7 lokales Mittwoch, 22. Juni 2016 Applaus für die Big Bands Die Musikerinnen und Musiker der Alfred Wegener Schule Kirchhain haben Jazz, Soul, Funk und Pop in ihrem umfangreichen Repertoire Am Samstag, 25. Juni, ab 19 Uhr veranstaltet die Alfred Wegener Schule in Kirchhain ein Big-Band-Festival in der Halle Mitte (Erlenstraße). Auf dem Programm stehen Klassiker und aktuelle Stücke. Bei dem Festival möchten die Schüler und Lehrer der Alfred Wegener Schule (AWS) ihre eigenen Formationen musikalisch vorstellen, aber es gibt auch einen Gast: Das Smoke Revival Orchestra aus Bad Arolsen wird die Musiker der AWS bei der Gestaltung des Abends unterstützen. Die Arolsener Big Band der dortigen Christian Rauch Schule unter der Leitung von Susanne Scheffke ist zum dritten Mal in Mittelhessen. Bereits im Jahre 2004 war sie zu Besuch in Kirchhain, 2010 war sie beim Big Band Meeting im Rahmen des Hessentages in Stadtallendorf dabei. Mit dem damaligen Bandleader Werner Sostmann war die Band auch auf verschiedenen Konzert- reisen – sie gastierte in Osteuropa, in Amerika und auf Teneriffa. Die Kanaren-Insel haben auch die Musiker der AWS bereits besucht. Im Januar 2017 werden sie zum vierten Mal nach Teneriffa zu der dortigen befreundeten Schule reisen. Unterricht ab Klasse 5 Neben Klassikern der Jazz-Geschichte werden auch aktuelle Soul-Funk-Pop-Stücke bei dem Big-Band-Festival präsentiert. Die Mini Big-Band der AWS wird das Konzert eröffnen. Die jungen Musiker der Jahrgangsstufen 5/6/7 beweise viel Spielfreude – vor allem bei ihren Improvisationen zeigen sie das. Ihre instrumentale Ausbildung erhalten die Musiker in der Schule. Dort erlernen sie ab der Klasse 5 im Bläserklassen-Unterricht ein Instrument. Deswegen steht auch eine kleine Überraschung der Bläserklassen auf dem Programm ... Die Instrumentalisten und Sänger der AWS zeigen am 25. Juni was sie gelernt haben. Unterstützt werden sie vom Smoke Revival Orchestra aus Bad Arolsen. (Foto: Andreas Trepte) Steuerberatung Mehr Rente! Mehr Steuern! Sonderveröffentlichung Das sind die steuerlichen Folgen der Rentenerhöhung, die am 1. Juli in Kraft tritt Zum 1. Juli steigen die Renten um 5,95 Prozent im Osten und 4,25 Prozent im Westen – eine Anpassung in dieser Höhe gab es lange nicht. Aber aufgepasst: Renten sind keine Geschenke des Staats. Auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht. Die brennendsten Fragen: Wird die Erhöhung durch die Einkommensteuer hintenrum wieder einkassiert? Bleibt am Ende von der Erhöhung überhaupt noch etwas übrig? Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre Renteneinkünfte zahlen? Eine Steuerpflicht entsteht in 2016 grundsätzlich dann, wenn das zu versteuernde Einkommen (bei einem ledigen Rentner) mehr als 8 652 Euro im Jahr beträgt. Also: Rentenbruttobetrag = 8 652 Euro = Steuer? NEIN! Das zu versteuernde Einkommen hängt von weiteren Faktoren ab; so sind einige Beträge abzugsfähig. Zunächst wird von der Jahresbruttorente der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr. Vom übrig gebliebenen steuerpflichtigen Teil werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Werbungskosten in Abzug Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio) gebracht. Als Sonderausgaben sind beispielsweise folgende Aufwendungen denkbar: Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch Haftpflichtversicherung). Beim Werbungskostenabzug kann mindestens der Pauschbetrag von 102 Euro in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird. Zu diesen Kosten können auch Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen. Gege- Auf die richtige Beratung kommt es an... CS CS CHRISTIAN SCHRÖDER CHRISTIAN SCHRÖDER S T E U E R B E R AT E R STEUERBERATER Neue Kasseler Straße 62 c 35039 Marburg / Lahn Telefon: 0 64 21 / 309 69-0 Telefax: 0 64 21 / 309 69-29 E-Mail: [email protected] www.steuerwesen.info www.steuerwesen.info benenfalls gibt es auch außergewöhnliche Belastungen durch Krankheitskosten, die einen gewissen Betrag (sogenannte zumutbare Belastungsgrenze) überschreiten. Auch diese werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sollte das zu versteuernde Einkommen der Steuer unterworfen werden, kann sich die Steuer zudem ermäßigen, wenn haushaltsnahe Dienstleistungen, zum Beispiel Reinigungshilfen, oder Pflegeund Betreuungsdienstleistungen in Anspruch genommen wurden. Wirft man einen Blick auf die Standardrente in 2015 (15 611 Euro in den alten und 14 429 Euro in den neuen Bundesländern brutto pro Jahr) erkennt man, dass insbesondere Neurentner leichter von einer Steuerpflicht betroffen sind. Fazit: Keine Angst! Selbst wenn eine Rente (künftig) versteuert werden muss – es wird durch die Erhöhung unterm Strich trotzdem mehr Rente übrig bleiben als zuvor. Wieso werden Renten überhaupt versteuert? 2005 war Startschuss für die sogenannte „nachgelagerte Rentenbesteuerung“. Einfacher gesagt: Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beiträge zur Rentenversicherung) während des Berufslebens werden zunehmend steuermindernd berücksichtigt; künftige Renteneinkünfte dafür besteuert. Die Vollbesteuerung der Rente erfolgt dann erstmals bei Rentenbeginn in 2040. Während der Übergangsphase steht den Rentnern ein individueller Rentenfreibetrag zu. Dieser richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und bleibt auch in den Folgejahren unverändert. Je später der Eintritt in die Rente erfolgt, desto höher ist der Besteuerungsanteil und umso geringer der von der Steuer freigestellte Anteil. Ist 2016 das Jahr des Rentenbeginns, ergibt sich ein Besteuerungsanteil von 72 Prozent. Man stelle sich zwei Rentner vor. Der eine ging 2005 in Rente der andere 2015. Auch wenn beide in 2016 die gleiche Jahresbruttorente beziehen, kann die Rente bei dem 2005 in Rente Gegangenen steuerfrei sein, während sie für den später in Rente Gegangenen steuerpflichtig sein kann. Dieses Ergebnis kann zunächst verwirrend klingen. Beachtet man aber, dass der Ältere der beiden einen höheren Rentenfreibetrag hat als der Jüngere der beiden, kommt Licht ins Dunkel. Dafür konnte der Jüngere 10 Jahre lang einen höheren Anteil seiner Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzen. Haben Sie Fragen, was die Ermittlung Ihrer Rentenhöhe anbelangt, sprechen Sie doch mit einem Experten. Hier steht Ihnen ein Rentenberater gern mit Rat und Tat zur Seite, den Sie mit Hilfe des Suchservices des Bundesverbands der Rentenberater e.V. www.rentenberater.de finden können. Sollten Sie Fragen zur etwaigen Steuerpflicht Ihrer Rente haben, hilft Ihnen gern ein Steuerberater in Ihrer Nähe weiter. (Bundesverband der Rentenberater e.V. Deutscher Steuerberaterverband e.V.) Auch online unter www.op-marburg.de DER ERFOLG IHRES UNTERNEHMENS HAT VIELE FACETTEN Für Sie und mit Ihnen! Wichtig ist Ihre Leistung gegenüber Ihren Kunden. Genauso bedeutend ist jedoch auch eine solide finanzielle Basis – und diese hängt nicht nur vom Steuern sparen ab. Gut, wenn man bei diesem Thema auf erstklassige Beratung und einen starken Partner setzen kann! Unsere Dienstleistungen im Überblick: Existenzgründungsberatung Unternehmensanalyse und -Planung Betriebswirtschaftliche Beratung Unternehmensnachfolgeberatung Erstellung von Jahresabschlüssen Erstellung von Steuererklärungen Lohn- und Finanzbuchhaltung Dillenburg Wilhelmstraße 8 35683 Dillenburg Fon: +49 2771 8704 - 0 Fax: +49 2771 8704 - 99 Marburg Marburger Straße 71 35043 Marburg Fon: +49 6421 94804 - 0 Fax: +49 6421 94804 - 24 www.schneider-moos.de | [email protected] STEUERBERATER | WIRTSCHAFTSPRÜFER | RECHTSANWÄLTE Starke Kompetenz mit 9 Partnern und rund 100 Mitarbeitern www.gwb-partner.de Schubertstr. 8 b 35043 Marburg Tel.: 0 64 21/40 06-0
© Copyright 2024 ExpyDoc