Richtlinien für die Erhebung von Kosten im Kindesschutz (Verfahrenskosten und Mandatsentschädigung) Das Bundesrecht (Zivilgesetzbuch, ZGB, SR Nr. 210) und die kantonalen Bestimmungen (Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz, VKES, SRL Nr. 206; Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden, Gebührenverordnung, SRL Nr. 687) regeln die Kosten der Amtshandlungen der KESB (Verfahrenskosten) und die Kosten der angeordneten Massnahmen (Mandatsentschädigung). Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen befinden sich im Anhang dieser Richtlinien. In Absprache mit der Verbandsleitung und anderen KESB des Kantons Luzern gelten für die Kostentragung im Kindesschutz ab 1. Juli 2016 folgende Regeln: 1. Grundsätze der Kostenverteilung Auf die Erhebung und Verlegung von Verfahrenskosten und Mandatsentschädigungen wird in Kindesschutzfällen gemäss Art. 306-317 ZGB im Sinne des Kindeswohls grundsätzlich weiterhin verzichtet. In folgenden Fällen werden die Verfahrenskosten der KESB (d.h. die amtlichen Kosten und die Parteientschädigungen) und die Kosten der Mandatsführung (Mandatsentschädigung) jedoch zu Lasten der Eltern verlegt: Beistandschaften nach Art. 306-317 ZGB, bei wirtschaftlich guten Verhältnissen der Eltern, d.h. wenn das steuerbare Einkommen gemäss Steuerveranlagung über CHF 70‘000 (bei Einzelpersonen) oder CHF 90‘000 (bei Ehepaaren und Konkubinatspaaren mit gemeinsamen, von der Massnahme betroffenen Kindern) beträgt oder wenn das steuerrechtliche Reinvermögen mehr als CHF 100‘000 (bei Einzelpersonen) oder CHF 130‘000 (bei Ehepaaren und Konkubinatspaaren mit gemeinsamen, von der Massnahme betroffenen Kindern) beträgt. Die Mandatsentschädigung (nicht die Verfahrenskosten der KESB) darf pro Berichtsperiode max. 5% vom steuerbaren Einkommen oder vom steuerbaren Reinvermögen (massgebend ist der höhere Betrag) betragen, darüber hinaus gehen die Kosten zu Lasten des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens. Beistandschaften nach Art. 306-317 ZGB, wenn die Kosten der KESB und der Mandatsführung hauptsächlich durch das Verhalten der Eltern verursacht werden1 Beistandschaften und Vormundschaften im Zusammenhang mit Adoptionen1 Verfahren betr. gemeinsame elterliche Sorge (Erklärungen und Entscheide)1 Erziehungsgutschriften1 Beistandschaften zur Verwaltung des Kindesvermögens und Teilungsbeistandschaften1+2 1 Die Verfahrenskosten bei der KESB werden dann nicht zu Lasten der Eltern verlegt, wenn diese wirtschaftliche Sozialhilfe beziehen. Die Mandatsentschädigung ist nur dann von den Eltern zu übernehmen, wenn ihr steuerrechtliches Reinvermögen zu Ende der Berichtsperiode mehr als CHF 12‘000 oder bei Ehepaaren CHF 18‘000 beträgt. Liegt das steuerrechtliche Vermögen darunter, trägt das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahme. 2 Bei Beistandschaften zur Verwaltung des Kindesvermögens wird im Einzelfall geprüft, ob die Mandatsentschädigung (wenn das steuerrechtliche Vermögen der Eltern unter der obgenannten Vermögensgrenze liegt) zu Lasten des betroffenen Kindes geht, wenn es ein Vermögen von mindestens CHF 24‘000 besitzt. Darunter trägt das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahme. 2 2. Bemessung der Kosten 2.1. Verfahrenskosten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Die Höhe der Entscheidgebühren der KESB richtet sich nach der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (s. Anhang). 2.2 Mandatsentschädigung Der Stundenansatz für die Arbeiten eines Berufsbeistands/einer Berufsbeiständin beträgt CHF 120.00. Der Stundenansatz für Arbeiten der Sachbearbeitung/Administration beträgt CHF 80.00. 3. Verlegung der Kosten Für die Kostenverlegung, d.h. die Verteilung der Verfahrenskosten der KESB und der Mandatsentschädigung der Beistände unter den Eltern gilt: Bei verheirateten Eltern: Zu Lasten der Eltern (solidarische Haftung) Bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge: Je zur Hälfte an Mutter und Vater (wobei die finanziellen Verhältnisse bei zusammen lebenden Eltern gemeinsam bemessen werden) Bei unverheirateten Eltern ohne gemeinsame elterliche Sorge: Zu Lasten des sorgeberechtigten Elternteils (Ausnahme: Wenn die Eltern zusammen leben oder wenn der andere Elternteil in das Kindesschutzverfahren einbezogen war gehen die Kosten je zur Hälfte zu Lasten der Mutter und des Vaters) 4. Einholung der Steuerunterlagen Für die Festsetzung und Verlegung der Verfahrenskosten der Mandatsentschädigung prüft die KESB Luzern-Land vor jedem Entscheid die finanzielle Situation der Eltern und allenfalls des betroffenen Kindes. Dafür werden bei den Eltern die Steuerdaten eingefordert oder eine Entbindungserklärung eingeholt, damit bei der zuständigen Gemeinde die Steuerdaten ediert werden können. KESB Luzern-Land, Stand Juni 2016 3 Anhang Gesetzliche Grundlagen Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR Nr. 210) Art. 276 Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen. Verordnung über den Kindes- und Erwachsenenschutz (VKES, SRL Nr. 206) VII. Kosten § 19 Gebühren Für ihre Amtshandlungen erhebt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren nach den §§ 4 und 7 der Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden vom 23. November 2010. § 20 Entschädigung und Spesenersatz für die Betreuungsperson 1 Die Entschädigung für die Betreuungsperson bemisst sich in der Regel nach dem zeitlichen Aufwand und den Anforderungen an die Mandatsführung. Der Stundenansatz beträgt zwischen 30 und 120 Franken. Fahrspesen und Auslagen werden entsprechend den Ansätzen der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002 separat entschädigt. 2 Verlangt die Massnahme den Einsatz einer privaten Fachperson, kann diese nach dem entsprechenden Berufstarif oder nach den üblichen Ansätzen mit einem Abzug von 15 Prozent entschädigt werden. § 21 Kostentragung 1 Die betroffene Person trägt die Kosten für die Amtshandlungen und für die Massnahmen, einschliesslich Entschädigung und Spesenersatz für die Betreuungsperson gemäss den Ansätzen von § 20. Ist die betroffene Person minderjährig, tragen die Eltern die Kosten. 2 Beträgt das steuerrechtliche Reinvermögen der betroffenen Person nicht mehr als 12‘000 Franken oder bei Ehepaaren nicht mehr als 18‘000 Franken, trägt das unterstützungspflichtige Gemeinwesen die Kosten für die Massnahmen. 3 Einer betroffenen Person in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die vollen Kosten auferlegen. 4 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (Gebührenverordnung, SRL Nr. 687) Gebühren § 4 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL 687) Allgemeine Gebühren und Auslagen (Erlass eines Entscheids, Spruchgebühr wenn grosse wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen). § 7 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden (SRL 687) Gebühren und Auslagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (Genehmigung der Rechnung und Prüfung des Berichts).
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