, ob und wie „Altkundenverträge“ von der Expertos auf die Betroffene übergegangenen sind. Es Energiedienstleistungsverträge ist ist zu klären, oder ob die anderweitig Betroffene Leistungen Vertragspartei der zur der Erfüllung Altkundenverträge erbringt. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen, technischen und personellen Leistungsfähigkeit der Betroffenen durch die Bundesnetzagentur ist insgesamt das Verhältnis der Betroffenen zur Expertos zu erläutern. Es sind Darstellungen hinsichtlich der Firmenfortführung erforderlich. Dafür ist durch die Betroffene darzulegen, wer derzeit Vertragspartei der Energiedienstleistungsverträge, die die Expertos über die Belieferung von „Nutzenergie“ abgeschlossen hat und die im Rahmen der im Musteranschreiben vom 24. Juni 2016 erwähnten Umstrukturierung auf die Betroffen übergehen sollten, ist. Es sind darüber hinaus Informationen erforderlich, ob die Betroffene mit der Expertos eine Vertragsübernahme für die Altkundenverträge oder eine sonstige Übernahme von Verbindlichkeiten und/oder Forderungen aus den Altkundenverträgen vereinbart hat. Eine Mithaftung könnte auch darin begründet sein, dass die Betroffene für die Expertos Leistungen zur Erfüllung der - 20 Altkundenverträge erbringt. Dies ist ebenfalls zu erörtern. Die Antworten sind durch entsprechende Nachweise zu belegen. Im Hinblick auf die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Betroffenen ist zu erläutern, ob die Betroffene über ausreichende Mittel verfügen würde, die EEG-Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber der Expertos zu erfüllen, wenn ein Fall der Mithaftung vorläge. Dafür bedarf es entsprechender Nachweise, etwa in über die Finanzierung der Gesellschaft durch Fremd- oder Eigenkapital sowie die testierten Jahresabschlüsse für die Jahre 2014 und 2015. Diese sind beizubringen. 5. Schutz der Haushaltskunden und Verhältnismäßigkeit des Auskunftsverlangens § 5 EnWG bezweckt primär den Schutz von Haushaltskunden. Dieser Zweck kann jedoch auch eine Einbeziehung der gesetzlichen Umlagen wie insbesondere der EEG-Umlage in den Schutzbereich von § 5 EnWG rechtfertigen, da sich ein Ausfall bei der Erhebung der Gesetzlichen Umlagen auf die preisgünstige Versorgung aller Kunden auswirken kann. Diese ist nach § 1 Abs. 1 EnWG ein allgemeines Ziel des EnWG. Es sprechen gute Gründe dafür, dass eine Untersagung der Geschäftstätigkeit nach § 5 Satz 4 EnWG insbesondere bei einer systematischen Nichtzahlung von EEG-Umlage in signifikanter Höhe in Betracht kommt. Ein solches Handeln spricht für eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Energieversorgungsunternehmens und für einen Mangel an Zuverlässigkeit bei der Geschäftsleitung, was nach § 5 Satz 4 EnWG eine Untersagungsverfügung rechtfertigen kann. Um dies zu klären ist eine Auskunftserteilung vor dem Hintergrund eines baldigen Einschreitens geeignet und erforderlich, um eine Schadensvertiefung bzw. Schadensentstehung für die Haushaltskunden zu vermeiden. Im Rahmen der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Untersagung nach § 5 Satz 4 EnWG – jedenfalls soweit sich die Tätigkeit der Betroffenen auf die Belieferung von Haushaltskunden i.S.d. § 3 Nr. 22 EnWG bezieht – vorliegen, erscheint die Beantwortung der Fragen zur Leistungsfähigkeit der Betroffenen daher geboten. 6. Angemessenheit der Frist Aufgrund der mit fortschreitender Zeit drohenden Schadensvertiefung insbesondere auf Seiten der Haushaltskunden ist eine kurze Fristsetzung von zwei Wochen angezeigt, die aber zugleich auch ausreichend sein dürfte, um die geforderten Angaben vorzulegen. - 21 IV. Zwangsgeldandrohung nach Tenorziffer 2 Die in diesem Beschluss ausgesprochenen Verpflichtungen stellen Anordnungen der Bundesnetzagentur dar, die gemäß §§ 94 EnWG, 6 VwVG im Wege des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden können. Als Zwangsmittel kann nach § 9 Abs. 1 lit. b) VwVG die Verhängung eines Zwangsgeldes herangezogen werden, da es sich bei der Einhaltung der Vorgaben dieses Beschlusses nicht um eine vertretbare Handlung handelt. Ermächtigungsgrundlage für diese Androhung ist § 94 Abs. 1 Satz 1 EnWG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 VwVG. Die Androhung hat der abschließenden Festsetzung des Zwangsgeldes vorauszugehen. Das Zwangsgeld ist auch mit den Anordnungen des Tenors zu 1. dieses Beschlusses gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 VwVG zu verbinden, da Rechtsmittel gegen diesen Beschluss gemäß § 76 Abs. 1 EnWG keine aufschiebende Wirkung haben und kein atypischer Fall vorliegt, in welchem von der ansonsten zwingenden Verbindung von Beschluss und Zwangsgeldandrohung abgesehen werden kann. Das Zwangsmittel ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach angemessen. Dies ergibt sich zum einen aus der (oben aufgezeigten) Bedeutung des hiesigen Verfahrens hinsichtlich der von § 5 EnWG erfassten Schutzgüter und namentlich aus der Tatsache, dass die Betroffene bereits mit Schreiben der Beschlusskammer vom 14.03.2016 zu einigen von der Kammer für aufklärungsbedürftig gehaltene Punkte angeschrieben worden war und hierzu nur sehr unvollständig Auskunft gegeben hatte. Daher war ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000.000,00 Euro anzudrohen. Die nicht geringe Höhe des angedrohten Zwangsgeldes ermöglicht damit eine wirksame Vollstreckung, liegt aber gleichwohl noch im unteren Bereich des nach § 94 S. 2 EnWG möglichen Rahmens, der zwischen 1000 EUR und zehn Millionen EUR liegt. V. Die Erhebung von Kosten nach § 91 EnWG bleibt einem gesonderten Verfahren vorbehalten. - 22 Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich bei der Bundesnetzagentur (Hausanschrift: Tulpenfeld 4, 53113 Bonn) einzureichen. Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf) eingeht. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdebegründung muss die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird, und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG). Christian Mielke Vorsitzender Andreas Faxel Beisitzer Jens Lück Beisitzer
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