Regelung „Verlängerung der Schliesszeiten“

27.06.16 / V 1.0 / gk,cv,rs,ns
Regelung „Verlängerung der Schliesszeiten“
Präambel
Der VSETH hat am 17.03.16 einen Antrag auf Verlängerung der Schliesszeiten gestellt.
Nach Absprache mit der Bewilligungsstelle der ETH ist es nun möglich, Events bis 4:00 Uhr
durchzuführen. Diese Möglichkeit ist weiterhin als Ausnahme von der Regel (max. bis 2:00
resp. 0:00 Uhr) zu verstehen und sollte nicht zu Problemen führen.
Regelung
Öffnungszeit bis 4:00 Uhr gilt nur für Events, die an einem Mittwoch, Donnerstag oder
Freitag stattfinden. Jede Anfrage wird von der Bewilligungsstelle und vom VSETH geprüft
und individuell gutgeheissen bzw. abgelehnt. Bei externen Anfragen wird besonders
zurückhaltend entschieden – i.d.R. nur bis 2:00 Uhr.
Sollten Lärmklagen (während oder nach der Veranstaltung) bei uns ankommen, so wird
folgendermassen gehandelt:
1. Lärmklage:
Betroffener Veranstalter darf zukünftig nur noch bis 2:00 Uhr Events durchführen.
2. Lärmklage:
Betroffener Veranstalter darf zukünftig nur noch bis 2:00 Uhr Events durchführen.
3. Lärmklage:
Die Events werden für alle Veranstalter wieder auf 2:00 Uhr zurückgestuft.
Für die Beurteilung, ob ein Problemfall letztendlich als „Lärmklage“ eingestuft wird, wägt die
Bewilligungsstelle nach Rücksprache mit Veranstalter(n) ab, ob die Situation auf
„Fahrlässigkeit“ zurückzuführen war, oder ob „positive Bemühungen“ wertzuschätzen waren
(Stichwort: „mögliche Willkür von Nachbarn“).
Klärungen



Definition „Lärmklage“
Unter Lärmklage in diesem Zusammenhang sind Anrufe von Nachbarn gemeint, welche
nach 2:00 Uhr bei der ETH, bei der Polizei, bzw. beim Veranstalter/VSETH eingehen.
Definition „Veranstalter“
Die Sanktionen werden jeweils an die für die Veranstaltung verantwortliche Organisation
(Fachverein, Kommission, etc.) ausgesprochen, nicht an die einzelne Person.
Verfall des „Sündenregisters“
Jeweils per Anfang Herbstsemester wird in einem Klärungsgespräch zwischen
Bewilligungsstelle und VSETH über die bestehende Situation diskutiert und – sofern die
Lage es erlaubt – alle aktuellen/registrierten Lärmklagen „auf Null gesetzt“.
T:\StuZ2\20_Reglemente_Dokumentation_Vereinbarungen\10_ETHZ_Bewilligunsstelle\160627 Regelung Verlängerung der Schliesszeiten.docx Druck: 30.06.2016
Seite: 1
Ergänzungen



Grundhaltung VSETH
Es soll primär der Verursacher sanktioniert werden – nicht die unschuldigen Nachfolger
Der VSETH kann (interne) Mechanismen einbauen, um ein gelingendes Gestalten von
„verlängerten“ Events sicher zu stellen.
Weiterleitung von Lärmklagen
An die Meldezentrale eingehende Lärmklagen, sollen unverzüglich an den Veranstalter
und/oder den TAB weiter kommuniziert werden (jeweilige Telefonnummer kann aus der
Bewilligung sowie aus der wöchentlichen Veranstaltungsübersicht entnommen werden).
Massnahmen
Es werden Massnahmen (insbes. durch den VSETH) entwickelt, welche die Veranstalter,
TABs (und ggfs. Security) umsetzen können, um Lärmklagen vorzugreifen.  Beispiele:
dauerhafte Kontrollposten im Aussenbereich (inkl. klaren Handlungs-Auftrag), Richtlinien
und Nutzung des Schallpegel-Messgerätes, Anweisungen an DJ’s, „Runterdrehen“ der
Soundanlage durch TAB, etc.
Beschluss-Chronik:
27.06.16 / V1.0: Die Regelung wurde am 27.06.16 in der Sitzung Services/Bewilligungsstelle & VSETH/StuZ beschlossen.
T:\StuZ2\20_Reglemente_Dokumentation_Vereinbarungen\10_ETHZ_Bewilligunsstelle\160627 Regelung Verlängerung der Schliesszeiten.docx Druck: 30.06.2016
Seite: 2