An den Finanzminister des Landes Hessen Herrn Dr. Thomas Schäfer Friedrich-Ebert-Allee 8 65185 Wiesbaden Düsseldorf, 27. Juni 2016 629/585/613 vorab per E-Mail: [email protected] Reform der Grundsteuer Sehr geehrter Herr Dr. Schäfer, wir begrüßen den von den Finanzministern der Länder im Rahmen ihrer Jahreskonferenz getroffenen Beschluss, zeitnah eine Bundesratsinitiative für eine umfassende Reform der Grundsteuer auf den Weg zu bringen und dabei in einem ersten Schritt die Bewertung von Grundstücken sowie von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben für grundsteuerliche Zwecke zu aktualisieren, um eine realitätsnähere Besteuerung zu gewährleisten. Ferner begrüßen wir, dass mit den Neuregelungen aufgrund der geplanten Aufkommensneutralität insgesamt keine zusätzlichen finanziellen Belastungen für die Steuerpflichtigen einhergehen sollen. Für die Vorbereitung der entsprechenden Gesetzentwürfe möchten wir darauf hinweisen, dass die sachgerechte Bewertung von Immobilien in jedem Einzelfall eine eigene Lösung erfordert. Um eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bewertung des Grundvermögens sicherzustellen, sollte sich die Immobilienbewertung auch für grundsteuerliche Zwecke an den in Theorie, Rechtsprechung und Praxis entwickelten Grundsätzen zur Bewertung von Immobilien orientieren. Einen Überblick über allgemein anerkannte und übliche Bewertungsverfahren gibt der IDW Standard: Grundsätze zur Bewertung von Immobilien (IDW S 10). Seite 2/2 zum Schreiben vom 27.06.2016 an Herrn Dr. Thomas Schäfer, Finanzministerium Hessen, Wiesbaden Für die Bewertung von Immobilien kommen grundsätzlich ertragsorientierte Verfahren, Vergleichswertverfahren und Sachwertverfahren in Betracht (vgl. IDW S 10, Tz. 17 ff.). Eine schematische Bewertung von Aufbauten (Gebäuden) wird einer zutreffenden Immobilienbewertung nur in seltenen Fällen gerecht. Der Verkehrswert von Immobilien, die zur Erzielung von finanziellen Überschüssen geeignet sind, bildet sich i.d.R. nach einem ertragsorientierten Verfahren und nicht nach dem Sachwert. Die Bewertung mit einem Sachwertverfahren führt nur dann zu sachgerechten Ergebnissen, wenn die Ersatzbeschaffungskosten im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verkehrswertbestimmend sind. Dies ist üblicherweise bei Immobilien der Fall, die nicht zur Erzielung finanzieller Überschüsse geeignet sind, wie selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser oder spezielle Immobilien mit öffentlicher Zweckbindung. Wir regen an, zur Bewertung von Immobilien sowie land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine Wertermittlung unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Immobilie bzw. des Betriebs oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode, wie sie bspw. in IDW S 10 dargelegt sind, vorzusehen. Eine vergleichbare Regelung ist bereits in § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG für die Wertermittlung von Anteilen an Kapitalgesellschaften kodifiziert. Ein gleichlautendes Schreiben haben wir dem Finanzministerium Niedersachsen zugesandt. Für ein persönliches Gespräch sowie Rückfragen zu unseren Anmerkungen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen gez. Prof. Dr. Naumann gez. Prof. Dr. Stibi, WP StB Fachleiter Rechnungslegung und Prüfung
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