Hausratversicherung muss nicht für

Urteil
Hausratversicherung muss nicht für Schönheitsreparaturen zahlen
Nach einem Einbruch muss ein Hausratversicherer nur notwendige Reparaturkosten ersetzen.
Schönheitsreparaturen muss der Anbieter nicht bezahlen. Das urteilte nun das Oberlandesgericht Hamm.
Was war geschehen?
In dem Fall schaltete ein Hauseigentümer nach einem versuchten Einbruchdiebstahl seine
Hausratversicherung ein. Diese veranlasste Reparaturen an den beschädigten Terrassentüren und
Fenstern. Trotzdem blieben noch Schönheitsfehler zurück. Der Eigentümer wollte auch diese von
seinem Versicherer behoben haben. Die Versicherung lehnte das aber ab.
Der Grund: Laut ihrer Versicherungsbedingungen war sie nur zum Ersatz notwendiger Reparaturkosten
verpflichtet. Der Hauseigentümer zog daraufhin vor Gericht.
Das Urteil
Das Landgericht Hagen wies die Klage des Hauseigentümers ab. Die notwendigen Reparaturen seien
fachgerecht behoben und bezahlt worden. Optische Fehler müsse der Versicherer nicht erstatten.
Gegen diese Entscheidung legte der Hauseigentümer Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte aber die Entscheidung der Vorinstanz (Aktenzeichen: 20 U
222/15). Ihm stehe kein Anspruch auf Behebung der Schönheitsschäden zu, da diese mit
unverhältnismäßigen Kosten verbunden gewesen wäre.
Dieser Artikel erschien am 22.06.2016 unter folgendem Link:
http://www.pfefferminzia.de/urteil-hausratversicherung-muss-nicht-fuer-schoenheitsreparaturen-zahlen-1466584016/
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