Keine VeRladunG Ohne VGM

Informationen zur Solas-VGM-Richtlinie ab 01.07.2016
Keine Verladung
Ohne VGM
Die SOLAS-VGM-Richtlinie verpflichtet ab dem 1. Juli 2016 weltweit zur rechtzeitigen Meldung des bestätigten Bruttocontainergewichts (Verified Gross Mass
- VGM) an den Reeder. Die Reeder dürfen nur noch Container mit gemeldetem
VGM auf Seeschiffe verladen - Container ohne VGM bleiben im Hafen stehen.
Containers, also Leergewicht des Containers
plus alle enthaltenen Versandstücke und
Ladungsgegenstände, einschließlich Paletten,
Staumaterial und sonstigen Verpackungs- und
Sicherungsmaterialien.
SOLAS-VGM – Pflicht ab 01. Juli 2016
Warum die neue Regelung Solas VGM?
Untersuchungen haben ergeben, dass falsch
deklarierte Containergewichte nicht unwesentlichen Anteil an schweren Unfällen bzw. Zwischenfällen hatten. Die Verordnung soll daher
den Verlust oder die Bedrohung für das Leben
auf See vermeiden, Gefahren für die Umwelt
sowie schwere Unfälle und Ladungsverluste
auf dem Meer verringern.
Wer muss melden?
Der „Shipper“ als derjenige, der den Beförderungsvertrag mit dem Reeder abschließt, muss
das bestätigte Bruttocontainergewicht an den
Reeder übermitteln. In der Regel ist dies der
Spediteur oder Verlader.
Akzeptiert werden auch Meldungen von einem beauftragten Vertreter. Rechtlich für die
Meldung verantwortlich bleibt aber der Shipper.
Was muss gemeldet werden?
Das bestätigte Bruttocontainergewicht (auch
Bruttomasse oder VGM) enthält das Gesamtgewicht eines gepackten und verschlossenen
Zusätzlich muss der Carrier, der Shippername,
eine für die Meldung verantwortliche Person,
die Containernummer und eine Buchungsbzw. B/L-Nummer angegeben werden.
Wann muss gemeldet werden?
Die Richtlinie spricht von „rechtzeitig“. Dementsprechend definiert jeder Reeder eigene
VGM-Closing-Zeiten, die voraussichtlich zwischen 12 und 36 Stunden vor Ankunft des
Schiffes (ETA) liegen. Es ist davon auszugehen, dass dem Shipper VGM-Closing-Zeiten in
Deutschland analog zu Dokumenten-Closingund Ladeschluss-Zeiten per Buchungsbestätigung mitgeteilt werden.
Wie erfolgt die VGM-Meldung?
Die bestätigte Bruttomasse muss durch den
Shipper in einem Beförderungspapier (als
Bestandteil der Versandanweisung oder als
getrennte Meldung) dokumentiert werden.
Dies darf auch elektronisch erfolgen. Hierfür
wurde durch die SMDG (User Group for Shipping Lines and Container Terminals) eine standardisierte Schnittstelle namens „VERMAS“
entwickelt, mit der die VGM-Meldung per EDI
an den Reeder gesendet werden kann.
In jedem Fall muss die Meldung von einer vom
Shipper bevollmächtigten Person unterzeich-
Informationen zur SOLAS VGM-Richtline ab 01.07.2016
net sein. Bei elektronischer Abgabe gilt der
in Großbuchstaben geschriebene Name als
Signatur.
Muss das VGM in der IFTMIN = B/L in einem
„eigenen“ Feld ausgewiesen werden?
Ja. Für das VGM und die übrigen VGM-relevanten Daten werden die Strukturen der IFTMIN
angepasst, da das bisher gemeldete Gesamtgewicht für ein B/L und das verifizierte Bruttocontainergewicht voneinander unabhängige
Werte sind.
Wie melde ich mehrere Container an einen
Carrier?
Es ist geplant, dass je Container eine vollständige VERMAS-Nachricht mit VGM-Informationen
erstellt wird. Ob eine Zusammenfassung mehrerer Nachrichten zu einer Datei möglich ist, ist
carrierindividuell.
Was ist mit den EDIFACT-Strukturen für
Bremen und Hamburg?
Die EDIFACT-Strukturen für Bremen und
Hamburg werden wie gehabt zwischen dbh
und DAKOSY abgestimmt. Werden die Schnittstellen von Bremen/Bremerhaven/Wilhelmshaven (dbh) und Hamburg (DAKOSY) bedient,
so ist die Struktur der Schnittstelle gleich. Es
müssen also keine unterschiedlichen Dateistrukturen versendet werden.
Kann ich meine Meldung korrigieren?
Ja. Bei einer Kontrolle durch die Behörden gilt
das letzte an den Reeder gemeldete VGM als
verbindlich.
Es gibt viel zu beachten
Wie kann das VGM ermittelt werden?
Die Ermittlung der bestätigten Bruttomasse
kann auf zwei Arten erfolgen. Hierbei gelten
die jeweiligen Regelungen des Landes, in dem
der Container final gepackt und verwogen wird.
Methode 1: Wiegen
.. Der vollständig gepackte und verschlossene
Container wird auf einer Wiegestation gewogen.
.. In Deutschland ist mindestens Waagenklasse
IV erforderlich.
.. Der Container darf auch auf einem Fahrzeug
gewogen werden. Das Eigengewicht des Fahrzeugs und die Kraftstoffmenge im Tank sind
dann aber vom Gesamtwiegeergebnis abzuziehen.
.. Deutsche Terminals planen keine eigenen
Waagen.
Methode 2: Berechnung
.. Gewichtsaddition von Container-TARA + Ware
+ Ladungsgegenstände inklusive Paletten,
Staumaterialien und sonstige Verpackungsund Sicherungsmaterialien, die in den Container gepackt werden sollen.
.. Das Leergewicht (TARA) des Containers kann
von der Containertür abgelesen oder aus einer
zur Verfügung gestellten Liste übernommen
werden. Dies gilt auch bei Angabe des VGM
für Leercontainer.
.. Für die Einzelverwiegung wird mindestens die
Waagenklasse III gefordert.
.. Als Einzelwerte können Hersteller-/Lieferantenangaben verwendet werden. Eine Überprüfung durch eigene Verwiegung wird empfohlen.
.. Für die Rechenmethode ist eine Zertifizierung
erforderlich. In Deutschland kann der Rechenweg im Rahmen einer laufenden Qualitätszertifizierung (z.B. ISO 9001, ISO 28001 oder AEO)
zertifiziert werden. Die BG Verkehr plant als
Alternative die Erarbeitung eines Verfahrens
zur Bruttomassebestimmung, das als genehmigt und zertifiziert im Sinne der SOLAS-Richtlinie gilt.
informationen zur sOLAS-VGM-Richtlinie ab 01.07.2016
.. Zertifiziert werden muss derjenige, der das
VGM für einen Container final ermittelt, nicht
jeder Lieferant von Einzelwerten. Es bietet
sich an, für den Streitfall vertragliche Regelungen bzgl. der Verpflichtung zur korrekten
Gewichtsübermittlung zu treffen.
Wie genau muss das VGM ermittelt
werden - gibt es Toleranzen?
Das Gewicht ist möglichst genau zu bestimmen. Bei Kontrollen werden in Deutschland die
Ungenauigkeiten (Verkehrsfehlergrenzen) der
verwendeten Waagen und Besonderheiten wie
Schnee auf dem Containerdach berücksichtigt.
In anderen Staaten wurden feste Toleranzen
definiert z. B. in Belgien 2%, in den Niederlanden, Japan und England 5%.
Bei Kontrollen werden die Toleranzen des
Landes, in dem der Container gepackt und
verschlossen wird, berücksichtigt.
Wird jeder Container vor dem
Verladen kontrolliert?
Nein, das würde den Hafenbetrieb zum Stillstand bringen. Es wird stichprobenartige
Kontrollverwiegungen geben. Ist diese ohne
Beanstandung, trägt die Behörde die Kosten.
Was sind die Folgen wenn das VGM
falsch oder gar nicht übermittelt wird?
Die Kontrolle der Richtlinie ist Behördenaufgabe (in Deutschland ist dies die Dienststelle
Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft
Verkehrswirtschaft = BG Verkehr).
Sollten bei der Kontrollverwiegung massive
Abweichungen zwischen übermitteltem VGM
und tatsächlichem Gewicht identifiziert werden, sprechen die Behörden ein Verladeverbot
aus bis die korrekte bestätigte Bruttomasse
vorliegt. Zusätzlich werden die Kosten für die
dbh Logistics IT AG
Martinistraße 47 - 49
28195 Bremen
Verwiegung dem Shipper in Rechnung gestellt.
Fehlt die Gewichtsangabe erfolgt keine Stauplanung und keine Verladung des Containers.
Folgen können u.a. verspätete Lieferung und
zusätzliche Kosten wie Umpackkosten, Mehrkosten durch Liegezeiten sowie verspätete
oder stornierte Lieferungen sein.
Bleibt der Container stehen, ist eine Klärung
über Folgen und Kosten direkt zwischen dem
Reeder und Shipper erforderlich. Die Behörden
sehen hier kein Eingreifen vor.
Was ist mit Transshipment Containern?
Es gibt keine Übergangsregelungen. Man geht
davon aus, dass Container, die vor dem Stichtag verladen wurden und danach umgeschlagen werden, nicht gewogen werden müssen.
Bei Transshipment Containern, die nach dem
1. Juli 2016 verladen werden, ist beim Umschlag davon auszugehen, dass die Container
bereits verifiziert verwogen wurden.
Welches Recht gilt?
Verlader packt und wiegt den Container in
Land A, bringt ihn in Land B auf ein Schiff
Der Verlader in Land A muss nach den dortigen Rechtsvorschriften arbeiten, d.h. er muss
Wiegeeinrichtungen der Genauigkeitsfestlegungen von Land A verwenden und bei Anwendung von Methode 2 nach der Regelung
des Landes A zertifiziert sein. Land B muss bei
etwaigen Kontrollen die in Land A getroffenen
Regelungen berücksichtigen.
Haben Sie Fragen?
dbh unterstützt gern bei der Umsetzung der
Richtlinie und vermittelt Kontakte zu Waagenherstellern. Wir freuen uns auf Ihren Anruf
unter +49 421 30902-700 oder Ihre E-Mail an
[email protected]
Tel.+49 421 30902 - 700
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www.dbh.de
Stand: 12.04.2016