Abgabe von Chemikalien an private Endverbraucher1 Übersicht über die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und der ChemVerbotsV Stoffe und Zubereitungen Abgabebeschränkungen (§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV) (EU-VO Nr. 98/2013 Art. 4 Abs.1 in Verbindung mit Anhang 1) Stoffe und Zubereitungen im Anhang der ChemVerbotsV in Spalte 1 in Verbindung mit Spalte 2 (§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV) Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln Identitätsfeststellung (Name und Anschrift) des Erwerbers und des Abholenden (falls abweichend) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Kein Zweifel an erlaubter Verwendung (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Erwerber und Abholer mind. 18 Jahre (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Unterweisung durch Abgebenden (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Dokumentation im Abgabebuch3 (§ 3 Abs. 3 ChemVerbotsV) Verbot der Selbstbedienung (§ 4 Abs. 1 ChemVerbotsV) Verbot der Abgabe auf dem Weg des Versandhandels Meldung verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommen, Diebstahl5 (§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV) (EU-VO Nr. 98/2013 Art. 9) X Abgabeverbot mit Ausnahmen in Spalte 3 X2 X X X X X Stoffe und Zubereitungen, die je Anwendung nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff je 10 m2 entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich verwendet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 5 ChemVerbotsV) X X X X X T (giftig) X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X X R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) X X X X R62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) X X X X (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 5 ChemVerbotsV) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) T+ (sehr giftig) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) O (brandfördernd) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) F+ (hochentzündlich) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) 1 Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten sind nicht berücksichtigt Abgabe nur an Erwerber mit Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 GefStoffV oder mit Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 GefStoffV 3 Dokumentation mit Angaben zu Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, einschließlich Konzentration, Menge, Datum und Ort der Abgabe, beabsichtigter Verwendungszweck, Name und Anschrift des Erwerbers, Name des Abgebenden, Unterschrift des Erwerbers/Abholenden 4 Spezielle Kennzeichnung des Abgabegefäßes erforderlich: „Erwerb, Besitz und Verwendung durch die Allgemeinheit sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 beschränkt.“ 5 Meldung an das zuständige Landeskriminalamt 6 für den Fall, dass die Zubereitung/das Gemisch brandfördernd ist 2 Stand: 23.06.2016 Seite 1 von 3 Copyright Bundesapothekerkammer Stoffe und Zubereitungen Abgabebeschränkungen (§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV) (EU-VO Nr. 98/2013 Art. 4 Abs.1 in Verbindung mit Anhang 1) Identitätsfeststellung (Name und Anschrift) des Erwerbers und des Abholenden (falls abweichend) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) R63 (Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen) Kein Zweifel an erlaubter Verwendung (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Erwerber und Abholer mind. 18 Jahre (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Unterweisung durch den Abgebenden (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Dokumentation im Abgabebuch3 (§ 3 Abs. 3 ChemVerbotsV) Verbot der Selbstbedienung (§ 4 Abs. 1 ChemVerbotsV) Verbot der Abgabe auf dem Weg des Versandhandels Meldung verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommen, Diebstahl5 (§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV) (EU-VO Nr. 98/2013 Art. 9) X X X X X X X X X >40 Gew.-% Abgabeverbot (X)6 (X)6 (X)6 (X)6 verpflichtend X >40 Gew.-% Abgabeverbot (X)6 (X)6 (X)6 (X)6 verpflichtend X >40 Gew.-% Abgabeverbot (X)6 (X)6 (X)6 (X)6 verpflichtend X >40 Gew.-% Abgabeverbot (X)6 (X)6 (X)6 (X)6 verpflichtend (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) R68 (Irreversibler Schaden möglich) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Kaliumperchlorat (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1) Kaliumchlorat (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1) Natriumchlorat (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1) Natriumperchlorat (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1) Ammoniumnitrat und ammoniumnitrathaltige Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2) Kaliumnitrat (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2) Kaliumpermanganat (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV) Natriumnitrat (§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2) X X X X X X X Bei einer N2Konzentration im Verhältnis zum NH4NO3 von >16 Gew.-% verpflichtend X X X X X X X verpflichtend X X X X X X X empfohlen X X X X X X X verpflichtend 1 Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten sind nicht berücksichtigt Abgabe nur an Erwerber mit Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 GefStoffV oder mit Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 GefStoffV 3 Dokumentation mit Angaben zu Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, einschließlich Konzentration, Menge, Datum und Ort der Abgabe, beabsichtigter Verwendungszweck, Name und Anschrift des Erwerbers, Name des Abgebenden, Unterschrift des Erwerbers/Abholenden 4 Spezielle Kennzeichnung des Abgabegefäßes erforderlich: „Erwerb, Besitz und Verwendung durch die Allgemeinheit sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 beschränkt.“ 5 Meldung an das zuständige Landeskriminalamt 6 für den Fall, dass die Zubereitung/das Gemisch brandfördernd ist 2 Stand: 23.06.2016 Seite 2 von 3 Copyright Bundesapothekerkammer Stoffe und Zubereitungen Abgabebeschränkungen (§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Art. 4 Abs.1 in Verbindung mit Anhang 1) Identitätsfeststellung (Name und Anschrift) des Erwerbers und des Abholenden (falls abweichend) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Kein Zweifel an erlaubter Verwendung (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Erwerber und Abholer mind. 18 Jahre (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Unterweisung durch den Abgebenden (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV) Wasserstoffperoxidlösung4 Nitromethan (EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1) Salpetersäure (EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1) >12 Gew.-% durch amtliches Identitätsdokument >12 Gew.-% (§ 3 Abs. 3 ChemVerbotsV) >12 Gew.-% zusätzliche Doku der Identifikations-Nr.des privaten Endverbrauchers oder Art und Nr. des amtlichen Identitätsdokuments (§ 3 Abs. 1 Satz 2 und4 ChemVerbotsV und EU-VO Nr. 98/2013 Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang 1) X >35 Gew.-% Verbot der Abgabe Dokumentation im Abgabebuch3 >12 Gew.-% Verbot der Selbstbedienung (§ 4 Abs. 1 ChemVerbotsV) >12 Gew.% >12 Gew.-% >12 Gew.-% verpflichtend verpflichtend verpflichtend verpflichtend (EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2) Aceton verpflichtend (EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2) (EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2) (EU-VO Nr. 98/2013 Art. 9) X > 3 Gew.-% Verbot der Abgabe Schwefelsäure Kalkammonsalpeter (§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV) verpflichtend (EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2) (EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2) Meldung verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommen, Diebstahl6 X >30 Gew.-% Verbot der Abgabe Hexamin Calciumnitrat Verbot der Abgabe auf dem Weg des Versandhandels X X X X (brandfördernd) (brandfördernd) (brandfördernd) (brandfördernd) X X X X (brandfördernd) (brandfördernd) (brandfördernd) (brandfördernd) verpflichtend verpflichtend 1 Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten sind nicht berücksichtigt Abgabe nur an Erwerber mit Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 GefStoffV oder mit Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 GefStoffV Dokumentation mit Angaben zu Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, einschließlich Konzentration, Menge, Datum und Ort der Abgabe, beabsichtigter Verwendungszweck, Name und Anschrift des Erwerbers, Name des Abgebenden, Unterschrift des Erwerbers/Abholenden 4 Spezielle Kennzeichnung des Abgabegefäßes erforderlich: „Erwerb, Besitz und Verwendung durch die Allgemeinheit sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 beschränkt.“ 5 Meldung an das zuständige Landeskriminalamt 6 für den Fall, dass die Zubereitung/das Gemisch brandfördernd ist 2 3 Stand: 23.06.2016 Seite 3 von 3 Copyright Bundesapothekerkammer
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