Leitfaden - Personalratswahlen 2016

wir für dich
Personalratswahlen 2016
Leitfaden
für die Mitglieder in den Wahlvorständen
Herausgeber:
komba gewerkschaft nrw
Norbertstr. 3
50670 Köln
Stand: August 2015
Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch nur auszugsweise, nur
mit schriftlicher Zustimmung durch die komba gewerkschaft nrw.
www.komba-nrw.de
Inhaltsverzeichnis
Terminplan
4
Erläuterungen zum Terminplan
8
1.
Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat
8
2.
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes; Hinweis 10
auf Frist für Vorabstimmungen
3.
Feststellung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten, deren Gruppen- 11
zugehörigkeit und der Anteile der Geschlechter innerhalb der Gruppen
3.1
Beschäftigtenbegriff
12
3.2
„in der Regel Beschäftigte“
18
4.
Aufstellung des Wählerverzeichnisses
19
4.1
Wahlberechtigung
20
4.2
Wählbarkeit
26
5.
Vorlage der Vorabstimmungsergebnisse an den Wahlvorstand
31
6.
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre 31
Verteilung auf die Gruppen
7.
Erlass und Aushang des Wahlausschreibens
32
8.
Auslage des Wählerverzeichnisses
33
9.
Schriftliche Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
34
10.
Schriftliche Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den Beschäf- 34
tigten
11.
Entgegennahme der Wahlvorschläge; Vermerk des Zeitpunktes des 34
Eingangs; Überprüfung und Bezeichnung
12.
Behandlung der Wahlvorschläge; Prüfung, Rückgabe von Wahlvor- 38
schlägen; Aufforderung Mängel in Wahlvorschlägen zu beseitigen binnen Frist
13.
Frist zur Beseitigung von Mängel in Wahlvorschlägen
14.
Bekanntgabe einer Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, 41
falls keine gültigen Wahlvorschläge eingegangen sind
15.
Dauer der Nachfrist
16.
Bekanntgabe, dass Gruppenwahl nicht möglich ist bzw. keine Wahl 42
stattfindet
17.
Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge; Listenwahl- oder Personen- 42
wahl
18.
Schriftliche Stimmabgabe und Behandlung der schriftlich abgegebenen 43
Stimmen / Briefwahl
40
42
1
19.
Ablauf der Wahlen, Feststellung des Wahlergebnisses; Ermittlung der 45
gewählten Bewerber; Wahlniederschrift
20.
schriftliche Benachrichtigung der gewählten Bewerber; Bekanntgabe der 51
Namen der Gewählten
21.
Einberufung der ersten Personalratssitzung
22.
Vernichtung der verspätet eingegangenen ungeöffneten Briefumschläge 52
der schriftlichen Stimmabgabe
23.
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
52
24.
Anfechtung der Wahl
52
51
Fälle
57
Zu Punkt 1: Bestellung des Wahlvorstandes
58
Zu Punkt 2: Sitzungen des Wahlvorstandes
59
Zu Punkt 3: Feststellung der Zahl der Beschäftigten
60
Zu Punkt 4: Erstellung des Wählerverzeichnisses
63
Zu Punkt 6: Ermittlung der Zahl zu wählenden Personalratsmitglieder und die
Verteilung auf die Gruppen
64
Zu Punkt 8: Auslage des Wählerverzeichnisses
67
Zu Punkt 11: Entgegennahme von Wahlvorschlägen
67
Zu Punkt 12: Behandlung von Wahlvorschlägen
70
Formblätter
71
1.
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes
72
2.
Einladung zur Sitzung des Wahlvorstandes
74
3.
Niederschrift über die Ermittlung der zu wählenden Personalratsmitglieder
75
4.
Wahlausschreiben
77
5.
Anschreiben zur Übersendung des Wahlausschreibens an die Gewerkschaften
81
6.
Wahlvorschlag
82
7.
Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag
83
8.
Stimmzettel (Listenwahl)
84
9.
Stimmzettel (Personenwahl)
85
10.
Hinweise zur Briefwahl
86
11.
Erklärung im Rahmen der Briefwahl
87
12.
Wahlniederschrift
88
2
13.
Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen/ Bewerber
92
14.
Niederschrift der konstituierenden Sitzung
93
Wahlordnung zum LPVG (WO-LPVG)
94
Ansprechpartner der komba gewerkschaft nrw
113
3
Terminplan
Aktionen
Termine
1. Bestellung des Wahlvorspätestens 3 Monate vor
standes durch den Personal- Ablauf der Amtszeit
rat
§§ 17 Abs. 1 und 2, 18, 19
LPVG
2. Bekanntgabe der Namen
der Mitglieder des Wahlvorstandes / Hinweis auf Frist
für Vorabstimmungen
§§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, 13
WO-LPVG
§§ 14 – 16 LPVG
unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach der
Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstandes
3. Feststellung der Anzahl der vor Erlass des Wahlaus„in der Regel Beschäftigten“, schreibens
deren Gruppenzugehörigkeit
und der Anteile der Geschlechter innerhalb der
Gruppen
§ 2 Abs. 1 WO-LPVG
4. Aufstellung des Wählerverzeichnisses
§§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 WOLPVG
§§ 10, 11 LPVG
vor Erlass des Wahlausschreibens
5. Vorlage von Vorabstimmungsergebnissen an den
Wahlvorstand
§ 4 WO-LPVG
innerhalb 1 Woche nach
Bekanntgabe nach Nr. 2
6. Ermittlung der Zahl der zu
wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung
auf die Gruppen
§ 5 WO-LPVG
vor Erlass des Wahlausschreibens
7. Erlass und Aushang des
Wahlausschreibens
§§ 6, 20 WO-LPVG
a. frühestens nach Ablauf 1
Woche nach Aushang
nach Nr. 2
b. spätestens 6 Wochen
vor dem letzten Tag der
Stimmabgabe
4
Individuelle
Daten
Aktionen
Termine
8. Auslage des Wählerverzeichnisses
§ 2 Abs. 2 WO-LPVG
unverzüglich nach Erlass
des Wahlausschreibens
9. Schriftliche Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 3 Abs. 1 WO-LPVG
innerhalb 1 Woche nach
Auslage
10. Schriftliche Bekanntgabe
unverzüglich, spätestens 1
der Einspruchsentscheidung Tag vor Beginn der Stimman den Beschäftigten
abgabe
§ 3 Abs. 2 WO-LPVG
11. Entgegennahme der Wahlvorschläge; Vermerk des
Zeitpunktes des Eingangs;
Überprüfung und Bezeichnung
§§ 7, 8, 11 WO-LPVG
§ 16 LPVG
Einreichung innerhalb von 3
Wochen nach Erlass des
Wahlausschreibens
12. Behandlung der Wahlvorschläge; Prüfung der Wahlvorschläge; Rückgabe von
Wahlvorschlägen; Aufforderung, Mängel in Wahlvorschlägen zu beseitigen
§ 9 Abs. 2 - 7 WO-LPVG
Erklärungsfrist für Bewerber:
innerhalb von 3 Kalendertagen nach Aufforderung
durch den Wahlvorstand
13. Frist zur Beseitigung von
Mängeln in Wahlvorschlägen
§ 9 Abs. 3, 6, 7 WO-LPVG
a. Ablauf der Einreichungsfrist
b. Liegt zwischen Rückgabe der Wahlvorschläge
und Ablauf der Einreichungsfrist weniger als 1
Woche, gilt die Frist von
1 Woche ab Rückgabe
durch den Wahlvorstand
14. Bekanntgabe einer Nachfrist unverzüglich nach Ablauf
für die Einreichung von
der Fristen nach Nr. 11 bzw.
Wahlvorschlägen, falls keine Nr. 13
gültigen Wahlvorschläge
eingegangen sind
§ 10 Abs. 1 WO-LPVG
15. Dauer der Nachfrist
§ 10 Abs. 1 WO-LPVG
1 Woche nach Bekanntgabe
nach Nr. 14
5
Individuelle
Daten
Aktionen
Termine
16. Bekanntgabe, dass Gruppenwahl nicht möglich ist
bzw. keine Wahl stattfindet
§ 10 Abs. 2 WO-LPVG
17. Bekanntgabe der gültigen
Wahlvorschläge; Listenoder Personenwahl
§ 12 WO-LPVG
nach Ablauf der Einreichungsfrist der Nr. 11, 13
oder 15, spätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe
18. Schriftliche Stimmabgabe
und Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
- Briefwahl
§§ 16, 17, 18 WO-LPVG
Vorlage der Stimmzettel
rechtzeitig vor Abschluss
der Stimmabgabe
19. Ablauf der Wahl; Feststellung des Wahlergebnisses;
Ermittlung der gewählten
Bewerber; Wahlniederschrift
§§ 15,19, 20 WO-LPVG
§ 20 Abs. 3 LPVG
unverzüglich nach Abschluss der Wahl
20. a. Schriftliche Benachricha. unverzüglich nach Fertitigung der gewählten
gung der WahlniederBewerber
schrift
b. Abwarten, ob Wahlb. 3 Arbeitstage
ablehnung durch Bewerber erfolgt
c. Bekanntgabe der Namen c. 2-wöchiger Aushang
der Gewählten
§ 21 WO-LPVG
21. Einberufung der ersten Personalratssitzung durch den
Wahlvorstand
§ 30 Abs. 1 LPVG
spätestens 1 Woche nach
dem Wahltag
22. Vernichtung der verspätet
eingegangenen ungeöffneten Briefumschläge der
schriftlichen die Stimmabgabe
§ 17 Abs. 2 WO-LPVG
1 Monat nach Bekanntgabe
des Wahlergebnisses, falls
bis dahin die Wahl nicht angefochten ist
6
Individuelle
Daten
Aktionen
Termine
23. Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 22 WO-LPVG
a. Niederschriften, Bekanntmachungen und
Wahlvorschläge sind
mindestens 5 Jahre
durch den Personalrat
aufzubewahren
b. Übrige Wahlunterlagen 1 Monat nach
Bekanntmachung des
Wahlergebnisses (bei
Anfechtung der Wahl
1 Monat nach Abschluss des Verfahrens) durch den
Wahlvorstand; danach
Vernichtung der Unterlagen
24. Anfechtung der Wahl
§ 22 Abs. 1 LPVG
innerhalb 2 Wochen nach
dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses
7
Individuelle
Daten
Erläuterungen zum Terminplan
1.
Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat
§§ 17 Abs. 1 und 2, 18, 19 LPVG
Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats endet nach 4 Jahren am
30.06.2016.
Spätestens 3 Monate vor Ablauf seiner Amtszeit ist der gesamte Personalrat
verpflichtet durch Beschluss drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand sowie eine/n von ihnen als Vorsitzende/n zu benennen. Soweit in der
Dienststelle verschiedene Gruppen (Beamte/-innen, Arbeitnehmer/-innen)
beschäftigt sind, soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die
Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand
Männer und Frauen angehören.
Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch gegeben ist, sollte darauf hingewirkt
werden, dass die Wahlvorstandsmitglieder den verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören. Die komba Orts-/ Kreisverbände achten darauf, dass in jedem Wahlvorstand ein komba Mitglied vertreten ist.
Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Personalrats. Bei der Beschlussfassung des Personalrats handelt es sich um eine gemeinsame Angelegenheit gem. § 34 Abs. 1 LPVG. Der gesamte Personalrat ist verpflichtet, durch
Beschluss den Wahlvorstand rechtzeitig zu bestellen.
Die Wahlvorstandsmitglieder müssen zu den Personalratswahlen wahlberechtigt sein. Das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) ist aber nicht erforderlich.
Auch ist es unerheblich, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes dem amtierenden Personalrat angehören oder für den nächsten Personalrat
kandidieren.
Dem Personalrat ist es frei gestellt, ob er bei der Bestellung des Wahlvorstandes jeweils ein Ersatzmitglied bestellt. Dies ist jedoch zu empfehlen,
weil bei einem Ausfall eines Wahlvorstandsmitglieds dann das Ersatzmitglied nachrücken kann, das der Gruppe des ausgefallenen Mitglieds angehört.
Es ist jedoch zu beachten, dass Ersatzmitglieder nur im Vertretungsfall Aufgaben des Wahlvorstandes ausführen dürfen! Die Beteiligung eines Ersatzmitglieds an den Aufgaben des Wahlvorstandes ohne konkreten Vertretungsfall hat das OVG NRW als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften in
einem Beschluss vom 14.08.2014 – 20 A 1888/13.PVL - betrachtet. Auch die
Teilnahme von Ersatzmitgliedern an den Sitzungen des Wahlvorstandes ist
danach nur im Vertretungsfall zulässig. Ergänzend können die gleichen Erwägungen wie bei Ersatzmitgliedern des Personalrats herangezogen werden.
Zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes sollte der Personalrat unter
Beachtung der terminlichen Vorgabe nach dem LPVG einen Termin für die
8
Durchführung der Wahl in Betracht ziehen. Dabei ist zu beachten, dass nach
dem LPVG die Personalratswahl spätestens zwei Wochen vor Ablauf der
Amtszeit stattfinden soll.
Innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen kann der Wahlvorstand aber von
sich aus den genauen Tag der Wahl auch anders festlegen. Er hat den
Zeitpunkt der Wahl gem. § 6 der WO-LPVG im Wahlausschreiben bekannt
zu geben.
Sollte der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Wahlvorstandes nicht nachkommen, so muss der Wahlvorstand von einer Personalversammlung gewählt werden, die auf Antrag von drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft durch
die Dienststelle einberufen wird. Dies gilt ebenfalls, wenn bisher in der
Dienststelle ein Personalrat nicht bestanden hat; § 19 LPVG.
Wenn die vorgesehene Personalversammlung nicht stattfindet oder keinen
Wahlvorstand wählt oder der gewählte Wahlvorstand die Arbeit nicht aufnimmt, bestellt die Dienststelle auf Antrag von drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen
Wahlvorstand; § 20 LPVG.
Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 1“.
Fehlerhafte Bildung des Wahlvorstandes
Es stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, wenn nach der Bekanntmachung über die Zusammensetzung
des Wahlvorstandes der Wahlvorstand für die Wahl eines Gesamtpersonalrats gebildet wurde, dieser Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl
eines Gesamtpersonalrates erlässt, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch die Wahl eines Personalrats durchgeführt wird (VGH BadenWürttemberg, 25.10.1994).
Exkurs:
Gesamtpersonalrat
Gemäß der §§ 39, 32 WO-LPVG und §§ 53, 50 Abs. 4 LPVG kann der Gesamtpersonalrat die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates
beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. Dann führen die örtlichen Wahlvorstände nicht nur
die Wahl zum örtlichen Personalrat durch, sondern auch die Wahl zum Gesamtpersonalrat (Doppelfunktion).
Die Wahl des Gesamtpersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl
der örtlichen Personalräte stattfinden. Daher legt in der Praxis bei Dienststellen mit einem Gesamtpersonalrat der Gesamtpersonalrat den Wahltermin
fest.
9
2.
Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des
Wahlvorstandes / Hinweis auf Frist für Vorabstimmungen
§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 13 WO-LPVG,
§§ 14-16, 20 LPVG
Unmittelbar in der ersten Sitzung des Wahlvorstandes wird ein Schreiben mit
den Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes gefertigt und bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer zentralen Stelle ausgehängt.
Formblatt 1
Hinweis auf Vorabstimmungen nach § 15 Abs. 1 und § 16
Abs. 2 LPVG
Der Aushang mit der Bekanntgabe der Wahlvorstandsmitglieder muss zusätzlich den Hinweis enthalten, dass Vorabstimmungen über eine abweichende Verteilung der Gruppen bzw. die Durchführung gemeinsamer Wahlen nur berücksichtigt werden, wenn ihr Ergebnis innerhalb einer Woche
nach Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes vorliegt.
Denn nach § 14 Abs. 1 LPVG müssen die Angehörigen der verschiedenen
Gruppen (Beamte/-innen und/oder Arbeitnehmer/-innen) entsprechend ihrer
Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht und in der Dienststelle die Angehörigen verschiedener Gruppen
beschäftigt werden. Die jeweiligen Angehörigen der verschiedenen Gruppen
in einer Dienststelle können aber nach § 15 Abs. 1 LPVG eine andere Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen beschließen. Der Beschluss wird getrennt nach Gruppen und in geheimer Abstimmung gefasst.
Dieser Beschluss muss dem Wahlvorstand innerhalb von einer Woche nach
Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstandes mitgeteilt werden.
Weiterhin können die wahlberechtigten Angehörigen einer Dienststelle nach
§ 16 Abs. 2 LPVG die gemeinsame Wahl abweichend vom Gruppenprinzip
des § 14 Abs. 1 LPVG beschließen. Hierzu bedarf es ebenfalls eines Beschlusses der einzelnen Gruppen in geheimer Abstimmung. Der Beschluss
ist dem Wahlvorstand innerhalb einer Woche mitzuteilen.
Formblatt 2
Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 2“.
Exkurs:
Arbeit im Wahlvorstand
Der Wahlvorstand muss ohne schuldhaftes Verzögern, also unverzüglich,
nach seiner Benennung mit den Wahlvorbereitungen beginnen. Die Durchführung der Personalratswahl stellt eine Verpflichtung für den Wahlvorstand
dar.
Der Wahlvorstand führt seine Arbeit in Sitzungen durch. Dies ergibt sich aus
der Formulierung des § 20 Abs. 2 LPVG.
10
Entscheidungen hat der Wahlvorstand durch Beschluss zu treffen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Gem. § 13 WO-LPVG muss der Wahlvorstand über den Inhalt jeder Sitzung
eine Niederschrift fertigen. Ein Ergebnisprotokoll über die behandelten Gegenstände und gefassten Beschlüsse reicht hier aus. An besondere Formvorschriften ist der Wahlvorstand nicht gebunden. Allerdings ist die Unterzeichnung durch alle Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich.
Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind berechtigt, durch
je einen Beauftragten mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlvorstandes teilzunehmen. Dementsprechend sind die Gewerkschaften über
die Sitzungstermine des Wahlvorstandes vorab zu informieren.
Bestellte Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind nur im Vertretungsfall
teilnahmeberechtigt.
3.
Feststellung der Anzahl der „in der Regel Beschäftigten“, deren Gruppenzugehörigkeit und
der Anteile der Geschlechter innerhalb der
Gruppen
§ 2 Abs. 1 WO-LPVG
§§ 5, 13 LPVG
Gem. § 2 Abs. 1 WO-LPVG hat der Wahlvorstand die Zahl der „in der
Regel Beschäftigten“ und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie deren Anteile der Geschlechter festzustellen.
Die Anzahl der in der Regel Beschäftigten bzw. Regelbeschäftigten ist maßgebend für die Größe des Personalrats (§ 13 Abs. 3 LPVG) sowie für die
Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl (§ 14 Abs. 2 LPVG) sowie für die spätere Freistellung von
Personalratsmitgliedern (§ 42 Abs. 4 LPVG).
Die bloße Beschäftigteneigenschaft an sich (unabhängig von der Zahl der
Regelbeschäftigten) ist etwa für die Wahlberechtigung (§10 LPVG) und
Wählbarkeit (§ 11 LPVG) relevant.
Die Dienststelle hat nach § 1 Abs. 5 WO-LPVG den Wahlvorstand bei der
Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Diese Mitwirkungspflicht durch die Dienststelle ersetzt aber nicht eine eigene Prüfung des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Angaben der Dienststelle selbständig zu überprüfen. Kann die Frage der Beschäftigteneigenschaft nicht auf der Grundlage der Angaben der Dienststelle
abschließend geklärt werden, so muss der Wahlvorstand den Sachverhalt
durch Befragung der betroffenen Personen zu ihrer Tätigkeit klären.
11
Sofern die Dienststelle nicht von sich aus die erforderlichen Unterlagen zur
Feststellung der „in der Regel Beschäftigten“ dem Wahlvorstand zur Verfügung stellt, kann der Wahlvorstand diese anfordern.
3.1
Beschäftigtenbegriff § 5 LPVG
Die Feststellung der Beschäftigteneigenschaft ist für viele Vorgaben nach
dem LPVG relevant. So wirkt sich die Zahl der Beschäftigten etwa unmittelbar auf die Größe des Personalrats aus.
Die Beschäftigtenbegriff lautet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG:
„Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche
Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen
Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung
befinden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht.“
Danach sind Beschäftigte der Dienststelle
•
Beamte/Beamtinnen à im Sinne des § 5 Abs. 2 LPVG und
•
Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen à im Sinne des § 5 Abs. 3 LPVG.
•
Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz
Ob Personen, ohne dass ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis besteht, in einer Kommunalverwaltung als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind,
hängt nach den Vorgaben des § 12 a TVG davon ab, dass sie
(1) aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für eine andere Person
(Kommunalverwaltung) tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen, wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer
sozial schutzbedürftig sind und
(2) überwiegend für eine Person (Kommune) tätig sind oder
(3) ihnen von einer Person (Kommune) im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Einkommens zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht.
Aus dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass es sich bei diesen Beschäftigten um Selbständige handelt, die bei Betrachtung des einzelnen Sachverhalts überwiegend nur für eine Kommunalverwaltung tätig sind. Dies
kommt beispielsweise bei Musikschullehrern oder VHS-Dozenten in Betracht, die überwiegend nur für eine Kommune arbeiten, oder mehr als die
Hälfte ihres Erwerbseinkommens aus der Beschäftigung bei einer Kommune
erzielen.
12
Sind die Merkmale des § 12 a TVG nicht gegeben und fehlt eine Weisungsgebundenheit bzw. liegt nur eine geringe Weisungsgebundenheit vor, die
insbesondere durch eine freie Zeitbestimmung zum Ausdruck kommt, handelt es sich um freie Mitarbeiter oder Honorarkräfte, die den Beschäftigtenbegriff nicht erfüllen.
In Zweifelsfällen muss der Arbeitgeber die Informationen liefern, ob die fragliche Person eine arbeitnehmerähnliche ist (Angabe der geleisteten Wochenstundenzahl, Vergütungshöhe, Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Einsatzes)
•
Personen, die – ohne Arbeitsvertrag - in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen (§ 5 Abs. 1
Satz 2 LPVG)
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG sind Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts auch diejenigen Personen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon,
ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Diese sind in
der Dienststelle eingegliedert, ohne dass mit deren Träger ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zustande kommt.
Leiharbeitnehmer
Gemeint sind damit vor allem Leiharbeitnehmer. Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
-
-
mindestens 3 Beteiligte (Verleiher, Entleiher, Leiharbeitnehmer);
ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmer)
und Verleiher (Arbeitgeber)
eine Anweisung des Vertragsarbeitgebers (Verleiher), Arbeitsaufgaben nach den Weisungen des Betriebsarbeitgebers (Entleihers) für dessen betriebliche Zwecke in einem fremden Betrieb
zu verrichten
das vom Verleiher abgeleitete Recht des Entleihers vom Leiharbeitnehmer die Leistung der zur Erfüllung des Überlassungsvertrages zu verrichtenden Arbeiten zu fordern und durch persönliche Weisungen zu konkretisieren.
Unterschieden wird dabei zwischen echter und unechter Leiharbeit.
Von echter Leiharbeit spricht man, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, die regelmäßig in seinem Betrieb und für diesen tätig sind, nur
gelegentlich zu einer Dienstleistung in einem anderen Betrieb in einem
unerheblichen Maße ausleiht. Hier bleibt der Leiharbeitnehmer uneingeschränkt im Betrieb des Entleihers eingegliedert. Dem entsprechend
unterliegt der Leiharbeitnehmer nicht dem Weisungsrecht des Entleihers.
Für unechte Leiharbeit ist typisch, dass ein Unternehmer seine Arbeitnehmer gewerbsmäßig gegen Entgelt zur Arbeitsleistung in anderen
Betrieben vorübergehend zur Verfügung stellt (Arbeitnehmerüberlassung). In diesem Falle stellt der Verleiher den Leiharbeitnehmer dem
Entleiher uneingeschränkt zur Verfügung, so dass dieser ihn wie einen
13
Arbeitnehmer einsetzen kann. Leiharbeitnehmer sind in dem Betrieb/der Dienststelle voll eingegliedert und führen ihre Arbeiten ausschließlich weisungsgebunden aus.
Bei der Zuordnung im Gruppenprinzip wird man die unechten Leiharbeitnehmer den Arbeitnehmern zuordnen, die zur Dienststelle abgeordnet sind. In der Kommentierung wird der Begriff der „QuasiBeschäftigten“ verwendet.
Sonstige Weisungsgebundene ohne Arbeitsvertrag
Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Leiharbeit nicht vorliegen, stellt sich durchaus die Frage, ob in der Dienststelle tätige Personen, bei denen kein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht, als Beschäftigte gelten können. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG ist dies anzunehmen, wenn Weisungsgebundenheit besteht oder sie der Dienstaufsicht
unterliegen.
Das OVG Nordrhein-Westfalen (31.01.2014 - 20 A 2155/12.PVL) hat
ausdrücklich festgestellt, dass diese Voraussetzungen nur auf der
Grundlage des bisher schon bestehenden Merkmals der Eingliederung
in die Dienststelle überprüft werden kann. Dabei handelt es sich nicht
um eine neue Begrifflichkeit, sondern um eine Begrifflichkeit, die bisher
zur Feststellung der Dienststellenzugehörigkeit verwendet wurde.
Die Dienststellenzugehörigkeit tritt durch die tatsächliche Dienst- bzw.
Arbeitsaufnahme im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle
ein und gehört neben dem Bestehen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn / Arbeitgeber zu den konstitutiven Merkmalen
der Beschäftigteneigenschaft. Merkmal der Eingliederung ist das Weisungsrecht der Dienststelle, dem die Weisungsgebundenheit des
Beschäftigten gegenübersteht (OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2013
- 20 A 2092/12.PVL - und 31.01.2014 a.a.O).
Gemeint ist damit, dass eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet
wird, die der Arbeitgeber organisiert, in dem er Zeit, Ort und Inhalt der
Arbeitsleistung bestimmt (BAG, 23.05.2014 - 1 ABR 50/12).
Die Zuordnung ist anhand der konkreten äußeren Umstände, wie der
räumlichen Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb, der Unterstellung
des Beschäftigten unter die „innere und äußere Ordnung“ der Dienststelle und der Einbindung in den Arbeitsalltag der übrigen Beschäftigten
zu beurteilen.
Einzelfälle Beschäftigte
•
Dienststellenleiter (+)
•
Sonstige Personen nach § 8 Abs. 1 LPVG (+)
•
Wahlbeamte (+)
•
übertarifliche Arbeitnehmer (+)
14
•
Befristet Beschäftigte (+)
•
Beamte/-innen und Arbeitnehmer/-innen mit einer Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung zu einer anderen Dienststelle (+)
Für die Zuweisung von Beamten/-innen zu einer GmbH hat das OVG NRW
mit Urteil vom 15.12.1999 -16 A 2423/08.PVL-, festgelegt, dass hier die Beschäftigteneigenschaft bestehen bleibt, weil das Grundverhältnis weiterhin
besteht. Diese Erwägungen gelten auch für zugewiesene Arbeitnehmer/innen.
Zur Personalgestellung von Arbeitnehmern einer Dienststelle an ein
Privatunternehmen hat das OVG NRW im Urteil vom 23.03.2010 -16 A
2423/08.PVL- , entschieden, dass alleine die Verpflichtung des Arbeitgebers
gegenüber seiner Arbeitnehmer, die Arbeitsleistung einem privatrechtlichen
Unternehmen zur Verfügung zu stellen und in diesem Zuge das Weisungsrecht (im Betriebsverhältnis) von dem Unternehmen selbst ausüben zu lassen, nicht zum Verlust der Beschäftigteneigenschaft im Sinne des § 5 LPVG
führt. Sie unterliegen damit weiterhin dem Schutz durch den Personalrat der
Stammdienststelle, soweit deren Leiter sie betreffende Maßnahmen (im
Grundverhältnis) vornimmt. Hier gelten die gleichen Erwägungen für die Beamten/Beamtinnen.
•
Altersteilzeit in Freistellungsphase im Blockmodell (+)
Diese Beamte/-innen und Arbeitnehmer/-innen sind ebenfalls Beschäftigte
(BVerwG, 15.05.2002 - 6 P 8/01).
•
Geringfügig Beschäftigte (+)
Geringfügig Beschäftigte sind aufgrund Arbeitsvertrages in der Dienststelle
tätig und damit Arbeitnehmer. Die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle,
Umfang der Arbeitszeit, Höhe des Entgelts sowie wöchentliche / tägliche Arbeitszeit sind unbeachtliche Kriterien, so dass eine Geringfügigkeit im Sinne
des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (450,-- €/Monat) sowie eine regelmäßige Teilzeitbeschäftigung –sofern sie nicht nur vorübergehend vereinbart ist- nicht
schadet (BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15/90).
•
Abrufkräfte (+)
Das BVerwG hat in einer Entscheidung vom 03.02.1993 - 6 P 28/91 - eine
Eingliederung in die Dienststelle bejaht, da diese Daueraufgaben der Dienststelle erfüllen, wie dies sonst durch Stammpersonal geschehe. Trotz der fehlenden Verpflichtung zum Arbeitsantritt könne nach Aufnahme in die Abrufliste von einer Regelhaftigkeit im Sinne einer durch staatliche Gesetzmäßigkeit vorgeprägten Wiederkehr der beschäftigungswirksamen Anlässe gesprochen werden.
•
Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II (MAE-Kräfte, ehem. 1-EuroJob) und § 5 AsylbLBG (Asylbewerber) (+)
Gemeint ist der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die keine Arbeit finden, in Arbeitsangelegenheiten gem. § 16 d Abs. 1 und 7 SGB II. Da-
15
bei kann die Dienststelle selbst oder auch eine andere Einrichtung der Träger der Maßnahme im sozialrechtlichen Sinne ist. Zulässig ist, dass die
MAE-Kräfte von einem privaten Dritten vermittelt und angeleitet werden, der
durch die Arbeitsagentur eingeschaltet wurde, so BVerwG, Beschluss vom
02.05.2014 - 6 PB 11.14.
•
Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (+)
Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich nicht nur an Jugendliche nach Beendigung der Schule, sondern auch ältere Personen, die daran interessiert
sind, sich gesellschaftlich zu engagieren. Ebenso wie die Zivildienstleistenden stehen die Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes bei ihrem Einsatz
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, das im Bundesfreiwilligendienstgesetz geregelt ist. Die Freiwilligen sind zwar keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 3 LPVG und damit nicht Beschäftigte nach §
5 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Aber es ist nicht auszuschließen, dass der Einsatz
der Freiwilligen – ohne Arbeitsvertrag – faktisch unter Arbeitsbedingungen
erfolgt, die sich im konkreten Fall nicht von der Tätigkeit eines Arbeitnehmers unterscheiden und sie weisungsgebunden tätig sind.
Deshalb hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW unter Nr.
1.2 der Durchführungshinweise zum LPVG die Beschäftigteneigenschaft
bejaht.
•
Arbeitsverhältnis mit Eingliederungszuschuss (+)
Diese gehören zu den Leistungen der Arbeitsförderung durch die Arbeitsagentur nach dem SGB III. Sie werden als Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erbracht, um Minderleistungen bei der Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern auszugleichen. Die Beschäftigung erfolgt auf der
Grundlage eines Arbeitsvertrages, so dass ein Arbeitsverhältnis begründet
wird. Bei diesem Personenkreis liegt nicht nur die Arbeitnehmereigenschaft
vor, sondern es erfolgt auch eine Eingliederung in die Dienststelle.
•
Ehrenamtlich Tätige (+/-)
Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW führt unter Nr. 1.2 der
Durchführungshinweise zum LPVG aus, dass ehrenamtlich Tätige zwar Beschäftigte sein können, dies aber in den meisten Fällen abzulehnen sein
wird. Ein vertragsähnliches Austauschverhältnis kommt in der Regel nicht
zustande.
Als Sonderform der ehrenamtlichen Betätigung betrachtet die Kommentierung von Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein zum LPVG NRW (Stand: September 2015) das freiwillige soziale Jahr sowie das Freiwillige ökologische Jahr, das Jugendliche nach dem Jugendfreiwilligengesetz ohne Entgelt
leisten. Der Jugendfreiwilligendienst besteht in einer praktischen Hilfstätigkeit
in einer gemeinwohlorientierten Einrichtung.
•
Beschäftigte, denen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen
nach § 44 b Abs. 1, 2 SGB II beim Jobcenter zugewiesen sind (+/-)
Beschäftigte, die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b
Abs. 1 und 2 SGB II wahrnehmen, sind bei der Kommune als Beschäftigte
16
zu werten, wo (noch) der Arbeitsvertrag/ das Dienstverhältnis besteht. Zur
Zuweisung, Abordnung, Personalgestellung siehe oben.
Im Übrigen haben diese kommunalen Beschäftigten gemäß § 112 LPVG ein
sog. doppeltes Wahlrecht. Nach § 112 LPVG gilt: „Abweichend von § 10
Abs. 2 können Beschäftigte, denen gemäß § 44 b Abs. 1 und 2 SGB II Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind oder werden, bei
den abgebenden Dienststellen wählen oder gewählt werden.“
Nach Auffassung der komba gewerkschaft kann die „abgebende Dienststelle“
im Sinne des § 112 LPVG nur diejenige sein, zu der das Grundverhältnis
(Arbeitsvertrag/ Dienstverhältnis) noch besteht.
Etwas anders gilt nur dann, wenn der Kreis als Träger die Beschäftigten
vollständig übernommen hat und sodann vom Kreis aus eine Zuweisung an
die gemeinsame Einrichtung erfolgte. Ist auch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis beim Kreis entstanden, so sind diese Beschäftigten ausschließlich
als Beschäftigte des Kreises zu berücksichtigen.
§ 112 LPVG findet keine Anwendung auf Optionskommunen (Kreise und
kreisfreie Städte, die Aufgaben nach dem SGB II allein, d.h. ohne die Bundesagentur als weiterer Träger, wahrnehmen). Hat der Beschäftigte noch
einen Arbeitsvertrag/ ein Dienstverhältnis zum Optierer, ist er auch dort Beschäftigter.
Teilweise wurden alle Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung Beschäftigte der Kommune, dann kommt § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG zur Anwendung.
Wurde dagegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet, dann
kommt es darauf an, in welcher Rechtsform die Beschäftigung stattfindet
(Zuweisung / Personalgestellung).
•
Mitarbeiter/-innen von Unternehmen, die in der Dienststelle tätig
sind (-)
(Mitarbeiter von Reinigungsfirmen, privaten Rettungsdiensten)
Diese Personen werden aufgrund von Werk-, Werklieferungs- oder Geschäftsbesorgungsverträgen, die die Dienststelle mit einem Unternehmer
abgeschlossen hat,
vorübergehend oder auch dauerhaft in der Dienststelle tätig. Unternehmensarbeitnehmer nehmen nicht die Aufgaben der Dienststelle wahr, auch wenn
die Dienststelle Anweisungen geben kann. Eine Eingliederung dieser Personen in die Arbeitsorganisation der Dienststelle und damit ein Weisungsrecht
des Dienststellenleiters fehlt. Allein die Einbeziehung in organisatorische Arbeitsabläufe genügt nicht, um ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht anzunehmen.
•
Mitarbeiter von Privatunternehmen, die zur Kommune hin gestellt
werden (-)
Zur Personalgestellung von Arbeitnehmern aus einem Privatunternehmen
an eine Dienststelle hat das OVG NRW mit Beschluss vom 31.01.20014 - 20
A 2155/12.PVL - festgestellt, dass die Mitarbeiter einer GmbH, die tatsächlich in der Dienststelle tätig sind, auch dann nicht Beschäftigte der Dienststelle sind, wenn die Gesellschaftsanteile der GmbH zu 100 % bei der
17
Dienststelle liegen und der Dienststellenleiter zugleich der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH ist. Selbst aus einer solchen
engen Verflechtung von GmbH und Dienststelle kann der Beschäftigtenbegriff nicht hergeleitet werden.
•
Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (-)
Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 11.04.2013 - 20 A 2092/12.PVL sind die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in Abgrenzung zu den hauptamtlichen Feuerwehrkräften einer Kommune keine Beschäftigten, weil ein
eigener Personalkörper fehlt. Der Bürgermeister hat als Dienststellenleiter
keine Personalhoheit über die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr. Insbesondere fehlt ihm das persönliche Weisungsrecht.
3.2
„in der Regel Beschäftigte“
Nachdem der Wahlvorstand nach durchgeführter Prüfung die Beschäftigteneigenschaft festgestellt hat, ist die Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten
festzustellen. Diese Zahl stimmt nicht zwingend mit der Zahl der „Beschäftigten“ überein.
Stichtag für die Berechnung der Regelbeschäftigten ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Veränderungen, die sich danach ergeben,
werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt.
Bei der Ermittlung der für die Größe des Personalrats und der Zusammensetzung und maßgeblichen Stärke der einzelnen Gruppen, die sich nach der
Zahl der „in der Regel" beschäftigten Personen richtet, gilt nach Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1/89):
In erster Linie ist für die Ermittlung der Zahl der Regelbeschäftigten vom Stellenplan auszugehen.
Abweichungen vom Stellenplan sind in der Weise Rechnung zu tragen, dass
der tatsächliche Beschäftigungsstand zu Grunde gelegt wird, wie er während
des überwiegenden Teils der Amtszeit des künftigen Personalrats voraussichtlich bestehen und somit diese Amtszeit prägen wird.
Bei Ermittlung der „Regelstärke" ist weder an die Dauer der Beschäftigung einzelner Personen, noch an die Qualität der von ihnen zu erfüllenden Aufgabe, sondern ausschließlich an die jeweilige Zahl der tatsächlich
in der Dienststelle - für welche Dauer und mit welchen Aufgaben auch
immer - beschäftigten Personen anzuknüpfen.
Maßgeblich ist schließlich nicht eine Durchschnittszahl, sondern diejenige
Zahl an Beschäftigten, die voraussichtlich über die Dauer des überwiegenden Teils der Amtszeit des Personalrats mindestens erreicht oder überschritten wird.
Es ist eine prognostische Einschätzung vorzunehmen, wie sich auf längere –
d.h. die gesamte Wahlperiode berücksichtigende – Sicht die Beschäftigungszahlen entwickeln werden (OVG NRW, 24.01.2002 - 1 A 993/01.PVB).
Das beinhaltet auch die perspektivische Prüfung, ob es unabhängig von einzelnen Personen auch während eines Zeitraums von mindestens der Hälfte
18
der kommenden Wahlperiode eine Beschäftigung geben wird. Ein Zweijahreszeitraum ist hier zu berücksichtigen.
Für den kommunalen Bereich bedeutet dies in der Praxis, dass Einstellungen von Ausbildungskräften im Beamtenbereich (Anwärter), die erst im
Herbst des Jahres vorgenommen werden, zu einer Erhöhung der Zahl der
Regelbeschäftigten führen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf Dauer
bei der Verwaltung beschäftigt werden und im Stellenplan entsprechende
Dienstposten ausgewiesen sind.
Steht zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlausschreibens fest, wie viele
Auszubildende jährlich neu ausgebildet werden, so sind diese ebenfalls hinzuzählen, obwohl für diese, anders als bei Beamten nicht zwingend, ein
„Dienstposten/Arbeitsplatz“ im Stellenplan ausgewiesen werden muss.
Formblatt 3
Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 3“
4.
Aufstellung des Wählerverzeichnisses
§ 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 2 WO-LPVG
§§ 10, 11 LPVG
Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis aufzustellen nach den inhaltlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 WO-LPVG.
Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist an geeigneter Stelle in der
Dienststelle auszulegen.
Das Wählerverzeichnis ist durch den Wahlvorstand ständig zu aktualisieren, ggfls. muss der Wahlvorstand die Informationen bei der Dienststelle anfordern. Die Eintragung im Wählerverzeichnis kann bis zum Abschluss der
Stimmabgabe nachgeholt werden; §§ 2 Abs. 2 WO-LPVG und § 15 Abs. 3
LPVG.
Bei der Erfüllung seiner Aufgabe, das Wählerverzeichnis bis zum Schluss
der Stimmabgabe stets auf dem aktuellen Stand zu halten, darf der Wahlvorstand nicht abwarten, dass der Dienststellenleiter ihm von Amts wegen
Veränderungen des Personalbestandes mitteilt (VG Gelsenkirchen,
19.06.1964).
Nur mit einem Eintrag im Wählerverzeichnis kann eine bestehende Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ausgeübt werden.
Ein (fehlerhafter) Eintrag im Wählerverzeichnis führt allerdings nicht dazu,
dass ein nicht wahlberechtigter Beschäftigter wahlberechtigt wird.
Die Frage der Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht) und der Wählbarkeit
(Passives Wahlrecht) der Beschäftigten ist vom Beschäftigtenbegriff streng
zu unterscheiden.
Die Regelung zur Wahlberechtigung (§ 10 LPVG) und die zu Wählbarkeit (§
11 LPVG) normieren die Voraussetzungen für Bestehen bzw. Nichtbestehen
19
von Wahlberechtigung und Wählbarkeit erschöpfend. Es handelt sich um
zwingendes Recht! Abweichungen, z. B. in Dienstvereinbarungen, sind nicht
möglich.
Die Voraussetzungen für Wahlberechtigung einerseits und Wählbarkeit
andererseits sind jeweils selbständig und getrennt zu prüfen. Ein Zusammenhang besteht insoweit, als das Bestehen des passiven Wahlrechts
nach § 11 Abs. 1 LPVG das Bestehen des aktiven Wahlrechts voraussetzt. Nur ein Beschäftigter, der auch wahlberechtigt ist, kann also in eine
Personalvertretung gewählt werden.
Für die Feststellung sowohl des aktiven als auch des passiven Wahlrechts
sind die Verhältnisse am letzten Wahltag maßgebend. An diesem Tag müssen grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Diese
Bedingung ist beim aktiven Wahlrecht auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte bei einer mehrere Tage dauernden Wahl bereits zu einem Zeitpunkt
sein Wahlrecht ausübt, zu dem die Voraussetzung noch nicht vorliegt, wenn
nur die Voraussetzung am letzten Wahltag als sog. Stichtag und damit allein entscheidendem Datum für das Vorliegen aller Voraussetzungen eintritt.
4.1
Wahlberechtigung § 10 LPVG
Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) bedeutet das Recht, an den Wahlen stimmberechtigt teilnehmen zu können.
Die Wahlberechtigung ist von einer tatsächlichen Eingliederung in die
Dienststelle abhängig. Entscheidend ist hierbei, nicht auf die rechtliche Beziehung, also das Vertragsverhältnis bzw. Dienstverhältnis und dessen Wirksamkeit, abzustellen, sondern vielmehr auf die tatsächliche arbeitsmäßige
und organisatorische Eingliederung. Abzustellen ist auf § 5 LPVG und die
Ausführungen unter Ziffer 3.1 „Beschäftigtenbegriff“.
• Grundsätzlich wahlberechtigt - § 10 Abs. 1 Satz 1 LPVG
Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten einer Dienststelle, die am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
• Entfallen der Wahlberechtigung - § 10 Abs. 1 Satz 2 LPVG
Die Wahlberechtigung entfällt nach § 10 Abs. 2 LPVG in den Fällen der Abordnung oder Zuweisung, sobald sie länger als sechs Monate dauert.
Dies gilt ausnahmsweise nicht für die Personalgestellung (§ 10 Abs. 2
LPVG).
• Grundsätzlich nicht wahlberechtigt - § 10 Abs. 3 LPVG
Nicht wahlberechtigt sind alle nach § 10 Abs. 3 LPVG genannten Beschäftigte, die
a) infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu
wählen oder zu stimmen, nicht besitzen (§ 10 Abs. 2 Buchst. a) LPVG)
20
b) voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten
beschäftigt werden (§ 10 Abs. 2 Buchst. b) LPVG)
Die Frage, welche Dauer die Beschäftigten „voraussichtlich“ haben wird,
beantwortet sich i. d. R. aus der im dem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung. Allein die Möglichkeit, dass der Arbeitsvertrag über das Fristende hinweg verlängert wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beschäftigung länger als sechs Monate dauern wird. Anders kann es sein,
wenn sich eine Praxis entwickelt hat, befristete Verträge regelmäßig zu
verlängern. Dann sind die Beschäftigten trotz der Befristung wahlberechtigt.
c) am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 10 Abs. 2 Buchst. c) LPVG)
Liegt der Urlaubsbeginn am Wahltag noch nicht länger als 18 Monate zurück, so bleiben die Beschäftigten auch dann wahlberechtigt, wenn die
Beurlaubung insgesamt die 18-Monats-Frist überschreiten wird.
Der Wegfall der Bezüge ist erfüllt, wenn die Dienststelle nicht mehr zur
Zahlung des Entgelts/der Bezüge verpflichtet ist. Der Begriff „Bezüge“ ist
nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Besoldung gleichzusetzen.
Es handelt sich hier vielmehr um den Sammelbegriff für Dienstbezüge
und Arbeitsentgelte (BVerwG, 20.11.1979 - 6 P 12.79).
d) in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 genannt sind (§ 10 Abs. 2
Buchst. d) LPVG)
Für den kommunalen Bereich sind die von § 8 Abs. 2 und 3 LPVG
Genannten nicht von Bedeutung (Abs. 2 Sozialversicherung, Abs. 3
Hochschulen).
Zu den Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG zählen:
Der Leiter der Dienststelle, d.h. wer unter Berücksichtigung des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs an der Spitze der Dienststelle steht (OVG NRW, 30.01.1961 – CL 19/60). So bleibt zwar der Vorsteher eines Finanzamtes, bei dem eine Nebenstelle für selbständig erklärt worden ist, auch für die Nebenstelle Behördenleiter. Personalvertretungsrechtlich ist der Leiter der Nebenstelle allerdings ebenfalls Dienststellenleiter in Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Wer im Einzelfall Leiter
der Dienststelle ist, ergibt sich nicht aus dem LPVG, sondern richtet sich
nach den Vorschriften über die Organisation der Verwaltung betreffende
Dienststelle angehört (BVerwG, 26.08.1987 – 6 P 11.86).
Soweit gem. § 1 Abs. 3 LPVG Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle
zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, gilt für die Leiter dieser Dienststellen § 8 LPVG entsprechend, wobei allerdings zu beachten
ist, dass deren Befugnisse häufig durch die Entscheidungsbefugnisse
der Leiter der Gesamtdienststelle eingeschränkt sind.
Die Vertretung des Leiters der Dienststelle (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG).
Wer ständig Vertretung des Dienststellenleiters ist, ergibt sich ebenfalls
nicht aus dem LPVG, sondern aus den einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften (OVG NRW, 26.02.1987 - CL 26/85).
21
Zum ständigen bzw. allgemeinen Vertreter des Dienststellenleiters kann
gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der Rat einen Beigeordneten ernennen.
Im Übrigen kann sich der Dienststellenleiter alternativ auch durch den
Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung sowie in
Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernates oder Amtes vertreten lassen,
soweit diese entscheidungsbefugt ist.
Die Vertretung des Dienststellenleiters durch sonstige Beauftragte (§ 8
Abs. 1 Satz 3 LPVG) wird ausdrücklich von der Wahlberechtigung nicht
ausgenommen.
è Exkurs Gesamtpersonalrat
Der Ausschluss des Wahlrechts der in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG genannten Beschäftigten gilt auch für die Wahl in den Stufenvertretungen.
Das bedeutet, dass etwa ein Teildienststellenleiter auch nicht wahlberechtigt ist für die Wahl der Stufenvertretung bei der Dienststelle, in der
er die genannte Funktion nicht ausübt (OVG NRW, 06.12.1988 – CL
1/88).
e) bei Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintreten (§
10 Abs. 2 Buchst. e) LPVG)
• Beschäftigte in der Berufsausbildung
Beschäftigte in der Berufsausbildung sind nur bei der Dienststelle wahlberechtigt, die von der die Ausbildung leitenden Stelle als Stammdienststelle
erklärt wird (§ 10 Abs. 4 LPVG).
• Für das Bestehen der Wahlberechtigung ist unerheblich:
- eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle,
- die Eintragung im Wählerverzeichnis,
- die deutsche Staatsangehörigkeit,
- ein bestimmter zeitlicher Umfang der Beschäftigung bzw. eine bestimmte
MindestStundenzahl.
Einzelfälle Wahlberechtigung
•
Gekündigte Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist
(+)
•
Gekündigte Arbeitnehmer über das Kündigungsdatum hinaus (+/-)
Nur dann wahlberechtigt, wenn ein Kündigungsschutzprozess anhängig ist
und eine Weiterbeschäftigung erfolgen muss, der Arbeitnehmer also eine
vorläufige Weiterbeschäftigung erstritten hat.
•
Beamte während eines förmlichen Disziplinarverfahrens/ vorläufiger
Dienstenthebung/ Verbots des Führens der Dienstgeschäfte (+)
22
•
auf Wehrübungen befindliche Beschäftigte (+)
•
Beschäftigte im Erholungsurlaub (+)
•
wegen Krankheit an der Dienstausübung gehinderte Beschäftigte
(+)
•
Beschäftigte im Mutterschutz (+)
•
Beschäftigte, die unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt
sind (+)
•
ausländische Beschäftigte (+)
•
Beschäftigte, die regelmäßig wiederkehrend zu bestimmten Zeiten
aufgrund befristeter Arbeitsverträge tätig werden (Abruf-Arbeiter)
(+)
•
geringfügig Beschäftigte für mehr als 6 Monate (+)
•
befristet Beschäftigte für mehr als 6 Monate (+)
•
MAE-Kräfte, Beschäftigte nach § 5 AsylbLBG (+)
•
Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis mit Eingliederungszuschuss (+)
•
Aushilfskräfte (+)
•
Saisonbeschäftigte (+)
•
Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (+/-)
Eine Wahlberechtigung hängt von der Beschäftigteneigenschaft (+/-) ab.
•
Ehrenamtlich Tätige (+/-)
Eine Wahlberechtigung hängt von der Beschäftigteneigenschaft (+/-) ab.
•
Selbständige als freie Mitarbeiter und Honorarkräfte (+/-)
Eine Wahlberechtigung hängt von der Beschäftigteneigenschaft (+/-) ab.
•
Mitglieder des Wahlvorstands (+)
•
Personalgestellte (+)
Bei der Personalgestellung entfällt die Wahlberechtigung nach § 10 Abs. 2
LPVG ausdrücklich nicht und bleibt bei der Stammdienststelle dauerhaft bestehen. Gestellte Beschäftigte haben ggfls. ein weiteres Wahlrecht bei der
Dienststelle/ dem Arbeitgeber, wo sie hin gestellt sind.
23
•
Abgeordnete, Zugewiesene (+/-)
Eine Wahlberechtigung besteht wegen § 10 Abs. 2 LPVG nur in den ersten 6
Monaten der Abordnung/ Zuweisung.
•
Beschäftigte in der Berufsausbildung (+/-)
Beschäftigte in der Berufsausbildung sind nur bei der Dienststelle wahlberechtigt, die von der die Ausbildung leitenden Stelle als Stammdienststelle
erklärt wird (§ 10 Abs. 4 LPVG).
•
Unechte Leiharbeitnehmer (+/-)
In der Kommentierung von Cecior wird die Frage diskutiert, ob die Beschäftigteneigenschaft auch zur Wahlberechtigung führt. Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass § 10 LPVG auch auf überlassene (unechte Leih-)
Arbeitnehmer anzuwenden ist. Allerdings erfolgt eine Einschränkung dahingehend, dass die Wahlberechtigung erst nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Dienststelle erlangt wird. Die direkte oder analoge Anwendung des
§ 10 Abs. 2 Halbsatz 1 LPVG führt dazu, den überlassenen Arbeitnehmern
sie abgeordneten, zugewiesenen oder gestellten Beschäftigten gleichzustellen. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es bisher nicht.
•
Beschäftigte, denen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen
nach § 44 b Abs. 1 und 2 SGB II beim Jobcenter zugewiesen sind
(+/-)
Die Beschäftigten, die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) haben ein doppeltes Wahlrecht nach § 112 LPVG. Auf die Ausführungen
zu dem Begriff der „Beschäftigten“ wird verwiesen. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Wahlberechtigung, die anzunehmen ist.
•
für maximal 6 Monate (befristete) Beschäftigte (-)
Nach § 10 Abs. 3 Buchst. b) LPVG sind Beschäftigte nicht wahlberechtigt,
wenn sie voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden.
•
Unbezahlter Sonderurlaub (+/-)
Eine Wahlberechtigung besteht dann nicht, wenn bei Beamten oder Tarifbeschäftigten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG vorliegen, d.h. die Beurlaubung am Wahltag seit 18 Monaten besteht und seit 18
Monaten die Bezüge weggefallen sind.
•
Arbeitsunfähige Arbeitnehmer ohne Entgeltfortzahlung (+/-)
Auch ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist und deswegen kein
Arbeitsentgelt erhält, kann im Sinne von § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG als
ohne Bezüge beurlaubt angesehen werden (OVG Nordrhein-Westfalen,
15.04.2003 - 1 A 3281/02.PVB). Dass ggfls. vom Arbeitgeber ein Krankengeldzuschuss zum Krankengeld gezahlt wird, führt nicht dazu, dass von der
Zahlung von „Bezügen“ gesprochen werden kann.
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•
Elternzeit-Teilzeitbeschäftigung bei der Dienststelle (+)
Auch wenn die Elternzeit offiziell noch andauert, liegt kein Fall von § 10 Abs.
3 Buchst. c) LPVG - Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge – vor, wenn eine Beamtin oder Tarifbeschäftigte in der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung (sg. Elternzeit-Teilzeit, zulässig nach dem BBEG) bei der Dienststelle
nachgeht. Denn dann werden von der Dienststelle wieder Bezüge (Besoldung/Gehalt) bezahlt und im Übrigen liegt auch wieder eine Eingliederung in
die Dienststelle vor.
•
Beschäftigten in Mutterschutz (+/-)
Beamtinnen im Mutterschutz erhalten in dieser Zeit trotzdem ihre Besoldung, so dass kein Fall von § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG - Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge – vorliegt und somit Beamtinnen im Mutterschutz
wahlberechtigt sind.
Tarifbeschäftigte im Mutterschutz erhalten zwar in dieser Zeit kein Gehalt,
sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, so dass ein Wegfall der
Bezüge vorliegt. Allerdings dauert die Beurlaubung wegen Mutterschutz keine 18 Monate, so dass kein Fall von § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG – 18Monate Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge – vorliegt und somit auch
Tarifbeschäftigte im Mutterschutz wahlberechtigt sind.
Dass ggfls. vom Arbeitgeber ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt
wird, führt nicht dazu, dass von der Zahlung von „Bezügen“ gesprochen
werden kann.
•
Beschäftigte in Mutterschutz innerhalb einer Elternzeit
Wenn eine Beamtin in einer bereits laufenden Elternzeit erneut schwanger
wird, wird die Elternzeit durch den Mutterschutz unterbrochen. Bei Beamtinnen wird die Besoldung wieder aufgenommen und die Voraussetzungen für §
10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG (Wegfall der Bezüge) liegt nicht (mehr) vor. Damit
besteht dann (wieder) eine Wahlberechtigung bei Beamtinnen.
Wenn eine Tarifbeschäftigte in einer bereits laufenden Elternzeit erneut
schwanger wird, wird die Elternzeit durch den Mutterschutz unterbrochen.
Allerdings nimmt der Arbeitgeber – im Gegensatz zu Beamtinnen – nicht
wieder die Vergütung auf. Es wird stattdessen ein Mutterschaftsgeld gezahlt.
Daher ist auch der erneute Mutterschutz bei dem 18-Monate-Zeitraum des
Wegfalls der Bezüge zu berücksichtigen.
•
Beschäftigte in Elternzeit (+/-)
Eine Wahlberechtigung besteht dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach
§ 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG vorliegen, d.h. eine Beurlaubung am Wahltag
seit 18 Monaten besteht und seit 18 Monaten die Bezüge weggefallen sind.
Die Elternzeit sowohl bei Beamtinnen wie auch Tarifbeschäftigten gilt als bezugslose Beurlaubung, weil hier damit die beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits-/Dienstleistung und Gehaltszahlung/Besoldung) entfallen sind.
Der Wahlvorstand muss aber prüfen, wie lange der bezugslose Zeitraum bereits andauert. Hier gilt es etwa zu beachten, dass eine bezugslose Mutter-
25
schutzzeit bei Tarifbeschäftigten auch bereits berücksichtigt werden muss,
wenn der Mutterschutz der Elternzeit nahtlos voran ging. Auch ist zu beachten, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit bei der Dienststelle nach dem BEEG nicht auf die 18 Monate angerechnet werden darf.
•
Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell (-)
Die Wahlberechtigung besteht nach § 10 Abs. 3 Buchst. e) LPVG grundsätzlich nicht.
•
Dienststellenleiter, ständige Vertreter (Beigeordnete), Leitung der
Abteilung für Personalangelegenheiten, Leitung des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats oder Amtes (-)
Die Wahlberechtigung besteht grundsätzlich nicht nach § 10 Abs. 3 Buchst.
d) LPVG.
4.2
Wählbarkeit § 11 LPVG
Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) stellt die Möglichkeit dar, sich bei einer Wahl als Bewerber aufstellen und wählen zu lassen sowie als Mitglied
einer Personalvertretung das Personalratsmandat ausüben zu können.
Wählbar - § 11 Abs. 1 LPVG
Alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten derselben
Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören, dürfen wählen.
•
Wahlberechtigung
Wegen Abhängigkeit des passiven Wahlrechts vom aktiven Wahlrecht sind
nicht wählbar alle Beschäftigten, die nach § 10 Abs. 3 LPVG nicht wahlberechtigt sind.
Abgeordnete und Zugewiesene verlieren nach Ablauf der Sechs-MonatsFrist ihre Wahlberechtigung bei der abordnenden bzw. zuweisenden Dienststelle und damit auch ihre dortige Wählbarkeit.
Gem. § 112 LPVG lässt dagegen die Zuweisung zum Jobcenter die Wählbarkeit des zugewiesenen Beschäftigten in seiner Stammdienststelle unberührt.
Bei einer Gestellung ordnen § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 LPVG ausdrücklich an,
dass mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist – anders als bei einer Abordnung
oder Zuweisung – ein Verlust der Wahlberechtigung in der bisherigen
Dienststelle nicht eintritt. Ob der Gesetzgeber hiermit zusätzlich bezweckt
hat, dass ebenso die Wählbarkeit des „gestellten“ Beschäftigten in der
Stammdienststelle fortbesteht, ist zweifelhaft. Die Gesetzesmaterialien der
Novelle 2011 geben hierüber keine Auskunft. Für den Fortbestand der Wählbarkeit in der Stammdienststelle spricht, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, in § 11 Abs. 2 LPVG einen neuen Ausschlussgrund der Wählbarkeit zu normieren. Da die Gestellung aber auf Dauer angelegt ist, fällt es je-
26
denfalls unter diesem Gesichtspunkt schwer, dem Fortbestand der Wählbarkeit in der Stammdienststelle einen praktischen Nutzen beizumessen. Gerichtliche Entscheidungen zur Wählbarkeit von Gestellten bei ihrer Stammdienststelle sind bisher nicht ergangen.
• Sechs-Monats-Frist
Die 6-Monats-Frist erklärt sich aus der Überlegung, dass nur längere,
sechsmonatige gewonnene Erfahrungen in einer Verwaltung einen Beschäftigten befähigen, sich in Fragen der öffentlichen Verwaltung ein sachlich
fundiertes Urteil zu bilden. In Bezug auf die Angelegenheiten derjenigen
Dienststelle, bei der die Kandidatur zum Personalrat bestehen soll, genügt
es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wenn am Wahltag eine
sechsmonatige Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, nicht zwingend zur Dienststelle, in der gewählt wird, besteht.
Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 187, 188 BGB. Der erste Tag der
Beschäftigung bei der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wird also mitgerechnet.
Bei der Beurteilung der Wählbarkeit ist auf die Verhältnisse am Wahltag abzustellen.
Bei einer Wahl, die sich über mehrere Tage erstreckt, reicht es auch, wenn
der Beschäftigte die Wählbarkeit am letzten Tag der Wahl erlangt.
Die Zugehörigkeit zu dem Träger der Dienststelle muss am Wahltag ohne
Unterbrechung seit 6 Monaten bestanden haben. Ist die Beschäftigung des
Wahlberechtigten durch eine anderweitige Tätigkeit oder Arbeitslosigkeit unterbrochen, so zählt die vor dieser Unterbrechung liegende Vordienstzeit bei
der Fristberechnung nicht mit. Eine auf Krankheit oder Erholungsurlaub zurückzuführende Abwesenheit vom Dienst ist dagegen unschädlich.
Bei einer Abordnung wird die Wahlberechtigung in der neuen Dienststelle
gem. § 10 Abs. 2 LPVG erst nach einer sechsmonatigen Dienststellenzugehörigkeit erworben. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen
Wahlberechtigung und Wählbarkeit bleibt der abgeordnete Beschäftigte bis
zum Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist in seiner alten Dienststelle wählbar.
Erst danach erwirbt er die Wahlberechtigung und damit Wählbarkeit in der
neuen Dienststelle. Gleiches gilt bezüglich der Wählbarkeit eines Personalgestellten, in Bezug auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit in der neuen
Dienststelle.
Ferner gilt die sechsmonatige Wartezeit für die Wählbarkeit für Leiharbeitnehmer, falls man nicht annimmt, dass in der Überlassung eines Leiharbeitnehmers eine Abordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 LPVG zu sehen ist und dieser erst nach der in
§ 10 Abs. 2 Halbsatz 1 LPVG normierten Sechs-Monats-Frist wahlberechtigt
wird.
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Nicht wählbar - § 11 Abs. 2 Buchst. a) – d), Abs. 3 LPVG
•
Beschäftigte, die infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen (§ 11 Abs. 2 Buchst. a)
LPVG)
•
Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind (§ 11 Abs. 2 Buchst. b)
LPVG)
Die Übertragung von selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten setzt keine schriftliche Organisationsentscheidung voraus (BVerwG,
06.09.2005 - 6 PB 13.05). Der in § 11 Abs. 2 Buchstabe b) LPVG angesprochene Personenkreis umfasst alle Beschäftigten, die die Befugnis haben, in
eigener Verantwortung in Personalangelegenheiten endgültig zu entscheiden. Wer zu diesem Personenkreis zählt, lässt sich – wenn eine schriftliche
Organisationsentscheidung fehlt – nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (OVG NRW,
24.06.1982 - CL 45/81). Die Kompetenz in Personalangelegenheiten ist zunächst aus dem Mitbestimmungskatalog des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG abzulesen. Der Wegfall der Wählbarkeit erfasst allerdings auch all diejenigen Beschäftigten, die (nur) in anderen Personalangelegenheiten selbständige Entscheidungen treffen dürfen. Darauf, ob die Personalangelegenheiten personalvertretungsrechtlich mit der Folge relevant sind, dass sie zwischen
Dienststelle und Personalrat förmlich zu verhandeln sind, kommt es nicht
mehr an. Damit dürfte ein großer Personenkreis von der Neuregelung betroffen sein, wenn in der Dienststelle Personalangelegenheiten dezentralisiert
worden sind. So können Kompetenzen in sozialen Angelegenheiten des § 72
Abs. 2 LPVG jetzt zugleich Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten umfassen (z.B. Gewährung und Versagung von Leistungen, die aus
sozialen Erwägungen an Beschäftigte erfolgen). Auch die Gewährung oder
Versagung von Urlaub oder Dienstbefreiung sowie das Recht, selbstständig
zu kündigen oder Änderungen des Arbeitsvertrages vorzunehmen, kann die
Wählbarkeit ausschließen. Gleiches gilt für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen (BVerwG, 22.06.2005 - 6P8.04). Nicht ausschlaggebend ist, welchen
Umfang die Bearbeitung der Personalangelegenheiten aufweist. Der Ausschluss der Wählbarkeit gilt auch dann, wenn die Entscheidungsbefugnis nur
gegenüber einem Teil der Beschäftigten besteht (OVG NRW, 01.04.1982 CL 62/81). Maßgebend ist allein, ob der Beschäftigte nach der gesamten Behördenorganisation üblicherweise mit derartigen Aufgaben betraut ist oder
auch nur im regelmäßigen Arbeitsablauf betraut werden kann (OVG NRW,
27.06.1960 - CL 16/59).
Die Wählbarkeit ist allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der
betreffende Beschäftigte nur vereinzelt, etwa vertretungsweise, eine Personalmaßnahme zu treffen hat (BVerwG, 22.06.2005 a.a.O.).
Die selbständige Entscheidungsbefugnis eines Beschäftigten drückt sich daher in der Regel darin aus, dass ihm die Schlusszeichnung obliegt (BVerwG,
22.06.2005 a.a.O.)
28
•
Beschäftigte, die in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannten sonstigen Beauftragten, sofern diese nach ihrer Wahl die mit der Beauftragung eingeräumten Befugnisse weiter ausüben (§ 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG)
•
Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter
Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 11 Abs. 2 Buchst. c) LPVG)
Hier ist auf die Ausführungen zur Wahlberechtigung hinzuweisen.
Für die in (voller) Elternzeit befindlichen Beschäftigen gilt: Sind sie vor dem
Wahltag in Elternzeit gegangen und dauert sie zu diesem Zeitpunkt bereits
länger als 6 Monate an, sind sie zwar wahlberechtigt, aber nicht zum Personalrat wählbar. Hier ist allerdings auch wiederum zu beachten, dass die Zeit
eines Mutterschutzes bei Tarifbeschäftigten bereits auch schon eine bezugslose Zeit ist, die dem Zeitraum von 6 Monaten ohne Bezüge hinzuzurechnen
ist.
•
Beschäftigte, die nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle wahrnehmen (§ 11 Abs. 2 Buchst. d) LPVG)
•
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören (§ 11 Abs. 3) LPVG)
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft eines Arbeiters in Gemeinderat (bzw. Kreistag) einerseits und im Personalrat andererseits würde zu einer Pflichten- und
Interessenkollision führen, die durch den Ausschluss der Wählbarkeit vermieden werden soll.
Einzelfälle Wählbarkeit (+) unter den oben genannten Voraussetzungen (!)
•
Mitglieder des Wahlvorstands
•
Beschäftigte, die bereits ein Personalratsamt bei einer anderen
Personalvertretung ausüben
•
Beschäftigte, die in der vorangegangenen Amtsperiode des Personalrats nach § 26 LPVG der Personalvertretung ausgeschlossen
wurden.
Exkurs:
Gesamtpersonalrat
Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 LPVG genannten Beschäftigten
sind auch zu den Stufenvertretungen bei Dienststellen, bei denen sie die genannten Funktionen nicht ausüben, nicht wählbar (in Folge fehlender Wahlberechtigung s.o.) (OVG NRW, 06.12.1988 - CL 21/87).
Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 4“.
29
Checkliste
Ø Feststellung der Beschäftigten
Ø Feststellung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten
Ø Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Abfrage bei der Dienststelle:
Zahl der in der Dienststelle regelmäßig Beschäftigten,
Aufteilung dieser Zahl nach Beamten und Arbeitnehmern,
Anteile der Geschlechter innerhalb der Gruppen.
Gleichzeitig ist ein namentliches Verzeichnis aller zur Dienststelle gehörenden Beschäftigten anzufordern, und zwar getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern.
Diesem Verzeichnis muss zur Feststellung des aktiven Wahlrechts zu entnehmen sein:
Wer ist nicht Beschäftigter im Sinne des LPVG?
Wer ist zur Dienststelle abgeordnet und seit wann?
Wer besitzt nicht das Wahlrecht (z. B. weil er das 18. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat)?
Wer ist voraussichtlich für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten beschäftigt?
Wer ist am Wahltag mehr als 18 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt?
Wer ist Beschäftigter in der Berufsausbildung?
Ist die Dienststelle bereits Stammdienststelle?
Wer gehört zu den in § 8 LPVG genannten Personen?
Das Verzeichnis muss zur Feststellung des passiven Wahlrechts erkennen
lassen:
Wer ist am Wahltag mehr als 6 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt?
Wer gehört noch nicht seit 6 Monaten der Dienststelle unter demselben Geschäftsbereich an?
Wer ist zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten berechtigt?
Wer gehört in einer Gemeinde oder Gemeindeverband dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ an?
Die Angaben der Dienststelle müssen möglichst frühzeitig vorliegen, da das
Wählerverzeichnis danach zu erstellen und unverzüglich nach Erlass des
Wahlausschreibens auszulegen ist.
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5.
Vorlage der Vorabstimmungsergebnisse an den
Wahlvorstand
§ 4 WO-LPVG
Bei Vorabstimmungen handelt es sich um geheime Abstimmungen vor der
Wahl zum neuen Personalrat, in denen die Beschäftigten eine abweichende
Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen nach § 15 Abs. 1
LPVG oder die Durchführung einer gemeinsamen Wahl anstelle einer Gruppenwahl nach § 16 Abs. 2 LPVG beschließen können. Das Ergebnis der
Vorabstimmung muss dem Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach Aufnahme seiner Tätigkeit mitgeteilt werden. Vorabstimmungen kommen in der
Praxis selten vor.
6.
Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen
§ 5 WO-LPVG
Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ergibt sich aus § 13 Abs. 3
LPVG.
Relevant ist hier die festgestellte Zahl der in der Regel Beschäftigten.
Zu beachten ist, dass es bei einer Zahl von bis einschließlich 50 Regelbeschäftigten zusätzlich noch die Wahlberechtigung ankommt, d.h. wahlberechtigte Regelbeschäftigte.
Erst ab einer Zahl von 50 Regelbeschäftigten kommt es auf die Wahlberechtigung zusätzlich nicht mehr an, d.h. es kann etwa auch der nicht wahlberechtigte Dienststellenleiter mitgezählt werden!
Die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, wie auch
die Verteilung der Personalratssitze auf die einzelnen Gruppen, geschieht
durch Beschluss des Wahlvorstandes in einer Sitzung und durch Aufnahme
dieses Beschlusses in die Niederschrift.
Die Berechnung der Verteilung der Gruppensitze erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Das Höchstzahlverfahren ist in § 5 Abs. 2 WOLPVG im Einzelnen erläutert.
Fehlerhafte Errechnung der Verteilung der Personalratssitze auf die
Gruppen
Errechnet der Wahlvorstand bei Personalratswahlen die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nicht erst bei Feststellung des Wahlergebnisses, sondern bereits bei Abfassung des Wahlausschreibens falsch, so ist die
Wahl für die davon betroffenen Gruppen für ungültig zu erklären. Mit einer
Berichtigung des festgestellten Wahlergebnisses ist der Wahlrechtsverstoß
nicht auszuräumen (OVG NRW, 20.01.1994 - 1A 3122/93.PVL).
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Voraussichtliche Veränderung des Personalbestandes
Kann ein Wahlvorstand bei der Ermittlung der Gruppenstärken nicht von den
haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen ausgehen, weil die tatsächlichen
Verhältnisse davon erheblich abweichen und erscheint es außerdem möglich, dass sich der Personalbestand während der bevorstehenden Amtszeit
nicht unwesentlich verändert, dann lassen sich die der Verteilungsberechnung zu Grunde gelegten Gruppenstärken nicht beanstanden, wenn sie der
Einschätzung bzw. Prognose der für die Stellenbesetzung zuständigen
Dienststelle entsprechen (VGH Hessen, 04.11.1993 - TK 1734/93).
Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 6“.
7.
Erlass und Aushang des Wahlausschreibens
§ 6 WO-LPVG
§ 20 LPVG
Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag
der Stimmabgabe das Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben darf nicht
vor seinem Erlass bekannt gegeben werden.
Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl im Sinne des Gesetzes
"eingeleitet".
Da der Inhalt des Wahlausschreibens zwingend vorgeschrieben ist, müssen
also bis zu diesem Zeitpunkt folgende Feststellungen getroffen werden:
• Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten,
• Erstellung des Wählerverzeichnisses,
• Feststellung der Zahl der Personalratsmitglieder und ihre Verteilung
auf die Gruppen,
• Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern mit dem Hinweis,
dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil entsprechend
in der Dienststelle vertreten sein sollen,
• Angabe, ob Gruppen- oder Persönlichkeitswahl stattfindet,
• Festlegung von Ort und Zeit der Stimmabgabe,
• Beschlussfassung und Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe
(Briefwahl),
• Festlegung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben
werden,
• Ort und Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
Da Wahlvorschläge „beim Wahlvorstand“ einzureichen sind, muss im Wahlausschreiben die Anschrift des Wahlvorstandes so bestimmt angegeben
werden, dass auch Boten und Postzusteller den Wahlvorstand ohne weiteres
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auffinden und Postsendungen auf dem schnellsten Wege erreichen können
(VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - PB 15S1211/97).
Das Wahlausschreiben ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.
Mindestens eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und
der Wahlordnung ist vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen.
Berichtigung des Wahlausschreibens
Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
Hat ein Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag zu den Personalratswahlen unterzeichnet sein muss,
in Wahlausschreiben zu niedrig angegeben, so ist er berechtigt, diesen
Wahlrechtsverstoß dadurch zu berichtigen, dass er den Wahlvorschlag in
entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 7 WO-LPVG zur Beseitigung des
Mangels zurückgibt.
Information der Gewerkschaften über das Wahlverfahren
Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, den Gewerkschaften Wahlausschreiben und Wählerverzeichnis zu übersenden; denn die Gewerkschaften müssen sich darauf verweisen lassen, sich entsprechende Informationen über ihre Mitglieder zu verschaffen (OVG Hamburg, 07.08.1991 – Bs PB
2/90).
Siehe auch Formblatt 4 und 5.
8.
Auslage des Wählerverzeichnisses
§ 2 Abs. 2 WO-LPVG
Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist an geeigneter Stelle auszulegen, d.h. an einem oder mehreren öffentlichen Orten, die allen Beschäftigten zugänglich sind.
Eine Übersendung per Email oder die Einstellung in das Intranet einer
Dienststelle genügt nicht diesen Anforderungen.
Das Fehlen eines Wählerverzeichnisses berechtigt zur Wahlanfechtung
gem. § 22 LPVG.
Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 8“.
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9.
Schriftliche Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
§ 3 Abs. 1 WO-LPVG
Gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses kann jeder Beschäftigte
beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche nach Beginn der Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch einlegen.
10. Schriftliche Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den Beschäftigten
§ 3 Abs. 2 WO-LPVG
Der Wahlvorstand entscheidet im Rahmen einer Sitzung unverzüglich über
den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis. Die Beschlussfassung des
Wahlvorstandes ist in die Niederschrift aufzunehmen.
Der Beschluss ist unverzüglich, spätestens aber einen Tag vor dem Beginn
der Stimmabgabe, dem Beschäftigten, der Einspruch erhoben hat, mitzuteilen.
Das Wählerverzeichnis ist zu korrigieren, wenn der Einspruch berechtigt war.
Unabhängig davon, ob gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben
wird, kann der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis bei Bedarf korrigieren.
11.
Entgegennahme der Wahlvorschläge; Vermerk
des Zeitpunktes des Eingangs; Überprüfung
und Bezeichnung
§§ 7, 8 und § 11 WO-LPVG
§ 16 LPVG
Vorschlagsberechtigung
Nach § 16 Abs. 4 Abs. 1 LPVG können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
Nicht vorschlagsberechtigt sind nach § 11 Abs.2 LPVG nicht wählbare Beschäftigte (§ 16 Abs. 4 Satz 2 LPVG).
Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur
Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt
ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gilt
der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.
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Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.Es ist Sache
derjenigen, die den Wahlvorschlag einreichen, ein Kennwort anzugeben,
wenn sie dies wollen. Mit dem Kennwort darf die Wahl jedoch nicht in sittenwidriger Weise beeinflusst werden (BVerwG, 13.05.1966 - VII P 5.65). Das
Kennwort muss für den Wahlvorschlag, für den es verwendet wird, kennzeichnend sein, so dass eine Verwechslung mit anderen Wahlvorschlägen
und damit eine Irreführung des Wählers vermieden werden.
Inhalt des Wahlvorschlags
Der Wahlvorschlag setzt sich aus 2 Teilen zusammen:
-
Bewerberliste (mit Zustimmungsunterschriften)
Unterschriftenliste (Stützunterschriften).
Beide Teile müssen zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sein. Nach der
Rechtsprechung des BVerwG bedeutet dies, dass jedes nachträgliche Zusammenfügen von Bewerber- und Unterschriftenliste ausgeschlossen sein
muss.
Nähere Regelungen zum Inhalt der Bewerberliste enthält § 8 WO-LPVG.
Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung,
Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen
zusammenzufassen (§ 8 Abs. 3 WO-LPVG).
Nach § 15 Abs. 2 LPVG können für jede Gruppe auch Bewerber der anderen
Gruppe vorgeschlagen werden.
Nach § 8 Abs. 7 WO-LPVG sind den Wahlvorschlägen die Zustimmungserklärungen der Bewerber beizufügen. In einem Beschluss vom 11.03.2014 -6
P 5.13- hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Zustimmungserklärungen unterzeichnet im Original beim Wahlvorstand eingereicht
werden müssen. Die Übermittlung per Telefax reicht nicht aus. Die Bewerber
können aber auch in der Zeile, in der sie genannt sind am Ende unterzeichnen, so dass ein extra Zustimmungsformular nicht zwingend erforderlich ist.
Nach § 16 Abs. 8 LPVG darf ein Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
Die Anforderungen an die Unterschriftenliste ergeben sich aus § 16 Abs. 5
und 6 LPVG, wobei zwischen Gruppen- und gemeinsamer Wahl zu unterscheiden ist.
Bei einer Wahl in getrennten Wahlgängen muss jeder Wahlvorschlag der
Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten
Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige.
Bei gemeinsamer Wahl muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von
mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch
von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten, unterzeichnet sein; in
35
jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Beschäftigte. Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen dieser Gruppe
unterzeichnet sein.
Bei Wahlvorschlägen der Gewerkschaften ist ein Unterschriftenquorum
nicht vorgesehen. Nach § 16 Abs. 7 LPVG erfolgt die Unterzeichnung des
Wahlvorschlags durch eine von der Gewerkschaft beauftragte Person. Nach
§ 110 LPVG können dies auch Berufsverbände sein, die einer Spitzenorganisation angeschlossen sind.
Da die Deutsche Feuerwehrgewerkschaft keiner Spitzenorganisation angehört, reicht die Unterzeichnung durch einen Beauftragten nicht aus. Vielmehr
sind die Stützunterschriften der Beschäftigten erforderlich.
Bei der komba gewerkschaft sind die Orts- und Kreisverbände für die Einreichung der Wahlvorschläge zuständig – nicht die komba Landesgewerkschaft. Dementsprechend muss auch ein Beauftragter des Orts- bzw. Kreisverbandes den Wahlvorschlag unterzeichnen.
Es ist aber auch möglich, dass der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten des
Orts- bzw. Kreisverbandes unterzeichnet werden muss, wenn dies für eine
ordnungsgemäße Vertretung des Verbandes in der Satzung so vorgesehen
ist.
Einreichen beim Wahlvorstand binnen Frist
Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
Die Frist zur Einreichung ist eine Ausschlussfrist. Es gibt daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nicht fristgemäße Wahlvorschläge sind
ungültig.
Dem Wahlvorstand steht hinsichtlich der Festlegung der Einreichungsfrist für
Wahlvorschläge kein Entscheidungsspielraum zu. Er kann also weder die
Frist abkürzen, noch kann er sie verlängern. Die vorgeschriebene Angabe
des letzten Tages der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge soll lediglich eine
zusätzliche Klarstellung bedeuten; sie soll aber dem Wahlvorstand keinen
Berechnungsspielraum einräumen.
Während der Einreichungsfrist muss das Dienstzimmer des Wahlvorstandes ständig besetzt sein, um Wahlvorschläge mit einem Eingangsvermerk
versehen zu können.
Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am
letzten Tag der Einreichungsfrist auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen
(BVerwG, 17.07.1980 - 6P4/80).
Der Wahlvorstand muss bei gleitender Arbeitszeit dafür Sorge tragen, dass
ein Wahlvorschlag zur Wahl des Personalrats am letzten Tag der Einreichungsfrist, die erst um 24.00 Uhr endet und auch nicht durch einen Beschluss des Wahlvorstandes vorverlegt werden kann (BVerwG, 17.07.1980
36
– 6P4/80), in der Dienststelle zumindest bis zum Ende der Gleitzeit eingereicht werden kann (VGH Baden-Würtemberg, 25.10.1983 -15 S 830/83).
Der Wahlvorstand muss aber auch am letzten Tag der Frist nicht über das
übliche Dienstende hinaus über eine Entscheidung über die Gültigkeit von
Wahlvorschlägen zur Verfügung stehen (BVerwG, 17.07.1980 - 6P4/80).
Wahlvorschläge, die am letzten Tag der Einreichungsfrist zwar nach Dienstende, aber vor 24.00 Uhr nachweisbar in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes gelangen, dürfen nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Ein
Hinweis auf den Dienstschluss im Wahlausschreiben soll danach dem Listeneinreicher das Risiko des Nachweises der rechtzeitigen Einreichung noch
nach Dienstende deutlich machen.
Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge muss neu eröffnet werden, wenn
der Wahlvorstand die im Wahlausschreiben angegebene Zahl der Personalratsmitglieder und/oder die Sitzverteilung auf die Gruppen verändert. Die bereits eingegangenen Wahlvorschläge sind zurückzugeben (VGH Bayern,
06.09.1989 - 17 P 89.01549).
„Einreichen“ bedeutet, dass ein Wahlvorschlag dem Wahlvorstand gegenüber als zugegangen gilt, wenn ihm die Kenntnisnahme unter normalen
Verhältnissen möglich war. Der Wahlvorschlag braucht nicht körperlich
übergeben werden. Vielmehr reicht es, wenn er per Post eingereicht wird.
Im Übrigen sind alle Mitglieder des Wahlvorstandes zur Entgegennahme
von Wahlvorschlägen befugt. Gegebenenfalls kann ein Wahlvorschlag
auch Nichtmitgliedern des Wahlvorstandes wirksam übergeben werden, z.
B. dem Dienststellenleiter. Bei Übergabe an Beschäftigte, die nicht Mitglied des Wahlvorstandes sind, ist der Wahlvorschlag dann aber dem
Wahlvorstand noch nicht zugegangen – hier ist auf den fristgerechten Zugang beim Wahlvorstand zu achten.
Werden Wahlvorschläge schon vor Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 2 WOLPVG) eingereicht, so hat der Wahlvorstand diese entweder zurückzugeben oder sie bis zur Einleitung der Wahl aufzubewahren und dann als eingereicht zu betrachten.
Die nach Prüfung für gültig erklärten Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge des Eingangs mit Ordnungsnummern versehen. Wenn mehrere
Wahlvorschläge am gleichen Tag eingehen, entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt in einer Wahlvorstandssitzung, zu der auch die Gewerkschaftsvertreter Zutritt haben.
Sobald der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag zugelassen und bekannt
gemacht hat, kann er im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr wirksam zurückgenommen werden.
Wenn der Einreicher eines Wahlvorschlages diesen ohne Zustimmung der
Unterzeichner ändert, so wird er ungültig. Ihm fehlt die Identität mit dem
ursprünglichen Antrag.
Exkurs:
Gesamtpersonalrat
Reichen bei der zeitgleichen Wahl eines Gesamtpersonalrates komba und
ver.di einen Wahlvorschlag mit diesem Kennwort (komba/ ver.di) für die
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Gruppe der Arbeitnehmer ein, wird bei Einreichen am gleichen Tag durch
Losentscheid entschieden. Die durch den Losentscheid ermittelte Ordnungsziffer für den jeweiligen Einreicher gilt auch als Ordnungsziffer für die
Wahlvorschläge der Personalratswahl auf örtlicher Ebene, wenn die dortigen
Wahlvorschläge auch unter demselben Kennwort komba und ver.di eingereicht wurden. Wenn in einem örtlichen Bereich beispielsweise ein kombinierter Wahlvorschlag eingebracht wird, erhält dieser die Ordnungsziffer 3,
da die ersten beiden Ziffern bereits vergeben sind.
Formblatt 6 und 7
Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 11“
12.
Behandlung der Wahlvorschläge; Prüfung Rückgabe von Wahlvorschlägen; Aufforderung,
Mängel in Wahlvorschlägen zu beseitigen binnen Frist
§ 9 Abs. 2 – 7 WO-LPVG
Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs.
Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge (neben dem eventuellen
Kennwort) mit den Vor- und Zunamen der jeweils ersten drei Bewerber.
Eingereichte Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand unverzüglich, d.h. ohne
schuldhaftes Zögern, in einer Sitzung zu prüfen und sodann über die Gültigkeit zu beschließen.
Der Wahlvorstand darf einen Wahlvorschlag erst nach sorgfältiger Prüfung und nicht schon auf Verdacht zurückweisen.
Welche Zeit für die Prüfung von Wahlvorschlägen notwendig ist, ergibt sich
aus dem Schwierigkeitsgrad der rechtlichen Frage, aus dem Kenntnis- und
Ausbildungsstand des Wahlvorstandes, sowie auch daraus, welcher Hilfsmittel er sich bedienen kann. Ob den Wahlvorstand in diesem Zusammenhang
ein objektives Verschulden trifft, ist für eine spätere Wahlanfechtung nicht
entscheidend. Eine im Einzelfall verständliche Verzögerung bei der Beanstandung von Wahlvorschlägen ändert nichts an den Rechtsfolgen einer
Wahlanfechtung (VGH Bay, 19.02.1992 - 18 P 91.3315).
Der Wahlvorstand darf demjenigen, vom dem er weiß, dass er einen Wahlvorschlag einreichen will, vor Ablauf der Einreichungsfrist nicht mitteilen,
dass ein anderer Wahlvorschlag eingegangen ist. Dies verletzt die Objektivitäts- und Neutralitätspflicht. Tut er dies, um dem potentiellen Einreicher im
Hinblick auf die bei zwei Wahlvorschlägen erforderliche Verhältniswahl die
Möglichkeit zu eröffnen, die ursprünglich vorgesehene Reihenfolge der Bewerber seiner Liste zu ändern und dieser dann auch einen auf solchen Änderungen beruhenden Wahlvorschlag einreicht, dann beeinflusst er die Personalratswahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden und die Wahl38
anfechtung rechtfertigenden Weise (VG Mainz, 17.02.1994 – 5 K
3346/93.MZ ).
Nicht heilbare Mängel
•
Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig und
unverzüglich an den Einreicher zurückzugeben (§ 9 Abs. 2 WOLPVG).
• Namen von nicht wählbaren Beschäftigten sind auf dem Wahlvorschlag zu streichen und der zur Vertretung des Vorschlags Berechtigte ist davon zu unterrichten (§ 9 Abs. 4 WO-LPVG).
Wird durch die Streichung der Unterschrift die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften unterschritten, so ist nach § 9 Abs. 7 WO-LPVG der Wahlvorschlag zurückzugeben (siehe unten).
•
Unterschriften nicht wählbarer Beschäftigter sind zu streichen (§ 9
Abs. 5 WO-LPVG).
• Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen sind ungültig und unverzüglich an den Einreicher zurückzugeben (§ 9 Abs. 2 WO-LPVG).
Ein Wahlvorstand kann einen Wahlvorschlag zur Mängelbeseitigung nicht in
der Weise zurückgeben, dass er diesen Wahlvorschlag am Schwarzen Brett
in der Dienststelle aushängt.
Bei Rückgabe des Wahlvorschlages hat der Wahlvorstand dafür Sorge zu
tragen, dass er unverzüglich den Einreicher des Wahlvorschlags persönlich
erreicht. Dem Einreicher des ungültigen Wahlvorschlages muss Gelegenheit
gegeben werden, die Gründe für die Ungültigkeit mit dem Wahlvorstand zu
diskutieren.
• Änderung des Wahlvorschlags durch den Einreicher ohne Zustimmung der Unterzeichner führen zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags.
Heilbare Mängel
• Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren
Wahlvorschlägen benannt, so ist dieser aufzufordern, innerhalb von
drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will (§ 9 Abs. 3 WO-LPVG).
Denn nach § 16 Abs. 8 LPVG darf ein Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.
• Hat ein Beschäftigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet bzw.
unterstützt, so ist er aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu
erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält (§ 9 Abs. 6 WO-LPVG).
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Denn nach § 16 Abs. 4 Satz 3 LPVG darf jeder Beschäftigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Der Wahlvorstand muss sich Gewissheit verschaffen, dass die Aufforderung
dem Bewerber auch zugeht und er hiervon Kenntnis erlangt (VG Gelsenkirchen, 03.12.13 - 12c K 2713/13.PVL). Die Benachrichtigung mittels dienstlicher Email wird als rechtlich nicht zweifelsfrei ausreichend bejaht. § 9 Abs. 3
WO-LPVG spricht von „auffordern“, was voraussetzt, dass der Wahlvorstand
die Pflicht hat, zu prüfen, ob die Aufforderung auch zugegangen ist.
Hat der Wahlvorstand einen Doppelunterzeichner aufgefordert, zu erklären
welche Unterschriften er aufrecht erhalten will und wurde wegen der notwendigen Streichung nach Nichtäußerung dem Listeneinreicher der Wahlvorschlag zur Nachbesserung zurückgegeben, weil er nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, dann ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, den Doppelunterzeichnern erneut Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2/88).
• Nach § 9 Abs. 7 WO-LPVG sind Wahlvorschläge, die
-
den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 nicht entsprechen,
-
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht
sind,
-
infolge von Streichungen nicht mehr die erforderliche Zahl
von Stützunterschriften aufweisen,
an den Einreicher zurückzugeben, mit dem Hinweis und der Aufforderung, die Mängel bis Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen. Bei
Wahlvorschlägen, die weniger als eine Woche vor Ablauf der Einreichungsfrist zurückgegeben werden, gilt eine Frist von einer Woche,
gerechnet vom Tage der Rückgabe an. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.
Es stellt einen Verstoß gegen zwingende Wahlverfahrensvorschriften dar,
wenn der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag, dem die schriftliche Zustimmung des Bewerbers nicht beigefügt ist, für ungültig erklärt, ohne zuvor die
gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt zu
haben (OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1990 - CL 69/88).
Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 12“
13.
Frist zur Beseitigung von Mängeln in Wahlvorschlägen
§ 9 Abs. 3, 6 und 7 WO-LPVG
Zu den einzelnen Fristen zur Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlags wird auf die Ausführungen zu Punkt 12. verwiesen.
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Erklärt ein Mehrfach-Bewerber nicht binnen Frist von 3 Tagen ab Aufforderung auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will, so wird er von
sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen (§ 9 Abs. 3 WO-LPVG).
Erklärt ein Mehrfach-Unterzeichner nicht binnen Frist von 3 Tagen ab Aufforderung, welche Unterschrift er aufrecht erhält, dann zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen
Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet
das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt (§ 9 Abs. 6 WOLPVG).
Der Mangel, dass ein Wahlvorschlag
-
den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 nicht entspricht,
-
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht wurde,
-
infolge von Streichungen nicht mehr die erforderliche Zahl von
Stützunterschriften aufweist,
und
-
nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist bzw. der verlängerten
Wochenfrist beseitigt wurde
führt zur Ungültigkeit dieses Wahlvorschlags.
Es stellt einen Verstoß gegen zwingende Wahlverfahrensvorschriften dar,
wenn der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag, dem die schriftliche Zustimmung des Bewerbers nicht beigefügt ist, für ungültig erklärt, ohne zuvor die
gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt zu
haben (OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1990 – CL 69/88).
14.
Bekanntgabe einer Nachfrist für die Einreichung
von Wahlvorschlägen, falls keine gültigen
Wahlvorschläge eingegangen sind
§10 Abs. 1 WO-LPVG
Geht innerhalb der Fristen des § 7 Abs. 2 WO-LPVG (Einreichungsfrist von
3 Wochen) und des § 9 Abs. 7 WO-LPVG (Nachfrist) beim Wahlvorstand
kein gültiger Wahlvorschlag für eine Gruppe bzw. bei gemeinsamer Wahl
gar kein gültiger Wahlvorschlag ein, so setzt der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist von einer Woche.
Diese Nachfrist ist in einem Schreiben an den gleichen Stellen bekannt zu
machen wie das Wahlausschreiben. Es muss die Mitteilung enthalten, dass
bislang gültige Wahlvorschläge nicht vorliegen. Darüber hinaus muss die
Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass bei Fehlen gültiger Wahlvorschläge für eine Gruppe diese keinen Vertreter in den Personalrat wählen
kann bzw. bei gemeinsamer Wahl diese nicht stattfinden kann.
41
Wenn auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge eingehen,
so muss der Wahlvorstand unverzüglich bekannt geben, welche Gruppe
nicht wählen kann bzw. dass bei gemeinsamer Wahl eine Personalratswahl
nicht stattfinden kann.
15.
Dauer der Nachfrist
§ 10 Abs. 1 WO-LPVG
Eine Woche nach der unter Punkt 14. gemachten Bekanntgabe.
16.
Bekanntgabe, dass Gruppenwahl nicht möglich
ist, bzw. keine Wahl stattfindet
§ 10 Abs. 2 WO-LPVG
Die Bekanntgabe hat unverzüglich nach Ablauf der einwöchigen Nachfrist zu
erfolgen.
17.
Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge;
Listen- oder Personenwahl
§ 12 WO-LPVG
Unverzüglich nach Ablauf der Dreiwochenfrist bzw. der Nachfrist, spätestens aber eine Woche vor dem Beginn der Stimmenabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bekannt
und zwar auch wieder an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben.
Exkurs:
Listenwahl / Personenwahl § 26 WO-LPVG
Weder der Wahlvorstand noch die Kandidaten, Arbeitgeber oder Gewerkschaften können im Vorfeld frei darüber entscheiden, ob es zu einer Listenwahl oder einer Personenwahl kommt. Ausschließlich entscheidend ist § 26
WO-LPVG. Danach gilt:
Wenn bei Gruppenwahl für die jeweilige Gruppe oder bei gemeinsamer
Wahl
• nur eine gültiger Vorschlagsliste (mit mehreren Kandidaten) vorliegt
• mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen, aber jeweils nur mit einem
Kandidaten.
dann findet Personenwahl / Persönlichkeitswahl (in der jeweiligen Gruppe)
statt.
42
Personenwahl / Persönlichkeitswahl findet weiter bei Gruppen- oder gemeinsamer Wahl statt, wenn nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist (§ 26
Abs. 3 WO-LPVG).
Wenn bei Gruppenwahl für die jeweilige Gruppe oder bei gemeinsamer
Wahl
• mehrere gültige Vorschlagslisten vorliegen, die mehrere Kandidaten
enthalten,
dann findet Listenwahl (Verhältniswahl) (in der jeweiligen Gruppe) statt.
Exkurs:
Anfertigung der Stimmzettel (§§ 14, 26, 39 WO-LPVG)
Bei Gruppenwahl darf der Wähler auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen
ankreuzen, als der Gruppe an Vertretern zusteht.
Bei gemeinsamer Wahl darf der Wähler nicht mehr Namen ankreuzen, als
Personalratsmitglieder zu wählen sind.
Gem. § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 WO-LPVG kann der Wähler
auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber ankreuzen, für die er seine
Stimme abgeben will. Dabei ist darauf zu achten, dass bei Gruppenwahl nicht
mehr Namen angekreuzt werden, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu
wählen sind. Bei gemeinsamer Wahl dürfen nicht mehr Namen angekreuzt
werden, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. Hierauf ist der Wähler aufmerksam zu machen.
Formblatt 8 (Listenwahl)
Formblatt 9 (Personenwahl)
18.
Schriftliche Stimmabgabe und Behandlung der
schriftlich abgegebenen Stimmen - Briefwahl
§§ 16, 17, 18 WO-LPVG
Voraussetzungen der Briefwahl
Die schriftliche Stimmabgabe kommt in 2 Fällen in Betracht:
•
auf Wunsch des Beschäftigten nach § 16 Abs. 1 WO-LPVG. Dabei
ist das Verlangen an den Wahlvorstand selbst zu richten, nicht aber an
dritte Personen.
Der Wahlvorstand darf aber nicht von sich aus - unmittelbar oder über Dritte - Wahlunterlagen zur schriftlichen Stimmenabgabe an wahlberechtigte
Beschäftigte übermitteln, ohne dass diese es zuvor verlangt hätten.
•
auf Beschluss und Anordnung des Wahlvorstands bei Vorliegen
der Voraussetzungen nach § 18 WO-LPVG für Beschäftigte
a) mit besonderer Diensteinteilung
43
b) von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 1
Abs. 3 LPVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind,
c) von Dienststellen, in denen auf Grund einer nach § 92 Satz 1 Nr. 2
LPVG erlassenen Rechtsverordnung Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen zusammengefasst sind.
Briefwahlunterlagen
In beiden Fällen werden den Briefwählern rechtzeitig vor der Wahl die
Briefwahlunterlagen übersandt oder persönlich ausgehändigt, wobei der
Wahlvorstand die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu
vermerken hat.
Die Briefwahlunterlagen umfassen:
-
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
-
eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser
gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel
persönlich angekreuzt hat oder so weit unter den Voraussetzungen
des § 15 Abs. 1 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens
hat kennzeichnen lassen,
-
einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der
die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und
die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk
„Schriftliche Stimmabgabe“ trägt.
Nur auf Antrag ist ein Abdruck des Wahlvorschlags und das Wahlausschreiben diesen Unterlagen beizufügen.
Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wahlvorstand die Wahlunterlagen
zur schriftlichen Stimmenabgabe den wahlberechtigten Beschäftigten durch
zuverlässige Dritte zuleitet. Dabei können als Überbringer auch Wahlhelfer
in Betracht kommen.
Die Dienststelle stellt hierfür dem Wahlvorstand die erforderliche Anzahl der
Umschläge zur Verfügung. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlvorschlags und des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Schriftliche Stimmabgabe
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Wahlumschlag,
in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags oder des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder
übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Der Wähler
kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, die in
Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. Der Wahlvorstand hat die Briefumschläge gesichert aufzubewahren.
44
Die geheime (Brief-)Wahl ist nicht mehr gewährleistet, wenn ein Wahlbewerber oder Listenvertreter aus eigener Initiative selbst bei den Bediensteten einer Dienststelle von Tür zu Tür geht und die Stimmzettel im Wege der
Briefwahl einsammelt, wenn diese in seiner Gegenwart ausgefüllt werden
(OVG Nordrhein- Westfalen, 31.03.2006 – 1 A 5195/04.PVL).
Die im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gem. § 16 Abs.
2 WO-LPVG vom Wahlvorstand gesichert aufbewahrt.
Nach § 17 Abs. 1 WO-LPVG entnimmt der Wahlvorstand rechtzeitig vor Abschluss der Stimmenabgabe die Wahlumschläge den Briefumschlägen oder
den Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmenabgabe im
Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
Verspätet eingegangene Briefumschläge können gem. §17 Abs. 2 WOLPVG bei der Wahl nicht mehr berücksichtigt werden.
Formblatt 10 und 11
19.
Ablauf der Wahlen; Feststellung des Wahlergebnisses; Ermittlung der gewählten Bewerber;
Wahlniederschrift
§§ 15, 19, 20 WO-LPVG
§ 20 LPVG
Nach § 20 LPVG bereitet der Wahlvorstand die Wahlen fristgerecht vor und
führt sie durch.
Dabei hat der Wahlvorstand nach § 15 WO-LPVG zu gewährleisten, dass der
Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ankreuzen und zusammenfalten kann. Hierzu hat der Wahlvorstand durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines Sichtschirmes entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Eine Personalratswahl ist nicht geheim, wenn der Wahlvorstand keine Vorkehrungen trifft (z.B. durch Bereitstellen einer Wahlzelle oder eines Sichtschirmes),
die es dem Wähler ermöglichen, den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet
zu kennzeichnen und mindestens einmal zusammen zu falten.
Ein Nebenraum kann als Wahlzelle nur benutzt werden, wenn er ausschließlich
vom Wahlraum aus betreten und der Eingang vom Tisch des Wahlvorstands
aus übersehen werden kann (VGH Hess, 29.01.1986 - HPV TL 1436/85).
Der Stimmzettel ist zusammengefaltet in die Wahlurne der jeweiligen Gruppe
einzuwerfen. Bei Gruppenwahl sind getrennte Wahlurnen zu verwenden. Vor
Beginn der Stimmenabgabe hat sich der Wahlvorstand zu vergewissern, dass
die Urne/n vollständig leer ist/sind. Die Urne/n darf/dürfen während des gesamten Wahlvorgangs nicht mehr geöffnet werden, wobei sichergestellt werden muss, dass eine Herausnahme von Stimmzetteln nicht möglich ist.
45
Während der Stimmenabgabe müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers.
Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert ist, kann eine Person seines Vertrauens zur Stimmabgabe bestimmen.
Dies muss er dem Wahlvorstand mitteilen. Die Hilfeleistung erstreckt sich nur
auf die Stimmabgabe. Die Vertrauensperson darf, soweit dies erforderlich ist, mit
dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie hierbei erlangt. Wahlbewerber, Mitglieder
des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen
werden.
Gem. § 15 Abs. 3 WO-LPVG ist vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne
festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der
Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten Stimmzettel
in die Wahlurne. Erst dann hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken.
Sollte die Wahlhandlung unterbrochen werden oder andere Verzögerungen im
Sinne von § 15 Abs. 4 WO-LPVG eintreten, so hat der Wahlvorstand die Wahlurne so zu verschließen oder aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich
ist.
Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe durch die Wahlberechtigten
nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt
das Wahlergebnis fest (§ 20 Abs. 3 LPVG). Die Stimmenauszählung geschieht
„unverzüglich", wenn sie auf die erste Arbeitsstunde des Tages nach der Wahl
festgesetzt wird.
Die Stimmenauszählung beginnt mit dem Öffnen der Wahlurne. Dies muss in
Anwesenheit des vollständigen Wahlvorstandes geschehen und darf nicht einem Wahlhelfer überlassen werden.
Alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle und die Vertreter der Gewerkschaften haben das Recht, bei der öffentlichen Auszählung der Stimmen
anwesend zu sein.
komba-Mitglieder sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und die
Stimmenauszählung als Wahlbeobachter verfolgen. Ein Verstoß gegen das
Gebot der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung liegt dann nicht vor, wenn
der Wahlvorstand in dem Auszählraum eine Tischreihe gebildet hat, hinter
der die Öffentlichkeit Platz finden soll (OVG Lüneburg, 19.02.1986 - 17 B
23/85).
Vor Beginn der Auszählung ist die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen
Stimmzettel und Wahlumschläge mit dem Wählerverzeichnis abzugleichen.
Falls die Gültigkeit von Stimmzetteln Anlass zu Zweifeln gibt, hat der Wahlvorstand über Gültigkeit oder Ungültigkeit einen Beschluss zu fassen, der in die
Wahlniederschrift aufgenommen werden muss. Diese Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren
(§ 19 Abs. 3 WO-LPVG).
46
Über offensichtlich ungültige Stimmzettel ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich. Sie werden ohne fortlaufende Nummerierung ausgesondert und nach
den Fristen des § 22 Satz 2 WO-LPVG aufbewahrt.
Ein Stimmzettel, dem ein Wahlwerbezettel einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beigefügt ist, ist ohne Rücksicht auf dessen Inhalt ungültig
(OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1981 - CB /2/80).
Feststellung des Wahlergebnisses / Sitzverteilung
Wie sich aus § 20 Abs. 1 WO-LPVG ergibt, ist mit der Auszählung der Stimmzettel der Vorgang der Feststellung des Wahlergebnisses noch nicht beendet.
Vielmehr hat der Wahlvorstand bei Listenwahl die Höchstzahlen zu errechnen
und damit die Sitzverteilung und die gewählten Bewerber festzustellen, bei
Personenwahl anhand der auf jeden Bewerber entfallenen Stimmen.
Folgende Beispiele sollen die unterschiedliche Berechnung verdeutlichen:
è Verhältniswahl und Gruppenwahl
Beispiel A: Auf eine Gruppe (Beamte oder Arbeitnehmer) entfallen fünf
Vertreter. Bei drei eingereichten Wahlvorschlägen hat die Liste l 450, die
Liste II 300 und die Liste III 270 Stimmen erhalten.
Liste I (450)
Liste II (300)
Liste III (270)
:1
450 (1)
300 (2)
270 (3)
:2
225 (4)
150 (5)
135
:3
150
100
90
usw.
Wegen der gleichen Höchstzahlen von 150 für Liste l und II musste per Los
entschieden werden. Dabei wird in diesem Beispiel davon ausgegangen,
dass der Losentscheid zugunsten der Liste II (5) ausgefallen ist.
Damit entfallen auf die Listen l und II jeweils zwei und auf die Liste III ein
Sitz.
Beispiel B: In einer Dienststelle entfallen auf die Gruppe der Arbeitnehmer
fünf Personalratssitze. Für diese Gruppe werden drei gültige Wahlvorschläge eingereicht. Von den 800 gültigen Stimmen, die in dieser Gruppe abgegeben werden, entfallen auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten folgende
Stimmanteile:
Liste I (350)
Liste II (270)
Liste III (180)
:1
350 (1)
270 (2)
180 (3)
:2
175 (4)
135 (5)
90
:3
116,66
45
60
usw.
47
Auf die Liste l (Höchstzahlen 350 und 175) entfallen demnach zwei Sitze,
auf die Liste II (Höchstzahlen 270 und 135) entfallen ebenfalls zwei Sitze und
auf die Liste III (Höchstzahl 180) ein Sitz.
è Verhältniswahl und gemeinsame Wahl
Beispiel: Der Personalrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen fünf
auf die Gruppe der Beamten und vier auf die Gruppe der Arbeitnehmer
entfallen. Drei Wahlvorschläge sind eingereicht worden, wobei auf die Listen l 240, auf die Liste II 150 und auf die Liste III 90 Stimmen entfallen
sind.
Liste I (240)
Liste II (150)
Liste III (90)
1.
Beamter
10.
Beamter
19.
Beamter
2.
Arbeitnehmer
11.
Arbeitnehmer
20.
Beamter
3.
Arbeitnehmer
12.
Arbeitnehmer
21.
Arbeitnehmer
4.
Beamter
13.
Beamter
22.
Arbeitnehmer
5.
Arbeitnehmer
14.
Beamter
23.
Arbeitnehmer
6.
Arbeitnehmer
15.
Arbeitnehmer
24.
Beamter
7.
Beamter
16.
Beamter
25.
Arbeitnehmer
8.
Beamter
17.
Beamter
26.
Beamter
9.
Arbeitnehmer
18.
Beamter
27.
Beamter
Ermittlung der Höchstzahlen:
Liste I (240)
Liste II (150)
Liste III (90)
:1
240
150
90
:2
120
75
45
:3
80
50
30
:4
60
37,5
22,5
usw.
Die Höchstzahlen, nach denen die jeder Gruppe zustehenden Sitze gesondert zu ermitteln sind, betragen 240, 150, 120, 90, 80.
Mithin entfallen die der Gruppe der Beamten zustehenden fünf Sitze auf die
Höchstzahlen 240 (Liste I), 150 (Liste II), 120 (Liste I), 90 (Liste III), 80
(Liste I), so sich folgende Verteilung auf die Listen ergibt:
Liste
Liste
Liste
Liste
Liste
I
II
I
III
I
/
/
/
/
/
240
150
120
90
80
48
Auf die Liste I fallen daher im Beamtenbereich 3 Plätze, auf die Liste II und III
jeweils 1 Platz.
Gewählt sind die Beamten in der Reihenfolge ihrer Benennung (höchsten
Listenplätzen) auf den jeweiligen Listen, mithin die Nummern 1, 4 und 7 der
Liste I, die Nummer 10 der Liste II sowie die Nummer 19 der Liste III.
Liste I (240)
Liste II (150)
Liste III (90)
1.
Beamter
10.
Beamter
19.
Beamter
2.
Arbeitnehmer
11.
Arbeitnehmer
20.
Beamter
3.
Arbeitnehmer
12.
Arbeitnehmer
21.
Arbeitnehmer
4.
Beamter
13.
Beamter
22.
Arbeitnehmer
5.
Arbeitnehmer
14.
Beamter
23.
Arbeitnehmer
6.
Arbeitnehmer
15.
Arbeitnehmer
24.
Beamter
7.
Beamter
16.
Beamter
25.
Arbeitnehmer
8.
Beamter
17.
Beamter
26.
Beamter
9.
Arbeitnehmer
18.
Beamter
27.
Beamter
Von den der Gruppe der Arbeitnehmer zustehenden vier Sitzen entfallen auf
die Liste I 2 Plätze und auf die Listen II und III jeweils 1 Platz:
Liste
Liste
Liste
Liste
I
II
I
III
/
/
/
/
240
150
120
90
Gewählt sind die Arbeitnehmer mit dem höchsten Listenplatz, mithin die Nummern
2 und 3 der Liste I, 11 der Liste II und 21 der Liste III.
Liste I (240)
Liste II (150)
Liste III (90)
1.
Beamter
10.
Beamter
19.
Beamter
2.
Arbeitnehmer
11.
Arbeitnehmer
20.
Beamter
3.
Arbeitnehmer
12.
Arbeitnehmer
21.
Arbeitnehmer
4.
Beamter
13.
Beamter
22.
Arbeitnehmer
5.
Arbeitnehmer
14.
Beamter
23.
Arbeitnehmer
6.
Arbeitnehmer
15.
Arbeitnehmer
24.
Beamter
7.
Beamter
16.
Beamter
25.
Arbeitnehmer
8.
Beamter
17.
Beamter
26.
Beamter
9.
Arbeitnehmer
18.
Beamter
27.
Beamter
49
è Personenwahl und gemeinsame Wahl
Beispiel: In den Personalrat sind fünf Mitglieder zu wählen und zwar zwei
Beamte und drei Arbeitnehmer. Es ist gemeinsame Wahl beschlossen und
nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden.
Die Bewerber 1 bis 10 haben folgende Stimmen erhalten:
1.
Beamter
30 Stimmen
6.
Arbeitnehmer
18 Stimmen
2.
Arbeitnehmer
20 Stimmen
7.
Beamter
4 Stimmen
3.
Arbeitnehmer
6 Stimmen
8.
Beamter
7 Stimmen
4.
Beamter
20 Stimmen
9.
Beamter
13 Stimmen
5.
Arbeitnehmer
15 Stimmen
10. Arbeitnehmer
5 Stimmen
Es sind aus jeder Gruppe die Vertreter mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, also als Beamtenvertreter Nr. 1 und 4, als Arbeitnehmervertreter
Nr. 2, 6 und 5.
Wahlniederschrift
An die Niederschrift über die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt
wird – Wahlniederschrift – werden nach § 20 WO-LPVG besondere Anforderungen gestellt.
Die Vorschrift bestimmt zwingend, welche Angaben die Wahlniederschrift
enthalten muss, da sie ein wichtiges Beweismittel im Wahlanfechtungsverfahren darstellt.
Die Niederschrift muss mindestens die in § 20 unter Ziff. 1 bis 7 WO-LPVG
aufgeführten Zählergebnisse enthalten, damit nachvollziehbar bleibt, auf
welche Weise der Wahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt hat.
Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des
Wahlergebnisses sind ebenfalls in der Wahlniederschrift zu vermerken. Dazu
gehören Unterbrechungen der Wahlhandlungen oder der Stimmenauszählung und ihre Gründe, die Feststellung, dass die Wahlurne ordnungsgemäß
verschlossen war (§ 15 Abs. 4 Satz 2 WO-LPVG), die Gründe für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel nach § 19 Abs. 3 WO-LPVG,
Störungen der Wahlhandlungen und ihre Beseitigung durch den Wahlvorstand und ähnliches.
Formblatt 12
50
20.
Schriftliche Benachrichtigung der gewählten
Bewerber; Bekanntgabe der Namen der Gewählten
§ 21 WO-LPVG
Nach Stimmenauszählung und Anfertigung der Wahlniederschrift benachrichtigt der Wahlvorstand „unverzüglich" schriftlich, also durch sofortige Absendung oder Überreichen einer entsprechenden Mitteilung die gewählten Bewerber.
Der Wahlvorstand muss sodann die Frist von 3 Arbeitstagen abwarten, ob
der Gewählte auf die Benachrichtigung reagiert. Erklärt ein Gewählter nicht
innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als genommen.
Dann erst gibt der Wahlvorstand die Namen der Gewählten durch einen
zweiwöchigen Aushang bekannt. Der Aushang erfolgt an den Stellen, an denen auch die bisherigen Bekanntmachungen des Wahlvorstandes vorgenommen wurden.
Formblatt 13
21.
Einberufung der ersten
durch den Wahlvorstand
§ 30 LPVG
Personalratssitzung
Gemäß § 30 Abs. 1 LPVG hat der Wahlvorstand die Mitglieder des neugewählten Personalrats spätestens 1 Woche nach dem (letzten) Wahltag zur
konstituierenden Sitzung einzuladen. Er leitet die konstituierende Sitzung, bis
der Personalrat aus seiner Mitte die vorsitzende Person und die Stellvertreter/-innen wählt. Die Personalratswahlen haben damit ihren Abschluss gefunden. Über diese Sitzung ist vom Wahlvorstand eine Niederschrift zu fertigen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Amtszeit des alten Personalrats noch nicht abgelaufen ist.
Der neu gewählte Personalrat nimmt seine Amtsgeschäfte mit Beginn der
Wahlperiode am 01.07.2016 auf.
Formblatt 13 und 14.
51
22.
Vernichtung der verspätet eingegangenen ungeöffneten Briefumschläge der schriftlichen
Stimmabgabe
§ 17 Abs. 2 WO-LPVG
Briefumschläge für die schriftliche Stimmabgabe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu vernichten, es sei denn, die Wahl wurde
bis dahin angefochten.
23.
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
§ 22 WO-LPVG
Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge sind mindestens 5
Jahre vom Personalrat aufzubewahren.
Die übrigen Wahlunterlagen werden einen Monat nach Bekanntmachung des
Wahlergebnisses (bei Anfechtung der Wahl einen Monat nach Abschluss des
Verfahrens) durch den Wahlvorstand aufbewahrt. Danach vernichtet der
Wahlvorstand die Unterlagen.
24.
Anfechtung der Wahl
§ 22 Abs. 1 LPVG
Wahlanfechtung
Mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können innerhalb von
zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die
Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
-
Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren,
-
die Berichtigung eines Fehlers nicht erfolgte,
-
Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch einen Verstoß möglich ist.
Welche Vorschriften als wesentlich angesehen werden, ist in zahlreichen
Entscheidungen von der Rechtsprechung festgestellt worden. Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass eine Wahlanfechtung nicht nur auf die Verletzung von
Ordnungsvorschriften bzw. einen Verstoß gegen Soll-Vorschriften gestützt
werden kann.
52
Durch die Einspruchsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 WO-LPVG wird die Möglichkeit einer späteren Wahlanfechtung nicht ausgeschlossen. Auch wenn
kein Einspruch eingelegt worden ist, kann ein fehlerhaftes Wählerverzeichnis
zur Grundlage einer Anfechtung gemacht werden. Allerdings sind im Gegensatz zur Einspruchsmöglichkeit nur drei Beschäftigte antragsberechtigt, daneben muss der Fehler sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben.
Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bleibt der gewählte Personalrat beschluss- und handlungsfähig. Die von ihm gefassten Beschlüsse
sind rechtswirksam.
Wird die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe erfolgreich angefochten,
so setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein, der unverzüglich
eine Neuwahl einzuleiten hat. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand zusätzlich die Befugnisse und Pflichten eines Personalrats wahr.
Rechtsprechung „Wesentliche Verstöße“
• gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht (§ 13 )
• gegen die Wählbarkeit (§ 14)
• gegen das Wahlverfahren (§§ 16 ff.) sowie die hierzu ergangenen
Vorschriften der Wahlordnung.
Im Einzelnen wurden folgende Verstöße anerkannt
•
Bestellung des Wahlvorstandes durch die noch amtierende Personalvertretung, deren Wahl erfolgreich angefochten worden ist, am Tag
vor Eintreten der Rechtskraft (BVerwG v. 10.08.1978, BVerwGE 56.
208 = ZBR 1979, 180 = PersV 1979, 417),
•
Bestellung eines Wahlvorstandes durch eine nicht mehr im Amt befindliche Personalvertretung (vgl. für das BetrVG: BAG v. 02.03.1955,
ABGE, 317),
•
Nichtbekanntgabe der bestellten
05.11.1957. BVerwGE 5, 324),
•
Fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstandes insoweit, als der
verhinderte Vertreter einer Gruppe nicht durch ein anderes wahlberechtigtes Mitglied dieser, sondern einer anderen Gruppe vertreten
wird (vgl. für das BetrVG: BAG v. 14.09.1988, BB 1989, 196 = DB
1989, 50), falls dadurch überhaupt das Wahlergebnis beeinflusst
werden konnte (z.B. wenn ein unvollständiger Wahlvorschlag vom
Wahlvorstand nicht beanstandet wird und dadurch die Wahl eines Ersatzmitglieds der betreffenden Gruppe unterbleibt (vgl. für das BetrVG: LAG Hamm v. 22.06.1988, NZA 1989, 734),
•
Nichtberücksichtigung von Vorabstimmungen i.S. von § 4 WO-LPVG,
z.B. bei Verselbständigungsbeschlüssen nach § 6 Abs. 3 (BVerwG
vom 03.10.1958, BVerwGE 7, 251 = PersV 1958/59, 141),
•
Unrichtige Angabe der Sitzverteilung im Wahlausschreiben (vgl. für
das BetrVG: LAG Frankfurt v. 03.12.11985, DB 1987, 51),
Ersatzmitglieder
53
(BVerwG
v.
•
Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlages (OVG Koblenz v.
04.12.1956, Leitsatz ZBR 1957, 150),
•
Zulassung eines Wahl Vorschlags mit dem Namen eines Bewerbers,
gegen den ein Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 (Verlust der Wählbarkeit) gestellt werden könnte (OVG Münster v. 08.05.1977 - CB 17A76,
n.v.),
•
Rückgabe eines fehlerhaften Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand an einen anderen als den Listenvertreter (BVerwG v.
27.11.1959, BVerwGE 9, 357 = ZBR 1960, 125 =PersV 1960, 18),
•
Streichung eines Bewerbers, der im Zeitpunkt der Wahl der Dienststelle nicht mehr angehören wird, statt unverzüglicher Rückgabe an
den Listeneinreicher (OVG Hamburg v. 14.10.1980, PersV 1982,
157),
•
Nichteinhaltung der im Wahlausschreiben festgelegten Zeit für die
Stimmabgabe (OVG Lüneburg v. 09.01.1962, Leitsatz ZBR 1962, 60),
•
Unvollständigkeit des Wahlausschreibens (BVerwG v. 10.08.1978,
aaO),
•
nicht unverzügliche Rückgabe eines Wahlvorschlages mit offensichtlich nicht wählbaren Kandidaten, wenn durch die verspätete Rückgabe die Möglichkeit, einen gültigen Wahlvorschlag vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, verhindert wird (BVerwG v. 13.03.1973,
BVerwGE 42, 73 = ZBR 1973, 182, PersV 1973, 143),
•
Rückgabe eines eingereichten Wahlvorschlages an den Listenvertreter auf dessen Bitte vor Ablauf der Einreichungsfrist (BVerwG v.
11.06.1975, BVerwGE 48, 317 = ZBR 1975, 351 = PersV 1976, 185),
•
Nichtbeachtung der Vorschriften über die schriftliche Stimmabgabe
(BVerwG v. 14.08.1959, BVerwGE 9, 107 = Leitsatz ZBR 1959, 340,
341 = PersV 1958/59, 308),
•
bei Briefwahl Unterlassen des Vermerks im Wählerverzeichnis und
verfrühte Entnahme des Stimmzettels aus dem Freiumschlag (OVG
Münster v. 31.07.1975, ZBR 1975, 357),
•
vorzeitige Vernichtung von Freiumschlägen für die schriftliche Stimmabgabe (OVG Münster v. 24.06.1970, Leitsatz ZBR 1971, 62),
•
Zurückweisung eines gültigen Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand (BVerwG v. 30.10.1964, BVerwGE 19, 362 -ZBR 1965, 27 PersV 1965, 59),
•
Stimmabgabe in einem vom Wahlraum nicht einsehbaren Nebenraum
(OVG Münster v. 22.10.1979, Leitsatz ZBR 1980, 260),
•
Durchführung einer Personalratswahl als Gemeinschaftswahl trotz einer fehlerhaften Vorabstimmung (OVG Münster v. 09.10.1967 - CB
8/67, n.v.); Verstoß gegen § 2 WO-LPVG (Wählerverzeichnis, OVG
Münster v. 12.02.1970 - CB 4/G9, n.v.);
54
•
Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 WO-LPVG, wonach das Wahlausschreiben von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben ist (OVG Lüneburg v. 09.01.1962, ZBR 1962, 60 = PersV
1962, 88),
•
Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO-LPVG (BVerwG v. 17.07.1980,
PersV 1981, 498; vgl. hierzu auch § 6 WO-LPVG Anm. 10), z.B. wenn
Einreichungsfrist mit weniger als 18 Tagen angegeben worden ist
(BayVG v. 06.09.1989, Leitsatz PersR 1990, 115),
•
Verstoß gegen § 10 WO-LPVG (Behandlung der Wahlvorschläge,
OVG Münster v. 24.06.1970, ZBR 1971, 218),
•
Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt der gesetzlich
vorgeschriebenen Verhältniswahl (OVG Lüneburg v. 10.01.1961, ZBR
1961, 159; OVG Lüneburg v. 09.01.1962, Leitsatz ZBR 1962, 60),
•
Verstoß gegen § 11 WO-LPVG (Nachfrist für die Einreichung von
Wahlvorschlägen, OVG Lüneburg vom 03.11.1969, ZBR 1970, 95),
•
Anbringen von Kennworten bei den Namen der Bewerber (VG Bebenhausen 19.03.1957, Leitsatz ZBR 1958. 282),
•
nachträgliches Streichen und Ändern in ordnungsgemäße Wahl Vorschlagslisten (BVerwG v. 08.11.1957, BVerwGE 5, 348 = Leitsatz
ZBR 1958. 218, 284),
•
ein auf einem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „nichtorganisierter
Arbeitnehmer" aufgestellter Wahlbewerber tritt vor der Wahl in eine
Gewerkschaft ein, ohne dies bekannt zu geben (BVerwG v.
07.11.1969, BVerwGE 34, 177 = ZBR 1970. 97 = PersV 1970. 155),
•
Wahlbeteiligung eines Angestellten in der Beamtengruppe im Falte
der Gruppenwahl; nur die Wahl in der Beamtengruppe ist anfechtbar
(BVerwG v. 26.10.1962, BVerwGE 15, 93 = PersV 1963, 61),
•
nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes wegen Nichtberücksichtigung einer Gruppe (BVerwG v. 25.02.1966,
ZBR 1966, 129 = PersV 1966, 276; BVerwG v. 13.06.1969, ZBR
1969. 291 = PersV 1970. 64),
•
Auseinanderfallen des Tages des Erlasses und des Tages der Bekanntgabe des Wahlausschreibens (BVerwG v. 17.12.1957, Leitsatz
ZBR 1958, 150, 187, 290);
•
Nichtbeachtung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Wahlhandlung
(OVG Münster v. 03.06.1980, RJA1981, 178),
•
fehlende öffentliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Stimmenauszählung (vgl. BAG v. 15.11.2000 - 7 ABR 53/99 -).
Die vorgenannten Entscheidungen sind allerdings teilweise zum abweichenden Recht des Bundes oder anderer Bundesländer ergangen. Ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, muss in jedem Einzelfall besonders geprüft
werden.
55
Nichtigkeit der Wahl
Nichtig ist eine Wahl dann, wenn in so hohem Maße gegen allgemeine
Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl verstoßen wurde, dass sogar der
Anschein einer Wahl nicht mehr gewahrt wird, z.B. wenn überhaupt kein
Wahlvorstand berufen wurde. Die Nichtigkeit einer Wahl kann von jedermann und jeder Zeit verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden. Die
Einhaltung von Fristen ist dabei nicht vorgesehen.
Einstweilige Verfügung im laufenden Verfahren
Grundsätzlich können im Zusammenhang mit der Personalratswahl auch
Rechte durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Vorrangige
Rechtsschutzmöglichkeit ist allerdings die Wahlanfechtung gem. § 22 LPVG.
Nur wenn ein Rechtsverlust droht, der durch eine spätere Wahlanfechtung
nicht mehr zu heilen wäre, hat eine einstweilige Verfügung Erfolgsaussichten.
Mit einer einstweiligen Verfügung könnte beispielsweise ein offensichtlich
bestehendes Wahlrecht gesichert werden, das vom Wahlvorstand abgelehnt
wird.
Wahlberechtigung bei Wiederholungswahl
Wird eine wegen erfolgreicher Wahlanfechtung für ungültig erklärte Personalratswahl wiederholt, so dürfen zwischenzeitlich neu eingestellte, wahlberechtigte Beschäftigte nicht an der Wiederholungswahl teilnehmen; Beschäftigte,
die seit der angefochtenen Wahl die Gruppe gewechselt haben, sind bei der
Wiederholungswahl für ihre frühere Gruppe wahlberechtigt (BVerwG,
15.02.1994 – 6 P 9/92).
56
Fälle
57
Zu Punkt 1:
Bestellung des Wahlvorstandes
Fall:
Vor Ablauf der Amtszeit hat der Personalrat mit der ver.di-Mehrheit einen nur
aus ver.di-Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand bestellt. Die Vorschläge
der komba gewerkschaft wurden ohne nähere Begründung abgelehnt.
Darüber hinaus sind nur Arbeitnehmer in den Wahlvorstand gewählt worden.
Der Vorschlag aus der Beamtengruppe wurde nicht berücksichtigt.
Ist der Beschluss des Personalrates rechtmäßig?
Lösung:
Nach § 17 Abs. 1 LPVG bestellt der Personalrat drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Weiterhin
soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein.
Die Soll-Vorschrift verpflichtet grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die den Fall
als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Vorliegend
sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Fall als atypisch erscheinen
lassen. Damit bleibt es dem Personalrat nicht selbst überlassen, ob er der
Regelung folgen will oder nicht. Die Regelung ist verbindlich.
Es lag ein Vorschlag aus der Beamtengruppe vor, der aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht berücksichtigt wurde. Damit war die Nichtberücksichtigung des Personalrats aus der Gruppe der Beamten nicht rechtmäßig.
Sofern der Personalrat seine Entscheidung aufrechterhalten sollte, könnte
ein Wahlanfechtungsverfahren gem. § 22 LPVG in Betracht kommen.
Nach der Rechtsprechung ist es allerdings zulässig, dass der Wahlvorstand
nur aus Mitgliedern einer Gewerkschaft besteht. Ob diese Sichtweise der
Rechtsprechung allerdings Bestand hat, ist fraglich, weil dies nicht mehr mit
den demokratischen Grundsätzen vereinbar sein dürfte. Unter Hinweis auf
die demokratischen Gepflogenheiten bei den Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen, bei denen die Wahlvorstände aus Mitgliedern aller Parteien bestehen, könnte der Personalrat durch den jeweiligen komba Orts- oder Kreisverband auf diese Sichtweise hingewiesen werden. Auch durch ein Flugblatt
an die Beschäftigten könnte die undemokratische Entscheidung des Personalrats aufgegriffen werden. In mehreren Fällen führte dies in der Vergangenheit zum Erfolg.
58
Zu Punkt 2:
Sitzungen des Wahlvorstandes / Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit
Fall:
Der Wahlvorstand der Stadt X sowie der Gewerkschaftsbeauftragte A beraten über den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens sowie über die
Frage, ob der Aushang mit auffälligen roten Heftzwecken oder mit den allgemein gebräuchlichen Heftzwecken befestigt werden soll.
Nachdem Wahlvorstandsmitglied Wichtig seine Meinung kundgetan hat, verlässt er die Sitzung des Wahlvorstandes, um ein eiliges Telefonat zu führen.
Die Beschlussfassung über den Zeitpunkt des Erlasses sowie die Art der Befestigung wird ohne ihn durchgeführt.
Sind die Beschlüsse des Wahlvorstandes rechtswirksam?
Lösung:
Der Wahlvorstand berät und beschließt über seine Tätigkeit in Sitzungen, die
grundsätzlich nicht öffentlich sind. Lediglich unter Berücksichtigung von § 20
Abs. 2 LPVG ist die Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften zulässig. Die Gewerkschaftsbeauftragten haben beratende Stimme.
Der Wahlvorstand stellt ein unabhängiges Organ dar, das seine Beschlüsse
selbstständig und eigenverantwortlich fasst. Wägt man das in § 20 Abs. 2
LPVG niedergelegte Teilnahmerecht des Gewerkschaftsbeauftragten gegen
die vom Wahlvorstand unabhängig zu erledigenden Aufgaben ab, so führt
dies zu dem Ergebnis, dass die Befugnisse des Gewerkschaftsbeauftragten
nach § 20 Abs. 2 LPVG enden, wenn der Wahlvorstand zur Abstimmung
kommt. Aus seinem Beratungsrecht ist nicht das Recht abzuleiten, an den
Abstimmungen teilzunehmen und darüber zu wachen, ob seine Ratschläge
bei der Stimmabgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes Berücksichtigung
gefunden haben. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Wahlvorstandes
wären gefährdet, wenn er im Beisein eines „Aufpassers“ eine Meinungsbildung abschließen und zur Abstimmung kommen müsste.
Grundsätzlich haben sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes immer dann
mitzuwirken, wenn es um von dem Wahlvorstand zu fassende Beschlüsse
oder zu treffende Entscheidungen geht, z. B. bei Wahlausschreiben, bei Sitzungsniederschriften oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses, so Beschluss OVG Lüneburg vom 12.10.1976, Die Personalvertretung 2/1990, Seite 70: „Bei Entscheidung des Wahlvorstandes haben sämtliche Mitglieder
mitzuwirken. Die Losentscheidung zur Feststellung des Wahlvorstandes bei
Stimmengleichheit ist unwirksam, wenn dabei ein Mitglied des Wahlvorstandes nicht mitwirkte.“
Lediglich bei Maßnahmen vorwiegend technischer Natur, bei denen es nicht
um Entscheidungen im verfahrensrechtlichen Sinne handelt, ist die Mitwir-
59
kung aller Mitglieder nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.09.1966,
Die Personalvertretung, Seite 276).
Mithin bleibt festzustellen, dass nur der Beschluss zur Art und Weise des
Aushangs rechtmäßig ist. Hinsichtlich des Zeitpunkts hätte ein rechtmäßiger
Beschluss nur bei Anwesenheit aller Wahlvorstandsmitglieder und in Abwesenheit des Gewerkschaftsbeauftragten A gefasst werden können.
Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an den Sitzungen des Wahlvorstandes
ist nur auf den Fall beschränkt, dass für ein ordentliches Mitglied ein anzuerkennender Verhinderungsgrund vorliegt, so BVerwG in einer Entscheidung
vom 11.10.2010 – 6 P 16.09 – ZfPR online 2/2011.
Zu Punkt 3:
Feststellung der Zahl der Beschäftigten
in der Dienststelle
Fall:
1. Sind die folgenden Personen Beschäftigte der Dienststelle?
- MAE-Kräfte
- Leiharbeitnehmer
- freie Mitarbeiter/Honorarkräfte
- Beschäftigte von Drittfirmen, die auf Grund von Werk- oder Dienstverträgen
in der Dienststelle tätig sind
- Teilzeitbeschäftigte
- geringfügig Beschäftigte
- Vertretungskräfte, Aushilfskräfte und Saisonbeschäftigte
- Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes.
2. Wer ist „in der Regel“ beschäftigt?
a.) Können Beschäftigte berücksichtigt werden, die erst künftig eingestellt
werden? Wie sind Beschäftigte zu berücksichtigen, die im Laufe der Wahlperiode ausscheiden und deren Stelle nicht neu besetzt wird?
b.) Der Bürgermeister, Angehöriger der Mehrheitsfraktion des Rates, erklärt
in seiner Neujahrsansprache, dass im Laufe des Kalenderjahres das städtische Krankenhaus mit ca. 500 Mitarbeitern endlich in eine GmbH umgewandelt werde. Muss der Wahlvorstand bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl die 500 Mitarbeiter des Krankenhauses berücksichtigen?
c.) Zu den Mitarbeitern, die die Stadt dieser gemeinsamen Einrichtung zugewiesen hat, äußert sich der Bürgermeister nicht, weil diese kommunalen Mitarbeiter bereits einen eigenen Personalrat haben.
60
Lösung:
1.
Der Begriff der Beschäftigten einer Dienststelle ergibt sich aus § 5 LPVG und
der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung. § 5 lautet wie folgt:“
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten
und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich
der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Beschäftigte im
Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle besteht.
Richterinnen und Richter sind nicht Beschäftigte im Sinne des Gesetzes.
(2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamtin oder Beamter gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen
Ausbildungsverhältnis.
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder
nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich
der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“
Diese Formulierung der Beschäftigteneigenschaft entspricht der Rechtsprechung, die auf die tatsächliche Eingliederung in der Dienststelle abstellt. Beschäftigte können auch nur solche Personen sein, die eine regelmäßige und
dauernde, nicht bloß vorübergehende Arbeit verrichten.
MAE-Kräfte sind in die Dienststelle eingegliedert und daher Beschäftigte.
Zur Beschäftigteneigenschaft von (unechten) Leiharbeitnehmern vertritt die
Literatur die Auffassung, dass der Leiharbeiternehmer auch während der
Entleihe und damit seiner Tätigkeit im Betrieb des Entleihers in diesem nicht
eingegliedert werde, sondern Angehörige im Betrieb des Verleihers bleibe.
Dem ist das BVerwG in seiner Entscheidung vom 20.05.1992 -6 P 4.90- nicht
gefolgt. Vielmehr ist das BVerwG der Auffassung, dass die Aufnahme des
Leiharbeitnehmers in eine Dienststelle zur Arbeitsleistung den Tatbestand
der Eingliederung erfülle, wenn insbesondere das Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle, verbunden mit den entsprechenden Schutzpflichten
sowie eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers
ebenfalls verbunden mit den entsprechenden Schutzpflichten, gegeben sei.
Ein Verstoß gegen das AÜG liege nicht vor.
Unter Berücksichtigung der Beschäftigteneigenschaft von arbeitnehmerähnlichen Personen wird die Beschäftigteneigenschaft von Leiharbeitnehmern
zumindest dann vorliegen, wenn diese überwiegend für die Dienststelle tätig
und weisungsgebunden sind.
Bei den freien Mitarbeitern oder den sog. Honorarkräften wurde bisher
eine Beschäftigteneigenschaft verneint, wenn der Inhalt der Dienstleistung
und die Arbeitszeiten im Einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrechts des Arbeitgebers entzogen ist. Es fehlt an der erforderlichen
Eingliederung. Unter Beachtung der Beschäftigteneigenschaft von arbeit-
61
nehmerähnlichen Personen, die auch Selbständige sein können, muss diese
Feststellung eingeschränkt werden, wenn der freie Mitarbeiter bzw. die Honorarkraft überwiegend in der Dienststelle tätig und weisungsgebunden ist.
Beschäftigte von Drittfirmen, die auf Grund von Werk- oder Dienstverträgen in der Dienststelle tätig, sind Beschäftigte, wenn sie überwiegend für die
Dienststelle tätig sind; arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a
TVG.
Teilzeitkräfte sind grundsätzlich Beschäftigte der Dienststelle.
Bei geringfügig Beschäftigten kommt es nicht auf den zeitlichen Umfang
der Tätigkeit oder die Bezahlung an. Entscheidend ist vielmehr, ob das geringfügige Beschäftigungsverhältnis dauerhaft oder regelmäßig ausgeübt
wird.
Bei Personen, die nur vorübergehend oder mit einem geringfügigen Einkommen beschäftigt sind, fehlte nach einer frühen Auffassung des BVerwG
die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle. Mit Beschluss vom
25.09.1995 führt das BVerwG nunmehr aus, dass es für die Zuerkennung der
Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinn ausreicht, dass die
Tätigkeit in der Dienststelle nicht bloß vorübergehend und geringfügig ist, d.
h. mehr als zwei Monate ausgeübt werden soll (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB
IV).
Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts für diese Tätigkeit sind für die Zuerkennung der Beschäftigteneigenschaft grundsätzlich ohne Belang. Mithin sind nicht sozialversicherungspflichtige Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV bei dauernder Tätigkeit Beschäftigte.
Bei Vertretungs-, Aushilfs- und Saisonkräften gelten diese Grundsätze
ebenfalls.
Bundesfreiwilligendienstleistende können bei einer Eingliederung und einer arbeitnehmerähnlichen Aufgabe nach Aussage in den Durchführungshinweisen zum LPVG Beschäftigte der Dienststelle sein.
2.
Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten ist der Zeitpunkt des Wahlausschreibens.
a) Später eintretende Veränderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend sind jedoch nicht die im Zeitpunkt des Wahlausschreibens
tatsächlich vorhandenen Beschäftigten. Vielmehr ist vom Wahlvorstand zu
diesem Zeitpunkt eine Prognoseentscheidung zu treffen. Für die Bewertung
tatsächlicher Abweichungen vom Stellenplan als „Regelstand“ ist vielmehr
entscheidend, ob ein bestimmter Personalbestand von Dauer ist. Es soll eine
zahlenmäßig angemessene Repräsentation der Beschäftigten während der
gesamten Amtszeit der Personalvertretung bewirkt werden.
b) Es ist der Beschäftigtenstand zu Grunde zu legen, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung mindestens zu erwarten ist. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen, wenn sie
62
in der Regel und im überwiegenden Teil eines Jahres beschäftigt werden
(Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.1991, 6 P 1/89).
Somit können künftige Einstellungen aber auch das ersatzlose Ausscheiden
von Mitarbeitern bei der Feststellung der Regelstärke berücksichtigt werden,
sofern die Veränderung mehr als die Hälfte der Amtszeit des Personalrates
betrifft.
Bei einem Abweichen vom Stellenplan bei der Feststellung der Regelstärke
muss hinsichtlich des zu erwartenden Personalbestandes ein hohes Maß an
Gewissheit bestehen (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Die bloße Ankündigung einer Privatisierung durch den Bürgermeister dürfte ein solch hohes
Maß an Gewissheit nicht haben. Wie aus der Praxis bekannt ist, können sich
Privatisierungsbeschlüsse aus vielen Gründen verzögern. Der Wahlvorstand
müsste also die 500 Beschäftigten des Krankenhauses bei der Feststellung
der Regelstärke berücksichtigen. Nach erfolgter Privatisierung wäre ggfls.
nach § 24 Abs. 1 LPVG eine Neuwahl des Personalrats durchzuführen.
c) Die Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen haben ein sog.
Doppelwahlrecht nach § 112 LPVG und sind damit Beschäftigte der abgebenden Dienststelle. Zu den Besonderheiten wird auf die Ausführungen zu
Punkt 3 hingewiesen.
Zu Punkt 4:
Erstellung des Wählerverzeichnisses
Fall:
Die Arbeitnehmerin A hat von den Änderungen des LPVG erfahren. Da nunmehr Frauen im Personalrat stärker berücksichtigt werden sollen, ist sie fest
entschlossen, zur Wahl zu gehen. Sie ist sich allerdings nicht sicher, ob sie
tatsächlich für die kommenden Personalratswahlen im Jahre 2016 wahlberechtigt ist, da sie im Juli 2015 ein Kind bekommen hat und danach in Elternzeit gegangen ist.
Ist A wahlberechtigt?
Zusatz: Ist A in den Personalrat wählbar?
Lösung:
Gemäß § 10 Abs. 3 c) LPVG sind auch die Beschäftigten wahlberechtigt, die
am Wahltag seit nicht mehr als 18 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Da die Kollegin nach der Geburt ihres Kindes im Juli 2015 Elternzeit genommen hat, würden im Regelfall maximal 12 Monate bis zum Wahltag vergehen, so dass die Wahlberechtigung erhalten bliebe.
63
Zur Zusatzfrage:
Voraussetzung für die Wählbarkeit sind neben der Wahlberechtigung u. a.
gemäß § 11 Abs. 2 c) LPVG, dass der Beschäftigte am Wahltag nicht mehr
als 6 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist.
Wenn die Kollegin für den Personalrat kandidieren wollte, müsste sie vor der
Wahl die Elternzeit beenden. Sie könnte eine Teilzeitbeschäftigung annehmen. Wenn diese gewährt wird, könnte sie für den Personalrat kandidieren.
Eine Fortsetzung der Elternzeit würde dagegen zum Wegfall der Wählbarkeit
führen. Die beiden Regelungen der §§ 10 Abs. 3 Buchst. c) und § 11 Abs. 2
Buchst. c) LPVG stellen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Personalratsmandat nach dem Beschluss des OVG NRW vom 10.11.2014 –20 A
679/14.PVL- keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar.
Zu Punkt 6: Ermittlung der Zahlen der zu wählenden
Personalratsmitglieder und die Verteilung auf die
Gruppen
1.
Regelfall
In einer Dienststelle sind 380 Beamte und 610 Arbeitnehmer beschäftigt. Die
Gesamtbeschäftigtenzahl beträgt 990, so dass gem. § 13 Abs. 3 LPVG ein
Personalrat aus 11 Mitglieder zu bilden ist. Welche Sitzverteilung ergibt sich
daraus?
Lösung:
Zunächst werden die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamtinnen
und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nebeneinander gestellt:
Beamte (B)
380
Arbeitnehmer (AN)
610
Sodann sind die Zahlen der Gruppenzugehörigen, wie nachstehend aufgeführt, der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. zu teilen:
Geteilt durch
Beamte (B)
Arbeitnehmer (AN)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
380
190
126,67
95
76
63,33
54,29
47,5
42,22
38
610
305
203,33
152,5
122
101,67
87,14
76,25
67,78
61
64
Die Reihenfolge der jeweils höchsten Teilzahlen (Höchstzahlen) stellt sich
hiernach wie folgt dar:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
610
380
305
203,33
190
152,5
7.
126,67
B
8.
122
AN
9.
101,67
AN
10.
95
B
11.
87,14
AN
12.
76,25
AN
13.
67,78
AN
Da im vorliegenden Beispielsfall 11 Personalratssitze zu verteilen sind und
jede Gruppe so viele Sitze erhält, wie Höchstzahlen auf sie entfallen, ergibt
sich folgende Sitzverteilung für die verschiedenen Gruppen:
Arbeitnehmer:
Beamte:
AN
B
AN
AN
B
AN
7
4
Da bei 11 zu vergebenden Personalratssitzen nur die 11 höchsten Teilzahlen
zum Zuge kommen, werden in der vorstehenden Teilungstabelle die Höchstzahlen ab Nr. 12 nicht berücksichtigt.
2.
Mindestvertretung der Gruppen (§ 14 Abs. 3 LPVG)
Die Anwendung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens kann zu einer Benachteiligung einer Gruppe führen, wenn die Zahl der Gruppenangehörigen
im Verhältnis zu den Angehörigen der anderen Gruppe sehr gering ist. § 14
Abs. 3 LPVG enthält – abhängig von der Zahl der Gruppenangehörigen –
eine Mindestvertretung, die im Einzelfall zu einer Modifizierung der aufgrund
des Höchstzahlverfahrens errechneten Sitzverteilung führen kann.
Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 WO-LPVG auf eine
Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 14 Abs. 3 LPVG mindestens zustehen,
so erhält sie die in § 14 Abs. 3 LPVG vorgeschriebene Anzahl von Sitzen.
Dies hat zur Folge, dass die Anzahl der Sitze der anderen Gruppe sich entsprechend vermindert. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt.
Beispiel:
Eine Dienststelle zählt insgesamt 540 Mitarbeiter, so dass nach § 13 Abs. 3
LPVG ein aus 9 Mitgliedern bestehender Personalrat zu wählen ist. Von der
Gesamtbeschäftigtenzahl entfallen auf die Gruppe der Arbeitnehmer 480
Personen, auf die Gruppe der Beamten 60 Personen. Bei Anwendung des
Höchstzahlverfahrens ergibt sich folgende Tabelle:
65
Geteilt durch
1
2
3
4
5
6
7
8
9
Arbeitnehmer (A)
Beamte (B)
480
240
160
120
96
80
68,57
60
53,33
60
30
20
15
12
10
8,57
7,5
6,67
Welche Sitzverteilung ergibt sich gemäß § 14 Abs. 3 LPVG?
Lösung:
Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich ist, entfallen die 8 höchsten
Teilzahlen auf die Gruppe der Arbeitnehmer und nur die neunthöchste Teilzahl auf die Gruppe der Beamten, so dass bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens die Gruppe der Beamten nur einen Sitz im Personalrat erhalten
würde.
Da nach § 14 Abs. 3 LPVG eine Gruppe mit 60 Gruppenangehörigen jedoch
mindestens 2 Vertreter erhält und vorliegend die Ausnahmevorschrift des §
14 Abs. 4 LPVG nicht eingreift, stehen der Gruppe der Beamten 2 Personalratssitze zu.
Die Arbeitnehmergruppe muss daher einen Sitz abgeben und zwar mit der
Zuteilnummer 8 (Höchstzahl 60). Die endgültige nach § 14 Abs. 3 LPVG vorzunehmende Sitzverteilung stellt sich wie folgt dar:
Arbeitnehmer:
Beamte:
Insgesamt:
3.
7 Sitze
2 Sitze
9 Sitze
Beschränkung des Minderheitenschutzes für Kleinstgruppen § 14 Abs. 4 LPVG
Eine Gruppe bleibt ohne eigene Vertretung, wenn ihr in der Regel nicht mehr
als 5 Beschäftigte angehören, es sei denn, dass sie mindestens 1/20 der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Hat eine Gruppe eine Regelstärke von 6
Beschäftigten, erhält sie auch dann eine Vertretung, wenn sie weniger als
1/20 der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Liegen die vorgenannten
Voraussetzungen für eine eigene Gruppenvertretung nicht vor und findet eine
Gruppenwahl statt, so kann sich jede oder jeder Angehörige dieser Gruppe
durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen. Sie können sich auch einzeln jeweils verschiedenen Gruppen anschließen.
Durch die Anschlusserklärung werden sie bei der Gruppe, der sie sich angeschlossen haben, wahlberechtigt und wählbar. Dies hat allerdings nicht zur
Folge, dass die sich einer bestimmten Gruppe anschließenden Beschäftigten
66
bei der Sitzverteilung für diese Gruppe gem. § 14 Abs. 1 bis 4 LPVG zu berücksichtigen sind.
Der Zeitpunkt der Abgabe der Anschlusserklärung ist im Gesetz nicht näher
bestimmt. Die Erklärung kann abgegeben werden, sobald ein Erklärungsempfänger, d. h. ein Wahlvorstand, eingesetzt ist. Die Anschlusserklärung
kann auch erst unmittelbar vor oder bei der Stimmabgabe gegenüber dem
Wahlvorstand abgegeben werden.
Zu Punkt 8:
Auslage des Wählerverzeichnisses
Fall:
Reicht es aus, wenn der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Einsicht in
das Wählerverzeichnis während der Sitzungen des Wahlvorstandes gestattet?
Können Abschriften des Wählerverzeichnisses angefertigt werden, wenn die
Verwaltung auf mehrere Gebäude verteilt ist?
Lösung:
Das Wählerverzeichnis muss bis zum Ende der Wahl an geeigneter Stelle
den Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Geeignet ist jede Stelle, an
der sämtliche Beschäftigten der Dienststelle – auch die nicht wahlberechtigten – ununterbrochen Gelegenheit zur Einsicht in das Wählerverzeichnis haben. Auf zahlenmäßig umfangreichen oder räumlich ausgedehnten Dienststellen kann die Bekanntgabe des Wählerverzeichnisses an mehreren Stellen notwendig sein. Mehrere Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses müssen untereinander und mit dem Original übereinstimmen. Das Wählerverzeichnis muss bis zur Stimmabgabe aktualisiert werden.
Um Manipulationen vorzubeugen, sollte(n) lediglich eine/mehrere Abschrift(en) des Wählerverzeichnisses ausgelegt werden. Die Urschrift ist gesondert und gesichert zu verwahren.
Ort und Zeitpunkt der Auslegung des Wählerverzeichnisses und der Hinweis,
dass gegen seine Richtigkeit schriftlich Einspruch eingelegt werden kann,
sind im Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der
WO-LPVG).
Zu Punkt 11: Entgegennahme von Wahlvorschlägen
Am letzten Tag der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge hält sich nach
Dienstschluss in der Poststelle nur noch der Beschäftigte A auf. B, der Listenvertreter, übergibt ihm den Wahlvorschlag. Im Wahlausschreiben hatte
67
der Wahlvorstand auf seine Dienststunden hingewiesen, die mit dem in der
Dienststelle allgemein üblichen Dienstschluss um 17.00 Uhr endeten.
In dem Wahlvorschlag sind vier Kandidaten aufgeführt. Bei dem Kandidaten
X fehlen die Angaben zum Geburtsdatum sowie zur Amts- oder Funktionsbezeichnung. Eine Erklärung der Bewerberin Y, dass sie mit der Aufführung im
Wahlvorschlag einverstanden sei, fehlt ebenfalls. Die Kandidatur der Y war
mit den Unterzeichnern des Wahlvorschlags mündlich abgesprochen worden. Anschließend war B in den Urlaub gefahren und bis zur Einreichung des
Wahlvorschlags nicht mehr erreichbar. Die Wahlvorschlagsliste trägt die Unterschriften von drei Beschäftigten der Dienststelle.
In der Sitzung des Wahlvorstandes am nächsten Tag entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung des Wahlvorschlags. Ein Wahlvorstandsmitglied meint, der Wahlvorschlag sei bereits verfristet, da er nicht
während der Frist „beim Wahlvorstand“, sondern bei einem Dritten eingereicht worden sei. Auch hinsichtlich der inhaltlichen Gültigkeit des Wahlvorschlages kann im Wahlvorstand keine Einigung erzielt werden. Insbesondere
wird festgestellt, dass der Unterzeichner V auch einen anderen, dem Wahlvorstand bereits vorliegenden, Wahlvorschlag unterzeichnet hat.
Lösung:
Der Wahlvorschlag ist nicht ungültig.
Er ist nicht nach Ablauf der Einreichungsfrist eingegangen. Nach § 7 Abs. 2
WO-LPVG sind Wahlvorschläge binnen drei Wochen nach dem Erlass des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Diese Frist von drei
Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens endet um 24.00 Uhr des
letztens Tages der Einreichungsfrist. Diese gesetzliche Frist kann vom Wahlvorstand im Wahlausschreiben nicht verkürzt werden. Unschädlich ist es,
wenn der Wahlvorstand, wie geschehen, im Wahlausschreiben auf seine
Dienststunden hinweist. Deren Ende darf allerdings auch nicht vor dem in der
Dienststelle allgemein üblichen Dienstschluss liegen. Ein solcher Hinweis auf
die Dienststunden des Wahlvorstandes hat jedoch keinesfalls zur Folge,
dass ein Wahlvorschlag, der nach dem Ende der Dienststunden des Wahlvorstandes eingereicht wird, aus diesem Grunde ungültig ist. Der Einreicher
des Wahlvorschlages trägt in diesem Fall jedoch die Beweislast, d. h. er
muss den Nachweis führen, dass der Wahlvorschlag innerhalb der Frist
übergeben wurde. Der Nachweis kann im vorliegenden Fall dadurch erbracht
werden, dass der für den Posteingang zuständige Beschäftigte den Wahlvorschlag mit dem Eingangsstempel versieht und die Uhrzeit vermerkt.
Hinweis:
Zur Frage der „Einreichung“ des Wahlvorschlages ist Folgendes zu bemerken:
Obwohl es in § 7 Abs. 2 WO-LPVG LPVG heißt, die Wahlvorschläge seien
„beim Wahlvorstand“ einzureichen, bedeutet dies nicht, dass die Wahlvorschläge stets einem der Wahlvorstandsmitglieder persönlich übergeben werden müssen. Um die vom Verordnungsgeber vorgesehene Frist bis 24.00
68
Uhr am letzten Tag der Einreichungsfrist ausschöpfen zu können, was der
Gewährleistung einer demokratischen Wahl mit der Möglichkeit der Wahl
unter mehreren Wahlvorschlägen entspricht, ist es deshalb ausreichend,
wenn der Wahlvorschlag objektiv in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes in der Dienststelle gelangt. Die bloße Hinterlegung im Büro des
Wahlvorstandes nach Ablauf von dessen Dienststunden genügt demgegenüber deshalb nicht, weil auf diese Weise der Eingang innerhalb der Frist nicht
nachgewiesen werden kann.
Unschädlich ist es des Weiteren, dass durch das Setzen der Mängelbeseitigungs- bzw. Erklärungsfristen die Einreichungsfrist von drei Wochen überschritten wird, der Wahlvorschlag also erst nach Verstreichen der Frist Gültigkeit erlangt. Dieses Verfahren ist vom Verordnungsgeber ausdrücklich in
der o. g. Vorschrift festgelegt worden, zur Berücksichtigung der Tatsache,
dass einerseits den wahlberechtigten Beschäftigten häufig die Formvorschriften der Wahlordnung nicht geläufig sind, andererseits ihnen aber eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Vorschlägen geboten werden soll.
In inhaltlicher Hinsicht ist folgendes festzustellen:
Das Fehlen der Angaben zum Geburtsdatum und zur Amts- bzw. Funktionsbezeichnung beim Kandidaten X stellt einen heilbaren Mangel dar. Gleiches
gilt für die fehlende schriftliche Zustimmung der Kandidatin Y zu ihrer Kandidatur. Gem. § 9 Abs. 7 WO-LPVG hat der Wahlvorstand den schwebend unwirksamen, aber heilbaren Wahlvorschlag gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung
an B zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist gem. § 7 WO-LPVG zu
beseitigen. (Bei Wahlvorschlägen, die weniger als eine Woche vor Ablauf der
Frist gem. § 7 WO-LPVG zurückgegeben werden, gilt eine Frist von einer
Woche gerechnet vom Tage der Rückgabe an, § 9 Abs. 1 WO-LPVG.) Erst
wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, ist der Wahlvorschlag
ungültig.
Die Doppelunterzeichnung durch den Unterzeichner V ist nach § 9 Abs. 6
WO-LPVG zu behandeln. Danach hat der Wahlvorstand einen wahlvorschlagsberechtigten Beschäftigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang
der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Erklärt V
innerhalb der Frist, er ziehe die Unterschrift auf dem hier behandelten Wahlvorschlag zurück, so sinkt die Unterschriftenzahl auf drei, so dass das Quorum für den Wahlvorschlag nicht mehr erfüllt ist. Dieser Mangel ist nicht heilbar. Der Wahlvorstand muss deshalb den Wahlvorschlag nach Kenntnis der
Unterschrift unverzüglich dem B als Listenvertreter unter Angabe von Gründen zurückgeben.
69
Zu Punkt 12: Behandlung von Wahlvorschlägen
Die Gewerkschaft XY legt dem Wahlvorstand einen Wahlvorschlag vor, der
insgesamt 60 % männliche Bewerber und 40 % weibliche Bewerber enthält.
In der Dienststelle sind jedoch insgesamt 60 % Frauen tätig.
Der Wahlvorstand ist der Ansicht, dass der von der Gewerkschaft XY eingereichte Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 Abs. 6
LPVG entspricht, wonach Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in
der Dienststelle entsprechend vertreten sein sollen.
Der Wahlvorstand möchte deshalb den Wahlvorschlag zurückgeben. Ist das
möglich?
Lösung:
Die Regelung des § 14 Abs. 6 LPVG, wonach Frauen und Männer ihrem
zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen, wird nur durch die Wahlordnung vorgenommen. Im Einzelnen
ergeben sich die folgenden Pflichten des Wahlvorstandes:
1. Bei der Ermittlung der Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ und bei der
Aufstellung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der einzelnen Gruppen (Beamte und Arbeitnehmer) die jeweiligen Anteile der Geschlechter
festzustellen.
2. Im Wahlausschreiben sind die Anteile der Geschlechter innerhalb der
Dienststelle, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern anzugeben, mit
dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in
der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen.
3. Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist der vorgenannte Grundsatz
auch zu beachten.
4. Sofern ein Gesamtpersonalrat zu wählen ist, teilen die örtlichen Wahlvorstände dem Gesamtwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, mit. Dabei sind innerhalb der Gruppen die
Anteile der Geschlechter festzustellen. Für das Wahlausschreiben gilt das
unter Nr. 2 dargestellte Verfahren.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass weder das LPVG noch die
Wahlordnung Regelungen und ggf. Sanktionen enthalten für den Fall, dass
ein Wahlvorschlag den Erfordernissen des § 14 Abs. 6 LPVG nicht gerecht
wird. Der Wahlvorstand darf somit den Wahlvorschlag der Gewerkschaft XY
nicht zurückweisen.
70
Formblätter
71
Formblatt 1 – Bekanntmachung Zusammensetzung Wahlvorstand
Der Wahlvorstand bei
..........................................................................................................................................
(Dienststelle)
………………………………………………………, den ……………………………………….
(Ort)
(Datum)
Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei
……………………………………………………………………………….
(Dienststelle)
besteht aus:
1.
…………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Familienname)
(Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung)
…………………………………………………………………………………………………
(Gruppenzugehörigkeit)
(Dienstanschrift, Telefon, Telefax)
Vorsitzende/r
2.
…………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Familienname)
(Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung)
…………………………………………………………………………….……………………
(Gruppenzugehörigkeit)
3.
(Dienstanschrift, Telefon, Telefax)
…………………………………………………………………………………………………
(Vorname, Familienname)
(Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung)
…………………………………………………………………………………………………
(Gruppenzugehörigkeit)
(Dienstanschrift, Telefon, Telefax)
72
Ersatzmitglieder sind:
1.
………………………………………………………………………………………………
für
……………………………………………………………………………………………….
2.
………………………………………………………………………………………………
für
………………………………………………………………………………………………
3.
……………………………………………………………………………………………….
für
……………………………………………………………………………………………….
Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Vorabstimmungen über eine vom Gesetz abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen oder über eine gemeinsame Wahl nur berücksichtigt werden können, wenn das Ergebnis dem Wahlvorstand bis spätestens ……………………..
…………………………………. vorliegt (§ 4 Abs. 1 WO-LPVG).
…………………………
…………………………………
………………….........
(Unterschrift Vorsitzende/r)
(Unterschrift)
(Unterschrift)
Aushang am …………………………
bis zum Abschluss der Stimmabgabe.
Abgenommen am ……………………..
73
Formblatt 2 – Einladung zur Sitzung des Wahlvorstandes
Der Wahlvorstand bei
...............................................................................................................................
(Dienststelle)
………………………………………………………, den ………………………………
(Ort)
(Datum)
komba gewerkschaft
Orts-/Kreisverband
Frau/Herrn Mustermann
Anschrift
Sitzung des Wahlvorstandes
Sehr geehrte/r Frau/Herr Mustermann,
hiermit lade ich Sie zu der ersten Sitzung des Wahlvorstandes
am …………………., den ……………………
ein.
Die Sitzung findet im ……………………………………….. um …………….. Uhr statt.
Gemäß § 20 Abs. 2 LPVG sind die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt, einen Beauftragten an dieser Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen zu
lassen.
Tagesordnung:
1.
Aufstellung des Wahlkalenders zur frist- und termingerechten Wahldurchführung
2.
Beratung des Inhalts des Wahlausschreibens
…………………………
Vorsitzende/r
74
Formblatt 3 – Niederschrift über die Ermittlung der zu wählenden Personalratsmitglieder
Der Wahlvorstand bei
...............................................................................................................................
(Dienststelle)
…………………..………………………………….., den ………………………………
(Ort)
(Datum)
Niederschrift
über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, ihre Verteilung auf die Gruppen und die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle
(§ 14 LPVG NW, § 5 Abs. 1 WO-LPVG)
In der heutigen Sitzung des Wahlvorstandes, an der teilgenommen haben,
1.
2.
3.
…………………………………………………………………… als Vorsitzende/r
……………………………………………………………………
……………………………………………………………………
wurde die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung auf die
Gruppen errechnet, nachdem festgestellt worden war, dass bis zum Ablauf der in
der Bekanntmachung vom ………………….. angegebenen Frist dem Wahlvorstand
eine Mitteilung über eine Vorabstimmung wegen der abweichenden Verteilung der Sitze auf die Gruppen nicht zugegangen ist.
1.
Die Zahl der in der Regel Beschäftigten beträgt insgesamt ……………………,
davon
Beamtinnen / Beamte
…..… , davon
……. Männer,
…..… Frauen,
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
…..… , davon
…… Männer,
……. Frauen.
Es sind …………. Personalratsmitglieder zu wählen.
75
2.
Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen wurde wie folgt errechnet:
Die Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen wurde durch die
Ziffern 1, 2, 3, usw. geteilt. Die Sitze der Gruppe der Beamtinnen und Beamten
und der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt sich aus den errechneten ganzen Zahlen / der errechneten Zahl (§ 5 Abs. 2 WO-LPVG).
Danach entfallen auf die einzelnen Gruppen:
Geteilt durch
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
Beamtinnen/Beamte
1 ….......
(…………)
…………
(…………)
2 ……….
(…………)
…………
(…………)
3 ……….
(…………)
…………
(…………)
usw.
Die Reihenfolge der für die Zuteilung der Sitze in Betracht kommenden Höchstzahlen
ergibt sich aus den eingeklammerten Ziffern.
a)
Hiernach (würden) entfallen auf die Gruppe der
Beamtinnen und Beamten
……… Sitze,
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
………. Sitze.
b)
Aus § 14 Abs. 3 und 4 LPVG NW und § 5 Abs. 3 WO-LPVG ergibt sich
jedoch folgende Verteilung:
Der Gruppe der ……………. steht/stehen nach § 14 Abs. 3 LPVG NW
mindestens ………. Sitz/e zu.
Sie erhält von der Gruppe der ……………….. (niedrigster Zahlenbruchteil oder Losentscheid) ………… Sitz/e (§ 5 Abs. 3 WO-LPVG).
Somit erhalten:
Beamtinnen und Beamten
Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer
(Unterschrift Vorsitzende/r)
…………..
…………..
(Unterschrift)
76
Sitze,
Sitze.
(Unterschrift)
Formblatt 4 – Wahlausschreiben
Der Wahlvorstand bei
..............................................................................................................................
(Dienststelle / Ort)
………………………………,
den ……………………………..
(Geschäftsstelle/ Zimmernummer o.ä.)
(Datum)
Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats
Nach § 13 Abs. 1 LPVG NW ist in …………………………………………………………………
(Bezeichnung der Dienststelle)
ein Personalrat zu wählen.
Der Personalrat besteht aus
……….
Mitgliedern.
der Beamten
……….
Vertreter,
der Arbeitnehmer
…….…
Vertreter.
Davon erhält die Gruppe
Die Beamten und Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl).
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses liegt
…………………………………………………………………………….
(Ortsbezeichnung)
aus und kann dort von den Wahlberechtigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den
Arbeitstagen von ………..bis ………... Uhr eingesehen werden. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können nur innerhalb einer Woche ab Auslage schriftlich beim
Wahlvorstand eingelegt werden.
Letzter Tag der Einspruchsfrist ist …………………………….
77
Ein Abdruck des LPVG NW und der Wahlordnung liegen im ……………………………. von
…………. bis ………………….. zur Einsicht aus.
Die Wahlberechtigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 110 LPVG NW) werden aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen seit Erlass dieses
Wahlausschreibens, spätestens am ……………………., dem Wahlvorstand Wahlvorschläge
für jede Gruppe (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 WO-LPVG) einzureichen.
Die Wahlvorschläge der Beschäftigten für die
Beamtengruppe müssen von mindestens
……… wahlberechtigten Gruppenangehörigen,
Arbeitnehmergruppe müssen von mindestens
……… wahlberechtigten Gruppenangehörigen
unterzeichnet sein (§ 16 Abs. 5 LPVG NW). Die Beschäftigten können ihre Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Wahlvorschläge der Gewerkschaften und
der Berufsverbände müssen von einem Beauftragten der Organisation unterzeichnet sein. Die
nach § 11 Abs. 2 LPVG NW nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen. Die Wahlvorschläge sind für die Gruppen getrennt einzureichen.
Wahlvorschläge, die nicht die erforderlichen Unterschriften enthalten oder verspätet eingereicht
werden, sind ungültig. Gewählt werden kann nur, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen ist.
Jeder Wahlvorschlag soll so viele Bewerber aufweisen, wie Personalratsmitglieder der Gruppe zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem
Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer
dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amt-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, die Beschäftigungsstelle und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben.
Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Jede oder jeder Beschäftigte kann für die Wahl des Personalrats nur auf
einem Wahlvorschlag benannt werden. Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche
oder welcher der Unterzeichnenden zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die oder der Unterzeichner/in als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein.
Die Wahlvorschläge werden spätestens am …………… bis zum Abschluss der Stimmabgabe
an dieser Stelle ausgehängt.
78
Gemäß § 14 Abs. 6 LPVG sollen Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der
Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein.
Von derzeit
…….. Regel-Beschäftigten sind
……… Frauen und ……… Männer, und zwar
….…….
Beamtinnen und
……….
Beamte
Arbeitnehmerinnen und
……….
Arbeitnehmer.
sowie
……….
Die Stimmabgabe findet statt
am
………………………………. von
……….
bis
………..
Uhr
(Abstimmungstag/e)
………………….…………………………………………………………
(Ortsangabe/n)
Wahlberechtigte, die eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) wünschen, erhalten auf Verlangen zum Zwecke der schriftlichen Stimmabgabe den Stimmzettel, den Wahlumschlag, Hinweise zur Briefwahl, eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung gemäß § 16 Abs.1
Ziff. 2 WO-LPVG, einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die
Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des
Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt und ein Merkblatt über
die Art und Weise der schriftliche Stimmabgabe ausgehändigt oder übersandt. Auf Antrag erhalten sie auch einen Abdruck des Wahlausschreibens und des Wahlvorschlags.
Die Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis
festgestellt wird, findet statt
am ……………………um ………Uhr
(Tag der Sitzung)
in…………………………………
(Ortsangabe).
Die Teilnahme an der Stimmenauszählung ist allen Beschäftigten möglich.
79
Tag des Erlasses dieses Wahlausschreibens:
(Unterschrift)
Vorsitzende/r
Ausgehängt am
……………………………………………..
(Unterschrift)
...................
bis zum Abschluss der Stimmabgabe.
Abgenommen am
...................
80
(Unterschrift)
Formblatt 5 – Anschreiben zur Übersendung des Wahlausschreibens
an die Gewerkschaften
Der Wahlvorstand bei
...............................................................................................................................
(Dienststelle)
………………………………………………………, den ……………………………….
(Ort)
(Datum)
komba gewerkschaft
Ortsverband/Kreisverband/Fachgruppe
Frau/Herrn Mustermann
Anschrift
Wahlausschreiben
Sehr geehrte Frau …….…., / sehr geehrter Herr ………..,
anliegend übersende ich Ihnen das Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats
bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung ……… ………………………. zur Kenntnisnahme.
Mit freundlichen Grüßen
(Wahlvorstandsvorsitzende/r)
81
Formblatt 6 – Wahlvorschlag
Ortsverband ………………….
Wahlvorschlag
Für die Wahl des
(Bezeichnung des Gremiums 1)
bei
(Benennung der Dienststelle)
Der Wahlvorschlag erhält das Kennwort: komba gewerkschaft
Als Personalratsmitglieder werden für die Gruppe der Arbeitnehmer vorgeschlagen: 2)
Bewerber / Bewerberinnen:
1.
2.
3.
4.
Name, Vorname / Geburtsdatum / Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung /
Beschäftigungsstelle / Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
Name, Vorname / Geburtsdatum / Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung /
Beschäftigungsstelle / Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
Name, Vorname / Geburtsdatum / Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung /
Beschäftigungsstelle / Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer
usw.
Anlage: Zustimmungserklärungen 3)
………………………………………………………………………………………….
(Unterschriften)
Wichtige Hinweise:
1) Personalrat, Gesamtpersonalrat, Bezirkspersonalrat oder Hauptpersonalrat
2) Zur Übersichtlichkeit wird empfohlen, diese Liste in DIN A 4 Querformat zu erstellen.
3) Die Zustimmungserklärungen müssen im Original mit dem Wahlvorschlag fest verbunden werden, d. h.
zusammen geheftet, damit ein Dokument entsteht.
82
Formblatt 7 – Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag
Bitte in Blockschrift deutlich lesbar ausfüllen!
……………………………………………………………………………………………
Name, Vorname
……………………………………………………………………………………………
Anschrift
Zustimmungserklärung
Ich bin damit einverstanden, dass ich im Wahlvorschlag der komba gewerkschaft für die
Wahl des ………………….…(Bezeichnung des Gremiums) 1) ………………………….
bei ………………………..……(Benennung der Dienststelle)….………………………..
für die Gruppe der Arbeitnehmer benannt worden bin.
…………………………………………………………………………………………
Ort, Datum
……………………………………………………………………………………………
Unterschrift
Wichtiger Hinweis:
1)
Personalrat, Gesamtpersonalrat, Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat
Die Zustimmungserklärung muss für jede Wahl in einen dieser Personalräte
besonders unterzeichnet und dem jeweiligen Wahlvorschlag beigefügt werden.
83
Formblatt 8 – Stimmzettel
Listenwahl
Stimmzettel
für die Wahl der Personalratsmitglieder der Gruppe der
(Gruppenwahl und Verhältniswahl, § 34 Abs. 1 a) und Abs. 2 WO-LPVG NW)
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als eine Vorschlagsliste angekreuzt ist.
Vorschlagsliste 1
Kennwort
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
1.
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
2.
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
3.
Vorschlagsliste 2
Kennwort
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
1.
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
2.
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
3.
Vorschlagsliste 3
Kennwort
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
1.
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
2.
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
3.
84
Formblatt 9 – Stimmzettel Personenwahl
Stimmzettel
für die Wahl der Personalratsmitglieder der Gruppe der
(Gruppenwahl und Personenwahl, § 26 Abs. 1 a) und Abs. 2 a) WOLPVG NW)
Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als _____ Bewerber angekreuzt sind.
Kennwort
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
1.
Kennwort
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
2.
Kennwort
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
3.
Kennwort
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
4.
Kennwort
Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe
5.
85
Formblatt 10 – Hinweise zur Briefwahl
Der Wahlvorstand bei
...............................................................................................................................
(Dienststelle)
Hinweise zur Briefwahl
Zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) haben Sie folgende Unterlagen erhalten:
1. Stimmzettel,
2. Wahlumschlag,
3. eine vorgedruckte Erklärung, in der Sie gegenüber dem Wahlvorstand versichern, dass Sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben oder durch
eine Vertrauensperson haben kennzeichnen lassen,
4. Hinweise zur Briefwahl,
5. einen größeren Briefumschlag / Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, dem Absender, der Ihren Namen und Anschrift enthält sowie einem
Vermerk auf dem Umschlag „Schriftliche Stimmabgabe“.
Nehmen Sie nunmehr den Stimmzettel zur Hand und kreuzen Sie die Kandidaten an.
Legen Sie diesen Stimmzettel gefaltet in den Wahlumschlag und kleben den Wahlumschlag zu.
Bitte füllen Sie sodann die beigefügte Erklärung aus.
Den verschlossenen Wahlumschlag und die Erklärung legen Sie bitte in den ebenfalls
beigefügten größeren Briefumschlag / Freiumschlag mit der Aufschrift „Schriftliche
Stimmabgabe“ und kleben diesen Briefumschlag / Freiumschlag zu.
Übergeben bzw. übersenden Sie den Briefumschlag so frühzeitig an den Wahlvorstand,
dass er bis zum __________ (Datum) _________ (Uhrzeit) dem Wahlvorstand vorliegt.
Die Wahlbriefe können im Normalfall über die Dienstpost versendet werden, um Portokosten zu vermeiden.
Wahlberechtigte, die Urlaub haben, eine Kur/Reha-Maßnahme durchführen oder aus
anderen Gründen abwesend sind, sich aber in der Bundesrepublik aufhalten, werden
gebeten, den Umschlag unfrankiert zur Post zu geben, sofern nicht ein Freiumschlag
zur Verfügung gestellt wurde. Das Porto wird vom Empfänger übernommen.
……………………………………………………………………………………………..
Der Wahlvorstand
Unterschriften
86
Formblatt 11 – Erklärung im Rahmen der Briefwahl
Bitte in Blockschrift deutlich lesbar ausfüllen!
…………………………………………………………………………………………
Name, Vorname
…………………………………………………………………………………………
Anschrift
Erklärung
für die schriftliche Stimmabgabe im Rahmen der Briefwahl.
!
Ich versichere hiermit, dass ich den Stimmzettel selbst gekennzeichnet habe.
……………………………………………………………………………………………
Ort, Datum
…………………………………………………………………………………………….
Unterschrift
Wichtiger Hinweis:
Der Wahlumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Diese Erklärung ist also nicht
zusammen mit dem Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen.
Der verschlossene Wahlumschlag ist zusammen mit dieser Erklärung in den beigefügten Rückantwortumschlag / Freiumschlag mit dem Aufdruck „Schriftliche Stimmabgabe“
an den Wahlvorstand zurück zu geben oder zurück zu senden.
87
Formblatt 12 – Wahlniederschrift
Der Wahlvorstand bei
...............................................................................................................................
(Dienststelle)
………………………………………………………, den ………………………………
(Ort)
(Datum)
Wahlniederschrift
gem. § 20 Abs. 3 LPVG i. V. m. § 20 WO-LPVG
In der heutigen Sitzung des Wahlvorstandes, an der teilgenommen haben,
1. Vorsitzende/r (Name) ……………………………………..
2. Wahlvorstand (Name) ………………………………………
3. Wahlvorstand (Name) ……………………………………... ,
ist das Ergebnis der am…………….. und ………………… durchgeführten Wahl
des Personalrats in öffentlicher Auszählung ab …………………….. Uhr
im ………………………………des Rathauses (Angabe des Auszählungsortes)
festgestellt worden.
Zu wählen waren ……………… Personalratsmitglieder, davon
A.
……………..
Vertreter der Arbeitnehmer in Verhältniswahl,
B.
……………….
Vertreter der Beamten in Verhältniswahl.
Der Vergleich der Zahl der Wahlumschläge gem. § 19 WO-LPVG mit der Zahl der nach
dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen ergab Übereinstimmung (oder ergab
keine Übereinstimmung, dann muss eine Begründung angegeben werden).
88
Wahlberechtigt waren lt. der berichtigten Wählerliste ……………. Beschäftigte.
Abgegeben wurden ………………….. Stimmen.
A. Arbeitnehmer
Wahlberechtigt waren lt. der berichtigten Wählerliste ……………. für die Gruppe der
Arbeitnehmer.
Abgegeben wurden …………………… Stimmzettel.
Es waren gültig ……………….. Stimmzettel.
Es waren ungültig ……….……. Stimmzettel.
Auf die Liste 1 entfielen ……….…. gültige Stimmen
Auf die Liste 2 entfielen …………. gültige Stimmen.
Zur Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten wurden die Stimmenzahlen, die den
Listen zugefallen sind, durch 1, 2, 3 usw. geteilt.
Das Ergebnis zeigt die nachstehende Übersicht:
Liste 1 (Kennwort…….…)
Geteilt durch 1:
Geteilt durch 2:
Geteilt durch 3:
Geteilt durch 4:
Geteilt durch 5:
Geteilt durch 6:
Geteilt durch 7:
Geteilt durch 8:
Geteilt durch 9:
Geteilt durch 10:
Geteilt durch 11:
Geteilt durch 12:
Geteilt durch 13:
Geteilt durch 14:
89
Liste 2 (Kennwort………)
Somit entfallen
auf die Liste 1 (Kennwort….……)
………………… Sitze
und
auf die Liste 2 (Kennwort…….…)
………………... Sitze.
Demnach sind gewählt
aus Liste 1 (Kennwort….……)
die Bewerberinnen/Bewerber: ……………… (Namen einsetzen)…………………
aus Liste 2 (Kennwort….……)
die Bewerberinnen/Bewerber: ……………… (Namen einsetzen) …………………
B. Beamte
Wahlberechtigt waren lt. der berichtigten Wählerliste ……………. für die Gruppe der
Beamten.
Abgegeben wurden …………………… Stimmzettel.
Es waren gültig …………..…….. Stimmzettel.
Es waren ungültig ……………… Stimmzettel.
Auf die Liste 1 entfielen …………… gültige Stimmen
Auf die Liste 2 entfielen …………… gültige Stimmen.
Zur Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten wurden die Stimmenzahlen, die den
Listen zugefallen sind, durch 1, 2, 3 usw. geteilt.
90
Das Ergebnis zeigt die nachstehende Übersicht:
Liste 1 (Kennwort…….…)
Geteilt durch
Geteilt durch
Geteilt durch
Geteilt durch
Geteilt durch
usw.
Liste 2 (Kennwort………)
1:
2:
3:
4:
5:
Somit entfallen
auf die Liste 1 (Kennwort….……)
………………… Sitze
und
auf die Liste 2 (Kennwort…….…)
………………..... Sitze.
Demnach sind gewählt
aus Liste 1 (Kennwort….……)
die Bewerberinnen/ Bewerber: ……………… (Namen einsetzen)……………….,
aus Liste 2 (Kennwort….……)
die Bewerber/Bewerberinnen: ……………… (Namen einsetzen) ……………….
Die gewählten Bewerber und Bewerberinnen wurden am …………….. von Ihrer Wahl
schriftlich in Kenntnis gesetzt.
………………………………
Vorsitzende(r)
…………………………………
Wahlvorstand
91
……………………
Wahlvorstand
Formblatt 13 – Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen/
Bewerber
Der Wahlvorstand bei
...............................................................................................................................
(Dienststelle)
………………………………………………………, den ……………………………….
(Ort)
(Datum)
Benachrichtigung
Frau/Herr
(Namen einsetzen)
Amt: …………………..
Anschrift
Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr,
gem. § 21 der Wahlordnung zum LPVG NW (WO-LPVG NW) setzen wir Sie davon in
Kenntnis, dass Sie bei der vom ………………… bis ………………… durchgeführten
Wahl zum Mitglied des ….......................................(Bezeichnung des Gremiums und der
Dienststelle) gewählt worden sind.
Wenn Sie nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang dieser Benachrichtigung dem
Wahlvorstand erklären, dass Sie die Wahl ablehnen, gilt die Wahl als angenommen.
Sollten Sie die Wahl nicht ablehnen, laden wir Sie gem. § 30 Abs. 1 LPVG NW zu der
am …………….(Datum, Uhrzeit) in …………………(Ort) stattfindenden konstituierenden
Sitzung des Personalrats ein.
Tagesordnung*:
TOP 1
TOP 2
Wahl der vorsitzenden Person (§ 29 Abs. 1 LPVG NW)
Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter der vorsitzenden Person
(§ 29 Abs. 1 LPVG NW)
Mit freundlichen Grüßen
……………………………...
Vorsitzende/r Wahlvorstand
………………………….
Wahlvorstandsmitglied
* siehe Erläuterungen nach Niederschrift
92
……………………….
Wahlvorstandmitglied
Formblatt 14 – Niederschrift der konstituierenden Sitzung
Der Wahlvorstand bei
...............................................................................................................................
(Dienststelle)
………………………………………………………, den ………………………………
(Ort)
(Datum)
Niederschrift
über die konstituierende Sitzung des in der Zeit vom ………….. bis ……..……..
gewählten …………….………(Bezeichnung des Gremiums)…………………..…
der …………….………………(Bezeichnung der Dienststelle)……………………
für die Wahlperiode vom 01.07.2016 bis 30.06.2020.
Beginn der Sitzung: ……………… Uhr
Anwesende:
TOP 1:
siehe Anwesenheitsliste.
Wahl der vorsitzenden Person gem. § 29 Abs. 1 LPVG NW
Frau/Herr ………………….. wurde einstimmig zur/zum Vorsitzenden gewählt.
TOP 2:
Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter gem. § 29 Abs. 1 LPVG NW
Zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter / zu Stellvertretern wurden
Frau/Herr ………………… einstimmig gewählt.
Ende der Sitzung:………………… Uhr. ……………………..…….
Vorsitzende/r Wahlvorstand
……………………………. ………………………
Wahlvorstandsmitglied
Wahlvorstandsmitglied
*Erläuterungen zum Wahlverfahren:
Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat
Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten sind, darf
die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören
wie die vorsitzende Person.
93
Wahlordnung
94
Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
Nordrhein-Westfalen (WO-LPVG)
Vom 20. Mai 1986 (GV:NRW. S. 485) geändert durch die Verordnung vom 18.10.2011
(GV.NRW. S. 497).
Inhaltsübersicht
§§
Erstes Kapitel:
Wahl des Personalrats
Erster Abschnitt:
Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl
1 bis 22
Zweiter Abschnitt:
Besondere Vorschriften über die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder
oder Gruppenvertreter
Erster Unterabschnitt:
Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl)
23 bis 25
Zweiter Unterabschnitt:
Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags, bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl)
26 und 27
Zweites Kapitel:
Wahl der Stufenvertretungen
Erster Abschnitt:
Wahl des Bezirkspersonalrats
28 bis 35
Zweiter Abschnitt:
Wahl des Hauptpersonalrats
36 bis 38
Drittes Kapitel:
Wahl des Gesamtpersonalrats
39
Viertes Kapitel:
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Erster Abschnitt:
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung
95
40
Zweiter Abschnitt:
Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
41
Fünftes Kapitel:
Sondervorschriften
Erster Abschnitt:
Polizei
aufgehoben
Zweiter Abschnitt:
Lehrer
43 und 44
Dritter Abschnitt:
Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst
45 und 46
Sechstes Kapitel:
Schlussvorschriften
47 bis 50
Erstes Kapitel
Wahl des Personalrats
Erster Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften
über Vorbereitung und
Durchführung der Wahl
§ 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer
(1) Bei der Bestellung des Wahlvorstandes sind Beschäftigte auszuwählen, die eine
Durchführung der Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährleisten.
(2) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte
Beschäftigte als Wahlhelfer zur Durchführung der Wahlhandlung und zur Auszählung
der Stimmen bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen.
Wahlhelfer dürfen nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes tätig werden.
(3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder durch Aushang in der Dienststelle bekannt.
(4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner
Mitglieder.
(5) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und
die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
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§ 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
(1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung
auf die Gruppen (§§ 6, 105 LPVG) fest; innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. Übersteigt die Zahl der in der Regel Beschäftigten 50 nicht,
stellt er außerdem die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten fest.
(2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach den Gruppen auf; innerhalb der Gruppen sind die Anteile
der Geschlechter festzustellen. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und mindestens eine Abschrift an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen.
§ 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche nach
Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen.
(2) Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Beschäftigten unverzüglich, spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen.
§ 4 Vorabstimmungen
(1) Die Ergebnisse der Abstimmungen nach den §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 LPVG
werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach der
Bekanntgabe seiner Mitglieder vorliegen und ihm glaubhaft gemacht wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. Dem Abstimmungsvorstand soll ein Mitglied jeder in der
Dienststelle vertretenen Gruppe angehören.
(2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe seiner Mitglieder auf die in Absatz 1 bezeichnete Frist hinzuweisen.
§ 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Verteilung der
Sitze auf die Gruppen
(1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats.
Ist eine von § 14 LPVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die
Gruppen nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der
Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlenverfahren.
(2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten der einzelnen Gruppen
werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die
jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze,
als ihr nach § 14 Abs. 3 LPVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 14 Abs. 3
LPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst
gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los,
97
welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften
des LPVG mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden.
(4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Zahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren; in diesen Fällen
entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt.
§ 6 Wahlausschreiben
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der
Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu
unterzeichnen.
(2) Im Wahlausschreiben ist neben Tag und Ort seines Erlasses anzugeben
1. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach
Gruppen;
2. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle,
getrennt nach Gruppen mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem
zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen (§ 14 Abs. 6 LPVG);
3. ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen;
4. wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen;
5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses
schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können;
6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein
Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und dass Wahlvorschläge der
Organisationen von einem Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§§
16, 110 LPVG);
7. dass jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem
Wahlvorschlag benannt werden darf und die nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen;
8. dass jeder Beschäftigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf;
9. dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des
Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag
der Einreichungsfrist ist anzugeben;
10. dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist;
11. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden;
12. Ort und Zeit der Stimmabgabe;
98
13. dass schriftliche Stimmabgabe möglich oder angeordnet ist;
14. Ort und Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird.
(3) Der Wahlvorstand hat mindestens eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Wahlordnung und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluss der
Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.
§ 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist
(1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die in
der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§§ 16 Abs. 4 und
110 LPVG) Wahlvorschläge machen.
(2) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen
Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.
§ 8 Inhalt der Wahlvorschläge
(1) Jeder Wahlvorschlag soll soviel Bewerber enthalten wie
a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,
b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind.
(2) Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienstelle entsprechend im Personalrat vertreten sein.
(3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und
Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag
die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen.
(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der
an erster Stelle steht.
(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.
(6) Ein Wahlvorschlag darf nur geändert werden, wenn die in § 7 bestimmte Frist noch
nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen. § 9 Abs. 3 bleibt
unberührt.
(7) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in
den Wahlvorschlag beizufügen.
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§ 9 Behandlung der Wahlvorschläge, ungültige Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs. Im
Falle des Absatzes 7 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken.
(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der
Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück.
(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf
mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen
zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.
(4) Der Wahlvorstand hat auf Wahlvorschlägen die Namen von nicht wählbaren Beschäftigten zu streichen und den zur Vertretung des Vorschlags Berechtigten davon zu
unterrichten.
(5) Der Wahlvorstand hat auf Wahlvorschlägen Unterschriften nicht wählbarer Beschäftigter zu streichen.
(6) Der Wahlvorstand hat einen Beschäftigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab,
zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das
Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt.
(7) Wahlvorschläge, die
a) den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 nicht entsprechen,
b) ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
c) infolge von Streichungen gemäß Absatz 5 oder 6 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb der
Frist gemäß § 7 zu beseitigen; bei Wahlvorschlägen, die weniger als eine Woche vor
Ablauf der Frist gemäß § 7 zurückgegeben werden, gilt eine Frist von einer Woche, gerechnet vom Tage der Rückgabe an. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt,
sind diese Wahlvorschläge ungültig.
§ 10 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
(1) Ist nach Ablauf der in § 7 und § 9 Abs. 7 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für
jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich durch Aushang an den
Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert
er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Frist von einer Woche auf und
weist darauf hin, dass im Falle der Fristversäumnis
100
a) bei Gruppenwahl eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann,
b) bei gemeinsamer Wahl der Personalrat nicht gewählt werden kann.
(2) Gehen gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt
a) bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine
Vertreter gewählt werden können,
b) bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann.
§ 11 Bezeichnung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs
mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so
ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge am selben Tage eingegangen, so entscheidet das Los über die
Reihenfolge.
(2) Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für
Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen die Entscheidung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvorschläge, die an der Entscheidung
auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 festgelegt.
(3) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen
der in dem Wahlvorschlag benannten ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit
dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber.
Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort
anzugeben.
§ 12 Bekanntgabe der Wahlvorschläge
Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten
Wahlvorschläge an den Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bis
zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht.
§ 13 Sitzungsniederschriften
Der Wahlvorstand fertigt über den Inhalt jeder Sitzung eine Niederschrift. Sie ist von
den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
§ 14 Ausübung des Wahlrechts; Stimmzettel, ungültige Stimmen
(1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wahlrecht wird
durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel
für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
101
(2) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für
den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den
Grundsätzen der Personenwahl zu wählen, so wird die Stimme für die einzelnen Bewerber abgegeben.
(3) Ungültig sind Stimmzettel,
a) die nicht mindestens einmal so gefaltet sind, dass die Kennzeichnung
nicht zu erkennen ist bzw. die bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16
nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,
b) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
c) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten.
Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16 in einem Wahlumschlag für eine Wahl
enthaltene Stimmzettel werden als eine Stimme gezählt, wenn sie gleich lauten; andernfalls sind sie ungültig.
(4) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar
gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels
ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen
Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten.
§ 15 Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand hat zu gewährleisten, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ankreuzen und zusammenfalten kann. Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines
Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur
Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler
die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung
von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands
und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Für die Aufnahme
der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der
Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. Sie
müssen so eingerichtet sein, dass die Stimmzettel nicht vor Öffnung entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind getrennte Wahlurnen zu verwenden.
(2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines
Wahlhelfers.
(3) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal
102
zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
(4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar
nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder
die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. In
diesen Fällen ist die Wahlurne in der Dienststelle, nur dem Wahlvorstand zugänglich,
gesichert aufzubewahren. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der
Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass
der Verschluss unversehrt ist.
§ 16 Schriftliche Stimmabgabe
(1) Einem Beschäftigten, der eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, hat der Wahlvorstand auf Verlangen
1. den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
2. eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem
Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich angekreuzt hat oder soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, durch eine Person seines
Vertrauens hat kennzeichnen lassen,
3. einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die Anschrift
des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt,
auszuhändigen oder zu übersenden. Die Dienststelle stellt hierfür dem Wahlvorstand
die erforderliche Anzahl der Umschläge zur Verfügung. Auf Antrag ist auch ein Abdruck
des Wahlvorschlags und des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden.
Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu
vermerken.
(2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Wahlumschlag, in den
der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags oder des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. Der Wahlvorstand hat die Briefumschläge gesichert aufzubewahren.
§ 17 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen
(1) Rechtzeitig vor Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die
Wahlumschläge den Briefumschlägen oder den Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne.
(2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk
über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die
Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet
zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.
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§ 18 Schriftliche Stimmabgabe in sonstigen Fällen
(1) Für die Beschäftigten
a) mit besonderer Diensteinteilung
b) von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 1 Abs.
3 LPVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind,
c) von Dienststellen, in denen auf Grund einer nach § 92 Satz 1 Nr. 2
LPVG erlassenen Rechtsverordnung Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen zusammengefasst sind,
kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hat
der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen.
Das gleiche gilt für Wahlen zu Stufenvertretungen, wenn diese nicht gleichzeitig mit
Personalratswahlen stattfinden.
(2) Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend.
§ 19 Feststellung des Wahlergebnisses
(1) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel.
(2) Der Wahlvorstand zählt
a) im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste,
b) im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmzettel.
(3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt,
weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von
den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
§ 20 Wahlniederschrift
(1) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen.
Sie muss enthalten
1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen und
der gültigen Stimmen,
2. bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen und der gültigen
Stimmen,
3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
104
5. bei Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten,
6. bei Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen
Stimmen,
7. die Namen der gewählten Bewerber.
(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.
(3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften
übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift.
§ 21 Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Bekanntmachung
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich
schriftlich von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, so gilt die
Wahl als angenommen. Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der
als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den
Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist.
§ 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des
Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach
Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten.
Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften
Erster Unterabschnitt
Wahlverfahren bei Vorliegen
mehrerer Wahlvorschläge
(Verhältniswahl)
§ 23 Voraussetzungen für Verhältniswahl; Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn
a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge,
b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge
eingegangen sind.
(2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der ersten drei Bewerber,
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bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das
Kennwort anzugeben.
(3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die er seine
Stimme abgeben will.
§ 24 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl
(1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder
Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3
usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen
nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze
zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in
der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagsliste werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge
ihrer Benennung verteilt.
§ 25 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl
(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten
entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung
derselben Teilzahlen ermittelt. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den
Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den
Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der
nächsten Höchstzahlen zu.
(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt.
Zweiter Unterabschnitt
Wahlverfahren bei Vorliegen eines
Wahlvorschlags und bei Wahl eines
Personalratsmitglieds oder eines
Gruppenvertreters
(Personenwahl)
§ 26 Voraussetzungen für Personenwahl; Stimmzettel, Stimmabgabe
(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn
a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag,
b) bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag
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eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in
dem Wahlvorschlag aufgeführt sind.
(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter
Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen.
Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber an, für die er seine
Stimme abgeben will. Er darf
a) bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende
Gruppe Vertreter zu wählen sind,
b) bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind.
(3) Nach den Grundsätzen der Personenwahl kann gewählt werden, wenn
a) bei Gruppenwahl nur ein Vertreter,
b) bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied
zu wählen ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den
Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.
§ 27 Ermittlung der gewählten Bewerber
(1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie
entfallenen Stimmenzahlen gewählt.
(2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit
den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt.
(3) Bei der Personenwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten
hat.
(4) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
Zweites Kapitel
Wahl der Stufenvertretungen
Erster Abschnitt
Wahl des Bezirkspersonalrats
§ 28 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend, soweit sich
aus den §§ 29 bis 35 nichts anderes ergibt.
§ 29 Leitung der Wahl
(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung
der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im
Auftrag und nach Anordnung des Bezirkswahlvorstands.
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(2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands
und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluss
der Stimmabgabe bekannt.
§ 30 Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis
(1) Die örtlichen Wahlvorstände teilen die gemäß § 2 Abs. 1 festgestellten Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.
(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist
Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der
wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, unverzüglich schriftlich mit.
Dabei sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen.
§ 31 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder
Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen.
§ 32 Gleichzeitige Wahl
Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden.
§ 33 Wahlausschreiben
(1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, 2a, 3, 6,
7, 8, 9, 10 und 13 gilt entsprechend. Der Bezirkswahlvorstand bestimmt im Wahlausschreiben ferner den Tag oder die Tage der Stimmabgabe und weist darauf hin, dass
die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen.
(2) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die Angaben gemäß §
6 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 12; er weist darauf hin, dass Einsprüche bei ihm einzulegen sind
und bestimmt ferner den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe.
(3) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben unverzüglich in der Dienststelle an geeigneter Stelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.
Er vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs.
(4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand
jederzeit berichtigt werden.
(5) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand.
§ 34 Stimmabgabe, Stimmzettel
Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt,
so sind für die Wahl des Bezirkspersonalrats Stimmzettel von anderer Farbe als für die
Wahl des Personalrats zu verwenden; für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beiden
Wahlen derselbe Wahlumschlag zu verwenden.
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§ 35 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
(1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder,
wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen
Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 20.
(2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für
die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
(3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn
Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Wahl fest.
(4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber
feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand ihre Namen den örtlichen Wahlvorständen mit.
Diese geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt.
Zweiter Abschnitt
Wahl des Hauptpersonalrats
§ 36 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats
Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend, soweit sich
aus den §§ 37 und 38 nichts anderes ergibt.
§ 37 Leitung der Wahl
Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats.
§ 38 Durchführung der Wahl
(1) Der Hauptwahlvorstand kann die Wahlvorstände bei den im Geschäftsbereich nachgeordneten Dienststellen mit Aufgaben gemäß § 30 und § 35 Abs. 1 und 3 betrauen
und diese Wahlvorstände beauftragen, seine Bekanntmachungen weiterzuleiten.
(2) Die Bezirkswahlvorstände können von den örtlichen Wahlvorständen die zur Weitergabe an den Hauptwahlvorstand erforderlichen Angaben verlangen.
Drittes Kapitel
Wahl des Gesamtpersonalrats
§ 39 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats
Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten
Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen.
In diesem Falle gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend.
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Viertes Kapitel
Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretungen
Erster Abschnitt
Wahl der Jugend- und
Auszubildendenvertretung
§ 40 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 23, 26 und 27 entsprechend mit der Maßgabe,
daß die Vorschriften über Gruppenwahl, über den Minderheitenschutz und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen keine Anwendung finden. Dem Wahlvorstand muß mindestens ein nach § 11 LPVG wählbarer Beschäftigter angehören. Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder
der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
(2) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und
ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die
Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander
gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl
(Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 24 Abs. 1 Satz
3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung.
(3) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und
ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahl gewählt;
bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zweiter Abschnitt
Wahl der Jugendund Auszubildendenstufenvertretung und der
Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
§ 41 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 40 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl der Jugend- und
Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung
beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände
zu bestellen. In diesem Falle gelten die §§ 28 bis 38 entsprechend.
(2) Für in § 54 LPVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der
Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand
die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch; in den genannten
Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder
Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 16 bezeichneten Unterlagen zu übersenden.
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(3) Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt Absatz 2 entsprechend.
Fünftes Kapitel
Sondervorschriften
Erster Abschnitt
Polizei
§ 42 (aufgehoben)
Zweiter Abschnitt
Lehrer
§ 43 Wahl der Lehrer-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Abs. 1 und 2
Satz 1 LPVG
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrer-Personalvertretungen
gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6 bis 23 und § 26, außerdem in den Fällen
des § 87 Abs. 1 LPVG die §§ 28 bis 38 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften
über die Gruppen.
(2) Sind mehrere Mitglieder einer Personalvertretung zu wählen und ist die Wahl auf
Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf
die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der
Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird
solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3
findet Anwendung.
(3) Sind mehrere Mitglieder einer Personalvertretung zu wählen und ist die Wahl auf
Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
§ 44 Wahl der Lehrer-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Abs. 2 Satz 2
des Gesetzes
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrer-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die Gruppen für die Lehrergruppen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 LPVG) sinngemäß angewandt werden.
Dritter Abschnitt
Referendare im juristischen
Vorbereitungsdienst
§ 45 Wahl der Personalräte
(1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalräte der Referendare
im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6 bis 14,
16, 17, 19 bis 23 und 26 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stimmabgabe schriftlich erfolgt.
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(2) § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 46 Wahl des Bezirkspersonalrats
(1) Jeder bei einem Landgericht bestehende Personalrat wählt innerhalb von einem
Monat nach Ablauf der in § 30 Abs. 1 LPVG vorgeschriebenen Frist die sich nach § 100
Abs. 2 Satz 1 LPVG ergebende Zahl von Mitgliedern in den Bezirkspersonalrat. Für die
Wahl gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG entsprechend; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Der Personalrat bei dem Landgericht teilt dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der
dem Landgericht als Stammdienststelle angehörenden Referendare und die Namen
und Anschriften der in den Bezirkspersonalrat gewählten Mitglieder unverzüglich nach
der Wahl schriftlich mit.
(3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt die Namen der
Mitglieder des Bezirkspersonalrats den Personalräten bei den Landgerichten zur Bekanntmachung durch zweiwöchigen Aushang wie bei Wahlausschreiben mit. Spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 vorgeschriebenen Frist hat er die Mitglieder des Bezirkspersonalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten.
Sechstes Kapitel
Schlussvorschriften
§ 47 Bestellung von Wahlvorständen
Ist für Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen durch eine nach § 92 Satz 1 Nr. 2
LPVG erlassene Rechtsverordnung eine Behörde, die einer obersten Landesbehörde
unmittelbar unterstellt ist, als Dienststelle bestimmt und entfällt daher die Bildung eines
Bezirkspersonalrats, so gilt für die Bestellung des Wahlvorstands bei einer solchen
Dienststelle für die erste Wahl von Personalräten § 50 Abs. 3 Satz 5 und 6 LPVG entsprechend. Das gilt auch in den Fällen des § 96 Absatz 1 Nummer 1 LPVG.
§ 48 Berechnung von Fristen
Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis
193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
§ 49 Sprachform
Soweit in dieser Verordnung die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese
gleichermaßen auf Männer und Frauen.
§ 50 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31.
Dezember 2017 außer Kraft.
Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen
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Ansprechpartner der komba gewerkschaft nrw
Im Rahmen der Personalratsarbeit ergeben sich zahlreiche Fragen zu den vielfältigen
Themen und Problemen, die ein Personalratsmitglied nicht allein beantworten kann.
Deshalb ist es besonders wichtig, schnell auf Kolleginnen oder Kollegen zugreifen zu
können, die bei der Problemlösung behilflich sind.
In erster Linie stehen Ihnen hierzu die Juristen der Landesgeschäftsstelle zur Verfügung, die Sie telefonisch sowie schriftlich beraten und unterstützen:
Schwill, Eckhard
) 0221/912852-20
: [email protected]
Bublies, Michael
) 0221/912852-15
: [email protected]
Anlauf, Silke
) 0221/912852-17
: [email protected]
Winkler-Odenthal, Manuela
) 0221/912852-26
: [email protected]
Darüber hinaus haben Sie aber auch die Möglichkeit, sich mit folgenden Kollegen der
Personalvertretungskommission telefonisch in Verbindung zu setzen, die Ihnen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite stehen:
Busch, Christoph
) 0228/77 34 78
Langner, Ulrich
) 0221/221 25714
Lütke, Norbert
) 02581/53 16 10
Scholz, Dieter
) 05231/62 51 87
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