XVII. GESETZGEBUNGSPERIODE Unselbstständiger Entschließungsantrag (§ 51 GeoLT) Landtagsabgeordnete(r): LTAbg. Triller Regierungsmitglied(er): Landesrat Kampus, Landesrat Seitinger Betreff: Maßnahmen für einen verbesserten Zugang von Steirern zu Leistungen aus dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz (Stmk. WFG) und aus dem Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetz (StWUG) Die Wohnkostenbelastung hat für viele Steirer mittlerweile ein sozial nicht mehr verträgliches Maß angenommen. Die anhaltende Asylkrise wird diese Situation weiter verschärfen, wenn durch die große Masse von Asylanträgen selbst eine geringe Anerkennungsquote die budgetäre Lage des Sozialressorts endgültig eskalieren lassen wird. Die freiheitlichen Warnungen vor einer Überschwemmung des heimischen Sozialsystems durch Personen, die ihr Leben lang keinen Beitrag zu ebenjenem geleistet haben, wurden jedenfalls vollinhaltlich bestätigt. Obwohl die Landesregierung den Menschen seit Jahren günstigen Wohnraum und Beihilfen zu diesem verspricht, herrscht nur eine geringe Motivation, die notwendigen, tiefgreifenden Änderungen auch durchzuführen. Um leistbaren Wohnraum für junge Menschen, Familien und Senioren sicherstellen zu können, muss der Zugang für asylberechtigte Personen zum Segment der Wohnbeihilfeförderung – in Kombination mit der Aussetzung eines Zugangs zu gefördertem Wohnraum – ausgesetzt werden. Die Oberösterreichische Landesregierung sieht zudem eine Begrenzung für Drittstaatsangehörige vor, da auch in diesem Bereich eine vermehrte Inanspruchnahme zu beobachten ist, wiewohl der soziale Wohnbau gerade für die einheimische Bevölkerung gedacht ist und benötigt wird. „Die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus dem WFG im Sinne von Förderungen und Sozialwohnungen wird für Drittstaatsangehörige neben dem Erfordernis eines mindestens fünfjährigen Hauptwohnsitzes in Österreich folgender Voraussetzung bedürfen: Sie müssen Einkünfte beziehen, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen, oder auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit Beiträge an die gesetzliche Sozialversicherung in Österreich entrichtet haben und nunmehr Leistungen aus dieser erhalten sowie innerhalb der letzten fünf Jahre 54 Monate lang oben genannte Einkünfte oder Leistungen bezogen haben.“ (Quelle: https://www.ooevp.at/fileadmin/ooevp/dateien/2016/OOE_weiter_entwickeln_OOEPlan.pdf) Während die dramatischen Entwicklungen am heimischen Wohnungsmarkt offensichtlich komplett ignoriert werden, plant die Steiermärkische Landesregierung eine Wohnbauoffensive für vermeintliche Asylanten. So berichtete die „Kleine Zeitung“ am 20. März 2016 wie folgt: „Soziallandesrätin Doris Kampus (SPÖ), in der Steiermark für das Flüchtlingsreferat zuständig, forderte ihre Regierungskollegen auf, sie bei den bevorstehenden Herausforderungen (mehr) zu unterstützen. Daher plant Wohnbaulandesrat Hans Seitinger (ÖVP) gemeinsam mit den Gemeinden, leer stehende Wohnungen herrichten zu lassen, um sie Asylberechtigten als preiswerten Wohnraum zu vermieten.“ (Quelle: http://www.kleinezeitung.at/s/steiermark/graz/4950021/Asyl_Steiermark-feilt-anWohnungsangebot) Aus freiheitlicher Sicht ist es nicht hinzunehmen, dass vermeintliche Flüchtlinge die gleichen Unterstützungsleistungen wie Österreicher bekommen, die teilweise jahrzehntelang gearbeitet und damit das Sozialsystem gestützt haben. Aufgrund der ständig steigenden Ausgaben im Sozialbudget sowie des ungebremsten Zustroms von Wirtschaftsflüchtlingen in Folge der hohen Attraktivität Österreichs als Sozialstaat, die durch den überaus einfachen Zugang zu österreichischen Sozialleistungen entsteht, bedarf es hier einer dringend notwendigen Änderung im vorliegenden Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes. Es wird daher der Antrag gestellt: Der Landtag wolle beschließen: Die Landesregierung wird aufgefordert, dem Landtag eine Beschlussfassung vorzulegen, die folgende Eckpunkte umfasst: Regierungsvorlage zur 1. Aussetzung des Zuganges zu gefördertem Wohnraum und zu Leistungen aus dem Stmk. WFG sowie Aussetzung des Zuganges zu Leistungen aus dem StWUG für Asylberechtigte. 2. Als Voraussetzung für die Anspruchsberechtigung aus dem Stmk. WFG sowie aus dem StWUG gelten für Drittstaatsangehörige folgende Bedingungen: a. Nachweis von Deutschkenntnissen. b. Mindestens fünfjähriger Hauptwohnsitz in Österreich. c. Bezug von Einkünften, die der Einkommensteuer in Österreich unterliegen oder ein Leistungsbezug aus der gesetzlichen Sozialversicherung aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. d. Nachweis des Bezugs von Einkünften gemäß Punkt 2c über einen Zeitraum von 54 Monaten innerhalb der letzten fünf Jahre. 3. Durchführung einer rechtlichen Prüfung hinsichtlich der ausschließlichen Ausbezahlung von Wohnunterstützung an Bürger des EWR-Raumes und gegebenenfalls Einbeziehung derselben in das StWUG. 4. Überprüfung dahingehend, inwiefern eine Weitergewährung von Wohnunterstützung gemäß dem StWUG an Studenten mit österreichischer Staatsbürgerschaft ohne Bezug von Studienbeihilfe möglich ist.
© Copyright 2024 ExpyDoc