Abgabe von Chemikalien an private Endverbraucher

Abgabe von Chemikalien an private Endverbraucher1
Übersicht über die Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 und der ChemVerbotsV
Stoffe und
Zubereitungen
Abgabebeschränkungen
(§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV)
(EU-VO Nr. 98/2013 Art.
4 Abs.1 in Verbindung
mit Anhang 1)
Stoffe und Zubereitungen im Anhang der ChemVerbotsV in Spalte
1 in Verbindung mit Spalte 2
(§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Stoffe und Zubereitungen, die bei
bestimmungsgemäßer Verwendung
Phosphorwasserstoff entwickeln
Identitätsfeststellung
(Name und Anschrift) des
Erwerbers und des Abholenden (falls abweichend)
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Kein Zweifel
an erlaubter
Verwendung
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Erwerber
und Abholer mind.
18 Jahre
(§ 3 Abs. 1
ChemVerbotsV)
Unterweisung
durch Abgebenden
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Dokumentation im
Abgabebuch3
(§ 3 Abs. 3
ChemVerbotsV)
Verbot der
Selbstbedienung
(§ 4 Abs. 1
ChemVerbotsV)
Verbot der
Abgabe auf
dem Weg des
Versandhandels
Meldung verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommen,
Diebstahl5
(§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV)
(EU-VO Nr. 98/2013 Art.
9)
X
Abgabeverbot mit
Ausnahmen in
Spalte 3
X2
X
X
X
X
X
Stoffe und Zubereitungen, die je
Anwendung nicht mehr als 15 g
Phosphorwasserstoff je 10 m2
entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich verwendet
werden (§ 3 Abs. 1 Satz 5 ChemVerbotsV)
X
X
X
X
X
T (giftig)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
X
R40 (Verdacht auf krebserzeugende
Wirkung) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
X
X
X
X
R62 (Kann möglicherweise die
Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) (§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
X
X
X
X
(§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 5 ChemVerbotsV)
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
T+ (sehr giftig)
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
O (brandfördernd)
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
F+ (hochentzündlich)
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
1
Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten sind nicht berücksichtigt
Abgabe nur an Erwerber mit Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 GefStoffV oder mit Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 GefStoffV
3
Dokumentation mit Angaben zu Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, einschließlich Konzentration, Menge, Datum und Ort der Abgabe, beabsichtigter Verwendungszweck, Name und Anschrift des Erwerbers,
Name des Abgebenden, Unterschrift des Erwerbers/Abholenden
4
Spezielle Kennzeichnung des Abgabegefäßes erforderlich: „Erwerb, Besitz und Verwendung durch die Allgemeinheit sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 beschränkt.“
5
Meldung an das zuständige Landeskriminalamt
6
für den Fall, dass die Zubereitung/das Gemisch brandfördernd ist
2
Stand: 23.06.2016
Seite 1 von 3
Copyright  Bundesapothekerkammer
Stoffe und
Zubereitungen
Abgabebeschränkungen
(§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV)
(EU-VO Nr. 98/2013 Art.
4 Abs.1 in Verbindung
mit Anhang 1)
Identitätsfeststellung (Name
und Anschrift) des Erwerbers
und des Abholenden (falls
abweichend)
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
R63 (Kann das Kind im Mutterleib
möglicherweise schädigen)
Kein Zweifel
an erlaubter
Verwendung
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Erwerber
und Abholer mind. 18
Jahre
(§ 3 Abs. 1
ChemVerbotsV)
Unterweisung
durch den
Abgebenden
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Dokumentation
im Abgabebuch3
(§ 3 Abs. 3
ChemVerbotsV)
Verbot der
Selbstbedienung
(§ 4 Abs. 1
ChemVerbotsV)
Verbot der
Abgabe auf
dem Weg des
Versandhandels
Meldung verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommen,
Diebstahl5
(§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV)
(EU-VO Nr. 98/2013 Art.
9)
X
X
X
X
X
X
X
X
X
>40 Gew.-%
Abgabeverbot
(X)6
(X)6
(X)6
(X)6
verpflichtend
X
>40 Gew.-%
Abgabeverbot
(X)6
(X)6
(X)6
(X)6
verpflichtend
X
>40 Gew.-%
Abgabeverbot
(X)6
(X)6
(X)6
(X)6
verpflichtend
X
>40 Gew.-%
Abgabeverbot
(X)6
(X)6
(X)6
(X)6
verpflichtend
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
R68 (Irreversibler Schaden möglich)
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Kaliumperchlorat
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1)
Kaliumchlorat
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1)
Natriumchlorat
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1)
Natriumperchlorat
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1)
Ammoniumnitrat und
ammoniumnitrathaltige
Zubereitungen
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2)
Kaliumnitrat
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2)
Kaliumpermanganat
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV)
Natriumnitrat
(§ 3 Abs. 1 Satz 4 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2)
X
X
X
X
X
X
X
Bei einer N2Konzentration im
Verhältnis zum
NH4NO3 von
>16 Gew.-%
verpflichtend
X
X
X
X
X
X
X
verpflichtend
X
X
X
X
X
X
X
empfohlen
X
X
X
X
X
X
X
verpflichtend
1
Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten sind nicht berücksichtigt
Abgabe nur an Erwerber mit Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 GefStoffV oder mit Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 GefStoffV
3
Dokumentation mit Angaben zu Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, einschließlich Konzentration, Menge, Datum und Ort der Abgabe, beabsichtigter Verwendungszweck, Name und Anschrift des Erwerbers,
Name des Abgebenden, Unterschrift des Erwerbers/Abholenden
4
Spezielle Kennzeichnung des Abgabegefäßes erforderlich: „Erwerb, Besitz und Verwendung durch die Allgemeinheit sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 beschränkt.“
5
Meldung an das zuständige Landeskriminalamt
6
für den Fall, dass die Zubereitung/das Gemisch brandfördernd ist
2
Stand: 23.06.2016
Seite 2 von 3
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Stoffe und
Zubereitungen
Abgabebeschränkungen
(§ 1 Abs. 1 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Art.
4 Abs.1 in Verbindung
mit Anhang 1)
Identitätsfeststellung (Name
und Anschrift) des Erwerbers
und des Abholenden (falls
abweichend)
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Kein Zweifel
an erlaubter
Verwendung
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Erwerber
und Abholer mind. 18
Jahre
(§ 3 Abs. 1
ChemVerbotsV)
Unterweisung
durch den
Abgebenden
(§ 3 Abs. 1 ChemVerbotsV)
Wasserstoffperoxidlösung4
Nitromethan
(EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1)
Salpetersäure
(EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 1)
>12 Gew.-%
durch amtliches
Identitätsdokument
>12 Gew.-%
(§ 3 Abs. 3
ChemVerbotsV)
>12 Gew.-%
zusätzliche
Doku der
Identifikations-Nr.des
privaten
Endverbrauchers oder
Art und Nr.
des amtlichen Identitätsdokuments
(§ 3 Abs. 1 Satz 2 und4 ChemVerbotsV und
EU-VO Nr. 98/2013 Art. 4 Abs. 3 in Verbindung
mit Anhang 1)
X
>35 Gew.-%
Verbot der
Abgabe
Dokumentation
im Abgabebuch3
>12 Gew.-%
Verbot der
Selbstbedienung
(§ 4 Abs. 1
ChemVerbotsV)
>12 Gew.%
>12 Gew.-%
>12 Gew.-%
verpflichtend
verpflichtend
verpflichtend
verpflichtend
(EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2)
Aceton
verpflichtend
(EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2)
(EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2)
(EU-VO Nr. 98/2013 Art.
9)
X
> 3 Gew.-%
Verbot der
Abgabe
Schwefelsäure
Kalkammonsalpeter
(§ 4 Abs. 2 ChemVerbotsV)
verpflichtend
(EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2)
(EU-VO Nr. 98/2013 Anhang 2)
Meldung verdächtiger Transaktionen, Abhandenkommen,
Diebstahl6
X
>30 Gew.-%
Verbot der
Abgabe
Hexamin
Calciumnitrat
Verbot der
Abgabe auf
dem Weg des
Versandhandels
X
X
X
X
(brandfördernd)
(brandfördernd)
(brandfördernd)
(brandfördernd)
X
X
X
X
(brandfördernd)
(brandfördernd)
(brandfördernd)
(brandfördernd)
verpflichtend
verpflichtend
1
Abgabe an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender, öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten sind nicht berücksichtigt
Abgabe nur an Erwerber mit Erlaubnis nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 1 GefStoffV oder mit Befähigungsschein nach Anhang I Nr. 4.3.1 Abs. 2 GefStoffV
Dokumentation mit Angaben zu Bezeichnung des Stoffes oder Gemisches, einschließlich Konzentration, Menge, Datum und Ort der Abgabe, beabsichtigter Verwendungszweck, Name und Anschrift des Erwerbers,
Name des Abgebenden, Unterschrift des Erwerbers/Abholenden
4
Spezielle Kennzeichnung des Abgabegefäßes erforderlich: „Erwerb, Besitz und Verwendung durch die Allgemeinheit sind gemäß den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 beschränkt.“
5
Meldung an das zuständige Landeskriminalamt
6
für den Fall, dass die Zubereitung/das Gemisch brandfördernd ist
2
3
Stand: 23.06.2016
Seite 3 von 3
Copyright  Bundesapothekerkammer