Amt für Gemeinden und Raumordnung Office des affaires communales et de l'organisation du territoire Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Direction de la justice, des affaires communales et des affaires ecclésiastiques du canton de Berne Nydeggasse 11/13 3011 Bern RV 23..6.2016 Trakt. 10 Beilage 2 Regionalkonferenz Bern-Mittelland Holzikofenweg 22, Postfach 3001 Bern Telefon 031 633 77 74 Telefax 031 633 73 21 www.be.ch/agr Sachbearbeiterin: G.-Nr: Mail: LIE / CHB 450 15 568 [email protected] 21. März 2016 Regionalkonferenz Bern-Mittelland, Regionaler Richtplan Windenergie Vorprüfungsbericht Vorprüfung gemäss Art. 59 BauG und Art. 118 BauV Sehr geehrte Damen und Herren Am 14. Dezember 2015 haben wir Ihnen eine Übersicht (Themenliste) über die im Vorprüfungsverfahren aufgedeckten Probleme Ihrer VVindenergierichtplanung unterbreitet. Am 19. Januar 2016 wurde die Themenliste zum Handlungsbedarf mit Ihnen und Ihrem Planer besprochen. Die Ergebnisse der Bereinigung haben wir im Bereinigungsprotokoll vom 21. Januar 2016 festgehalten. Der Richtplan ist entsprechend dem Bereinigungsprotokoll überarbeitet und am 3. März 2016 zur abschliessenden Vorprüfung eingereicht worden. Mit Befriedigung stellen wir fest, dass für beide Seiten Lösungen gefunden werden konnten. 1. Gesamtwürdigung Mit dem regionalen Richtplan Windenergie kommt die Regionalkonferenz Bern-Mittelland dem Auftrag nach, die im Kantonalen Richtplan bezeichneten VVindenergieprüfräume zu prüfen und umzusetzen. Sie trifft die für die Förderung der Windenergie aus Sicht der Region notwendigen Festlegungen. Die vielen Eingaben im Rahmen der öffentlichen Mitwirkung zeigen deutlich, dass die grossen Windenergieanlagen kontrovers beurteilt werden. Eine besondere Herausforderung stellt die Tatsache dar, dass viele Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Windenergie aktuell zur Diskussion stehen und in den nächsten Jahren ändern können. Die Region hat sich bewusst entschlossen, gestützt auf die aktuell gültigen Grundlagen einen Beitrag für die Entwicklung der Windenergie zu leisten, wissend, dass in einigen Jahren weitere Schritte folgen können. Der vorliegende Richtplan berücksichtigt die aktuell geltenden Grundsätze und Standortanforderungen für die Beurteilung von VVindenergieprüfräurnen. Es wurden zweckmässige und stufengerechte Grundlagen erarbeitet und im Richtplan umgesetzt. «D_NR»/«G_YAG» Amt für Gemeinden und Raumordnung 2. 2 Prüfung der ergänzten Richtplan-Unterlagen Die behördenverbindlichen Festlegungen wurden aufgrund der Themenliste überarbeitet. Insbesondere sind die Randbedingungen für die kommunalen Nutzungsplanungen und die Planung von Bauprojekten durch die Bemerkungen der Fachstellen ergänzt und strukturiert worden. Dadurch gewinnen die Aussagen an Nachvollziehbarkeit für ausführende Gemeinden und Bauherrschaften. In Kapitel 5 wird die raumplanerische Interessenabwägung zur Festlegung der Windenergiegebiete (WEG) dargelegt. Basierend auf den kantonalen Prüfräumen werden die einzelnen Arbeitsschritte und ihre Ergebnisse, die zur Ausscheidung der relevanten Windenergiegebiete geführt haben, aufgelistet: die GIS-Analyse, die Feldbegehungen, Bewertung der Grundlagen, Priorisierung der ausgewählten Windenergiegebiete, die Sichtbarkeitsstudie, die Abstimmung mit dem Projekt „Landschaft". Grundsätzlich basieren lnteressenabwägungen auf einer ungewichteten Auslegeordnung aller relevanten Faktoren, welche eine Entscheidung beeinflussen können. Diesbezüglich vermissen wir eine nachvollziehbare Berücksichtigung der Ziele des Naturparks. Unsere Bemerkungen hierzu finden Sie unter Punkt 3. Mit den Resultaten der Studie zur Sichtbarkeitsanalyse und zur Beurteilung der Fernsichtkorridore steht nun eine ergänzende Beurteilungsgrundlage für die Interessenabwägung zur Verfügung. Laut neuem Kapitel 5.6 im Genehmigungsdossier führt deren Berücksichtigung zu keinem Widerspruch zur bisherigen Beurteilung der einzelnen Windenergiegebiete. Die 3D-Visualisierung dient als wertvolles Zusatzinstrument für die Beurteilung der Landschaftsrelevanz der Windenergieanlagen. Dieses Vorgehen und die Ergebnisse erscheinen uns grundsätzlich nachvollziehbar, auch dass die Beurteilung in der ganzen Region nach den gleichen Kriterien vorgenommen wird. Die Visualisierung zeigt aber auch bereits jetzt heikle Aspekte, welche im Nutzungsplanverfahren vertieft geprüft werden müssen. So sind z. Bsp. Windenergieanlagen im südlichen Teil des WEG Belpberg aus landschaftlichen Gründen sehr heikel und im nördlichen Teil stehen sie in Konflikt mit der Hindernisbegrenzungsfläche des Flughafens. Zudem wird zu beachten sein, dass den visuellen Auswirkungen der Windanlagen im Naturpark ein besonderer Stellenwert zukommt und diese entsprechend sorgfältig abgewogen werden müssen. Die Festlegung, dass in einem Windenergiegebiet in Ausnahmefällen auch weniger als drei Windenergieanlagen möglich sein sollen, entspricht nicht dem aktuell gültigen kantonalen Richtplan. Sie ist aber vereinbar mit dem Entwurf des neuen, zurzeit im Mitwirkungsverfahren stehenden Massnahmenblattes MB C_21 des Kantonalen Richtplanes. Wir können die Genehmigung der vorliegenden Regelung unter dem Vorbehalt in Aussicht stellen, dass das MB C_21 wie vorgesehen beschlossen und genehmigt wird. Der vorliegende Richtplan Windenergie ersetzt im Territorium der Regionalkonferenz Bern-Mittelland den Teil Bantiger Süd-Ost / Raum S8 Vechigen des überregionalen Teilrichtplans Windkraftanlagen der Regionen Emmental, Oberaargau und der Regionalkonferenz Bern-Mittelland von 2011. Mit der Genehmigung des neuen Richtplans wird der Teil Bantiger Süd-Ost des bestehenden Richtplans, soweit er innerhalb der Regionalkonferenz Bern-Mittelland liegt, aufgehoben. Die Festlegungen im Massnahmenblatt Vechigen sind mit der Region Emmental abgesprochen und genehmigungsfähig. Wir können dem Richtplan Windenergie und insbesondere auch der Auswahl der weiter zu verfolgenden Windenergiegebiete und deren Koordinationsstände zustimmen und die Genehmigung in Aussicht stellen. Bitte beachten Sie die nachfolgende Empfehlung. dD_NR»/«G_YAG» 3 Amt für Gemeinden und Raumordnung 3. Empfehlung Naturpark Gantrisch Gemäss Art. 11 des Gesetzes über die Pärke von nationaler Bedeutung hat der Kanton bei seinen raumwirksamen Tätigkeiten die Ziele der Pärke zu berücksichtigen. Es ist deshalb notwendig, dass eine Auseinandersetzung mit den Zielen des Naturparks Gantrisch stattfindet und im RichtplanDossier dokumentiert wird. Die Abstimmung der Ziele des Naturparks Gantrisch mit der Ausscheidung eines VVindenergiegebietes und deren Dokumentation fehlt noch. Sie wird spätestens dann, wenn die Windenergiegebiete als Zwischenergebnis oder Festsetzung bezeichnet werden, ergänzt werden müssen. Wir empfehlen, diese Abstimmung bereits im Vorprüfungsverfahren soweit möglich darzulegen. Naturpärke stehen für die Erhaltung und Förderung der Natur- und Kulturlandschaftswerte, der Landschafts- und Ortsbilder, wie auch für die Stärkung einer nachhaltig betriebenen Wirtschaft. Die Zulassung des Baus von VVindpärken betrifft in den WEG R5 und R6 eine der wichtigsten Ressourcen des Naturparks und die damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten (Tourismus). Der daraus wachsende Konflikt mit den Entwicklungszielen des Naturparks sollte in den Erwägungen dargelegt werden. Wir bitten Sie, die aufgelistete Empfehlung und die Bemerkungen im Sinne einer Optimierung der Planung zu berücksichtigen. Wir hoffen, Ihnen mit diesem abschliessenden Vorprüfungsbericht zu dienen und danken Ihnen für die gute Zusammenarbeit. Freundliche Grüsse Amt für Gemeinden und Raumordnung Abteilung Orts- und Regionalplanung n mAktb, Béatrice Chatton, Raumplanerin — Fachberichte Kopie: — Sigmaplan — Regionalkonferenz Emmental — AUE — AGR\ KPL: DOK, LIE Kopie per E-Mail: — Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland «D_NR»/«G_YAG»
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