Maßnahmen für einen verbesserten Zugang von Steirern zu

XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE
Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT)
Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Triller
Regierungsmitglied(er): Landesrat Kampus, Landesrat Seitinger
Betreff:
Maßnahmen für einen verbesserten Zugang von Steirern zu Leistungen aus dem
Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz (Stmk. WFG) und aus dem Steiermärkischen
Wohnunterstützungsgesetz (StWUG)
Die Wohnkostenbelastung hat für viele Steirer mittlerweile ein sozial nicht mehr verträgliches
Maß angenommen. Die anhaltende Asylkrise wird diese Situation weiter verschärfen, wenn
durch die große Masse von Asylanträgen selbst eine geringe Anerkennungsquote die budgetäre
Lage des Sozialressorts endgültig eskalieren lassen wird.
Die freiheitlichen Warnungen vor einer Überschwemmung des heimischen Sozialsystems durch
Personen, die ihr Leben lang keinen Beitrag zu ebenjenem geleistet haben, wurden jedenfalls
vollinhaltlich bestätigt. Obwohl die Landesregierung den Menschen seit Jahren günstigen
Wohnraum und Beihilfen zu diesem verspricht, herrscht nur eine geringe Motivation, die
notwendigen, tiefgreifenden Änderungen auch durchzuführen. Um leistbaren Wohnraum für
junge Menschen, Familien und Senioren sicherstellen zu können, muss der Zugang für
asylberechtigte Personen zum Segment der Wohnbeihilfeförderung – in Kombination mit der
Aussetzung eines Zugangs zu gefördertem Wohnraum – ausgesetzt werden.
Die
Oberösterreichische
Landesregierung
sieht
zudem
eine
Begrenzung
für
Drittstaatsangehörige vor, da auch in diesem Bereich eine vermehrte Inanspruchnahme zu
beobachten ist, wiewohl der soziale Wohnbau gerade für die einheimische Bevölkerung gedacht
ist und benötigt wird. „Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus dem WFG im Sinne von
Förderungen und Sozialwohnungen wird für Drittstaatsangehörige neben dem Erfordernis eines
mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitzes in Österreich folgender Voraussetzung bedürfen: Sie
müssen Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund
der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in
Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten sowie innerhalb der
letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben.“
(Quelle:
https://www.ooevp.at/fileadmin/ooevp/dateien/2016/OOE_weiter_entwickeln_OOEPlan.pdf)
Während die dramatischen Entwicklungen am heimischen Wohnungsmarkt offensichtlich
komplett ignoriert werden, plant die Steiermärkische Landesregierung eine Wohnbauoffensive für
vermeintliche Asylanten. So berichtete die „Kleine Zeitung“ am 20. März 2016 wie folgt:
„Soziallandesrätin Doris Kampus (SPÖ), in der Steiermark für das Flüchtlingsreferat zuständig,
forderte ihre Regierungskollegen auf, sie bei den bevorstehenden Herausforderungen (mehr) zu
unterstützen. Daher plant Wohnbaulandesrat Hans Seitinger (ÖVP) gemeinsam mit den
Gemeinden, leer stehende Wohnungen herrichten zu lassen, um sie Asylberechtigten als
preiswerten
Wohnraum
zu
vermieten.“
(Quelle:
http://www.kleinezeitung.at/s/steiermark/graz/4950021/Asyl_Steiermark-feilt-anWohnungsangebot)
Aus freiheitlicher Sicht ist es nicht hinzunehmen, dass vermeintliche Flüchtlinge die gleichen
Unterstützungsleistungen wie Österreicher bekommen, die teilweise jahrzehntelang gearbeitet
und damit das Sozialsystem gestützt haben. Aufgrund der ständig steigenden Ausgaben im
Sozialbudget sowie des ungebremsten Zustroms von Wirtschaftsflüchtlingen in Folge der hohen
Attraktivität Österreichs als Sozialstaat, die durch den überaus einfachen Zugang zu
österreichischen Sozialleistungen entsteht, bedarf es hier einer dringend notwendigen Änderung
im vorliegenden Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes.
Es wird daher der
Antrag
gestellt:
Der Landtag wolle beschließen:
Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag eine
Beschlussfassung vorzulegen, die folgende Eckpunkte umfasst:
Regierungsvorlage
zur
1. Aussetzung des Zuganges zu gefördertem Wohnraum und zu Leistungen aus dem Stmk.
WFG
sowie Aussetzung des Zuganges zu Leistungen aus dem StWUG für
Asylberechtigte.
2. Als Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung aus dem Stmk. WFG sowie aus dem
StWUG gelten für Drittstaatsangehörige folgende Bedingungen:
a. Nachweis von Deutschkenntnissen.
b. Mindestens fünfjähriger Hauptwohnsitz in Österreich.
c. Bezug von Einkünften, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder ein
Leistungsbezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit.
d. Nachweis des Bezugs von Einkünften gemäß Punkt 2c über einen Zeitraum von 54 Monaten
innerhalb der letzten fünf Jahre.
3. Durchführung einer rechtlichen Prüfung hinsichtlich der ausschließlichen Ausbezahlung
von Wohnunterstützung an Bürger des EWR-Raumes und gegebenenfalls Einbeziehung
derselben in das StWUG.
4. Überprüfung dahingehend, inwiefern eine Weitergewährung von Wohnunterstützung
gemäß dem StWUG an Studenten mit österreichischer Staatsbürgerschaft ohne Bezug
von Studienbeihilfe möglich ist.