##4G4B3P3M3N3P3M3U3N3M3M3P3V3P3X## Amtssigniert

Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel
Gewerbe
Amtssigniert. SID2016061077469
Informationen unter: amtssignatur.tirol.gv.at
Mag. Florian Schennach
Telefon +43 5356 62131 6405
Fax +43 5356 62131 746305
[email protected]
DVR:0082911
Klaus Entstrasser KG,
Gastgewerbe/Pension in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 97 Ansuchen um Änderung der Betriebsanlage
Geschäftszahl
Kitzbühel,
2.1 A-472/25
16.06.2016
res. Katasternummer 704-1135
VERSTÄNDIGUNG
Die Klaus Entstrasser KG mit Geschäftsanschrift in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 97, hat bei der
Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel um die gewerberechtliche Genehmigung für folgende Änderung der mit
Bescheid
vom
06.10.1993,
Zahl
4-1280/9,
genehmigten
gewerblichen
Betriebsanlage
Gastgewerbe/Pension mit dem Standort in 6370 Kitzbühel, Jochberger Straße 97, Gst.Nr. 304/1, KG
Kitzbühel Land, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen angesucht:
Änderung Ausgang Zimmerbereiche (Fluchtstiege), Sauna im UG, Umstellung der Ölfeuerungsanlage.
Aus dem Genehmigungsansuchen hat sich ergeben, dass die gegenständliche Anlage gemäß § 359b
Absatz 1 iVm Absatz 8 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) dem vereinfachten Genehmigungsverfahren
zu unterziehen ist.
Die Projektsunterlagen liegen in der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Gewerbereferat, 2. Stock, Zimmer
H 212 und beim zuständigen Gemeindeamte bis zum 12. Juli 2016 auf.
Jeder Nachbar hat die Möglichkeit, bis zu diesem Tag innerhalb der Zeiten des Parteienverkehrs (Montag
08.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.30 Uhr - 16.30 Uhr; Dienstag bis Freitag 08.00 Uhr - 12.00 Uhr) in diese
Projektsunterlagen Einsicht zu nehmen und von seinem Anhörungsrecht Gebrauch zu machen. Im
Genehmigungsverfahren hat die Behörde auf allfällige Äußerungen von Nachbarn Bedacht zu nehmen,
eine Parteistellung der Nachbarn kann jedoch dadurch nicht begründet werden
Hinterstadt 28, 6370 Kitzbühel, ÖSTERREICH / AUSTRIA - http://www.tirol.gv.at/bh-kitzbuehel/
Bitte Geschäftszahl immer anführen!
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Im vereinfachten gewerberechtlichen Verfahren können Nachbarn spätestens bis zu dem oben
angeführten Zeitpunkt Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Absatz 1 Ziffer 1, 2, 3 oder 5
der Gewerbeordnung 1994 (Belästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub,
Erschütterung oder in anderer Weise) erheben.
Für den Bezirkshauptmann:
Mag. Schennach