wir für dich Personalratswahlen 2016 Leitfaden für die Mitglieder in den Wahlvorständen Herausgeber: komba gewerkschaft nrw Norbertstr. 3 50670 Köln Stand: August 2015 Alle Rechte vorbehalten. Nachdruck, auch nur auszugsweise, nur mit schriftlicher Zustimmung durch die komba gewerkschaft nrw. www.komba-nrw.de Inhaltsverzeichnis Terminplan 4 Erläuterungen zum Terminplan 8 1. Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat 8 2. Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes; Hinweis 10 auf Frist für Vorabstimmungen 3. Feststellung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten, deren Gruppen- 11 zugehörigkeit und der Anteile der Geschlechter innerhalb der Gruppen 3.1 Beschäftigtenbegriff 12 3.2 „in der Regel Beschäftigte“ 18 4. Aufstellung des Wählerverzeichnisses 19 4.1 Wahlberechtigung 20 4.2 Wählbarkeit 26 5. Vorlage der Vorabstimmungsergebnisse an den Wahlvorstand 31 6. Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre 31 Verteilung auf die Gruppen 7. Erlass und Aushang des Wahlausschreibens 32 8. Auslage des Wählerverzeichnisses 33 9. Schriftliche Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis 34 10. Schriftliche Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den Beschäf- 34 tigten 11. Entgegennahme der Wahlvorschläge; Vermerk des Zeitpunktes des 34 Eingangs; Überprüfung und Bezeichnung 12. Behandlung der Wahlvorschläge; Prüfung, Rückgabe von Wahlvor- 38 schlägen; Aufforderung Mängel in Wahlvorschlägen zu beseitigen binnen Frist 13. Frist zur Beseitigung von Mängel in Wahlvorschlägen 14. Bekanntgabe einer Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, 41 falls keine gültigen Wahlvorschläge eingegangen sind 15. Dauer der Nachfrist 16. Bekanntgabe, dass Gruppenwahl nicht möglich ist bzw. keine Wahl 42 stattfindet 17. Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge; Listenwahl- oder Personen- 42 wahl 18. Schriftliche Stimmabgabe und Behandlung der schriftlich abgegebenen 43 Stimmen / Briefwahl 40 42 1 19. Ablauf der Wahlen, Feststellung des Wahlergebnisses; Ermittlung der 45 gewählten Bewerber; Wahlniederschrift 20. schriftliche Benachrichtigung der gewählten Bewerber; Bekanntgabe der 51 Namen der Gewählten 21. Einberufung der ersten Personalratssitzung 22. Vernichtung der verspätet eingegangenen ungeöffneten Briefumschläge 52 der schriftlichen Stimmabgabe 23. Aufbewahrung der Wahlunterlagen 52 24. Anfechtung der Wahl 52 51 Fälle 57 Zu Punkt 1: Bestellung des Wahlvorstandes 58 Zu Punkt 2: Sitzungen des Wahlvorstandes 59 Zu Punkt 3: Feststellung der Zahl der Beschäftigten 60 Zu Punkt 4: Erstellung des Wählerverzeichnisses 63 Zu Punkt 6: Ermittlung der Zahl zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung auf die Gruppen 64 Zu Punkt 8: Auslage des Wählerverzeichnisses 67 Zu Punkt 11: Entgegennahme von Wahlvorschlägen 67 Zu Punkt 12: Behandlung von Wahlvorschlägen 70 Formblätter 71 1. Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes 72 2. Einladung zur Sitzung des Wahlvorstandes 74 3. Niederschrift über die Ermittlung der zu wählenden Personalratsmitglieder 75 4. Wahlausschreiben 77 5. Anschreiben zur Übersendung des Wahlausschreibens an die Gewerkschaften 81 6. Wahlvorschlag 82 7. Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag 83 8. Stimmzettel (Listenwahl) 84 9. Stimmzettel (Personenwahl) 85 10. Hinweise zur Briefwahl 86 11. Erklärung im Rahmen der Briefwahl 87 12. Wahlniederschrift 88 2 13. Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen/ Bewerber 92 14. Niederschrift der konstituierenden Sitzung 93 Wahlordnung zum LPVG (WO-LPVG) 94 Ansprechpartner der komba gewerkschaft nrw 113 3 Terminplan Aktionen Termine 1. Bestellung des Wahlvorspätestens 3 Monate vor standes durch den Personal- Ablauf der Amtszeit rat §§ 17 Abs. 1 und 2, 18, 19 LPVG 2. Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes / Hinweis auf Frist für Vorabstimmungen §§ 1 Abs. 3, 4 Abs. 2, 13 WO-LPVG §§ 14 – 16 LPVG unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nach der Bestellung, Wahl oder Einsetzung des Wahlvorstandes 3. Feststellung der Anzahl der vor Erlass des Wahlaus„in der Regel Beschäftigten“, schreibens deren Gruppenzugehörigkeit und der Anteile der Geschlechter innerhalb der Gruppen § 2 Abs. 1 WO-LPVG 4. Aufstellung des Wählerverzeichnisses §§ 2 Abs. 2, 1 Abs. 2 WOLPVG §§ 10, 11 LPVG vor Erlass des Wahlausschreibens 5. Vorlage von Vorabstimmungsergebnissen an den Wahlvorstand § 4 WO-LPVG innerhalb 1 Woche nach Bekanntgabe nach Nr. 2 6. Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen § 5 WO-LPVG vor Erlass des Wahlausschreibens 7. Erlass und Aushang des Wahlausschreibens §§ 6, 20 WO-LPVG a. frühestens nach Ablauf 1 Woche nach Aushang nach Nr. 2 b. spätestens 6 Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe 4 Individuelle Daten Aktionen Termine 8. Auslage des Wählerverzeichnisses § 2 Abs. 2 WO-LPVG unverzüglich nach Erlass des Wahlausschreibens 9. Schriftliche Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis § 3 Abs. 1 WO-LPVG innerhalb 1 Woche nach Auslage 10. Schriftliche Bekanntgabe unverzüglich, spätestens 1 der Einspruchsentscheidung Tag vor Beginn der Stimman den Beschäftigten abgabe § 3 Abs. 2 WO-LPVG 11. Entgegennahme der Wahlvorschläge; Vermerk des Zeitpunktes des Eingangs; Überprüfung und Bezeichnung §§ 7, 8, 11 WO-LPVG § 16 LPVG Einreichung innerhalb von 3 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens 12. Behandlung der Wahlvorschläge; Prüfung der Wahlvorschläge; Rückgabe von Wahlvorschlägen; Aufforderung, Mängel in Wahlvorschlägen zu beseitigen § 9 Abs. 2 - 7 WO-LPVG Erklärungsfrist für Bewerber: innerhalb von 3 Kalendertagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand 13. Frist zur Beseitigung von Mängeln in Wahlvorschlägen § 9 Abs. 3, 6, 7 WO-LPVG a. Ablauf der Einreichungsfrist b. Liegt zwischen Rückgabe der Wahlvorschläge und Ablauf der Einreichungsfrist weniger als 1 Woche, gilt die Frist von 1 Woche ab Rückgabe durch den Wahlvorstand 14. Bekanntgabe einer Nachfrist unverzüglich nach Ablauf für die Einreichung von der Fristen nach Nr. 11 bzw. Wahlvorschlägen, falls keine Nr. 13 gültigen Wahlvorschläge eingegangen sind § 10 Abs. 1 WO-LPVG 15. Dauer der Nachfrist § 10 Abs. 1 WO-LPVG 1 Woche nach Bekanntgabe nach Nr. 14 5 Individuelle Daten Aktionen Termine 16. Bekanntgabe, dass Gruppenwahl nicht möglich ist bzw. keine Wahl stattfindet § 10 Abs. 2 WO-LPVG 17. Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge; Listenoder Personenwahl § 12 WO-LPVG nach Ablauf der Einreichungsfrist der Nr. 11, 13 oder 15, spätestens 1 Woche vor Beginn der Stimmabgabe 18. Schriftliche Stimmabgabe und Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Briefwahl §§ 16, 17, 18 WO-LPVG Vorlage der Stimmzettel rechtzeitig vor Abschluss der Stimmabgabe 19. Ablauf der Wahl; Feststellung des Wahlergebnisses; Ermittlung der gewählten Bewerber; Wahlniederschrift §§ 15,19, 20 WO-LPVG § 20 Abs. 3 LPVG unverzüglich nach Abschluss der Wahl 20. a. Schriftliche Benachricha. unverzüglich nach Fertitigung der gewählten gung der WahlniederBewerber schrift b. Abwarten, ob Wahlb. 3 Arbeitstage ablehnung durch Bewerber erfolgt c. Bekanntgabe der Namen c. 2-wöchiger Aushang der Gewählten § 21 WO-LPVG 21. Einberufung der ersten Personalratssitzung durch den Wahlvorstand § 30 Abs. 1 LPVG spätestens 1 Woche nach dem Wahltag 22. Vernichtung der verspätet eingegangenen ungeöffneten Briefumschläge der schriftlichen die Stimmabgabe § 17 Abs. 2 WO-LPVG 1 Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses, falls bis dahin die Wahl nicht angefochten ist 6 Individuelle Daten Aktionen Termine 23. Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 22 WO-LPVG a. Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge sind mindestens 5 Jahre durch den Personalrat aufzubewahren b. Übrige Wahlunterlagen 1 Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (bei Anfechtung der Wahl 1 Monat nach Abschluss des Verfahrens) durch den Wahlvorstand; danach Vernichtung der Unterlagen 24. Anfechtung der Wahl § 22 Abs. 1 LPVG innerhalb 2 Wochen nach dem Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses 7 Individuelle Daten Erläuterungen zum Terminplan 1. Bestellung des Wahlvorstandes durch den Personalrat §§ 17 Abs. 1 und 2, 18, 19 LPVG Die regelmäßige Amtszeit des Personalrats endet nach 4 Jahren am 30.06.2016. Spätestens 3 Monate vor Ablauf seiner Amtszeit ist der gesamte Personalrat verpflichtet durch Beschluss drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand sowie eine/n von ihnen als Vorsitzende/n zu benennen. Soweit in der Dienststelle verschiedene Gruppen (Beamte/-innen, Arbeitnehmer/-innen) beschäftigt sind, soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Männer und Frauen angehören. Auch wenn kein gesetzlicher Anspruch gegeben ist, sollte darauf hingewirkt werden, dass die Wahlvorstandsmitglieder den verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften angehören. Die komba Orts-/ Kreisverbände achten darauf, dass in jedem Wahlvorstand ein komba Mitglied vertreten ist. Die Bestellung erfolgt durch Beschluss des Personalrats. Bei der Beschlussfassung des Personalrats handelt es sich um eine gemeinsame Angelegenheit gem. § 34 Abs. 1 LPVG. Der gesamte Personalrat ist verpflichtet, durch Beschluss den Wahlvorstand rechtzeitig zu bestellen. Die Wahlvorstandsmitglieder müssen zu den Personalratswahlen wahlberechtigt sein. Das passive Wahlrecht (Wählbarkeit) ist aber nicht erforderlich. Auch ist es unerheblich, dass die Mitglieder des Wahlvorstandes dem amtierenden Personalrat angehören oder für den nächsten Personalrat kandidieren. Dem Personalrat ist es frei gestellt, ob er bei der Bestellung des Wahlvorstandes jeweils ein Ersatzmitglied bestellt. Dies ist jedoch zu empfehlen, weil bei einem Ausfall eines Wahlvorstandsmitglieds dann das Ersatzmitglied nachrücken kann, das der Gruppe des ausgefallenen Mitglieds angehört. Es ist jedoch zu beachten, dass Ersatzmitglieder nur im Vertretungsfall Aufgaben des Wahlvorstandes ausführen dürfen! Die Beteiligung eines Ersatzmitglieds an den Aufgaben des Wahlvorstandes ohne konkreten Vertretungsfall hat das OVG NRW als Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften in einem Beschluss vom 14.08.2014 – 20 A 1888/13.PVL - betrachtet. Auch die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an den Sitzungen des Wahlvorstandes ist danach nur im Vertretungsfall zulässig. Ergänzend können die gleichen Erwägungen wie bei Ersatzmitgliedern des Personalrats herangezogen werden. Zum Zeitpunkt der Bestellung des Wahlvorstandes sollte der Personalrat unter Beachtung der terminlichen Vorgabe nach dem LPVG einen Termin für die 8 Durchführung der Wahl in Betracht ziehen. Dabei ist zu beachten, dass nach dem LPVG die Personalratswahl spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit stattfinden soll. Innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen kann der Wahlvorstand aber von sich aus den genauen Tag der Wahl auch anders festlegen. Er hat den Zeitpunkt der Wahl gem. § 6 der WO-LPVG im Wahlausschreiben bekannt zu geben. Sollte der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung eines Wahlvorstandes nicht nachkommen, so muss der Wahlvorstand von einer Personalversammlung gewählt werden, die auf Antrag von drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft durch die Dienststelle einberufen wird. Dies gilt ebenfalls, wenn bisher in der Dienststelle ein Personalrat nicht bestanden hat; § 19 LPVG. Wenn die vorgesehene Personalversammlung nicht stattfindet oder keinen Wahlvorstand wählt oder der gewählte Wahlvorstand die Arbeit nicht aufnimmt, bestellt die Dienststelle auf Antrag von drei wahlberechtigten Beschäftigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand; § 20 LPVG. Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 1“. Fehlerhafte Bildung des Wahlvorstandes Es stellt einen Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren dar, wenn nach der Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes der Wahlvorstand für die Wahl eines Gesamtpersonalrats gebildet wurde, dieser Wahlvorstand ein Wahlausschreiben für die Wahl eines Gesamtpersonalrates erlässt, im weiteren Verlauf des Verfahrens jedoch die Wahl eines Personalrats durchgeführt wird (VGH BadenWürttemberg, 25.10.1994). Exkurs: Gesamtpersonalrat Gemäß der §§ 39, 32 WO-LPVG und §§ 53, 50 Abs. 4 LPVG kann der Gesamtpersonalrat die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrates beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. Dann führen die örtlichen Wahlvorstände nicht nur die Wahl zum örtlichen Personalrat durch, sondern auch die Wahl zum Gesamtpersonalrat (Doppelfunktion). Die Wahl des Gesamtpersonalrates soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der örtlichen Personalräte stattfinden. Daher legt in der Praxis bei Dienststellen mit einem Gesamtpersonalrat der Gesamtpersonalrat den Wahltermin fest. 9 2. Bekanntgabe der Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes / Hinweis auf Frist für Vorabstimmungen § 1 Abs. 3, § 4 Abs. 2, § 13 WO-LPVG, §§ 14-16, 20 LPVG Unmittelbar in der ersten Sitzung des Wahlvorstandes wird ein Schreiben mit den Namen der Mitglieder des Wahlvorstandes gefertigt und bis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer zentralen Stelle ausgehängt. Formblatt 1 Hinweis auf Vorabstimmungen nach § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 LPVG Der Aushang mit der Bekanntgabe der Wahlvorstandsmitglieder muss zusätzlich den Hinweis enthalten, dass Vorabstimmungen über eine abweichende Verteilung der Gruppen bzw. die Durchführung gemeinsamer Wahlen nur berücksichtigt werden, wenn ihr Ergebnis innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes vorliegt. Denn nach § 14 Abs. 1 LPVG müssen die Angehörigen der verschiedenen Gruppen (Beamte/-innen und/oder Arbeitnehmer/-innen) entsprechend ihrer Stärke im Personalrat vertreten sein, wenn diese aus mindestens 3 Mitgliedern besteht und in der Dienststelle die Angehörigen verschiedener Gruppen beschäftigt werden. Die jeweiligen Angehörigen der verschiedenen Gruppen in einer Dienststelle können aber nach § 15 Abs. 1 LPVG eine andere Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen beschließen. Der Beschluss wird getrennt nach Gruppen und in geheimer Abstimmung gefasst. Dieser Beschluss muss dem Wahlvorstand innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstandes mitgeteilt werden. Weiterhin können die wahlberechtigten Angehörigen einer Dienststelle nach § 16 Abs. 2 LPVG die gemeinsame Wahl abweichend vom Gruppenprinzip des § 14 Abs. 1 LPVG beschließen. Hierzu bedarf es ebenfalls eines Beschlusses der einzelnen Gruppen in geheimer Abstimmung. Der Beschluss ist dem Wahlvorstand innerhalb einer Woche mitzuteilen. Formblatt 2 Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 2“. Exkurs: Arbeit im Wahlvorstand Der Wahlvorstand muss ohne schuldhaftes Verzögern, also unverzüglich, nach seiner Benennung mit den Wahlvorbereitungen beginnen. Die Durchführung der Personalratswahl stellt eine Verpflichtung für den Wahlvorstand dar. Der Wahlvorstand führt seine Arbeit in Sitzungen durch. Dies ergibt sich aus der Formulierung des § 20 Abs. 2 LPVG. 10 Entscheidungen hat der Wahlvorstand durch Beschluss zu treffen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Gem. § 13 WO-LPVG muss der Wahlvorstand über den Inhalt jeder Sitzung eine Niederschrift fertigen. Ein Ergebnisprotokoll über die behandelten Gegenstände und gefassten Beschlüsse reicht hier aus. An besondere Formvorschriften ist der Wahlvorstand nicht gebunden. Allerdings ist die Unterzeichnung durch alle Mitglieder des Wahlvorstandes erforderlich. Die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften sind berechtigt, durch je einen Beauftragten mit beratender Stimme an den Sitzungen des Wahlvorstandes teilzunehmen. Dementsprechend sind die Gewerkschaften über die Sitzungstermine des Wahlvorstandes vorab zu informieren. Bestellte Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes sind nur im Vertretungsfall teilnahmeberechtigt. 3. Feststellung der Anzahl der „in der Regel Beschäftigten“, deren Gruppenzugehörigkeit und der Anteile der Geschlechter innerhalb der Gruppen § 2 Abs. 1 WO-LPVG §§ 5, 13 LPVG Gem. § 2 Abs. 1 WO-LPVG hat der Wahlvorstand die Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ und ihre Verteilung auf die Gruppen sowie deren Anteile der Geschlechter festzustellen. Die Anzahl der in der Regel Beschäftigten bzw. Regelbeschäftigten ist maßgebend für die Größe des Personalrats (§ 13 Abs. 3 LPVG) sowie für die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 14 Abs. 2 LPVG) sowie für die spätere Freistellung von Personalratsmitgliedern (§ 42 Abs. 4 LPVG). Die bloße Beschäftigteneigenschaft an sich (unabhängig von der Zahl der Regelbeschäftigten) ist etwa für die Wahlberechtigung (§10 LPVG) und Wählbarkeit (§ 11 LPVG) relevant. Die Dienststelle hat nach § 1 Abs. 5 WO-LPVG den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und ihm die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Diese Mitwirkungspflicht durch die Dienststelle ersetzt aber nicht eine eigene Prüfung des Wahlvorstandes. Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Angaben der Dienststelle selbständig zu überprüfen. Kann die Frage der Beschäftigteneigenschaft nicht auf der Grundlage der Angaben der Dienststelle abschließend geklärt werden, so muss der Wahlvorstand den Sachverhalt durch Befragung der betroffenen Personen zu ihrer Tätigkeit klären. 11 Sofern die Dienststelle nicht von sich aus die erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der „in der Regel Beschäftigten“ dem Wahlvorstand zur Verfügung stellt, kann der Wahlvorstand diese anfordern. 3.1 Beschäftigtenbegriff § 5 LPVG Die Feststellung der Beschäftigteneigenschaft ist für viele Vorgaben nach dem LPVG relevant. So wirkt sich die Zahl der Beschäftigten etwa unmittelbar auf die Größe des Personalrats aus. Die Beschäftigtenbegriff lautet gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG: „Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht.“ Danach sind Beschäftigte der Dienststelle • Beamte/Beamtinnen à im Sinne des § 5 Abs. 2 LPVG und • Arbeitnehmer/ Arbeitnehmerinnen à im Sinne des § 5 Abs. 3 LPVG. • Arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz Ob Personen, ohne dass ein Arbeits- oder Beamtenverhältnis besteht, in einer Kommunalverwaltung als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind, hängt nach den Vorgaben des § 12 a TVG davon ab, dass sie (1) aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen für eine andere Person (Kommunalverwaltung) tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im Wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen, wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind und (2) überwiegend für eine Person (Kommune) tätig sind oder (3) ihnen von einer Person (Kommune) im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Einkommens zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht. Aus dieser Formulierung ist zu entnehmen, dass es sich bei diesen Beschäftigten um Selbständige handelt, die bei Betrachtung des einzelnen Sachverhalts überwiegend nur für eine Kommunalverwaltung tätig sind. Dies kommt beispielsweise bei Musikschullehrern oder VHS-Dozenten in Betracht, die überwiegend nur für eine Kommune arbeiten, oder mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens aus der Beschäftigung bei einer Kommune erzielen. 12 Sind die Merkmale des § 12 a TVG nicht gegeben und fehlt eine Weisungsgebundenheit bzw. liegt nur eine geringe Weisungsgebundenheit vor, die insbesondere durch eine freie Zeitbestimmung zum Ausdruck kommt, handelt es sich um freie Mitarbeiter oder Honorarkräfte, die den Beschäftigtenbegriff nicht erfüllen. In Zweifelsfällen muss der Arbeitgeber die Informationen liefern, ob die fragliche Person eine arbeitnehmerähnliche ist (Angabe der geleisteten Wochenstundenzahl, Vergütungshöhe, Häufigkeit und Regelmäßigkeit des Einsatzes) • Personen, die – ohne Arbeitsvertrag - in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG) Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG sind Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsrechts auch diejenigen Personen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, unabhängig davon, ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Dienststelle besteht. Diese sind in der Dienststelle eingegliedert, ohne dass mit deren Träger ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis zustande kommt. Leiharbeitnehmer Gemeint sind damit vor allem Leiharbeitnehmer. Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: - - mindestens 3 Beteiligte (Verleiher, Entleiher, Leiharbeitnehmer); ein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer (Arbeitnehmer) und Verleiher (Arbeitgeber) eine Anweisung des Vertragsarbeitgebers (Verleiher), Arbeitsaufgaben nach den Weisungen des Betriebsarbeitgebers (Entleihers) für dessen betriebliche Zwecke in einem fremden Betrieb zu verrichten das vom Verleiher abgeleitete Recht des Entleihers vom Leiharbeitnehmer die Leistung der zur Erfüllung des Überlassungsvertrages zu verrichtenden Arbeiten zu fordern und durch persönliche Weisungen zu konkretisieren. Unterschieden wird dabei zwischen echter und unechter Leiharbeit. Von echter Leiharbeit spricht man, wenn ein Arbeitgeber seine Arbeitnehmer, die regelmäßig in seinem Betrieb und für diesen tätig sind, nur gelegentlich zu einer Dienstleistung in einem anderen Betrieb in einem unerheblichen Maße ausleiht. Hier bleibt der Leiharbeitnehmer uneingeschränkt im Betrieb des Entleihers eingegliedert. Dem entsprechend unterliegt der Leiharbeitnehmer nicht dem Weisungsrecht des Entleihers. Für unechte Leiharbeit ist typisch, dass ein Unternehmer seine Arbeitnehmer gewerbsmäßig gegen Entgelt zur Arbeitsleistung in anderen Betrieben vorübergehend zur Verfügung stellt (Arbeitnehmerüberlassung). In diesem Falle stellt der Verleiher den Leiharbeitnehmer dem Entleiher uneingeschränkt zur Verfügung, so dass dieser ihn wie einen 13 Arbeitnehmer einsetzen kann. Leiharbeitnehmer sind in dem Betrieb/der Dienststelle voll eingegliedert und führen ihre Arbeiten ausschließlich weisungsgebunden aus. Bei der Zuordnung im Gruppenprinzip wird man die unechten Leiharbeitnehmer den Arbeitnehmern zuordnen, die zur Dienststelle abgeordnet sind. In der Kommentierung wird der Begriff der „QuasiBeschäftigten“ verwendet. Sonstige Weisungsgebundene ohne Arbeitsvertrag Wenn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Leiharbeit nicht vorliegen, stellt sich durchaus die Frage, ob in der Dienststelle tätige Personen, bei denen kein Arbeits- oder Dienstverhältnis besteht, als Beschäftigte gelten können. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 LPVG ist dies anzunehmen, wenn Weisungsgebundenheit besteht oder sie der Dienstaufsicht unterliegen. Das OVG Nordrhein-Westfalen (31.01.2014 - 20 A 2155/12.PVL) hat ausdrücklich festgestellt, dass diese Voraussetzungen nur auf der Grundlage des bisher schon bestehenden Merkmals der Eingliederung in die Dienststelle überprüft werden kann. Dabei handelt es sich nicht um eine neue Begrifflichkeit, sondern um eine Begrifflichkeit, die bisher zur Feststellung der Dienststellenzugehörigkeit verwendet wurde. Die Dienststellenzugehörigkeit tritt durch die tatsächliche Dienst- bzw. Arbeitsaufnahme im Rahmen der Arbeitsorganisation der Dienststelle ein und gehört neben dem Bestehen eines Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses zum Dienstherrn / Arbeitgeber zu den konstitutiven Merkmalen der Beschäftigteneigenschaft. Merkmal der Eingliederung ist das Weisungsrecht der Dienststelle, dem die Weisungsgebundenheit des Beschäftigten gegenübersteht (OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2013 - 20 A 2092/12.PVL - und 31.01.2014 a.a.O). Gemeint ist damit, dass eine weisungsgebundene Tätigkeit verrichtet wird, die der Arbeitgeber organisiert, in dem er Zeit, Ort und Inhalt der Arbeitsleistung bestimmt (BAG, 23.05.2014 - 1 ABR 50/12). Die Zuordnung ist anhand der konkreten äußeren Umstände, wie der räumlichen Einbeziehung in den Dienststellenbetrieb, der Unterstellung des Beschäftigten unter die „innere und äußere Ordnung“ der Dienststelle und der Einbindung in den Arbeitsalltag der übrigen Beschäftigten zu beurteilen. Einzelfälle Beschäftigte • Dienststellenleiter (+) • Sonstige Personen nach § 8 Abs. 1 LPVG (+) • Wahlbeamte (+) • übertarifliche Arbeitnehmer (+) 14 • Befristet Beschäftigte (+) • Beamte/-innen und Arbeitnehmer/-innen mit einer Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung zu einer anderen Dienststelle (+) Für die Zuweisung von Beamten/-innen zu einer GmbH hat das OVG NRW mit Urteil vom 15.12.1999 -16 A 2423/08.PVL-, festgelegt, dass hier die Beschäftigteneigenschaft bestehen bleibt, weil das Grundverhältnis weiterhin besteht. Diese Erwägungen gelten auch für zugewiesene Arbeitnehmer/innen. Zur Personalgestellung von Arbeitnehmern einer Dienststelle an ein Privatunternehmen hat das OVG NRW im Urteil vom 23.03.2010 -16 A 2423/08.PVL- , entschieden, dass alleine die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber seiner Arbeitnehmer, die Arbeitsleistung einem privatrechtlichen Unternehmen zur Verfügung zu stellen und in diesem Zuge das Weisungsrecht (im Betriebsverhältnis) von dem Unternehmen selbst ausüben zu lassen, nicht zum Verlust der Beschäftigteneigenschaft im Sinne des § 5 LPVG führt. Sie unterliegen damit weiterhin dem Schutz durch den Personalrat der Stammdienststelle, soweit deren Leiter sie betreffende Maßnahmen (im Grundverhältnis) vornimmt. Hier gelten die gleichen Erwägungen für die Beamten/Beamtinnen. • Altersteilzeit in Freistellungsphase im Blockmodell (+) Diese Beamte/-innen und Arbeitnehmer/-innen sind ebenfalls Beschäftigte (BVerwG, 15.05.2002 - 6 P 8/01). • Geringfügig Beschäftigte (+) Geringfügig Beschäftigte sind aufgrund Arbeitsvertrages in der Dienststelle tätig und damit Arbeitnehmer. Die Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle, Umfang der Arbeitszeit, Höhe des Entgelts sowie wöchentliche / tägliche Arbeitszeit sind unbeachtliche Kriterien, so dass eine Geringfügigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (450,-- €/Monat) sowie eine regelmäßige Teilzeitbeschäftigung –sofern sie nicht nur vorübergehend vereinbart ist- nicht schadet (BVerwG, 27.11.1991 - 6 P 15/90). • Abrufkräfte (+) Das BVerwG hat in einer Entscheidung vom 03.02.1993 - 6 P 28/91 - eine Eingliederung in die Dienststelle bejaht, da diese Daueraufgaben der Dienststelle erfüllen, wie dies sonst durch Stammpersonal geschehe. Trotz der fehlenden Verpflichtung zum Arbeitsantritt könne nach Aufnahme in die Abrufliste von einer Regelhaftigkeit im Sinne einer durch staatliche Gesetzmäßigkeit vorgeprägten Wiederkehr der beschäftigungswirksamen Anlässe gesprochen werden. • Arbeitsgelegenheit nach § 16 d SGB II (MAE-Kräfte, ehem. 1-EuroJob) und § 5 AsylbLBG (Asylbewerber) (+) Gemeint ist der Einsatz erwerbsfähiger Leistungsberechtigter, die keine Arbeit finden, in Arbeitsangelegenheiten gem. § 16 d Abs. 1 und 7 SGB II. Da- 15 bei kann die Dienststelle selbst oder auch eine andere Einrichtung der Träger der Maßnahme im sozialrechtlichen Sinne ist. Zulässig ist, dass die MAE-Kräfte von einem privaten Dritten vermittelt und angeleitet werden, der durch die Arbeitsagentur eingeschaltet wurde, so BVerwG, Beschluss vom 02.05.2014 - 6 PB 11.14. • Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (+) Der Bundesfreiwilligendienst richtet sich nicht nur an Jugendliche nach Beendigung der Schule, sondern auch ältere Personen, die daran interessiert sind, sich gesellschaftlich zu engagieren. Ebenso wie die Zivildienstleistenden stehen die Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes bei ihrem Einsatz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eigener Art, das im Bundesfreiwilligendienstgesetz geregelt ist. Die Freiwilligen sind zwar keine Arbeitnehmer im Sinne von § 5 Abs. 3 LPVG und damit nicht Beschäftigte nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Aber es ist nicht auszuschließen, dass der Einsatz der Freiwilligen – ohne Arbeitsvertrag – faktisch unter Arbeitsbedingungen erfolgt, die sich im konkreten Fall nicht von der Tätigkeit eines Arbeitnehmers unterscheiden und sie weisungsgebunden tätig sind. Deshalb hat das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW unter Nr. 1.2 der Durchführungshinweise zum LPVG die Beschäftigteneigenschaft bejaht. • Arbeitsverhältnis mit Eingliederungszuschuss (+) Diese gehören zu den Leistungen der Arbeitsförderung durch die Arbeitsagentur nach dem SGB III. Sie werden als Zuschüsse zum Arbeitsentgelt erbracht, um Minderleistungen bei der Eingliederung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern auszugleichen. Die Beschäftigung erfolgt auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages, so dass ein Arbeitsverhältnis begründet wird. Bei diesem Personenkreis liegt nicht nur die Arbeitnehmereigenschaft vor, sondern es erfolgt auch eine Eingliederung in die Dienststelle. • Ehrenamtlich Tätige (+/-) Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW führt unter Nr. 1.2 der Durchführungshinweise zum LPVG aus, dass ehrenamtlich Tätige zwar Beschäftigte sein können, dies aber in den meisten Fällen abzulehnen sein wird. Ein vertragsähnliches Austauschverhältnis kommt in der Regel nicht zustande. Als Sonderform der ehrenamtlichen Betätigung betrachtet die Kommentierung von Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein zum LPVG NRW (Stand: September 2015) das freiwillige soziale Jahr sowie das Freiwillige ökologische Jahr, das Jugendliche nach dem Jugendfreiwilligengesetz ohne Entgelt leisten. Der Jugendfreiwilligendienst besteht in einer praktischen Hilfstätigkeit in einer gemeinwohlorientierten Einrichtung. • Beschäftigte, denen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b Abs. 1, 2 SGB II beim Jobcenter zugewiesen sind (+/-) Beschäftigte, die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b Abs. 1 und 2 SGB II wahrnehmen, sind bei der Kommune als Beschäftigte 16 zu werten, wo (noch) der Arbeitsvertrag/ das Dienstverhältnis besteht. Zur Zuweisung, Abordnung, Personalgestellung siehe oben. Im Übrigen haben diese kommunalen Beschäftigten gemäß § 112 LPVG ein sog. doppeltes Wahlrecht. Nach § 112 LPVG gilt: „Abweichend von § 10 Abs. 2 können Beschäftigte, denen gemäß § 44 b Abs. 1 und 2 SGB II Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen zugewiesen sind oder werden, bei den abgebenden Dienststellen wählen oder gewählt werden.“ Nach Auffassung der komba gewerkschaft kann die „abgebende Dienststelle“ im Sinne des § 112 LPVG nur diejenige sein, zu der das Grundverhältnis (Arbeitsvertrag/ Dienstverhältnis) noch besteht. Etwas anders gilt nur dann, wenn der Kreis als Träger die Beschäftigten vollständig übernommen hat und sodann vom Kreis aus eine Zuweisung an die gemeinsame Einrichtung erfolgte. Ist auch ein Arbeits- oder Dienstverhältnis beim Kreis entstanden, so sind diese Beschäftigten ausschließlich als Beschäftigte des Kreises zu berücksichtigen. § 112 LPVG findet keine Anwendung auf Optionskommunen (Kreise und kreisfreie Städte, die Aufgaben nach dem SGB II allein, d.h. ohne die Bundesagentur als weiterer Träger, wahrnehmen). Hat der Beschäftigte noch einen Arbeitsvertrag/ ein Dienstverhältnis zum Optierer, ist er auch dort Beschäftigter. Teilweise wurden alle Beschäftigten der gemeinsamen Einrichtung Beschäftigte der Kommune, dann kommt § 5 Abs. 1 Satz 1 LPVG zur Anwendung. Wurde dagegen eine Anstalt des öffentlichen Rechts gegründet, dann kommt es darauf an, in welcher Rechtsform die Beschäftigung stattfindet (Zuweisung / Personalgestellung). • Mitarbeiter/-innen von Unternehmen, die in der Dienststelle tätig sind (-) (Mitarbeiter von Reinigungsfirmen, privaten Rettungsdiensten) Diese Personen werden aufgrund von Werk-, Werklieferungs- oder Geschäftsbesorgungsverträgen, die die Dienststelle mit einem Unternehmer abgeschlossen hat, vorübergehend oder auch dauerhaft in der Dienststelle tätig. Unternehmensarbeitnehmer nehmen nicht die Aufgaben der Dienststelle wahr, auch wenn die Dienststelle Anweisungen geben kann. Eine Eingliederung dieser Personen in die Arbeitsorganisation der Dienststelle und damit ein Weisungsrecht des Dienststellenleiters fehlt. Allein die Einbeziehung in organisatorische Arbeitsabläufe genügt nicht, um ein arbeitsvertragliches Weisungsrecht anzunehmen. • Mitarbeiter von Privatunternehmen, die zur Kommune hin gestellt werden (-) Zur Personalgestellung von Arbeitnehmern aus einem Privatunternehmen an eine Dienststelle hat das OVG NRW mit Beschluss vom 31.01.20014 - 20 A 2155/12.PVL - festgestellt, dass die Mitarbeiter einer GmbH, die tatsächlich in der Dienststelle tätig sind, auch dann nicht Beschäftigte der Dienststelle sind, wenn die Gesellschaftsanteile der GmbH zu 100 % bei der 17 Dienststelle liegen und der Dienststellenleiter zugleich der allein vertretungsberechtigte Geschäftsführer der GmbH ist. Selbst aus einer solchen engen Verflechtung von GmbH und Dienststelle kann der Beschäftigtenbegriff nicht hergeleitet werden. • Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr (-) Nach dem Beschluss des OVG NRW vom 11.04.2013 - 20 A 2092/12.PVL sind die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr in Abgrenzung zu den hauptamtlichen Feuerwehrkräften einer Kommune keine Beschäftigten, weil ein eigener Personalkörper fehlt. Der Bürgermeister hat als Dienststellenleiter keine Personalhoheit über die Angehörigen der freiwilligen Feuerwehr. Insbesondere fehlt ihm das persönliche Weisungsrecht. 3.2 „in der Regel Beschäftigte“ Nachdem der Wahlvorstand nach durchgeführter Prüfung die Beschäftigteneigenschaft festgestellt hat, ist die Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten festzustellen. Diese Zahl stimmt nicht zwingend mit der Zahl der „Beschäftigten“ überein. Stichtag für die Berechnung der Regelbeschäftigten ist der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens. Veränderungen, die sich danach ergeben, werden grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt. Bei der Ermittlung der für die Größe des Personalrats und der Zusammensetzung und maßgeblichen Stärke der einzelnen Gruppen, die sich nach der Zahl der „in der Regel" beschäftigten Personen richtet, gilt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, 03.07.1991 - 6 P 1/89): In erster Linie ist für die Ermittlung der Zahl der Regelbeschäftigten vom Stellenplan auszugehen. Abweichungen vom Stellenplan sind in der Weise Rechnung zu tragen, dass der tatsächliche Beschäftigungsstand zu Grunde gelegt wird, wie er während des überwiegenden Teils der Amtszeit des künftigen Personalrats voraussichtlich bestehen und somit diese Amtszeit prägen wird. Bei Ermittlung der „Regelstärke" ist weder an die Dauer der Beschäftigung einzelner Personen, noch an die Qualität der von ihnen zu erfüllenden Aufgabe, sondern ausschließlich an die jeweilige Zahl der tatsächlich in der Dienststelle - für welche Dauer und mit welchen Aufgaben auch immer - beschäftigten Personen anzuknüpfen. Maßgeblich ist schließlich nicht eine Durchschnittszahl, sondern diejenige Zahl an Beschäftigten, die voraussichtlich über die Dauer des überwiegenden Teils der Amtszeit des Personalrats mindestens erreicht oder überschritten wird. Es ist eine prognostische Einschätzung vorzunehmen, wie sich auf längere – d.h. die gesamte Wahlperiode berücksichtigende – Sicht die Beschäftigungszahlen entwickeln werden (OVG NRW, 24.01.2002 - 1 A 993/01.PVB). Das beinhaltet auch die perspektivische Prüfung, ob es unabhängig von einzelnen Personen auch während eines Zeitraums von mindestens der Hälfte 18 der kommenden Wahlperiode eine Beschäftigung geben wird. Ein Zweijahreszeitraum ist hier zu berücksichtigen. Für den kommunalen Bereich bedeutet dies in der Praxis, dass Einstellungen von Ausbildungskräften im Beamtenbereich (Anwärter), die erst im Herbst des Jahres vorgenommen werden, zu einer Erhöhung der Zahl der Regelbeschäftigten führen, weil davon auszugehen ist, dass sie auf Dauer bei der Verwaltung beschäftigt werden und im Stellenplan entsprechende Dienstposten ausgewiesen sind. Steht zum Zeitpunkt der Erstellung des Wahlausschreibens fest, wie viele Auszubildende jährlich neu ausgebildet werden, so sind diese ebenfalls hinzuzählen, obwohl für diese, anders als bei Beamten nicht zwingend, ein „Dienstposten/Arbeitsplatz“ im Stellenplan ausgewiesen werden muss. Formblatt 3 Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 3“ 4. Aufstellung des Wählerverzeichnisses § 2 Abs. 2 und § 1 Abs. 2 WO-LPVG §§ 10, 11 LPVG Der Wahlvorstand hat das Wählerverzeichnis aufzustellen nach den inhaltlichen Vorgaben des § 2 Abs. 2 WO-LPVG. Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist an geeigneter Stelle in der Dienststelle auszulegen. Das Wählerverzeichnis ist durch den Wahlvorstand ständig zu aktualisieren, ggfls. muss der Wahlvorstand die Informationen bei der Dienststelle anfordern. Die Eintragung im Wählerverzeichnis kann bis zum Abschluss der Stimmabgabe nachgeholt werden; §§ 2 Abs. 2 WO-LPVG und § 15 Abs. 3 LPVG. Bei der Erfüllung seiner Aufgabe, das Wählerverzeichnis bis zum Schluss der Stimmabgabe stets auf dem aktuellen Stand zu halten, darf der Wahlvorstand nicht abwarten, dass der Dienststellenleiter ihm von Amts wegen Veränderungen des Personalbestandes mitteilt (VG Gelsenkirchen, 19.06.1964). Nur mit einem Eintrag im Wählerverzeichnis kann eine bestehende Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) ausgeübt werden. Ein (fehlerhafter) Eintrag im Wählerverzeichnis führt allerdings nicht dazu, dass ein nicht wahlberechtigter Beschäftigter wahlberechtigt wird. Die Frage der Wahlberechtigung (Aktives Wahlrecht) und der Wählbarkeit (Passives Wahlrecht) der Beschäftigten ist vom Beschäftigtenbegriff streng zu unterscheiden. Die Regelung zur Wahlberechtigung (§ 10 LPVG) und die zu Wählbarkeit (§ 11 LPVG) normieren die Voraussetzungen für Bestehen bzw. Nichtbestehen 19 von Wahlberechtigung und Wählbarkeit erschöpfend. Es handelt sich um zwingendes Recht! Abweichungen, z. B. in Dienstvereinbarungen, sind nicht möglich. Die Voraussetzungen für Wahlberechtigung einerseits und Wählbarkeit andererseits sind jeweils selbständig und getrennt zu prüfen. Ein Zusammenhang besteht insoweit, als das Bestehen des passiven Wahlrechts nach § 11 Abs. 1 LPVG das Bestehen des aktiven Wahlrechts voraussetzt. Nur ein Beschäftigter, der auch wahlberechtigt ist, kann also in eine Personalvertretung gewählt werden. Für die Feststellung sowohl des aktiven als auch des passiven Wahlrechts sind die Verhältnisse am letzten Wahltag maßgebend. An diesem Tag müssen grundsätzlich sämtliche Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen. Diese Bedingung ist beim aktiven Wahlrecht auch dann erfüllt, wenn der Beschäftigte bei einer mehrere Tage dauernden Wahl bereits zu einem Zeitpunkt sein Wahlrecht ausübt, zu dem die Voraussetzung noch nicht vorliegt, wenn nur die Voraussetzung am letzten Wahltag als sog. Stichtag und damit allein entscheidendem Datum für das Vorliegen aller Voraussetzungen eintritt. 4.1 Wahlberechtigung § 10 LPVG Die Wahlberechtigung (aktives Wahlrecht) bedeutet das Recht, an den Wahlen stimmberechtigt teilnehmen zu können. Die Wahlberechtigung ist von einer tatsächlichen Eingliederung in die Dienststelle abhängig. Entscheidend ist hierbei, nicht auf die rechtliche Beziehung, also das Vertragsverhältnis bzw. Dienstverhältnis und dessen Wirksamkeit, abzustellen, sondern vielmehr auf die tatsächliche arbeitsmäßige und organisatorische Eingliederung. Abzustellen ist auf § 5 LPVG und die Ausführungen unter Ziffer 3.1 „Beschäftigtenbegriff“. • Grundsätzlich wahlberechtigt - § 10 Abs. 1 Satz 1 LPVG Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten einer Dienststelle, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. • Entfallen der Wahlberechtigung - § 10 Abs. 1 Satz 2 LPVG Die Wahlberechtigung entfällt nach § 10 Abs. 2 LPVG in den Fällen der Abordnung oder Zuweisung, sobald sie länger als sechs Monate dauert. Dies gilt ausnahmsweise nicht für die Personalgestellung (§ 10 Abs. 2 LPVG). • Grundsätzlich nicht wahlberechtigt - § 10 Abs. 3 LPVG Nicht wahlberechtigt sind alle nach § 10 Abs. 3 LPVG genannten Beschäftigte, die a) infolge Richterspruchs das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzen (§ 10 Abs. 2 Buchst. a) LPVG) 20 b) voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden (§ 10 Abs. 2 Buchst. b) LPVG) Die Frage, welche Dauer die Beschäftigten „voraussichtlich“ haben wird, beantwortet sich i. d. R. aus der im dem Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung. Allein die Möglichkeit, dass der Arbeitsvertrag über das Fristende hinweg verlängert wird, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Beschäftigung länger als sechs Monate dauern wird. Anders kann es sein, wenn sich eine Praxis entwickelt hat, befristete Verträge regelmäßig zu verlängern. Dann sind die Beschäftigten trotz der Befristung wahlberechtigt. c) am Wahltag seit mehr als achtzehn Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 10 Abs. 2 Buchst. c) LPVG) Liegt der Urlaubsbeginn am Wahltag noch nicht länger als 18 Monate zurück, so bleiben die Beschäftigten auch dann wahlberechtigt, wenn die Beurlaubung insgesamt die 18-Monats-Frist überschreiten wird. Der Wegfall der Bezüge ist erfüllt, wenn die Dienststelle nicht mehr zur Zahlung des Entgelts/der Bezüge verpflichtet ist. Der Begriff „Bezüge“ ist nicht mit dem beamtenrechtlichen Begriff der Besoldung gleichzusetzen. Es handelt sich hier vielmehr um den Sammelbegriff für Dienstbezüge und Arbeitsentgelte (BVerwG, 20.11.1979 - 6 P 12.79). d) in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 genannt sind (§ 10 Abs. 2 Buchst. d) LPVG) Für den kommunalen Bereich sind die von § 8 Abs. 2 und 3 LPVG Genannten nicht von Bedeutung (Abs. 2 Sozialversicherung, Abs. 3 Hochschulen). Zu den Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG zählen: Der Leiter der Dienststelle, d.h. wer unter Berücksichtigung des personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriffs an der Spitze der Dienststelle steht (OVG NRW, 30.01.1961 – CL 19/60). So bleibt zwar der Vorsteher eines Finanzamtes, bei dem eine Nebenstelle für selbständig erklärt worden ist, auch für die Nebenstelle Behördenleiter. Personalvertretungsrechtlich ist der Leiter der Nebenstelle allerdings ebenfalls Dienststellenleiter in Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 LPVG. Wer im Einzelfall Leiter der Dienststelle ist, ergibt sich nicht aus dem LPVG, sondern richtet sich nach den Vorschriften über die Organisation der Verwaltung betreffende Dienststelle angehört (BVerwG, 26.08.1987 – 6 P 11.86). Soweit gem. § 1 Abs. 3 LPVG Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, gilt für die Leiter dieser Dienststellen § 8 LPVG entsprechend, wobei allerdings zu beachten ist, dass deren Befugnisse häufig durch die Entscheidungsbefugnisse der Leiter der Gesamtdienststelle eingeschränkt sind. Die Vertretung des Leiters der Dienststelle (§ 8 Abs. 1 Satz 2 LPVG). Wer ständig Vertretung des Dienststellenleiters ist, ergibt sich ebenfalls nicht aus dem LPVG, sondern aus den einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften (OVG NRW, 26.02.1987 - CL 26/85). 21 Zum ständigen bzw. allgemeinen Vertreter des Dienststellenleiters kann gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GO NRW der Rat einen Beigeordneten ernennen. Im Übrigen kann sich der Dienststellenleiter alternativ auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung sowie in Gemeinden und Gemeindeverbänden durch den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernates oder Amtes vertreten lassen, soweit diese entscheidungsbefugt ist. Die Vertretung des Dienststellenleiters durch sonstige Beauftragte (§ 8 Abs. 1 Satz 3 LPVG) wird ausdrücklich von der Wahlberechtigung nicht ausgenommen. è Exkurs Gesamtpersonalrat Der Ausschluss des Wahlrechts der in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG genannten Beschäftigten gilt auch für die Wahl in den Stufenvertretungen. Das bedeutet, dass etwa ein Teildienststellenleiter auch nicht wahlberechtigt ist für die Wahl der Stufenvertretung bei der Dienststelle, in der er die genannte Funktion nicht ausübt (OVG NRW, 06.12.1988 – CL 1/88). e) bei Altersteilzeit im Blockmodell in die Freistellungsphase eintreten (§ 10 Abs. 2 Buchst. e) LPVG) • Beschäftigte in der Berufsausbildung Beschäftigte in der Berufsausbildung sind nur bei der Dienststelle wahlberechtigt, die von der die Ausbildung leitenden Stelle als Stammdienststelle erklärt wird (§ 10 Abs. 4 LPVG). • Für das Bestehen der Wahlberechtigung ist unerheblich: - eine bestimmte Dauer der Zugehörigkeit zur Dienststelle, - die Eintragung im Wählerverzeichnis, - die deutsche Staatsangehörigkeit, - ein bestimmter zeitlicher Umfang der Beschäftigung bzw. eine bestimmte MindestStundenzahl. Einzelfälle Wahlberechtigung • Gekündigte Arbeitnehmer während des Laufs der Kündigungsfrist (+) • Gekündigte Arbeitnehmer über das Kündigungsdatum hinaus (+/-) Nur dann wahlberechtigt, wenn ein Kündigungsschutzprozess anhängig ist und eine Weiterbeschäftigung erfolgen muss, der Arbeitnehmer also eine vorläufige Weiterbeschäftigung erstritten hat. • Beamte während eines förmlichen Disziplinarverfahrens/ vorläufiger Dienstenthebung/ Verbots des Führens der Dienstgeschäfte (+) 22 • auf Wehrübungen befindliche Beschäftigte (+) • Beschäftigte im Erholungsurlaub (+) • wegen Krankheit an der Dienstausübung gehinderte Beschäftigte (+) • Beschäftigte im Mutterschutz (+) • Beschäftigte, die unter Fortzahlung der Dienstbezüge beurlaubt sind (+) • ausländische Beschäftigte (+) • Beschäftigte, die regelmäßig wiederkehrend zu bestimmten Zeiten aufgrund befristeter Arbeitsverträge tätig werden (Abruf-Arbeiter) (+) • geringfügig Beschäftigte für mehr als 6 Monate (+) • befristet Beschäftigte für mehr als 6 Monate (+) • MAE-Kräfte, Beschäftigte nach § 5 AsylbLBG (+) • Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis mit Eingliederungszuschuss (+) • Aushilfskräfte (+) • Saisonbeschäftigte (+) • Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes (+/-) Eine Wahlberechtigung hängt von der Beschäftigteneigenschaft (+/-) ab. • Ehrenamtlich Tätige (+/-) Eine Wahlberechtigung hängt von der Beschäftigteneigenschaft (+/-) ab. • Selbständige als freie Mitarbeiter und Honorarkräfte (+/-) Eine Wahlberechtigung hängt von der Beschäftigteneigenschaft (+/-) ab. • Mitglieder des Wahlvorstands (+) • Personalgestellte (+) Bei der Personalgestellung entfällt die Wahlberechtigung nach § 10 Abs. 2 LPVG ausdrücklich nicht und bleibt bei der Stammdienststelle dauerhaft bestehen. Gestellte Beschäftigte haben ggfls. ein weiteres Wahlrecht bei der Dienststelle/ dem Arbeitgeber, wo sie hin gestellt sind. 23 • Abgeordnete, Zugewiesene (+/-) Eine Wahlberechtigung besteht wegen § 10 Abs. 2 LPVG nur in den ersten 6 Monaten der Abordnung/ Zuweisung. • Beschäftigte in der Berufsausbildung (+/-) Beschäftigte in der Berufsausbildung sind nur bei der Dienststelle wahlberechtigt, die von der die Ausbildung leitenden Stelle als Stammdienststelle erklärt wird (§ 10 Abs. 4 LPVG). • Unechte Leiharbeitnehmer (+/-) In der Kommentierung von Cecior wird die Frage diskutiert, ob die Beschäftigteneigenschaft auch zur Wahlberechtigung führt. Im Ergebnis wird die Auffassung vertreten, dass § 10 LPVG auch auf überlassene (unechte Leih-) Arbeitnehmer anzuwenden ist. Allerdings erfolgt eine Einschränkung dahingehend, dass die Wahlberechtigung erst nach einer sechsmonatigen Tätigkeit in der Dienststelle erlangt wird. Die direkte oder analoge Anwendung des § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 LPVG führt dazu, den überlassenen Arbeitnehmern sie abgeordneten, zugewiesenen oder gestellten Beschäftigten gleichzustellen. Rechtsprechung zu dieser Frage gibt es bisher nicht. • Beschäftigte, denen Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44 b Abs. 1 und 2 SGB II beim Jobcenter zugewiesen sind (+/-) Die Beschäftigten, die Aufgaben der gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) haben ein doppeltes Wahlrecht nach § 112 LPVG. Auf die Ausführungen zu dem Begriff der „Beschäftigten“ wird verwiesen. Die gleichen Erwägungen gelten auch für die Wahlberechtigung, die anzunehmen ist. • für maximal 6 Monate (befristete) Beschäftigte (-) Nach § 10 Abs. 3 Buchst. b) LPVG sind Beschäftigte nicht wahlberechtigt, wenn sie voraussichtlich nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten beschäftigt werden. • Unbezahlter Sonderurlaub (+/-) Eine Wahlberechtigung besteht dann nicht, wenn bei Beamten oder Tarifbeschäftigten die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG vorliegen, d.h. die Beurlaubung am Wahltag seit 18 Monaten besteht und seit 18 Monaten die Bezüge weggefallen sind. • Arbeitsunfähige Arbeitnehmer ohne Entgeltfortzahlung (+/-) Auch ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig erkrankt ist und deswegen kein Arbeitsentgelt erhält, kann im Sinne von § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG als ohne Bezüge beurlaubt angesehen werden (OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2003 - 1 A 3281/02.PVB). Dass ggfls. vom Arbeitgeber ein Krankengeldzuschuss zum Krankengeld gezahlt wird, führt nicht dazu, dass von der Zahlung von „Bezügen“ gesprochen werden kann. 24 • Elternzeit-Teilzeitbeschäftigung bei der Dienststelle (+) Auch wenn die Elternzeit offiziell noch andauert, liegt kein Fall von § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG - Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge – vor, wenn eine Beamtin oder Tarifbeschäftigte in der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung (sg. Elternzeit-Teilzeit, zulässig nach dem BBEG) bei der Dienststelle nachgeht. Denn dann werden von der Dienststelle wieder Bezüge (Besoldung/Gehalt) bezahlt und im Übrigen liegt auch wieder eine Eingliederung in die Dienststelle vor. • Beschäftigten in Mutterschutz (+/-) Beamtinnen im Mutterschutz erhalten in dieser Zeit trotzdem ihre Besoldung, so dass kein Fall von § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG - Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge – vorliegt und somit Beamtinnen im Mutterschutz wahlberechtigt sind. Tarifbeschäftigte im Mutterschutz erhalten zwar in dieser Zeit kein Gehalt, sondern Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse, so dass ein Wegfall der Bezüge vorliegt. Allerdings dauert die Beurlaubung wegen Mutterschutz keine 18 Monate, so dass kein Fall von § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG – 18Monate Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge – vorliegt und somit auch Tarifbeschäftigte im Mutterschutz wahlberechtigt sind. Dass ggfls. vom Arbeitgeber ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gezahlt wird, führt nicht dazu, dass von der Zahlung von „Bezügen“ gesprochen werden kann. • Beschäftigte in Mutterschutz innerhalb einer Elternzeit Wenn eine Beamtin in einer bereits laufenden Elternzeit erneut schwanger wird, wird die Elternzeit durch den Mutterschutz unterbrochen. Bei Beamtinnen wird die Besoldung wieder aufgenommen und die Voraussetzungen für § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG (Wegfall der Bezüge) liegt nicht (mehr) vor. Damit besteht dann (wieder) eine Wahlberechtigung bei Beamtinnen. Wenn eine Tarifbeschäftigte in einer bereits laufenden Elternzeit erneut schwanger wird, wird die Elternzeit durch den Mutterschutz unterbrochen. Allerdings nimmt der Arbeitgeber – im Gegensatz zu Beamtinnen – nicht wieder die Vergütung auf. Es wird stattdessen ein Mutterschaftsgeld gezahlt. Daher ist auch der erneute Mutterschutz bei dem 18-Monate-Zeitraum des Wegfalls der Bezüge zu berücksichtigen. • Beschäftigte in Elternzeit (+/-) Eine Wahlberechtigung besteht dann nicht, wenn die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 3 Buchst. c) LPVG vorliegen, d.h. eine Beurlaubung am Wahltag seit 18 Monaten besteht und seit 18 Monaten die Bezüge weggefallen sind. Die Elternzeit sowohl bei Beamtinnen wie auch Tarifbeschäftigten gilt als bezugslose Beurlaubung, weil hier damit die beiderseitigen Hauptpflichten (Arbeits-/Dienstleistung und Gehaltszahlung/Besoldung) entfallen sind. Der Wahlvorstand muss aber prüfen, wie lange der bezugslose Zeitraum bereits andauert. Hier gilt es etwa zu beachten, dass eine bezugslose Mutter- 25 schutzzeit bei Tarifbeschäftigten auch bereits berücksichtigt werden muss, wenn der Mutterschutz der Elternzeit nahtlos voran ging. Auch ist zu beachten, dass Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit bei der Dienststelle nach dem BEEG nicht auf die 18 Monate angerechnet werden darf. • Beschäftigte in der Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell (-) Die Wahlberechtigung besteht nach § 10 Abs. 3 Buchst. e) LPVG grundsätzlich nicht. • Dienststellenleiter, ständige Vertreter (Beigeordnete), Leitung der Abteilung für Personalangelegenheiten, Leitung des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats oder Amtes (-) Die Wahlberechtigung besteht grundsätzlich nicht nach § 10 Abs. 3 Buchst. d) LPVG. 4.2 Wählbarkeit § 11 LPVG Die Wählbarkeit (passives Wahlrecht) stellt die Möglichkeit dar, sich bei einer Wahl als Bewerber aufstellen und wählen zu lassen sowie als Mitglied einer Personalvertretung das Personalratsmandat ausüben zu können. Wählbar - § 11 Abs. 1 LPVG Alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten derselben Körperschaft, Anstalt oder Stiftung angehören, dürfen wählen. • Wahlberechtigung Wegen Abhängigkeit des passiven Wahlrechts vom aktiven Wahlrecht sind nicht wählbar alle Beschäftigten, die nach § 10 Abs. 3 LPVG nicht wahlberechtigt sind. Abgeordnete und Zugewiesene verlieren nach Ablauf der Sechs-MonatsFrist ihre Wahlberechtigung bei der abordnenden bzw. zuweisenden Dienststelle und damit auch ihre dortige Wählbarkeit. Gem. § 112 LPVG lässt dagegen die Zuweisung zum Jobcenter die Wählbarkeit des zugewiesenen Beschäftigten in seiner Stammdienststelle unberührt. Bei einer Gestellung ordnen § 10 Abs. 2 Halbsatz 2 LPVG ausdrücklich an, dass mit Ablauf der Sechs-Monats-Frist – anders als bei einer Abordnung oder Zuweisung – ein Verlust der Wahlberechtigung in der bisherigen Dienststelle nicht eintritt. Ob der Gesetzgeber hiermit zusätzlich bezweckt hat, dass ebenso die Wählbarkeit des „gestellten“ Beschäftigten in der Stammdienststelle fortbesteht, ist zweifelhaft. Die Gesetzesmaterialien der Novelle 2011 geben hierüber keine Auskunft. Für den Fortbestand der Wählbarkeit in der Stammdienststelle spricht, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, in § 11 Abs. 2 LPVG einen neuen Ausschlussgrund der Wählbarkeit zu normieren. Da die Gestellung aber auf Dauer angelegt ist, fällt es je- 26 denfalls unter diesem Gesichtspunkt schwer, dem Fortbestand der Wählbarkeit in der Stammdienststelle einen praktischen Nutzen beizumessen. Gerichtliche Entscheidungen zur Wählbarkeit von Gestellten bei ihrer Stammdienststelle sind bisher nicht ergangen. • Sechs-Monats-Frist Die 6-Monats-Frist erklärt sich aus der Überlegung, dass nur längere, sechsmonatige gewonnene Erfahrungen in einer Verwaltung einen Beschäftigten befähigen, sich in Fragen der öffentlichen Verwaltung ein sachlich fundiertes Urteil zu bilden. In Bezug auf die Angelegenheiten derjenigen Dienststelle, bei der die Kandidatur zum Personalrat bestehen soll, genügt es nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, wenn am Wahltag eine sechsmonatige Zugehörigkeit zum Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde, nicht zwingend zur Dienststelle, in der gewählt wird, besteht. Berechnung der Frist richtet sich nach §§ 187, 188 BGB. Der erste Tag der Beschäftigung bei der Körperschaft, Anstalt oder Stiftung wird also mitgerechnet. Bei der Beurteilung der Wählbarkeit ist auf die Verhältnisse am Wahltag abzustellen. Bei einer Wahl, die sich über mehrere Tage erstreckt, reicht es auch, wenn der Beschäftigte die Wählbarkeit am letzten Tag der Wahl erlangt. Die Zugehörigkeit zu dem Träger der Dienststelle muss am Wahltag ohne Unterbrechung seit 6 Monaten bestanden haben. Ist die Beschäftigung des Wahlberechtigten durch eine anderweitige Tätigkeit oder Arbeitslosigkeit unterbrochen, so zählt die vor dieser Unterbrechung liegende Vordienstzeit bei der Fristberechnung nicht mit. Eine auf Krankheit oder Erholungsurlaub zurückzuführende Abwesenheit vom Dienst ist dagegen unschädlich. Bei einer Abordnung wird die Wahlberechtigung in der neuen Dienststelle gem. § 10 Abs. 2 LPVG erst nach einer sechsmonatigen Dienststellenzugehörigkeit erworben. Wegen des untrennbaren Zusammenhangs zwischen Wahlberechtigung und Wählbarkeit bleibt der abgeordnete Beschäftigte bis zum Ablauf dieser Sechs-Monats-Frist in seiner alten Dienststelle wählbar. Erst danach erwirbt er die Wahlberechtigung und damit Wählbarkeit in der neuen Dienststelle. Gleiches gilt bezüglich der Wählbarkeit eines Personalgestellten, in Bezug auf die Wahlberechtigung und Wählbarkeit in der neuen Dienststelle. Ferner gilt die sechsmonatige Wartezeit für die Wählbarkeit für Leiharbeitnehmer, falls man nicht annimmt, dass in der Überlassung eines Leiharbeitnehmers eine Abordnung im Sinne des § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 LPVG zu sehen ist und dieser erst nach der in § 10 Abs. 2 Halbsatz 1 LPVG normierten Sechs-Monats-Frist wahlberechtigt wird. 27 Nicht wählbar - § 11 Abs. 2 Buchst. a) – d), Abs. 3 LPVG • Beschäftigte, die infolge Richterspruch die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzen (§ 11 Abs. 2 Buchst. a) LPVG) • Beschäftigte, die zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten der Dienststelle befugt sind (§ 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG) Die Übertragung von selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten setzt keine schriftliche Organisationsentscheidung voraus (BVerwG, 06.09.2005 - 6 PB 13.05). Der in § 11 Abs. 2 Buchstabe b) LPVG angesprochene Personenkreis umfasst alle Beschäftigten, die die Befugnis haben, in eigener Verantwortung in Personalangelegenheiten endgültig zu entscheiden. Wer zu diesem Personenkreis zählt, lässt sich – wenn eine schriftliche Organisationsentscheidung fehlt – nur unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (OVG NRW, 24.06.1982 - CL 45/81). Die Kompetenz in Personalangelegenheiten ist zunächst aus dem Mitbestimmungskatalog des § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG abzulesen. Der Wegfall der Wählbarkeit erfasst allerdings auch all diejenigen Beschäftigten, die (nur) in anderen Personalangelegenheiten selbständige Entscheidungen treffen dürfen. Darauf, ob die Personalangelegenheiten personalvertretungsrechtlich mit der Folge relevant sind, dass sie zwischen Dienststelle und Personalrat förmlich zu verhandeln sind, kommt es nicht mehr an. Damit dürfte ein großer Personenkreis von der Neuregelung betroffen sein, wenn in der Dienststelle Personalangelegenheiten dezentralisiert worden sind. So können Kompetenzen in sozialen Angelegenheiten des § 72 Abs. 2 LPVG jetzt zugleich Entscheidungsbefugnisse in Personalangelegenheiten umfassen (z.B. Gewährung und Versagung von Leistungen, die aus sozialen Erwägungen an Beschäftigte erfolgen). Auch die Gewährung oder Versagung von Urlaub oder Dienstbefreiung sowie das Recht, selbstständig zu kündigen oder Änderungen des Arbeitsvertrages vorzunehmen, kann die Wählbarkeit ausschließen. Gleiches gilt für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen (BVerwG, 22.06.2005 - 6P8.04). Nicht ausschlaggebend ist, welchen Umfang die Bearbeitung der Personalangelegenheiten aufweist. Der Ausschluss der Wählbarkeit gilt auch dann, wenn die Entscheidungsbefugnis nur gegenüber einem Teil der Beschäftigten besteht (OVG NRW, 01.04.1982 CL 62/81). Maßgebend ist allein, ob der Beschäftigte nach der gesamten Behördenorganisation üblicherweise mit derartigen Aufgaben betraut ist oder auch nur im regelmäßigen Arbeitsablauf betraut werden kann (OVG NRW, 27.06.1960 - CL 16/59). Die Wählbarkeit ist allerdings nicht schon dann ausgeschlossen, wenn der betreffende Beschäftigte nur vereinzelt, etwa vertretungsweise, eine Personalmaßnahme zu treffen hat (BVerwG, 22.06.2005 a.a.O.). Die selbständige Entscheidungsbefugnis eines Beschäftigten drückt sich daher in der Regel darin aus, dass ihm die Schlusszeichnung obliegt (BVerwG, 22.06.2005 a.a.O.) 28 • Beschäftigte, die in § 8 Abs. 1 Satz 3 genannten sonstigen Beauftragten, sofern diese nach ihrer Wahl die mit der Beauftragung eingeräumten Befugnisse weiter ausüben (§ 11 Abs. 2 Buchst. b) LPVG) • Beschäftigte, die am Wahltag seit mehr als sechs Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind (§ 11 Abs. 2 Buchst. c) LPVG) Hier ist auf die Ausführungen zur Wahlberechtigung hinzuweisen. Für die in (voller) Elternzeit befindlichen Beschäftigen gilt: Sind sie vor dem Wahltag in Elternzeit gegangen und dauert sie zu diesem Zeitpunkt bereits länger als 6 Monate an, sind sie zwar wahlberechtigt, aber nicht zum Personalrat wählbar. Hier ist allerdings auch wiederum zu beachten, dass die Zeit eines Mutterschutzes bei Tarifbeschäftigten bereits auch schon eine bezugslose Zeit ist, die dem Zeitraum von 6 Monaten ohne Bezüge hinzuzurechnen ist. • Beschäftigte, die nach der Wahl Aufgaben einer Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle wahrnehmen (§ 11 Abs. 2 Buchst. d) LPVG) • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ angehören (§ 11 Abs. 3) LPVG) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft eines Arbeiters in Gemeinderat (bzw. Kreistag) einerseits und im Personalrat andererseits würde zu einer Pflichten- und Interessenkollision führen, die durch den Ausschluss der Wählbarkeit vermieden werden soll. Einzelfälle Wählbarkeit (+) unter den oben genannten Voraussetzungen (!) • Mitglieder des Wahlvorstands • Beschäftigte, die bereits ein Personalratsamt bei einer anderen Personalvertretung ausüben • Beschäftigte, die in der vorangegangenen Amtsperiode des Personalrats nach § 26 LPVG der Personalvertretung ausgeschlossen wurden. Exkurs: Gesamtpersonalrat Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 LPVG genannten Beschäftigten sind auch zu den Stufenvertretungen bei Dienststellen, bei denen sie die genannten Funktionen nicht ausüben, nicht wählbar (in Folge fehlender Wahlberechtigung s.o.) (OVG NRW, 06.12.1988 - CL 21/87). Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 4“. 29 Checkliste Ø Feststellung der Beschäftigten Ø Feststellung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten Ø Feststellung der Wahlberechtigung und Wählbarkeit Abfrage bei der Dienststelle: Zahl der in der Dienststelle regelmäßig Beschäftigten, Aufteilung dieser Zahl nach Beamten und Arbeitnehmern, Anteile der Geschlechter innerhalb der Gruppen. Gleichzeitig ist ein namentliches Verzeichnis aller zur Dienststelle gehörenden Beschäftigten anzufordern, und zwar getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern. Diesem Verzeichnis muss zur Feststellung des aktiven Wahlrechts zu entnehmen sein: Wer ist nicht Beschäftigter im Sinne des LPVG? Wer ist zur Dienststelle abgeordnet und seit wann? Wer besitzt nicht das Wahlrecht (z. B. weil er das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat)? Wer ist voraussichtlich für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten beschäftigt? Wer ist am Wahltag mehr als 18 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt? Wer ist Beschäftigter in der Berufsausbildung? Ist die Dienststelle bereits Stammdienststelle? Wer gehört zu den in § 8 LPVG genannten Personen? Das Verzeichnis muss zur Feststellung des passiven Wahlrechts erkennen lassen: Wer ist am Wahltag mehr als 6 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt? Wer gehört noch nicht seit 6 Monaten der Dienststelle unter demselben Geschäftsbereich an? Wer ist zu selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten berechtigt? Wer gehört in einer Gemeinde oder Gemeindeverband dem in deren Verfassung vorgesehenen obersten Organ an? Die Angaben der Dienststelle müssen möglichst frühzeitig vorliegen, da das Wählerverzeichnis danach zu erstellen und unverzüglich nach Erlass des Wahlausschreibens auszulegen ist. 30 5. Vorlage der Vorabstimmungsergebnisse an den Wahlvorstand § 4 WO-LPVG Bei Vorabstimmungen handelt es sich um geheime Abstimmungen vor der Wahl zum neuen Personalrat, in denen die Beschäftigten eine abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen nach § 15 Abs. 1 LPVG oder die Durchführung einer gemeinsamen Wahl anstelle einer Gruppenwahl nach § 16 Abs. 2 LPVG beschließen können. Das Ergebnis der Vorabstimmung muss dem Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach Aufnahme seiner Tätigkeit mitgeteilt werden. Vorabstimmungen kommen in der Praxis selten vor. 6. Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen § 5 WO-LPVG Die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder ergibt sich aus § 13 Abs. 3 LPVG. Relevant ist hier die festgestellte Zahl der in der Regel Beschäftigten. Zu beachten ist, dass es bei einer Zahl von bis einschließlich 50 Regelbeschäftigten zusätzlich noch die Wahlberechtigung ankommt, d.h. wahlberechtigte Regelbeschäftigte. Erst ab einer Zahl von 50 Regelbeschäftigten kommt es auf die Wahlberechtigung zusätzlich nicht mehr an, d.h. es kann etwa auch der nicht wahlberechtigte Dienststellenleiter mitgezählt werden! Die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, wie auch die Verteilung der Personalratssitze auf die einzelnen Gruppen, geschieht durch Beschluss des Wahlvorstandes in einer Sitzung und durch Aufnahme dieses Beschlusses in die Niederschrift. Die Berechnung der Verteilung der Gruppensitze erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Das Höchstzahlverfahren ist in § 5 Abs. 2 WOLPVG im Einzelnen erläutert. Fehlerhafte Errechnung der Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen Errechnet der Wahlvorstand bei Personalratswahlen die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nicht erst bei Feststellung des Wahlergebnisses, sondern bereits bei Abfassung des Wahlausschreibens falsch, so ist die Wahl für die davon betroffenen Gruppen für ungültig zu erklären. Mit einer Berichtigung des festgestellten Wahlergebnisses ist der Wahlrechtsverstoß nicht auszuräumen (OVG NRW, 20.01.1994 - 1A 3122/93.PVL). 31 Voraussichtliche Veränderung des Personalbestandes Kann ein Wahlvorstand bei der Ermittlung der Gruppenstärken nicht von den haushaltsrechtlich ausgewiesenen Stellen ausgehen, weil die tatsächlichen Verhältnisse davon erheblich abweichen und erscheint es außerdem möglich, dass sich der Personalbestand während der bevorstehenden Amtszeit nicht unwesentlich verändert, dann lassen sich die der Verteilungsberechnung zu Grunde gelegten Gruppenstärken nicht beanstanden, wenn sie der Einschätzung bzw. Prognose der für die Stellenbesetzung zuständigen Dienststelle entsprechen (VGH Hessen, 04.11.1993 - TK 1734/93). Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 6“. 7. Erlass und Aushang des Wahlausschreibens § 6 WO-LPVG § 20 LPVG Der Wahlvorstand erlässt spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tag der Stimmabgabe das Wahlausschreiben. Das Wahlausschreiben darf nicht vor seinem Erlass bekannt gegeben werden. Mit dem Erlass des Wahlausschreibens ist die Wahl im Sinne des Gesetzes "eingeleitet". Da der Inhalt des Wahlausschreibens zwingend vorgeschrieben ist, müssen also bis zu diesem Zeitpunkt folgende Feststellungen getroffen werden: • Feststellung der Zahl der Wahlberechtigten, • Erstellung des Wählerverzeichnisses, • Feststellung der Zahl der Personalratsmitglieder und ihre Verteilung auf die Gruppen, • Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil entsprechend in der Dienststelle vertreten sein sollen, • Angabe, ob Gruppen- oder Persönlichkeitswahl stattfindet, • Festlegung von Ort und Zeit der Stimmabgabe, • Beschlussfassung und Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl), • Festlegung des Ortes, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden, • Ort und Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird. Da Wahlvorschläge „beim Wahlvorstand“ einzureichen sind, muss im Wahlausschreiben die Anschrift des Wahlvorstandes so bestimmt angegeben werden, dass auch Boten und Postzusteller den Wahlvorstand ohne weiteres 32 auffinden und Postsendungen auf dem schnellsten Wege erreichen können (VGH Baden-Württemberg, 23.09.1997 - PB 15S1211/97). Das Wahlausschreiben ist von allen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Mindestens eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens und der Wahlordnung ist vom Tage des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen. Berichtigung des Wahlausschreibens Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. Hat ein Wahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag zu den Personalratswahlen unterzeichnet sein muss, in Wahlausschreiben zu niedrig angegeben, so ist er berechtigt, diesen Wahlrechtsverstoß dadurch zu berichtigen, dass er den Wahlvorschlag in entsprechender Anwendung von § 9 Abs. 7 WO-LPVG zur Beseitigung des Mangels zurückgibt. Information der Gewerkschaften über das Wahlverfahren Der Wahlvorstand ist nicht verpflichtet, den Gewerkschaften Wahlausschreiben und Wählerverzeichnis zu übersenden; denn die Gewerkschaften müssen sich darauf verweisen lassen, sich entsprechende Informationen über ihre Mitglieder zu verschaffen (OVG Hamburg, 07.08.1991 – Bs PB 2/90). Siehe auch Formblatt 4 und 5. 8. Auslage des Wählerverzeichnisses § 2 Abs. 2 WO-LPVG Eine Abschrift des Wählerverzeichnisses ist an geeigneter Stelle auszulegen, d.h. an einem oder mehreren öffentlichen Orten, die allen Beschäftigten zugänglich sind. Eine Übersendung per Email oder die Einstellung in das Intranet einer Dienststelle genügt nicht diesen Anforderungen. Das Fehlen eines Wählerverzeichnisses berechtigt zur Wahlanfechtung gem. § 22 LPVG. Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 8“. 33 9. Schriftliche Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis § 3 Abs. 1 WO-LPVG Gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses kann jeder Beschäftigte beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche nach Beginn der Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch einlegen. 10. Schriftliche Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an den Beschäftigten § 3 Abs. 2 WO-LPVG Der Wahlvorstand entscheidet im Rahmen einer Sitzung unverzüglich über den Einspruch gegen das Wählerverzeichnis. Die Beschlussfassung des Wahlvorstandes ist in die Niederschrift aufzunehmen. Der Beschluss ist unverzüglich, spätestens aber einen Tag vor dem Beginn der Stimmabgabe, dem Beschäftigten, der Einspruch erhoben hat, mitzuteilen. Das Wählerverzeichnis ist zu korrigieren, wenn der Einspruch berechtigt war. Unabhängig davon, ob gegen das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wird, kann der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis bei Bedarf korrigieren. 11. Entgegennahme der Wahlvorschläge; Vermerk des Zeitpunktes des Eingangs; Überprüfung und Bezeichnung §§ 7, 8 und § 11 WO-LPVG § 16 LPVG Vorschlagsberechtigung Nach § 16 Abs. 4 Abs. 1 LPVG können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. Nicht vorschlagsberechtigt sind nach § 11 Abs.2 LPVG nicht wählbare Beschäftigte (§ 16 Abs. 4 Satz 2 LPVG). Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. 34 Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden.Es ist Sache derjenigen, die den Wahlvorschlag einreichen, ein Kennwort anzugeben, wenn sie dies wollen. Mit dem Kennwort darf die Wahl jedoch nicht in sittenwidriger Weise beeinflusst werden (BVerwG, 13.05.1966 - VII P 5.65). Das Kennwort muss für den Wahlvorschlag, für den es verwendet wird, kennzeichnend sein, so dass eine Verwechslung mit anderen Wahlvorschlägen und damit eine Irreführung des Wählers vermieden werden. Inhalt des Wahlvorschlags Der Wahlvorschlag setzt sich aus 2 Teilen zusammen: - Bewerberliste (mit Zustimmungsunterschriften) Unterschriftenliste (Stützunterschriften). Beide Teile müssen zu einer einheitlichen Urkunde verbunden sein. Nach der Rechtsprechung des BVerwG bedeutet dies, dass jedes nachträgliche Zusammenfügen von Bewerber- und Unterschriftenliste ausgeschlossen sein muss. Nähere Regelungen zum Inhalt der Bewerberliste enthält § 8 WO-LPVG. Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen (§ 8 Abs. 3 WO-LPVG). Nach § 15 Abs. 2 LPVG können für jede Gruppe auch Bewerber der anderen Gruppe vorgeschlagen werden. Nach § 8 Abs. 7 WO-LPVG sind den Wahlvorschlägen die Zustimmungserklärungen der Bewerber beizufügen. In einem Beschluss vom 11.03.2014 -6 P 5.13- hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass die Zustimmungserklärungen unterzeichnet im Original beim Wahlvorstand eingereicht werden müssen. Die Übermittlung per Telefax reicht nicht aus. Die Bewerber können aber auch in der Zeile, in der sie genannt sind am Ende unterzeichnen, so dass ein extra Zustimmungsformular nicht zwingend erforderlich ist. Nach § 16 Abs. 8 LPVG darf ein Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Die Anforderungen an die Unterschriftenliste ergeben sich aus § 16 Abs. 5 und 6 LPVG, wobei zwischen Gruppen- und gemeinsamer Wahl zu unterscheiden ist. Bei einer Wahl in getrennten Wahlgängen muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Gruppenangehörigen, unterzeichnet sein; in jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Gruppenangehörige. Bei gemeinsamer Wahl muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch von mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten, unterzeichnet sein; in 35 jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Beschäftigte. Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen und Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Angehörigen dieser Gruppe unterzeichnet sein. Bei Wahlvorschlägen der Gewerkschaften ist ein Unterschriftenquorum nicht vorgesehen. Nach § 16 Abs. 7 LPVG erfolgt die Unterzeichnung des Wahlvorschlags durch eine von der Gewerkschaft beauftragte Person. Nach § 110 LPVG können dies auch Berufsverbände sein, die einer Spitzenorganisation angeschlossen sind. Da die Deutsche Feuerwehrgewerkschaft keiner Spitzenorganisation angehört, reicht die Unterzeichnung durch einen Beauftragten nicht aus. Vielmehr sind die Stützunterschriften der Beschäftigten erforderlich. Bei der komba gewerkschaft sind die Orts- und Kreisverbände für die Einreichung der Wahlvorschläge zuständig – nicht die komba Landesgewerkschaft. Dementsprechend muss auch ein Beauftragter des Orts- bzw. Kreisverbandes den Wahlvorschlag unterzeichnen. Es ist aber auch möglich, dass der Wahlvorschlag von zwei Beauftragten des Orts- bzw. Kreisverbandes unterzeichnet werden muss, wenn dies für eine ordnungsgemäße Vertretung des Verbandes in der Satzung so vorgesehen ist. Einreichen beim Wahlvorstand binnen Frist Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Die Frist zur Einreichung ist eine Ausschlussfrist. Es gibt daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nicht fristgemäße Wahlvorschläge sind ungültig. Dem Wahlvorstand steht hinsichtlich der Festlegung der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge kein Entscheidungsspielraum zu. Er kann also weder die Frist abkürzen, noch kann er sie verlängern. Die vorgeschriebene Angabe des letzten Tages der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge soll lediglich eine zusätzliche Klarstellung bedeuten; sie soll aber dem Wahlvorstand keinen Berechnungsspielraum einräumen. Während der Einreichungsfrist muss das Dienstzimmer des Wahlvorstandes ständig besetzt sein, um Wahlvorschläge mit einem Eingangsvermerk versehen zu können. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, die Einreichung von Wahlvorschlägen am letzten Tag der Einreichungsfrist auf eine bestimmte Uhrzeit zu begrenzen (BVerwG, 17.07.1980 - 6P4/80). Der Wahlvorstand muss bei gleitender Arbeitszeit dafür Sorge tragen, dass ein Wahlvorschlag zur Wahl des Personalrats am letzten Tag der Einreichungsfrist, die erst um 24.00 Uhr endet und auch nicht durch einen Beschluss des Wahlvorstandes vorverlegt werden kann (BVerwG, 17.07.1980 36 – 6P4/80), in der Dienststelle zumindest bis zum Ende der Gleitzeit eingereicht werden kann (VGH Baden-Würtemberg, 25.10.1983 -15 S 830/83). Der Wahlvorstand muss aber auch am letzten Tag der Frist nicht über das übliche Dienstende hinaus über eine Entscheidung über die Gültigkeit von Wahlvorschlägen zur Verfügung stehen (BVerwG, 17.07.1980 - 6P4/80). Wahlvorschläge, die am letzten Tag der Einreichungsfrist zwar nach Dienstende, aber vor 24.00 Uhr nachweisbar in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes gelangen, dürfen nicht als verspätet zurückgewiesen werden. Ein Hinweis auf den Dienstschluss im Wahlausschreiben soll danach dem Listeneinreicher das Risiko des Nachweises der rechtzeitigen Einreichung noch nach Dienstende deutlich machen. Die Einreichungsfrist für Wahlvorschläge muss neu eröffnet werden, wenn der Wahlvorstand die im Wahlausschreiben angegebene Zahl der Personalratsmitglieder und/oder die Sitzverteilung auf die Gruppen verändert. Die bereits eingegangenen Wahlvorschläge sind zurückzugeben (VGH Bayern, 06.09.1989 - 17 P 89.01549). „Einreichen“ bedeutet, dass ein Wahlvorschlag dem Wahlvorstand gegenüber als zugegangen gilt, wenn ihm die Kenntnisnahme unter normalen Verhältnissen möglich war. Der Wahlvorschlag braucht nicht körperlich übergeben werden. Vielmehr reicht es, wenn er per Post eingereicht wird. Im Übrigen sind alle Mitglieder des Wahlvorstandes zur Entgegennahme von Wahlvorschlägen befugt. Gegebenenfalls kann ein Wahlvorschlag auch Nichtmitgliedern des Wahlvorstandes wirksam übergeben werden, z. B. dem Dienststellenleiter. Bei Übergabe an Beschäftigte, die nicht Mitglied des Wahlvorstandes sind, ist der Wahlvorschlag dann aber dem Wahlvorstand noch nicht zugegangen – hier ist auf den fristgerechten Zugang beim Wahlvorstand zu achten. Werden Wahlvorschläge schon vor Einleitung der Wahl (§ 7 Abs. 2 WOLPVG) eingereicht, so hat der Wahlvorstand diese entweder zurückzugeben oder sie bis zur Einleitung der Wahl aufzubewahren und dann als eingereicht zu betrachten. Die nach Prüfung für gültig erklärten Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge des Eingangs mit Ordnungsnummern versehen. Wenn mehrere Wahlvorschläge am gleichen Tag eingehen, entscheidet das Los. Der Losentscheid erfolgt in einer Wahlvorstandssitzung, zu der auch die Gewerkschaftsvertreter Zutritt haben. Sobald der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag zugelassen und bekannt gemacht hat, kann er im Interesse der Rechtssicherheit nicht mehr wirksam zurückgenommen werden. Wenn der Einreicher eines Wahlvorschlages diesen ohne Zustimmung der Unterzeichner ändert, so wird er ungültig. Ihm fehlt die Identität mit dem ursprünglichen Antrag. Exkurs: Gesamtpersonalrat Reichen bei der zeitgleichen Wahl eines Gesamtpersonalrates komba und ver.di einen Wahlvorschlag mit diesem Kennwort (komba/ ver.di) für die 37 Gruppe der Arbeitnehmer ein, wird bei Einreichen am gleichen Tag durch Losentscheid entschieden. Die durch den Losentscheid ermittelte Ordnungsziffer für den jeweiligen Einreicher gilt auch als Ordnungsziffer für die Wahlvorschläge der Personalratswahl auf örtlicher Ebene, wenn die dortigen Wahlvorschläge auch unter demselben Kennwort komba und ver.di eingereicht wurden. Wenn in einem örtlichen Bereich beispielsweise ein kombinierter Wahlvorschlag eingebracht wird, erhält dieser die Ordnungsziffer 3, da die ersten beiden Ziffern bereits vergeben sind. Formblatt 6 und 7 Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 11“ 12. Behandlung der Wahlvorschläge; Prüfung Rückgabe von Wahlvorschlägen; Aufforderung, Mängel in Wahlvorschlägen zu beseitigen binnen Frist § 9 Abs. 2 – 7 WO-LPVG Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs. Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge (neben dem eventuellen Kennwort) mit den Vor- und Zunamen der jeweils ersten drei Bewerber. Eingereichte Wahlvorschläge hat der Wahlvorstand unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in einer Sitzung zu prüfen und sodann über die Gültigkeit zu beschließen. Der Wahlvorstand darf einen Wahlvorschlag erst nach sorgfältiger Prüfung und nicht schon auf Verdacht zurückweisen. Welche Zeit für die Prüfung von Wahlvorschlägen notwendig ist, ergibt sich aus dem Schwierigkeitsgrad der rechtlichen Frage, aus dem Kenntnis- und Ausbildungsstand des Wahlvorstandes, sowie auch daraus, welcher Hilfsmittel er sich bedienen kann. Ob den Wahlvorstand in diesem Zusammenhang ein objektives Verschulden trifft, ist für eine spätere Wahlanfechtung nicht entscheidend. Eine im Einzelfall verständliche Verzögerung bei der Beanstandung von Wahlvorschlägen ändert nichts an den Rechtsfolgen einer Wahlanfechtung (VGH Bay, 19.02.1992 - 18 P 91.3315). Der Wahlvorstand darf demjenigen, vom dem er weiß, dass er einen Wahlvorschlag einreichen will, vor Ablauf der Einreichungsfrist nicht mitteilen, dass ein anderer Wahlvorschlag eingegangen ist. Dies verletzt die Objektivitäts- und Neutralitätspflicht. Tut er dies, um dem potentiellen Einreicher im Hinblick auf die bei zwei Wahlvorschlägen erforderliche Verhältniswahl die Möglichkeit zu eröffnen, die ursprünglich vorgesehene Reihenfolge der Bewerber seiner Liste zu ändern und dieser dann auch einen auf solchen Änderungen beruhenden Wahlvorschlag einreicht, dann beeinflusst er die Personalratswahl in einer gegen die guten Sitten verstoßenden und die Wahl38 anfechtung rechtfertigenden Weise (VG Mainz, 17.02.1994 – 5 K 3346/93.MZ ). Nicht heilbare Mängel • Nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge sind ungültig und unverzüglich an den Einreicher zurückzugeben (§ 9 Abs. 2 WOLPVG). • Namen von nicht wählbaren Beschäftigten sind auf dem Wahlvorschlag zu streichen und der zur Vertretung des Vorschlags Berechtigte ist davon zu unterrichten (§ 9 Abs. 4 WO-LPVG). Wird durch die Streichung der Unterschrift die erforderliche Anzahl der Stützunterschriften unterschritten, so ist nach § 9 Abs. 7 WO-LPVG der Wahlvorschlag zurückzugeben (siehe unten). • Unterschriften nicht wählbarer Beschäftigter sind zu streichen (§ 9 Abs. 5 WO-LPVG). • Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen sind ungültig und unverzüglich an den Einreicher zurückzugeben (§ 9 Abs. 2 WO-LPVG). Ein Wahlvorstand kann einen Wahlvorschlag zur Mängelbeseitigung nicht in der Weise zurückgeben, dass er diesen Wahlvorschlag am Schwarzen Brett in der Dienststelle aushängt. Bei Rückgabe des Wahlvorschlages hat der Wahlvorstand dafür Sorge zu tragen, dass er unverzüglich den Einreicher des Wahlvorschlags persönlich erreicht. Dem Einreicher des ungültigen Wahlvorschlages muss Gelegenheit gegeben werden, die Gründe für die Ungültigkeit mit dem Wahlvorstand zu diskutieren. • Änderung des Wahlvorschlags durch den Einreicher ohne Zustimmung der Unterzeichner führen zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags. Heilbare Mängel • Ist ein Bewerber mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt, so ist dieser aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will (§ 9 Abs. 3 WO-LPVG). Denn nach § 16 Abs. 8 LPVG darf ein Bewerber nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. • Hat ein Beschäftigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet bzw. unterstützt, so ist er aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält (§ 9 Abs. 6 WO-LPVG). 39 Denn nach § 16 Abs. 4 Satz 3 LPVG darf jeder Beschäftigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Der Wahlvorstand muss sich Gewissheit verschaffen, dass die Aufforderung dem Bewerber auch zugeht und er hiervon Kenntnis erlangt (VG Gelsenkirchen, 03.12.13 - 12c K 2713/13.PVL). Die Benachrichtigung mittels dienstlicher Email wird als rechtlich nicht zweifelsfrei ausreichend bejaht. § 9 Abs. 3 WO-LPVG spricht von „auffordern“, was voraussetzt, dass der Wahlvorstand die Pflicht hat, zu prüfen, ob die Aufforderung auch zugegangen ist. Hat der Wahlvorstand einen Doppelunterzeichner aufgefordert, zu erklären welche Unterschriften er aufrecht erhalten will und wurde wegen der notwendigen Streichung nach Nichtäußerung dem Listeneinreicher der Wahlvorschlag zur Nachbesserung zurückgegeben, weil er nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweist, dann ist der Wahlvorstand nicht verpflichtet, den Doppelunterzeichnern erneut Gelegenheit zur Äußerung zu geben (BVerwG, 05.10.1989 - 6 P 2/88). • Nach § 9 Abs. 7 WO-LPVG sind Wahlvorschläge, die - den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 nicht entsprechen, - ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, - infolge von Streichungen nicht mehr die erforderliche Zahl von Stützunterschriften aufweisen, an den Einreicher zurückzugeben, mit dem Hinweis und der Aufforderung, die Mängel bis Ablauf der Einreichungsfrist zu beseitigen. Bei Wahlvorschlägen, die weniger als eine Woche vor Ablauf der Einreichungsfrist zurückgegeben werden, gilt eine Frist von einer Woche, gerechnet vom Tage der Rückgabe an. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig. Es stellt einen Verstoß gegen zwingende Wahlverfahrensvorschriften dar, wenn der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag, dem die schriftliche Zustimmung des Bewerbers nicht beigefügt ist, für ungültig erklärt, ohne zuvor die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt zu haben (OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1990 - CL 69/88). Fälle zum Leitfaden für Mitglieder von Wahlvorständen „Zu Punkt 12“ 13. Frist zur Beseitigung von Mängeln in Wahlvorschlägen § 9 Abs. 3, 6 und 7 WO-LPVG Zu den einzelnen Fristen zur Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlags wird auf die Ausführungen zu Punkt 12. verwiesen. 40 Erklärt ein Mehrfach-Bewerber nicht binnen Frist von 3 Tagen ab Aufforderung auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen (§ 9 Abs. 3 WO-LPVG). Erklärt ein Mehrfach-Unterzeichner nicht binnen Frist von 3 Tagen ab Aufforderung, welche Unterschrift er aufrecht erhält, dann zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt (§ 9 Abs. 6 WOLPVG). Der Mangel, dass ein Wahlvorschlag - den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 nicht entspricht, - ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht wurde, - infolge von Streichungen nicht mehr die erforderliche Zahl von Stützunterschriften aufweist, und - nicht bis zum Ablauf der Einreichungsfrist bzw. der verlängerten Wochenfrist beseitigt wurde führt zur Ungültigkeit dieses Wahlvorschlags. Es stellt einen Verstoß gegen zwingende Wahlverfahrensvorschriften dar, wenn der Wahlvorstand einen Wahlvorschlag, dem die schriftliche Zustimmung des Bewerbers nicht beigefügt ist, für ungültig erklärt, ohne zuvor die gesetzlich vorgeschriebene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt zu haben (OVG Nordrhein-Westfalen, 29.03.1990 – CL 69/88). 14. Bekanntgabe einer Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, falls keine gültigen Wahlvorschläge eingegangen sind §10 Abs. 1 WO-LPVG Geht innerhalb der Fristen des § 7 Abs. 2 WO-LPVG (Einreichungsfrist von 3 Wochen) und des § 9 Abs. 7 WO-LPVG (Nachfrist) beim Wahlvorstand kein gültiger Wahlvorschlag für eine Gruppe bzw. bei gemeinsamer Wahl gar kein gültiger Wahlvorschlag ein, so setzt der Wahlvorstand zur Einreichung von Wahlvorschlägen eine Nachfrist von einer Woche. Diese Nachfrist ist in einem Schreiben an den gleichen Stellen bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben. Es muss die Mitteilung enthalten, dass bislang gültige Wahlvorschläge nicht vorliegen. Darüber hinaus muss die Bekanntmachung den Hinweis enthalten, dass bei Fehlen gültiger Wahlvorschläge für eine Gruppe diese keinen Vertreter in den Personalrat wählen kann bzw. bei gemeinsamer Wahl diese nicht stattfinden kann. 41 Wenn auch innerhalb der Nachfrist keine gültigen Wahlvorschläge eingehen, so muss der Wahlvorstand unverzüglich bekannt geben, welche Gruppe nicht wählen kann bzw. dass bei gemeinsamer Wahl eine Personalratswahl nicht stattfinden kann. 15. Dauer der Nachfrist § 10 Abs. 1 WO-LPVG Eine Woche nach der unter Punkt 14. gemachten Bekanntgabe. 16. Bekanntgabe, dass Gruppenwahl nicht möglich ist, bzw. keine Wahl stattfindet § 10 Abs. 2 WO-LPVG Die Bekanntgabe hat unverzüglich nach Ablauf der einwöchigen Nachfrist zu erfolgen. 17. Bekanntgabe der gültigen Wahlvorschläge; Listen- oder Personenwahl § 12 WO-LPVG Unverzüglich nach Ablauf der Dreiwochenfrist bzw. der Nachfrist, spätestens aber eine Woche vor dem Beginn der Stimmenabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bekannt und zwar auch wieder an den gleichen Stellen wie das Wahlausschreiben. Exkurs: Listenwahl / Personenwahl § 26 WO-LPVG Weder der Wahlvorstand noch die Kandidaten, Arbeitgeber oder Gewerkschaften können im Vorfeld frei darüber entscheiden, ob es zu einer Listenwahl oder einer Personenwahl kommt. Ausschließlich entscheidend ist § 26 WO-LPVG. Danach gilt: Wenn bei Gruppenwahl für die jeweilige Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl • nur eine gültiger Vorschlagsliste (mit mehreren Kandidaten) vorliegt • mehrere gültige Wahlvorschläge vorliegen, aber jeweils nur mit einem Kandidaten. dann findet Personenwahl / Persönlichkeitswahl (in der jeweiligen Gruppe) statt. 42 Personenwahl / Persönlichkeitswahl findet weiter bei Gruppen- oder gemeinsamer Wahl statt, wenn nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist (§ 26 Abs. 3 WO-LPVG). Wenn bei Gruppenwahl für die jeweilige Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl • mehrere gültige Vorschlagslisten vorliegen, die mehrere Kandidaten enthalten, dann findet Listenwahl (Verhältniswahl) (in der jeweiligen Gruppe) statt. Exkurs: Anfertigung der Stimmzettel (§§ 14, 26, 39 WO-LPVG) Bei Gruppenwahl darf der Wähler auf dem Stimmzettel nicht mehr Namen ankreuzen, als der Gruppe an Vertretern zusteht. Bei gemeinsamer Wahl darf der Wähler nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. Gem. § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 WO-LPVG kann der Wähler auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber ankreuzen, für die er seine Stimme abgeben will. Dabei ist darauf zu achten, dass bei Gruppenwahl nicht mehr Namen angekreuzt werden, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind. Bei gemeinsamer Wahl dürfen nicht mehr Namen angekreuzt werden, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. Hierauf ist der Wähler aufmerksam zu machen. Formblatt 8 (Listenwahl) Formblatt 9 (Personenwahl) 18. Schriftliche Stimmabgabe und Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen - Briefwahl §§ 16, 17, 18 WO-LPVG Voraussetzungen der Briefwahl Die schriftliche Stimmabgabe kommt in 2 Fällen in Betracht: • auf Wunsch des Beschäftigten nach § 16 Abs. 1 WO-LPVG. Dabei ist das Verlangen an den Wahlvorstand selbst zu richten, nicht aber an dritte Personen. Der Wahlvorstand darf aber nicht von sich aus - unmittelbar oder über Dritte - Wahlunterlagen zur schriftlichen Stimmenabgabe an wahlberechtigte Beschäftigte übermitteln, ohne dass diese es zuvor verlangt hätten. • auf Beschluss und Anordnung des Wahlvorstands bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 18 WO-LPVG für Beschäftigte a) mit besonderer Diensteinteilung 43 b) von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 1 Abs. 3 LPVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, c) von Dienststellen, in denen auf Grund einer nach § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG erlassenen Rechtsverordnung Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen zusammengefasst sind. Briefwahlunterlagen In beiden Fällen werden den Briefwählern rechtzeitig vor der Wahl die Briefwahlunterlagen übersandt oder persönlich ausgehändigt, wobei der Wahlvorstand die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken hat. Die Briefwahlunterlagen umfassen: - den Stimmzettel und den Wahlumschlag, - eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich angekreuzt hat oder so weit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, - einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt. Nur auf Antrag ist ein Abdruck des Wahlvorschlags und das Wahlausschreiben diesen Unterlagen beizufügen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Wahlvorstand die Wahlunterlagen zur schriftlichen Stimmenabgabe den wahlberechtigten Beschäftigten durch zuverlässige Dritte zuleitet. Dabei können als Überbringer auch Wahlhelfer in Betracht kommen. Die Dienststelle stellt hierfür dem Wahlvorstand die erforderliche Anzahl der Umschläge zur Verfügung. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlvorschlags und des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. Schriftliche Stimmabgabe Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags oder des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. Der Wahlvorstand hat die Briefumschläge gesichert aufzubewahren. 44 Die geheime (Brief-)Wahl ist nicht mehr gewährleistet, wenn ein Wahlbewerber oder Listenvertreter aus eigener Initiative selbst bei den Bediensteten einer Dienststelle von Tür zu Tür geht und die Stimmzettel im Wege der Briefwahl einsammelt, wenn diese in seiner Gegenwart ausgefüllt werden (OVG Nordrhein- Westfalen, 31.03.2006 – 1 A 5195/04.PVL). Die im Wege der Briefwahl abgegebenen Stimmen werden gem. § 16 Abs. 2 WO-LPVG vom Wahlvorstand gesichert aufbewahrt. Nach § 17 Abs. 1 WO-LPVG entnimmt der Wahlvorstand rechtzeitig vor Abschluss der Stimmenabgabe die Wahlumschläge den Briefumschlägen oder den Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmenabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. Verspätet eingegangene Briefumschläge können gem. §17 Abs. 2 WOLPVG bei der Wahl nicht mehr berücksichtigt werden. Formblatt 10 und 11 19. Ablauf der Wahlen; Feststellung des Wahlergebnisses; Ermittlung der gewählten Bewerber; Wahlniederschrift §§ 15, 19, 20 WO-LPVG § 20 LPVG Nach § 20 LPVG bereitet der Wahlvorstand die Wahlen fristgerecht vor und führt sie durch. Dabei hat der Wahlvorstand nach § 15 WO-LPVG zu gewährleisten, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ankreuzen und zusammenfalten kann. Hierzu hat der Wahlvorstand durch Bereitstellung einer Wahlzelle oder eines Sichtschirmes entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Eine Personalratswahl ist nicht geheim, wenn der Wahlvorstand keine Vorkehrungen trifft (z.B. durch Bereitstellen einer Wahlzelle oder eines Sichtschirmes), die es dem Wähler ermöglichen, den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet zu kennzeichnen und mindestens einmal zusammen zu falten. Ein Nebenraum kann als Wahlzelle nur benutzt werden, wenn er ausschließlich vom Wahlraum aus betreten und der Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus übersehen werden kann (VGH Hess, 29.01.1986 - HPV TL 1436/85). Der Stimmzettel ist zusammengefaltet in die Wahlurne der jeweiligen Gruppe einzuwerfen. Bei Gruppenwahl sind getrennte Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmenabgabe hat sich der Wahlvorstand zu vergewissern, dass die Urne/n vollständig leer ist/sind. Die Urne/n darf/dürfen während des gesamten Wahlvorgangs nicht mehr geöffnet werden, wobei sichergestellt werden muss, dass eine Herausnahme von Stimmzetteln nicht möglich ist. 45 Während der Stimmenabgabe müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes anwesend sein. Sind Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers. Ein Wähler, der durch ein körperliches Gebrechen an der Stimmabgabe gehindert ist, kann eine Person seines Vertrauens zur Stimmabgabe bestimmen. Dies muss er dem Wahlvorstand mitteilen. Die Hilfeleistung erstreckt sich nur auf die Stimmabgabe. Die Vertrauensperson darf, soweit dies erforderlich ist, mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie hierbei erlangt. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Gem. § 15 Abs. 3 WO-LPVG ist vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Erst dann hat der Wahlvorstand die Stimmabgabe im Wählerverzeichnis zu vermerken. Sollte die Wahlhandlung unterbrochen werden oder andere Verzögerungen im Sinne von § 15 Abs. 4 WO-LPVG eintreten, so hat der Wahlvorstand die Wahlurne so zu verschließen oder aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses nicht möglich ist. Unverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe durch die Wahlberechtigten nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest (§ 20 Abs. 3 LPVG). Die Stimmenauszählung geschieht „unverzüglich", wenn sie auf die erste Arbeitsstunde des Tages nach der Wahl festgesetzt wird. Die Stimmenauszählung beginnt mit dem Öffnen der Wahlurne. Dies muss in Anwesenheit des vollständigen Wahlvorstandes geschehen und darf nicht einem Wahlhelfer überlassen werden. Alle wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle und die Vertreter der Gewerkschaften haben das Recht, bei der öffentlichen Auszählung der Stimmen anwesend zu sein. komba-Mitglieder sollten von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und die Stimmenauszählung als Wahlbeobachter verfolgen. Ein Verstoß gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Stimmenauszählung liegt dann nicht vor, wenn der Wahlvorstand in dem Auszählraum eine Tischreihe gebildet hat, hinter der die Öffentlichkeit Platz finden soll (OVG Lüneburg, 19.02.1986 - 17 B 23/85). Vor Beginn der Auszählung ist die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit dem Wählerverzeichnis abzugleichen. Falls die Gültigkeit von Stimmzetteln Anlass zu Zweifeln gibt, hat der Wahlvorstand über Gültigkeit oder Ungültigkeit einen Beschluss zu fassen, der in die Wahlniederschrift aufgenommen werden muss. Diese Stimmzettel sind fortlaufend zu nummerieren und gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren (§ 19 Abs. 3 WO-LPVG). 46 Über offensichtlich ungültige Stimmzettel ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich. Sie werden ohne fortlaufende Nummerierung ausgesondert und nach den Fristen des § 22 Satz 2 WO-LPVG aufbewahrt. Ein Stimmzettel, dem ein Wahlwerbezettel einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft beigefügt ist, ist ohne Rücksicht auf dessen Inhalt ungültig (OVG Nordrhein-Westfalen, 27.01.1981 - CB /2/80). Feststellung des Wahlergebnisses / Sitzverteilung Wie sich aus § 20 Abs. 1 WO-LPVG ergibt, ist mit der Auszählung der Stimmzettel der Vorgang der Feststellung des Wahlergebnisses noch nicht beendet. Vielmehr hat der Wahlvorstand bei Listenwahl die Höchstzahlen zu errechnen und damit die Sitzverteilung und die gewählten Bewerber festzustellen, bei Personenwahl anhand der auf jeden Bewerber entfallenen Stimmen. Folgende Beispiele sollen die unterschiedliche Berechnung verdeutlichen: è Verhältniswahl und Gruppenwahl Beispiel A: Auf eine Gruppe (Beamte oder Arbeitnehmer) entfallen fünf Vertreter. Bei drei eingereichten Wahlvorschlägen hat die Liste l 450, die Liste II 300 und die Liste III 270 Stimmen erhalten. Liste I (450) Liste II (300) Liste III (270) :1 450 (1) 300 (2) 270 (3) :2 225 (4) 150 (5) 135 :3 150 100 90 usw. Wegen der gleichen Höchstzahlen von 150 für Liste l und II musste per Los entschieden werden. Dabei wird in diesem Beispiel davon ausgegangen, dass der Losentscheid zugunsten der Liste II (5) ausgefallen ist. Damit entfallen auf die Listen l und II jeweils zwei und auf die Liste III ein Sitz. Beispiel B: In einer Dienststelle entfallen auf die Gruppe der Arbeitnehmer fünf Personalratssitze. Für diese Gruppe werden drei gültige Wahlvorschläge eingereicht. Von den 800 gültigen Stimmen, die in dieser Gruppe abgegeben werden, entfallen auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten folgende Stimmanteile: Liste I (350) Liste II (270) Liste III (180) :1 350 (1) 270 (2) 180 (3) :2 175 (4) 135 (5) 90 :3 116,66 45 60 usw. 47 Auf die Liste l (Höchstzahlen 350 und 175) entfallen demnach zwei Sitze, auf die Liste II (Höchstzahlen 270 und 135) entfallen ebenfalls zwei Sitze und auf die Liste III (Höchstzahl 180) ein Sitz. è Verhältniswahl und gemeinsame Wahl Beispiel: Der Personalrat besteht aus neun Mitgliedern, von denen fünf auf die Gruppe der Beamten und vier auf die Gruppe der Arbeitnehmer entfallen. Drei Wahlvorschläge sind eingereicht worden, wobei auf die Listen l 240, auf die Liste II 150 und auf die Liste III 90 Stimmen entfallen sind. Liste I (240) Liste II (150) Liste III (90) 1. Beamter 10. Beamter 19. Beamter 2. Arbeitnehmer 11. Arbeitnehmer 20. Beamter 3. Arbeitnehmer 12. Arbeitnehmer 21. Arbeitnehmer 4. Beamter 13. Beamter 22. Arbeitnehmer 5. Arbeitnehmer 14. Beamter 23. Arbeitnehmer 6. Arbeitnehmer 15. Arbeitnehmer 24. Beamter 7. Beamter 16. Beamter 25. Arbeitnehmer 8. Beamter 17. Beamter 26. Beamter 9. Arbeitnehmer 18. Beamter 27. Beamter Ermittlung der Höchstzahlen: Liste I (240) Liste II (150) Liste III (90) :1 240 150 90 :2 120 75 45 :3 80 50 30 :4 60 37,5 22,5 usw. Die Höchstzahlen, nach denen die jeder Gruppe zustehenden Sitze gesondert zu ermitteln sind, betragen 240, 150, 120, 90, 80. Mithin entfallen die der Gruppe der Beamten zustehenden fünf Sitze auf die Höchstzahlen 240 (Liste I), 150 (Liste II), 120 (Liste I), 90 (Liste III), 80 (Liste I), so sich folgende Verteilung auf die Listen ergibt: Liste Liste Liste Liste Liste I II I III I / / / / / 240 150 120 90 80 48 Auf die Liste I fallen daher im Beamtenbereich 3 Plätze, auf die Liste II und III jeweils 1 Platz. Gewählt sind die Beamten in der Reihenfolge ihrer Benennung (höchsten Listenplätzen) auf den jeweiligen Listen, mithin die Nummern 1, 4 und 7 der Liste I, die Nummer 10 der Liste II sowie die Nummer 19 der Liste III. Liste I (240) Liste II (150) Liste III (90) 1. Beamter 10. Beamter 19. Beamter 2. Arbeitnehmer 11. Arbeitnehmer 20. Beamter 3. Arbeitnehmer 12. Arbeitnehmer 21. Arbeitnehmer 4. Beamter 13. Beamter 22. Arbeitnehmer 5. Arbeitnehmer 14. Beamter 23. Arbeitnehmer 6. Arbeitnehmer 15. Arbeitnehmer 24. Beamter 7. Beamter 16. Beamter 25. Arbeitnehmer 8. Beamter 17. Beamter 26. Beamter 9. Arbeitnehmer 18. Beamter 27. Beamter Von den der Gruppe der Arbeitnehmer zustehenden vier Sitzen entfallen auf die Liste I 2 Plätze und auf die Listen II und III jeweils 1 Platz: Liste Liste Liste Liste I II I III / / / / 240 150 120 90 Gewählt sind die Arbeitnehmer mit dem höchsten Listenplatz, mithin die Nummern 2 und 3 der Liste I, 11 der Liste II und 21 der Liste III. Liste I (240) Liste II (150) Liste III (90) 1. Beamter 10. Beamter 19. Beamter 2. Arbeitnehmer 11. Arbeitnehmer 20. Beamter 3. Arbeitnehmer 12. Arbeitnehmer 21. Arbeitnehmer 4. Beamter 13. Beamter 22. Arbeitnehmer 5. Arbeitnehmer 14. Beamter 23. Arbeitnehmer 6. Arbeitnehmer 15. Arbeitnehmer 24. Beamter 7. Beamter 16. Beamter 25. Arbeitnehmer 8. Beamter 17. Beamter 26. Beamter 9. Arbeitnehmer 18. Beamter 27. Beamter 49 è Personenwahl und gemeinsame Wahl Beispiel: In den Personalrat sind fünf Mitglieder zu wählen und zwar zwei Beamte und drei Arbeitnehmer. Es ist gemeinsame Wahl beschlossen und nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden. Die Bewerber 1 bis 10 haben folgende Stimmen erhalten: 1. Beamter 30 Stimmen 6. Arbeitnehmer 18 Stimmen 2. Arbeitnehmer 20 Stimmen 7. Beamter 4 Stimmen 3. Arbeitnehmer 6 Stimmen 8. Beamter 7 Stimmen 4. Beamter 20 Stimmen 9. Beamter 13 Stimmen 5. Arbeitnehmer 15 Stimmen 10. Arbeitnehmer 5 Stimmen Es sind aus jeder Gruppe die Vertreter mit der höchsten Stimmenzahl gewählt, also als Beamtenvertreter Nr. 1 und 4, als Arbeitnehmervertreter Nr. 2, 6 und 5. Wahlniederschrift An die Niederschrift über die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird – Wahlniederschrift – werden nach § 20 WO-LPVG besondere Anforderungen gestellt. Die Vorschrift bestimmt zwingend, welche Angaben die Wahlniederschrift enthalten muss, da sie ein wichtiges Beweismittel im Wahlanfechtungsverfahren darstellt. Die Niederschrift muss mindestens die in § 20 unter Ziff. 1 bis 7 WO-LPVG aufgeführten Zählergebnisse enthalten, damit nachvollziehbar bleibt, auf welche Weise der Wahlvorstand das Wahlergebnis ermittelt hat. Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind ebenfalls in der Wahlniederschrift zu vermerken. Dazu gehören Unterbrechungen der Wahlhandlungen oder der Stimmenauszählung und ihre Gründe, die Feststellung, dass die Wahlurne ordnungsgemäß verschlossen war (§ 15 Abs. 4 Satz 2 WO-LPVG), die Gründe für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmzettel nach § 19 Abs. 3 WO-LPVG, Störungen der Wahlhandlungen und ihre Beseitigung durch den Wahlvorstand und ähnliches. Formblatt 12 50 20. Schriftliche Benachrichtigung der gewählten Bewerber; Bekanntgabe der Namen der Gewählten § 21 WO-LPVG Nach Stimmenauszählung und Anfertigung der Wahlniederschrift benachrichtigt der Wahlvorstand „unverzüglich" schriftlich, also durch sofortige Absendung oder Überreichen einer entsprechenden Mitteilung die gewählten Bewerber. Der Wahlvorstand muss sodann die Frist von 3 Arbeitstagen abwarten, ob der Gewählte auf die Benachrichtigung reagiert. Erklärt ein Gewählter nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehnt, so gilt die Wahl als genommen. Dann erst gibt der Wahlvorstand die Namen der Gewählten durch einen zweiwöchigen Aushang bekannt. Der Aushang erfolgt an den Stellen, an denen auch die bisherigen Bekanntmachungen des Wahlvorstandes vorgenommen wurden. Formblatt 13 21. Einberufung der ersten durch den Wahlvorstand § 30 LPVG Personalratssitzung Gemäß § 30 Abs. 1 LPVG hat der Wahlvorstand die Mitglieder des neugewählten Personalrats spätestens 1 Woche nach dem (letzten) Wahltag zur konstituierenden Sitzung einzuladen. Er leitet die konstituierende Sitzung, bis der Personalrat aus seiner Mitte die vorsitzende Person und die Stellvertreter/-innen wählt. Die Personalratswahlen haben damit ihren Abschluss gefunden. Über diese Sitzung ist vom Wahlvorstand eine Niederschrift zu fertigen. Diese Regelung gilt auch dann, wenn die Amtszeit des alten Personalrats noch nicht abgelaufen ist. Der neu gewählte Personalrat nimmt seine Amtsgeschäfte mit Beginn der Wahlperiode am 01.07.2016 auf. Formblatt 13 und 14. 51 22. Vernichtung der verspätet eingegangenen ungeöffneten Briefumschläge der schriftlichen Stimmabgabe § 17 Abs. 2 WO-LPVG Briefumschläge für die schriftliche Stimmabgabe sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu vernichten, es sei denn, die Wahl wurde bis dahin angefochten. 23. Aufbewahrung der Wahlunterlagen § 22 WO-LPVG Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge sind mindestens 5 Jahre vom Personalrat aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen werden einen Monat nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses (bei Anfechtung der Wahl einen Monat nach Abschluss des Verfahrens) durch den Wahlvorstand aufbewahrt. Danach vernichtet der Wahlvorstand die Unterlagen. 24. Anfechtung der Wahl § 22 Abs. 1 LPVG Wahlanfechtung Mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte, eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft oder der Leiter der Dienststelle können innerhalb von zwei Wochen nach dem Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen: - Verstoß gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren, - die Berichtigung eines Fehlers nicht erfolgte, - Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses durch einen Verstoß möglich ist. Welche Vorschriften als wesentlich angesehen werden, ist in zahlreichen Entscheidungen von der Rechtsprechung festgestellt worden. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Wahlanfechtung nicht nur auf die Verletzung von Ordnungsvorschriften bzw. einen Verstoß gegen Soll-Vorschriften gestützt werden kann. 52 Durch die Einspruchsmöglichkeiten des § 3 Abs. 1 WO-LPVG wird die Möglichkeit einer späteren Wahlanfechtung nicht ausgeschlossen. Auch wenn kein Einspruch eingelegt worden ist, kann ein fehlerhaftes Wählerverzeichnis zur Grundlage einer Anfechtung gemacht werden. Allerdings sind im Gegensatz zur Einspruchsmöglichkeit nur drei Beschäftigte antragsberechtigt, daneben muss der Fehler sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben. Bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bleibt der gewählte Personalrat beschluss- und handlungsfähig. Die von ihm gefassten Beschlüsse sind rechtswirksam. Wird die Wahl des Personalrats oder einer Gruppe erfolgreich angefochten, so setzt das Verwaltungsgericht einen Wahlvorstand ein, der unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten hat. Bis zur Neuwahl nimmt der Wahlvorstand zusätzlich die Befugnisse und Pflichten eines Personalrats wahr. Rechtsprechung „Wesentliche Verstöße“ • gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht (§ 13 ) • gegen die Wählbarkeit (§ 14) • gegen das Wahlverfahren (§§ 16 ff.) sowie die hierzu ergangenen Vorschriften der Wahlordnung. Im Einzelnen wurden folgende Verstöße anerkannt • Bestellung des Wahlvorstandes durch die noch amtierende Personalvertretung, deren Wahl erfolgreich angefochten worden ist, am Tag vor Eintreten der Rechtskraft (BVerwG v. 10.08.1978, BVerwGE 56. 208 = ZBR 1979, 180 = PersV 1979, 417), • Bestellung eines Wahlvorstandes durch eine nicht mehr im Amt befindliche Personalvertretung (vgl. für das BetrVG: BAG v. 02.03.1955, ABGE, 317), • Nichtbekanntgabe der bestellten 05.11.1957. BVerwGE 5, 324), • Fehlerhafte Zusammensetzung des Wahlvorstandes insoweit, als der verhinderte Vertreter einer Gruppe nicht durch ein anderes wahlberechtigtes Mitglied dieser, sondern einer anderen Gruppe vertreten wird (vgl. für das BetrVG: BAG v. 14.09.1988, BB 1989, 196 = DB 1989, 50), falls dadurch überhaupt das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte (z.B. wenn ein unvollständiger Wahlvorschlag vom Wahlvorstand nicht beanstandet wird und dadurch die Wahl eines Ersatzmitglieds der betreffenden Gruppe unterbleibt (vgl. für das BetrVG: LAG Hamm v. 22.06.1988, NZA 1989, 734), • Nichtberücksichtigung von Vorabstimmungen i.S. von § 4 WO-LPVG, z.B. bei Verselbständigungsbeschlüssen nach § 6 Abs. 3 (BVerwG vom 03.10.1958, BVerwGE 7, 251 = PersV 1958/59, 141), • Unrichtige Angabe der Sitzverteilung im Wahlausschreiben (vgl. für das BetrVG: LAG Frankfurt v. 03.12.11985, DB 1987, 51), Ersatzmitglieder 53 (BVerwG v. • Nichtzulassung eines gültigen Wahlvorschlages (OVG Koblenz v. 04.12.1956, Leitsatz ZBR 1957, 150), • Zulassung eines Wahl Vorschlags mit dem Namen eines Bewerbers, gegen den ein Antrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 (Verlust der Wählbarkeit) gestellt werden könnte (OVG Münster v. 08.05.1977 - CB 17A76, n.v.), • Rückgabe eines fehlerhaften Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand an einen anderen als den Listenvertreter (BVerwG v. 27.11.1959, BVerwGE 9, 357 = ZBR 1960, 125 =PersV 1960, 18), • Streichung eines Bewerbers, der im Zeitpunkt der Wahl der Dienststelle nicht mehr angehören wird, statt unverzüglicher Rückgabe an den Listeneinreicher (OVG Hamburg v. 14.10.1980, PersV 1982, 157), • Nichteinhaltung der im Wahlausschreiben festgelegten Zeit für die Stimmabgabe (OVG Lüneburg v. 09.01.1962, Leitsatz ZBR 1962, 60), • Unvollständigkeit des Wahlausschreibens (BVerwG v. 10.08.1978, aaO), • nicht unverzügliche Rückgabe eines Wahlvorschlages mit offensichtlich nicht wählbaren Kandidaten, wenn durch die verspätete Rückgabe die Möglichkeit, einen gültigen Wahlvorschlag vor Ablauf der Einreichungsfrist einzureichen, verhindert wird (BVerwG v. 13.03.1973, BVerwGE 42, 73 = ZBR 1973, 182, PersV 1973, 143), • Rückgabe eines eingereichten Wahlvorschlages an den Listenvertreter auf dessen Bitte vor Ablauf der Einreichungsfrist (BVerwG v. 11.06.1975, BVerwGE 48, 317 = ZBR 1975, 351 = PersV 1976, 185), • Nichtbeachtung der Vorschriften über die schriftliche Stimmabgabe (BVerwG v. 14.08.1959, BVerwGE 9, 107 = Leitsatz ZBR 1959, 340, 341 = PersV 1958/59, 308), • bei Briefwahl Unterlassen des Vermerks im Wählerverzeichnis und verfrühte Entnahme des Stimmzettels aus dem Freiumschlag (OVG Münster v. 31.07.1975, ZBR 1975, 357), • vorzeitige Vernichtung von Freiumschlägen für die schriftliche Stimmabgabe (OVG Münster v. 24.06.1970, Leitsatz ZBR 1971, 62), • Zurückweisung eines gültigen Wahlvorschlags durch den Wahlvorstand (BVerwG v. 30.10.1964, BVerwGE 19, 362 -ZBR 1965, 27 PersV 1965, 59), • Stimmabgabe in einem vom Wahlraum nicht einsehbaren Nebenraum (OVG Münster v. 22.10.1979, Leitsatz ZBR 1980, 260), • Durchführung einer Personalratswahl als Gemeinschaftswahl trotz einer fehlerhaften Vorabstimmung (OVG Münster v. 09.10.1967 - CB 8/67, n.v.); Verstoß gegen § 2 WO-LPVG (Wählerverzeichnis, OVG Münster v. 12.02.1970 - CB 4/G9, n.v.); 54 • Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 WO-LPVG, wonach das Wahlausschreiben von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterschreiben ist (OVG Lüneburg v. 09.01.1962, ZBR 1962, 60 = PersV 1962, 88), • Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 WO-LPVG (BVerwG v. 17.07.1980, PersV 1981, 498; vgl. hierzu auch § 6 WO-LPVG Anm. 10), z.B. wenn Einreichungsfrist mit weniger als 18 Tagen angegeben worden ist (BayVG v. 06.09.1989, Leitsatz PersR 1990, 115), • Verstoß gegen § 10 WO-LPVG (Behandlung der Wahlvorschläge, OVG Münster v. 24.06.1970, ZBR 1971, 218), • Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl statt der gesetzlich vorgeschriebenen Verhältniswahl (OVG Lüneburg v. 10.01.1961, ZBR 1961, 159; OVG Lüneburg v. 09.01.1962, Leitsatz ZBR 1962, 60), • Verstoß gegen § 11 WO-LPVG (Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen, OVG Lüneburg vom 03.11.1969, ZBR 1970, 95), • Anbringen von Kennworten bei den Namen der Bewerber (VG Bebenhausen 19.03.1957, Leitsatz ZBR 1958. 282), • nachträgliches Streichen und Ändern in ordnungsgemäße Wahl Vorschlagslisten (BVerwG v. 08.11.1957, BVerwGE 5, 348 = Leitsatz ZBR 1958. 218, 284), • ein auf einem Wahlvorschlag mit dem Kennwort „nichtorganisierter Arbeitnehmer" aufgestellter Wahlbewerber tritt vor der Wahl in eine Gewerkschaft ein, ohne dies bekannt zu geben (BVerwG v. 07.11.1969, BVerwGE 34, 177 = ZBR 1970. 97 = PersV 1970. 155), • Wahlbeteiligung eines Angestellten in der Beamtengruppe im Falte der Gruppenwahl; nur die Wahl in der Beamtengruppe ist anfechtbar (BVerwG v. 26.10.1962, BVerwGE 15, 93 = PersV 1963, 61), • nicht ordnungsgemäße Zusammensetzung des Wahlvorstandes wegen Nichtberücksichtigung einer Gruppe (BVerwG v. 25.02.1966, ZBR 1966, 129 = PersV 1966, 276; BVerwG v. 13.06.1969, ZBR 1969. 291 = PersV 1970. 64), • Auseinanderfallen des Tages des Erlasses und des Tages der Bekanntgabe des Wahlausschreibens (BVerwG v. 17.12.1957, Leitsatz ZBR 1958, 150, 187, 290); • Nichtbeachtung des Öffentlichkeitsprinzips bei der Wahlhandlung (OVG Münster v. 03.06.1980, RJA1981, 178), • fehlende öffentliche Bekanntmachung von Ort und Zeit der Stimmenauszählung (vgl. BAG v. 15.11.2000 - 7 ABR 53/99 -). Die vorgenannten Entscheidungen sind allerdings teilweise zum abweichenden Recht des Bundes oder anderer Bundesländer ergangen. Ob eine Anfechtung Aussicht auf Erfolg hat, muss in jedem Einzelfall besonders geprüft werden. 55 Nichtigkeit der Wahl Nichtig ist eine Wahl dann, wenn in so hohem Maße gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl verstoßen wurde, dass sogar der Anschein einer Wahl nicht mehr gewahrt wird, z.B. wenn überhaupt kein Wahlvorstand berufen wurde. Die Nichtigkeit einer Wahl kann von jedermann und jeder Zeit verwaltungsgerichtlich geltend gemacht werden. Die Einhaltung von Fristen ist dabei nicht vorgesehen. Einstweilige Verfügung im laufenden Verfahren Grundsätzlich können im Zusammenhang mit der Personalratswahl auch Rechte durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden. Vorrangige Rechtsschutzmöglichkeit ist allerdings die Wahlanfechtung gem. § 22 LPVG. Nur wenn ein Rechtsverlust droht, der durch eine spätere Wahlanfechtung nicht mehr zu heilen wäre, hat eine einstweilige Verfügung Erfolgsaussichten. Mit einer einstweiligen Verfügung könnte beispielsweise ein offensichtlich bestehendes Wahlrecht gesichert werden, das vom Wahlvorstand abgelehnt wird. Wahlberechtigung bei Wiederholungswahl Wird eine wegen erfolgreicher Wahlanfechtung für ungültig erklärte Personalratswahl wiederholt, so dürfen zwischenzeitlich neu eingestellte, wahlberechtigte Beschäftigte nicht an der Wiederholungswahl teilnehmen; Beschäftigte, die seit der angefochtenen Wahl die Gruppe gewechselt haben, sind bei der Wiederholungswahl für ihre frühere Gruppe wahlberechtigt (BVerwG, 15.02.1994 – 6 P 9/92). 56 Fälle 57 Zu Punkt 1: Bestellung des Wahlvorstandes Fall: Vor Ablauf der Amtszeit hat der Personalrat mit der ver.di-Mehrheit einen nur aus ver.di-Mitgliedern bestehenden Wahlvorstand bestellt. Die Vorschläge der komba gewerkschaft wurden ohne nähere Begründung abgelehnt. Darüber hinaus sind nur Arbeitnehmer in den Wahlvorstand gewählt worden. Der Vorschlag aus der Beamtengruppe wurde nicht berücksichtigt. Ist der Beschluss des Personalrates rechtmäßig? Lösung: Nach § 17 Abs. 1 LPVG bestellt der Personalrat drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Weiterhin soll jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. Die Soll-Vorschrift verpflichtet grundsätzlich so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Fall als atypisch erscheinen lassen. Damit bleibt es dem Personalrat nicht selbst überlassen, ob er der Regelung folgen will oder nicht. Die Regelung ist verbindlich. Es lag ein Vorschlag aus der Beamtengruppe vor, der aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht berücksichtigt wurde. Damit war die Nichtberücksichtigung des Personalrats aus der Gruppe der Beamten nicht rechtmäßig. Sofern der Personalrat seine Entscheidung aufrechterhalten sollte, könnte ein Wahlanfechtungsverfahren gem. § 22 LPVG in Betracht kommen. Nach der Rechtsprechung ist es allerdings zulässig, dass der Wahlvorstand nur aus Mitgliedern einer Gewerkschaft besteht. Ob diese Sichtweise der Rechtsprechung allerdings Bestand hat, ist fraglich, weil dies nicht mehr mit den demokratischen Grundsätzen vereinbar sein dürfte. Unter Hinweis auf die demokratischen Gepflogenheiten bei den Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen, bei denen die Wahlvorstände aus Mitgliedern aller Parteien bestehen, könnte der Personalrat durch den jeweiligen komba Orts- oder Kreisverband auf diese Sichtweise hingewiesen werden. Auch durch ein Flugblatt an die Beschäftigten könnte die undemokratische Entscheidung des Personalrats aufgegriffen werden. In mehreren Fällen führte dies in der Vergangenheit zum Erfolg. 58 Zu Punkt 2: Sitzungen des Wahlvorstandes / Zusammensetzung und Beschlussfähigkeit Fall: Der Wahlvorstand der Stadt X sowie der Gewerkschaftsbeauftragte A beraten über den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlausschreibens sowie über die Frage, ob der Aushang mit auffälligen roten Heftzwecken oder mit den allgemein gebräuchlichen Heftzwecken befestigt werden soll. Nachdem Wahlvorstandsmitglied Wichtig seine Meinung kundgetan hat, verlässt er die Sitzung des Wahlvorstandes, um ein eiliges Telefonat zu führen. Die Beschlussfassung über den Zeitpunkt des Erlasses sowie die Art der Befestigung wird ohne ihn durchgeführt. Sind die Beschlüsse des Wahlvorstandes rechtswirksam? Lösung: Der Wahlvorstand berät und beschließt über seine Tätigkeit in Sitzungen, die grundsätzlich nicht öffentlich sind. Lediglich unter Berücksichtigung von § 20 Abs. 2 LPVG ist die Teilnahme von Beauftragten der Gewerkschaften zulässig. Die Gewerkschaftsbeauftragten haben beratende Stimme. Der Wahlvorstand stellt ein unabhängiges Organ dar, das seine Beschlüsse selbstständig und eigenverantwortlich fasst. Wägt man das in § 20 Abs. 2 LPVG niedergelegte Teilnahmerecht des Gewerkschaftsbeauftragten gegen die vom Wahlvorstand unabhängig zu erledigenden Aufgaben ab, so führt dies zu dem Ergebnis, dass die Befugnisse des Gewerkschaftsbeauftragten nach § 20 Abs. 2 LPVG enden, wenn der Wahlvorstand zur Abstimmung kommt. Aus seinem Beratungsrecht ist nicht das Recht abzuleiten, an den Abstimmungen teilzunehmen und darüber zu wachen, ob seine Ratschläge bei der Stimmabgabe der Mitglieder des Wahlvorstandes Berücksichtigung gefunden haben. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Wahlvorstandes wären gefährdet, wenn er im Beisein eines „Aufpassers“ eine Meinungsbildung abschließen und zur Abstimmung kommen müsste. Grundsätzlich haben sämtliche Mitglieder des Wahlvorstandes immer dann mitzuwirken, wenn es um von dem Wahlvorstand zu fassende Beschlüsse oder zu treffende Entscheidungen geht, z. B. bei Wahlausschreiben, bei Sitzungsniederschriften oder bei der Feststellung des Wahlergebnisses, so Beschluss OVG Lüneburg vom 12.10.1976, Die Personalvertretung 2/1990, Seite 70: „Bei Entscheidung des Wahlvorstandes haben sämtliche Mitglieder mitzuwirken. Die Losentscheidung zur Feststellung des Wahlvorstandes bei Stimmengleichheit ist unwirksam, wenn dabei ein Mitglied des Wahlvorstandes nicht mitwirkte.“ Lediglich bei Maßnahmen vorwiegend technischer Natur, bei denen es nicht um Entscheidungen im verfahrensrechtlichen Sinne handelt, ist die Mitwir- 59 kung aller Mitglieder nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 23.09.1966, Die Personalvertretung, Seite 276). Mithin bleibt festzustellen, dass nur der Beschluss zur Art und Weise des Aushangs rechtmäßig ist. Hinsichtlich des Zeitpunkts hätte ein rechtmäßiger Beschluss nur bei Anwesenheit aller Wahlvorstandsmitglieder und in Abwesenheit des Gewerkschaftsbeauftragten A gefasst werden können. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern an den Sitzungen des Wahlvorstandes ist nur auf den Fall beschränkt, dass für ein ordentliches Mitglied ein anzuerkennender Verhinderungsgrund vorliegt, so BVerwG in einer Entscheidung vom 11.10.2010 – 6 P 16.09 – ZfPR online 2/2011. Zu Punkt 3: Feststellung der Zahl der Beschäftigten in der Dienststelle Fall: 1. Sind die folgenden Personen Beschäftigte der Dienststelle? - MAE-Kräfte - Leiharbeitnehmer - freie Mitarbeiter/Honorarkräfte - Beschäftigte von Drittfirmen, die auf Grund von Werk- oder Dienstverträgen in der Dienststelle tätig sind - Teilzeitbeschäftigte - geringfügig Beschäftigte - Vertretungskräfte, Aushilfskräfte und Saisonbeschäftigte - Freiwillige des Bundesfreiwilligendienstes. 2. Wer ist „in der Regel“ beschäftigt? a.) Können Beschäftigte berücksichtigt werden, die erst künftig eingestellt werden? Wie sind Beschäftigte zu berücksichtigen, die im Laufe der Wahlperiode ausscheiden und deren Stelle nicht neu besetzt wird? b.) Der Bürgermeister, Angehöriger der Mehrheitsfraktion des Rates, erklärt in seiner Neujahrsansprache, dass im Laufe des Kalenderjahres das städtische Krankenhaus mit ca. 500 Mitarbeitern endlich in eine GmbH umgewandelt werde. Muss der Wahlvorstand bei der Feststellung der Beschäftigtenzahl die 500 Mitarbeiter des Krankenhauses berücksichtigen? c.) Zu den Mitarbeitern, die die Stadt dieser gemeinsamen Einrichtung zugewiesen hat, äußert sich der Bürgermeister nicht, weil diese kommunalen Mitarbeiter bereits einen eigenen Personalrat haben. 60 Lösung: 1. Der Begriff der Beschäftigten einer Dienststelle ergibt sich aus § 5 LPVG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung. § 5 lautet wie folgt:“ (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind die Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnlichen Personen im Sinne des § 12 a Tarifvertragsgesetz der in § 1 bezeichneten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der Personen, die sich in der Berufsausbildung befinden. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch diejenigen, die in der Dienststelle besteht. Richterinnen und Richter sind nicht Beschäftigte im Sinne des Gesetzes. (2) Wer Beamtin oder Beamter ist, bestimmen die Beamtengesetze. Als Beamtin oder Beamter gelten auch Beschäftigte in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis. (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Beschäftigte, die nach dem für die Dienststelle maßgebenden Tarifvertrag oder nach der für die Dienststelle geltenden Dienstordnung oder nach ihrem Arbeitsvertrag Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sind oder als übertarifliche Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten.“ Diese Formulierung der Beschäftigteneigenschaft entspricht der Rechtsprechung, die auf die tatsächliche Eingliederung in der Dienststelle abstellt. Beschäftigte können auch nur solche Personen sein, die eine regelmäßige und dauernde, nicht bloß vorübergehende Arbeit verrichten. MAE-Kräfte sind in die Dienststelle eingegliedert und daher Beschäftigte. Zur Beschäftigteneigenschaft von (unechten) Leiharbeitnehmern vertritt die Literatur die Auffassung, dass der Leiharbeiternehmer auch während der Entleihe und damit seiner Tätigkeit im Betrieb des Entleihers in diesem nicht eingegliedert werde, sondern Angehörige im Betrieb des Verleihers bleibe. Dem ist das BVerwG in seiner Entscheidung vom 20.05.1992 -6 P 4.90- nicht gefolgt. Vielmehr ist das BVerwG der Auffassung, dass die Aufnahme des Leiharbeitnehmers in eine Dienststelle zur Arbeitsleistung den Tatbestand der Eingliederung erfülle, wenn insbesondere das Weisungsrecht der aufnehmenden Dienststelle, verbunden mit den entsprechenden Schutzpflichten sowie eine Weisungsgebundenheit des aufzunehmenden Arbeitnehmers ebenfalls verbunden mit den entsprechenden Schutzpflichten, gegeben sei. Ein Verstoß gegen das AÜG liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der Beschäftigteneigenschaft von arbeitnehmerähnlichen Personen wird die Beschäftigteneigenschaft von Leiharbeitnehmern zumindest dann vorliegen, wenn diese überwiegend für die Dienststelle tätig und weisungsgebunden sind. Bei den freien Mitarbeitern oder den sog. Honorarkräften wurde bisher eine Beschäftigteneigenschaft verneint, wenn der Inhalt der Dienstleistung und die Arbeitszeiten im Einzelnen vertraglich geregelt und damit dem Weisungsrechts des Arbeitgebers entzogen ist. Es fehlt an der erforderlichen Eingliederung. Unter Beachtung der Beschäftigteneigenschaft von arbeit- 61 nehmerähnlichen Personen, die auch Selbständige sein können, muss diese Feststellung eingeschränkt werden, wenn der freie Mitarbeiter bzw. die Honorarkraft überwiegend in der Dienststelle tätig und weisungsgebunden ist. Beschäftigte von Drittfirmen, die auf Grund von Werk- oder Dienstverträgen in der Dienststelle tätig, sind Beschäftigte, wenn sie überwiegend für die Dienststelle tätig sind; arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 12 a TVG. Teilzeitkräfte sind grundsätzlich Beschäftigte der Dienststelle. Bei geringfügig Beschäftigten kommt es nicht auf den zeitlichen Umfang der Tätigkeit oder die Bezahlung an. Entscheidend ist vielmehr, ob das geringfügige Beschäftigungsverhältnis dauerhaft oder regelmäßig ausgeübt wird. Bei Personen, die nur vorübergehend oder mit einem geringfügigen Einkommen beschäftigt sind, fehlte nach einer frühen Auffassung des BVerwG die tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle. Mit Beschluss vom 25.09.1995 führt das BVerwG nunmehr aus, dass es für die Zuerkennung der Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Sinn ausreicht, dass die Tätigkeit in der Dienststelle nicht bloß vorübergehend und geringfügig ist, d. h. mehr als zwei Monate ausgeübt werden soll (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 2 SGB IV). Der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit und die Höhe des Entgelts für diese Tätigkeit sind für die Zuerkennung der Beschäftigteneigenschaft grundsätzlich ohne Belang. Mithin sind nicht sozialversicherungspflichtige Personen im Sinne des § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV bei dauernder Tätigkeit Beschäftigte. Bei Vertretungs-, Aushilfs- und Saisonkräften gelten diese Grundsätze ebenfalls. Bundesfreiwilligendienstleistende können bei einer Eingliederung und einer arbeitnehmerähnlichen Aufgabe nach Aussage in den Durchführungshinweisen zum LPVG Beschäftigte der Dienststelle sein. 2. Maßgebender Zeitpunkt für die Feststellung der Zahl der „in der Regel“ Beschäftigten ist der Zeitpunkt des Wahlausschreibens. a) Später eintretende Veränderungen können nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend sind jedoch nicht die im Zeitpunkt des Wahlausschreibens tatsächlich vorhandenen Beschäftigten. Vielmehr ist vom Wahlvorstand zu diesem Zeitpunkt eine Prognoseentscheidung zu treffen. Für die Bewertung tatsächlicher Abweichungen vom Stellenplan als „Regelstand“ ist vielmehr entscheidend, ob ein bestimmter Personalbestand von Dauer ist. Es soll eine zahlenmäßig angemessene Repräsentation der Beschäftigten während der gesamten Amtszeit der Personalvertretung bewirkt werden. b) Es ist der Beschäftigtenstand zu Grunde zu legen, der während des überwiegenden Teils der Amtszeit der Personalvertretung mindestens zu erwarten ist. Befristet beschäftigte Arbeitnehmer sind zu berücksichtigen, wenn sie 62 in der Regel und im überwiegenden Teil eines Jahres beschäftigt werden (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.07.1991, 6 P 1/89). Somit können künftige Einstellungen aber auch das ersatzlose Ausscheiden von Mitarbeitern bei der Feststellung der Regelstärke berücksichtigt werden, sofern die Veränderung mehr als die Hälfte der Amtszeit des Personalrates betrifft. Bei einem Abweichen vom Stellenplan bei der Feststellung der Regelstärke muss hinsichtlich des zu erwartenden Personalbestandes ein hohes Maß an Gewissheit bestehen (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O.). Die bloße Ankündigung einer Privatisierung durch den Bürgermeister dürfte ein solch hohes Maß an Gewissheit nicht haben. Wie aus der Praxis bekannt ist, können sich Privatisierungsbeschlüsse aus vielen Gründen verzögern. Der Wahlvorstand müsste also die 500 Beschäftigten des Krankenhauses bei der Feststellung der Regelstärke berücksichtigen. Nach erfolgter Privatisierung wäre ggfls. nach § 24 Abs. 1 LPVG eine Neuwahl des Personalrats durchzuführen. c) Die Beschäftigten in den gemeinsamen Einrichtungen haben ein sog. Doppelwahlrecht nach § 112 LPVG und sind damit Beschäftigte der abgebenden Dienststelle. Zu den Besonderheiten wird auf die Ausführungen zu Punkt 3 hingewiesen. Zu Punkt 4: Erstellung des Wählerverzeichnisses Fall: Die Arbeitnehmerin A hat von den Änderungen des LPVG erfahren. Da nunmehr Frauen im Personalrat stärker berücksichtigt werden sollen, ist sie fest entschlossen, zur Wahl zu gehen. Sie ist sich allerdings nicht sicher, ob sie tatsächlich für die kommenden Personalratswahlen im Jahre 2016 wahlberechtigt ist, da sie im Juli 2015 ein Kind bekommen hat und danach in Elternzeit gegangen ist. Ist A wahlberechtigt? Zusatz: Ist A in den Personalrat wählbar? Lösung: Gemäß § 10 Abs. 3 c) LPVG sind auch die Beschäftigten wahlberechtigt, die am Wahltag seit nicht mehr als 18 Monaten unter Wegfall der Bezüge beurlaubt sind. Da die Kollegin nach der Geburt ihres Kindes im Juli 2015 Elternzeit genommen hat, würden im Regelfall maximal 12 Monate bis zum Wahltag vergehen, so dass die Wahlberechtigung erhalten bliebe. 63 Zur Zusatzfrage: Voraussetzung für die Wählbarkeit sind neben der Wahlberechtigung u. a. gemäß § 11 Abs. 2 c) LPVG, dass der Beschäftigte am Wahltag nicht mehr als 6 Monate unter Wegfall der Bezüge beurlaubt ist. Wenn die Kollegin für den Personalrat kandidieren wollte, müsste sie vor der Wahl die Elternzeit beenden. Sie könnte eine Teilzeitbeschäftigung annehmen. Wenn diese gewährt wird, könnte sie für den Personalrat kandidieren. Eine Fortsetzung der Elternzeit würde dagegen zum Wegfall der Wählbarkeit führen. Die beiden Regelungen der §§ 10 Abs. 3 Buchst. c) und § 11 Abs. 2 Buchst. c) LPVG stellen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf das Personalratsmandat nach dem Beschluss des OVG NRW vom 10.11.2014 –20 A 679/14.PVL- keine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar. Zu Punkt 6: Ermittlung der Zahlen der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung auf die Gruppen 1. Regelfall In einer Dienststelle sind 380 Beamte und 610 Arbeitnehmer beschäftigt. Die Gesamtbeschäftigtenzahl beträgt 990, so dass gem. § 13 Abs. 3 LPVG ein Personalrat aus 11 Mitglieder zu bilden ist. Welche Sitzverteilung ergibt sich daraus? Lösung: Zunächst werden die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nebeneinander gestellt: Beamte (B) 380 Arbeitnehmer (AN) 610 Sodann sind die Zahlen der Gruppenzugehörigen, wie nachstehend aufgeführt, der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. zu teilen: Geteilt durch Beamte (B) Arbeitnehmer (AN) 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 380 190 126,67 95 76 63,33 54,29 47,5 42,22 38 610 305 203,33 152,5 122 101,67 87,14 76,25 67,78 61 64 Die Reihenfolge der jeweils höchsten Teilzahlen (Höchstzahlen) stellt sich hiernach wie folgt dar: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 610 380 305 203,33 190 152,5 7. 126,67 B 8. 122 AN 9. 101,67 AN 10. 95 B 11. 87,14 AN 12. 76,25 AN 13. 67,78 AN Da im vorliegenden Beispielsfall 11 Personalratssitze zu verteilen sind und jede Gruppe so viele Sitze erhält, wie Höchstzahlen auf sie entfallen, ergibt sich folgende Sitzverteilung für die verschiedenen Gruppen: Arbeitnehmer: Beamte: AN B AN AN B AN 7 4 Da bei 11 zu vergebenden Personalratssitzen nur die 11 höchsten Teilzahlen zum Zuge kommen, werden in der vorstehenden Teilungstabelle die Höchstzahlen ab Nr. 12 nicht berücksichtigt. 2. Mindestvertretung der Gruppen (§ 14 Abs. 3 LPVG) Die Anwendung des d´Hondtschen Höchstzahlverfahrens kann zu einer Benachteiligung einer Gruppe führen, wenn die Zahl der Gruppenangehörigen im Verhältnis zu den Angehörigen der anderen Gruppe sehr gering ist. § 14 Abs. 3 LPVG enthält – abhängig von der Zahl der Gruppenangehörigen – eine Mindestvertretung, die im Einzelfall zu einer Modifizierung der aufgrund des Höchstzahlverfahrens errechneten Sitzverteilung führen kann. Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach § 5 Abs. 2 WO-LPVG auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 14 Abs. 3 LPVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 14 Abs. 3 LPVG vorgeschriebene Anzahl von Sitzen. Dies hat zur Folge, dass die Anzahl der Sitze der anderen Gruppe sich entsprechend vermindert. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Beispiel: Eine Dienststelle zählt insgesamt 540 Mitarbeiter, so dass nach § 13 Abs. 3 LPVG ein aus 9 Mitgliedern bestehender Personalrat zu wählen ist. Von der Gesamtbeschäftigtenzahl entfallen auf die Gruppe der Arbeitnehmer 480 Personen, auf die Gruppe der Beamten 60 Personen. Bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens ergibt sich folgende Tabelle: 65 Geteilt durch 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Arbeitnehmer (A) Beamte (B) 480 240 160 120 96 80 68,57 60 53,33 60 30 20 15 12 10 8,57 7,5 6,67 Welche Sitzverteilung ergibt sich gemäß § 14 Abs. 3 LPVG? Lösung: Wie aus der vorstehenden Tabelle ersichtlich ist, entfallen die 8 höchsten Teilzahlen auf die Gruppe der Arbeitnehmer und nur die neunthöchste Teilzahl auf die Gruppe der Beamten, so dass bei Anwendung des Höchstzahlverfahrens die Gruppe der Beamten nur einen Sitz im Personalrat erhalten würde. Da nach § 14 Abs. 3 LPVG eine Gruppe mit 60 Gruppenangehörigen jedoch mindestens 2 Vertreter erhält und vorliegend die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 4 LPVG nicht eingreift, stehen der Gruppe der Beamten 2 Personalratssitze zu. Die Arbeitnehmergruppe muss daher einen Sitz abgeben und zwar mit der Zuteilnummer 8 (Höchstzahl 60). Die endgültige nach § 14 Abs. 3 LPVG vorzunehmende Sitzverteilung stellt sich wie folgt dar: Arbeitnehmer: Beamte: Insgesamt: 3. 7 Sitze 2 Sitze 9 Sitze Beschränkung des Minderheitenschutzes für Kleinstgruppen § 14 Abs. 4 LPVG Eine Gruppe bleibt ohne eigene Vertretung, wenn ihr in der Regel nicht mehr als 5 Beschäftigte angehören, es sei denn, dass sie mindestens 1/20 der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Hat eine Gruppe eine Regelstärke von 6 Beschäftigten, erhält sie auch dann eine Vertretung, wenn sie weniger als 1/20 der Beschäftigten der Dienststelle umfasst. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen für eine eigene Gruppenvertretung nicht vor und findet eine Gruppenwahl statt, so kann sich jede oder jeder Angehörige dieser Gruppe durch Erklärung gegenüber dem Wahlvorstand einer anderen Gruppe anschließen. Sie können sich auch einzeln jeweils verschiedenen Gruppen anschließen. Durch die Anschlusserklärung werden sie bei der Gruppe, der sie sich angeschlossen haben, wahlberechtigt und wählbar. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass die sich einer bestimmten Gruppe anschließenden Beschäftigten 66 bei der Sitzverteilung für diese Gruppe gem. § 14 Abs. 1 bis 4 LPVG zu berücksichtigen sind. Der Zeitpunkt der Abgabe der Anschlusserklärung ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Die Erklärung kann abgegeben werden, sobald ein Erklärungsempfänger, d. h. ein Wahlvorstand, eingesetzt ist. Die Anschlusserklärung kann auch erst unmittelbar vor oder bei der Stimmabgabe gegenüber dem Wahlvorstand abgegeben werden. Zu Punkt 8: Auslage des Wählerverzeichnisses Fall: Reicht es aus, wenn der Wahlvorstand den Wahlberechtigten die Einsicht in das Wählerverzeichnis während der Sitzungen des Wahlvorstandes gestattet? Können Abschriften des Wählerverzeichnisses angefertigt werden, wenn die Verwaltung auf mehrere Gebäude verteilt ist? Lösung: Das Wählerverzeichnis muss bis zum Ende der Wahl an geeigneter Stelle den Beschäftigten zugänglich gemacht werden. Geeignet ist jede Stelle, an der sämtliche Beschäftigten der Dienststelle – auch die nicht wahlberechtigten – ununterbrochen Gelegenheit zur Einsicht in das Wählerverzeichnis haben. Auf zahlenmäßig umfangreichen oder räumlich ausgedehnten Dienststellen kann die Bekanntgabe des Wählerverzeichnisses an mehreren Stellen notwendig sein. Mehrere Ausfertigungen des Wählerverzeichnisses müssen untereinander und mit dem Original übereinstimmen. Das Wählerverzeichnis muss bis zur Stimmabgabe aktualisiert werden. Um Manipulationen vorzubeugen, sollte(n) lediglich eine/mehrere Abschrift(en) des Wählerverzeichnisses ausgelegt werden. Die Urschrift ist gesondert und gesichert zu verwahren. Ort und Zeitpunkt der Auslegung des Wählerverzeichnisses und der Hinweis, dass gegen seine Richtigkeit schriftlich Einspruch eingelegt werden kann, sind im Wahlausschreiben bekannt zu machen (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 und 5 der WO-LPVG). Zu Punkt 11: Entgegennahme von Wahlvorschlägen Am letzten Tag der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge hält sich nach Dienstschluss in der Poststelle nur noch der Beschäftigte A auf. B, der Listenvertreter, übergibt ihm den Wahlvorschlag. Im Wahlausschreiben hatte 67 der Wahlvorstand auf seine Dienststunden hingewiesen, die mit dem in der Dienststelle allgemein üblichen Dienstschluss um 17.00 Uhr endeten. In dem Wahlvorschlag sind vier Kandidaten aufgeführt. Bei dem Kandidaten X fehlen die Angaben zum Geburtsdatum sowie zur Amts- oder Funktionsbezeichnung. Eine Erklärung der Bewerberin Y, dass sie mit der Aufführung im Wahlvorschlag einverstanden sei, fehlt ebenfalls. Die Kandidatur der Y war mit den Unterzeichnern des Wahlvorschlags mündlich abgesprochen worden. Anschließend war B in den Urlaub gefahren und bis zur Einreichung des Wahlvorschlags nicht mehr erreichbar. Die Wahlvorschlagsliste trägt die Unterschriften von drei Beschäftigten der Dienststelle. In der Sitzung des Wahlvorstandes am nächsten Tag entstehen Meinungsverschiedenheiten über die Behandlung des Wahlvorschlags. Ein Wahlvorstandsmitglied meint, der Wahlvorschlag sei bereits verfristet, da er nicht während der Frist „beim Wahlvorstand“, sondern bei einem Dritten eingereicht worden sei. Auch hinsichtlich der inhaltlichen Gültigkeit des Wahlvorschlages kann im Wahlvorstand keine Einigung erzielt werden. Insbesondere wird festgestellt, dass der Unterzeichner V auch einen anderen, dem Wahlvorstand bereits vorliegenden, Wahlvorschlag unterzeichnet hat. Lösung: Der Wahlvorschlag ist nicht ungültig. Er ist nicht nach Ablauf der Einreichungsfrist eingegangen. Nach § 7 Abs. 2 WO-LPVG sind Wahlvorschläge binnen drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Diese Frist von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens endet um 24.00 Uhr des letztens Tages der Einreichungsfrist. Diese gesetzliche Frist kann vom Wahlvorstand im Wahlausschreiben nicht verkürzt werden. Unschädlich ist es, wenn der Wahlvorstand, wie geschehen, im Wahlausschreiben auf seine Dienststunden hinweist. Deren Ende darf allerdings auch nicht vor dem in der Dienststelle allgemein üblichen Dienstschluss liegen. Ein solcher Hinweis auf die Dienststunden des Wahlvorstandes hat jedoch keinesfalls zur Folge, dass ein Wahlvorschlag, der nach dem Ende der Dienststunden des Wahlvorstandes eingereicht wird, aus diesem Grunde ungültig ist. Der Einreicher des Wahlvorschlages trägt in diesem Fall jedoch die Beweislast, d. h. er muss den Nachweis führen, dass der Wahlvorschlag innerhalb der Frist übergeben wurde. Der Nachweis kann im vorliegenden Fall dadurch erbracht werden, dass der für den Posteingang zuständige Beschäftigte den Wahlvorschlag mit dem Eingangsstempel versieht und die Uhrzeit vermerkt. Hinweis: Zur Frage der „Einreichung“ des Wahlvorschlages ist Folgendes zu bemerken: Obwohl es in § 7 Abs. 2 WO-LPVG LPVG heißt, die Wahlvorschläge seien „beim Wahlvorstand“ einzureichen, bedeutet dies nicht, dass die Wahlvorschläge stets einem der Wahlvorstandsmitglieder persönlich übergeben werden müssen. Um die vom Verordnungsgeber vorgesehene Frist bis 24.00 68 Uhr am letzten Tag der Einreichungsfrist ausschöpfen zu können, was der Gewährleistung einer demokratischen Wahl mit der Möglichkeit der Wahl unter mehreren Wahlvorschlägen entspricht, ist es deshalb ausreichend, wenn der Wahlvorschlag objektiv in den Verfügungsbereich des Wahlvorstandes in der Dienststelle gelangt. Die bloße Hinterlegung im Büro des Wahlvorstandes nach Ablauf von dessen Dienststunden genügt demgegenüber deshalb nicht, weil auf diese Weise der Eingang innerhalb der Frist nicht nachgewiesen werden kann. Unschädlich ist es des Weiteren, dass durch das Setzen der Mängelbeseitigungs- bzw. Erklärungsfristen die Einreichungsfrist von drei Wochen überschritten wird, der Wahlvorschlag also erst nach Verstreichen der Frist Gültigkeit erlangt. Dieses Verfahren ist vom Verordnungsgeber ausdrücklich in der o. g. Vorschrift festgelegt worden, zur Berücksichtigung der Tatsache, dass einerseits den wahlberechtigten Beschäftigten häufig die Formvorschriften der Wahlordnung nicht geläufig sind, andererseits ihnen aber eine Wahlmöglichkeit unter mehreren Vorschlägen geboten werden soll. In inhaltlicher Hinsicht ist folgendes festzustellen: Das Fehlen der Angaben zum Geburtsdatum und zur Amts- bzw. Funktionsbezeichnung beim Kandidaten X stellt einen heilbaren Mangel dar. Gleiches gilt für die fehlende schriftliche Zustimmung der Kandidatin Y zu ihrer Kandidatur. Gem. § 9 Abs. 7 WO-LPVG hat der Wahlvorstand den schwebend unwirksamen, aber heilbaren Wahlvorschlag gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung an B zurückzugeben, die Mängel innerhalb einer Frist gem. § 7 WO-LPVG zu beseitigen. (Bei Wahlvorschlägen, die weniger als eine Woche vor Ablauf der Frist gem. § 7 WO-LPVG zurückgegeben werden, gilt eine Frist von einer Woche gerechnet vom Tage der Rückgabe an, § 9 Abs. 1 WO-LPVG.) Erst wenn die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, ist der Wahlvorschlag ungültig. Die Doppelunterzeichnung durch den Unterzeichner V ist nach § 9 Abs. 6 WO-LPVG zu behandeln. Danach hat der Wahlvorstand einen wahlvorschlagsberechtigten Beschäftigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Erklärt V innerhalb der Frist, er ziehe die Unterschrift auf dem hier behandelten Wahlvorschlag zurück, so sinkt die Unterschriftenzahl auf drei, so dass das Quorum für den Wahlvorschlag nicht mehr erfüllt ist. Dieser Mangel ist nicht heilbar. Der Wahlvorstand muss deshalb den Wahlvorschlag nach Kenntnis der Unterschrift unverzüglich dem B als Listenvertreter unter Angabe von Gründen zurückgeben. 69 Zu Punkt 12: Behandlung von Wahlvorschlägen Die Gewerkschaft XY legt dem Wahlvorstand einen Wahlvorschlag vor, der insgesamt 60 % männliche Bewerber und 40 % weibliche Bewerber enthält. In der Dienststelle sind jedoch insgesamt 60 % Frauen tätig. Der Wahlvorstand ist der Ansicht, dass der von der Gewerkschaft XY eingereichte Wahlvorschlag nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 14 Abs. 6 LPVG entspricht, wonach Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend vertreten sein sollen. Der Wahlvorstand möchte deshalb den Wahlvorschlag zurückgeben. Ist das möglich? Lösung: Die Regelung des § 14 Abs. 6 LPVG, wonach Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen, wird nur durch die Wahlordnung vorgenommen. Im Einzelnen ergeben sich die folgenden Pflichten des Wahlvorstandes: 1. Bei der Ermittlung der Zahl der „in der Regel Beschäftigten“ und bei der Aufstellung des Wählerverzeichnisses sind innerhalb der einzelnen Gruppen (Beamte und Arbeitnehmer) die jeweiligen Anteile der Geschlechter festzustellen. 2. Im Wahlausschreiben sind die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Beamten und Arbeitnehmern anzugeben, mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen. 3. Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist der vorgenannte Grundsatz auch zu beachten. 4. Sofern ein Gesamtpersonalrat zu wählen ist, teilen die örtlichen Wahlvorstände dem Gesamtwahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, mit. Dabei sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen. Für das Wahlausschreiben gilt das unter Nr. 2 dargestellte Verfahren. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass weder das LPVG noch die Wahlordnung Regelungen und ggf. Sanktionen enthalten für den Fall, dass ein Wahlvorschlag den Erfordernissen des § 14 Abs. 6 LPVG nicht gerecht wird. Der Wahlvorstand darf somit den Wahlvorschlag der Gewerkschaft XY nicht zurückweisen. 70 Formblätter 71 Formblatt 1 – Bekanntmachung Zusammensetzung Wahlvorstand Der Wahlvorstand bei .......................................................................................................................................... (Dienststelle) ………………………………………………………, den ………………………………………. (Ort) (Datum) Bekanntmachung über die Zusammensetzung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand für die Wahl des Personalrats bei ………………………………………………………………………………. (Dienststelle) besteht aus: 1. ………………………………………………………………………………………………… (Vorname, Familienname) (Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung) ………………………………………………………………………………………………… (Gruppenzugehörigkeit) (Dienstanschrift, Telefon, Telefax) Vorsitzende/r 2. ………………………………………………………………………………………………… (Vorname, Familienname) (Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung) …………………………………………………………………………….…………………… (Gruppenzugehörigkeit) 3. (Dienstanschrift, Telefon, Telefax) ………………………………………………………………………………………………… (Vorname, Familienname) (Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung) ………………………………………………………………………………………………… (Gruppenzugehörigkeit) (Dienstanschrift, Telefon, Telefax) 72 Ersatzmitglieder sind: 1. ……………………………………………………………………………………………… für ………………………………………………………………………………………………. 2. ……………………………………………………………………………………………… für ……………………………………………………………………………………………… 3. ………………………………………………………………………………………………. für ………………………………………………………………………………………………. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass Vorabstimmungen über eine vom Gesetz abweichende Verteilung der Sitze auf die Gruppen oder über eine gemeinsame Wahl nur berücksichtigt werden können, wenn das Ergebnis dem Wahlvorstand bis spätestens …………………….. …………………………………. vorliegt (§ 4 Abs. 1 WO-LPVG). ………………………… ………………………………… …………………......... (Unterschrift Vorsitzende/r) (Unterschrift) (Unterschrift) Aushang am ………………………… bis zum Abschluss der Stimmabgabe. Abgenommen am …………………….. 73 Formblatt 2 – Einladung zur Sitzung des Wahlvorstandes Der Wahlvorstand bei ............................................................................................................................... (Dienststelle) ………………………………………………………, den ……………………………… (Ort) (Datum) komba gewerkschaft Orts-/Kreisverband Frau/Herrn Mustermann Anschrift Sitzung des Wahlvorstandes Sehr geehrte/r Frau/Herr Mustermann, hiermit lade ich Sie zu der ersten Sitzung des Wahlvorstandes am …………………., den …………………… ein. Die Sitzung findet im ……………………………………….. um …………….. Uhr statt. Gemäß § 20 Abs. 2 LPVG sind die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften berechtigt, einen Beauftragten an dieser Sitzung mit beratender Stimme teilnehmen zu lassen. Tagesordnung: 1. Aufstellung des Wahlkalenders zur frist- und termingerechten Wahldurchführung 2. Beratung des Inhalts des Wahlausschreibens ………………………… Vorsitzende/r 74 Formblatt 3 – Niederschrift über die Ermittlung der zu wählenden Personalratsmitglieder Der Wahlvorstand bei ............................................................................................................................... (Dienststelle) …………………..………………………………….., den ……………………………… (Ort) (Datum) Niederschrift über die Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder, ihre Verteilung auf die Gruppen und die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle (§ 14 LPVG NW, § 5 Abs. 1 WO-LPVG) In der heutigen Sitzung des Wahlvorstandes, an der teilgenommen haben, 1. 2. 3. …………………………………………………………………… als Vorsitzende/r …………………………………………………………………… …………………………………………………………………… wurde die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder und die Verteilung auf die Gruppen errechnet, nachdem festgestellt worden war, dass bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung vom ………………….. angegebenen Frist dem Wahlvorstand eine Mitteilung über eine Vorabstimmung wegen der abweichenden Verteilung der Sitze auf die Gruppen nicht zugegangen ist. 1. Die Zahl der in der Regel Beschäftigten beträgt insgesamt ……………………, davon Beamtinnen / Beamte …..… , davon ……. Männer, …..… Frauen, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer …..… , davon …… Männer, ……. Frauen. Es sind …………. Personalratsmitglieder zu wählen. 75 2. Die Verteilung der Sitze auf die Gruppen wurde wie folgt errechnet: Die Zahl der in der Regel beschäftigten Gruppenangehörigen wurde durch die Ziffern 1, 2, 3, usw. geteilt. Die Sitze der Gruppe der Beamtinnen und Beamten und der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ergibt sich aus den errechneten ganzen Zahlen / der errechneten Zahl (§ 5 Abs. 2 WO-LPVG). Danach entfallen auf die einzelnen Gruppen: Geteilt durch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Beamtinnen/Beamte 1 …....... (…………) ………… (…………) 2 ………. (…………) ………… (…………) 3 ………. (…………) ………… (…………) usw. Die Reihenfolge der für die Zuteilung der Sitze in Betracht kommenden Höchstzahlen ergibt sich aus den eingeklammerten Ziffern. a) Hiernach (würden) entfallen auf die Gruppe der Beamtinnen und Beamten ……… Sitze, Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ………. Sitze. b) Aus § 14 Abs. 3 und 4 LPVG NW und § 5 Abs. 3 WO-LPVG ergibt sich jedoch folgende Verteilung: Der Gruppe der ……………. steht/stehen nach § 14 Abs. 3 LPVG NW mindestens ………. Sitz/e zu. Sie erhält von der Gruppe der ……………….. (niedrigster Zahlenbruchteil oder Losentscheid) ………… Sitz/e (§ 5 Abs. 3 WO-LPVG). Somit erhalten: Beamtinnen und Beamten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Unterschrift Vorsitzende/r) ………….. ………….. (Unterschrift) 76 Sitze, Sitze. (Unterschrift) Formblatt 4 – Wahlausschreiben Der Wahlvorstand bei .............................................................................................................................. (Dienststelle / Ort) ………………………………, den …………………………….. (Geschäftsstelle/ Zimmernummer o.ä.) (Datum) Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats Nach § 13 Abs. 1 LPVG NW ist in ………………………………………………………………… (Bezeichnung der Dienststelle) ein Personalrat zu wählen. Der Personalrat besteht aus ………. Mitgliedern. der Beamten ………. Vertreter, der Arbeitnehmer …….… Vertreter. Davon erhält die Gruppe Die Beamten und Arbeitnehmer wählen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl). Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ein Abdruck des Wählerverzeichnisses liegt ……………………………………………………………………………. (Ortsbezeichnung) aus und kann dort von den Wahlberechtigten bis zum Abschluss der Stimmabgabe an den Arbeitstagen von ………..bis ………... Uhr eingesehen werden. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses können nur innerhalb einer Woche ab Auslage schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden. Letzter Tag der Einspruchsfrist ist ……………………………. 77 Ein Abdruck des LPVG NW und der Wahlordnung liegen im ……………………………. von …………. bis ………………….. zur Einsicht aus. Die Wahlberechtigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§ 110 LPVG NW) werden aufgefordert, innerhalb von 3 Wochen seit Erlass dieses Wahlausschreibens, spätestens am ……………………., dem Wahlvorstand Wahlvorschläge für jede Gruppe (vgl. § 7 Abs. 1 und 2 WO-LPVG) einzureichen. Die Wahlvorschläge der Beschäftigten für die Beamtengruppe müssen von mindestens ……… wahlberechtigten Gruppenangehörigen, Arbeitnehmergruppe müssen von mindestens ……… wahlberechtigten Gruppenangehörigen unterzeichnet sein (§ 16 Abs. 5 LPVG NW). Die Beschäftigten können ihre Unterschrift rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Die Wahlvorschläge der Gewerkschaften und der Berufsverbände müssen von einem Beauftragten der Organisation unterzeichnet sein. Die nach § 11 Abs. 2 LPVG NW nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen. Die Wahlvorschläge sind für die Gruppen getrennt einzureichen. Wahlvorschläge, die nicht die erforderlichen Unterschriften enthalten oder verspätet eingereicht werden, sind ungültig. Gewählt werden kann nur, wer in einem gültigen Wahlvorschlag aufgenommen ist. Jeder Wahlvorschlag soll so viele Bewerber aufweisen, wie Personalratsmitglieder der Gruppe zu wählen sind. Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Außer dem Familiennamen sind der Vorname, das Geburtsdatum, die Amt-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, die Beschäftigungsstelle und die Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizufügen. Jede oder jeder Beschäftigte kann für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welche oder welcher der Unterzeichnenden zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt eine Angabe hierüber, so gilt die oder der Unterzeichner/in als berechtigt, die oder der an erster Stelle steht. Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen sein. Die Wahlvorschläge werden spätestens am …………… bis zum Abschluss der Stimmabgabe an dieser Stelle ausgehängt. 78 Gemäß § 14 Abs. 6 LPVG sollen Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein. Von derzeit …….. Regel-Beschäftigten sind ……… Frauen und ……… Männer, und zwar ….……. Beamtinnen und ………. Beamte Arbeitnehmerinnen und ………. Arbeitnehmer. sowie ………. Die Stimmabgabe findet statt am ………………………………. von ………. bis ……….. Uhr (Abstimmungstag/e) ………………….………………………………………………………… (Ortsangabe/n) Wahlberechtigte, die eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) wünschen, erhalten auf Verlangen zum Zwecke der schriftlichen Stimmabgabe den Stimmzettel, den Wahlumschlag, Hinweise zur Briefwahl, eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung gemäß § 16 Abs.1 Ziff. 2 WO-LPVG, einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des Wahlberechtigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe" trägt und ein Merkblatt über die Art und Weise der schriftliche Stimmabgabe ausgehändigt oder übersandt. Auf Antrag erhalten sie auch einen Abdruck des Wahlausschreibens und des Wahlvorschlags. Die Sitzung des Wahlvorstandes, in der die Stimmen ausgezählt werden und das Wahlergebnis festgestellt wird, findet statt am ……………………um ………Uhr (Tag der Sitzung) in………………………………… (Ortsangabe). Die Teilnahme an der Stimmenauszählung ist allen Beschäftigten möglich. 79 Tag des Erlasses dieses Wahlausschreibens: (Unterschrift) Vorsitzende/r Ausgehängt am …………………………………………….. (Unterschrift) ................... bis zum Abschluss der Stimmabgabe. Abgenommen am ................... 80 (Unterschrift) Formblatt 5 – Anschreiben zur Übersendung des Wahlausschreibens an die Gewerkschaften Der Wahlvorstand bei ............................................................................................................................... (Dienststelle) ………………………………………………………, den ………………………………. (Ort) (Datum) komba gewerkschaft Ortsverband/Kreisverband/Fachgruppe Frau/Herrn Mustermann Anschrift Wahlausschreiben Sehr geehrte Frau …….…., / sehr geehrter Herr ……….., anliegend übersende ich Ihnen das Wahlausschreiben für die Wahl des Personalrats bei der Stadt-/Gemeindeverwaltung ……… ………………………. zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen (Wahlvorstandsvorsitzende/r) 81 Formblatt 6 – Wahlvorschlag Ortsverband …………………. Wahlvorschlag Für die Wahl des (Bezeichnung des Gremiums 1) bei (Benennung der Dienststelle) Der Wahlvorschlag erhält das Kennwort: komba gewerkschaft Als Personalratsmitglieder werden für die Gruppe der Arbeitnehmer vorgeschlagen: 2) Bewerber / Bewerberinnen: 1. 2. 3. 4. Name, Vorname / Geburtsdatum / Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung / Beschäftigungsstelle / Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer Name, Vorname / Geburtsdatum / Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung / Beschäftigungsstelle / Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer Name, Vorname / Geburtsdatum / Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung / Beschäftigungsstelle / Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer usw. Anlage: Zustimmungserklärungen 3) …………………………………………………………………………………………. (Unterschriften) Wichtige Hinweise: 1) Personalrat, Gesamtpersonalrat, Bezirkspersonalrat oder Hauptpersonalrat 2) Zur Übersichtlichkeit wird empfohlen, diese Liste in DIN A 4 Querformat zu erstellen. 3) Die Zustimmungserklärungen müssen im Original mit dem Wahlvorschlag fest verbunden werden, d. h. zusammen geheftet, damit ein Dokument entsteht. 82 Formblatt 7 – Zustimmungserklärung zum Wahlvorschlag Bitte in Blockschrift deutlich lesbar ausfüllen! …………………………………………………………………………………………… Name, Vorname …………………………………………………………………………………………… Anschrift Zustimmungserklärung Ich bin damit einverstanden, dass ich im Wahlvorschlag der komba gewerkschaft für die Wahl des ………………….…(Bezeichnung des Gremiums) 1) …………………………. bei ………………………..……(Benennung der Dienststelle)….……………………….. für die Gruppe der Arbeitnehmer benannt worden bin. ………………………………………………………………………………………… Ort, Datum …………………………………………………………………………………………… Unterschrift Wichtiger Hinweis: 1) Personalrat, Gesamtpersonalrat, Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat Die Zustimmungserklärung muss für jede Wahl in einen dieser Personalräte besonders unterzeichnet und dem jeweiligen Wahlvorschlag beigefügt werden. 83 Formblatt 8 – Stimmzettel Listenwahl Stimmzettel für die Wahl der Personalratsmitglieder der Gruppe der (Gruppenwahl und Verhältniswahl, § 34 Abs. 1 a) und Abs. 2 WO-LPVG NW) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als eine Vorschlagsliste angekreuzt ist. Vorschlagsliste 1 Kennwort Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 1. Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 2. Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 3. Vorschlagsliste 2 Kennwort Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 1. Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 2. Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 3. Vorschlagsliste 3 Kennwort Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 1. Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 2. Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 3. 84 Formblatt 9 – Stimmzettel Personenwahl Stimmzettel für die Wahl der Personalratsmitglieder der Gruppe der (Gruppenwahl und Personenwahl, § 26 Abs. 1 a) und Abs. 2 a) WOLPVG NW) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn mehr als _____ Bewerber angekreuzt sind. Kennwort Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 1. Kennwort Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 2. Kennwort Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 3. Kennwort Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 4. Kennwort Name, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppe 5. 85 Formblatt 10 – Hinweise zur Briefwahl Der Wahlvorstand bei ............................................................................................................................... (Dienststelle) Hinweise zur Briefwahl Zur schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl) haben Sie folgende Unterlagen erhalten: 1. Stimmzettel, 2. Wahlumschlag, 3. eine vorgedruckte Erklärung, in der Sie gegenüber dem Wahlvorstand versichern, dass Sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben oder durch eine Vertrauensperson haben kennzeichnen lassen, 4. Hinweise zur Briefwahl, 5. einen größeren Briefumschlag / Freiumschlag mit der Anschrift des Wahlvorstandes, dem Absender, der Ihren Namen und Anschrift enthält sowie einem Vermerk auf dem Umschlag „Schriftliche Stimmabgabe“. Nehmen Sie nunmehr den Stimmzettel zur Hand und kreuzen Sie die Kandidaten an. Legen Sie diesen Stimmzettel gefaltet in den Wahlumschlag und kleben den Wahlumschlag zu. Bitte füllen Sie sodann die beigefügte Erklärung aus. Den verschlossenen Wahlumschlag und die Erklärung legen Sie bitte in den ebenfalls beigefügten größeren Briefumschlag / Freiumschlag mit der Aufschrift „Schriftliche Stimmabgabe“ und kleben diesen Briefumschlag / Freiumschlag zu. Übergeben bzw. übersenden Sie den Briefumschlag so frühzeitig an den Wahlvorstand, dass er bis zum __________ (Datum) _________ (Uhrzeit) dem Wahlvorstand vorliegt. Die Wahlbriefe können im Normalfall über die Dienstpost versendet werden, um Portokosten zu vermeiden. Wahlberechtigte, die Urlaub haben, eine Kur/Reha-Maßnahme durchführen oder aus anderen Gründen abwesend sind, sich aber in der Bundesrepublik aufhalten, werden gebeten, den Umschlag unfrankiert zur Post zu geben, sofern nicht ein Freiumschlag zur Verfügung gestellt wurde. Das Porto wird vom Empfänger übernommen. …………………………………………………………………………………………….. Der Wahlvorstand Unterschriften 86 Formblatt 11 – Erklärung im Rahmen der Briefwahl Bitte in Blockschrift deutlich lesbar ausfüllen! ………………………………………………………………………………………… Name, Vorname ………………………………………………………………………………………… Anschrift Erklärung für die schriftliche Stimmabgabe im Rahmen der Briefwahl. ! Ich versichere hiermit, dass ich den Stimmzettel selbst gekennzeichnet habe. …………………………………………………………………………………………… Ort, Datum ……………………………………………………………………………………………. Unterschrift Wichtiger Hinweis: Der Wahlumschlag darf nur den Stimmzettel enthalten. Diese Erklärung ist also nicht zusammen mit dem Stimmzettel in den Wahlumschlag zu legen. Der verschlossene Wahlumschlag ist zusammen mit dieser Erklärung in den beigefügten Rückantwortumschlag / Freiumschlag mit dem Aufdruck „Schriftliche Stimmabgabe“ an den Wahlvorstand zurück zu geben oder zurück zu senden. 87 Formblatt 12 – Wahlniederschrift Der Wahlvorstand bei ............................................................................................................................... (Dienststelle) ………………………………………………………, den ……………………………… (Ort) (Datum) Wahlniederschrift gem. § 20 Abs. 3 LPVG i. V. m. § 20 WO-LPVG In der heutigen Sitzung des Wahlvorstandes, an der teilgenommen haben, 1. Vorsitzende/r (Name) …………………………………….. 2. Wahlvorstand (Name) ……………………………………… 3. Wahlvorstand (Name) ……………………………………... , ist das Ergebnis der am…………….. und ………………… durchgeführten Wahl des Personalrats in öffentlicher Auszählung ab …………………….. Uhr im ………………………………des Rathauses (Angabe des Auszählungsortes) festgestellt worden. Zu wählen waren ……………… Personalratsmitglieder, davon A. …………….. Vertreter der Arbeitnehmer in Verhältniswahl, B. ………………. Vertreter der Beamten in Verhältniswahl. Der Vergleich der Zahl der Wahlumschläge gem. § 19 WO-LPVG mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen ergab Übereinstimmung (oder ergab keine Übereinstimmung, dann muss eine Begründung angegeben werden). 88 Wahlberechtigt waren lt. der berichtigten Wählerliste ……………. Beschäftigte. Abgegeben wurden ………………….. Stimmen. A. Arbeitnehmer Wahlberechtigt waren lt. der berichtigten Wählerliste ……………. für die Gruppe der Arbeitnehmer. Abgegeben wurden …………………… Stimmzettel. Es waren gültig ……………….. Stimmzettel. Es waren ungültig ……….……. Stimmzettel. Auf die Liste 1 entfielen ……….…. gültige Stimmen Auf die Liste 2 entfielen …………. gültige Stimmen. Zur Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten wurden die Stimmenzahlen, die den Listen zugefallen sind, durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Das Ergebnis zeigt die nachstehende Übersicht: Liste 1 (Kennwort…….…) Geteilt durch 1: Geteilt durch 2: Geteilt durch 3: Geteilt durch 4: Geteilt durch 5: Geteilt durch 6: Geteilt durch 7: Geteilt durch 8: Geteilt durch 9: Geteilt durch 10: Geteilt durch 11: Geteilt durch 12: Geteilt durch 13: Geteilt durch 14: 89 Liste 2 (Kennwort………) Somit entfallen auf die Liste 1 (Kennwort….……) ………………… Sitze und auf die Liste 2 (Kennwort…….…) ………………... Sitze. Demnach sind gewählt aus Liste 1 (Kennwort….……) die Bewerberinnen/Bewerber: ……………… (Namen einsetzen)………………… aus Liste 2 (Kennwort….……) die Bewerberinnen/Bewerber: ……………… (Namen einsetzen) ………………… B. Beamte Wahlberechtigt waren lt. der berichtigten Wählerliste ……………. für die Gruppe der Beamten. Abgegeben wurden …………………… Stimmzettel. Es waren gültig …………..…….. Stimmzettel. Es waren ungültig ……………… Stimmzettel. Auf die Liste 1 entfielen …………… gültige Stimmen Auf die Liste 2 entfielen …………… gültige Stimmen. Zur Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten wurden die Stimmenzahlen, die den Listen zugefallen sind, durch 1, 2, 3 usw. geteilt. 90 Das Ergebnis zeigt die nachstehende Übersicht: Liste 1 (Kennwort…….…) Geteilt durch Geteilt durch Geteilt durch Geteilt durch Geteilt durch usw. Liste 2 (Kennwort………) 1: 2: 3: 4: 5: Somit entfallen auf die Liste 1 (Kennwort….……) ………………… Sitze und auf die Liste 2 (Kennwort…….…) ………………..... Sitze. Demnach sind gewählt aus Liste 1 (Kennwort….……) die Bewerberinnen/ Bewerber: ……………… (Namen einsetzen)………………., aus Liste 2 (Kennwort….……) die Bewerber/Bewerberinnen: ……………… (Namen einsetzen) ………………. Die gewählten Bewerber und Bewerberinnen wurden am …………….. von Ihrer Wahl schriftlich in Kenntnis gesetzt. ……………………………… Vorsitzende(r) ………………………………… Wahlvorstand 91 …………………… Wahlvorstand Formblatt 13 – Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen/ Bewerber Der Wahlvorstand bei ............................................................................................................................... (Dienststelle) ………………………………………………………, den ………………………………. (Ort) (Datum) Benachrichtigung Frau/Herr (Namen einsetzen) Amt: ………………….. Anschrift Sehr geehrte Frau/sehr geehrter Herr, gem. § 21 der Wahlordnung zum LPVG NW (WO-LPVG NW) setzen wir Sie davon in Kenntnis, dass Sie bei der vom ………………… bis ………………… durchgeführten Wahl zum Mitglied des ….......................................(Bezeichnung des Gremiums und der Dienststelle) gewählt worden sind. Wenn Sie nicht binnen 3 Arbeitstagen nach Zugang dieser Benachrichtigung dem Wahlvorstand erklären, dass Sie die Wahl ablehnen, gilt die Wahl als angenommen. Sollten Sie die Wahl nicht ablehnen, laden wir Sie gem. § 30 Abs. 1 LPVG NW zu der am …………….(Datum, Uhrzeit) in …………………(Ort) stattfindenden konstituierenden Sitzung des Personalrats ein. Tagesordnung*: TOP 1 TOP 2 Wahl der vorsitzenden Person (§ 29 Abs. 1 LPVG NW) Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter der vorsitzenden Person (§ 29 Abs. 1 LPVG NW) Mit freundlichen Grüßen ……………………………... Vorsitzende/r Wahlvorstand …………………………. Wahlvorstandsmitglied * siehe Erläuterungen nach Niederschrift 92 ………………………. Wahlvorstandmitglied Formblatt 14 – Niederschrift der konstituierenden Sitzung Der Wahlvorstand bei ............................................................................................................................... (Dienststelle) ………………………………………………………, den ……………………………… (Ort) (Datum) Niederschrift über die konstituierende Sitzung des in der Zeit vom ………….. bis ……..…….. gewählten …………….………(Bezeichnung des Gremiums)…………………..… der …………….………………(Bezeichnung der Dienststelle)…………………… für die Wahlperiode vom 01.07.2016 bis 30.06.2020. Beginn der Sitzung: ……………… Uhr Anwesende: TOP 1: siehe Anwesenheitsliste. Wahl der vorsitzenden Person gem. § 29 Abs. 1 LPVG NW Frau/Herr ………………….. wurde einstimmig zur/zum Vorsitzenden gewählt. TOP 2: Wahl der Stellvertreterinnen/Stellvertreter gem. § 29 Abs. 1 LPVG NW Zur Stellvertreterin/zum Stellvertreter / zu Stellvertretern wurden Frau/Herr ………………… einstimmig gewählt. Ende der Sitzung:………………… Uhr. ……………………..……. Vorsitzende/r Wahlvorstand ……………………………. ……………………… Wahlvorstandsmitglied Wahlvorstandsmitglied *Erläuterungen zum Wahlverfahren: Die Reihenfolge der Stellvertretung bestimmt der Personalrat. Sofern im Personalrat Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vertreten sind, darf die erste Stellvertreterin oder der erste Stellvertreter nicht derselben Gruppe angehören wie die vorsitzende Person. 93 Wahlordnung 94 Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz Nordrhein-Westfalen (WO-LPVG) Vom 20. Mai 1986 (GV:NRW. S. 485) geändert durch die Verordnung vom 18.10.2011 (GV.NRW. S. 497). Inhaltsübersicht §§ Erstes Kapitel: Wahl des Personalrats Erster Abschnitt: Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl 1 bis 22 Zweiter Abschnitt: Besondere Vorschriften über die Wahl mehrerer Personalratsmitglieder oder Gruppenvertreter Erster Unterabschnitt: Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) 23 bis 25 Zweiter Unterabschnitt: Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags, bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) 26 und 27 Zweites Kapitel: Wahl der Stufenvertretungen Erster Abschnitt: Wahl des Bezirkspersonalrats 28 bis 35 Zweiter Abschnitt: Wahl des Hauptpersonalrats 36 bis 38 Drittes Kapitel: Wahl des Gesamtpersonalrats 39 Viertes Kapitel: Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen Erster Abschnitt: Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung 95 40 Zweiter Abschnitt: Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung 41 Fünftes Kapitel: Sondervorschriften Erster Abschnitt: Polizei aufgehoben Zweiter Abschnitt: Lehrer 43 und 44 Dritter Abschnitt: Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst 45 und 46 Sechstes Kapitel: Schlussvorschriften 47 bis 50 Erstes Kapitel Wahl des Personalrats Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften über Vorbereitung und Durchführung der Wahl § 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer (1) Bei der Bestellung des Wahlvorstandes sind Beschäftigte auszuwählen, die eine Durchführung der Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährleisten. (2) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrats durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelfer zur Durchführung der Wahlhandlung und zur Auszählung der Stimmen bestellen; dabei soll er die in der Dienststelle vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigen. Wahlhelfer dürfen nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes tätig werden. (3) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder durch Aushang in der Dienststelle bekannt. (4) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. (5) Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere ihm die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 96 § 2 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis (1) Der Wahlvorstand stellt die Zahl der in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen (§§ 6, 105 LPVG) fest; innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. Übersteigt die Zahl der in der Regel Beschäftigten 50 nicht, stellt er außerdem die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten fest. (2) Der Wahlvorstand stellt ein Verzeichnis der wahlberechtigten Beschäftigten (Wählerverzeichnis) getrennt nach den Gruppen auf; innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen. Er hat bis zum Abschluss der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem Laufenden zu halten und mindestens eine Abschrift an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen. § 3 Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis (1) Jeder Beschäftigte kann beim Wahlvorstand schriftlich innerhalb einer Woche nach Auslegung des Wählerverzeichnisses Einspruch gegen seine Richtigkeit einlegen. (2) Die Entscheidung über den Einspruch ist dem Beschäftigten unverzüglich, spätestens einen Tag vor Beginn der Stimmabgabe schriftlich mitzuteilen. § 4 Vorabstimmungen (1) Die Ergebnisse der Abstimmungen nach den §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 2 LPVG werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Wahlvorstand innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe seiner Mitglieder vorliegen und ihm glaubhaft gemacht wird, dass sie unter Leitung eines aus mindestens drei wahlberechtigten Beschäftigten bestehenden Abstimmungsvorstands in geheimen und nach Gruppen getrennten Abstimmungen zustande gekommen sind. Dem Abstimmungsvorstand soll ein Mitglied jeder in der Dienststelle vertretenen Gruppe angehören. (2) Der Wahlvorstand hat in der Bekanntgabe seiner Mitglieder auf die in Absatz 1 bezeichnete Frist hinzuweisen. § 5 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder; Verteilung der Sitze auf die Gruppen (1) Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats. Ist eine von § 14 LPVG abweichende Verteilung der Mitglieder des Personalrats auf die Gruppen nicht beschlossen worden, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Personalratssitze auf die Gruppen nach dem Höchstzahlenverfahren. (2) Die Zahlen der der Dienststelle angehörenden Beschäftigten der einzelnen Gruppen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Personalratssitze verteilt sind. Jede Gruppe erhält so viel Sitze, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. (3) Entfallen bei der Verteilung der Sitze nach Absatz 2 auf eine Gruppe weniger Sitze, als ihr nach § 14 Abs. 3 LPVG mindestens zustehen, so erhält sie die in § 14 Abs. 3 LPVG vorgeschriebene Zahl von Sitzen. Die Zahl der Sitze der übrigen Gruppen vermindert sich entsprechend. Dabei werden die jeweils zuletzt zugeteilten Sitze zuerst gekürzt. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu kürzen, entscheidet das Los, 97 welche Gruppe den Sitz abzugeben hat. Sitze, die einer Gruppe nach den Vorschriften des LPVG mindestens zustehen, können ihr nicht entzogen werden. (4) Haben in einer Dienststelle alle Gruppen die gleiche Zahl von Angehörigen, so erübrigt sich die Errechnung der Sitze nach dem Höchstzahlenverfahren; in diesen Fällen entscheidet das Los, wem die höhere Zahl von Sitzen zufällt. § 6 Wahlausschreiben (1) Spätestens sechs Wochen vor dem letzten Tage der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben. Es ist von den Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. (2) Im Wahlausschreiben ist neben Tag und Ort seines Erlasses anzugeben 1. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Personalrats, getrennt nach Gruppen; 2. Angaben über die Anteile der Geschlechter innerhalb der Dienststelle, getrennt nach Gruppen mit dem Hinweis, dass Frauen und Männer ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienststelle entsprechend im Personalrat vertreten sein sollen (§ 14 Abs. 6 LPVG); 3. ob die Gruppen ihre Vertreter in getrennten Wahlgängen (Gruppenwahl) oder in gemeinsamer Wahl wählen; 4. wo und wann das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung zur Einsicht ausliegen; 5. dass Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses schriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden können; 6. die Mindestzahl der wahlberechtigten Beschäftigten, von denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss, und dass Wahlvorschläge der Organisationen von einem Beauftragten unterzeichnet sein müssen (§§ 16, 110 LPVG); 7. dass jeder Beschäftigte für die Wahl des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf und die nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen; 8. dass jeder Beschäftigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen darf; 9. dass Wahlvorschläge innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen sind; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben; 10. dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist; 11. der Ort, an dem die Wahlvorschläge bekanntgegeben werden; 12. Ort und Zeit der Stimmabgabe; 98 13. dass schriftliche Stimmabgabe möglich oder angeordnet ist; 14. Ort und Termin der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird. (3) Der Wahlvorstand hat mindestens eine Abschrift oder einen Abdruck dieser Wahlordnung und des Wahlausschreibens vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle auszuhängen. (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden. § 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist (1) Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsverbände (§§ 16 Abs. 4 und 110 LPVG) Wahlvorschläge machen. (2) Wahlvorschläge sind innerhalb von drei Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen. § 8 Inhalt der Wahlvorschläge (1) Jeder Wahlvorschlag soll soviel Bewerber enthalten wie a) bei Gruppenwahl Gruppenvertreter, b) bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind. (2) Frauen und Männer sollen ihrem zahlenmäßigen Anteil in der Dienstelle entsprechend im Personalrat vertreten sein. (3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Es sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit anzugeben. Bei gemeinsamer Wahl sind in dem Wahlvorschlag die Bewerber jeweils nach Gruppen zusammenzufassen. (4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, welcher der Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands berechtigt ist. Fehlt bei Wahlvorschlägen der Beschäftigten eine Angabe hierüber, gilt der Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht. (5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort versehen werden. (6) Ein Wahlvorschlag darf nur geändert werden, wenn die in § 7 bestimmte Frist noch nicht abgelaufen ist und alle Unterzeichner der Änderung zustimmen. § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. (7) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. 99 § 9 Behandlung der Wahlvorschläge, ungültige Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag des Eingangs. Im Falle des Absatzes 7 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags zu vermerken. (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, weil sie nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen oder weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind, gibt der Wahlvorstand unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück. (3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen. (4) Der Wahlvorstand hat auf Wahlvorschlägen die Namen von nicht wählbaren Beschäftigten zu streichen und den zur Vertretung des Vorschlags Berechtigten davon zu unterrichten. (5) Der Wahlvorstand hat auf Wahlvorschlägen Unterschriften nicht wählbarer Beschäftigter zu streichen. (6) Der Wahlvorstand hat einen Beschäftigten, der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, aufzufordern, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrecht erhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen Wahlvorschlag; auf den übrigen Wahlvorschlägen wird sie gestrichen. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los, auf welchem Wahlvorschlag die Unterschrift zählt. (7) Wahlvorschläge, die a) den Erfordernissen des § 8 Abs. 3 nicht entsprechen, b) ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind, c) infolge von Streichungen gemäß Absatz 5 oder 6 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, hat der Wahlvorstand mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel innerhalb der Frist gemäß § 7 zu beseitigen; bei Wahlvorschlägen, die weniger als eine Woche vor Ablauf der Frist gemäß § 7 zurückgegeben werden, gilt eine Frist von einer Woche, gerechnet vom Tage der Rückgabe an. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig. § 10 Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen (1) Ist nach Ablauf der in § 7 und § 9 Abs. 7 genannten Frist bei Gruppenwahl nicht für jede Gruppe ein gültiger Wahlvorschlag, bei gemeinsamer Wahl kein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich durch Aushang an den Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bekannt. Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Frist von einer Woche auf und weist darauf hin, dass im Falle der Fristversäumnis 100 a) bei Gruppenwahl eine Gruppe keine Vertreter in den Personalrat wählen kann, b) bei gemeinsamer Wahl der Personalrat nicht gewählt werden kann. (2) Gehen gültige Wahlvorschläge nicht ein, so gibt der Wahlvorstand unverzüglich bekannt a) bei Gruppenwahl, für welche Gruppe oder für welche Gruppen keine Vertreter gewählt werden können, b) bei gemeinsamer Wahl, dass diese Wahl nicht stattfinden kann. § 11 Bezeichnung der Wahlvorschläge (1) Der Wahlvorstand versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Ist ein Wahlvorschlag berichtigt worden, so ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge am selben Tage eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge. (2) Finden Wahlen für Personalvertretungen mehrerer Stufen gleichzeitig statt, ist für Wahlvorschläge mit demselben Kennwort für die Wahlen auf allen Stufen die Entscheidung auf der obersten Stufe maßgebend. Für Wahlvorschläge, die an der Entscheidung auf der obersten Stufe nicht beteiligt sind, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 festgelegt. (3) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag benannten ersten drei Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. § 12 Bekanntgabe der Wahlvorschläge Nach Ablauf der in § 7 und § 10 Abs. 1 genannten Fristen, spätestens jedoch eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge an den Stellen, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt ist, bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Die Namen der Unterzeichner der Wahlvorschläge werden nicht bekanntgemacht. § 13 Sitzungsniederschriften Der Wahlvorstand fertigt über den Inhalt jeder Sitzung eine Niederschrift. Sie ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. § 14 Ausübung des Wahlrechts; Stimmzettel, ungültige Stimmen (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben. 101 (2) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen, so kann die Stimme nur für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen, so wird die Stimme für die einzelnen Bewerber abgegeben. (3) Ungültig sind Stimmzettel, a) die nicht mindestens einmal so gefaltet sind, dass die Kennzeichnung nicht zu erkennen ist bzw. die bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16 nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind, b) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt, c) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Mehrere bei schriftlicher Stimmabgabe nach § 16 in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel werden als eine Stimme gezählt, wenn sie gleich lauten; andernfalls sind sie ungültig. (4) Hat der Wähler einen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht, so ist ihm auf Verlangen gegen Rückgabe des unbrauchbaren Stimmzettels ein neuer Stimmzettel auszuhändigen. Der Wahlvorstand hat den zurückgegebenen Stimmzettel unverzüglich in Gegenwart des Wählers zu vernichten. § 15 Wahlhandlung (1) Der Wahlvorstand hat zu gewährleisten, dass der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet ankreuzen und zusammenfalten kann. Ein Wähler, der durch körperliches Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, bestimmt eine Person seines Vertrauens, der er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zur Stimmabgabe zu beschränken. Die Vertrauensperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, soweit dies zur Hilfestellung erforderlich ist. Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl eines anderen erlangt hat. Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands und Wahlhelfer dürfen nicht zur Hilfeleistung herangezogen werden. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, dass die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, dass die Stimmzettel nicht vor Öffnung entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Falle sind getrennte Wahlurnen zu verwenden. (2) Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist. Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und eines Wahlhelfers. (3) Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, wirft der Wähler den mindestens einmal 102 zusammengefalteten Stimmzettel in die Wahlurne. Absatz 1 Sätze 2 bis 5 bleiben unberührt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. (4) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. In diesen Fällen ist die Wahlurne in der Dienststelle, nur dem Wahlvorstand zugänglich, gesichert aufzubewahren. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass der Verschluss unversehrt ist. § 16 Schriftliche Stimmabgabe (1) Einem Beschäftigten, der eine schriftliche Stimmabgabe wünscht, hat der Wahlvorstand auf Verlangen 1. den Stimmzettel und den Wahlumschlag, 2. eine vorgedruckte vom Wähler abzugebende Erklärung, in der dieser gegenüber dem Wahlvorstand versichert, dass er den Stimmzettel persönlich angekreuzt hat oder soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, durch eine Person seines Vertrauens hat kennzeichnen lassen, 3. einen größeren Briefumschlag, im Bedarfsfall einen Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt, auszuhändigen oder zu übersenden. Die Dienststelle stellt hierfür dem Wahlvorstand die erforderliche Anzahl der Umschläge zur Verfügung. Auf Antrag ist auch ein Abdruck des Wahlvorschlags und des Wahlausschreibens auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken. (2) Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, unter Verwendung des Freiumschlags oder des Briefumschlags so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt. Der Wähler kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 erforderlich, die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person seines Vertrauens verrichten lassen. Der Wahlvorstand hat die Briefumschläge gesichert aufzubewahren. § 17 Behandlung der schriftlich abgegebenen Stimmen (1) Rechtzeitig vor Abschluss der Stimmabgabe entnimmt der Wahlvorstand die Wahlumschläge den Briefumschlägen oder den Freiumschlägen und legt sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurne. (2) Verspätet eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist. 103 § 18 Schriftliche Stimmabgabe in sonstigen Fällen (1) Für die Beschäftigten a) mit besonderer Diensteinteilung b) von Nebenstellen oder Teilen einer Dienststelle, die nicht nach § 1 Abs. 3 LPVG zu selbständigen Dienststellen erklärt worden sind, c) von Dienststellen, in denen auf Grund einer nach § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG erlassenen Rechtsverordnung Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen zusammengefasst sind, kann der Wahlvorstand die Stimmabgabe in diesen Stellen durchführen oder die schriftliche Stimmabgabe anordnen. Im Fall der Anordnung der schriftlichen Stimmabgabe hat der Wahlvorstand die Briefwahlunterlagen von Amts wegen zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt für Wahlen zu Stufenvertretungen, wenn diese nicht gleichzeitig mit Personalratswahlen stattfinden. (2) Die §§ 16 und 17 gelten entsprechend. § 19 Feststellung des Wahlergebnisses (1) Nach Öffnung der Wahlurne vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Stimmzettel und Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel. (2) Der Wahlvorstand zählt a) im Falle der Verhältniswahl die auf jede Vorschlagsliste, b) im Falle der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmzettel. (3) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlass geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren. § 20 Wahlniederschrift (1) Die Wahlniederschrift ist von den Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Sie muss enthalten 1. bei Gruppenwahl die Summe der von jeder Gruppe abgegebenen und der gültigen Stimmen, 2. bei gemeinsamer Wahl die Summe aller abgegebenen und der gültigen Stimmen, 3. die Zahl der ungültigen Stimmen, 4. die für die Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe, 104 5. bei Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen sowie die Errechnung der Höchstzahlen und ihre Verteilung auf die Vorschlagslisten, 6. bei Personenwahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen, 7. die Namen der gewählten Bewerber. (2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken. (3) Dem Dienststellenleiter und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften übersendet der Wahlvorstand eine Abschrift der Niederschrift. § 21 Benachrichtigung der gewählten Bewerber und Bekanntmachung Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl. Erklärt ein Gewählter nicht binnen drei Arbeitstagen nach Zugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass er die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen. Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis und die Namen der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber durch zweiwöchigen Aushang an den Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben bekannt gemacht worden ist. § 22 Aufbewahrung der Wahlunterlagen Von den Wahlunterlagen sind die Niederschriften, Bekanntmachungen und Wahlvorschläge vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Die übrigen Wahlunterlagen sind vom Wahlvorstand für die Dauer eines Monats nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses, im Falle der Anfechtung der Wahl für die Dauer eines Monates nach Abschluss des Verfahrens verschlossen aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften Erster Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen mehrerer Wahlvorschläge (Verhältniswahl) § 23 Voraussetzungen für Verhältniswahl; Stimmzettel, Stimmabgabe (1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) ist zu wählen, wenn a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe mehrere gültige Wahlvorschläge, b) bei gemeinsamer Wahl mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind. (2) Auf den Stimmzetteln sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle und Gruppenzugehörigkeit der ersten drei Bewerber, 105 bei gemeinsamer Wahl der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber untereinander aufzuführen; bei Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das Kennwort anzugeben. (3) Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste an, für die er seine Stimme abgeben will. § 24 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei Gruppenwahl (1) Bei Gruppenwahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los. (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (3) Innerhalb der Vorschlagsliste werden die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt. § 25 Ermittlung der gewählten Gruppenvertreter bei gemeinsamer Wahl (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Die jeder Gruppe zustehenden Sitze werden getrennt, jedoch unter Verwendung derselben Teilzahlen ermittelt. § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. (3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge ihrer Benennung verteilt. Zweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei Vorliegen eines Wahlvorschlags und bei Wahl eines Personalratsmitglieds oder eines Gruppenvertreters (Personenwahl) § 26 Voraussetzungen für Personenwahl; Stimmzettel, Stimmabgabe (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag, b) bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag 106 eingegangen ist. In diesen Fällen kann jeder Wähler nur solche Bewerber wählen, die in dem Wahlvorschlag aufgeführt sind. (2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Dienst- oder Berufsbezeichnung, Beschäftigungsstelle, Gruppenzugehörigkeit und Kennwort übernommen. Der Wähler kreuzt auf dem Stimmzettel die Namen der Bewerber an, für die er seine Stimme abgeben will. Er darf a) bei Gruppenwahl nicht mehr Namen ankreuzen, als für die betreffende Gruppe Vertreter zu wählen sind, b) bei gemeinsamer Wahl nicht mehr Namen ankreuzen, als Personalratsmitglieder zu wählen sind. (3) Nach den Grundsätzen der Personenwahl kann gewählt werden, wenn a) bei Gruppenwahl nur ein Vertreter, b) bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist. Absatz 2 gilt entsprechend. Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will. § 27 Ermittlung der gewählten Bewerber (1) Bei Gruppenwahl sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt. (2) Bei gemeinsamer Wahl werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze mit den Bewerbern dieser Gruppen in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen besetzt. (3) Bei der Personenwahl ist der Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen erhalten hat. (4) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Zweites Kapitel Wahl der Stufenvertretungen Erster Abschnitt Wahl des Bezirkspersonalrats § 28 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats Für die Wahl des Bezirkspersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend, soweit sich aus den §§ 29 bis 35 nichts anderes ergibt. § 29 Leitung der Wahl (1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrats. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Bezirkswahlvorstands. 107 (2) Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Bezirkswahlvorstands und die dienstliche Anschrift seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. § 30 Feststellung der Beschäftigtenzahl; Wählerverzeichnis (1) Die örtlichen Wahlvorstände teilen die gemäß § 2 Abs. 1 festgestellten Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit. (2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppen, unverzüglich schriftlich mit. Dabei sind innerhalb der Gruppen die Anteile der Geschlechter festzustellen. § 31 Ermittlung der Zahl der zu wählenden Bezirkspersonalratsmitglieder Der Bezirkswahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Bezirkspersonalrats und die Verteilung der Sitze auf die Gruppen. § 32 Gleichzeitige Wahl Die Wahl des Bezirkspersonalrats soll möglichst gleichzeitig mit der Wahl der Personalräte in demselben Bezirk stattfinden. § 33 Wahlausschreiben (1) Der Bezirkswahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben. § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2, 2a, 3, 6, 7, 8, 9, 10 und 13 gilt entsprechend. Der Bezirkswahlvorstand bestimmt im Wahlausschreiben ferner den Tag oder die Tage der Stimmabgabe und weist darauf hin, dass die gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 LPVG nicht wählbaren Beschäftigten keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen dürfen. (2) Der örtliche Wahlvorstand ergänzt das Wahlausschreiben um die Angaben gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4, 5 und 12; er weist darauf hin, dass Einsprüche bei ihm einzulegen sind und bestimmt ferner den Ort und die Tageszeit der Stimmabgabe. (3) Der örtliche Wahlvorstand gibt das Wahlausschreiben unverzüglich in der Dienststelle an geeigneter Stelle durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Er vermerkt auf dem Wahlausschreiben den ersten und letzten Tag des Aushangs. (4) Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Bezirkswahlvorstand jederzeit berichtigt werden. (5) Die Niederschrift über die Sitzungen, in denen über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entschieden ist, fertigt der örtliche Wahlvorstand. § 34 Stimmabgabe, Stimmzettel Findet die Wahl des Bezirkspersonalrats zugleich mit der Wahl der Personalräte statt, so sind für die Wahl des Bezirkspersonalrats Stimmzettel von anderer Farbe als für die Wahl des Personalrats zu verwenden; für die schriftliche Stimmabgabe ist zu beiden Wahlen derselbe Wahlumschlag zu verwenden. 108 § 35 Feststellung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses (1) Die örtlichen Wahlvorstände zählen die auf die einzelnen Vorschlagslisten oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen. Sie fertigen eine Wahlniederschrift gemäß § 20. (2) Die Niederschrift ist unverzüglich nach Feststellung des Wahlergebnisses dem Bezirkswahlvorstand zu übersenden. Die bei der Dienststelle entstandenen Unterlagen für die Wahl des Bezirkspersonalrats werden zusammen mit einer Abschrift der Niederschrift vom Personalrat mindestens fünf Jahre aufbewahrt. (3) Der Bezirkswahlvorstand zählt unverzüglich die auf jede Vorschlagsliste oder, wenn Personenwahl stattgefunden hat, die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen und stellt das Ergebnis der Wahl fest. (4) Sobald die Namen der als Mitglieder des Bezirkspersonalrats gewählten Bewerber feststehen, teilt der Bezirkswahlvorstand ihre Namen den örtlichen Wahlvorständen mit. Diese geben sie durch zweiwöchigen Aushang in der gleichen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt. Zweiter Abschnitt Wahl des Hauptpersonalrats § 36 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrats Für die Wahl des Hauptpersonalrats gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend, soweit sich aus den §§ 37 und 38 nichts anderes ergibt. § 37 Leitung der Wahl Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrats. § 38 Durchführung der Wahl (1) Der Hauptwahlvorstand kann die Wahlvorstände bei den im Geschäftsbereich nachgeordneten Dienststellen mit Aufgaben gemäß § 30 und § 35 Abs. 1 und 3 betrauen und diese Wahlvorstände beauftragen, seine Bekanntmachungen weiterzuleiten. (2) Die Bezirkswahlvorstände können von den örtlichen Wahlvorständen die zur Weitergabe an den Hauptwahlvorstand erforderlichen Angaben verlangen. Drittes Kapitel Wahl des Gesamtpersonalrats § 39 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrats Für die Wahl des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl des Gesamtpersonalrats beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Falle gelten die §§ 28 bis 35 entsprechend. 109 Viertes Kapitel Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretungen Erster Abschnitt Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung § 40 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung gelten die §§ 1 bis 3, 6 bis 23, 26 und 27 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über Gruppenwahl, über den Minderheitenschutz und über die Zusammenfassung der Bewerber in den Wahlvorschlägen nach Gruppen keine Anwendung finden. Dem Wahlvorstand muß mindestens ein nach § 11 LPVG wählbarer Beschäftigter angehören. Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung. (2) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (3) Sind mehrere Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahl gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Zweiter Abschnitt Wahl der Jugendund Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung § 41 Vorbereitung und Durchführung der Wahl (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt § 40 entsprechend. Der Wahlvorstand kann die Personalräte der an der Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretung und der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung beteiligten Dienststellen beauftragen, jeweils für ihren Bereich örtliche Wahlvorstände zu bestellen. In diesem Falle gelten die §§ 28 bis 38 entsprechend. (2) Für in § 54 LPVG genannte Beschäftigte in nachgeordneten Dienststellen mit in der Regel weniger als fünf solchen Beschäftigten führt der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand die Wahl der Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen durch; in den genannten Dienststellen werden keine Wahlvorstände bestellt. Der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe anordnen. In diesem Fall hat der Bezirks- oder Hauptwahlvorstand den wahlberechtigten Beschäftigten die in § 16 bezeichneten Unterlagen zu übersenden. 110 (3) Für die Wahl der Gesamtjugend- und Auszubildendenvertretung gilt Absatz 2 entsprechend. Fünftes Kapitel Sondervorschriften Erster Abschnitt Polizei § 42 (aufgehoben) Zweiter Abschnitt Lehrer § 43 Wahl der Lehrer-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Abs. 1 und 2 Satz 1 LPVG (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrer-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6 bis 23 und § 26, außerdem in den Fällen des § 87 Abs. 1 LPVG die §§ 28 bis 38 entsprechend mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppen. (2) Sind mehrere Mitglieder einer Personalvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund mehrerer Vorschlagslisten durchgeführt worden, so werden die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten entfallenen Stimmen nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle Sitze verteilt sind. § 24 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 findet Anwendung. (3) Sind mehrere Mitglieder einer Personalvertretung zu wählen und ist die Wahl auf Grund eines Wahlvorschlags durchgeführt worden, so sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Stimmenzahlen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. § 44 Wahl der Lehrer-Personalvertretungen in den Fällen des § 87 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Lehrer-Personalvertretungen gelten die §§ 1 bis 27 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Vorschriften über die Gruppen für die Lehrergruppen (§ 87 Abs. 2 Satz 2 LPVG) sinngemäß angewandt werden. Dritter Abschnitt Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst § 45 Wahl der Personalräte (1) Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Personalräte der Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst gelten die §§ 1 bis 3, § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6 bis 14, 16, 17, 19 bis 23 und 26 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Stimmabgabe schriftlich erfolgt. 111 (2) § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 46 Wahl des Bezirkspersonalrats (1) Jeder bei einem Landgericht bestehende Personalrat wählt innerhalb von einem Monat nach Ablauf der in § 30 Abs. 1 LPVG vorgeschriebenen Frist die sich nach § 100 Abs. 2 Satz 1 LPVG ergebende Zahl von Mitgliedern in den Bezirkspersonalrat. Für die Wahl gilt § 33 Abs. 1 Satz 1 und 2 LPVG entsprechend; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Der Personalrat bei dem Landgericht teilt dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der dem Landgericht als Stammdienststelle angehörenden Referendare und die Namen und Anschriften der in den Bezirkspersonalrat gewählten Mitglieder unverzüglich nach der Wahl schriftlich mit. (3) Der Bezirkswahlvorstand stellt das Ergebnis der Wahl fest und teilt die Namen der Mitglieder des Bezirkspersonalrats den Personalräten bei den Landgerichten zur Bekanntmachung durch zweiwöchigen Aushang wie bei Wahlausschreiben mit. Spätestens zwei Wochen nach Ablauf der in Absatz 1 vorgeschriebenen Frist hat er die Mitglieder des Bezirkspersonalrats zur Vornahme der vorgeschriebenen Wahlen einzuberufen und die Sitzung zu leiten. Sechstes Kapitel Schlussvorschriften § 47 Bestellung von Wahlvorständen Ist für Beschäftigte mehrerer Beschäftigungsstellen durch eine nach § 92 Satz 1 Nr. 2 LPVG erlassene Rechtsverordnung eine Behörde, die einer obersten Landesbehörde unmittelbar unterstellt ist, als Dienststelle bestimmt und entfällt daher die Bildung eines Bezirkspersonalrats, so gilt für die Bestellung des Wahlvorstands bei einer solchen Dienststelle für die erste Wahl von Personalräten § 50 Abs. 3 Satz 5 und 6 LPVG entsprechend. Das gilt auch in den Fällen des § 96 Absatz 1 Nummer 1 LPVG. § 48 Berechnung von Fristen Für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten Fristen finden die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 49 Sprachform Soweit in dieser Verordnung die männliche Sprachform benutzt wird, bezieht sich diese gleichermaßen auf Männer und Frauen. § 50 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen 112 Ansprechpartner der komba gewerkschaft nrw Im Rahmen der Personalratsarbeit ergeben sich zahlreiche Fragen zu den vielfältigen Themen und Problemen, die ein Personalratsmitglied nicht allein beantworten kann. Deshalb ist es besonders wichtig, schnell auf Kolleginnen oder Kollegen zugreifen zu können, die bei der Problemlösung behilflich sind. In erster Linie stehen Ihnen hierzu die Juristen der Landesgeschäftsstelle zur Verfügung, die Sie telefonisch sowie schriftlich beraten und unterstützen: Schwill, Eckhard ) 0221/912852-20 : [email protected] Bublies, Michael ) 0221/912852-15 : [email protected] Anlauf, Silke ) 0221/912852-17 : [email protected] Winkler-Odenthal, Manuela ) 0221/912852-26 : [email protected] Darüber hinaus haben Sie aber auch die Möglichkeit, sich mit folgenden Kollegen der Personalvertretungskommission telefonisch in Verbindung zu setzen, die Ihnen ebenfalls mit Rat und Tat zur Seite stehen: Busch, Christoph ) 0228/77 34 78 Langner, Ulrich ) 0221/221 25714 Lütke, Norbert ) 02581/53 16 10 Scholz, Dieter ) 05231/62 51 87 113 114
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