Rentenpflicht von Poolmaklern „Das Urteil ist eine grob fehlerhafte Einzelfallentscheidung“ Am Mittwoch sorgte ein Urteil unter Maklern für Aufsehen. Das Landessozialgericht (LSG) München hatte entschieden, dass Makler, die an einen Pool angeschlossen sind, der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Versicherungsanwalt Norman Wirth gibt nun aber Entwarnung. So spricht Versicherungsanwalt Norman Wirth in einer Pressemitteilung etwa von inhaltlich und handwerklich erheblichen Bedenken am Urteil (zu unserer Berichterstattung über das Urteil geht es hier). Das Gericht habe die besonderen dem Vertragsverhältnis zwischen Maklerpool und Makler zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen nicht berücksichtigt. Das Landessozialgericht gehe dabei davon aus, dass der Maklerpool die geschäftliche Beziehung zu den Produktgebern herstelle und den Makler letztlich nur daran teilhaben lasse. Das LSG meine außerdem, dass die Kunden des Maklers nur deswegen Kunden des Maklers werden würden, weil der Makler wiederum Kunde des Maklerpools sei. „Der Makler vertreibt aber insbesondere keine Produkte des Maklerpools, sondern Produkte der Gesellschaften als Produktgeber. Der Maklerpool bietet weder eigene Produkte zum Vertrieb an, noch akquiriert der Maklerpool in der Regel eigene Kundenbeziehungen. Richtigerweise ist der Kunde des Maklers als dessen Auftraggeber anzusehen“, schreibt Wirth. Der Versicherungsmakler werde seinen Kunden gegenüber insbesondere nach der sogenannten „Sachwalterrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs im Unterschied zum Handelsvertreter als Interessen- und Abschlussvertreter des Kunden angesehen. Auch daraus ergebe sich ein wesentlicher Unterschied, den das LSG Bayern nicht berücksichtigt habe. Werbung Der Rechtsanwalt kritisiert auch, dass das LSG die Vorteile der Maklerpools in einem „abenteuerlichen Umkehrschluss“ dazu verwende, die wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers vom Maklerpool zu Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de begründen. Die Vermittlung außerhalb des Maklerpools sei „äußerst schwierig“, so das Gericht. Der Makler werde durch die Anbindung an den Maklerpool erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit mit „hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg“ nachzugehen. „Allein diese Aussagen sprechen von einer schwerwiegenden Unkenntnis des LSG Bayern in Bezug auf die Vertriebs- und Vermittlerlandschaft“, so Wirth. Sein Fazit: „Das Urteil ist als grob fehlerhafte Einzelfallentscheidung anzusehen. Unbedingt sollte gegen Bescheide, die sich in Zukunft auf dieses Urteil beziehen oder deren Inhalt übernehmen, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft werden.“ Anzumerken sei außerdem die fehlende Relevanz für den größten Teil der Maklerschaft. Wirth: „Denn nur diejenigen Makler, die regelmäßig mindestens 5/6 ihres Umsatzes über einen einzelnen Pool erhalten, betrifft überhaupt das hier angesprochene Problem der vermeintlichen Rentenversicherungspflicht.“ Dieser Artikel erschien am 30.06.2016 unter folgendem Link: http://www.pfefferminzia.de/rentenpflicht-von-poolmaklern-das-urteil-ist-eine-grob-fehlerhafte-einzelfallentscheidung-1467273736/ Der Pfefferminzia Newsletter ‐ für Versicherungsprofis www.pfefferminzia.de Powered by TCPDF (www.tcpdf.org)
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