Steuerberatung - Sonderveröffentlichungen

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lokales
Mittwoch, 22. Juni 2016
Applaus für die Big Bands
Die Musikerinnen und Musiker der Alfred Wegener Schule Kirchhain haben Jazz, Soul, Funk und Pop in ihrem umfangreichen Repertoire
Am Samstag, 25. Juni, ab 19
Uhr veranstaltet die Alfred Wegener Schule in Kirchhain ein
Big-Band-Festival in der Halle
Mitte (Erlenstraße). Auf dem
Programm stehen Klassiker
und aktuelle Stücke.
Bei dem Festival möchten die
Schüler und Lehrer der Alfred
Wegener Schule (AWS) ihre eigenen Formationen musikalisch
vorstellen, aber es gibt auch einen
Gast: Das Smoke Revival Orchestra aus Bad Arolsen wird die Musiker der AWS bei der Gestaltung
des Abends unterstützen. Die
Arolsener Big Band der dortigen
Christian Rauch Schule unter der
Leitung von Susanne Scheffke ist
zum dritten Mal in Mittelhessen.
Bereits im Jahre 2004 war sie zu
Besuch in Kirchhain, 2010 war sie
beim Big Band Meeting im Rahmen des Hessentages in Stadtallendorf dabei.
Mit dem damaligen Bandleader
Werner Sostmann war die Band
auch auf verschiedenen Konzert-
reisen – sie gastierte in Osteuropa, in Amerika und auf Teneriffa.
Die Kanaren-Insel haben auch
die Musiker der AWS bereits besucht. Im Januar 2017 werden sie
zum vierten Mal nach Teneriffa
zu der dortigen befreundeten
Schule reisen.
Unterricht ab Klasse 5
Neben Klassikern der Jazz-Geschichte werden auch aktuelle
Soul-Funk-Pop-Stücke bei dem
Big-Band-Festival
präsentiert.
Die Mini Big-Band der AWS wird
das Konzert eröffnen.
Die jungen Musiker der Jahrgangsstufen 5/6/7 beweise viel
Spielfreude – vor allem bei ihren
Improvisationen zeigen sie das.
Ihre instrumentale Ausbildung
erhalten die Musiker in der Schule. Dort erlernen sie ab der Klasse
5 im Bläserklassen-Unterricht
ein Instrument. Deswegen steht
auch eine kleine Überraschung
der Bläserklassen auf dem Programm ...
Die Instrumentalisten und Sänger der AWS zeigen am 25. Juni was sie gelernt haben. Unterstützt werden sie vom Smoke Revival Orchestra aus
Bad Arolsen.
(Foto: Andreas Trepte)
Steuerberatung
Mehr Rente! Mehr Steuern!
Sonderveröffentlichung
Das sind die steuerlichen Folgen der Rentenerhöhung, die am 1. Juli in Kraft tritt
Zum 1. Juli steigen die Renten
um 5,95 Prozent im Osten und
4,25 Prozent im Westen – eine
Anpassung in dieser Höhe gab
es lange nicht. Aber aufgepasst:
Renten sind keine Geschenke
des Staats. Auch Renteneinkünfte unterliegen grundsätzlich der Steuerpflicht.
Die brennendsten Fragen: Wird
die Erhöhung durch die Einkommensteuer hintenrum wieder
einkassiert? Bleibt am Ende von
der Erhöhung überhaupt noch
etwas übrig? Wann müssen Rentner überhaupt Steuern für ihre
Renteneinkünfte zahlen?
Eine Steuerpflicht entsteht in 2016
grundsätzlich dann, wenn das zu
versteuernde Einkommen (bei
einem ledigen Rentner) mehr als
8 652 Euro im Jahr beträgt. Also:
Rentenbruttobetrag = 8 652 Euro
= Steuer?
NEIN! Das zu versteuernde Einkommen hängt von weiteren Faktoren ab; so sind einige Beträge
abzugsfähig.
Zunächst wird von der Jahresbruttorente der individuelle Rentenfreibetrag abgezogen.
Dieser richtet sich nach dem
Renteneintrittsjahr. Vom übrig
gebliebenen
steuerpflichtigen
Teil werden Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen
und Werbungskosten in Abzug
Foto: Andreas Hermsdorf/pixelio)
gebracht. Als Sonderausgaben
sind beispielsweise folgende Aufwendungen denkbar: Abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen
(zum Beispiel Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung sowie Beiträge zu Unfall- oder auch
Haftpflichtversicherung).
Beim
Werbungskostenabzug
kann mindestens der Pauschbetrag von 102 Euro in Abzug gebracht werden, sofern kein höherer Betrag nachgewiesen wird.
Zu diesen Kosten können auch
Rentenberatungs- und Steuerberatungskosten zählen. Gege-
Auf die
richtige Beratung
kommt es an...
CS
CS
CHRISTIAN SCHRÖDER
CHRISTIAN
SCHRÖDER
S T E U E R B E R AT E R
STEUERBERATER
Neue Kasseler Straße 62 c
35039 Marburg / Lahn
Telefon: 0 64 21 / 309 69-0
Telefax: 0 64 21 / 309 69-29
E-Mail: [email protected]
www.steuerwesen.info
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benenfalls gibt es auch außergewöhnliche Belastungen durch
Krankheitskosten, die einen
gewissen Betrag (sogenannte zumutbare Belastungsgrenze) überschreiten.
Auch diese werden bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt. Sollte
das zu versteuernde Einkommen
der Steuer unterworfen werden,
kann sich die Steuer zudem ermäßigen, wenn haushaltsnahe
Dienstleistungen, zum Beispiel
Reinigungshilfen, oder Pflegeund Betreuungsdienstleistungen
in Anspruch genommen wurden.
Wirft man einen Blick auf die
Standardrente in 2015 (15 611
Euro in den alten und 14 429 Euro
in den neuen Bundesländern
brutto pro Jahr) erkennt man,
dass insbesondere Neurentner
leichter von einer Steuerpflicht
betroffen sind.
Fazit: Keine Angst! Selbst wenn
eine Rente (künftig) versteuert
werden muss – es wird durch die
Erhöhung unterm Strich trotzdem mehr Rente übrig bleiben
als zuvor.
Wieso werden Renten
überhaupt versteuert?
2005 war Startschuss für die sogenannte „nachgelagerte Rentenbesteuerung“. Einfacher gesagt:
Vorsorgeaufwendungen
(z.B.
Beiträge zur Rentenversicherung)
während des Berufslebens werden zunehmend steuermindernd
berücksichtigt; künftige Renteneinkünfte dafür besteuert. Die
Vollbesteuerung der Rente erfolgt
dann erstmals bei Rentenbeginn
in 2040.
Während der Übergangsphase
steht den Rentnern ein individueller Rentenfreibetrag zu. Dieser
richtet sich nach dem Renteneintrittsjahr und bleibt auch in den
Folgejahren unverändert. Je später der Eintritt in die Rente erfolgt,
desto höher ist der Besteuerungsanteil und umso geringer der von
der Steuer freigestellte Anteil. Ist
2016 das Jahr des Rentenbeginns,
ergibt sich ein Besteuerungsanteil
von 72 Prozent.
Man stelle sich zwei Rentner vor.
Der eine ging 2005 in Rente der
andere 2015. Auch wenn beide in
2016 die gleiche Jahresbruttorente beziehen, kann die Rente bei
dem 2005 in Rente Gegangenen
steuerfrei sein, während sie für
den später in Rente Gegangenen
steuerpflichtig sein kann. Dieses
Ergebnis kann zunächst verwirrend klingen. Beachtet man aber,
dass der Ältere der beiden einen
höheren Rentenfreibetrag hat als
der Jüngere der beiden, kommt
Licht ins Dunkel. Dafür konnte
der Jüngere 10 Jahre lang einen
höheren Anteil seiner Vorsorgeaufwendungen von der Steuer
absetzen.
Haben Sie Fragen, was die Ermittlung Ihrer Rentenhöhe anbelangt, sprechen Sie doch mit
einem Experten. Hier steht Ihnen
ein Rentenberater gern mit Rat
und Tat zur Seite, den Sie mit
Hilfe des Suchservices des Bundesverbands der Rentenberater
e.V. www.rentenberater.de finden
können.
Sollten Sie Fragen zur etwaigen
Steuerpflicht Ihrer Rente haben,
hilft Ihnen gern ein Steuerberater
in Ihrer Nähe weiter.
(Bundesverband
der Rentenberater e.V.
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Steuerberaterverband e.V.)
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Steuern sparen ab. Gut, wenn man
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