FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) der Anleihegläubiger der Beate-Uhse-Anleihe – Fassung vom 29. Juni 2016 – Informationen für die Gläubiger ("Anleihegläubiger") der bis zu EUR 30.000.000,00 7,75 % Schuldverschreibungen der Beate Uhse AG, ISIN: DE000A12T1W6 / WKN: A12T1W (insgesamt "Beate-Uhse-Anleihe") A. RESTRUKTURIERUNG DER BEATE UHSE AG Einzelheiten (i) zu den Ursachen für die Krise der Beate Uhse AG, (ii) zu der erforderlichen Restrukturierung der Beate Uhse AG und (iii) zu den konkreten Sanierungsmaßnahmen entnehmen Sie bitte den Vorbemerkungen (Abschnitt A.), die der Einladung zur zweiten Anleihegläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung am 6. Juli 2016 in Hamburg ("Zweite Anleihegläubigerversammlung") vorangestellt sind. Die Einladung zur Zweiten Anleihegläubigerversammlung ist seit dem 10. Juni 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht und auch auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html abrufbar. B. KONZEPT ZUR RESTRUKTURIERUNG DER BEATE-UHSE-ANLEIHE 1. Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger und Stundung der Zinsen Die Beate Uhse AG hat in den vergangenen Tagen zahlreiche Gespräche mit wesentlichen Anleihegläubigern der Beate-Uhse Anleihe geführt. Diese Gespräche haben gezeigt, dass die Beschlussvorschläge zur "Verlängerung der Beate-Uhse-Anleihe" und zur "Änderung der Zinsen" nicht die erforderlichen Mehrheiten finden werden. 160629 Seite 1 von 10 In diesem Zusammenhang hat die Beate Uhse AG Gegenanträge zu ihren Beschlussvorschlägen von Fonds erhalten, die von Robus Capital Management Ltd., London, vertreten werden. Diese Gegenanträge sind ebenfalls im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beateuhse.ag/index.php/anleihe.html veröffentlicht. Vor diesem Hintergrund hat sich die Beate Uhse AG entschieden, in der Zweiten Anleihegläubigerversammlung lediglich über die folgenden Beschlussgegenstände abstimmen zu lassen: Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Beate-Uhse Anleihe und Stundung der Zinsansprüche und vorübergehender Ausschluss von Kündigungsrechten. Darüber hinaus soll über ein Sonderkündigungsrecht für die Anleihegläubiger im Zusammenhang mit der Aufnahme neuer Fremdverbindlichkeiten beschlossen werden. Die vorgeschlagene Beschlussfassung über die Stundung der Zinsen soll der Beate Uhse AG ermöglichen, mit dem Gemeinsamen Vertreter und wesentlichen Anleihegläubigern ein finanzielles Restrukturierungskonzept zu entwickeln, zu vereinbaren und dieses umzusetzen. 2. Wie sah das ursprünglich von der Beate Uhse AG vorgeschlagene Konzept zur Anleiherestrukturierung aus? Das finanzielle Restrukturierungskonzept der Beate Uhse AG sah ursprünglich vor, dass die Anleihegläubiger insbesondere einer Verlängerung der Laufzeit der BeateUhse-Anleihe bis zum 9. Juli 2024 (ausschließlich) zustimmen und bis zum 9. Juli 2018 (ausschließlich) einem reduzierten Restrukturierungszinssatz in Höhe von 2 % p.a. für die Beate-Uhse-Anleihe zustimmen. Anschließend sollte der Zins wieder erhöht werden, wobei die Höhe des Zinssatzes von dem jeweiligen Konzern-EBITDA abhängig sein sollte, das in dem dem jeweiligen Zinszahlungstermin vorausgehenden Geschäftsjahr erzielt worden wäre. 160629 Seite 2 von 10 3. Warum sollen die Anleihegläubiger nach einer ersten Versammlung nun in der Zweiten Anleihegläubigerversammlung über Maßnahmen zur Restrukturierung der Beate-Uhse-Anleihe abstimmen? Die Beate Uhse AG hatte die Anleihegläubiger bereits zu einer ersten Anleihegläubigerversammlung am 8. Juni 2016 in Hamburg ("Erste Anleihegläubigerversammlung") eingeladen. In der Ersten Anleihegläubigerversammlung konnten die Anleihegläubiger keine Beschlüsse fassen, weil das erforderliche Beschlussfähigkeitsquorum in Höhe von 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der BeateUhse-Anleihe (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG) nicht erreicht wurde. Wie bereits in der Einladung zur Ersten Anleihegläubigerversammlung angekündigt, hat der Versammlungsleiter der beschlussunfähigen Ersten Anleihegläubiger- versammlung nunmehr gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG die Zweite Anleihegläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einberufen. In dieser Zweiten Anleihegläubigerversammlung, für die herabgesetzte Beschlussfähigkeitserfordernisse gelten, soll erneut über die Restrukturierung der Beate-Uhse-Anleihe abgestimmt werden. 4. Warum soll überhaupt noch abgestimmt werden, wenn ein Großteil der Beschlussvorschläge des Einberufenden gar nicht mehr zur Abstimmung gestellt wird? Die weiterhin zur Abstimmung zu stellenden Beschlussvorschläge über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters sowie über die Stundung der Zinsen und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten sollen der Beate Uhse AG die Möglichkeit und insbesondere die erforderliche Zeit verschaffen, zusammen mit dem Gemeinsamen Vertreter und wesentlichen Anleihegläubigern ein mehrheitsfähiges finanzielles Restrukturierungskonzept zu entwickeln, zu vereinbaren und dieses umzusetzen. 5. Gibt es Gegenanträge von Anleihegläubigern? Im Vorfeld der Zweiten Anleihegläubigerversammlung hat die Beate Uhse AG zu TOP 7 (Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten), zu TOP 10 (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Gemeinsamen Vertreters zur Verhandlung eines Restrukturierungskonzepts und zur Zustimmung zu weiteren Zinsstundungen) und 160629 Seite 3 von 10 zu TOP 11 (Beschlussfassung über die Einführung eines Sonderkündigungsrechts) jeweils einen Gegenantrag von den Anleihegläubigerinnen Prime Capital Access S.A., SICAV-FIS - Robus German Credit Opportunities Sub-Fund, und Prime Capital Debt SCS, SICAV-FIS - Robus Recovery Sub-Fund, beide ansässig in 20, Rue de la Poste, L-2346 Luxembourg, und vertreten durch die Robus Capital Management Ltd., geschäftsansässig in 9 Percy Street, London W1T 1DL (gemeinsam "Robus"), erhalten. Der genaue Wortlaut der Gegenanträge von Robus ist auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html und im Bundesanzeiger veröffentlicht. 6. Welche Konsequenzen hätte es, wenn die Anleihegläubiger die Restrukturierung der Beate-Uhse-Anleihe mehrheitlich ablehnen sollten? Sollten die Anleihegläubiger die Restrukturierung der Beate-Uhse-Anleihe mehrheitlich ablehnen, hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Liquidität der Beate Uhse AG und darüber hinaus sogar negative Auswirkungen für die Fortführung der Beate Uhse AG. Die Wiederherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit ist eine wesentliche Voraussetzung zur Fortführung der eingeleiteten strategischen Neuausrichtung der Beate Uhse AG. Hierfür ist erforderlich, dass der Beate Uhse AG insbesondere durch die Stundung der Zinsen die Möglichkeit verschafft wird, zusammen mit dem Gemeinsamen Vertreter und wesentlichen Anleihegläubigern ein mehrheitsfähiges finanzielles Restrukturierungskonzept zu entwickeln, zu vereinbaren und dieses umzusetzen. Sofern die Beschlüsse zur Restrukturierung der Beate-Uhse-Anleihe nicht die erforderlichen Mehrheiten erhalten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Sanierung der Beate Uhse AG insgesamt scheitert. C. GEMEINSAMER VERTRETER 1. Wer ist der zur Bestellung als gemeinsamer Vertreter vorgeschlagene Kandidat und warum wird dieser von der Beate Uhse AG vorgeschlagen? Die Beate Uhse AG als Einberufende der Anleihegläubigerversammlung muss gemäß § 15 Abs. 1 des Schuldverschreibungsgesetzes ("SchVG") zu jedem Tagesordnungspunkt der Anleihegläubigerversammlung einen Beschlussvorschlag machen. 160629 Seite 4 von 10 In der Einladung zur Anleihegläubigerversammlung hat die Beate Uhse AG vorgeschlagen, die One Square Advisory Services GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 207387, geschäftsansässig: Theatinerstraße 36, 80333 München, zum gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger zu bestellen. Die Beate Uhse AG setzt mit ihrem Vorschlag auf eine professionelle und praxiserfahrene Vertretung der Anleihegläubiger im Rahmen der Erarbeitung und anschließenden Umsetzung des Restrukturierungskonzepts. Nähere Informationen zu der One Square Advisory Services GmbH finden Sie unter http://onesquareadvisors.com/ sowie in der im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html veröffentlichten Einladung zur Anleihegläubigerversammlung. 2. Muss ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger bestellt werden? Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger muss nicht, er kann bestellt werden. Die Anleihegläubiger der Beate-Uhse-Anleihe entscheiden darüber, ob sie einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen oder nicht. 3. Was ist die Rolle des gemeinsamen Vertreters und welche Aufgaben hat er? Die Rechte und Pflichten des gemeinsamen Vertreters sind gesetzlich geregelt und können durch Beschlussfassungen der Anleihegläubigerversammlung erweitert werden. Nach Maßgabe des SchVG hat der gemeinsame Vertreter insbesondere die folgenden Aufgaben und Befugnisse: Berichtspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG), Recht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung (§ 9 Abs. 1 SchVG) und organisatorische Durchführung in diesen Fällen (insbesondere Recht zum Versammlungsvorsitz, § 15 Abs. 1 SchVG), Informationsrecht gegenüber dem Schuldner (§ 7 Abs. 5 SchVG) und Vertretung der Gläubiger und Geltendmachung von Gläubigerrechten im Insolvenzfall (§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 SchVG). Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, hat er die Weisungen der Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen 160629 Seite 5 von 10 Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, ein Mehrheitsbeschluss der Anleihegläubiger sieht dies ausdrücklich vor. Der gemeinsame Vertreter kann von der Beate Uhse AG alle Auskünfte verlangen, die er zur Erfüllung der ihm übertragenden Aufgaben benötigt. Insoweit stehen dem gemeinsamen Vertreter mehr Informationsrechte zu als den einzelnen Anleihegläubigern. Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten. 4. Wer bezahlt den gemeinsamen Vertreter? Wie hoch ist die Vergütung des gemeinsamen Vertreters? Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen Vertreters, trägt gemäß § 7 Abs. 6 SchVG der Schuldner (hier: die Beate Uhse AG). Der bestellte gemeinsame Vertreter und der Schuldner (hier: die Beate Uhse AG) handeln grundsätzlich die angemessene, am tatsächlichen Aufwand orientiere Vergütung aus. D. BESCHLUSSFASSUNG DER ANLEIHEGLÄUBIGER 1. Muss ich mich zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung anmelden? Für die Teilnahme an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Zweiten Anleihegläubigerversammlung NICHT erforderlich. Zur Vorbereitung der Zweiten Anleihegläubigerversammlung und um unnötige Wartezeiten beim Einlass zu vermeiden, werden die Anleihegläubiger jedoch gebeten, sich bis zum 5. Juli 2016 (24:00 Uhr MESZ eingehend), per Post unter der folgenden Adresse: Beate Uhse AG "Beate-Uhse-Anleihe" c/o HCE Haubrok AG Landshuter Allee 10 80637 München Deutschland 160629 Seite 6 von 10 oder per Telefax unter der Fax-Nummer +49 (0)89 / 210 27 289 oder per E-Mail unter der Adresse [email protected] zugehen. Die HCE Haubrok AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Beate Uhse AG. Ein Anmeldeformular kann auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beateuhse.ag/index.php/anleihe.html abgerufen werden. Da die Einlasskontrolle vor Ort trotz erfolgter Anmeldung Zeit in Anspruch nimmt, wird um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Zweiten Anleihegläubigerversammlung gebeten. 2. Wer kann an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung teilnehmen? Zur Teilnahme an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank und die Vorlage eines Sperrvermerks der Depotbank nachweist. Nicht erforderlich für die Teilnahme an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung ist, dass ein Anleihegläubiger bereits an der Ersten Anleihegläubigerversammlung teilgenommen hat. Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis der Schuldverschreibungen nach Depotbank über Maßgabe des die Inhaberschaft nachstehenden an den Buchstabens a) ("Besonderer Nachweis") und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden Buchstabens b) ("Sperrvermerk") vorzulegen: a) Besonderer Nachweis Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennwert der Schuldverschreibungen angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind. b) Sperrvermerk Der erforderliche Sperrvermerk der Depotbank ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Beate-Uhse-Anleihe bis zum Ende des Tages der Anleihegläubigerversammlung am Mittwoch, den 6. Juli 2016, bei der Depotbank gesperrt gehalten werden. 160629 Seite 7 von 10 Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer Depotbank in Verbindung setzen. Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht spätestens bei Einlass zur Zweiten Anleihegläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt oder übermittelt haben, sind nicht stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben. Ein als Vordruck verwendbares Musterformular für den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html abgerufen werden. Wir empfehlen Ihnen, alle Dokumente bereits bis zum 5. Juli 2016 (24:00 Uhr MESZ) einzureichen, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der Anleihegläubigerversammlung abzukürzen. Wichtiger Hinweis: Anleihegläubiger, die bereits an der Ersten Anleihegläubigerversammlung teilgenommen oder wirksam vertreten waren, müssen für die Teilnahme an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung erneut eine Besonderen Nachweis und eine aktualisierte Sperrbescheinigung vorlegen! 3. Welche Beschlussfähigkeits- und welche Mehrheitserfordernisse gelten für die Beschlussgegenstände, über die in der Anleihegläubigerversammlung abgestimmt werden soll? Beschlussfähigkeit Die Zweite Anleihegläubigerversammlung ist in Bezug auf Beschlussvorschläge zu TOP 2 (Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der BeateUhse-Anleihe) in jedem Fall beschlussfähig. In Bezug auf TOP 7 bis TOP 11 ist die Zweite Anleihegläubigerversammlung jeweils nur dann beschlussfähig, wenn die Anwesenden wertmäßig mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der Beate-Uhse-Anleihe vertreten. Mehrheitserfordernisse Der Beschluss über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters gemäß TOP 2 der Einladung bedarf zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der an der 160629 Seite 8 von 10 Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 12.2 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG). Ein Beschluss über die Stundung der Zinsen und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten und ein Beschluss über ein Sonderkündigungsrecht für die Anleihegläubiger bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils einer qualifizierten Mehrheit von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 12.2 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG). 4. Sollte ich überhaupt an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung teilnehmen? Um hinsichtlich der beabsichtigten Abstimmung über eine Stundung der Zinsen und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten beschlussfähig zu sein, müssen bei der Zweiten Anleihegläubigerversammlung 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der Beate-Uhse-Anleihe anwesend oder wirksam vertreten sein. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist die Fassung des vorgeschlagenen Beschlusses nicht möglich. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir allen Anleihegläubigern dringend, an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung teilzunehmen – unabhängig davon, ob ein Anleihegläubiger bereits an der Ersten Anleihegläubigerversammlung teilgenommen hat oder nicht. Sie können sich auch vertreten lassen, anstatt persönlich zu erscheinen. Hierzu können Sie z.B. die Stimmrechtsvertreter der Beate Uhse AG oder eine beliebige dritte Person, die an Ihrer Stelle an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen soll, bevollmächtigen. Entsprechende Vollmachtsformulare finden Sie auf der Internetseite der Beate Uhse AG (www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html). 5. Was passiert, wenn das erforderliche 25%-Quorum für die Beschlussfassung der Zweiten Anleihegläubigerversammlung über eine Stundung der Zinsen und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten nicht erreicht wird? Falls auch die Zweite Anleihegläubigerversammlung in Bezug auf die beabsichtigte Abstimmung über eine Stundung der Zinsen und den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten nicht beschlussfähig sein sollte, besteht keine Möglichkeit der Durchführung einer dritten Anleihegläubigerversammlung mit weiter herabgesetzten Anforderungen an die Beschlussfähigkeit. 160629 Seite 9 von 10 6. Werden Fahrtkosten erstattet? Es werden keine Auslagen der Anleihegläubiger (Fahrtkosten, Übernachtungskosten etc.) erstattet. 7. Dürfen Angehörige oder andere Begleiter mit zur Versammlung kommen? Grundsätzlich ist das nicht vorgesehen. Nach vorheriger Abstimmung mit der Beate Uhse AG können Angehörigen und auch Begleitern Gästekarten ausgestellt werden. E. WEITERES 1. Wie kann ich sicherstellen, dass ich als Anleihegläubiger über weitere Entwicklungen bei der Beate Uhse AG, die insbesondere die Anleihegläubiger betreffen, informiert werde? Die Informationen auf der Internetseite der Beate Uhse AG – insbesondere unter www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html – werden regelmäßig aktualisiert und an die neuen Entwicklungen angepasst. 2. Bekomme ich Informationen über die Vorgehensweise auch über meine depotführende Bank? Es kann sein, dass Ihre Depotbank einzelne oder alle Informationen aus dem Verfahren an Sie weiter leitet. Wie ausgeführt werden in jedem Fall aber die verfahrensrelevanten Informationen auf der Internetseite der Beate Uhse AG veröffentlicht. ***** 160629 Seite 10 von 10
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