Information zur Beschäftigung von Praktikantinnen und Praktikanten Sehr geehrte Damen und Herren, wir möchten Sie hiermit über die neuen Regelungen für die Beschäftigung von Praktikanten und Praktikantinnen informieren, da aufgrund des Mindestlohngesetzes die Vorgehensweise der neuen Gesetzeslage angepasst werden muss. Im Allgemeinen dient das Praktikum dazu, unter zielgerichteter Betreuung und fachlicher Anleitung praktische Kenntnisse und Arbeitsplatzerfahrungen zu vermitteln. Praktikanten und Praktikantinnen sollen dabei auf den künftigen Beruf vorbereitet und bei der Berufswahl unterstützt werden oder ihre Ausbildung durch Praxiserfahrungen vervollständigen. Bei der Beschäftigung von Praktikanten und Praktikantinnen sind immer das Dezernat 3 bzw. das Dezernat 7 hinzuzuziehen. Die Verwaltung prüft, ob die Voraussetzungen für ein Praktikum vorliegen und sorgt dafür, dass ein schriftlicher Praktikumsvertrag zwischen der Ruhr-Universität Bochum und dem Praktikanten/der Praktikantin geschlossen wird. Anträge hierzu sollen mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen beim Dez. 3 bzw. Dez. 7 eingereicht werden, da die Personalräte hier ein Mitbestimmungsrecht haben. Folgende Praktikumsmöglichkeiten bietet die Ruhr-Universität Bochum an: Schülerpraktikum Bei einem Schülerpraktikum müssen das Dezernat 3 bzw. Dezernat 7 lediglich informiert werden. Zudem muss eine Bescheinigung/Praktikumsvereinbarung der Schule eingereicht werden. Praktikum zur Orientierung für Berufsausbildung oder Studium (max. 3 Monate) Hierbei handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, das höchstens 3 Monate dauern darf und zur Orientierung der Berufs- oder Studienwahl dient. Diese Praktikumsmöglichkeit ist nur für Bewerber/innen möglich, die noch nicht über einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss verfügen. Die Praktikumsmöglichkeit ist bis zu 4 Wochen unentgeltlich möglich. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 4 Wochen ist eine Vergütung von 300,-€/mtl. zu zahlen. Dieser Vergütungsanspruch für Praktikanten leitet sich aus § 26 BBiG i.V. mit § 17 BBiG ab. Sollte das unentgeltliche Praktikum nach 4 Wochen verlängert werden, so ist rückwirkend ab dem ersten Tag die Vergütung zu zahlen. Für das Praktikum muss ein Einstellungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen eingereicht werden. Die einzureichenden Unterlagen finden Sie auf der Homepage vom Dezernat 3/7 bzw. in der Anlage dieses Rundschreibens. Pflichtpraktikum für Studierenden (gemäß Prüfungsordnung) Die Praktikumsdauer richtet sich nach der Prüfungs- oder Studienordnung. Eine Praktikumsvergütung wird in der Regel nicht gezahlt. Dem Dez. 3 bzw. Dez. 7 müssen die Bewerbungsunterlagen, die Studienbescheinigung und die gültige Prüfungs- oder Studienordnung in deutscher Sprache eingereicht werden. Fortbildungs-/Umschulungspraktikum und sonstige Praktika mit Träger Die Praktikumsdauer richtet sich in der Regel nach der Ausbildungsordnung der Träger. Ein schriftlicher Praktikumsvertrag zwischen der Ruhr-Universität Bochum, dem Träger und dem Praktikanten/der Praktikantin wird von Dez. 3 bzw. Dez. 7 ausgestellt. Eine Vergütung wird in der Regel nicht gezahlt. Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Anlage dieses Rundschreibens bzw. der Homepage vom Dezernat 3/7. Freiwilliges Praktikum für Studierenden (max. 3 Monate) Hierbei handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum, um weitere praktische Erfahrungen zu sammeln. Die Beschäftigung ist auf maximal 3 Monate begrenzt. Voraussetzung für ein solches Praktikum ist der Studentenstatus. Die Praktikumsmöglichkeit ist bis zu 4 Wochen unentgeltlich möglich. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 4 Wochen ist eine Vergütung von 300,-€/mtl. zu zahlen. Dieser Vergütungsanspruch für Praktikanten leitet sich aus § 26 BBiG i.V. mit § 17 BBiG ab. Sollte das unentgeltliche Praktikum nach 4 Wochen verlängert werden, so ist rückwirkend ab dem ersten Tag die Vergütung zu zahlen Für das Praktikum muss ein Einstellungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen eingereicht werden. Gelenktes Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife (1 Jahr) Hierbei handelt es sich um ein Pflichtpraktikum zum Erwerb der, Fachhochschulreife. Diese Praktikumsmöglichkeit ist nur in Absprache mit dem Dezernat 3.5 möglich. Bitte stellen Sie einen Einstellungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen. Die Vergütung richtet sich nach dem TV-L-BBiG. Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte der Anlage dieses Rundschreibens bzw. der Homepage vom Dezernat 3/7. Die Höchstdauer bei einem freiwilligen Praktikum ist auf 3 Monate begrenzt, da nach Ablauf des 3. Monats ein Anspruch auf den Mindestlohn (8,50€/Std.) besteht und dieser rückwirkend gezahlt werden muss. Zudem kann eine längere Beschäftigung als Praktikant/Praktikantin zu einem verdeckten Arbeitsverhältnis führen, was sowohl die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen erforderlich machen würde und ggf. ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach TV-L begründen würde. Bei weiteren Fragen zur Beschäftigung von Praktikanten und Praktikantinnen können Sie sich gerne an Herrn Florian Heinrici ([email protected], Tel. 25015) wenden.
© Copyright 2024 ExpyDoc