FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ) 1

FREQUENTLY ASKED QUESTIONS (FAQ)
der Anleihegläubiger der Beate-Uhse-Anleihe
– Fassung vom 29. Juni 2016 –
Informationen für die Gläubiger ("Anleihegläubiger") der bis zu EUR 30.000.000,00 7,75 %
Schuldverschreibungen der Beate Uhse AG, ISIN: DE000A12T1W6 / WKN: A12T1W
(insgesamt "Beate-Uhse-Anleihe")
A. RESTRUKTURIERUNG DER BEATE UHSE AG
Einzelheiten (i) zu den Ursachen für die Krise der Beate Uhse AG, (ii) zu der erforderlichen
Restrukturierung der Beate Uhse AG und (iii) zu den konkreten Sanierungsmaßnahmen
entnehmen Sie bitte den Vorbemerkungen (Abschnitt A.), die der Einladung zur
zweiten Anleihegläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung am
6. Juli 2016 in Hamburg ("Zweite Anleihegläubigerversammlung") vorangestellt sind.
Die Einladung zur Zweiten Anleihegläubigerversammlung ist seit dem 10. Juni 2016 im
Bundesanzeiger veröffentlicht und auch auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter
www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html abrufbar.
B. KONZEPT ZUR RESTRUKTURIERUNG DER BEATE-UHSE-ANLEIHE
1.
Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger und
Stundung der Zinsen
Die Beate Uhse AG hat in den vergangenen Tagen zahlreiche Gespräche mit
wesentlichen Anleihegläubigern der Beate-Uhse Anleihe geführt. Diese
Gespräche haben gezeigt, dass die Beschlussvorschläge zur "Verlängerung der
Beate-Uhse-Anleihe" und zur "Änderung der Zinsen" nicht die erforderlichen
Mehrheiten finden werden.
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In diesem Zusammenhang hat die Beate Uhse AG Gegenanträge zu ihren
Beschlussvorschlägen von Fonds erhalten, die von Robus Capital Management
Ltd., London, vertreten werden. Diese Gegenanträge sind ebenfalls im
Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beateuhse.ag/index.php/anleihe.html veröffentlicht.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Beate Uhse AG entschieden, in der
Zweiten
Anleihegläubigerversammlung
lediglich
über
die
folgenden
Beschlussgegenstände abstimmen zu lassen:

Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der
Beate-Uhse Anleihe und

Stundung der Zinsansprüche und vorübergehender Ausschluss von
Kündigungsrechten.
Darüber hinaus soll über ein Sonderkündigungsrecht für die Anleihegläubiger
im
Zusammenhang
mit
der
Aufnahme
neuer
Fremdverbindlichkeiten
beschlossen werden.
Die vorgeschlagene Beschlussfassung über die Stundung der Zinsen soll der
Beate
Uhse AG
ermöglichen, mit dem
Gemeinsamen
Vertreter und
wesentlichen Anleihegläubigern ein finanzielles Restrukturierungskonzept zu
entwickeln, zu vereinbaren und dieses umzusetzen.
2.
Wie sah das ursprünglich von der Beate Uhse AG vorgeschlagene Konzept zur
Anleiherestrukturierung aus?
Das finanzielle Restrukturierungskonzept der Beate Uhse AG sah ursprünglich vor,
dass die Anleihegläubiger insbesondere einer Verlängerung der Laufzeit der BeateUhse-Anleihe bis zum 9. Juli 2024 (ausschließlich) zustimmen und bis zum 9. Juli 2018
(ausschließlich) einem reduzierten Restrukturierungszinssatz in Höhe von 2 % p.a. für
die Beate-Uhse-Anleihe zustimmen. Anschließend sollte der Zins wieder erhöht
werden, wobei die Höhe des Zinssatzes von dem jeweiligen Konzern-EBITDA
abhängig sein sollte, das in dem dem jeweiligen Zinszahlungstermin vorausgehenden
Geschäftsjahr erzielt worden wäre.
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3.
Warum sollen die Anleihegläubiger nach einer ersten Versammlung nun in der
Zweiten Anleihegläubigerversammlung über Maßnahmen zur Restrukturierung
der Beate-Uhse-Anleihe abstimmen?
Die
Beate
Uhse
AG
hatte
die
Anleihegläubiger
bereits
zu
einer
ersten
Anleihegläubigerversammlung am 8. Juni 2016 in Hamburg ("Erste Anleihegläubigerversammlung") eingeladen. In der Ersten Anleihegläubigerversammlung konnten die
Anleihegläubiger keine Beschlüsse fassen, weil das erforderliche Beschlussfähigkeitsquorum in Höhe von 50 % der ausstehenden Schuldverschreibungen der BeateUhse-Anleihe (vgl. § 15 Abs. 3 Satz 1 SchVG) nicht erreicht wurde.
Wie bereits in der Einladung zur Ersten Anleihegläubigerversammlung angekündigt,
hat
der
Versammlungsleiter
der
beschlussunfähigen Ersten Anleihegläubiger-
versammlung nunmehr gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 SchVG die Zweite Anleihegläubigerversammlung zum Zwecke der erneuten Beschlussfassung einberufen. In dieser
Zweiten Anleihegläubigerversammlung, für die herabgesetzte Beschlussfähigkeitserfordernisse gelten, soll erneut über die Restrukturierung der Beate-Uhse-Anleihe
abgestimmt werden.
4.
Warum soll überhaupt noch abgestimmt werden, wenn ein Großteil der
Beschlussvorschläge des Einberufenden gar nicht mehr zur Abstimmung
gestellt wird?
Die weiterhin zur Abstimmung zu stellenden Beschlussvorschläge über die Bestellung
eines Gemeinsamen Vertreters sowie über die Stundung der Zinsen und den
vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten sollen der Beate Uhse AG die
Möglichkeit und insbesondere die erforderliche Zeit verschaffen, zusammen mit dem
Gemeinsamen Vertreter und wesentlichen Anleihegläubigern ein mehrheitsfähiges
finanzielles Restrukturierungskonzept zu entwickeln, zu vereinbaren und dieses
umzusetzen.
5.
Gibt es Gegenanträge von Anleihegläubigern?
Im Vorfeld der Zweiten Anleihegläubigerversammlung hat die Beate Uhse AG

zu TOP 7 (Beschlussfassung über die Stundung der Zinsansprüche und den
vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten),

zu TOP 10 (Beschlussfassung über die Ermächtigung des Gemeinsamen
Vertreters
zur
Verhandlung
eines
Restrukturierungskonzepts
und
zur
Zustimmung zu weiteren Zinsstundungen) und
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
zu
TOP 11
(Beschlussfassung
über
die
Einführung
eines
Sonderkündigungsrechts)
jeweils einen Gegenantrag von den Anleihegläubigerinnen Prime Capital Access S.A.,
SICAV-FIS - Robus German Credit Opportunities Sub-Fund, und Prime Capital Debt
SCS, SICAV-FIS - Robus Recovery Sub-Fund, beide ansässig in 20, Rue de la Poste,
L-2346 Luxembourg, und vertreten durch die Robus Capital Management Ltd.,
geschäftsansässig in 9 Percy Street, London W1T 1DL (gemeinsam "Robus"),
erhalten.
Der genaue Wortlaut der Gegenanträge von Robus ist auf der Internetseite der Beate
Uhse AG unter www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html und im Bundesanzeiger
veröffentlicht.
6.
Welche Konsequenzen hätte es, wenn die Anleihegläubiger die Restrukturierung
der Beate-Uhse-Anleihe mehrheitlich ablehnen sollten?
Sollten die Anleihegläubiger die Restrukturierung der Beate-Uhse-Anleihe mehrheitlich
ablehnen, hätte dies erhebliche negative Auswirkungen auf die Liquidität der Beate
Uhse AG und darüber hinaus sogar negative Auswirkungen für die Fortführung der
Beate Uhse AG. Die Wiederherstellung der finanziellen Handlungsfähigkeit ist eine
wesentliche
Voraussetzung
zur
Fortführung
der
eingeleiteten
strategischen
Neuausrichtung der Beate Uhse AG. Hierfür ist erforderlich, dass der Beate Uhse AG
insbesondere durch die Stundung der Zinsen die Möglichkeit verschafft wird,
zusammen mit dem Gemeinsamen Vertreter und wesentlichen Anleihegläubigern ein
mehrheitsfähiges finanzielles Restrukturierungskonzept zu entwickeln, zu vereinbaren
und dieses umzusetzen.
Sofern die Beschlüsse zur Restrukturierung der Beate-Uhse-Anleihe nicht die
erforderlichen Mehrheiten erhalten, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Sanierung der Beate Uhse AG insgesamt scheitert.
C. GEMEINSAMER VERTRETER
1.
Wer ist der zur Bestellung als gemeinsamer Vertreter vorgeschlagene Kandidat
und warum wird dieser von der Beate Uhse AG vorgeschlagen?
Die Beate Uhse AG als Einberufende der Anleihegläubigerversammlung muss gemäß
§ 15 Abs. 1 des Schuldverschreibungsgesetzes ("SchVG") zu jedem Tagesordnungspunkt der Anleihegläubigerversammlung einen Beschlussvorschlag machen.
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In der Einladung zur Anleihegläubigerversammlung hat die Beate Uhse AG
vorgeschlagen,
die
One
Square
Advisory
Services
GmbH,
eingetragen
im
Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer
HRB 207387,
geschäftsansässig:
Theatinerstraße
36,
80333
München,
zum
gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger zu bestellen.
Die Beate Uhse AG setzt mit ihrem Vorschlag auf eine professionelle und
praxiserfahrene Vertretung der Anleihegläubiger im Rahmen der Erarbeitung und
anschließenden Umsetzung des Restrukturierungskonzepts.
Nähere Informationen zu der One Square Advisory Services GmbH finden Sie unter
http://onesquareadvisors.com/ sowie in der im Bundesanzeiger und auf der
Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html
veröffentlichten Einladung zur Anleihegläubigerversammlung.
2.
Muss ein gemeinsamer Vertreter für die Anleihegläubiger bestellt werden?
Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger muss nicht, er kann bestellt
werden. Die Anleihegläubiger der Beate-Uhse-Anleihe entscheiden darüber, ob sie
einen gemeinsamen Vertreter für alle Anleihegläubiger bestellen oder nicht.
3.
Was ist die Rolle des gemeinsamen Vertreters und welche Aufgaben hat er?
Die Rechte und Pflichten des gemeinsamen Vertreters sind gesetzlich geregelt und
können durch Beschlussfassungen der Anleihegläubigerversammlung erweitert
werden. Nach Maßgabe des SchVG hat der gemeinsame Vertreter insbesondere die
folgenden Aufgaben und Befugnisse:

Berichtspflicht (§ 7 Abs. 2 Satz 4 SchVG),

Recht zur Einberufung einer Gläubigerversammlung (§ 9 Abs. 1 SchVG)
und organisatorische Durchführung in diesen Fällen (insbesondere Recht
zum Versammlungsvorsitz, § 15 Abs. 1 SchVG),

Informationsrecht gegenüber dem Schuldner (§ 7 Abs. 5 SchVG) und

Vertretung der Gläubiger und Geltendmachung von Gläubigerrechten im
Insolvenzfall (§ 19 Abs. 1 und Abs. 3 SchVG).
Wenn
ein
gemeinsamer
Vertreter
bestellt
ist,
hat
er
die Weisungen
der
Anleihegläubiger zu befolgen. Soweit er zur Geltendmachung von Rechten der
Anleihegläubiger ermächtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger zur selbständigen
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Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt, es sei denn, ein Mehrheitsbeschluss der
Anleihegläubiger sieht dies ausdrücklich vor.
Der gemeinsame Vertreter kann von der Beate Uhse AG alle Auskünfte verlangen, die
er zur Erfüllung der ihm übertragenden Aufgaben benötigt. Insoweit stehen dem
gemeinsamen Vertreter mehr Informationsrechte zu als den einzelnen Anleihegläubigern.
Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu
berichten.
4.
Wer bezahlt den gemeinsamen Vertreter? Wie hoch ist die Vergütung des
gemeinsamen Vertreters?
Die durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters entstehenden Kosten und
Aufwendungen, einschließlich einer angemessenen Vergütung des gemeinsamen
Vertreters, trägt gemäß § 7 Abs. 6 SchVG der Schuldner (hier: die Beate Uhse AG).
Der bestellte gemeinsame Vertreter und der Schuldner (hier: die Beate Uhse AG)
handeln grundsätzlich die angemessene, am tatsächlichen Aufwand orientiere
Vergütung aus.
D. BESCHLUSSFASSUNG DER ANLEIHEGLÄUBIGER
1.
Muss ich mich zur Teilnahme an der Anleihegläubigerversammlung anmelden?
Für die Teilnahme an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung oder die Ausübung
der Stimmrechte ist eine Anmeldung der Anleihegläubiger vor der Zweiten
Anleihegläubigerversammlung NICHT erforderlich.
Zur Vorbereitung der Zweiten Anleihegläubigerversammlung und um unnötige
Wartezeiten beim Einlass zu vermeiden, werden die Anleihegläubiger jedoch gebeten,
sich bis zum 5. Juli 2016 (24:00 Uhr MESZ eingehend), per Post unter der folgenden
Adresse:
Beate Uhse AG
"Beate-Uhse-Anleihe"
c/o HCE Haubrok AG
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
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oder per Telefax unter der Fax-Nummer +49 (0)89 / 210 27 289 oder per E-Mail unter
der Adresse [email protected] zugehen. Die HCE Haubrok AG ist für die
Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der
Beate Uhse AG.
Ein Anmeldeformular kann auf der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beateuhse.ag/index.php/anleihe.html abgerufen werden.
Da die Einlasskontrolle vor Ort trotz erfolgter Anmeldung Zeit in Anspruch nimmt, wird
um frühzeitiges Erscheinen der Anleihegläubiger zur Zweiten Anleihegläubigerversammlung gebeten.
2.
Wer kann an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung teilnehmen?
Zur Teilnahme an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger
berechtigt, der seine Berechtigung zur Teilnahme an der Abstimmung zum Zeitpunkt
der Stimmabgabe durch besonderen Nachweis der Depotbank und die Vorlage eines
Sperrvermerks der Depotbank nachweist. Nicht erforderlich für die Teilnahme an der
Zweiten Anleihegläubigerversammlung ist, dass ein Anleihegläubiger bereits an der
Ersten Anleihegläubigerversammlung teilgenommen hat.
Für den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme ist in Textform (§ 126b BGB) ein
aktueller
Nachweis
der
Schuldverschreibungen
nach
Depotbank
über
Maßgabe
des
die
Inhaberschaft
nachstehenden
an
den
Buchstabens a)
("Besonderer Nachweis") und ein Sperrvermerk nach Maßgabe des nachstehenden
Buchstabens b) ("Sperrvermerk") vorzulegen:
a) Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die
(i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und
(ii) den
gesamten
Nennwert
der
Schuldverschreibungen
angibt,
die
am
Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden
Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
b) Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk der Depotbank ist ein Vermerk, wonach die vom
Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Beate-Uhse-Anleihe bis
zum Ende des Tages der Anleihegläubigerversammlung am Mittwoch, den 6. Juli
2016, bei der Depotbank gesperrt gehalten werden.
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Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und
des Sperrvermerks mit ihrer Depotbank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk nicht
spätestens bei Einlass zur Zweiten Anleihegläubigerversammlung in Textform (§ 126b
BGB)
vorgelegt
oder
übermittelt
haben,
sind
nicht
stimmberechtigt.
Auch
Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Stimmrecht in diesen Fällen nicht
ausüben.
Ein als Vordruck verwendbares Musterformular für den Besonderen Nachweis und den
Sperrvermerk, das von dem depotführenden Institut verwendet werden kann, kann auf
der Internetseite der Beate Uhse AG unter www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html
abgerufen werden.
Wir empfehlen Ihnen, alle Dokumente bereits bis zum 5. Juli 2016 (24:00 Uhr MESZ)
einzureichen, um den Prozess zur Prüfung der Teilnahmeberechtigung am Tage der
Anleihegläubigerversammlung abzukürzen.
Wichtiger Hinweis:
Anleihegläubiger, die bereits an der Ersten Anleihegläubigerversammlung
teilgenommen oder wirksam vertreten waren, müssen für die Teilnahme an der
Zweiten Anleihegläubigerversammlung erneut eine Besonderen Nachweis und
eine aktualisierte Sperrbescheinigung vorlegen!
3.
Welche Beschlussfähigkeits- und welche Mehrheitserfordernisse gelten für die
Beschlussgegenstände,
über
die
in
der
Anleihegläubigerversammlung
abgestimmt werden soll?
Beschlussfähigkeit
Die Zweite Anleihegläubigerversammlung ist in Bezug auf Beschlussvorschläge zu
TOP 2 (Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der BeateUhse-Anleihe) in jedem Fall beschlussfähig. In Bezug auf TOP 7 bis TOP 11 ist die
Zweite Anleihegläubigerversammlung jeweils nur dann beschlussfähig, wenn die
Anwesenden wertmäßig mindestens 25 % der ausstehenden Schuldverschreibungen
der Beate-Uhse-Anleihe vertreten.
Mehrheitserfordernisse
Der Beschluss über die Bestellung eines Gemeinsamen Vertreters gemäß TOP 2 der
Einladung bedarf zu seiner Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der an der
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Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl. § 12.2 der Anleihebedingungen i.V.m.
§ 5 Abs. 4 Satz 1 SchVG).
Ein Beschluss über die Stundung der Zinsen und den vorübergehenden Ausschluss
von Kündigungsrechten und ein Beschluss über ein Sonderkündigungsrecht für die
Anleihegläubiger bedürfen zu ihrer Wirksamkeit jeweils einer qualifizierten Mehrheit
von mindestens 75 Prozent der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte (vgl.
§ 12.2 der Anleihebedingungen i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 SchVG).
4. Sollte ich überhaupt an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung teilnehmen?
Um hinsichtlich der beabsichtigten Abstimmung über eine Stundung der Zinsen und
den vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten beschlussfähig zu sein,
müssen bei der Zweiten Anleihegläubigerversammlung 25 % der ausstehenden
Schuldverschreibungen der Beate-Uhse-Anleihe anwesend oder wirksam vertreten
sein. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist die Fassung des vorgeschlagenen
Beschlusses
nicht
möglich.
Vor
diesem
Hintergrund
empfehlen
wir
allen
Anleihegläubigern dringend, an der Zweiten Anleihegläubigerversammlung teilzunehmen – unabhängig davon, ob ein Anleihegläubiger bereits an der Ersten
Anleihegläubigerversammlung teilgenommen hat oder nicht.
Sie können sich auch vertreten lassen, anstatt persönlich zu erscheinen. Hierzu
können Sie z.B. die Stimmrechtsvertreter der Beate Uhse AG oder eine beliebige dritte
Person, die an Ihrer Stelle an der Anleihegläubigerversammlung teilnehmen soll,
bevollmächtigen. Entsprechende Vollmachtsformulare finden Sie auf der Internetseite
der Beate Uhse AG (www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html).
5.
Was passiert, wenn das erforderliche 25%-Quorum für die Beschlussfassung der
Zweiten Anleihegläubigerversammlung über eine Stundung der Zinsen und den
vorübergehenden Ausschluss von Kündigungsrechten nicht erreicht wird?
Falls auch die Zweite Anleihegläubigerversammlung in Bezug auf die beabsichtigte
Abstimmung über eine Stundung der Zinsen und den vorübergehenden Ausschluss
von Kündigungsrechten nicht beschlussfähig sein sollte, besteht keine Möglichkeit der
Durchführung einer dritten Anleihegläubigerversammlung mit weiter herabgesetzten
Anforderungen an die Beschlussfähigkeit.
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6. Werden Fahrtkosten erstattet?
Es werden keine Auslagen der Anleihegläubiger (Fahrtkosten, Übernachtungskosten
etc.) erstattet.
7. Dürfen Angehörige oder andere Begleiter mit zur Versammlung kommen?
Grundsätzlich ist das nicht vorgesehen. Nach vorheriger Abstimmung mit der Beate
Uhse AG können Angehörigen und auch Begleitern Gästekarten ausgestellt werden.
E. WEITERES
1.
Wie kann ich sicherstellen, dass ich als Anleihegläubiger über weitere
Entwicklungen bei der Beate Uhse AG, die insbesondere die Anleihegläubiger
betreffen, informiert werde?
Die Informationen auf der Internetseite der Beate Uhse AG – insbesondere unter
www.beate-uhse.ag/index.php/anleihe.html – werden regelmäßig aktualisiert und an
die neuen Entwicklungen angepasst.
2.
Bekomme ich Informationen über die Vorgehensweise auch über meine
depotführende Bank?
Es kann sein, dass Ihre Depotbank einzelne oder alle Informationen aus dem
Verfahren an Sie weiter leitet. Wie ausgeführt werden in jedem Fall aber die
verfahrensrelevanten Informationen auf der Internetseite der Beate Uhse AG
veröffentlicht.
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