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Rentenpflicht von Poolmaklern
„Das Urteil ist eine grob fehlerhafte Einzelfallentscheidung“
Am Mittwoch sorgte ein Urteil unter Maklern für Aufsehen. Das Landessozialgericht (LSG) München hatte
entschieden, dass Makler, die an einen Pool angeschlossen sind, der Rentenversicherungspflicht
unterliegen. Versicherungsanwalt Norman Wirth gibt nun aber Entwarnung.
So spricht Versicherungsanwalt Norman Wirth in einer Pressemitteilung etwa von inhaltlich und
handwerklich erheblichen Bedenken am Urteil (zu unserer Berichterstattung über das Urteil geht es
hier). Das Gericht habe die besonderen dem Vertragsverhältnis zwischen Maklerpool und Makler
zugrunde liegenden vertraglichen Regelungen nicht berücksichtigt.
Das Landessozialgericht gehe dabei davon aus, dass der Maklerpool die geschäftliche Beziehung zu
den Produktgebern herstelle und den Makler letztlich nur daran teilhaben lasse. Das LSG meine
außerdem, dass die Kunden des Maklers nur deswegen Kunden des Maklers werden würden, weil der
Makler wiederum Kunde des Maklerpools sei.
„Der Makler vertreibt aber insbesondere keine Produkte des Maklerpools, sondern Produkte der
Gesellschaften als Produktgeber. Der Maklerpool bietet weder eigene Produkte zum Vertrieb an, noch
akquiriert der Maklerpool in der Regel eigene Kundenbeziehungen. Richtigerweise ist der Kunde des
Maklers als dessen Auftraggeber anzusehen“, schreibt Wirth. Der Versicherungsmakler werde seinen
Kunden gegenüber insbesondere nach der sogenannten „Sachwalterrechtsprechung“ des
Bundesgerichtshofs im Unterschied zum Handelsvertreter als Interessen- und Abschlussvertreter des
Kunden angesehen. Auch daraus ergebe sich ein wesentlicher Unterschied, den das LSG Bayern nicht
berücksichtigt habe.
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Der Rechtsanwalt kritisiert auch, dass das LSG die Vorteile der Maklerpools in einem „abenteuerlichen
Umkehrschluss“ dazu verwende, die wirtschaftliche Abhängigkeit des Maklers vom Maklerpool zu
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begründen. Die Vermittlung außerhalb des Maklerpools sei „äußerst schwierig“, so das Gericht. Der
Makler werde durch die Anbindung an den Maklerpool erst in die Lage versetzt, seiner Maklertätigkeit
mit „hinreichender Aussicht auf wirtschaftlichen Erfolg“ nachzugehen.
„Allein diese Aussagen sprechen von einer schwerwiegenden Unkenntnis des LSG Bayern in Bezug
auf die Vertriebs- und Vermittlerlandschaft“, so Wirth. Sein Fazit: „Das Urteil ist als grob fehlerhafte
Einzelfallentscheidung anzusehen. Unbedingt sollte gegen Bescheide, die sich in Zukunft auf dieses
Urteil beziehen oder deren Inhalt übernehmen, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft
werden.“
Anzumerken sei außerdem die fehlende Relevanz für den größten Teil der Maklerschaft. Wirth: „Denn
nur diejenigen Makler, die regelmäßig mindestens 5/6 ihres Umsatzes über einen einzelnen Pool
erhalten, betrifft überhaupt das hier angesprochene Problem der vermeintlichen
Rentenversicherungspflicht.“
Dieser Artikel erschien am 30.06.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/rentenpflicht-von-poolmaklern-das-urteil-ist-eine-grob-fehlerhafte-einzelfallentscheidung-1467273736/
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