Informationsschreiben für die Beschäftigung von Praktikanten

Information zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie hiermit über die neuen Regelungen für die Beschäftigung von Praktikanten und
Praktikantinnen informieren, da aufgrund des Mindestlohngesetzes die Vorgehensweise der neuen
Gesetzeslage angepasst werden muss.
Im Allgemeinen dient das Praktikum dazu, unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher Anleitung
praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen zu vermitteln. Praktikanten und Praktikantinnen
sollen dabei auf den künftigen Beruf vorbereitet und bei der Berufswahl unterstützt werden oder
ihre Ausbildung durch Praxiserfahrungen vervollständigen.
Bei der Beschäftigung von Praktikanten und Praktikantinnen sind immer das Dezernat 3 bzw. das
Dezernat 7 hinzuzuziehen. Die Verwaltung prüft, ob die Voraussetzungen für ein Praktikum vorliegen
und sorgt dafür, dass ein schriftlicher Praktikumsvertrag zwischen der Ruhr-Universität Bochum und
dem Praktikanten/der Praktikantin geschlossen wird. Anträge hierzu sollen mit einer Vorlaufzeit von
4 Wochen beim Dez. 3 bzw. Dez. 7 eingereicht werden, da die Personalräte hier ein
Mitbestimmungsrecht haben.
Folgende Praktikumsmöglichkeiten bietet die Ruhr-Universität Bochum an:
 Schülerpraktikum
Bei einem Schülerpraktikum müssen das Dezernat 3 bzw. Dezernat 7 lediglich informiert
werden. Zudem muss eine Bescheinigung/Praktikumsvereinbarung der Schule eingereicht
werden.
 Praktikum zur Orientierung für Berufsausbildung oder Studium (max. 3 Monate)
Hierbei handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, das höchstens 3 Monate dauern darf
und zur Orientierung der Berufs- oder Studienwahl dient. Diese Praktikumsmöglichkeit ist
nur für Bewerber/innen möglich, die noch nicht über einem ersten berufsqualifizierenden
Abschluss verfügen.
Die Praktikumsmöglichkeit ist bis zu 4 Wochen unentgeltlich möglich. Bei einer
Vertragsdauer von mehr als 4 Wochen ist eine Vergütung von 300,-€/mtl. zu zahlen. Dieser
Vergütungsanspruch für Praktikanten leitet sich aus § 26 BBiG i.V. mit § 17 BBiG ab. Sollte
das unentgeltliche Praktikum nach 4 Wochen verlängert werden, so ist rückwirkend ab dem
ersten Tag die Vergütung zu zahlen.
Für das Praktikum muss ein Einstellungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen
eingereicht werden.
Die einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Homepage vom Dezernat 3/7 bzw. in der
Anlage dieses Rundschreibens.
 Pflichtpraktikum für Studierenden (gemäß Prüfungsordnung)
Die Praktikumsdauer richtet sich nach der Prüfungs- oder Studienordnung. Eine
Praktikumsvergütung wird in der Regel nicht gezahlt.
Dem Dez. 3 bzw. Dez. 7 müssen die Bewerbungsunterlagen, die Studienbescheinigung und
die gültige Prüfungs- oder Studienordnung in deutscher Sprache eingereicht werden.
 Fortbildungs-/Umschulungspraktikum und sonstige Praktika mit Träger
Die Praktikumsdauer richtet sich in der Regel nach der Ausbildungsordnung der Träger. Ein
schriftlicher Praktikumsvertrag zwischen der Ruhr-Universität Bochum, dem Träger und dem
Praktikanten/der Praktikantin wird von Dez. 3 bzw. Dez. 7 ausgestellt. Eine Vergütung wird in
der Regel nicht gezahlt.
Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Anlage dieses Rundschreibens bzw.
der Homepage vom Dezernat 3/7.
 Freiwilliges Praktikum für Studierenden (max. 3 Monate)
Hierbei handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, um weitere praktische Erfahrungen zu
sammeln. Die Beschäftigung ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Voraussetzung für ein
solches Praktikum ist der Studentenstatus.
Die Praktikumsmöglichkeit ist bis zu 4 Wochen unentgeltlich möglich. Bei einer
Vertragsdauer von mehr als 4 Wochen ist eine Vergütung von 300,-€/mtl. zu zahlen.
Dieser Vergütungsanspruch für Praktikanten leitet sich aus § 26 BBiG i.V. mit § 17 BBiG ab.
Sollte das unentgeltliche Praktikum nach 4 Wochen verlängert werden, so ist rückwirkend ab
dem ersten Tag die Vergütung zu zahlen
Für das Praktikum muss ein Einstellungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen
eingereicht werden.
 Gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife (1 Jahr)
Hierbei handelt es sich um ein Pflichtpraktikum zum Erwerb der, Fachhochschulreife.
Diese Praktikumsmöglichkeit ist nur in Absprache mit dem Dezernat 3.5 möglich.
Bitte stellen Sie einen Einstellungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Vergütung
richtet sich nach dem TV-L-BBiG.
Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Anlage dieses Rundschreibens bzw.
der Homepage vom Dezernat 3/7.
Die Höchstdauer bei einem freiwilligen Praktikum ist auf 3 Monate begrenzt, da nach Ablauf des
3. Monats ein Anspruch auf den Mindestlohn (8,50€/Std.) besteht und dieser rückwirkend gezahlt
werden muss. Zudem kann eine längere Beschäftigung als Praktikant/Praktikantin zu einem
verdeckten Arbeitsverhältnis führen, was sowohl die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen
erforderlich machen würde und ggf. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach TV-L begründen würde.
Bei weiteren Fragen zur Beschäftigung von Praktikanten und Praktikantinnen können Sie sich gerne
an Herrn Florian Heinrici ([email protected], Tel. 25015) wenden.