27.06.16 / V 1.0 / gk,cv,rs,ns Regelung „Verlängerung der Schliesszeiten“ Präambel Der VSETH hat am 17.03.16 einen Antrag auf Verlängerung der Schliesszeiten gestellt. Nach Absprache mit der Bewilligungsstelle der ETH ist es nun möglich, Events bis 4:00 Uhr durchzuführen. Diese Möglichkeit ist weiterhin als Ausnahme von der Regel (max. bis 2:00 resp. 0:00 Uhr) zu verstehen und sollte nicht zu Problemen führen. Regelung Öffnungszeit bis 4:00 Uhr gilt nur für Events, die an einem Mittwoch, Donnerstag oder Freitag stattfinden. Jede Anfrage wird von der Bewilligungsstelle und vom VSETH geprüft und individuell gutgeheissen bzw. abgelehnt. Bei externen Anfragen wird besonders zurückhaltend entschieden – i.d.R. nur bis 2:00 Uhr. Sollten Lärmklagen (während oder nach der Veranstaltung) bei uns ankommen, so wird folgendermassen gehandelt: 1. Lärmklage: Betroffener Veranstalter darf zukünftig nur noch bis 2:00 Uhr Events durchführen. 2. Lärmklage: Betroffener Veranstalter darf zukünftig nur noch bis 2:00 Uhr Events durchführen. 3. Lärmklage: Die Events werden für alle Veranstalter wieder auf 2:00 Uhr zurückgestuft. Für die Beurteilung, ob ein Problemfall letztendlich als „Lärmklage“ eingestuft wird, wägt die Bewilligungsstelle nach Rücksprache mit Veranstalter(n) ab, ob die Situation auf „Fahrlässigkeit“ zurückzuführen war, oder ob „positive Bemühungen“ wertzuschätzen waren (Stichwort: „mögliche Willkür von Nachbarn“). Klärungen Definition „Lärmklage“ Unter Lärmklage in diesem Zusammenhang sind Anrufe von Nachbarn gemeint, welche nach 2:00 Uhr bei der ETH, bei der Polizei, bzw. beim Veranstalter/VSETH eingehen. Definition „Veranstalter“ Die Sanktionen werden jeweils an die für die Veranstaltung verantwortliche Organisation (Fachverein, Kommission, etc.) ausgesprochen, nicht an die einzelne Person. Verfall des „Sündenregisters“ Jeweils per Anfang Herbstsemester wird in einem Klärungsgespräch zwischen Bewilligungsstelle und VSETH über die bestehende Situation diskutiert und – sofern die Lage es erlaubt – alle aktuellen/registrierten Lärmklagen „auf Null gesetzt“. T:\StuZ2\20_Reglemente_Dokumentation_Vereinbarungen\10_ETHZ_Bewilligunsstelle\160627 Regelung Verlängerung der Schliesszeiten.docx Druck: 30.06.2016 Seite: 1 Ergänzungen Grundhaltung VSETH Es soll primär der Verursacher sanktioniert werden – nicht die unschuldigen Nachfolger Der VSETH kann (interne) Mechanismen einbauen, um ein gelingendes Gestalten von „verlängerten“ Events sicher zu stellen. Weiterleitung von Lärmklagen An die Meldezentrale eingehende Lärmklagen, sollen unverzüglich an den Veranstalter und/oder den TAB weiter kommuniziert werden (jeweilige Telefonnummer kann aus der Bewilligung sowie aus der wöchentlichen Veranstaltungsübersicht entnommen werden). Massnahmen Es werden Massnahmen (insbes. durch den VSETH) entwickelt, welche die Veranstalter, TABs (und ggfs. Security) umsetzen können, um Lärmklagen vorzugreifen. Beispiele: dauerhafte Kontrollposten im Aussenbereich (inkl. klaren Handlungs-Auftrag), Richtlinien und Nutzung des Schallpegel-Messgerätes, Anweisungen an DJ’s, „Runterdrehen“ der Soundanlage durch TAB, etc. Beschluss-Chronik: 27.06.16 / V1.0: Die Regelung wurde am 27.06.16 in der Sitzung Services/Bewilligungsstelle & VSETH/StuZ beschlossen. T:\StuZ2\20_Reglemente_Dokumentation_Vereinbarungen\10_ETHZ_Bewilligunsstelle\160627 Regelung Verlängerung der Schliesszeiten.docx Druck: 30.06.2016 Seite: 2
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