Aktenzeichen bitte immer anführen 08 EX.2015.2245 ON 31 ERTEILUNG DES ZUSCHLAGES Exekutionssache Betreibende Partei: Volksbank Vorarlberg e.Gen., Ringstrasse 27, A6830 Rankweil, FN 58848t vertreten durch Dr. Michael Brandauer Rechtsanwalt, Feldkircherstr. 2, 9494 Schaan Verpflichtete Parteien 1. Reinhard Werner Marxer, geboren am 01.04.1966, Liechtensteiner, verheiratet, wohnhaft in Sägenstrasse 32, 9486 Schaanwald 2. wegen: Günther Rudolf Marxer, geboren am 11.07.1969, Liechtensteiner, ledig, wohnhaft in Peter-und Paul-Strasse 65, 9493 Mauren CHF 1'000'000.00 s.A CHF 19'708.60 Die Liegenschaft Gemeinde Mauren Grundstück Nr. 1562 Böscha, Plan Nr. 26 2'876 m² Verkehrserschliessung für Gebäude, Gartenanlage, übrige befestigte Fläche ½ Miteigentum des Marxer Reinhard Werner (Litera A) ½ Miteigentum des Marxer Günther Rudolf (Litera B) wird Dr. Robert Neudorfer, geboren am 5.7.1966, verheiratet, Österreicher, wohnhaft in Hof 1, 9493 Mauren, um das Meistbot von CHF 1‘670‘000.00 (in Worten: Schweizer Franken einemillionsechshundertsiebzigtausend), zugeschlagen, und zwar unter dem Vorbehalt, dass der Zuschlag - sofern er einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf – erst mit dieser Genehmigung rechtswirksam wird. Da das Meistbot 3/4 des Schätzwertes der Liegenschaft übersteigt, ist gemäss Art. 126 EO ein Überbot nicht zulässig. Dem Amt für Justiz – Grundbuch wird aufgetragen, bei der versteigerten Liegenschaft vorzumerken, dass jede weitere Eintragung nur mit Bewilligung des Landgerichtes vorgenommen werden darf. Fürstliches Landgericht Vaduz, 20.06.2016 Rechtsmittel Gegen diesen Beschluss ist binnen der unerstreckbaren Frist von 14 Tagen ab Zustellung das Rechtsmittel des Rekurses an das Fürstlich Liechtensteinische Obergericht, Vaduz, zulässig. Der Rekurs ist schriftlich in zweifacher Ausfertigung beim Fürstlich Liechtensteinischen Landgericht in Vaduz einzubringen, kann aber auch mündlich zu Protokoll erklärt werden. Er hat eine bestimmte Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung (Rekursgründe), das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Wahrheit der Rekursgründe erwiesen werden kann, und die Erklärung, ob die Aufhebung oder Abänderung des Beschlusses und gegebenenfalls welche beantragt werde (Rekursantrag) zu enthalten.
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