erteilung des zuschlages

Aktenzeichen bitte immer anführen
08 EX.2015.2245
ON 31
ERTEILUNG DES ZUSCHLAGES
Exekutionssache
Betreibende Partei:
Volksbank Vorarlberg e.Gen., Ringstrasse 27, A6830 Rankweil, FN 58848t
vertreten
durch
Dr.
Michael
Brandauer
Rechtsanwalt, Feldkircherstr. 2, 9494 Schaan
Verpflichtete Parteien
1.
Reinhard Werner Marxer, geboren am
01.04.1966, Liechtensteiner, verheiratet,
wohnhaft
in
Sägenstrasse 32,
9486 Schaanwald
2.
wegen:
Günther Rudolf Marxer, geboren am
11.07.1969,
Liechtensteiner,
ledig,
wohnhaft in Peter-und Paul-Strasse 65,
9493 Mauren
CHF 1'000'000.00 s.A
CHF 19'708.60
Die Liegenschaft
Gemeinde Mauren
Grundstück Nr. 1562
Böscha, Plan Nr. 26
2'876 m² Verkehrserschliessung für Gebäude, Gartenanlage, übrige
befestigte Fläche
½ Miteigentum des Marxer Reinhard Werner (Litera A)
½ Miteigentum des Marxer Günther Rudolf (Litera B)
wird Dr. Robert Neudorfer, geboren am 5.7.1966, verheiratet, Österreicher,
wohnhaft in Hof 1, 9493 Mauren, um das Meistbot von CHF 1‘670‘000.00 (in
Worten:
Schweizer
Franken
einemillionsechshundertsiebzigtausend),
zugeschlagen, und zwar unter dem Vorbehalt, dass der Zuschlag - sofern er
einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf – erst mit dieser
Genehmigung rechtswirksam wird.
Da das Meistbot 3/4 des Schätzwertes der Liegenschaft übersteigt, ist
gemäss Art. 126 EO ein Überbot nicht zulässig.
Dem Amt für Justiz – Grundbuch wird aufgetragen, bei der versteigerten
Liegenschaft vorzumerken, dass jede weitere Eintragung nur mit Bewilligung
des Landgerichtes vorgenommen werden darf.
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 20.06.2016
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab
Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses an das Fürstlich Liechtensteinische
Obergericht, Vaduz, zulässig. Der Rekurs ist schriftlich in zweifacher
Ausfertigung beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht in Vaduz
einzubringen, kann aber auch mündlich zu Protokoll erklärt werden. Er hat
eine bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die
ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung
(Rekursgründe), das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch
welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden kann, und die
Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses und
gegebenenfalls welche beantragt werde (Rekursantrag) zu enthalten.