RICHARD 3 LEEBRUCK DER ZERBROCHENE KRUG i n S a l z b u r g TEIL I V / Z - 01 vom Dorfrichter Adam - des Heinrich von Kleist zu den unterdrückten FESTSTELLUNGSKLAGEN am Bezirksgericht Zell am See 1 Prolog Wenn Heinrich von Kleist, als Mitglied pommerischen Uradels, dem in Preußen eine herausgehobene Stellung zukam, im Jahre 1806 seinen zerbrochenen Krug als Lustspiel übertitelte, ist nicht zu übersehen wie das Stück im Ablauf des Aufdeckungsprozesses typische Kennzeichen für ein Analytisches Drama aufweist. Uraufgeführt in Weimar unter Leitung von Johann Wolfgang von Goethe persönlich, ist die Zeitlose Bedeutung klassischer Literatur Eins zu Eins ins Heute zu übertragen. So wie der ehrenwerte Dorfrichter Adam Eve sexuell genötigt und unter Druck gesetzt hat. Verheerend für Eve ist an der Sache neben ihrer Jugend vor allem der Standesunterschied, welcher sie Adam gegenüber wehrlos macht. der Krug steht für Eves Jungfräulichkeit: Für Eve (und ihre verwitwete Mutter) ein wertvoller Besitz, den sie jedoch guten Glaubens für ihren Verlobten Ruprecht opfert; der Krug steht aber auch für die (scheinbar) heile Welt, die auf einmal auseinanderbricht: Er stellt die menschlichen Beziehungen dar, die während der Verhandlung auseinanderbrechen; die Namen Adam und Eve weisen auf den Sündenfall in der Bibel hin; der Schreiber Licht ("ein Licht aufgehen") ist intelligent. Er weiß früh, dass an der Geschichte Adams etwas faul ist, rettet ihn aber immer wieder aus misslichen Situationen, weil er als Untergebener nicht wagt, einen direkten Hinweis zu geben; der Gerichtsrat Walter erweist sich als unbeirrbarer Walter seines Amtes. Er bringt das Gerichtsverfahren formal ins Laufen und auch zu einem Ende. Inhaltlich ist ihm das Fehlurteil klar, und er rät zur Berufung. Mit der entsprechenden Verstärkung von 200 Jahren Fortschritts in Korruption und Amtsmissbrauch sind die Vornahmen am Bezirksgericht Zell am See unter Leitung des Vorstehers Dr. Gerald SIMMER als durchaus adäquat anzusehen, jedoch keinesfalls als Lustspiel zu inszenieren. Vielmehr werden nachstehend Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung aufgezeigt, wie sie Wortwörtliche Übernahmen von Akten, Dokumente und Urkunden in www.leeb-oel.at darstellen, die der geneigte Leser durch Anklicken des jeweiligen Links in beiliegender CD-ROM abrufen kann. Die vorsätzliche Verweigerung des Zuganges zu Gericht indiziiert vorliegenden Amtsmissbrauchs zu Gunsten Oberbank AG, Dr. Hackl, Dr. Anton u. Erna Waltl, Salzburger Sparkasse Bank AG, Ernst und Stefan Pecile deren strafrechtliches Zusammenwirken in Bereicherungsvorsatz zum Nachteil des Klägers Richard LEEB, seiner Familienmit-glieder, sowie zugehöriger Firmen VOLTAIK Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN 53395y und LEEB Betriebs GmbH FN 56254b ist untersuchungsgegenständlich zu 4 St 3/09z TEIL A+B+C+D+E KORRUPTIONS-STAATSANWALTSCHAFT und in www.leeb-oel.at LINKs 93.00 ff Wortwörtlich übernommen und öffentlich gemacht. 2 Das Tatbild der Korruption im Amt iVm Missbrauch der Amtsgewalt und Bestechlichkeit erscheint erfüllt RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 14. 06. 2014 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Bildung einer kriminellen Vereinigung am Bezirksgericht Zell am See Sehr geehrte Damen und Herren, Aus den erstatteten Strafanzeigen vom 25. 06., 28. 06., 31. 07., 20. 09. 30. 09. 07. 10. 2013, 10. 04. 15. 04. 25. 08.. 22., 24., 29. 09. 12. 10., 15. 10., 27. 11. 2014 und 04. 02. 2015 samt hinsichtlich der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur Anregung der Beigabe eines Sachwalters für Richard Leeb, vom 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher, sind Ihnen die ursächlichen Straftatbestände aus dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See iVm der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg und Richter am Landesgericht Salzburg geübten Rechtsverweigerung zur Kenntnis gebracht. Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen 1. Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; 2. Herr Mag. Marcus Neher, 3. 4. Herr Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; Frau Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; als Staatsanwalt der StA Salzburg; 5. Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; 6. Herr Dr. Friedrich Gruber, 7. Frau Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am BG Zell; 8. Herr RR Kurt Reiter, 9. 10. 11. 12. 13. 14. Herr Mag. Phillipp A. Nill Frau Herr Herr Frau Herr als Richter am LG Salzburg; Bezirkshauptmannschaft Zell am See; als Richter am BG Zell; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; 3 15. 16. 17. 18. 19. 20. 21. 22. 23. 24. 25. 26. Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Herr Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Herr Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg. Herr Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann Frau Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau Herr Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Herr Dr. Hans Rathgeb, Präsident des Landesgerichtes Salzburg 27. Frau Mag. Anna Schwaiger, als Richterin am Bezirksgericht Zell In direkter Bezugnahme auf meine Anzeige vom 20. 09. 2013 gegen Frau Mag. Herlinde Oberauer, Pflegschaftsrichterin am BG Zell hinsichtlich der Beschlüsse zu 44 P 98/05a – 40 und 44 P 98/05a – 41 des Bezirksgerichtes Zell am See vom 16. August 2013 mit denen der Anregung durch Herrn Mag. Marcus Neher, Staatsanwalt am Landesgericht Salzburg, zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahren Folge gegeben wurde, erstatte ich auf Grund neuerlicher, strafrechtlich relevanter Vornahmen die Strafanzeige gegen 1. Frau Mag. Anna Schwaiger, als Richterin am BG Zell am See; 2. Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin BG Zell am See 3. Herr Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; wegen: Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2 StGB; Korruption im Amt iVm Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zu Gunsten von Straftätern im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/2001 BH Zell am See; in den Konkursverfahren AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S1241/95k+ AZ 23 S 345/03k+ AZ 23 S 185/01b je LG Salzburg; in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 am Bezirksgericht Zell am See und in der Österreichweiten Verleumdungskampagne seit 17.1.2001 zum Geldwerten Nachteil der Familie Leeb und zugehöriger Firmen Voltaik Handes GmbH FN 120968w; Leeb Betriebs GmbH FN 56254b; Glocknertrade GmbH FN 53395y. 1) Frau Mag. Anna Schwaiger ist nachweislich Parteilichkeit im Richteramt vorzuhalten, wie Ihnen bereits in meinen Strafanzeigen vom 14. 07. 2015 und ausgedehnt am 22. 09. 2015 gegen Herrn HR Dr. Rolf Hemetsberger, als Richter am Landesgericht Salzburg, zur Kenntnis gebracht worden ist. 4 Den vorbezeichneten Richtern am Bezirksgericht Zell am See, ist über das strafrechtlich relevante Zusammenwirken mit Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher hinausgehend, neben Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 auch offenbare Bestechlichkeit nach § 304 Abs 2 StGB vorzuhalten. Die betreffenden Tatbestände sin in meiner heutigen Ablehnung gegen Mag. Schwaiger zusammengefasst, welche ich in der Anlage zu Ihrer Kenntnis vorlege. 2) Frau Mag. Herlinde Oberauer hat als Pflegschaftsrichterin am Bezirksgericht Zell am See mehrfach gegen das Verfahrensrecht verstoßen, wie Ihnen bereits vollumfänglich dargetan und belegt. Die neuerliche, willkürlichen Amtshandlung ohne Rechtsgrund, in Erfüllung der rechtswidrigen Anregung durch Herrn Mag. Marcus Neher, Staatsanwalt am Landesgericht Salzburg, habe ich Ihnen mit meiner Strafanzeige vom 29. März 2016 zur Kenntnis gebracht und meinen Widerspruch in der Beilage übermittelt. Dieser Widerspruch ist auch in meiner heutigen Ablehnung gegen Mag. Schwaiger enthalten, welche ich in der Anlage zu Ihrer Kenntnis vorlege. 3) Herr Mag. Marcus Neher, hat als Anklagevertreter der Staatsanwaltschaft Salzburg im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 GH Zell am See Strafakte: Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v. 28 Ur 128/01v (Dr. Gratz), 25 Ur 15/01k (Kurt Reiter), sowie den Hauptverhandlungen vom 3.9.2009 und 30.10.2009 zu 31Hv 143/09a und vom 15., 16. und 17. 06. 2011 zu 40 Hv 147/10g je Landesgericht Salzburg – die Anklage gegen Richard Leeb, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa. Voltaik Handes GmbH FN 120968w geführt und sich durch Entziehung der wahren Straftäter vor gerichtlicher Verfolgung, der Korruption im Amt und des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 StGB schuldig gemacht. Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg wird in Band I ON 5 und Band XX ON 260 der Wortwörtlichen Übernahme von Aktenteilen, Dokumenten und Urkunden in www.leeb-oel.at zur Ortsungebundenen Bearbeitung Beweiswürdigung zuerkannt. Als Angeklagter in der Strafsache zu 40 Hv 147/10g LGS habe ich zu dem am 17. 06. 2011 bezogenen freisprechenden Urteil am 12. 08. 2011 Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichts-hof – wegen Vorliegens formellen Begründungsmangels - eingelegt und meine trotz ergangenen Freispruch weiter andauernde und sogar noch verstärkte Beschwer der Österreich weiten Verleumdung geltend gemacht. RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ am 12. 08. 2011 Fax voraus 01 52152 3710 5 An den Obersten Gerichtshof Schmerlingplatz 11 A- 1016 Wien GZ 40 Hv 147/10g LG Salzburg Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gem. § 64 ZPO Sehr geehrte Damen und Herren, als Beschuldigter im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See habe ich im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg aufgezeigt, dass Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zu unrichtigen Schuldvorwürfen geführt haben, wie sie in www.leeboel.at Hyperlinks „Geschehensabfolge“ und „Betriebsschließung“ Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung übernommen sind. Mit den ungerechtfertigten Beschuldigungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See ist eine, allgemein öffentlich bekannte, Österreichweite Verleumungs-kampagne gegen LEEB einhergegangen, welche zur Einstellung betrieblicher Tätig-kei der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über deren Vermögen geführt hat. Das am 30. 10. 2009 ergangene Urteil im Strafverfahren zu 31 Hv 139/09a LG Salzburg mit 7-monatiger Freiheitsstrafe wurde nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde mit GZ 10 Bs 243/10x OLG Linz am 18. 08. 2010 aufgehoben. Im 2. Rechtsgang zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg wurden in der Hauptverhandlung am 15., 16. und 17. 06. 2011 Beweisergebnisse aus dem Vorverfahren und dem 1. Rechtsgang negiert, Beweisanträge abgewiesen und das beantragte Ablehnungsverfahren gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann als entbehrlich befunden. Gleichermaßen sind Aktenkudige Straftatbestände, wie die illegalen Lösungsmittellagerung, die vorsätzliche Einleitung des Behördenverfahrens, erwiesene Herstellung und Verwendung falscher Beweismittel, Vortäuschung strafbarer Handlungen, falsche Beweisaussagen, Verleumdungen etc. für das gegenständliche Strafverfahren unbeachtlich geblieben. Am 17. 06. 2011 habe ich vor Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde für den Fall angekündigt, als im Urteil nicht ausdrücklich Rechtswid-rikeit des Behördenverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See festgestellt wird. Der ergangene Freispruch wurde in der Urteilsbegründung konterkariert Salzburg 11.6°CHeute wechselhaft und kühl 6 SA | 25.06.2011 CHRONIK 17.06.2011 Freispruch für Ölgroßhändler Leeb Mit einem Freispruch für den Ölgroßhändler Richard Leeb endete am Freitag der Prozess um 1.000 Liter Lösungsmittel, die in Bruck an der Glocknerstraße in den Boden gesickert waren. Staatsanwalt überlegt Richter: "Vorwürfe liegen zu weit noch, in Berufung zu zurück" gehen. Leeb war vorgeworfen worden, er habe das Mittel zum Reinigen von Öltanks schlecht gelagert. Der Richter sagte am Freitag, für ihn stehe Leeb als Verursacher der Boden- und Grundwasserverschmutzung fest, doch die Vorwürfe würden zu weit zurückliegen. Die Sache sei verjährt. Auch im Fall der großen Verschmutzung auf dem Areal des Ölgroßhändlers - 300.000 Liter Öl waren in den Boden gesickert mussten die Ermittlungen wie berichtet eingestellt werden. Auch das liege zu weit zurück. Der Freispruch ist noch nicht rechtskräftig, der Staatsanwalt überlegt noch Berufung einzulegen. und die seit 17. Jänner 2001 geführte Verleumdungskampagne gegen LEEB nicht nur verstärkt auf 300.000 Liter weitergeführt, sondern auch auf Bayern ausgedehnt! Die Aktenwidrigen Ausführungen des Anklagevertreters haben auf die Begünstig-ung der im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 befassten Organe, sowie der für die Einleitung des Behördenverfahren und der damit verbundenen Verleumdung verantwortlichen Straftäter abgezielt, so dass meine seit dem 17. Jänner 2001 bestehende Beschwer, der öffentlichen Beschuldigung nicht begangener Straftaten - trotz Freispruch - verstärkt weiterbesteht. WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See 7 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ Fax voraus 057 60121 31256 am 27. 09. 2011 An die Staatsanwaltschaft Salzburg zHd Hr. Mag. Holzleitner Rudofsplatz 2 5010 Salzburg Strafsache 14 St 176/11d-2 Fortführungsantrag Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011 erstatte ich in offener Frist den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Neher wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g am Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inhalte aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzburg im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen. A-5671 Bruck / Glocknerstraße am 06. 09 2003 Fax: 0662 840387 10 : 35 Uhr An das Landesgericht Salzburg Fr. Mag. Charlotte Rohan-Achammer Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg GZ 28 Ur 1198 / 01 v AS Kurt REITER ( 1 ) Sehr geehrte Frau Rat, im Band XIV liegt zu ON 133 die Rechtfertigung gemäß § 198 StPO des Herrn 8 KURT REITER , AMTSEKRETÄR der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zur Strafanzeige gegen ihn bei. I. AS REITER beschwert sich in den „ Grundlegenden Vorbemerkungen “ SZ 285 bis 293 darüber, dass ich entsprechend der mir einfachgesetzlich und verfassungsgesetzl-ich gewährleisteten Personen und Eigentumsrechte meine Rechtsverteidigung wahr-nehme. Eine Rechtsverteidigung, welche ihre Notwendigkeit im Ursprung willkürlicher Amtswalt-ung des ANGEZEIGTEN gründet und auf dessen vorsätzliches Fehlverhalten seit dem Jahre 1966 zurückzuführen ist. AS REITER vermeint von den ihm vorgeworfenen Verfehlungen dadurch ablenken zu können, indem er die von mir ergriffenen Rechtsmittel als unzulässigund „ als Flucht nach vorne “ bezeichnet. Als besonders verwerflich erachtet AS REITER dass ich diese Rechtsverteidigung „ in vielen Fällen unter Beantrag- ung von Verfahrenshilfe “ erhebe; ( woraus zu schließen ist , dass er selbst für die vorliegende Rechtfertigung aus Eigenem aufgekommen ist ). AS REITER fühlt sich verunglimpft, dass in der Internetdomain www.leeb-oel.at alle Schreiben, Beweisergebnisse und Sachverhalte so nachzulesen sind, wie diese auch im gegenständlichen Strafakt aufliegen. Es wird übersehen, dass die Übernahme des Internetinhaltes Eins zu Eins in den Strafakt durch die Kriminalabteilung in Band I dokumentiert ist. Die beantragte Abschaltung mit behördlicher Zwangsgewalt ( SZ 293) bescheinigt einen besonderen Rechtszugang. II. AS Reiter vermeint in den SZ 293 bis 313: Dem VwGH ist nichts hinzuzufügen und übersieht hierbei, dass sowohl der Unabhängige Verwaltungssenat als auch der Verwaltungsgerichtshof nur von Fakten ausgehen kann, wie diese den Oberbehörden zugänglich gemacht werden. AS REITER ist offenbar der Ansicht, dass es seiner Rechtfertigung genügt die einzelnen Verfahren, welche ohnehin im Strafakt erliegen, nachzuerzählen und es weiterhin unterlassen zu können, auf die Fragen in Band XIV ON 129 SZ 245 – 251 zu antwor-ten, wie diese auch in der Zeittafel LINK 10.15 seit 9.7.2003 öffentlich sind. Die Oberbehörden hätten eventuell zu anderen Erkenntnissen kommen können, wenn AS REITER dorthin berichtet hätte, dass - ihm das Intergeo – Gutachten nicht erst am 6. 02. 2001 erstmals zugänglich war, wie er dies vor dem UVS ausgesagt und in sein „ Einsatzprotokoll “ ( Band VIII ON 63 SZ 115) dokumentiert hat; - es keine Grundwassernutzer im Abstrom der Bahnhofstraße und auch nicht im Hochtanklager gab und damit das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht gegeben war ( s. § 31 Abs. 3 WRG ) ; - die Gefährlichkeit der Kontamination nicht geprüft und auf die Schwellenwerte für die Einleitung in Fließgewässer untersucht worden ist; - Untersuchungsberichte des Dr. SUETTE und der Firma PROTERRA vorgelegen haben, in denen ersterer auf die fehlende Berücksichtigung des Grundwasserbegleitstromes der Salzach hingewiesen hat, in welchem sich alle, ostwärts des Gemeindeamtes gelegenen Hausbrunnen befinden und zweiterer bestätigt, dass am 18. 8. 1995 9 das gesamte Hochtanklager im Erdreich und im Grundwasser frei von Kontaminationen war; - in diesem Bericht der Firma PROTERRA der Inhalt des Hochtank 2 fachge recht, unter Ausbildung der Trennlinien, untersucht und die Grundwasser strömungsricht-ung, wie auch die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers festgestellt worden ist; - seit Mai 1999 der BH Zell am See die Betriebsevaluierung der Firma Leeb Betriebs GmbH vorgelegen hat; - vom 18. Jänner bis 31. Juli 2001 eine täglich geführte Lagerbuchführung, wie diese in der Betriebsevaluierung beschrieben ist, mehrmals zur Einschau an-geboten war und nachgewiesen hätte, dass es weder Öl- noch Lösungsmittelverluste bei Leeb gegeben hat; - auf seine Anordnung unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 1. 8. 2001 die gesamten Buchhaltungsunterlagen der Firmen VOLTAIK, GLOCKNERTRADE und LEEB BETRIEBS GMBH, wie auch persönliche Unterlagen derer Geschäftsführer aus dem Gemeinschaftsbüro in der Bahnhofstraße ausgelagert und unbrauchbar gemacht worden sind; er es unterlassen hat, die Unterlagen amtsbekannter Mineralölverluste am Entladeplatz und am Gleiskörper der ÖBB beginnend mit dem Jahre 1966, über die Begehung vom 10. 10. 1989, über den Sachverhalt der Verunreinigung vom 14. 02. 1990, der Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 03. 1990, über Anfragen wegen Aufnahme in den Altlastenkatalog vom 03.12.1990/31.01.1991/ 21.5.1991 und Schriftverkehr mit dem Umweltbundesamt wegen Nichtaufnahme in den Altlastenkatalogs in das Verfahren einzubeziehen; - - - - im Jahre 1987 aus dem Kanalgully im Keller des Kindergartens Ölgeruch wahrgenommen wurde, dieser Kanal am Entladeplatz der ÖBB vorbeigeführt hat und mehrere von Mag. Mühlböck einvernommene Zeugen ( Band VIII ON 63 SZ 169 ) ausgesagt haben, dass zur Zeit der Abschlauchungen im Bahnbereich größere Ölsaustritte stattgefunden haben. Zitat: Diese Ölaustritte waren hervorgerufen worden durch unvorsichtiges Hantieren beim Abfüllen, als auch durch Undichtheiten an den Verschlussorganen an den Tankwaggons. Auf Grund der Zeugenaussagen und der allgemeinen Kenntnis über die Problematik beim Abschlauchen von solchen Tankwaggons ist doch mit einiger Sicherheit zu rechnen, dass es tatsächlich zu Ölaustritten gekommen sein kann; dieser Abschnitt des Ortskanals zu keiner Zeit einer Dichtheitsprobe, wie diese jedem Kanalbetreiber von Gesetzes wegen periodisch vorgeschrieben ist, unterzogen wurde. Auch wurde nach Abbruch des Kanals eine Untersuchung nicht in die Ver-fahrensakte aufgenommen; er verhindert hat, die vom SV DI Braunhofer verlangten Baggerschlitze zwischen den Gleisen auszuführen; sowohl in den Berichten von INTERGEO und DR. SUETTE, als auch von der Amtssachverständigen DI DR. BRUNNER davon ausgegangen wurde, die Eintragungen wären an mehreren, vom Tanklager peripher gelegenen Stellen und zu verschiedenen Zeiten und mit verschiedenen Mineralölprodukten erfolgt; die Verfasser von Gutachten ( Dr. Suette, Proterra, Dr. Müller ) und Zeugen, trotz Parteienantrag nicht gehört wurden; u. v. a. m. AS REITER weist in SZ 313 der Vollständigkeit darauf hin, dass sich der VwGH mit der Frage des Vorliegens von Gefahr in Verzug und der Frage des Vorliegens eines Lösungs10 mittelschadens deshalb nicht mehr auseinandersetzen musste, weil das Vorliegen von Gefahr in Verzug und das Vorliegen des Lösungsmittelschadens von der Beschwerdeführerin im VwGH – Verfahren nicht einmal mehr bestritten worden war. AS REITER hat seine abfälligen Bemerkungen über eingeleitete Gerichtsverfahren in Punkt I. offenbar bereits vergessen, wenn er glaubt dass sich mit diesen essentiellen Fra-gen niemand weiter zu befassen hätte. Wie auch das Erkenntnis UVS-6/10.080/8-2002 vom 11. 3. 2002, welches dem ANGEZEIGTEN die Rechtswidrigkeit seines Verwaltungshandelns bescheinigt, längs verdrängt erscheint, andernfalls er dazu unter diesen Punkt seine Rechtfertigung hätte weiterführen können. Die weitere detaillierte Bearbeitung dieser Rechtfertigung erfolgt in einer Replik an die Staatsanwaltschaft Salzburg, welche ich Ihnen in kurzer Zeit übermitteln werde und um deren anschließende Aufnahme in den Strafakt als Fortsetzung ich deswegen ersu-che, weil Bezüge zum gegenständlichen Strafakt bestehen. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh -----------------A-5671 Bruck / Glocknerstraße am 07. 10. 2003 Fax: 0662 840387 16 : 35 Uhr An das Landesgericht Salzburg Fr. Mag. Charlotte Rohan-Achammer Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg GZ 28 Ur 1198 / 01 v AS Kurt REITER ( 2 ) Sehr geehrte Frau Rat, in Band VIII ON 65 SZ 169 vermittelt AS Kurt Reiter in seinem Einsatzprotokoll auf Seite 28 den unrichtigen Eindruck: „ im Bereich des ehemaligen Abschlauchgleises der Fa. Leeb “, mit der vordergründigen Absicht allgemein bekannte Ölüberfüllungen durch fremde ÖBB Kunden der Verantwortung der Firma Leeb zuzuweisen, indem er unter Einem weiter ausführt: „ Mehrere von Herr Mag. Mühlböck einvernommene Zeugen haben ausgesagt, dass zur Zeit der Abschlauchungen im Bahnbereich größere Ölaustritte stattgefunden haben. Diese Ölaustritte waren hervorgerufen worden durch unvorsichtiges Hantieren beim Ab-füllen als auch durch Undichtheiten an den Verschlussorganen an den Tankwaggons. Aufgrund der Zeugenaussagen und der allgemeinen Kenntnis über die Problematik beim Abschlauchen von solchen Tankwaggons ist doch mit einiger Sicherheit zu rechnen, dass es tatsächlich zu Ölaustritten gekommen sein kann. “ Diese Darstellung des AS Kurt Reiter erhält besonderen Gehalt, wenn man sie mit der wahrheitswidrigen Zeugenaussage des Herbert Reisinger in Band VIII ON 52 zusammenführt. Dort gibt der Bürgermeister von Bruck und ehemalige Fahrdienstleiter, bzw. Bahnhofvorstand als Zeuge vor der Kriminalabteilung zu Protokoll: 11 „ Die Firma Leeb unterhielt auf dem Gelände des Bahnhofes Bruck / Fusch eine Bestandssache (konkret Bleis 8 b) dergestalt, dass für die Firma Leeb ankommende Kesselwagen ( Brennstoffe und Treibstoffe ) dort zur Entladung beigestellt wurden. Diese Vereinbarung des Bestandrechtes hat von etwa 1970 bis etwa Ende der 80iger Jahre gegolten. Das Bestandrecht hat sich so ausgewirkt, dass die Firma Leeb den Sta-tus eines quasi Grundeigentümers besessen hat und für alle Vorkommnisse verantwort-lich war. Bei Beistellung eines firmenfremden Kesselwagens war das Einverständnis des Firmeneigentümers Leeb Richard einzuholen. Während meiner Zeit als Fahrdienstleiter und Vorstand auf dem Bahnhof Bruck / Fusch hat es keine Unfälle mit Ölaustritten bei Kesselwagen gegeben. “ Dieser Falschaussage ist besondere Bedeutung beizumessen, als Herbert Reisinger in den Jahren 1985 und 1986 sogar Bahnhofsvorstand in Bruck/Fusch war und über das Bestandverhältnis Nr. 1240171006401 für 100 m2 Lagerfläche am Entladeplatz der ÖBB genaueste Kenntnis hat. Die vielfachen Ölverluste auf diesem Entladeplatz und dem Bahnkörper sind durch mehrfache Zeugenaussagen bei der BH Zell am See ebenso aktenkundig, wie die Begehung vom 10.10.1989 am ÖBB Gelände, die Sondierung am Bahngelände vom 30. 11.1989 durch Landesgeologen, die Meldung über den Sachverhalt d Verunreinigung vom 14. 02. 1990 und Anfragen über Aufnahme in den Altlastenkatalog vom 3.12.1990 / 31.01.1991 und 21. 05, 1991. Von mehreren Verschubunfällen von Kesselwaggons ist jener vom 27. 07. 66 direkt hinter dem Betriebsgelände Leeb dokumentiert und dem damaligen Fahrdienstleiter und jetzigen Bürgermeister genauest bekannt. Gleichzeitig weise ich auf meine Stellungnahme zur Strafanzeige vom 12. 06 2003 betreffend der AUSSAGEN REISINGER und VONBLON zum ÖLSCHADEN - BAHNHOFSTRASSE hin. Die Absprachen zwischen AS Kurt Reiter, Herbert Reisinger und Barbara Vonblon zu den nachgewiesenen FALSCHAUSSAGEN gegenüber der Behörde, dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und der Kriminalabteilung Salzburg sind mit dem Ziel der vorsätzlichen Schuldzuweisung an Leeb getroffen worden und erfüllen den gemeinschaftlichen Tatbestand der mehrfachen Verletzung von Bestimmungen des StGB. In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung des SV Dr. Fürlinger betreffend des Erdaustausches am ÖBB – Entladeplatz bemerkenswert. Der Sachverständige hat es bewusst unterlassen die Endbehandlung des Erdmaterials in seine Untersuchung einzubeziehen. Ich lege den Mietvertrag mit den ÖBB und die Niederschrift des Bürgermeisters bei und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! 1 Mietvertrag 1 Niederschrift Richard L e e b GZ 28 Ur 1198 / 01 vAS Kurt REITER ( 3 )Beweisaufnahme ( 5 ) weiterer ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - C vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See 12 Fax voraus 057 60121 31256 am 30. 09. 2011 An die Staatsanwaltschaft Salzburg zHd Hr. Mag. Holzleitner Rudofsplatz 2 5010 Salzburg Strafsache 14 St 176/11d-2 Fortführungsantrag Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011 erst ich in offener Frist den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche Beden gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Ne wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inh aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzb im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen. Herr Mag. Marcus Neher hat in seiner Eigenschaft als Anklagevertreter nicht nur Akteninhalte aus dem Vorverfahren zu 25 Ur 12/03 k gegen Obereisatzleiter Kurt Re negiert, sondern auch die Inhalte des Vorverfahren zu 28 Ue 128/03v gegen Herrn Bernhard Gratz, Gewerbereferent der ezirkshauptmannschaftZell am See unbeacht lassen. Das Betriebsgelände Hochtanklager der VOLTAIK Handels GmbH FN 120968w wu am 18. 01. 2001 vom Obereinsatzleiter des Wasserrechtsverfah-ren Zl. 6/203-44/ 2001 Zell am See Kurt Reiter geschlossen und in die hoheitliche Verwalt-ung Bezirkshauptmannschaft Zell am See übernommen. Am 11. 07. 2003 wurde mir Geschäftsführer der Voltaik Handels GmbH von Herrn Dr. Gratz die Schlüs-selgew über die vollkommen unbrauchbar gemachte Betriebsanlage übertragen. Über die am 07. 2003 vorliegenden Schäden wurde von Herrn Dr. Gratz ein Tonbandproto aufgenommen. Es hat bislang weder eine Übergabe des Betriebsgeländes an die Eigentümerin, noch Schadensbehebung seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See stattgefun-den dass eine Übernahme der Verantwortlichkeit über das Betriebsgelände durch Eigentümerin auch weiterhin nicht wahrgenommen werden kann, zumal nach wie 13 unbehobene Schäden und Grundwassergefährdung aus den Pegel LKB 19, 20, und sowie unbeprobte Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht an der Grenze zum Ö Umspannwerk aus den Jahren 2002 bis 2003 vorliegen. Unter einem darf ich darauf hinweisen, dass im Garagentrakt West immer noch 2.400 L Lösungsmittel Zyklosolvan in Behältnissen ohne vorgeschriebene Auf-fangwannen lag wie sie der Obereinsatzleiter Kurt Reiter im August 2001 aus den Lösungsmittellagerra in Box 6 einlagern hat lassen. Herr Dr. Gratz hat am 14. 11. 2003 den Masseverwalter Wabnig als Eigentümer des Lösungsmittel per Verfahrensanordnung 30602/152/209/202-2003 aufgefordert die illegale Lager-ung zu beenden. Dr. Wabnig darauf hingewiesen, dass die Behälter vorher sachgemäß in Auffangwannen gela waren und derjenige, welcher die Behälter aus diesen Auffangwannen entnommen hat die Wiederherstellung der Legalität der Lagerung zu sorgen hat. Ich weise in diesem Zusammenhang auf das bestehende latente Gefahrenpo-ten hin, wie es von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu vertreten ist. POLIZEIINSPEKTION BRUCK/GLSTR RAIFFEISENSTRASSE 2 567 1 BRUCK A.D. GLOCKNERSTR TEL: 059133/5172 Dvr.Nr.: 0480258 UP-CODE: UP00773Sicherheitsbehörde: BH Zell am See GZ: E1/7463/2008-gb Bruck/Glocknerstraße, am 05. Mai 2008 BEARBEITER: BERNHARD GASSNER TELEFON: 059133/5172-110 FAX: 059133/5172-109 EMAIL: [email protected] Betreff: SACHVERHALTSANZEIGE Zeugenvernehmung Ort der Vernehmung: oa. Dienststelle Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER Sprache: Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein Sonst, anwesende Personen: Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an: Familienname/n: LEEB i Familienname/n Leeb z.Zt.d. Geburt: | Geschlecht: männlich Vorname/n: Richard Akad. Grad/Titel: Tag, Monat, Jahr der 01.02.1938 Geburt: Ort, Bezirk, Land der Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol Geburt: Staat: Osterreich Staatsangehörigkeit: Osterreich ■c ' Straße, Hausnr., Kaprunerstr. 3, 14 Stiege, Tür: | | Postleitzahl Ort, Bezirk: 3 Staat: Telefonnummer/n: eMail-Adresse/n: Verhältnis z. Beschuldigten: 5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See Osterreich 06545 / 22249 (Festnetz) Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl GmbH, FN 120968w, zeige ich dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Gara-gentrakt 6 Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veran-lassung Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 3.600 Liter Lösungsmittel „Zylosolv eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auf-fangwannen ges wurden. Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbind-ung außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betri GmbH. Mit Einleitung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See, 17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgen Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechtsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertre-ten. Sein nunmehr Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Die Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Straf-verfahren 28Ur1198/01v des Landesgeric Salzburg. Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden. Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständ Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen be 1. Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; 2. aktuelles Inahaltsverzeichnis der In netdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09,90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.1 3. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an LEEB-Betriebs-GmbH; 4. Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004 Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003 Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchle-se lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen. Ende der Vernehmung: 09.40 Uhrvernommene Person: 15 Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb RICHARD L E E B Geschäftsführer Voltaik Handels- + Glocknertrade GmbH, - sowie zessbevollmächtigter Firma Leeb Betriebs GmbH Kaprunerstraße 3 5662 Bruck / Glocknerstraße, am 05. 05. 2008 An die Polizeiinspektion Bruck 5662 Bruck / Glocknerstraße Rechtswidrige Lagerung Lösungsmittel „ Zyklosolvan “ Als Geschäftsführer der Firma Voltaik Handels GmbH FN 120968w ( Alleineigentümerin Betriebsliegenschaft Hochtanklager auf GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 ) Hauptbeschuldigter im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg erstatte ich Anzeige wegen rechtswidriger Lagerung des Lösungsmittels „Zyklosolvan“ in Box Nr. 6 Garagentraktes West des Hochtanklagers und ersuche um Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Salzburg bzw. an den für Strafverfahren 28 Ur 1198/01v zuständigen Staatsanwalt, Herrn Mag. Marcus Neher. Die fortgesetzte Verweigerung des Herrn Dr. Hans Wabnig seinen Pflichten als Masse-verw der Firma Leeb Betriebs GmbH zu entsprechen, macht die Anzeige unabding-bar, wie Ausführungen zum SACHVERHALT: Die Verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu Zahl 6/203-44-2001 BH Zell am See vom 17 2001 haben die Aufgabe betrieblicher Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über deren Vermö bewirkt. Am 15. 02. 2001 wurde Herr Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, Haupt-straße 37 in 5 St. Johann / Pg. zum Masse-verwalter bestellt. Das im „Lösungsmittellagerraum“ des Garagentraktes West am Betriebsgelände Hoch-tankla lagernde Lösungsmittel „Zyklosolvan“ in der Menge von 3.600 Liter zum Markt-preis vo 18.000,-- (€ 5,-/l) war Ordnungsgemäß in Auffangwannen gesichert und ist mit den ande Inventurwerten der Leeb Betriebs GmbH in die Konkursmasse und damit in die Verantwort des Masseverwalters überge-gangen. Aus Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VIII ON 63 ( Einsatzprotokoll des AS Kurt Reiter ): Am 21.2.2001 Am heutigen Tage wird die Kernbohrung LKB 17 durchgeführt. Am 20.2. 2 wurde auf GN 91/6 die LKB 15 fertiggestellt, wobei eine Grundwasserprobe stark n Lösungsmitteln roch. Eine Untersuchung im Landeslabor wird heute durchgeführt. Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssig-keitsp im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Brück, ergab, dass es sich um Verunreinig-ungen Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gem aus Aromaten) handelt. Am 22.2.2001 Es ist bekannt, dass im Garagengebäude auf GP 91/6 ein Lager mit 16 ungsmitteln (Batterietanks) existiert, welches anläßlich des Ortsaugenscheines am 12.2. 2 noch mit Lösungsmitteln ( geruchlich deutlich wahrnehmbar) aufwies. Damals war von H Leeb angegeben worden, dass es sich um hochflüchtige Lösungsmittel zur Tankreinig handelt, die sich während der Tankreinigung verflüchtigen. Es ist notwen-dig, aus der nach vor vorhandenen Lösemittel Lagerung eine Vergleichsprobe zu ziehen. Des weitere: besteht Verdacht, dass Lösemittelverunreinigte Wässer in die Mineralölabscheideranlage eingedrun sind. Daher ist auch aus dieser jedenfalls eine Vergleichsprobe zu ziehen. Diese beiden Pro sind ebenfalls mit gaschromatogra-phischen Methoden zu charakterisieren, um die Art organischen Lösungsmittels zu bestimmen. Entgegen den Ausführungen des AS Kurt Reiter in seinem Einsatzprotokoll, hat bis heute chemischer Vergleich zwischen angeblich aufgefundener Trimethylbenzole und dem heute n im Garagentrakt West befindlichen Lösungsmittel „Zyklosolvan“ stattgefun-den. Ein chemischer Vergleich der beiden Stoffe würde den von der Bezirkshauptmannschaft Zel See geführten Strafvorwurf der Verursachung eines Lösungsmittelschaden am Betriebsgelä Hochtanklager ad absurdum führen; abgesehen von der Tatsache, dass bereits am 18. 2001 vom Landeslabor alle abstromigen Grundwasseraufschlüsse als frei von jegli Verunreinigung gemeldet waren ( vgl. 18.04.2001 Anwesende Einsatz-kräfte: Reiter, Plankel, ÖBB (Gratz). EST 2: Telefonische Auskunft bei Hr. Wendtner bzgl. Laborerge-bn des letzten Probedurchganges eingeholt. Keine Verunreinigungen der unterstromigen Peg was die Behördenorgane nicht gehindert hat, am 25.06.2001 zu ver-fügen: Einsatzstell Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und dungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF. Trimethylbenzol weist im Molekularaufbau eine 3-wertige Kettenverbindung auf, während sich beim lagernden Naphthaprodukt Zyklosolvan um eine Reihenverbindung außergewöhnlich hohen Dampfdruck handelt, der eine Versickerung ins Erdreich wegen sofortigen Verflüchtigung ausschließt. Der Einsatzleiter AS Kurt Reiter hat im August 2001 angeordnet das „ Zyklosolvan“ aus Lösungsmittellagerraum in die Garagenbox Nr. 6 umzulagern. Die Einlagerung fand in der Form statt, dass die Auffangwannen weggelassen worden sind damit die Bezirkshauptmannschaft Zell am See für die rechtswidrige Lagerung ursäch verantwortlich ist! In analogem Beschädigungsvorsatz hat der Einsatzleiter AS Kurt Reiter am 1. August 2001 Buchhaltung der Firma Leeb Betriebs GmbH, in der die täglichen Lagerbuchauf-zeichnun wie auch die Steuerfreischeine des Finanzamtes Zell am See betreffend des Einkaufes Zyklosolvan abgelegt sind, solcherart aus dem Büro Bahnhofstraße in die Garagenbox N umgelagert, als sie unbrauchbar gemacht und jederzeit zu besich-tigen ist. Der Masseverwalter Herr Dr. Wabnig wurde von mir auf die rechtswidrige Einlagerung Lösungsmittels und die Bedeutung dieses Lösungsmittels, für das er Verantwortung trägt grundlegendes Beweismittel im Strafverfahren 28 Ur 1198/01v, mehrmals auf-merk gemacht und ihm gemeinsam mit der vernichteten Buchhaltung an Ort und Stelle persön gezeigt. Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat am 14. 11. 2003 zu Zl. 30602-152/209/202-2 an die Firma Leeb Betriebs GmbH zu Handen des Masseverwalters Herrn Dr. Wab-nig 17 Verfahrensanordnung zur Stilllegung des Lösungsmittellagers erlassen, auf die Masseverwalter wie in allen anderen Bereichen des Umweltverfahren bis heute nicht rea und keinerlei Maßnahmen gesetzt hat. Der Masseverwalter der Firma Leeb Betriebs GmbH hat in vorsätzlicher Beschädigungs-abs aller Konkursbeteiligter seinen Verpflichtungen als Masseverwalter nicht entspro-chen und absichtlich unterlassen 1. die rechtswidrige Einlagerung in Behältnissen ohne Auffangwanne in die Garagenbox N im Garagentrakt West des Hochtanklagers gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Zell am zu reklamieren; 2. das Lösungsmittel, wie alle anderen übernommenen Inventurwerte zu veräußern und Erlös von mindestens € 18.000,-- (€ 5,-/l) der Konkursmasse gutzubringen; 3. vor der Veräußerung des Lösungsmittels unter Polizeiaufsicht in entsprechend vor ditionierten Behältnissen Proben und Rückstellproben zu entnehmen und diese an ein Ins zu überstellen, welches zur Untersuchung des Molekularaufbaues befugt ist; 4. das untersuchende Institut abschließend mit einen chemischen Vergleich mit der Rückstellprobe des am 21. 03. 2001 im Grundwasseraufschluss LKB 15 aufgefundenen Trimetylbenzol zu beauftragen; Die pflichtwidrige Weigerung des Masseverwalters zur Beseitigung des Strafvorwurfes Verfahren 28 Ur 1198/01v LGS Band VII ON 1 AS 15 + 69 in Zusammenschau mit se Schuldzuweisung zur von ihm beantragten Konkursaufhebung GZ 23 S 185/01 b – 71 LGS l zweifelsfrei erkennen, wie die Handlungsweise des Masseverwalters auf die vorsätzl Beschädigung aller Verfahrensbeteiligter abzielt. Abschließend bringe ich Ihnen zur Kenntnis, dass die Firma Anton Seber, Erdbau Landschaftsgestaltung, Arreitweg 35 in 5730 Mittersill als Generalunternehmer mit Reparatur aller Lagerschäden, der Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des gesam Betriebsgeländes und der Räumung aller Fahrnisse aus den Boxen 4, 5 und 6 im Garagent West beauftragt ist. Die Firma Anton Seber wird nach Feststehen der Kostentragungspflicht auch die Ausla-ger des Lösungsmittels, sowie die erforderlichen o. a. Untersuchungen veranlassen. Es wird daher beantragt, die Unterlassungen des Masseverwalters von Amts we wahrzunehmen und die ursächlich verantwortliche Bezirkshauptmannschaft Zell am See fü Kostentragung der erforderlichen Stilllegung des Lösungsmittellagers, sowie für die Ord-n der Buchhaltungsunterlagen zu verpflichten und dem Masseverwalter die Entnahme von Pro und Rückstellproben, sowie die Ablieferung in einem Labor zum chemischen Vergleich aufgefundenem Trimethylbenzol unter Polizeiaufsicht aufzu-tragen. 5662 Bruck, am 05. 05. 2008 RICHARD L E E B Herrn Dr. Hans Wabnig ist als Masseverwalter der Firma Leeb Betriebs GmbH kenntlich, der Amtssekretär der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Kurt Reiter am 1. August 2 angeordnet hat, dass - 1) die Buchhaltung der Firma Leeb Betriebs GmbH - in der die exa täglichen Lagerbewegungen des Brennstoff- und Mineralölhandels enthalten sind - aus 18 Gemeinschaftsbüro in der Bahnhofstraße ausgelagert und derart - in die Garagenbox Nr. 2 Garagentrakt West des Hochtanklagers eingelagert wurde, dass vollkommene Unbrauchba eingetreten ist; - 2) 2.400 Liter Lösungsmittel "Zyklosol-van" - welches Lösungsmittellagerraum in Tanks gelagert waren, welche - in Auffang-wannen gestan haben, wie dies die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüs-sigkeiten vorschreibt, in Garagenboxen Nr. 4, 5, 6 verbracht wurden und dort die Tanks ohne Auffangwannen abges sind. Die Sachverhalte sind im Strafakt zu 28 Ur 1198/01v Landesgericht Salzburg aktenkun-dig Band VIII ON 63 führt der Amtssekretär in seinem Einsatzprotokoll aus: am 22. 02. 2001 „Es ist bekannt, dass im Garagengebäude auf GP 91/6 ein Lager Lösungsmitteln (Batterietanks) existiert, welches anläßlich des Ortsaugenscheines 12.2.2001 noch mit Lösungsmitteln (geruchlich deutlich wahrnehmbar) aufwies. Damals war Herrn Leeb angegeben worden, daß es sich um hochflüchtige Lösungsmittel zur Tankreinig handelt, die sich während der Tankreinigung verflüchtigen. Es ist notwen-dig, aus der nach vor vorhandenen Lösemittel-Lagerung eine Vergleichsprobe zu ziehen. Des weitere: besteht Verdacht, dass Lösemittelverunreinigte Wässer in die Mineralölabscheideranlage eingedrun sind. Daher ist auch aus dieser jedenfalls eine Vergleichsprobe zu ziehen. Diese beiden Pro sind ebenfalls mit gaschromatogra-phischen Methoden zu charakterisieren, um die Art organischen Lösungsmittels zu bestimmen.“ - am 12. 03. 2001 „C. Grundwasserverunreinig im Bereich der GN 91/7 (Pecile): Grundwasseruntersuchungen in den Pegeln LKB 19/01 20/01 ergaben auffällige AOXWerte, welche auf eine Grundwasserverunreinigung d Wasserge-fährdende Stoffe hinweisen, deren Herkunft unverzüglich abgeklärt werden mus Es wurden bis heute weder Vergleichsproben gezogen, noch chemische Vergleichsanalyse Auftrag gegeben! Geradezu selbstverständlich wurde auch der aufgefundenen AOX-Belastung im Grund-wa bei Pecile nicht nachgegangen. Ebenso sind dem Umweltbundesamt die von dort am 01. 2003 ( SZ 865 ) von der BH Zell am See angeforderten Unterlagen über nachvollziehb Nachweise vorgenommener Sanierungen bis heute vorenthalten ge-blieben. AS Kurt R lässt das Umweltbundesamt am 01. 04. 2003 wissen, " dass er derzeit zeitlich nicht in der L ist, diese Unterlagen zu liefern ( SZ 867 )", so dass Hochtanklager im Verdachtsflächenkata des Umwelt Bundesamtes nach wie vor als Verdachtsfläche ausgewiesen und damit e Verwertung nicht zugänglich ist. - Unterlagen über nachvollziehbare Nachw vorgenommener Sanierung können auch weiterhin nicht vorgelegt werden, weil keine Sanier stattgefunden hat! RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ - am 30. 09. 2011 Fax voraus: 057 601 21 31188 An das Landesgericht Salzburg zHd Hr. Dr. Gregor Sieber Rudolfsplatz 2 5020 19 Salzburg Konkursverfahren Firma Leeb Betriebs GmbH GZ 23 S 185/01b FORDERUNGSSALDO per 30. 09. 2011 Sehr geehrter Herr Dr. Gregor Sieber, da Sie unverändert 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan aus dem Massevermögen der Firma Leeb Betriebs GmbH illegal im Garagentrakt der Firma Voltaik Handels GmbH lagern und so die Realisierung des abgeschlossenen Reparatur- und Bestandvertrag verhin-dern setze ich meine Schreiben vom 21. 11. 08, 31. 12. 08, 31. 01.2009 fort, in welchem ich Ihnen die Ersatzforderung über entgangenen Mieterlös bekannt gegeben habe für 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 31.08. 2011 zuzüglich Bestandzins vom 1. 09. – 30. 09. 2011 zuzüglich Verzugszins 4 % p.a. > 0,333 p.m. von € 67.340,07 FORDERUNGSSALDO PER 30. 09. 2011 € 67.340,07 € 1.462,50 € 224,24 __________ € 69.026,81 Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b GF ------------------------- Herrn Mag. Marcus Neher ist kenntlich, wie der Voltaik GmbH vorsätzlich Mieteinnahmen zur Wiederherstellung der devastierten Betriebsliegenschaft verweigert werden; Wortwörtlich übernommen und zusammengefasst in www.leeb-oel.at: der zerbrochene Krug in Salzburg IV - vom Dorfrichter Adam >zum Konkursrichter Dr. Gregor Sieber mit Bereicherung des Dr. Anton Waltl >zum Masseverwalter Dr. Erhard Hackl, RA >zum Masseverwalter Dr. Reinhard Huber, RA >zum Masseverwalter Dr. Hans Wabnig, RA Herr Mag. Marcus Neher hat die Beamten der Polizeiinspektion Bruck angewie-sen, illegale Lösungsmittellagerung fotogaphisch zu dokumentieren, aber im ge-genständlic Strafverfahren den aufgenommenen Sachverhalt nicht der geringsten Behandl unterzogen, den Beweisantrag des Angeklgten unbeachtlich lassen und BEWEISANTRAG 1: Dr. Bernhard Gratz, BH-Stellvertr. Auslagerung aus dem Garagentrakt am 29.11.2000 Bodenverunreinigung von 2. auf 3. Dezember 2000 illegale Lagerung von Lösungsmittel VA Dr. Wabnig 21.25 Fax voraus 057 60121 31256 am 03 10. 2011 An die Staatsanwaltschaft Salzburg zHd Hr. Mag. Holzleitner Rudofsplatz 2 20 5010 Salzburg Strafsache 14 St 176/11d-2 Fortführungsantrag Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011 erst ich in offener Frist den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche Beden gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Ne wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inh aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzb im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen. Herr Mag. Marcus Neher hat in seiner Eigenschaft als Anklagevertreter nicht nur Akteninhalte aus dem Vorverfahren zu 25 Ur 12/03 k gegen Obereisatzleiter Kurt Re negiert, sondern auch die Inhalte des Vorverfahren zu 28 Ue 128/03v gegen Herrn Bernhard Gratz, Gewerbereferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See unbeacht lassen. Geradezu selbstverständlich hat Herr Mag. Markus Neher die Beweisergebnisse aus Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 des ersten Rechtsganges Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg BEWEISERGEBNISSE vom 1. RECHTSGANG 21.65 und die Inhalte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 28. 05. 2010 Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg RECHTSMITTEL NICHTIGKEITSBESCHWERDE 21.61 wie diese zur Aufhebung des Ersturteiles geführt und das Landesgericht Salzburg auf Grund der Ergebnisse für die neuerliche Verhandlung und Beurteilung des W serrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See bestimmt hat, Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg AUFHEBUNG DES URTEILS vom 29. 10. 2009 21.62 in der Hauptverhandlung vom 15., 16. und 17. Juni 2011 zum zweiten Rechtsgang se Amtsführung als Staatsanwalt in Beschädigungsvorsatz außer Acht lassen. Herr Mag. Markus Neher hat in Begünstigung von Verursachern der Einleitung, so in Begünstigung der mit der Durchführung des gegenständlichen Wasser-rechtsverfah 21 befassten Organe, die vom Angeklagten in seinen Beweisanträgen aufgezei Straftatbeständen nicht aufgegriffen und die bezeichneten Straftäter der gerichtlic Verfolung vorsätzlich entzogen: Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg RECHTSGANG BEWEISANTRÄGE ZUM 2. 21.63 Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg ERSUCHEN UM BEWEISAUFNAHME 21.66 Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg ERSUCHEN UM BEWEISAUFNAHME 21.68 Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg PROTOKOLLIERUNGSERSUCHEN 15. 06. 2001 21.69 Insbesondere fällt auf, wie Herr Mag. Markus Neher die lückenlos überführten Straft Ernst und Stefan PECILE iVm Obereinsatzleiter Kurt REITER trotz ihm kenntlic Straftatbestände vor dringend gebotener Untersuchung schützt: Die Verleumdung BEWEISANTRAG 8: Dr. Werner Kreiseder als Prokurist SALZBURGER SPARKASSE BANK AG wegen verweigerte Behandlung von lagernden Abfällen und rechtswidrige Vereinbarungen mit Oberbank - Dr. Hackl und Pecile BEWEISANTRAG 9: Dr. Hans Reitstätter, öfftl. Notar 5700 Zell am See Errichter des Kaufvertrages zwischen Salzburger Sparkasse und Ernst Pecile und Erstatter des Grundbuchgesuches zur Löschung einer Grundbuchseintragung ohne einverleibungsfähige Urkunde Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg unterdrückte Straftatbestände Dr. Hermann Salzburger Sparkasse mit Ernst und Stefan PECILE Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg VERHANDLUNG ZUM 2. RECHTSGANG Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Gerald SIMMER Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Hans Reitstätter Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Werner Kreiseder Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Stefan PECILE Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE vor GERICHT durch ERNST PECILE, 5700 Zell am See Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE vor GERICHT durch OBEREINSATZLEITER KURT REITER 20.01 21.32 21.33 21.38 21.67 21.70 21.71 21.72 21.84 21.85 21.90 und der gerichtlichen Verfolgung entzieht, so dass das Tatbild der Begünstigung nac 299 Abs 1 StGB als erfüllt erscheint. Herr Mag. Markus Neher war als Anklagevertreter in Kenntnis, wie der gericht bestellte Sachverständige Dr. Siegfried W. HERMANN - erinnert an den von abgelegten Eid – am Ende der Hauptverhandlung am 17. Juni 2011 erklärt hat, Gutachten und Befund vom 14. 04. 2006 vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 17. 06. 2011 gestellte Antrag Ablehnung des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. Siegfried W. Hermann wurde o meritorische Prüfung von Befund und Gutachten vom 14. 04. 2006 abgelehnt. 22 ( Rechtsatz: die Vernehmung eines Sachverständigen oder die Verlesung seines schriftlichen Gutach sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein würde, w Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RIS-Justiz RS0115712; Ratz, WK-StPO § 28 371). Aus dem Akteninhalt hat sich die Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann zwingend abgeleitet. RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ am 27. 09. 2009 Fax voraus: 057 601 21 31188 An das Landesgericht Salzburg zHd Hr. Dr. Seiss Rudolfsplatz 2 Salzburg 5020 Strafverfahren 31 Hv 143/09a Ablehnung des Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann Sehr geehrter Herr Rat, in der Hauptverhandlung vom 29. 10. 2009 wurde meinem Ersuchen auf gerichtliche Erörterung Befund und Gutachten vom 14. 04. 2006 des gerichtlich bestellten Sahverständigen Dr. Sieg-fried Hermann nicht entsprochen. Auch mehrfache diesbezügliche Vorstellungen im Vorver-fahren zu 2 1198/01v LGS sind ohne Erfolg geblieben, wie ich Ihnen in meinen Ausführungen vom 24. ds. Ms Kenntnis gebracht und nachgewiesen habe. Die Beweisergebnisse des Vorverfahrens und der Hauptverhandlungen vom 3. 9. und 29. 10. 2009 h zweifelsfrei erwiesen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sich der Erstellung eines fals Gutachtens iVm dem Beitritt zu einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht hat, die mich veranhaben Strafanzeigen zu erstatten, wie Ihnen am 23. ds. Ms. zugestellt: STRAFANZEIGE gegen Dr.Wilhelm JERYCZYSKI Senatspräs. am Oberlandesgericht Linz 93.12E STRAFANZEIGE gegen Kurt REITER, Franz MÜHLBÖCK, Herbert REISINGER, Rosemarie DREXLER, Bezirkshauptfrau im Pinzgau 93.12F STRAFANZEIGE gegen Rainer BRAUNSTINGL, Angelika BRUNNER, Siegfried S. HERMANN 93.12G STRAFANZEIGE geg. Werner FÜRLINGER, Gerhard FORSTINGER, Ernst und Hannes FÜRSTAUER 93.12G1 STRAFANZEIGE gegen Werner KREISEDER, Hans REITSTÄTTER, Ernst und Stefan PECILE 93.12H STRAFANZEIGE gegen Siegfried S. HERMANN 93.12I Die STRAFANZEIGE gegen Dr.Wilhelm JERYCZYSKI Senatspräsident am O landesgericht Linz wurde am 1. 9. 2010 von der Oberstaatsanwaltschaft Linz mit Za OSTA 237/08y an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur weiteren Veranlassung übermitt 23 Nachdem in der Hauptverhandlung vom 29. 10. 2009 meinem Antrag auf Ablehnung des Sach ständigen nicht entsprochen und meiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge gegeben wurde, erschein dringend geboten, dass Sie als Vorsitzender iSd § 254 Abs 1 StPO die in den o. a. Strafanzeigen gefüh Personen vorladen bzw nötigenfalls vorführen lassen und vernehmen, weil durch eid-liche Einvernah insbesondere der Sachverständigen und der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosema-rie Drexler Aufklä über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist. Daruber hinaus erlaube ich mir anzuregen, dass Sie als Vorsitzender gemäß § 254 Abs 2 StPO Aufnahme anderer Beweise (3D-Modelle) anordnen, sowie einen Augenschein in Anwesenheit Beteiligten auf der Betriebsliegenschaft Hochtanklager in Bruck/Glocknerstraße durchführen und die in der Bezirkshauptmannschaft Zell am See befindlichen von der Bezirkshauptfrau zurückgehalt Beweismittel in den Verfahrensakt einbringen. Als besonders unabdingbar erweist sich die zwangsweise Vorführung und eidliche Einvernahme Herren Ernst und Hannes Fürstauer, weil sie sich im Vorverfahren mehrfach einer Einvernah widersetzt haben und als einzige manuell Tätige Hilfskräfte für die Bezirkshauptmannschaft Zell am falsche Beweismittel hergestellt und vorsätzlich Schäden am Hochtanklager verur-sacht haben. Desgleichen ist mit den Zeugen der Anklage Ernst und Stefan Pecile zu verfahren zumal dies Bereicherungsabsicht gemeinsame Absprachen mit der Salzburger Sparkasse Bank AG zur Einleit des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 geführt und in Zusammenwirken mit dem Kataphenreferenten Kurt Reiter dieses Wasserrechtsverfahren, mit begleitender Verleumdungs-kamp gegen LEEB eingeleitet haben. Weiter ist Aktenkundig, wie PECILE in Zusammen-wirken mit Reitstätter, als Notar und Vertragserrichter, sowie Dr. Gerald Simmer, als Vorste-her des Bezirk richtes Zell am See es betrieben hat, das grundbücherliche Fruchtge-nussrecht der Leeb Betriebs Gm auf EZ 601 Grundbuch 57303 Bruck durch den Grundbuchsführer am Bezirksgericht Zell am See Vorliegen einer einverleibungsfähigen Urkunde zu löschen. Aus den Akteninhalten des Vorverfahrens und der beiden Hauptverhandlungen sind vielfach straf Handlungen gegen die Rechtspflege offenbar. Die Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen vor dem UVS Salzburg, im Vorverfah-ren Gerichten und in den Hauptverhandlungen erfüllen nicht nur den Straftatbestand nach § 288 S sondern lassen mit Befund und Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverstän-digen Dr. Sieg W. Her0-mann das Tatbild nach § 278 Abs 2 und 3 StGB als erfüllt erscheinen, weil nur mit Bild einer kriminellen Vereinigung durch die eingangs bezeichneten Personen Straftaten im vorliege Umfang ausführbar sind. In der Hauptverhandlung vom 29. 10. 2009 wurde mein Ablehnungsantrag gegen den Sachverstän-di ohne inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe, abgewiesen. Die bereits im Vorverfahren erstattete schriftliche Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverdigen erliegt in Band XXIII ON 275, womit die Voraussetzung des zweiten Satzes des § 355 ZPO fü Ablehnung des Sachverständigen auch noch im Berufungsverfahren erfüllt ist, somit nach §§ 19 ff gestellt wird der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann, Frauenthalerstr. 51, 8530 Deutschlandsberg 1. zur Zulässigkeit dieses Antrages: 24 Es bestehen zureichende Gründe (siehe Punkt 2), die darauf schließen lassen, dass sich der gericht beauftragte Sachverständige bei seinen Beweisaufnahmen von anderen als sachlichen Ge-sichtspun hat leiten lassen, und sind in seinem Beitritt zum allgemein offenbaren Verwaltungs-verfahren Rechtsgrund durch Erstattung eines falschen Gutachtens begründet, mit dem un-rich Anscheinbeschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 und der damit ver-bund Verleumdungs-kampagne als wahr und richtig befundet sind. Allgemein offenbar ist, wie zur Ortsungebundenen Bearbeitung Wortwörtlichen Übernahmen Akteninhalten, Dokumenten und Urkunden aus den Vorverfahren zu 28 Ur 331/07 b und 28 Ur 1198 LG LG Salzburg ( Band I ON 5 und Band XX ON 260) in die Internetdomain www.leeb-o Beweiswürdigung zuerkannt und öffentlich sind. Zweifelsfrei lässt sich erkennen, wie der abgelehnte Sachverständige ohne eigene Beweisaufnahme ohne inhaltliche Prüfung in einer, jedes Rechtschutzinteresse abschneidenden Weise, in vorsätzli Beschädigungsabsicht zum Nachteil des Ablehnungswerbers befundet hat. Es ist Gerichtsbekannt, wie die Staatsanwaltschaft Salzburg das Strafverfahren zu STA 15 UT 6196/ eingeleitet hat, in welchem wegen Betrugs- und Bereicherungsverdacht gegen Oberbank ( 40.00 Salzburger Sparkasse Bank AG ( 70.00 ff ) und Pecile ( 06.00 ff ), Behördenorgane und Berufungsgegner Dr. Werner Fürlinger ( 03.03 ff ) ermittelt wird. Aktenkundig sind in diesem Zusammenhange bei der Staatsanwaltschaft Salzburg behängende Strafzu 3 St 136/03d gegen Dr. Hackl ( LINKs 40.00, 40.01, 40.02 ) und zu 10 St 227/02 m gegen M Frenner ( LINKs 60.00, 60.01, 60.02, 90.15 ), sowie der Ablehnungsantrag vom 17. 06. 2008 ( LI 92.01 / 92.02 / 92.03 / 92.04 / 92.05 / 92.06 / 92.07 / 92.08 / 92.10 / 92.10A / 92.10 C ). In den Vorverfahren zu 28 Ur 331/07 b und 28 Ur 1198/01v LG LG Salzburg wird Ernst Pecil Beschuldigter geführt und die Einleitung des Umweltverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft am See durch Bodenverunreinigungen durch Ernst, Stefan und Andreas Pecile am 2, auf 3. 12. 2000 durch Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 (LINK – Betriebsschließung ), sowie strafrech relevante Prozessvornahmen am Bezirksgericht Zell am See ( LINKs 23.00; 23.00A; 23.00B; 23.00 untersucht. Die Tatsache, dass im Vorverfahren zu 28 Ur 331/07b LG Salzburg u. a. auch rechtswidrige Vor-nah am Landesgericht Salzburg untersucht werden, lässt den Verdacht der vorsätzlichen falschen Erstell des gerichtlich beauftragten Gutachtens zu Gunsten der mit dem Wasser-rechtsverfahren Zl. 6/ 44/2001 befassten Organe nicht gänzlich unbegründet erscheinen, somit stehen der Einbringung gegenständlichen Antrags auf Ablehnung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. Siegfried Hermann, Frauenthalerstr. 51, 8530 Deutschlandsberg, was die Zulässigkeit betrifft, keinerlei recht Bedenken entgegen. 2. zu den Befangenheitsgründen: Zusammengefasst weist der Ablehnungswerber nochmals darauf hin, dass die von dem abgelehn Sachverständigen gesetzten Handlungen insgesamt eine Rechtswidrigkeit im Vollzug der Ges darstellen, die seiner Meinung nach eine Befangenheit des Sachverständigen begründen und somit Ablehnung rechtfertigen. Diese fehlende Unparteilichkeit des abgelehnten Sachver-ständigen, wie zweifelsfrei und unwiderlegbar nachgewiesen und Aktenkundig ist, bewirkte, dass der Ablehnungswe auf Grund der Gewichtung von Befund und Gutachten des abgelehn-ten Sachverständigen vor Gerich keiner Zeit die Chance auf ein faires und sachliches Strafverfahren gehabt hat. 25 Als besonderes Indiz für Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller ist es zu werten, dass abgelehnte Sachverständige nicht realisieren wollte, wie aus der Aktenlage im Vorverfahren zu 2 1198/01v LG Salzburg zweifelsfrei feststeht, dass alle Anscheinbeschuldigungen Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegenüber dem Antragsteller widerlegt sind. Es sind weder in Bahnhofstrasse Kohlenwasserstoffe, noch im Hochtanklager Trimethylbenzole im Grundwa vorgefunden worden, die den Schwellenwert für die unbehandelte Einleitung in das Fließgewä Salzach überschritten haben. Der abgelehnte Sachverständige kann und will auch nicht erkennen, wie aus diesem Verfahren s rechtlich relevante Tatbestände hervorgekommen sind, welche die Staatsanwaltschaft Salzburg veran haben, das Strafverfahren zu STA 15 UT 6196/07 b wegen Konkurstreiberei der Oberbank AG ( LI 30.00 bis 60.02 ), in gemeinsamen Betrugs- und Bereicherungsvorsatz mit der Salzburger Sparkasse B AG (LINKs 70.00 bis 70.07) und gemeinsamer Vorbereitung zum Umweltverfahren am 17. 01. 2001 Pecile ( LINKs 01.00 bis 21.16 ) einzuleiten. Dazu konveniert, wie der abgelehnte Sachverständige nicht in der Lage, oder Willens ist, strafrechtlich relevanten Tatbestand in der Zuhaltung des Dr. Werner Fürlinger zur krimin Vereinigung von Behörden- und Untersuchungsorganen im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v Salzburg zu realisieren, wiewohl dieser im Akteninhalt des LG Salzburg dokumentiert und in Internetdomain www.leeb-oel.at allgemein öffentlich ist. In dem zu diesem Strafverfahren eröffneten Vorverfahren zu 28 Ur 331/07b LG Salzburg sind u. Zusammenschau der Prozessführung am Bezirks- und Landesgerichtes Salzburg in offenb Rechtsverweigerung ( LINKs 92.01 / 92.02 / 92.03 / 92.04 / 92.05 / 92.06 / 92.07 / 92.08 / 92.10 / 92 /92.10 C ), mit den nachweislichen Betrugsvornahmen wie sie im Strafakt der Staatsan-waltsc vorliegen, ist der Verdacht nicht gänzlich auszuschließen, dass über eklatante Verstöße gegen Verfahrensrecht hinausgehend, Amtsmissbrauch iVm Korruption vorliegt. WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - D vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See 121 31256 am 27. 10. 2011 An die Staatsanwaltschaft Salzburg zHd Hr. Mag. Holzleitner Rudofsplatz 2 5010 Salzburg Strafsache 14 St 176/11d-2 Fortführungsantrag 26 Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011 erst ich in offener Frist den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche Beden gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Ne wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inh aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzb im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen. Herr Mag. Marcus Neher hat in seiner Eigenschaft als Anklagevertreter nicht nur Akteninhalte aus dem Vorverfahren zu 25 Ur 12/03 k gegen Obereisatzleiter Kurt Re negiert, sondern auch die Inhalte des Vorverfahren zu 28 Ue 128/03v gegen Herrn Bernhard Gratz, Gewerbereferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See unbeacht lassen. Geradezu selbstverständlich hat Herr Mag. Markus Neher die Beweisergebnisse aus Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 des ersten Rechtsganges Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg BEWEISERGEBNISSE vom 1. RECHTSGANG 21.65 und die Inhalte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 28. 05. 2010 Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg RECHTSMITTEL NICHTIGKEITSBESCHWERDE 21.61 wie diese zur Aufhebung des Ersturteiles geführt und das Landesgericht Salzburg auf Grund der Ergebnisse für die neuerliche Verhandlung und Beurteilung des W serrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See bestimmt hat, Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg AUFHEBUNG DES URTEILS vom 29. 10. 2009 21.62 in der Hauptverhandlung vom 15., 16. und 17. Juni 2011 zum zweiten Rechtsgang se Amtsführung als Staatsanwalt in Beschädigungsvorsatz außer Acht lassen. Herr Mag. Markus Neher hat in Begünstigung der mit der Durchführung gegenständlichen Wasserrechtsverfahren befassten Organe, die vom Angeklagten in sei Beweisanträgen aufgezeizten Straftatbeständen nicht aufgegriffen und die bezeichn Straftäter der gerichtlichen Verfolung vorsätzlich entzogen: BEWEISANTRAG 5: Dr. Werner Fürlinger, Geologe vorsätzliche falsche Beweisaufnahmen und Korrelier-ung von physikalischen Messdaten an das 3DModell 27 21.29 BEWEISANTRAG 6: Ernst+Hannes Fürstauer Viehhofen vorsätzliche Herstellung falscher Beweismittel zur Vorbereitung einer Verleumdungskampagne Betrugshandlungen in Bereicherungsvorsatz 21.30 Es muss aufgezeigt werden, wie geradezu vorsätzlich beantragte Fragen nicht ge-s bzw.Falschaussagen in Widerspeuch zum Akteninhalt nicht hinterfragr wurden Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung Dr. Gerhard Forstinger Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE vor GERICHT durch Dr. WERNER FÜRLINGER, 5020 Salzburg Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Hannes FÜRSTAUER Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE vor GERICHT durch ERNST FÜRSTAUER, 5752 Viehhofen - 21.83 21.87 21.88 21.89 Fax voraus am 17. 09. 2010 > 057/60121 11144 An die Staatsanwaltschaft Korruptions - Univeritätsstraße 5 Wien 1010 Strafanzeige nach § 28a StPO St 3/09 z AZ 4 Sehr geehrte Damen und Herren zu obiger Strafsache erstatte ich in Ergänzung meiner bisherigen Anzeigen, wie sie das Was serrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See und das zugehörige Vorverfahren zu 28 U 1198/01v, sowie die Strafsache zu 31 Hv 143/09a je Landesgericht Salzburg betreffen, auf Grund von Beweisergebnissen aus den Ermittlungsverfahren und den Hauptverhandlungen vom 3.9.2009 und 29.10.2009, sowie der Aufhebung der bezogenen Verurteilung nachstehende S t r a f a n z e i g e gegen 1) Dr. Werner FÜRLINGER, Prokurist der Salzburger Sparkasse Bank AG Alter Markt 3 in 5020 Salzburg; 2) Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf, Mitarbeiter des Erstbeklagten Dr.Werner Fürlinger und Inhaber der Firma Stadlmann & Forstinger; 3) Ernst FÜRSTAUER, Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH 5752 Viehhofen 217; 4) Hannes FÜRSTAUER, Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH 5752 Viehhofen 217; wegen vorsätzlicher falscher Beschuldigung und falscher Beweisaussagen, sowie Herstellung falscher Beweismittel im Zusammenhang mit der Durch-führung de Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See, wie sie zur allgemein offenbaren Österreichweiten Verleumdungskampagne ge-gen die Familie Leeb und deren Firmen, sowie zur gerichtlichen Verfolgung derer Geschäftsführer 28 geführt hat. 1 ) Herr Dr. Werner Fürlinger, allgemein gerichtlich beeideter Sachverständi-ger fü technische Geologie, Karlbauernweg 12 in 5020 Salzburg hat es gegen Be-zahlung übernommen, im Umweltverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als nichtamtliche Sachverständiger Grundwasseraufschlussbohrungen im Bereich des Bahnhofes Bruck Fusch und der Bahnhofstraße zu leiten und die Grundwasser-strömungsrichtung festzustellen. Bd VIII ON 63 SZ129 Hinsichtlich des Umfanges wurde der Auftrag seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See w.o. auf SZ 143 genau definiert: a) Erkundung und Dokumentation des vorhandenen Ölschadens und der Gefahr eine Gewässerverunreinigung ( dh Vorliegen von Gefahr in Verzug ) im Bereich der KG Bruck entsprechend den Vorgaben des geologischen Amtsachverständigen Dr. Rainer Braunsting und der Maßgabe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter; b) Durchführung der erforderlichen Grundwassermessungen; c) Prüfung, Vorauswahl und Vorschlag möglicher Sanierungsvarianten in wirtschaftsingenieurtechnischer Hinsicht; d) Planung durch die Behörde konkret vorgegebener Sanierungsmaßnahmen; e) Dokumentation, Begleitung und abschließende Bewertung allenfalls durchgeführter Sanierungsschritte und Maßnahmen. Schon aus dem Auftragsinhalt ist klar erkennbar, dass Herr Dr. Fürlinger sich von vorne herein jeder objektiven Tätigkeit eines Sachverständigen begeben hat und durch seine laufenden Leistungen gegen Bezahlung für die BH Zell am See auch in der Ver-gangenhei daher als befangen im Sinn des § 53 Abs 1 AVG anzusehen ist ( VwGH vom 16.03.1967, Z 1638/66; Veröff: EvBl 1968,305 ). Obwohl Herrn Dr. Fürlinger bekannt war, dass die Ergebnisse seiner Untersuchun-gen und Dokumentationen als Grundlage strafrechtlicher Verfolgung Dritter zu dienen hat, wurde von ihm bedenkenlos den „ technischen Vorgaben “ des ASV Dr. Braunstingl gefolgt und der Maßgabe des Einsatzleiters entsprochen. 1) Dr. Werner FÜRLINGER, hat als von Kurt REITER telefonisch Beauf-tragte die Untersuchung von Boden- und Grundwasser auf den Leeb-Betriebslie-genschaften in Bruck / Glocknerstraße Bahnhofstraße 6 und Hochtanklager ge-führt und seine Sachverständigen Gutachten an die Bezirkshauptmannschaft erstattet, wie diese Grundlage für die unwahrhaftigen BESCHULDIGUNGEN, die ÖSTERREICHWEITE VERLEUMDUNG, die Betriebsaufgaben samt da-rauffolgende Eröffnung de KONKURSVERFAHREN über die Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y gedient und letztlich zur Verurteilung des Beklagten Richard Leeb geführt haben. Herr Dr. Werner FÜRLINGER HAT ab dem 6. 2. 2001 umfangreiche Bordenerkundun-gen auftrags des AS Kurt Reiter BH Zell am See auch im Bereich des Tanklagers der Firma Voltaik GmbH GN 91/6 und auf dem südlich gelegenen GN 91/7 von PECILE durchgeführ In der STRAFANZEIGE Band VI Beilage 1 wird seine Tätigkeit mit der des Herrn Dr 29 Gerhard FORSTINGER UNTER Nr 2 geführt. Sein Bericht liegt in Band VI Beilage 27 ON 693 - 783 vor, zu dem ergänzt wird: 1. in ON 701 wird der Untersuchung PROTERRA vom 18. 08. 1995 keiner Beweis aufnahme zuteil; 2. in ON 701 bestätigt der SV die Kenntnis der INTERGEO Untersuchung 18. 12. 1996 unter Pkt 10.; 3. der SV stellt in ON 705 letzter Abs dar, dass es in den 90er Jahren im Garagen-trak West zu einem Unfall mit Auslaufen von rund 2000 Litern Lösungsmittell gekommen ist; 4. und weiter, dass dieser Unfall der leitenden Behörde durch Zeugenaussagen be-kann geworden ist und daher sich diesbezügliche Erkundungen, welche Ende Februar 2001 begonnen wurden, nachfolgend auf den Garagentrakt West kon-zentrierten; 5. der SV beurkundet in ON 713 den Pegel LKB 33 als mit Lösungsmittel kontami-niert; 6. Pegel LKB 32, an der Grundgrenze wird vom SV nicht erwähnt und findet sich auch kein Hinweis welcher die Ergebnisse der Bohrungen LKB 27, LKB 22 und LKB 19 in ON 783 kommentiert, oder Bezug zu den Verdächtigten in ON 49 bzw. zur Tatdarstellung in ON 51 nimmt; 7. das vom SV dargestellte geologische Bild des Untergrundes weicht deutlich vom Untersuchungsbericht der Firma PROTERRA ab; 8. die Abweichung ist auch im Schreiben des ASV an AS Reiter ad absurdum geführt ( vgl Beilage 74 ON 355 Abs 2 ) 9. in ON 717 beschreibt der SV seine hydrologischen Erkundungen und stellt in ON 719 die Grundwasserströmungsrichtung nach Nord bis Nordost fest; 10. der SV führt in ON 721 in der Auswertung seiner hydrochemischen Untersuch-ungen wohl die DOC – Werte an vermeidet die Nennung von Pegeln welche beson -dere Auffälligkeiten geliefert haben und überlässt die Interpretation der chemisch-tech-nische ASV ; 11. der SV behauptet in ON 725 die Ausbreitung der Mächtigkeit der Kontaminierung in allen Richtungen; 12. um unmittelbar anschließend festzustellen, dass außerhalb dieses eng begrenz-ten Raumes auf keinen weiteren Flächen des Tanklagers Lösungsmittel im Unt-ergrund gefunden werden; 13. weiter beurkundet der SV, dass auch auf den benachbarten Grundstücken PE-CILE Hermann & Müller und ÖBB – Gelände bei den umfangreichen Erkundun-gen keine Nachweise von Kontaminationen gefunden wurden; 14. im letzten Absatz bestätigt der SV, dass auf der Grundfläche, auf der PECILE am 2. au 3. 12. 2000 das Erdreich verunreinigt hatte, im Untergrund eine flüssig-keitsdichte Sedimentschichte mit einer Mächtigkeit von mehr als 3 m aufgebaut sind, wodurch dor ein Versickern in das Grundwasser nicht möglich ist; 15. der SV drückt in ON 727 seine Überraschung aus, dass am Tanklager keine ähn-lich massive Untergrundkontamination mit Mineralölprodukten wie beim Tankla-ger in de Bahnhofstrasse 6 vorgefunden wurden, sondern „ nur “ eine lokal rela-tiv eng begrenzte Kontamination mit Lösungsmitteln aus der Tankreinigung; 16. der SV berichtet von einer definierten Grundwasserströmungsrichtung am Tanklager, wie diese im Bereich Bahnhofstrasse nicht hat definiert werden können; 17. die wenige Meter breite Abströmfahne des Lösungsmittels reicht entlang einer ausgeprägten Abströmrinne ca. 150 m weit, unter dem Bahnkörper, bis zum Pegel LKB 17; 18. um einen weiteren Eintrag von Lösungsmittel in das Grundwasser und eine Aus breitung der Lösungsmittelfahne über den Pekel LKB 17 hinaus zu verhindern, 30 schlägt der SV einen Bodenaustausch der kontaminierten Bodenschichten unter-halb des Lösungsmittellagerraumes vor; Die vorstehenden Berichtsinhalte bedürfen der Berichtigung bzw. Ergänzung zu 1. 2. 3. 4. 5. 6. dem SV war bekannt, dass am Tanklager vor dem Jahre 1995 keine Kontamination, weder im Erdreich, noch im Grundwasser vorgelegen hat; der SV hat aus eigener Tätigkeit den Grundwasserspiegel mit 7 m unter GOK festgestellt und es unterlassen auf die Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens INTER GEOin inhaltlichen Gehalts und formalrechtlicher Form hinzuweisen; der SV berichtet nicht nur von einen Unfall mit einem 2000 Liter fassenden Tank, wie dies aus den Aussagen WIESER, KORINEK, OBERHAUSER, ZANDL, BRAUNHOFER, BRUNNER und BRAUNSTINGL hervorgegangen ist, sondern dokumentiert bereits das Auslaufen von 2000 Liter Lösungsmittel in den 90er Jahren; obwohl der leitenden Behörde bereits am 13. 02. 2003 durch die Aussage WIESER der angebliche Lösungsmittelunfall aus den 90er Jahren bekannt geworden ist, wurden Bohrungen in weiter Umgebung durchgeführt um Pkt 15. zu entsprechen und den Nachweis von Verunreinigungen zu führen; in Pegel LKB 33 sind nicht messbare Spuren von Lösungsmittel vorgefunden worden; der SV negiert die AOX – Belastungen, welche in einer Konzentration vorkmen, wie diese sogar die Schwellenwerte für die Einleitung in Fließgewässer überschreiten. Der Pegel LKB 32 liegt auf dem Grundstück PECILE und im genauen Zentrum der Eintragung vom 2. auf 3- 12- 2000. Direkt neben diesen Pegel ist das Pegelrohr LGP 2 der Firma Proterra aus dem Jahre 1995 situiert, aus welchem Bericht die damalig Kontaminationsfreiheit erwiesen ist; 7. während im Gutachten Proterra das Vorhandensein einer 3 m starken FeinsandSchluffschichte bestätigt wird, stellt der SV diese nur im Untergrund der Verunreinigung PECILE vom 2. auf 3. Dezember 2000 fest und argumentiert , dass dadurch diese Verunreinigung nicht grundwasserschädlich wirken hat können. Der SV vergisst hiebei seine eigene Darstellung, dass Kontaminationen dort das Grundwasser erreichen, wo diese feinsandige, flüssigkeitsdichte Schluffschicht durch Einbauten unterbrochen ist. Der bautechnische Sachverständige DI ZANDL hat den geologischen Aufbau und den physikalischen Vorgang in Zusammenhang mit dieser Eintragung in seinem Bericht genau und richtig beschrieben ( vgl Zandl 23.05.2003 Pkt 2.). 8. die von SV getroffenen Feststellungen betreffend einer Definition der Grundwassersrömungsrivhtungsrichtung hat in Wahrheit nicht stattgefunden. Es ist weder die Strömungsgeschwindigkeit festgestellt, noch eine fachlich einwandfreie Berechnung auf Grundlage der Strömungslehre durchgeführt worden. Die vom SV dargestellte Strömungsrichtung ohne Einbezug des Grundwasserbegleitstromes der Salzach stellt eine unerlaubte Vereinfachung dar. In Band VIII Beilage 74 ON 353 Abs 1 und ON 355 Z 2 stellt der ASV die 31 „ eingemessene Grundwasserströmung zwischen den Pegeln 19 und 20 - paralell verlaufend zu den bestehenden Pegeln15/01 und 17/01 - fest. Die ca. 45°-ige Abweichung zwischen den angegebenen Pegellinien stören den SV nicht. Es wird mittels digitaler Modellierung eine „ Grundwasserabzugsrinne“ konstruiert und vom SV als Beweismittel gewürdigt. Wie aus dem Bericht beiliegenden Plan ON 733 ersichtlich, trifft die Linie LKB 28 übe LKB15 zu LKB 17 nicht wie vom SV angeführt, auf einen Grundwassrnutzer im Abstrom und beschreibt von LKB 28 obstromig zum angenomme nen Eintrag-ungsherd einen Knick von mehr als 35 ° während die virtuell vorgestellte „ Grund-wasserabzugsrinne eine gerade Linie vorgibt. Der SV nimmt in seinem Bericht nicht Bezug auf die „ Bedrohung “ des Hausrun-nen Posch, welcher im Verfahren als Grundwassernutzer im Abstrom zur Attes-tierung des Vorliegens von Gefahr in Verzug vorgegeben war, sondern ver-weist auf die Fortsetzung der Lösungsmittelfahne in Richtung Nordost. 9. Dem SV ist verborgen geblieben, dass der Hausbrunnen Posch im Grundwasser begleitstrom der Salzach liegt und damit nicht die Grenzwerte für Grundwasser inhaltsstoffe, sondern die Schwellenwerte für die Einleitung in Fließgewässe grundlegende Richtlinie darstellen. Der SV führt in seinem Bericht über seine hydrologischen Erkundungen weder den chemischen Sauerstoff Bedarf an, welcher für einen Oxydationsmittel – Ein-satz bestimmend ist, noch den biologischen Sauerstoffbedarf an, welcher für den biologischen Abbau einer organischen Verbindung erforderlich ist. Auch auf chemisch Physikalische Reaktionsprozesse im Boden nimmt der SV im Bericht keinerlei Bezug, in wie weit , oder ob überhaupt, die Dekontaminierung im In-situ-Verfahren von ihm geprüf worden ist. WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - E vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt die Weisung erteilt : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg aus- schließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusam-mengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angeb-liche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. 32 vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerich- tet war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur vorsätzlichen Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt erscheinen: 1.) Hans TONIS, hat als Chefinspektor des Landesgendarmeriekommando Salzburg die Untersuchung auf strafrechtliche Tatbestände in dem von der Be-zirkshauptmannschaft Zell am See am 17. 01. 2001 eingeleitete Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203 -44/2001 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Salzburg Zahl 9 St 59/2001x und Untersuchungsrichter Zahl 28 Ur 1198/2001v geführt und zu GZ P 75/KA/01-Ton am 7. 10. 2002 die Strafanzeige vorgelegt in der Chefinspektor Hans Tonis nachhaltig versucht hat, einen Sachverhalt zu verwirkichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ( Band XVII ON 192 ) und hat im Verfahren Verdächtigungen und Beschuldigungen geführt, für die ihm nicht nur keine Tatsachenbeweise vorgelegen hatten, sondern von denen er gewusst hat, dass Verdächtigungen und Beschuldigungen falsch waren. Chefinspektor Hans Tonis ist es darauf angekommen ein Tatbild herzustellen, in dem die von ihm Beschuldigten wegen eines Verbrechens bzw. Vergehens strafrechtlich verurteilt werden und hat die Verurteilung auf Grund der von ihm kon-zipierten Strafanzeige vom 7. Oktober 2002 für gewiss halten können. Chefinspektor Hans Tonis hat es bewusst unterlassen, ihm bekannte Tatbestände betreffend anderer Verursachungen zur Erfolgsabwendung der Verwirklichung des von ihm gezeichneten Tatbildes aufzuzeigen, obwohl ihn dies, zufolge einer ihn in besonderem Maße treffenden Verpflichtung, durch die Rechtsordnung auferlegt wäre - Strafanzeige gegen Wolfgang Schaal – Mulazek vom 01. 03. 2005; - Strafanzeige gegen Mag. Michael Reiter vom 02. 03. 2005; - Strafanzeige gegen Dr. Werner Fürlinger vom 20. 01. 2005-04-01; - Stellungnahmen zum Vorverfahren gegen AS Kurt Reiter vom 07. 04. 2005; in sine Untersuchung einzubeziehen. Chefinspektor Hans Tonis hat im Verfahren mehrfach vorsätzlich Urkunden und Tatsachen fälschlich als richtig beurkundet, ohne dass ihm stichhaltige Nachwei-se für die Echt- und Richtigkeit vorgelegen wären, oder er sie selbst auf Echt- und Richtigkeit überprüft hätte: a) die für Jedermann als vefälscht erkennbare Kopie des Intergeo – Berichtes vom 18. 12. 1996 über die Bodenuntersuchung vom 3.12.1996 am Betriebsge-lände Bahnhofstraße; b) das virtuell veränderbare 3-Dmodell Geobyte welches DI Dr. Brunner, Dr. 33 Braunstingl, Dr. Fürlinger im Auftrag des Obereisatzleiters Kurt Reiter nach dessen Bedarf „korreliert“ haben. Die STRAFANZEIGE des CI Hans Tonis, welche in Band VI ON 1 vorliegt enthält unrichtige Tatsachenannahmen, unterlassene Beweiswürdigungen, falsche Beurkundungen, verfälschte Beweismittel, herbeigeführte unrichtige Beweisaussagen und Verleumdungen: auf Seite 4 (SZ 11): es wird unrichtig die Entziehung der Gewerbeberechtigung für die Firma Voltaik Handels GmbH behauptet ohne eine Aktenzahl eines Entziehungsverfahrens zu nennen; auf Seite 8 (SZ 19): es werden die laufend erfolgten Behördenüberprüfungen u. Bewilligungen absichtlich nicht beschrieben, insbesondere die Gesamtbereinigung 1988/89 verschwiegen; a. Seite 11 (SZ 25): der Bescheid Zl. 2-21.239/22-1978 BH Zell am See vom 28.09. 1978 mit den gesamten Garagentrakt für die Warenlagerung gewidmet wurde ist absichtlich in der Listung nicht aufgenommen, wie auch jeder Bezug zur rechtswidrigen Verfahrensanordnung über die verfügte Auslagerung vom 29.11.2000 zur Vorbereitung des Behördenverfahrens fehlt; a. Seite 12 (SZ 27): es wurde verschwiegen, dass die BH Bescheide in Pos.56 von AS Reiter absichtlich unrichtig adressiert worden sind und dem zuständigen Masseverwalter der Firma Voltaik Handels GmbH vorsätzlich kein Beseitigungsauftrag für die Ablagerungen im Hochtanklager zugestellt wurde; a. Seite 13 (SZ 29): die wasser- und gewerberechtliche Zuständigkeit vom 1. 12. 1996 bis 31. 01 1998 für die Betriebsanlage Bahnhofstraße 6 durch die Brennstoff Vertrieb Tirol GmbH wird absichtlich nicht in die Listung aufgenommen; Bereits in Pos. 63 hätte die Vorlage der Betriebsevaluierung aller betrieblichen Anlagen, sowie die durchgeführte Boden- und Grundwasseruntersuchung im Betriebsgelände Hochtanklager und die Auftragserteilung an DI Rehbein dargestellt werden müssen; a. Seite 17 (SZ 37): die Kenntnisnahme des Untersuchungsberichtes der Firma Intergeo ist nicht wie unrichtig dargestellt am 06. 02. 2001, sondern bereits wesentlich früher erfolgt ( vgl. Band VII ON 42 SZ 189 ); Die Unwilligkeit des CI Hans Tonis objektive und fachgerechte Ermittlung zu führen, wird auch hier – so wie am 17. 01. 2001 – augenscheinlich: Bei pflichtgemäßer Untersuchung hätte sich CI Hans Tonis 34 1.) bei der Firma Intergeo der Authentizität des Berichtes vom 18. 12. 1996 zu vergewissern gehabt, zumal ihm aus der Aussage des Gefahrenbeauftragten der Firma BP Austria AG, Herrn Ing. Augustin bekannt war, dass für diesen bei der seinerzeitigen Vorlage dieses Berichtes kein Handlungsbedarf abzuleiten war und der Handlungsbevollmächtigte Schaal – Mulazek neben Ing. Augustin als einzige Person die Kenntnis dieses Berichtes bejahte; ( vgl. die Strafanzeigen gegen Mag. Michael Reiter vom 2.3.2005 und gegen Wolfgang Schaal–Mulazek vom 4.3.2005 ) 2.) auch deswegen bei der Firma Intergeo kundig zu machen gehabt, als dieser Bericht nicht in Kopie vom Originalbericht vorgelegen hatte, sondern leicht erkennbar die Kopie aus einer veränderten Vorlage darstellt; 3.) ganz besonders deswegen über die Richtigkeit dieses Berichtes zu informieren gehabt, als ihm kenntlich war, dass weder die beiden Amtsachverständigen, noch der untersuchende, nichtamtliche Sachverständige Dr. Fürlinger die Richtigkeit dieses Berichtes überprüft, sondern ganz einfach dokumentiert haben; ( vgl. Strafanzeigen gegen Dr. Fürlinger vom 20. 01.2005, gegen DI Dr. Brunner vom 03. 02. 2005 und Dr. Braunstingl vom 04. 02. 2005 ) 4.) wegen der ihm vorliegenden Ergebnisse aus dem Grundwasseraufschluss LKB 8 vom 14. 02. 2001 an gleicher Stelle der Intergeobohrung 1/2 und aus der abgeschlossenen Dekontamination; ( vgl. Sachverhaltsdarstellung betreffend unterdrückter Beweismittel durch CI Hans Tonis vom 29. 03. 2005 ) a. Seite 22 (SZ 47): „ Mit Kaufvertrag vom 28. 01. 2000 hat die SALZBURGER SPARKASSE das Grundstück EZ 601 (91/7 KG Bruck an Ernst PECILE Zell am See, veräußert. Die grundbücherliche Eintragung des Fruchtgenussrechtes der Firma LEEB Betriebsges.m.b.H auf EZ 601 blieb bestehen. Ernst PECILE hat das Bestandrecht der Firma Glocknertrade auf EZ 601 ( GP 91/7) vorerst, wis-sentlich oder nicht, geduldet ( Verfahren BG Zell am See, Zl. 5 C361 /01p). Im Jänner 2001 kam es wegen der Zaunerrichtung PECILES zu einem Besitzstör-ungsverfahren vor dem BG Zell am See, 5 C 1712/00p. Die unwahre Feststellung des CI Hans Tonis, es sei die grundbücher liche Eintragung des Fruchtgenussrechtes der Firma Leeb Betriebs GmbH auf EZ 601 bestehen geblieben, hat dazu gedient, ihm offenbar gewordene strafrechtlich relevante Tatbestände aus dem Zusammenwirken des Herrn Dr. HACKL als Masseverwalter mit Herrn Dr. KREISEDER als Prokurist der SALZBURGER SPARKASSE mit Ernst PECILE als Käufer und Herrn Dr. REITSTÄTTER als Errichter des Kaufvertrages und Einreicher des Grundbuchgesuches, zu überdecken. Die Ursächlichkeit für die Einleitung des Behördenverfahrens durch das rechtswidrige Zusammenwirken vorgenannter Personen ist in den Akteninhalten un35 widerlegbar nachgewiesen und hätte von CI Hans Tonis in dieser Strafanzeige dargelegt werden müssen, ebenso wie die rechtskräftige Verurteilung des Ernst Pecile im Besitzstörungsverfahren ! Hätte sich CI Hans Tonis der Wahrhaftigkeit beflissen, wären hier ihm kenntliche Sachverhalte darzustellen gewesen, dass der Masseverwalter der Firma Voltaik Handels GmbH Herr Dr. Hackl den Behördenauftrag von 1996 zur Entfernung der Ablagerungen auf GP 91/7, die von AS Kurt Reiter absichtlich unrichtig an die Fa.Leeb Betriebs GmbH adressiert wurden, trotz meiner oftmaligen Aufforderungen ignoriert hat; der MV nachfolgend die Vereinbarung mit der Salzburger Sparkasse getroffen hat, die GP 91/7 ohne Entsorgung der Ablagerungen und Löschung des Fruchtgenussrechtes der Fa. Leeb Betriebs GmbH, durch wahrheitswidrige Behauptung einer Löschungsquittung, in das Eigentum der Salzburger Sparkasse zu übertragen und dieser den Weiterverkauf an PECILE zu ermöglichen; die Salzburger Sparkasse nach Zuschlag zu GZ 2 E 25/97 a als Eigentümerin ihren Verpflichtungen nach dem WRG nicht nachgekommen ist und die Lie-genschaft ohne Entsorgung der Ablagerungen im Jänner 2000 an Ernst Pecile wei terverkauft hat. Den Kaufvertrag hat Herr Dr. Reitstätter, Notar in Zell am See errichtet und dabei die rechtswidrige Löschung des Fruchtgenussrechtes der Firma Leeb Betriebs GmbH veranlasst. a. Seite 24 (SZ 53): Die Darstellung der Tat. In Verantwortung der GeschäftsführerIn- nen Richard Leeb, Ingrid Leeb und Waltraud Schlacher, sowie des Fuhrpark- und Lagerleiter Anton Oberhauser kam es aus dem Tanklager in der Bahnhofstraße 6 zwischen 1977 bis 1999 zum Austritt von zirka 100.000 Liter Mineralöl ( vorwiegend der Fraktion „ Heizöl Leicht “ ) mit Gehalten an Gesamtkohlenwasserstoffen bis 20.000 mg/kg in den entnommenen Proben; „ Die angegebenen, von Fachleuten gemessenen und errechneten, vorangeführten ( fett gedruckten ) technischen Größen belegen absolut die Nachhaltigkeit, Schwere und das große Ausmaß der Verunreinigung." CI Hans Tonis hat seiner Darstellung der Tat, die von der ASV DI Dr. Brunner am 18. 02. 2001 aus dem 3-D Modell der Firma Geobyte errechneten „ Werte und technischen Größen “ zugrundegelegt und deren Richtigkeit mehrfach beurkundet, obwohl ihm gegenläufige Ergebnisse aus der Bohrung LKB 8 vom 14. 02. 2001 und der Dekontamination vorlagen. a. Seite 26 (SZ 55): Der Tathergang wird unrichtig beschrieben. Aus den Grundwasseraufschlüssen ab dem 08. 02. 2001 in LKB 1 und LKB 2 ( nördlich des 36 Ortskanals in der Bahnhofstraße ) ist unwiderlegbar dokumentiert, dass die dort angetroffenen Gehalte an Gesamtkohlenwasserstoffe von 21.000 und 23.000 mg/kg südlich des Ortskanals in keiner einzigen Bohrung bis über den Bahnkör-per auch nur annähernd erreicht worden sind. Dem entgegen war CI Hans Tonis aus dem Akteninhalt kenntlich, dass eine vielfache Eintragung von Mineralölprodukten über den Entladeplatz der ÖBB in den Ortskanal seit dem Jahr 1961 stattgefunden hat und auch mehrere Unfälle mit Eisenbahnkes- selwaggons am Bahnkörper zu Mineralöleintragungen in den Untergrund geführt haben, wie CI Hans Tonis auf Seite 16 ( SZ 35 ) selbst zitiert: mit Zl. 3/203-62/1989 BH Zell am See hat der Amtsachverständige Dr. Rainer Braunstingl am 30. 11. 1989 am Bahnkörper im Bereich des Bahnhofes Bruck – Fusch eine Ölkontamination festgestellt. Vollkommen aktenwidrig stellt CI Hans Tonis weiter fest, dass Richard Leeb die an Ort und Stelle entnommenen Proben organoleptisch prüfen konnte. ( vgl. Strafanzeige gegen Mag. Michael Reiter vom 02. 03. 2005 ) CI Hans Tonis verschweigt das Bohrergebnis vom 14. 02. 2001 in LKB 8 ( an gleicher Stelle wie die Intergeo Bohrung 1/2 ) von 1.200 und 1.300 mg/kg GKW und beurkundet das Intergeoergebnis mit 12.655 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffe als das tatsächlich richtige, obwohl dieser Wert auch weder in der Nachprüfung, noch in der Dekontamination bestätigt wurde. Darüber hinaus interpretiert CI Hans Tonis noch die ÖNORM S 2088 falsch mit einem Maßnahmenschwellenwert von 0,5 mg/l GKW anstatt mit 10,0 mg/l wie dieser für die Einleitung in Fließgewässer richtig ist und auch im Zuge der Dekontaminationsarbeit seitens der Behörde die unbehandelte Einleitung des aufgetretenen Grundwassers vorgenommen wurde. a. Seite 27 (SZ 57): hier werden Richard Leeb und Anton Oberhauser in Vorverurteilender und abwertender Weise von CI Hans Tonis als „ Erfinder “ ungenauer Messung mittels „ Peilsystems “ dargestellt. CI Hans Tonis setzt seine unsubstantiierte Beschuldigung in praktizierter Art und Weise fort, indem er seine eigene fachliche Unkenntnis als richtiges Beurteilungskriterium vorgibt. Hätte sich CI Hans Tonis kundig gemacht, hätte er feststellen können, dass die Messung durch Peilung für alle Steuerfreilager als die genaueste Mengenfeststellung vorgeschrieben war und Herr Oberhauser über Jahre die Mengenabrechnung für das Steuerfreilager der Firma Shell in Zell am See mit dem Finanzamt Zell am See im Auftrag der Firma LeebHan- dels GmbH erfolgreich abgewickelt hat. Es hat auf dem Steuerfreilager in Zell am See ebenso wenig Mengenverluste gegeben wie im Tanklager Bahnhofstraße 6 und im Hochtanklager in Bruck. An- statt 37 den bestqualifizierten Lagerleiter Herrn Oberhauser Fahrlässigkeit zu unterstellen und eines strafbaren Vergehens zu beschuldigen, hätte CI Hans Tonis die mehrfach angebotene, taggenaue Lagerbuchführung zu überprüfen gehabt. a. Seite 28 (SZ 59): analog der Vorseite „ Geradezu selbstverständlich verhandelte für die Firma LEEB Betriebs GmbH mit der BVT GmbH bzw. BP - Austria AG, der eigentlich ohne rechtliche Befugnis tätige Vater der Geschäftsführerin, sämtliche Vereinbarungen des genannten Bestandvertrages aus. CI Hans Tonis ist offensichtlich bemüht die Rechtswidrigkeit des Handelns vom Hauptbeschuldigten Richard Leeb nachzuweisen. Um dieser Zielsetzung beizutragen, lässt CI Hans Tonis natürlich unerwähnt, dass Richard Leeb unbeteiligter kaufmännischer Angestellter der Firma Leeb Betriebs GmbH war und von der Vertragspartnerin BVT / BP die Einbeziehung von Richard Leeb in den Bestandvertrag bedungen war. Schon bei allermindester Aufmerksamkeit hätte CI Hans Tonis dem Vertragspunkt XI. entnehmen können: „ Herr Richard Leeb, 5701 Thumersbach, Seeuferstraße 106, tritt dem vorliegenden Vertrag vollinhaltlich bei und übernimmt ausdrücklich persönlich alle Rechte und Pflichten gemäß diesem Vertrag. “ a. Seite 29 (SZ 61): ... Ingrid LEEB, Richard LEEB, Reinhard GOLDSCHALD, Anton MARX, Mag. Richard WOBNER haben das Ergebnis der Bodenuntersuchung vom 03. 12. 1996 gekannt, in dem untragbare hohe Kontaminationswerte von 12.655 mg/Kg Gesamtkohlenwasserstoffe festgestellt worden sind. CI Hans Tonis trifft diese Feststellung ohne den geringsten Beweis, entgegen den Aussagen der angeführten Personen vor dem UVS und seinen Befragungen in geübter Mutwilligkeit. ( vgl. die Strafanzeigen gegen Mag. Michael Reiter vom 2.3.2005 und gegen Wolfgang Schaal – Mulazek vom 4.3.2005 ) und weiter: “ Nicht nur, dass im Bestandvertrag das Unterbleiben der Dekontamination vereinbart wurde, sondern auch die Nichtbeachtung des Ergebnisses der Bodenuntersuchung und die Unterlassung der erforderlichen Dekontamination ergibt den Blickpunkt der Wissentlichkeit und Absichtlichkeit, den Boden und das Grundwasser verunreinigt zu halten. “ CI Hans Tonis führt die Vereinbarung des Bestandvertrages über das Unterbleiben selbstverständlich so dar, dass er den dazugehörigen Wortlaut weglässt und die Rechtswidrigkeit dieser Vereinbarung dokumentiert. Ganz natürlich zur tendenziösen Tatsachenfeststellung des CI Hans Tonis passend, fehlen auch die Ergebnisse der Bohrung in LKB 8 am 14. 02. 2001 und die 38 tatsächlich aufgefundenen Kontaminationen in der Dekontamination. a. Seite 30 (SZ 63): hier wird ohne jede Grundlage das genehmigte Hochtanklager als baulich desolat und ohne Bewehrung, also mangelhafter Standfestigkeit und der Betrieb eines solchen Tanklagers als vorsätzliche Gemeingefährdung dargestellt. CI Hans Tonis ist auch hier in der Lage den Inhalt des Hochtanks 2 mit gefährlichem Abfall zu dokumentieren, obwohl ihm der Untersuchungsbericht der Fir-ma Interro vom 18. 08. 1995 und keine spätere Produktanalyse vorliegt. Ganz selbstverständlich verschweigt CI Hans Tonis nachfolgend in der Aufzählung gefährlicher Stoffe, dass diese, soweit sie nicht ohnehin in den BH Beschei-den des Jahres 1994 enthalten sind, aus der am 29. 11. 2000 rechtswidrig angeordneten Auslagerung aus dem Garagentrakt stammen ! CI Hans Tonis findet es auch nicht erforderlich, hier anzuführen, dass aus dem Garagentrakt 30 Fässer gefüllt mit verkehrstauglichen Heizöl Leicht ausgelagert und zu den 100 vorhandenen, teilweise gefüllten Altölfässern neben das Fassla-ger gestellt werden mussten. In seinem Bericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 19. 04. 2001 in Band I ON 5 SZ 63 führt CI Hans Tonis wahrheitswidrig aus: „ Auf Grund einer Verfahrensan- ordnung der BH Zell am See hatte die Firma Voltaik Handels GmbH in der letzten Novemberwoche 2000 mit ölhaltigem Abfall gefüllte Fässer aus dem Garagentrakt ihrer Liegenschaft auszulagern. Diese Fässer wurden direkt zum Baustahlzaun an die Grundgrenze zur GP 91/7 ( Eigentümer Pecile) hin gelagert und teilweise aufgestapelt.“ Und weiter auf SZ 67: In dem ausgelaufenen Fass befand sich A b f a l l . Nicht an die Staatsanwaltschaft meldet CI Hans Tonis, dass nachfolgend über Auftrag des AS Kurt Reiter die Firma Höller, 5600 St. Johann / Pg. 350 Stück Altölfässer ohne Anbotslegung unter Gefahr in Verzug entsorgt hat, obwohl sich nur insgesamt 130 Fässer am Hochtanklager befunden haben und 30 Stück davon mit verkehrstauglichen Heizöl Leicht gefüllt waren ! a. Seite 31 (SZ 65): hier wird die Untauglichkeit des Ölabscheiders im Hochtanklager vorgegeben und extremste Ölgehalte im Ölabscheider und im Ölsammelschacht moniert. Natürlich nimmt CI Hans Tonis, die aktenkundigen, periodischen Einsendungen der Probenahmen aus dem Übergabeschacht an das öffentliche Kanalnetz an die Salzburger Landesregierung nicht zur Kenntnis. 39 Auf Grund der ausgezeichneten Analysewerte hat die Salzburger Landesregier-ung den periodischen Intervall zur jährlichen Analysenvorlage auf eine zweijäh-rige Vorlage ausgedehnt. Die Probenentnahme durch das Büro DI Dr. Cordt und die Bearbeitung des hydrologischen Instituts Haider in Salzburg liegen im Straf-akt vor. Natürlich kann CI Hans Tonis auch die aktenkundige alljährliche Lagerwäsche vor Wintereinbruch und deren Unterbrechung in der letzten Novemberwoche im Jahr 2000 durch die Behörde und nachfolgende Zaunerrichtung vom 2. auf. 3. 12. 2000 durch Pecile nicht realisieren. So ist der Ablauf zu erläutern: Nach Ende der Brennstoffeinlagerungszeit wurde alljährlich die gesamte Oberfläche des Lagergeländes und die Ringkanalisation von Westen her, hin zum Ölabscheider mit Hochdruckwasserstrahl gereinigt. In dieser Zeit wurden die Übergabepumpen zum öffentlichen Kanal abgeschaltet. Nach Beendigung der Lagerwäsche ist der Schlammfang von Sand, Kohlestaub und Ölschlamm befreit, der Ölabscheider und die Ölauffangwanne ausgepumpt und nachfolgend gereinigt, sowie die Pumpen im Übergabeschacht wieder in Betrieb genommen und die Grundwasserpegel beprobt worden. Diese Vorgangsweise ist aus Zeugenaussagen aktenkundig und hätte dem CI Hans Tonis nicht zu einer wahrheitswidrigen bzw. belastenden Darstellung unter Auslassung der tatsächlichen Vornahmen veranlassen können: a. Seite 32 (SZ 67): „ Bei direktem Eintrag von Ölschlamm in den Schlammfang der Ölabscheideanlage musste das gebildete Öl-Wassergemisch über das für das Abfließen vorgesehene Überlaufrohr ohne irgend einen Reinigungseffekt und mit größten KW – Werten in das öffentliche Kanalsystem abfließen. Diese rechtswidrige Art der Beseitigung konnte nur absichtlich und im Wissen um die starke Verunreinigung des Gewässers im Kanalsystems ( Abwasseremissionsverordnung !) erfolgen. Hier ist von ganz besonderer und grundlegender Bedeutung die Strafanzeige des CI Hans Tonis in Hinblick auf den Masseverwalter als „ Abfallbesitzer “ zu zitieren:„ Dr. Hackl wusste, dass die eben aufgezählten Abfälle und gefährlichen Abfälle (Inkl. Altöl im Hochtank ) auf den von ihm zu verwaltenden Liegenschaften lagern und hat --WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - F vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg Staatsanwalt - Ermittler Hans Tonis - Organe BH Zell/See Fax voraus 057 60121 31288 am 17. 11. 2011 40 An die Staatsanwaltschaft Salzburg zHd Hr. Mag. Holzleitner Rudofsplatz 2 5010 Salzburg Strafsache 14 St 176/11d-2 Fortführungsantrag Sehr geehrter Herr Staatsanwalt, zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011 erstatte ich in offener Frist den Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Neher wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g am Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inhalte aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzburg im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen. Herr Mag. Marcus Neher hat in seiner Eigenschaft als Anklagevertreter nicht nur die Akteninhalte aus dem Vorverfahren zu 25 Ur 12/03 k gegen Obereisatz-leiter Kurt Reiter negiert, sondern auch die aufgezeigten Aktenkundigen, strafrechtlich relevanten, Sachverhalte unbeachtlich lassen, wie sie über das Wasser-rechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See zur Salzburger Sparkasse Bank AG, zur Oberbank AG und zum Konkursrichter Dr. Gregor Sieber am Landesgericht Salzburg mit seinen Masseverwaltern Dr, Erhard Hackl, Dr. Reinhard Huber und Dr. Hans Wabnig führen. Geradezu selbstverständlich hat Herr Mag. Markus Neher die Beweisergebnisse aus den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 des ersten Rechtsganges Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg BEWEISERGEBNISSE vom 1. RECHTSGANG 21.65 und die Inhalte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 28. 05. 2010 Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg RECHTSMITTEL NICHTIGKEITSBESCHWERDE 41 21.61 wie diese zur Aufhebung des Ersturteiles geführt und das Landesgericht Salzburg auf Grund der Ergebnisse für die neuerliche Verhandlung und Beurteilung des Was-serrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See bestimmt hat, Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg AUFHEBUNG DES URTEILS vom 29. 10. 2009 21.62 in der Hauptverhandlung vom 15., 16. und 17. Juni 2011 zum zweiten Rechtsgang seiner Amtsführung als Staatsanwalt in Beschädigungsvorsatz außer Acht lassen. Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt den Beweisanträgen des Angeklagten hinsichtlich der in Bereicherungsvorsatz stattgefundener Schadensverur-achung jegliches Parteiengehör verweigert: BEWEISANTRAG 2: Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter einziger Verfügungsberechtigter lagerndes Zyklosolvan BEWEISANTRAG 3: Dr. Hans Wabnig Masseverwalter Vertreter Leeb BetriebsGmbH Besitzer Lösungsmittel Verantwortlicher illegaler Lagerung Zyklosolvan BEWEISANTRAG 4: Dr. Erhard Hackl, Masseverwalter Verkauf von Lösungsmittel an Leeb Betriebs GmbH verweigerte Behandlung von lagernden Abfällen Vereinbarungen mit Oberbank u. Salzburger Sparkasse BEWEISANTRAG 8: Dr. Werner Kreiseder als Prokurist SALZBURGER SPARKASSE BANK AG wegen verweigerte Behandlung von lagernden Abfällen und rechtswidrige Vereinbarungen mit Oberbank - Dr. Hackl und Pecile Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Gerald SIMMER Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Werner Kreiseder Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Anton WALTL Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an DDr. Manfred KÖNIG Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Anton MUNDANI Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Gregor SIEBER Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Hans WABNIG Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE vor GERICHT durch Dr. ERHARD HACKL, 4020 Linz 21.26 21.27 21.28 21.32 21.70 21.72 21.73 21.74 21.75 21.76 21.77 21.86 Herr Mag. Marcus Neher hätte als Staatsanwalt keineswegs übersehehen dürfen, wie die involvierten Personen das Tatbild der Bildung einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen, die darauf ausgerichtet war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt erscheinen lassen: 42 Herr Mag. Marcus Neher hätte als Staatsanwalt nicht ignorieren dürfen, wie aus dem Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg und dem Rechnungslegungs-verfahren zu 16 C 501/03 m BG Salzburg hervorgekommen ist, dass für die die Liegenschaftsverwertung Absprachen getroffen wurden ( Aussage Dr. Hackl vor der Kriminalabteilung Salzburg Bd IX ON 129 ) geleitet durch Herrn Dr. ERHARD HACKL als Masseverwalter, zwischen der OBERBANK AG ( als Einleiterin der Konkursverfahren über die Vermögen der Voltaik Handels GmbH und deren Geschäftsführer Richard Leeb ) und der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG als alleinige Inhaberin der Exclusivpfandrechte hinsichtlich der Betriebsliegenschaften Hoch-tanklager EZ 501 und EZ 601 der Voltaik Handels GmbH, sowie der Liegenschaft Kaprunerstraße 3 EZ 8 des Geschäftsführers Richard Leeb und dessen Bauparzelle EZ 541 je Grundbuch 573o3 Bruck. HACKL & HATAK RECHTSANWÄLTE An die Salzburger SparKaase Betrifft: Konkurs Richard Leeb Sehr geehrter Herr Dr. Salhofer, In obiger Angelegenheit wurde anläßlich der Besprechung vom 24-03-1998 mit Frau Mag, Lindtner von der Oberbank ein Besprechungstermin für- den 21-04-1998, um 14.00 Uhr bei mir In der Kanzlei, Hofgasse 7, 4020 Linz angesetzt. Mit der Bitte, diesen Termin in Vormerk au nehmen, verbleibe ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Dr. Erhard Hackl, Masseverwalter Es ist Aktenkundig, wie diese stattgefundene „ Liegenshaftsverwertung “ unter Leitung des Herrn Dr. Gregor SIEBER, als Konkursrichter mit seinen Masseverwaltern in massiven Amtsmissbrauch zur Bereicherung von OBERBANK AG, SALZBURGER SPARKASSE BANK AG, Dr. Anton und Erna WALTL und Ernst PECILE durchgeführt wurde. 1.) Dr. Werner KREISEDER, verantwortlicher Prokurist der Salzburger Sparkasse Bank AG, wurde im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01 LG Salzburg als vormaliger Eigentümer der Liegenschaft GP 91/7 EZ 601 Grundbuch 57303 Bruck im Wasserrechtserfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als Beschul-digter geführt. Für die Bereicherung der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG ist ab dem Jahre 1998 der Prokurist Herr Dr. WERNER KREISEDER verantwortlich. Im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VI ON 1 als Beschuldigter geführt und behängt gegen ihn bei der STA der Strafakt GZ 5 St 14/03 b . Der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG waren zur Besicherung ihrer an die Fa. Voltaik Handels GmbH gewährten Geschäftskredite zu Pfand gegeben: a) mit EZ 501 Tanklager bebaut = 5. 693 m² ATS 14,840.087,00 43 b) mit EZ 601 Tanklager unbebaut = 7.796 m² ATS 15,592.000,00 lt. Schätzgutachten Marterbauer c) mit EZ541Baugrund Obstgarten = 1.000 m² ATS 2,000.000,00 lt. Kaufvertrag - Mag. Deifl, Bruck d) mit EZ 8 Kaprunerstraße 3 = 400 m² ATS 14,500.000,00 lt. Schätzung zuzüglich der Investitionen Fa. Glocknertrade GmbH u. Mieter ATS 2,600.000,00 insgesamte Pfandbestellung.im Verkehrswert von ATS 59,432.087,00 für die Ausleihung von zusammen ATS 22,501.991,45 ===================================================== Aus dem Rechnungslegungsverfahren zu 16 C 501/03 m BG Salzburg, abgeschlos-sen mit dem OGH Beschluss zu 6 Ob 58/07 h, wurde der SALZBURGER SPAR-KASSE BANK AG , aufgetragen über alle Einzelheiten der Geschäftsbeziehung zur Voltaik Handels GmbH Auskunft zu erteilen: 1.0 Vereinbarung Salzburger Sparkasse mit Aral Austria AG -1994 1.1 Inhalt der Vereinbarungen der Salzburger Sparkasse Bank AG durch Herrn Direktor Salhofer mit Herrn Gereraldirektor Roland Mielke von der Firma Aral Austria GmbH, Favoritenstraße 36, 1041 Wien im Jahre 1994 zu deren Eigentums-übernahme der Betriebsanlage Hochtanklager; 1.2 Vereinbarungsgrundlage Schätzgutachten des Herrn Ing. Müller vom 7. 11. 1994 für beide Liegenschaften des Hochtanklagers EZ 501 und EZ 601; 1.3 Unterlagen betreffend der Nichteinhaltung getroffener Vereinbarungen durch die Salzburger Sparkasse, insbesondere betreffend der Verweigerung des verein-barten Warenkredites für die Firma Leeb Betriebsges. m. b. H.; 1.4 sämtliche Unterlagen betreffend der Einzelheiten dieser Geschäftsbeziehung welche in direkten Bezug zur Kundin Voltaik Handelsges. m. b. H. steht;. 2.0 Gewährung der Geschäftskredite an die Firma Voltaik GmbH 2.1 Unterlagen hinsichtlich der Kreditverträge und Haftungserklärungen; 2.2 Unterlagen im Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich EZ 601 und EZ 501; 2.3 Vorlage der Löschungserklärungen hinsichtlich EZ 501 und EZ 601 der Firma Leeb Betriebsges. m. b. H.; 2.4 alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Löschung des Fruchtge44 nussrechtes vom 04. 10. 1997; 2.5 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten betreffend der Kreditgewährung und der damit in Zusammenhang stehenden Pfandbestellungen; 3.0 Zinsberechnung für Geschäftskredite der Kundin Voltaik GmbH - 3.1 Vorlage der Kreditverträge samt Zinsvereinbarungen; 3.2 Vorlage sämtlicher Originalbelege, welche die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung über die Entwicklung der Kreditver-bindlichkeit aus den Kreditverträgen zu Konto Nr. 1101732 für den Zeitraum 28. 04. 1993 bis 16. 03.2000 und Konto Nr. 68371 368 für den Zeitraum 28. 04. 1993 bis 14. 12.2005 ermöglichen und insbesondere die Zinsberechnung in Relation um Leitzinssatz der Österreichischen Nationalbank für den Zeitraum vom 28. 04. 1993 bis 14. 12. 2005 nachweisen; 3.3 Vorlage sämtlicher Mitteilungen an die Kreditnehmerin bei Eintritt veränderter Zinsberechnungen seit dem 28. 04. 1993; 3.4 Vorlage aller Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im Bereich der Zinsberechnung seit dem 28. 04. 1993; 4.0 Verhandlung der Salzburger Sparkasse mit Kaufinteressenten 4.1 Inhalt der Verkaufsverhandlungen der Salzburger Sparkasse vom 22.11.1996 der Betriebsliegenschaft Hochtanklager EZ 501 und 601 in der als Richtpreis ATS 1.000,-- / m² festgelegt wurden; 4.2 Unterlagen darüber welche Beschaffenheit und Umfänglichkeit der Liegenschaften dem Kaufinteressenten am 22. 11. 1996 zugesichert waren; 4.3 Unterlagen darüber, wie die beiden Liegenschaften EZ 501 und EZ 601 bewertet wurden, insbesondere Berichte über die Verhandlungen mit Kaufinteres-senten; 4.4 Kaufvertrag vom 03. 12. 1999 über den Verkauf der Liegenschaft EZ 601 mit Ernst Pecile; 4.4 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im Bereich dieser Verkaufsverhandlungen; 5.0 Vereinbarung Salzburger Sparkasse mit Dr. Erhard Hackl 5.1 Inhalt der Vereinbarung der Salzburger Sparkasse mit Herrn Dr. Erhard 45 Hackl in dessen Eigenschaft als Masseverwalter der Firma Voltaik Handelsgesellschaft mbH betreffend der Verwertung der Betriebsliegenschaften EZ 501 und EZ 601; 5.2 Bewertungsdifferenz im Schätzgutachten Marterbauer 1995 zum Gutachten aus der Vertragsgrundlage zur Vereinbarung der Salzburger Sparkasse mit Aral Austria GmbH Schätzgutachten des Herrn Ing. Müller vom 7. 11.1994 für beide Liegen-schaften des Hochtanklagers EZ 501 und EZ 601; 5.3 Gutachten des Masseverwalters Dr. Hackl; 5.4 Schreiben der Salzburger Sparkasse an Dr. Hackl vom 5. 12. 1996 mit dem eine schriftliche Verwertungsvereinbarung betreffend die Liegenschaften mit dem Ersuchen um Sanktionierung vorgelegt wird; 5.5 Aufforderung der Salzburger Sparkasse vom 13. 01. 1996 an den Massever-walter, er möge beim Konkursrichter die Zustimmung zu einem Freihandverkauf erwirken; 5.6 der Entsorgung von gefährlichen und ungefährlichen Ablagerungen, wie diese auf beiden Betriebsliegenschaften vorhanden und in den Versteigerungsakten zu 2E 42/ 98 b BG Zell am See nach Art und Anzahl aufgelistet und deren Eigen-tümerschaft durch die Firma Voltaik Handels GmbH genau bekannt waren; 5.7 der Löschung des Fruchtgenussrechtes der Firma Leeb Betriebs GmbH im Grundbuch des BG Zell am See; 5.8 der Verwertung der Privatliegenschaften des Geschäftsführers der Firma Vol-taik Handels GmbH, wie diese der Salzburger Sparkasse zum alleinigen Pfand überlassen waren; 5.9 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im Bereich der Vereinbarung mit dem Masseverwalter Dr. Hackl und der damit verbundenen Nicht-entsorgung vorhandener Ablagerungen auf den Liegenschaften EZ 501 und EZ 601; 6.0 Vereinbarung Salzburger Sparkasse mit Oberbank AG 6.1 Inhalt der Besprechung der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG mit der OBERBANK AG und dem Masseverwalter DR. ERHARD HACKL am 05. 09. 1996 in dessen Kanzlei Hofgasse 7 in 4020 Linz eine Besprechung zur Verwertung Konkursverfangener Liegenschaften; 46 6.2 Inhalt der Vereinbarungen der Salzburger Sparkasse Bank AG mit der Ober-bank AG betreffend der gemeinsamen Vorgangsweise zur Verwertung betrieb-licher und privater Liegenschaften; 6.3 Unterlagen darüber,wie die Verwertung der Privatliegenschaften des Geschäfts -führers der Firma Voltaik Handels GmbH durch die Oberbank AG vorzunehmen sind, welche der Salzburger Sparkasse zum alleinigen Pfand überlassen waren; 6.4 Unterlagen betreffend die Verwertung der Liegenschaften EZ 541 und EZ 8 Grundbuch 57303 Bruck; 6.5 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung, wie sie Ab-sprachen und gemeinsame Vornahmen mit der Oberbank AG betreffen; 7.0 Verkaufsvereinbarung der Salzburger Sparkasse mit Ernst Pecile; 7.1 Unterlagen darüber welche Beschaffenheit und Umfänglichkeit der Liegen-schaft EZ 601 dem Käufer Ernst Pecile am 3. Dezember 1999 zugesichert wurden; 7.2 Unterlagen darüber, welche Gründe maßgeblich waren, dass die Liegenschaft EZ 601 unter der Hälfte des wahren Wertes am 28. 04. 2000 an Ernst Pecile ver-kauft wurde; 7.3 Originalbelege wann und in welcher Form der Kaufpreis von Ernst Pecile er-legt worden ist; 7.4 Vorlage von Nebenabsprachen zum Kaufvertrag vom 3. 12. 1999 zB Rücktrittsrecht des Käufers Ernst Pecile vom Kauf der Liegenschaft EZ 601; 7.5 Unterlagen im Zusammenhang mit der Nichtentsorgung von gefährlichen und ungefährlichen Ablagerungen, wie diese auf der Kaufliegenschaft EZ 601 vorhanden waren und zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44-2001 BH Zell am See geführt haben; 7.6 alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Löschung des Fruchtgenussrechtes der Firma Leeb Betriebs GmbH im Grundbuch des BG Zell am See vom 04. 10. 2007; 7.7 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im Bereich der Vereinbarung mit dem Verkauf der EZ 601 an Ernst Pecile; 8.0 Löschung des Fruchtgenussrechtes 47 8.1 die Aufforderung der Salzburger Sparkasse vom 5. 12. 1996 an den Massever-walter Dr. Hackl das Vorliegen der rechtsgültigen Löschungserklärungen der Leeb Betriebsges. mbH hinsichtlich des zu EZ 501 und 601 einverleibten Fruchtge-nussrechtes schriftlich zu bestätigen; 8.2 Vorlage der Löschungserklärung hinsichtlich EZ 501 und EZ 601 der Firma Leeb Betriebsges. m. b. H.; 8.3 alle Unterlagen im Zusammenhang Fruchtgenussrechtes vom 04. 10. 1997; mit der Löschung des 8.4 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im Bereich der Löschung des Fruchtgenussrechtes und der damit verbundenen Nichtaufnahme in den Versteigerungsbedingungen; Herrn Mag. Marcus Neher wäe es als Staatsanwalt bei pflichtgemäßer Amtsführ-ung zugekommen, die Weigerung des Herrn Dr. Werner KREISEDER dem Auf-trag des Obersten Gerichtshof nachzukommen, nachzuprüfen und den damit of-fenbaren Betrugstatbestand von Amts wegen zu verfolgen. Herr Mag. Marcus Neher hätte als Staatsanwalt nicht übersehen dürfen. wie der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder die Liegenschaft EZ 601 um ATS 4,85 Mio ersteigert und um ATS 6,3 Mio an PECILE weiterverkauft hat. Dies bei einem Verkehrswert von ATS 15,592.000,-- als Besitzer des Exklusivpfandrechts; der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder als Verkäufer der Liegenschaft EZ 601 dem Erwerber Ernst PECILE für den Kaufgegenstand keinen Schlüssel übergeben, weil auf dieser Liegenschaft die Firma Glocknertrade GmbH ihr Bestandrecht ausgeübt hat, wie dieses rechtskäftig zu 28 Ur 1198/01v Band I ON 3 LG Salzburg und mit Endbeschluss zu 5 C 1712/00p BG Zell am See vom 16. 12. 2000 festge-stellt ist; der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder als Verkäufer der Liegenschaft EZ 601 dem Erwerber Ernst PECILE im Kaufvertrag die Freiheit des Kaufgegenstandes von fremden Rechten zusichert; der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder die Liegenschaft EZ 541 (Bauparzelle im Ausmaß von 1.000 m² ) als Besitzer der Exklusivpfandrechtes den unterfertigen Kaufvertrag des Mag. Deifel, Apotheker in Bruck, zum Kaufpreis von ATS 2,0 Mio nicht annimmt, sondern der Oberbank AG für ATS 1,0 zur Verwert-ung überlassen hat; 48 der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder die Liegenschaft EZ 8, Kaprunerstraße 3 mit einem Verkehrswert von ATS 14,500.000,00 als Besitzer des Exklusivpfand-rechtes für die Zahlung von ATS 4,0 Mio der Oberbank AG überlassen hat. Salzburger Sparkasse Bank AG Telefon 0682/8040 Telefax 0662/8040/2271 Rechtabteilung Alter Markt 3 5020 Salzburg Datum: 29.5.1998 Zeichen: 455E/sh Bearb.: Dr.Salhofer Durchw.: 2239 Einschreiben Herrn Dr. Erhard Hackl Rechtsanwalt, Hofgasse 7 4020 Linz Angelegenheit Voltaik GmbH/Richard Leeb Sehr geehrter Herr Dr. Hackl! Bezugnehmend auf den Unterredungstermin In Ihrer Kanzlei vom 21.4,1998 teilen wir Ihnen mit, daß folgende Vorgangsweise die Zustimmung unseres Vorstandes findet: Hinsichtlich EZ 5, GB Bruck, wurde ein geringstes Gebot für eine neuerliche kridamä-ßige Versteigerung in Höhe von S 4 Mio vereinbart, hinsichtlich EZ 541, GB Bruck, ein geringstes Gebot in Höhe von S 1 Mio. Zu diesen beiden Liegenschaften wurde von der Oberbank mitgeteilt, daß vermutlich die Einsteigerung durch besagte Bank OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH in dieser Höhe möglich sein wird. Weiters wird hinsichtlich EZ 8, GB Bruck, die neuerliche kridamäßige Versteigerung mit einem geringsten Gebot in Höhe von S 5 Mio beantragt. Wobei die Salzburger Sparkasse sich mit Zahlung von S 4 Mio zufrieden gibt. der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder in bösen Beschädigungsvorsatz die ihm zur Verfügung stehenden Pfandrechte nicht zum Ausgleich der Kreditkonten der Firma Voltaik Handels GmbH verwendet, sondern sich der Exklusiven Pfandrech-te begeben hat, indem er aus b) der Verkehrswert zu EZ 601 von ATS 15,592.000,00 mit ATS 4,85 Mio c) das Kaufangebot zu EZ541 von ATS 2,000.000,00 mit ATS 1,0 Mio d) der Verkehrswert zu EZ 8 von ATS 15,100.000,00 mit ATS 4,0 Mio realisiert hat; der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder vom Gesamtpfand v. ATS 59,432.087,00 gegeben für die Ausleihung von ATS 22,501.991,45 de fakto ATS 9,850.000,00 dem Kreditkonto der der Voltaik Handels GmbH gutzubringen; der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder am 17. 08. 2000 per Einschreiben an das Bezirksgericht Zell am See zum Zwangsversteigerungsverfahren 2 E 33/99 f der Verpflichtete Partei Voltaik Handelsgesellschaft m.b.H. Kredithöchstbetragshypo-theken 49 LNr. 3a von S 6,300.000.- gemäß Pfandbestellungsurkunde vom 07.10.1986 LNr. 5a von S 2,800.000.- gemäß Pfandbestellungsurkunde vom 13.10.1986 LNr. 6a von S 2,600.000.- gemäß Pfandbestellungsurkunde vom 24.05.1988 LNr, 7a von S 9,100.000.- gemäß Pfandbestellungsurkunde vom 24.05.1988 zugrundeliegende Kreditforderung mit ATS 16.789.853,78 angemeldet und Barzahlung begehrt hat. der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder nach vollständiger Realisierung der insgesamten Pfandbestellung.im Verkehrswert von ATS 59,432.087,00 für die Ausleihung von zusammen ATS 22,501.991,45 eine offene Kreditforderung anmeldet im Betrage von ATS 16.789.853,78 ======================================================= Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt vermag in vorangeführten Sachver-halte keinen Handlungsbedarf erkennen, so wie ihn auch Aktenkundige Vornah-men aus der Strafsache zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg nicht veranlassen: b) Beweisaufnahme 2 Salzb. Sparkasse Band XIII ON 88 vom 03. 05. 2003: zum Fruchtgenussrecht: Das Fruchtgenussrecht der Firma Leeb Betriebs GmbH auf der GP 91/7 EZ 601 war der Käuferin Salzburger Sparkasse durch die Gespräche mit ARAL seit dem Jahre 1994 bekannt: Im Zuge dieser Verhandlungen wurde zwischen dem Herrn Gen. Dir. Ronald Mielke von ARAL und Herrn Dir. Salhofer von der Salzburger Sparkasse deren Ablösung ihrer Pfandrechte und die Eintragung des Eigentumsrechts für Aral, mit dem Fruchtgenussrecht für die Firma Leeb Betriebs GmbH vereinbart. Die Vertragsinhalte zwischen ARAL und SALZBURGER SPARKASSE habe ich Ihnen am 03. 04. 2002 als Beilage 3/A gemeinsam mit dem Beschluss des BG Zell am See TZ.107/ 1998 v.15 01.98 ( Blg 1/A ) vorgelegt. Obwohl in der Folge dieser Vertrag von ARAL nicht eingehalten wurde, hat die Salz-burger Sparkasse das Fruchtgenussrecht der Firma Leeb Betriebs GmbH weiterhin anerkannt. Es gibt bis zum heutigen Tage weder ein Schreiben der SALZBURGER SPARKASSE an die Firma Voltaik GmbH als Grundstückseigentümerin, noch ein solches an die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtnießerin in welchem sich die SALZBURGER SPARKASSE gegen das Fruchtgenussrecht oder das Bestandrecht ausgesprochen hätte. WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - G vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg kriminelle Vereinigung am Konkursgericht Salzburg 50 am 12. 08. 2011 Fax voraus 01 52152 3710 An den Obersten Gerichtshof Schmerlingplatz 11 A- 1016 Wien GZ 40 Hv 147/10g LG Salzburg Wasserrechtsverfahren BH Zell am See Sehr geehrte Damen und Herren, als Beschuldigter im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See habe i im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg aufgezeigt, dass Vor-nahm außerhalb der Rechtsordnung zu unrichtigen Schuldvorwürfen geführt haben, wie sie www.leeb-oel.at Hyperlinks „Geschehensabfolge“ und „Betriebs-schließun Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung übernommen sind. Mit den ungerechtfertigten Beschuldigungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Z am See ist eine, allgemein öffentlich bekannte, Österreichweite Verleumungs-kampag gegen LEEB einhergegangen, welche zur Einstellung betrieblicher Tätigkei der Firm Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y m nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über deren Vermögen geführt hat. Das am 30. 10. 2009 ergangene Urteil im Strafverfahren zu 31 Hv 139/09a LG Salzbu mit 7-monatiger Freiheitsstrafe wurde nach Berufung und Nichtigkeitsbe-schwerde m GZ 10 Bs 243/10x OLG Linz am 18. 08. 2010 aufgehoben. Im 2. Rechtsgang zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg wurden in der Hauptverhandlung a 15., 16. und 17. 06. 2011 Beweisergebnisse aus dem Vorverfahren und dem Rechtsgang negiert, Beweisanträge abgewiesen und das beantragte Ablehnung verfahren gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Herma als entbehrlich befunden. Gleichermaßen sind Aktenkudige Straftatbestände, wie die illegalen Lösungsm tellagerung, die vorsätzliche Einleitung des Behördenverfahrens, erwiesene Her-stellu und Verwendung falscher Beweismittel, Vortäuschung strafbarer Hand-lungen, falsc Beweisaussagen, Verleumdungen etc. für das gegenständliche Strafverfahr unbeachtlich geblieben. Am 17. 06. 2011 habe ich vor Urteilsverkündung das Rechtsmittel d Nichtigkeitsbeschwerde für den Fall angekündigt, als im Urteil nicht ausdrückli Rechtswidrikeit des Behördenverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See festge-ste wird. Der ergangene Freispruch wurde in der Urteilsbegründung konterkariert 51 Salzburg 11.6°CHeute wechselhaft und kühl SA | 25.06.2011 CHRONIK 17.06.2011 Freispruch für Ölgroßhändler Leeb Mit einem Freispruch für den Ölgroßhändler Richard Leeb endete am Freitag der Prozess um 1.000 Liter Lösungsmittel, die in Bruck an der Glocknerstraße in den Boden gesickert waren. Staatsanwalt überlegt Richter: "Vorwürfe liegen zu weit noch, in Berufung zu zurück" gehen. Leeb war vorgeworfen worden, er habe das Mittel zum Reinigen von Öltanks schlecht gelagert. Der Richter sagte am Freitag, für ihn stehe Leeb als Verursacher der Boden- und Grundwasserverschmutzung fest, doch die Vorwürfe würden zu weit zurückliegen. Die Sache sei verjährt. Auch im Fall der großen Verschmutzung auf dem Areal des Ölgroßhändlers - 300.000 Liter Öl waren in den Boden gesickert mussten die Ermittlungen wie berichtet eingestellt werden. Auch das liege zu weit zurück. Der Freispruch ist noch nicht rechtskräftig, der Staatsanwalt überlegt noch Berufung einzulegen. und die seit 17. Jänner 2001 geführte Verleumdungskampagne gegen LEEB durch d ORF nicht nur verstärkt auf 300.000 Liter weitergeführt, sondern auch auf Baye ausgedehnt! Die Aktenwidrigen Ausführungen des Anklagevertreters haben auf die Begünstig-u der im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 befassten Organe, sowie der für d Einleitung des Behördenverfahren und der damit verbundenen Verleumd-u verantwortlichen Straftäter abgezielt, so dass meine seit dem 17. Jänner 20 52 bestehende Beschwer, der öffentlichen Beschuldigung nicht begangener Straftaten trotz Freispruch - verstärkt weiterbesteht. Das gesamte Strafverfahren 1. und 2. Instanz ist Wortwörtlich zur Ortsungebunde-n Bearbeitung in www.leeb-oel.at LINKs 21.00 ff übernommen. Insbesondere ist auf 21. Nichtigkeitsbeschwerde und 21.65 Beweisergebnisse aus dem 1. Rechts-gang, sowie a 21.85, 21.86, 21.89, 21.90, 21.91, 21.95 und 21.96 neuerliche Falschaussagen v Gericht, zu verweisen Das auf Grund aufrechten Rechtschutzineresses gestellte, zweimalige Ersuchen a Übermittlung eines Wortprotokolles vom 17. 06. 2011 wurde mir mit Zl. 40 Hv 147/1 -542 LG Salzbug unter Berufung auf § 271 StPO vorenthalten ( vgl. Beilagen 2, 4 und ). Im gegenständlichen Fall stellt der Ausspruch über entscheidende Tatsachen nic nur eine insgesamt unzureichende Begründung iSd § 270 Abs 2 Z5 StPO dar, w damit die Zugänglichkeit im Rechtsmittelverfahren behindert wird, sondern ste überdies in diametralem Widerspruch mit allen bisheri-gen Verfahrensergebnisse Der Antragswerber weist ausdrücklich auf die vorliegende Verletzung des Rechtes h als die Begründung eines freisprechenden Urteils mit gegensätzlicher, verur-teilende noch dazu aktenwidrigen Begründungen einen Verstoß gegen die ge-richtlic Begründungspflicht darstellt, weil dies sich - ungeachtet ihrer gesetz-lich Beschränkung auf eine blos gedrängte Darstellung – auf eine Abwägung sämtlich ausschlaggebender Verfahrensergebnisse erstreckt. Der Antragswerber rügt das Vorliegen formellen Begründungsman-g und versichert weiter, dass er selbst nicht in der Lage ist die Kosten der not-wendig Rechtsvertretung aus Eigenem zu tragen und weist ausdrücklich darauf hin, dass d Vermögenslosigkeit ausschließlich durch die mit den Behördenver-fahren verursacht Konkursverfahren herbeigeführt worden ist. RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * _________________________________________________________________________________________ An die Korruptions - Staatsanwaltschaft Univeritätsstraße 5 1010 Fax voraus am 10. 08. 2011 > 057/60121 11144 Wien Strafanzeige nach § 28a StPO Mag. Marcus Neher, STA Salzburg 53 Sehr geehrte Damen und Herren, die von Herrn Mag. Marcus Neher wahrgenommene Anklagevertretung in d Hauptvrhandlung vom 15. bis 17. Juni 2011, Strafsache zu 40 Hv 147/10g LG Sazbu ver-anlasst mich als Angeklgter zur Erstattung nachstehender Strafanzeige gegen Herrn Mag. Marcus Neher, Staatsanwalt am Landesgericht Salzbug wegen vorsätzlicher Verletzung der Amtspflicht nach § 302 Abs 1 StGB sowie Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Straf-tätern i Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See; und bringe zum Strafvorwurf zur Kenntnis, wie der Angezeigte im gegenständ-lich Strafverfahren die Beweisergebnisse aus dem ersten Rechtsgang vom 03. 09. u 30.1o.2009 , sowie allgemein offenbare Straftatbestände ebenso negiert, wie er si weigert, seiner Amtspflicht zur Verfolgung von Straftätern nachzu-kummen: Herrn Mag. Marcus Neher haben die mutwilligen, mit Beschädigungsvorsatz unt behördlicher Befehl- und Zwangsgewalt geführten Maßnahmen d Bezirkshauptmannschaft Zell am See veranlasst, die ihm bekannten Straf-tät der vorgeschriebenen strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen un Straftatbestände zu ignorieren, wie - am 17. 01. 2001 durch Amtssekretär Kurt Reiter das Behördenverfahrens Zl. 6/20 44- 2001 BH Zell am See wegen eines von Ernst und Stefan Pecile zum Auslauf gebrachtes Heizölfasses eingeleitet worden ist; - im Zuge dieser Amtshandlung von Ernst Pecile gemeinsam mit AS Kurt Reiter LEE und seinen Firmen – wider besseren eigenen Wissens – die Schuld zuge-wiesen u gegenüber den Medien eine Verleumdungskampagne eingeleitet wurde; - diese Medienkampagne von Amtssekretär Kurt Reiter, Wasserreferent Mag. Fra Mühlböck, Herbert Reisinger als Bürgermeister von Bruck/Glocknerstraße und HR D Rosemarie Drexler als Bezirkshauptfrau über das öffentlich rechtliche Rundfunk un Fernsehprogramm, sowie über alle Printmedien über die Grenzen Österreic hinausreichend, Jahrelang weitergeführt wurde; - die Verleumdung auch nach dem Jahre 2001 in vorsätzlicher Beschädigungs-absic bis 2012 weiter fortgeführt wird obwohl mit Beendigung der „ Dekontami-nation “ a 12. 12. 2001 bekannt war, dass alle durchgeführten Maßnahmen ohne Rechtsgrund u in rechtswidriger Vollziehung der Gesetze unter behördlicher Befehls- u Zwangsgewalt durchgeführt worden sind; - alle Sachverhalte und Straftatbestände im Behördenverfahren Wortwörtlich z Ortsungebundenen Bearbeitung zusammengefasst übernommen in www.leeb-oel LINKs „Betriebsschließung“und „Geschehensabfolge“ in Google öffentlich sind; - seitens des Untersuchungsgerichtes zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg bis heu meinem Antrag auf Beweisaufnahme ( 46 ) vom 2. Nov. 2006 nicht nachgekom-m wurde: 54 Sehr geehrte Frau Rat, mich auf die Aussage des Ernst Pecile betreffend der sich in seinem Besit befindlichen Fotoaufnahmen beziehen, stelle ich als Hauptbeschuldigter im Stra verfahren den Antrag auf Vorlegung von Urkunden gemäß §§ 301, 303 - 308 ZPO und ersuche, das Untersuchungsgericht wolle 1) dem Beschuldigten Ernst Pecile per Beschluss auftragen, die für die Beweis-führu erhebliche Urkunde der Fotodokumentation vom 17. 01. 2001 auf GP 91/7 EZ 601 orzulegen Die in der Zeit von 8:30 bis 9:00 Uhr gemachten Fotoaufnahmen zeigen d gesamte Grundstück, alle Kohlenboxen und deren Inhalt, sowie den Garagentrakt We auf GP 91/6 EZ 501. Insbesondere hat für das Verfahren die Stelle vor dem Garagentrakt West Bedeut-ung, der das Ölfass ausgelaufen ist, aber auch die Spuren im tief verschneiten Betriebsgelän sind von größter Wichtigkeit für die Beweisführung. In diesem Zusammenhang darf ich auf die Aussage des Stefan Pecile in ON 8 verweise 2) den ORF Salzburg zur Vorlage der sehausstrahlung vom 18. 01. 2001 um 7:00 veranlassen, diese Urkunde vorzulegen, seinerzeitigen persönlichen Einschreitens nicht erreicht werden konnte. als Beweismittel zu benützenden Fer Uhr in der Sendung “ Salzburg heute ” da diese Vorlage im Wege mein durch meinen damaligen Rechtsvertre-t Dieser Filmausschnitt zeigt den Amtssekretär der BH Zell am See Kurt Reiter i frischen Baggerschurf genau an der Stelle wo am Vortag das Ölfass auf tief gefro-rene Boden, der bedeckt mit einer 10 cm Eis- und 20 cm Schneeschicht, aus-gelaufen w und im Februar 2001 der Grundwasseraufschluss LKB 32 abge-täuft worden ist, welchem eine überhöhte AOX – Belastung des Grundwas-sers festgestellt wurde. Hier befindet sich das Zentrum der von Ernst, Stefan und Andreas Pecile am 2. auf Dezember 2000 rund um den südlichsten Teil des Garagentraktes in bös Beschädigungsabsicht vorsätzlich Tankinhaltsreste großflächig über 300 m² ung frorenen Bodens verschüttet haben, wie in ON 3 dokumentiert ist. Diese Urkunde ist für die Beweisführung von grundlegender Bedeutung, weil die B Zell am See auf Grund der “ Bodenverunreinigung ” durch das, auf tief gefro-rene Boden ausgelaufene Ölfass das gegenständliche Umweltverfahren eingelei-tet und ih Maßnahmen unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchführung gebrac hat. In diesem Filmausschnitt bestätigt der Amtssekretär der BH Zell am See Kurt Rei-ter d 55 Feststellungen der Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner vor de Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und des Bausachverständigen Dipl. In Zandl, dass rund um den südlichsten Teil des Garagentraktes West, oberhalb d schluffigen Dichtschicht Trimethylbenzole im Erdreich aufgefunden wurden, welche si in der Außenhinterfüllung der Kellermauer unterhalb des Lösungs-mittellagerraumes den Untergrund abgeleitet haben. 3) den ORF Salzburg zur Vorlage aller der als Beweismittel zu benützend Radiosendungen über den Ölskandal in Bruck ab dem 17. 01. 2001 zu ver-anlasse diese Urkunden vorzulegen, da diese Vorlage im Wege meines seiner-zeitig persönlichen Einschreitens durch meinen damaligen Rechtsvertreter nicht erreic werden konnte. Aus dem Inhalt dieser Reportagen ist die Urheberschaft der Verleumdungs Kam-pag durch Ernst Pecile und Amtssekretär Reiter und die Beitragstäterschaft d Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck und der Bezirkshauptfrau zweifels-fr und unwiderlegbar nachgewiesen. Es stellen daher diese Urkunden unverzicht-ba Unterlagen für die Beweisführung dar. 4) die Verlage der Salzburger Nachrichten, Kronenzeitung, Salzburger Volkszeit-un Pinzgauer Nachrichten, Pinzgauer Bezirkszeitung, Korrekt Anzeiger und Bruck Rundschau zu veranlassen, diese Urkunden vorzulegen, da diese Vorlage im We meines seinerzeitigen persönlichen Einschreitens durch meinen damali-g Rechtsvertreter nicht erreicht werden konnte. Aus dem Inhalt dieser Reportagen ist die Urheberschaft der Verleumdungs-Kam-pag durch Ernst Pecile und Amtssekretär Reiter und die Beitragstäterschaft d Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck und der Bezirkshauptfrau zweifels-fr und unwiderlegbar nachgewiesen. Es stellen daher diese Urkunden unver-zichtba Unterlagen für die Beweisführung dar. Die umgehende Veranlassung der Herbeischaffung vorangeführter Urkunden wie au die in der Beweisaufnahme 41 gelisteten Beweismittel, die gerichtliche Erör-terung v Befund und Gutachten des Herrn Dr. Hermann und die beantragten Ein-vernahmen d Herren Fürstauer, Stefan Pecile, Dr. Kreiseder und Wolfgang SchaalMulacek würden d tatsächlichen Schadensverursachungen wie diese der Republik Österreich und Dritt entstanden sind offenbaren und im bislang ver-weigerten Endbescheid nach de Wasserrechtsgesetz 1959 gerichtlicher Über-prüfung unterzogen bzw.die tatsächlich Verursacher zum Ersatz des entstan-denen Schäden herangezogen werden können. Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b ------------------- Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt die Weisung erteilt : 56 „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerichtet war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur vorsätzlichen Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt erscheinen, als Herr Mag. Marcus Neher in bösem Beschädigungsvorsatz die Kenntnisnahme aktenkundiger Sachverhalte verweigert: AS Kurt Reiter bezichtigt Leeb am 08. 03. 2001 vor laufender ORF Kamera illegale Tanks vergraben zu haben. Der Vorwurf krimineller Machenschaften wurde in ZIB 1 Österreichweit und im westlichen Bayern ausgestrahlt und hat zur Distanzierung von Lieferanten und Kunden geführt. AS Kurt Reiter erklärt am 26. September 2001 vor laufender Fernsehkamera die nunmehr durch die Grabung bewiesene alleinige Schuld von Leeb und ist überdies in der Lage, die bislang nur rechnerisch ermittelte Ölmenge von 100.000 Liter im Untergrund als nachgewiesen zu bestätigen. Damit setzt er seine vorsätzliche Verleumdungskampagne weiter fort und wird dabei vom ORF in althergebrachter, objektiver Berichterstattung tatkräftig unterstützt. Auch in der Kronenzeitung sprudelt das Öl "wie aus einer Zapfsäule". und hat gemeinsam mit Ernst und Stefan PECILE am 17. 01. 2001 die allgemein offenbare Verleumdungskampagne gegen Leeb eingeleitet, wie diese bis heute und weiter wirkt: - 57 Der ORF unterlegt seine öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Berichterstattung mit einem Fotodokument aus Spanien. Die Verleumdungen des OBEREINSATZLEITERS sind Aktenkundig: Am 08. 03. 2001 bezichtigt AS Kurt Reiter Leeb in der ORF - Sendung ZIB 1 krimineller Machenschaften illegal vergrabener Öltanks. Die über das Staatsgebiet Österreichs hinauswirkende Anschuldigung hat alle Lieferanten veranlasst, ihre Kontakte zu Leeb abzubrechen um nicht in die Beschuldigungen einbezogen zu werden. Im gegenständlichen Strafverfahren ist beantragt die Beischaffung nachstehender Beweismittel: a) alle ungekürzten ORF - Radio und Fernseh - Berichte auf Videokasetten ( auch ZIB1 6. Woche 01) alle bezughabenden Berichte der Kronenzeitung und der Salzburger Nachrichten, sowie aller Bezirkszeitungen; b) alle Dekontaminationsunterlagen, insbesondere der von DI Dr. Brunner in ihrer Aussage vom 3.9.2009 bezeichneten Rückstellproben, wie sie bis heute von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See bislang verschlossen gehaltenen werde; c) die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau und Herrn Herbert Reisinger, Bürgermeister von Bruck/Glstr. Auf die Frage 69, ob er am 13.3.2001 gegenüber der. Kronen-Zeitung behauptet habe, "Kosten von 100 Millionen Schilling .... Lösungsmittel im Hochtanklager "" 100.000 bis 150.000 Liter Öl sind ins Erdreich gelangt ".. Leeb ist der einzige Verursacher": Ich verweise auf die Kronen-Zeitung. Auf die Frage 70, ob der von ihm aufgetragene Vergleich zwischen in LKB 15 und LKB 17 aufgefundenen Trimethylbenzoles und des im Garagentrakt West lagernden Zyklosolvan durchgeführt worden sei: - Ich verweise auf das chemische Gutachten Der Obereinsatzleiter erstattet wissentlich eine Falschaussage vor Gericht in der Absicht sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken: Es gibt kein chemisches Gutachten im Verfahrensakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg welches den Vergleich zwischen in LKB 15 und LKB 17 aufgefundenen Trimethylbenzoles und des im Garagentrakt West heute noch lagernden Zyklosolvan zum Inhalt hätte. Der Obereinsatzleiter verweigert die Klarstellung vor Gericht in der Absicht sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken: Wie aus der Aussage der Amtssachverständigen DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009 zu entnehmen ist, werden von der BH Zell am See bzw. vom OBEREINSATZLEITER als HERR DES VERFAHRENS immer noch Aktenteile und gegenständliche Rückstellmuster u n t e r V e r s c h l u s s g e h a l t e n . 58 Auf die Frage 72, ob ihm Belege über die Vergleichsmethode und für die Zertifizierung des vergleichenden Institutes vorliegen, welche ihn befähigt haben, am 25.4.2001 mit der Zahl 06/203-44/303-2001 auf Seite 4, letzter Absatz, die Identität zwischen den beiden Produkten, wie sie in Pegel LKB 15/17 aufgefunden worden seien und im Garagentrakt lagern, zu beurkunden: Tatsache ist, dass jenes im Lösungsmittelraum versickerte Lösungsmittel in diesen Pegeln drinnen war. Das ist chemisch-umwelttechnisch eindeutig sachverständig festgestellt worden. Der Obereinsatzleiter erstattet wissentlich eine Falschaussage vor Gericht in der Absicht sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken: Es ist Aktenkundig, wie der OBEREINSATZLEITER in Beschädigungsvorsatz einen zu keiner Zeit stattgefundenen „ Lösungsmittelschaden “ konstruiert und sich für diese Konstruktion die Mitwirkung von Sachverständigen bedient: BAND VIII ON 63 SZ 181 B. Lösungsmittelschaden Hochtanklager GN 91/6, KG Bruck Bereich des Hochtanklagers der Firma Voltaik HandeslgesmbH auf GN 91/6 wurde in der Kernbohrung LKB 15/01, welche im Zuge der Erkundung des Ölschadens Bahnhofstraße 6 zur Errichtung gelangte, eine nachhaltige Grundwasserverunreinigung durch Lösungsmittelge-rüche gefun- den. Diese Grundwasserverunreinigung hat sich grundwasserstromabwärts bereits ausgebreitet und konnte im Pegel LKB 17/01 circa 150 m nord-nord-östlich wiederum nachgewiesen werden. - Der Versuch, vermutete Schadenseintragherde dieses Lösungsmittelgemisches im Bereich des Tanklagers durch relativ einfach durchzuführende Boden-LuftUntersuchungen zu eruieren, scheiterte daran, dass durch den Bodenaufbau und Sickerwasserzutritt eine verlässliche Aussage mit dieser Methode nicht möglich war. Außerdem befindet sich in diesem Garagentrakt jene Stelle, an der laut Aussage des Zeugen Wieser der Lösungsmittelschaden eingetreten war. Zusammenfassend kann in dieser Hinsicht festgestellt werden, dass eine Grundwasserverunreinigung durch Lösungsmittel bereits eingetreten ist. Aktenkundig ist weiter, wie am 17. 01. 2001 um 9:00 Uhr Ernst und Stefan PECILE am Betriebsgelände Hochtanklager ein Ölfass zum Auslaufen gebracht haben und Ernst PECILE per Mobiltelefon Amtssekretär Kurt REITER am Gemeindeamt Bruck vom Auslaufen des Öles um 9:00 Uhr informiert hat. Amtssekretär Kurt REITER hat um 9:00 Uhr am Gemeindeamt Bruck die Eröffnung des Wasserrechtsverfahren gegen LEEB geleitet. Allgemein offenbar ist, wie um 11:00 Uhr PECILE und REITER gegenüber Medienvertreter aus der Stadt Salzburg LEEB der Bodenverunreinigung bezichtigen und die nachhaltige Verleumdungskampagne eingeleitet haben, welche durch denWasserrechtsreferneten Mag. Franz Mühlböck und die Bezirkshauptfrau weitergeführt wurde und die Eröffnung der Konkursverfahren über die Vermögen der Firman Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y veursacht und der Familie LEEB Eigenumsschaden, sowie nachhaltige Personenrechtliche Schäden, durch eine 16-jährige unwahrhaftige Beschuldigung der Herbeiführung einer Umweltkatastrophe im Heimatort, verursacht hat. 59 ZITAT aus der Hauptverhandlung zu 34 Hv 143/09z LGS am 29.10.2009 AS Kurt Reiter auf die Frage 18, wo er am 17.1.2001 um 9.00 Uhr gewesen sei: „ Ist das verfahrensgegenständlich? Es geht hier um den Lösungsmittelschaden. Ich darf das Gericht darauf hinweisen, dass ich nur für die Frage, die im Strafantrag drinnen steht, von. der Amtsverschwiegenheit entbunden bin. Ich nehme an, dass ich am 17. Jänner um 9.00 Uhr auf der BH gewesen sein werde. Ich kann auf den Akt verweisen; auch für diesen Fall gibt es ein Einsatzprotokoll. Da steht drinnen, wie wir davon verfahren haben und wie wir eingeschritten sind.“ Über Vorhalt, dass um 9.00 Uhr das Ölfass zu rinnen begonnen habe: „ Das ist ja nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens.“ Der OBEREINSATZLEITER verweigert es zuzugeben, dass er zur gleichen Zeit, als Ernst und Stefan PECILE das Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, damit befasst war, am Gemeindeamt Bruck die Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren zu führen: Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am 17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik HandelsgesmbH, 4493 Wolfern, vertreten durch Richard Leeb; Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofshaße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche Ge-schäftsfüherin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3; Firma Glockner Trade GmbH, Bruck,Glstr., vertr. durch Herrn Richard Leeb, 5671 Bruck; Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag. Franz MühlböckGewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhle:r / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert Grass / Ing. Stefan St1.Um Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc Herrn Mag. Marcus Neher waren Beweisergebnisse aus dem ersten Rechtsgang kenntlich, wie der Amtssekretär Kurt REITER - zu Frage 13 bestätigt, dass natürlich das umgefallene Fass ( von Ernst und Stefan Pecile zum Auslaufen gebracht) der Auslöser war, und in der Folge diese gesamte Geschichte ausgelöst habe, wenn man das so sieht; - am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma Voltaik GmbH angeordnet hat; - diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit amtlichem Rundsiegel und Verplombung vorgenommen hat; WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - H vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LGS iVm SACHVERHALTSDARSTELLUNG - VERLEUMDUNG 60 An das Oberlandesgericht Linz Fax voraus 057 60121-11144 am 08. 01. 2013 Gruberstraße 20 4020 L i n z 5 Nc 10/12b und 5 Nc 11/12z OLG Linz Rekurs Zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Linz, a.) 5 Nc 10/12b; b.) 5 Nc 11/ 12z, je vom 12. Dezember 2012, gemeinsam zugestellt durch Hinterlegung am 02. Jänner 2013, mit denen der Ablehnungsantrag des ersten Nebenintervenienten und nunmehrigen Rekurswerbers Richard Leeb gegen die Senatspräsidentin Dr. Brigitta Hütter sowie des Richters Dr. Robert Singer und der Richterin Dr. Ulrike Bour-card zurückgewiesen wird, erstattet der Rekurswerber in offener Frist den REKURS an den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht und erklärt, beide Beschüsse ihren gesamten Inhalt nach anfechten zu wollen. Als Rekursgründe werden geführt: 1.) 2.) 3.) 4.) unrichtige Tatsachenfeststellung und daraus unrichtige Beweiswürdigung; unrichtige rechtliche Beurteilung samt sekundäre Feststellungsmängel; Vorliegen von Verfahrensmängel; Rechtsvereigerung; 1.) unrichtige Tatsachenfeststellung und daraus unrichtige Beweiswürdigung; zu a) 5 Nc 11/12b: hätte das Oberlandesgericht Linz nicht unvollständig und daher aktenwidrig ausführen dürfen: „ Der Kläger strebt im Verfahren zu 20 C 1436/09y des Bezirksgerichtes Zell am See die Auflös-ung eines mit der Beklagten bestehenden Bestandverhältnisses an einer im Objekt Kapruner-straße 3 in 5671 Bruck an der Glocknerstraße befindlichen Wohnung infolge Nichtbenützung (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) an. Nachdem die nunmehr für dieses Verfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichtes Zell am See, Dr. Sabine Berger, die Revisionsbeantwortung des Ablehnungswerbers mit Beschluss vom 24. Oktober 2011 zurückgewiesen hatte, lehnte dieser die vorgenannte Richterin im Zuge des Rekursverfahrens als befangen ab.“ sondern hätte die Revisionsbeantwortung auf ihre Zulässigkeit prüfen müssen, wie der Rekurswerber in seiner Ablehnungsschrift gegen die Mitglieder des Senates 3 des Oberlandesgerichtes Linz, die Senatspräsidentin Dr. Brigitta Hütter sowie den Richter Dr. Robert Singer und die Richterin Dr. Ulrike Bourcard ausdrücklich geltend gemacht hat: Die abgelehnte Richterin Dr. Sabine Berger ist am 19. 10. 2011 mit der neuerlichen Vorlage der zwei - mit Bescheid, 20 C 1436/09y-54, vom 07. 10. 2011 zur Verbesserung für die Beibringung einer Rechtsanwaltsunterschrift zurückgestellten - Ausfertigungen der Revisionsbeantwortung des zweiten Nebenintervenienten vom 05. 10. 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, wie nach ständiger Oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtsanwaltsun61 terschrift in Verfahren in denen der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet, entbehrlich ist. Die abgelehnte Richterin Dr. Sabine Berger hat in diesem Wissen verfügt: „ Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten Richard Leeb wird zurückgewiesen. BEGRÜNDUNG: Mit Eingabe vom 13.9.2011 erhob die klagende Partei ordentliche Revision gegen die Berufungsentscheidung des LG Salzburg vom 27.7.2011. Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten Richard Leeb wurde diesem zur Verbesserung durch Beibringung einer Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt. Der Nebenintervenienten Richard Leeb ist diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Bezirksgericht Zell am See, 24. Oktober 2011 Dr. Sabine Berger, Richterin“ woraus sich zwingend vorsätzliche Rechtsverweigerung iVm Befangenheit der abgelehnten Richterin ableitet. Auf Grund des nicht zu übersehenden Bestrebens zur Unterdrückung der Rekurs-beantwortung erscheint es geboten, diese hier zu zitieren: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER- TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * ________________________________________________________________________________ am 19. 10. 2011 An das Bezirksgericht Zell am See Mozartstraße 2 5700 Zell am See RECHTSSACHE: 20 C 1436/09y BG Zell am See 1. Kläger Martin Rexeisen 8t. Georgen 11 5662 Gries 1. Beklagter Leeb Ingrid Wallackstraße 13/3 5671 Bruck 1. Nebenintervenient Richard Leeb Kaprunerstraße 3 5671 Bruck/ Glocknerstraße 2. Nebenintervenient Peter Andersen Hochtennstraße 30 5700 Zell am See Vertreter von 1. Kläger Dr. Johann Poulakos Rechtsanwalt GmbH Museumstraße 7 III 4020 Linz Einziehungskonto: 721018760 BLZ: 15000 Einzahlungskonto: 2500001687 BLZ: 20320 Vertreter von 1. Beklagter Dr. Milan Vavrousek Pöllnstraße 2 5600 8t. Johann/Pongau RA WEGEN: gerichtliche Aufkündigung WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - J vom Dorfrichter Adam >zum Obersten Gerichtshof>REKURS fortgesetzter RECHTSVERWEIGERUNG BG Zell am See; LG Salzburg; OLG Linz 62 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ 10. 10. 2013 An die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Stadtplatz 1 5700 Zell am See Zahl: 30606-373/2841/2013 306 Betr.: Waffengesetz 1996 Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, 30606-373/2841/2013, vom 30.08.2013, überreicht durch die Polizeiinspektion Bruck am 03. 10. 2013, mit dem im Spruchteil I der Entzug des Waffenpasses und im Spruchteil II die Ablieferung der Schusswaffe Walter PP Super bei der Behörde angeordnet wird, erstatte ich in offener Frist die BERUFUNG an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg als Verwaltungsbehörde II. Instanz und erkläre oa Bescheid seinem gesamten Inhalte nach anzufechten. Als Berufungsgründe werden geltend gemacht: 1.) 2.) 3.) Unrichtige Tatsachenfeststellung durch Verweigerung des Parteiengehörs; Unrichtige rechtliche Beurteilung inklusive sekundäre Feststellungsmängel; Vorliegen von Verfahrensmängel inklusive strafrechtlicher Relevanz; 4.) Vorliegen von Amtsmissbrauch iVm weiteren Straftatbeständen. Vorausgeschickt muss werden, wie die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See durch Regierungsrat Kurt REITER vertreten ist, welcher als Amtssekretär gemeinsm mit Ernst und Stefan Pecile am 17. Jänner 2001 um 9:00 Uhr das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See und ab 11:00 Uhr die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB, Fami-lienmitglieder und zugehörigen Firmen vor Medienvertretern aus der Stadt Salzburg eingeleitet hat und bis heute gemeinsam mit der Bezirkshauptfrau weiterführt. Der Amtssekretär Kurt Reiter hat dieses Wasserrechtsverfahren gegen Leeb als Obereinsatzleiter durchgeführt. In der Anzeige des Landesgendarmeriekom-mandos für Salzburg vom 07. 10. 2002, Gz: P 75/KA/01, abgelegt im Strafakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VI ON 1 AS 5 werden seitens der Bezirks-hauptmannschaft Zell am See die Firmen Leeb Betriebs GmbH, Voltaik Handels GmbH und Glocknertrade GmbH als Verpflichtete und deren Geschäftsführer Richard und Ingrid Leeb als Beschuldigte geführt. WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und der Salzburger Landesregierung 63 e-mail: ursula.bergmü[email protected] 25. 11. 2013 An den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg zHd Fr. Dr. Ursula Bergmüller – Hannak Michael-Pacher-Straße 27 5020 Salzburg 13. 10. 2013 Dr.Ursula Bergnüller e-mail BEWEISERGEBNISSE WASSERRECHTSVERFAHREN Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See: Herr Dr. Hans Wabnig hat am 09. 4. 2001 seine Tätigkeit als Masseverwalter der Leeb Betriebs GmbH aufgenommen und in seinem 1. Bericht des Masseverwalter explizit ausgeführt, dass alle Bankkonten auf Null gestellt, die Arbeitsverhältnisse gelöst waren und die Insolvenz ausschließlich auf Grund der negativen Medienberichte herbeigeführt worden sind. Der Masseverwalter hat die Leeb Betriebs GmbH vor den unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vertreten, wie dokumentiert in 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VII Band VII Band VII Band VII Band VII Band VII Beilage Beilage Beilage Beilage Beilage Beilage 42 165 43 225 44 241 45 313 48 513 49 555 - 223 UVS 239 UVS 311 UVS 345 UVS 553 UVS 595 UVS –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll –Protokoll 30.07. 17.08. 11.09. 16.10. 18.02. 22.02. 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2001 Bechwerde 2002 Bechwerde 2002 Bechwerde ---------------------------- UVS Dr. Bergmüller e-mail am 15. 10. 2013 Sehr geehrte Frau Doktor Bergmüller, im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See wurde am 06. 02. 2001 Herr Dr. Werner Fürlinger von Obereinsatzleiter Kurt Reiter telefonisch mit der Feststellung von Boden- und Grundwasserschäden amBetriebsgelände Bahnhofstraße beauftragt, wie in www.leeb-oel.at dokumentiert: der zerbrochene Krug in Salzburg VII / E – vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauern-Weg, 5020 Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F – vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K - 1 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See + Salzburger Landesregierung 64 e-mail: [email protected] am 02. 01. 2014 An das Landesverwaltungsgericht Salzburg zHd Fr. Präs.HR Mag. Claudia Jindra-Feichtner MBA Wasserfeldstraße30 5020 Salzburg Verfahrenstermine Sehr geehrte Frau Landesverwaltungsgerichtspräsidentin, nachdem per 31. 12. 2013 der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg aufgelöst u dort anhängigen Verfahren an Ihren Gerichtshof überwiesen wurden, ersuche ich S höflich, mir mitzuteilen wann die vorausichtliche Behandlung erfolgen wird, da i heuer mehrere Auslandstermine wahrzunehmen habe und in den Berufungen gegen d Bescheid Zahl: 30606-373/2841/2013 306 BH Zell am See vom 30.08.2013 und d Bescheiden 1.) Zl. 205-01 / 1673/7- 2013 2.) Zl. 205-01 /18/7- 2013 Salzburg Landesregierung als Berufungswerber und in der Beruf-ung der Firma Gründling GmbH gegen den Bescheid Zahl 205-01/1575/11-2012 der Salzbuger Landesregieru als Zeuge und im Devolutionsantrag vom 27. 11. 2013. zum Wasserrechtsverfahren Z 6/203-44/2001 BH Zell am See als Antragsteller Anwesenheitspflichten zu erfüll habe, ersuche ich um Bekannt-gabe der ungefähren Zeiträume in denen diese Verfahr abgehandelt werden, damit anderweitige Verpflichtungen koordiniert und mei Teilnahme gesichert werden kann. Meinen Dank für Ihre möglichst umgehende Mitteilung verbinde ich mit den besten Wünschen für das neue Jahr, und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh ------------------- RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ e-mail: [email protected] am 31. 01. 2014 65 An das Landesverwaltungsgericht Salzburg zHd Fr. Präs.HR Mag. Claudia Jindra-Feichtner MBA Wasserfeldstraße30 5020 Salzburg Urgenz Sehr geehrte Frau Landesverwaltungsgerichtspräsidentin, unter Bezugnahme auf mein Ersuchen um Bekanntgabe von Verfahrenstermine vom 0 01. 2014 darf ich zur Erinnerung meine Säumnisbeschwerde an die B zirkshauptmannschaft Zell am See – berichtigt auf heutigen Stand -. sowie d Devolutionsantrag vom 27. 11. 2013. zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/ 2001 B Zell am See an den UVS Salzburg zitieren: 27. 11. 2013 An die Bezirkshauptmannschaft Zell am See Stadtplatz 1 5700 Zell am See SÄUMNISBESCHWERDE – Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See Aus gegebenem Anlass zum 12. Jahrestag der faktischen Beendigung vorg täuschter „Dekontaminierungsarbeit“ im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/20 BH Zell am See, stellt der zu Unrecht verpflichtete Richard Leeb, geb. 01. 02. 19 auch namens seiner Familienmitglieder und zugehöriger Firmen ( VOLTAI Handels GmbH FN 120968w; Glocknertrade GmbH FN 53395v; Leeb Betriebs Gmb FN 56254b) fest, wie in Verantwortlichkeit von Frau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau 1) bis heute weder vom Untersuchungsgericht zu 28 Ur 1198/01v LG Salzbu angefragte Verfahrensakte vorgelegt, noch gestellte Fragen beantwortet wurden, wie s seit 09. 07. 2003 in www.leeb-oel Link-Geschehensabfolge öffentlich sind; 2) bis heute das Rückstelproben – Lager unter Verschluss gehalten und damit d unwahrhaftig behauptete Nachweis verdeckt wird, es hätte ein chemischer Vergleich d vorgeblich in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und 17 aufgefunden Trimetylbenzol (Kettenverbindung) und dem im Garagentrakt West lagernd Naphthaprodukt Zyklosovan ( Reihenverbindung) stattgefunden. Beide Lösungsmittel gehören der Fraktion aromatischer Kohlenwasserstoffe an u 66 unterscheiden sich im Molekularaufbau und damit verbunden im Dampfdruck. 3) bis heute die Verfahrensanordnung ZI 30602-152/209 /203-204 BH Zell am Se vom 02. 01. 2004 nicht durchgesetzt wurde, mit der dem Masseverwalter der LEE Betriebs GmbH die Auflösung der illegalen Lösungsmittellagerung im Garagentra West aufgetragen worden ist; Der am 1.8.2001 von AS Kurt Reiter angeordneten Umlagerung der Lösungsm telbehältnisse ohne den vormals vorhandenen Auffangwannen kommt erheblich Gefahrenpotential zu, welches ich am 05.05.2008, 09:05 Uhr bei der Polizeiinspek-ti Bruck mit Sachverhaltsanzeige zu GZ: El/7463/2008-gb reklamiert habe; 4) bis heute der Firma Voltaik durch diese Lagerung Mieteinnahmen entgehen 325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 31.12. 2013 € 116.948,76 zuzügli Bestandzins vom 1. 01. – 31. 01. 2014 € 1.462,50 zuzüglich Verzugsz 4 % p.a. > 0,333 p.m. von € 116.948,76 € 389,44 FORDERUNGSSALDO PER 3 01. 2014 € 118.800, ==================================================================== 5) bis heute verheimlicht wird, dass Mag. Mühlböck und As Kurt Reiter a 22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/]0.086/"18-2002/ 10.095/]7-2002 UVS-6/10. 1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH z Kenntnis genommen haben, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Le BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in d Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Lite angeführt sind und dem gegenüber die Leeb Betriebs-gesmbH seinerzeit von der Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen h Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lös-ungsmitteln für die Reinigung d Hochtanks 1 und 3. Woraus sich die besonde Beweiskraft der im Garagentrakt West befind-lichen 2.400 Liter Lösungsmitt Zyklosolvan ableitet: Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelän Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden ! 6) bis heute jede Angabe über Mengen und Arten im Untergrund der Bahn-hofstra und dem Hochtaklager aufgefundener Stoffe - wie diese dem Grundwas-ser schädli sind - verweigert wird, 7) bis heute jeder Nachweis verweigert wird, an welchen, zertifizierten Institu welche Arten und Mengen an Schadstoffen zur Endbehandlung überge-ben waren. 8) bis heute verweigert wird Personen zu bennenn, welche mit der Entnahm Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Ge 67 Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren. 9) bis heute verweigert wird, vom Untersuchungsgericht geforderte Nachweise bz Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizier-ung bz Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigk (Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung d 3D-Modelle vorzulegen. 10) bis heute wird der Aufforderung des Umweltbundesamts 01. 4.2003 hat das Umweltbundesamt am an AS Kurt Reiter ( SZ 865 ) mitgeteilt, dass die a Verdachtsflächen registrierten Altstandorte Fa. Leeb 1 ( GP 46/3,.132,KG Bruck) und Fa. Le 2 (GP .181, 91/6, 91/7, KG Bruck) nach erfolgter Sanierung aus de Verdachtsflächenkataster des Bundes gestrichen werden können. Dazu werden allerdings Unterlagen benötigt, die die Sanierung nachvollziehbar belege nicht Folge geleistet, so dass im Verdachtsflächenkataster per 22. 11. 2013 Bundesland: Salzburg Bezirk: Zell am See Gemeinde: Bruck an der Großglocknerstraße (50602) Katastralgemeinde: Bruck (57303) Grundstücksnummer: 91/6 Bezeichnung: Brennstoffhandel Leeb 2 Art: Altstandort Status: Verdachtsfläche Adresse: Überhofstrasse, 5671 Brück alt: KarlLederer-Straße Bundesland: Salzburg Bezirk: Zell am See Gemeinde: Bruck an der Großglocknerstraße (50602) Katastralgemeinde: Bruck (57303) Grundstücksnummer: 91/7 Bezeichnung: Brennstoffhandel Leeb 2 Art: Altstandort Status: Verdachtsfläche Adresse: Überhofstrasse, 5671 Brück alt: KarlLederer-Straße nach wie vor der Status von Verdachtsflächen behängt ! 11) bis heute die am 17. 01. 2001 um 11:00 Uhr eingeleitete Verleumdung kampagne gegen LEEB weitergeführt wird, indem entgegen der Beweisergeb-nisse der Strafsache zu 28 Ur 1198/01v,31 Hv 140/09a, 40 Hv 147/10g LG Salzburg weiterh die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln behauptet wird. ( vgl. Bescheid Zl. 30606-373/2841/2013 BH Zell am See vom 30.08.2013 ) 12) bis heute in Beschädigungsvorsatz die Erlassung des Endbescheids nach § 1 68 iVm § 60 WRG im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/2001 BH Zell am S verweigert und damit die gerichtliche Nachprüfung der aufgewendeten öffent-lich Mittel, sowie die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen verhinder wird : a) an die Gesellschafter der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82; sowie die Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 wegen erwiesener Mutwilligkeit der Verwaltungsmaßnahme rückübereigenen; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH; und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-scha Hochtanklager GN 91/6, EZ 601 KG 57303 Bruck; b) an Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 das unentgeltliche Wohnrecht seit 01. 08. 2001 und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten; c) an Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler Lösungsmittellagerung per 30. 11. 2013 von EUR 115.102,97; sowie die durch Verletzung der Obhutspflicht eingetretene Devastion der gesamten Betriebsliegenschaft Hochtanklager; d) an Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswid-rigen Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG 57303 Bruck; sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345/03k LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH; sowie den Verlust des Anlagevermögen, welches sich auf der Betriebsliegenschaft Hochtanklager befunden hat und durch Vandalenakte vernichtet wurde, e) an Richard und Ingrid Leeb aus Österreichweiter Verleumdung entstandenen geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist; 13) bis heute sich die Betriebsliegenschaft Hochtanklager – seit der am 18. 01. 200 ohne Rechtsgrund vorgenommenen Schließung - in hoheitlicher Verwaltung befindet. BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZELL AM SEE 3/203-44/2001 18.1.2001 8ETREFF: Firma Voltaik Handelsges. m.b.H., 4493 Wolfern; - - AS Kurt Reiter Gewerbepolizeilicher Auftrag; 69 GEWERBEPOLIZEILICHE VERFÜGUNG GEMÄSS § 360 GE\\'O Eine durch den ho. Gewerbereferenten Mag. Harald Wimmer am 18. 0l. 2001 durchgeführte Einschau in das Gewerberegister, daß weder die Firma Voltaik HandelsgesmbH, noch die Firma Glockner Trade GmbH irgendwelche Gewerbeberechtigungen aufweisen. Sohin liegen Gewerbeberechtigungen lediglich für die Firma Leeb Betriebsges.mbH in Form eines Handelsgewerbes und eines Güterbeförderungsgewerbes vor. Die Ausübung des Gewerbes der Tankreinigung bzw. des Sammelns von Altölen oder gefährlichen Abfällen liegt nicht vor. Sohin sind die Voraussetzungen des § 360 GWO zur Schließung der Betriebsan-lage auf GP 91/6, KG Bruck gegeben. Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit des Zutrittes zu begründen. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnah-men auf der Betriebsanlage sind untersagt. Die Überwach- ung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten Bruck. 13) bis heute nur am 11. 06.2003 durch Herrn Dr. Bernhard Gratz die Schlüssel für die Außentore übergeben und die vorliegenden Schäden auf Tonband aufgenommen wurde. aufgenommen von der Firma Strauss Metall, Bruck Werkstätte: Einfahrtstore Ost und West reparieren und einstellen; 4 St Werkzeugkästen 950 x 1950 mm erneuern; dtto 2 St Dpplspind; 2 St Blechtüren + Zargen; 1 DL 100 x 1930 mm + Zarge; 3 St Lagerkästen 46 x 600 mm einschl. Kunststoffkästen; 1 Schreibablage Metall 550 x 500 mm mit schräger Schreibfläche; Büro: 1 Fenster – Türelement austauschen; Garagen: Tor Nr. 3, 5 und 6 Verriegelungen ausrichten; Tor Nr. 7 und 8 Schlösser sowie Anschlagleisten erneuern; Hochtank 2: Absperrkasten reparieren; Gleistor West reparieren; aufgenommen von der Frma Tichy Glasbau, Zell am See WEITERER ORIGINALTEXT der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K - 2 vom Dorfrichter Adam >zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See + Salzburger Landesregierung Abschließend ersuche ich höflich um Überprüfung der in beiliegender Ablehnung bezeichneten Verfahren am Bezirksgericht Zell am See auf strafrechtliche Relevanz und grüße mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh 1 Antrag auf Ablehnung ------------------------------70 RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ am 14. Juni 2016 An das Bezirksgericht Zell am See Mozartstraße 2 5700 Zell am See Ablehnungsantrag Zu den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Zell am See, 18 C 149/16 d -5 und 18 C 150/16 a -5 vom 02. 06. 2016, ausgefolgt durch Herrn Salzmann am 7. Juni 2016, mit Original der Klagsschrift, mit dem die Unterbrechung bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung eines Sachwalters für den Vertreter der klagenden Partei Richard Leeb verfügt wird, erstattet der Geschäftsführer der Klägerinnen Voltaik Handels GmbH und Leeb Betriebs GmbH gemäß §§ 19 ff JN den Antrag auf Ablehnung gegen Frau Magistra Anna Schwaiger, Richterin am BG Zell am See und führt dazu aus wie folgt: I. zur Zulässigkeit dieses Antrages: Es bestehen zureichende Gründe (siehe Punkt II.), die darauf schließen lassen, dass die zuständige Richterin, sich nicht nur aus fehlender Objektivität in Widerspruch zu Oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt, sondern erscheint es nicht gänzlich auszuschließen, wie sie nicht pflichtgemäß, sondern unwahrhaftig, in Beschädigungsvorsatz feindselig und pflichtwidrig verfährt, musste sie doch bereits am 21. Juli 2014 zHd Fr. Mag. Anna Schwaiger zu 20 C 1436/09y - 651 zur Rechtsmittelentscheidung 08.11.2012 65 zur Wirksamkeit des Protokollrekurs verwiesen werden; am 14. Juli 2015 zum Endbeschluss des BG Zell am See, 20 C 1097/14H-14 vom 17. 06. 2015, der Antrag auf Ablehnung gegen Fr. Mag. Anna Schwaiger gestellt werden; am 14. 07. 2015 Strafanzeige gegen Fr. Mag. Anna Schwaiger an die WKStA gestellt werden; am 22. 09. 2015 An den Obersten Gerichtshof Schmerlingplatz 11 A-1011 Wien GZ 2 Ob 180/14f SACHWALTERSCHAFT – ZUSAMMENFASSUNG - RECHTSMITTELPRÜFUNG Sehr geehrte Damen und Herren, in direktem Zusammenhang mit meinen, Ihnen am 20. 08. 2015 übermittelten Rückstellungen vom 20. 08. 2015: GZ 20 C 1097/14b-19, 20 C 878/15y-2; 15 C 862/10a je BG Zell am See, überreiche ich im Original die am 15. ds. Ms. am Bezirksgericht Zell am See behobene Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes Salzburg Beschluss 22 R 253/15g vom 2. September 2015 samt Deckblatt 20 C 1097/14b-23 i BG Zell am See zu Ihrer Kenntnis und weise ausdrücklich darauf hin, wie meinerseits lediglich am 14. Juli 2015 ein Antrag auf Ablehnung nach §§ 19 ff JN gegen die Richterin Frau Mag. Anna Schwaiger am Bezirksgericht Zell am See, jedoch zu keiner Zeit ein Rekurs an das Landesgericht Salzburg gestellt worden ist. 71 Aus dem Beschluss 22 R 253/15g Landesgericht Salzburg leitet sich die weitere Zuhaltung zum Störer Martin Rexeisen zwingend ab. Höflich um Prüfung der Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes Salzburg ersuchend, grüße ich mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh Beilagen wie beschrieben ---------------------Unter einem verweise ich auf die gegen Herrn Hofrat Dr. Rolf Hemetsberger bereits am 29. 09. 2009, 14. 01. 2011, 15. 03. 2011, 16. 03. 201116. 03. 2011, 03. 06. 2011, 16. 08. 2011, 20. 02. 2012, 26. 03. 2012, 31. 08. 2012, 18. 03. 2013, 15. 05. 2013, 18. 03. 2013 18. 03. 2013, 15. 05. 2013, 17. 04. 2014, 17. 07. 2014 und 26. 01. 2015 erstatteten Strafanzeigen und ersuche um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz. Mit vorzüglicher Hochachtung! 2 Beilagen Richard L e e b eh ------------------- Die vorbezeichneten, aktenkundigen Verhaltensweisen der abgelehnten Richterin, lassen den Verdacht des Vorliegens von Befangenheit nicht gänzlich unbegründet erscheinen, wodurch der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf Ablehnung der Richterin Mag. Anna Schwaiger, was die Zulässigkeit betrifft, keinerlei rechtliche Bedenken entgegen stehen. II. zu den Befangenheitsgründen: 1) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger verfügt am 2. Juni 2016 mit nachstehenden Beschlüssen 18 C 149/16 d -5 BESCHLUSS RECHTSSACHE: Klagende Partei Voltaik Handels GmbH Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße Beklagte Partei Dr. Anton Waltl lmbachhomweg 1 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße vertreten durch: Richard Leeb Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße Wegen: sonstiger Streitgegenstand - allgem.Streitsache Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Zell am See als Pflegschaftsgericht (47 P 50/15d) über die Bestellung eines Sachwalters für den Vertreter der klagenden Partei Richard Leeb unterbrochen. BEGRÜNDUNG: Gemäß 18 C 150/16 a -5 BESCHLUSS RECHTSSACHE: Klagende Partei Leeb Betriebs GmbH Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße vertreten durch: Richard Leeb Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße Beklagte Partei Ernst Pecile Gletschennoosstraße 11 5700 Zell am See Wegen: sonstiger Streitgegenstand - allgem.Streitsache Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Zell am See als Pflegschaftsgericht (47 P 50/15d) über die Bestellung eines Sachwalters für den Vertreter der klagenden Partei Richard Leeb unterbrochen. BEGRÜNDUNG: Gemäß § 6a ZPO ist in dem Fall, dass sich bei einer der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergeben, das Pflegschaftsgericht zu verständigen. 72 Das selbe muss gelten, wenn sich beim einschreitenden Vertreter einer Partei, die selbst juristische Person ist, Anzeichen für das Vorliegen derVoraussetzungen des § 268 ABGB ergeben. Betreffend den Vertreter der klagenden Partei Richard Leeb ist beim Bezirksgericht Zell am See zu 47 P 50/15d (vormals 44 P 98/05a) bereits über Anregung der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters anhängig. Im Hinblick auf die seit Herbst 2012 wieder äußerst gehäuft eingebrachten Anträge - primär auf Bewillig-ung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Feststellungs- und Schadenersatzklagen gegen eine Vielzahl an vom Antragssteller bereits in den vergangenen Jahren rechtlich verfolgten Personen - hat auch das Landesgericht Salzburg dem Bezirksgericht Zell am See bereits mehrere Akten zur Prüfung der Voraussetzungen des § 268 ABGB übermittelt. Beim Bezirksgericht Zell am See wurden seit Ende des Jahres 2014 ebenfalls wieder gehäuft Klagen durch Richard Leeb eingebracht. Laut VJ-Register ist das Pflegschaftsverfahren beim Bezirksgericht Zell am See noch nicht endgültig entschieden. Es ist daher eine Vorgangsweise im Sinne des § 6a ZPO angebracht. Dies zieht die Unterbrech-ung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach sich (vgl. RIS-Justiz RS0035234). Bezirksgericht Zell am See, Abteilung 3 Zell am See, 02. Juni 2016 Mag. Anna Schwaiger, Richterin die Unterbrechung der Feststellungsklagen der Voltaik Handels GmbH gegen Dr. Anton Waltl einerseits und der Leeb Betriebs GmbH gegen Ernst Pecile anderseits, wiewohl ihr die rechtswidrigen Vornahmen der Verlassenschaftsrichterin kenntlich sind: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ An das Bezirksgericht Zell am See zHd Fr. Mag. Herlinde Oberauer am 29. März 2016 Mozartstraße 2 5700 Zell am See GZ 47 P 50/15d-999 BG Zell am See Einspruch Zum Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See, 47 P 50/15d, vom 29 Februar 2016, überreicht durch Herrn Gerichtsvollzieher Johann Salzmann mit 47 P 50/15d-999, am 24 März 2016 erstat-tet der Betroffene Richard Leeb in offener Frist seinen Einspruch und b e g r ü n d e t diesen mit I. unrichtiger Tatsachenfeststellung und II. führen unrichtiger Rechtsbezüge; II. mangelndes Parteiengehör; 73 I. zur unrichtigen Tatsachenfeststellung: Das Pflegschaftsgericht hätte bei richtiger Tatsachenfeststellung keinesfalls ausführen dürfen: „ Da der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, war ihm vom Gericht aufzutragen, sich der vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Untersuchung zu unterziehen.“ sondern hätte jedenfalls wahrnehmen müssen, wie der Betroffene zur Anregung Fortsetzung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens zu 7 St 167/12f IV. Dem Bezirksgericht Zell am See als das gemäß § 109 JN zuständige Pflegschaftsgericht mit der Anregung die Voraus-setzungen zur Beigebung eines Sachwalters für Richard Leeb, geboren am 1.2.1938, pA 5761 Bruck an der Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3, zu prüfen. Zur Begründung darf auf das seinerzeit im Verfahren des BG Zell am See zu 44 P 08/05a eingeholte Sachverständigengutachten, die Vielzahl der von Richard LEEB erfolglos – unter Bemühung von Verschwörungstheorien – eingebrachten Strafanzeigen und seine wiederholt kostenpflichtig abgewiesenen Fortführungsanträge gemäß § 195 StPO hingewiesen werden ( vgl ON 4-11 und ON 13). Seit 1.1.2011 sieht.§ 196 Abs 2 StPO vor, dass im Falle der Ab- oder Zurückweisung eines auf Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten Strafverfahrens gerichteten Antrags ein Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00 aufzuerlegen ist. Seither wurde Ricnard LEEB auf der Grundlage dieser Bestimmung - soweit überblickt werden kann – zumindest sechsmal die Leistung eines PauschalkostenbeItrags aufgetragen, nachdem seine Antrage aufgrund des unaubstanzierten, zusammen-hanglosen Vorbringens abgewiesen wurden. Zwei weitere derartige Verfahren sind zurzeit beim Landesgericht Salzburg noch anhängig. Unter diesen Prämissen droht die Gefahr eines weiteren finanziellen Schadens für Richard LEEB, der die Aussichts-losigkeit und die Realitätsferne seiner Ausführungen nicht einzusehen im Stande scheint (siehe ON 4 bis ON 11). Staatsanwaltschaft Salzburg, am 20.9.2012 des Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher am 21. 06. 2013 zHd Fr. Mag. Herlin-de Oberauer zu GZ 44 P 98/05a zur Kenntnis gebracht hat: Sehr geehrte Frau Rat, im Anschluss an meine Vorlagen vom 30. 01. und 27. 05. 2013, samt Vorlage meiner forensischen Untersuchung vom 18. 01. 2013, aus der Sie entnehmen können, wie sowohl Neuro- und Psychostatus, als auch EEG ohne Befund geblieben sind und nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es sich bei dieser „Anregung“ um einen Irrtum handeln könnte, läge doch andernfalls eine grobe Verletzung der Denkgesetze und allgemeinen Lebenserfahrung vor, welche die „ Sorge eines weiteren finanziellen Schadens für Richard Leeb“ das Tatbild der strafbaren Verletzung nach dem zweiundzwanzigsten Abschnitt des StGB als erfüllt erscheinen ließe; Die Verlassenschaftsrichterin am Bezirksgericht Zell am See, Mag. Gerlinde Oberauer erhält Kenntnis der Sachverhalte - der Anklagevertreter Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt – in einer von vorne herein jedes Rechtschutzbedürfnis abschneidenden Weise – der Untersuchungsrichterin zu 28 / Ur 1198/01v LG Salzburg Frau Mag. Charlotte Rohan-Achamer die Weisung erteilt hat : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Fir-men Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusam74 mengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzu-gehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekonta-mination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. 28 Ur 1198/01v BAND XVII ON 194 SZ 181 191 Blg 01, 14, 15, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43; Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerich- tet war, mehrere Verbrechen – über einen längeren Zeitraum – zur vorsätzlichen Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt erscheinen: Blg 01, 14, 15, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43; - sich Herr Dr. Helmut Krallinger als Richter am Landesgericht Salzburg des Missbrauchs der Amtsgewalt iVm dem Straftatbestand der Begünstigung schuldig macht, indem er Beweisergebnisse gegen Dr. Werner Fürlinger und Ernst Pecile aus dem Strafverfahren 28 Ur 1198/01v LG Salzburg in den Bezughabenden Zivilverfahren nicht nur jede Beweiswürdigung verweigert, sondern darüber hinaus gegen den Kläger Richard Leeb ein Sachwalterschaftsverfahren anregt. BLG 16 - sich die erste StaatsanwältinHR Dr. Eva Danninger gegen die Führung eines Strafverfahrens zur Aufklärung der Behördenmaßnahmen zu Zl. 6/203-44/ 2001 BH Zell am See ausspricht: Richard LEEB war auf Grund diverser Eingaben und der Darstellung eines angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens „sämtlicher“ in dieser Angelegenheit befassten Ämter und Behörden bzw. ihrer Vertreter auf seiner internetseite sowie in unzähligen Schriftsätzen an die unterschiedlichsten Gerichte und anderen Institutionen mehrer Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB , unter Berufung auf das von Dr. Krallinger angeregte Sachwalter-schaftsverfahren, welches sie in deutlich erkennbaren Beschädigungsvorsatz aktenwidrig interpretiert: Der Sachverständige hätte Umstände festgestellt, wel-che gegen Vorliegen einer Wahnsymptomatik sprachen. Blg 15 an der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahren gegen Richard Leeb fest, woraus sich ableitet, wie sich Mag, Marcus Neher. als Staatsanwalt, gemeinsam mit den Richtern des Landesgerichtes Salzburg Mag. Lisa Bauer, Mag, Christiner Außerhofer, Dr. Andreas Schweizer und der Pflegschaftsrichterin Mag. Oberauer der Korruption im Amt, des Missbrauchs der Amtsgewalt, der Bildung einer kriminellen Vereinigung und der Begünstigung von Straftätern schuldig gemacht haben. nter Einem wird auf den direkten Zusammenhang mit den Straftatbeständen aufmerksam gemacht, derer sich Dr. Helmut Krallinger, als Richter am Landsgericht Salzburg und Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin durch Beweisunterdrückung, falscher Beschuldigung, Begünstigung amtsbekannter Straftäter, sowie Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt schuldig gemacht haben. --------------------------- II. zum führen unrichtiger Rechtsbezüge: Das Pflegschaftsgericht hätte bei gebotener Aufmerksamkeit nicht aktenwidrig ausführen dürfen: 75 „ Da der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, war ihm vom Gericht aufzutragen, sich der vom Sachverständigen für erforderlich erachteten Untersuchung zu unterziehen.“ ( § 35 AusStrG iVm §359 Abs.2 ZPO) Der Betroffene wendet Nichtigkeit ein. Aktenkundig ist, In der am 26.11.2012 und ergänzend dazu am 21.06.2013 durchgeführten Erstanhörung gab der Betroffene Richard Leeb an, dass er Ersatz für den Schaden, den er im Zusammenhang mit dem Ölunfall vom 17.01.2001 erlitten habe, begehre. Sowohl die Landesregierung als auch die Bezirkshauptfrau von Zell am See und die tätig gewordenen Amtssachverständigen hätten alle zusammen wissentlich gegen ihn gearbeitet, so auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Deshalb habe er Strafanzeigen gegen diverse Personen erstattet, Ablehnungsanträge eingebracht und Amtshaftungsverfahren angestrengt. Im Rahmen der Erstanhörung legte der Betroffene dem Gericht eine Stellungnahme mit 34 Beilagen vor, beinhaltend die Historie des Ölunfalles, die in diesem Zusammenhang handelnden Personen sowie die seither geführten Verfahren, und bestand darauf, dass die Stellungnahme samt Beilagen dem Pflegschaftsakt angeschlossen wird. Nach den Angaben des Betroffenen in der Erstanhörung und seinen Eingaben sowie den von der Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelten Strafakt und den vom Landesgericht Salzburg übermittelten Akten und Beschlussausfertigungen scheint der Betroffene Richard Leeb nicht in der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen. Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, ist daher fortzusetzen. Für dieses Verfahren ist ein Vertreter vorgeschrieben. Richard Leeb hat keinen Vertreter gewählt, weshalb gemäß § 119 AußStrG ein Verfahrenssachwalter zu bestellen ist. Wichtiger Hinweis Die Bestellung des Verfahrenssachwalters hat keine Beschränkungen der rechtlichen Handlungsfähigkeit zur Folge. Der Verfahrenssachwalter wird enthoben, wenn dem Gericht die Bevollmächtigung eines geeigneten Vertreters mitgeteilt wird, sonst mit der Beendigung des Verfahrens. Bezirksgericht Zell am See Gerichtsabteilung 3, am 16. August 2013 Mag Herlinde Oberauer (RICHTERIN) Das Pflegschaftsgericht setzt sich in Widerspruch zu a) der Aufforderung des Anordnungs-und Bewilligungsbogens zu 7 St 167/12f IV. Dem Bezirksgericht Zell am See als das gemäß § 109 JN zuständige Pflegschaftsgericht mit der Anregung die Vorausstzungen zur Beigebung eines Sachwalters für Richard Leeb, geboren am 1.2.1938, pA 5761 Bruck an der Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3, zu prüfen; b) der eigenen Feststellung vom 16. August 2013 gemäß § 119 AußStrG einen Verfahrenssachwalter zu bestellen; c) den gesetzlichen Vorgaben: 76 Durch § 273 Abs 2 ABGB sollte klargestellt werden, daß die psychische Erkrankung und die geistige Behinderung für sich allein als Gründe der Sachwalterbestellung nicht ausreichen; es muß noch die Unfähigkeit des psychischen Kranken oder geistig Behinderten hinzutreten, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen. Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6 a ZPO kann nur eine solche verstanden werden, mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses kann die im § 6 a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirk-ung gegenüber dem Prozeßgericht eintreten. --------------------------------- Das Pflegschaftsgericht führt am 16. August 2013 aus In der am 26.11.2012 und ergänzend dazu am 21.06.2013 durchgeführten Erstanhörung gab der Betroffene Richard Leeb an, dass er Ersatz für den Schaden, den er im Zusammenhang mit dem Ölunfall vom 17.01.2001 erlitten habe, begehre. Sowohl die Landesregierung als auch die Bezirkshauptfrau von Zell am See und die tätig gewordenen Amtssachverständigen hätten alle zusammen wissentlich gegen ihn gearbeitet, so auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft. Deshalb habe er Strafanzeigen gegen diverse Personen erstattet, Ablehnungsanträge eingebracht und Amtshaftungsverfahren angestrengt. obwohl ihm kenntlich ist, wie der Betroffene am 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg vom Vorwurf des Verschulden eines Ölunfalles vom 17. 1. 2001 freigesprochen worden ist. -------------------Das Pflegschaftsgericht verweigert jede eigene Prüfung, obwohl ihm kenntlich ist, feststellt, dass der Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG das Prozessgericht bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei gemäß § 6a dritter Satz ZPO bindet; wie Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu 1 ObS 167/01h wie Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu 10 ObS 167/01h am 28.06.2001 feststellt Gemäß § 6a ZPO ist es ausschließlich Aufgabe des Pflegschaftsgerichts, über die Frage der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung einer Prozesspartei zu entscheiden. An eine solche Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. (T4) woraus sich zwingend ableitet, wie das Pflegschaftsgericht in Bechädigungsvorsatz den Zugang zum Amtshaftungsverfahren am Landesgericht St. Pölten verwehrt, indem es alle gesetzlichen Vorgaben missachtet, die Eingaben des Betroffenen unbeachtlich lässt und in Kenntnis der strafrechtlich relevanten Tatbestände sich diesen anschließt und den Einstellungsbescheid verweigert. ---------------------III. zum mangelndes Parteiengehör: ist festzustellen, wie sich das Pflegschaftsgericht in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen setzt: nach § 13 Abs. 1 AusStrG hat das Gericht Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst 77 kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen; der Betroffene ist seiner Pflicht am 26.11.2012 und ergänzend dazu am 21.06.2013 , vollumfänglich nachgekommen; nach § 14 Abs. 2 AusStrG ist Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen, sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird. nach § 15 AusStrG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, von dem -, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen; und es verweigert die Eingaben des Betroffenen vom 26.11.2012 und ergänzend dazu am 21.06.2013 , zur Kenntnis zu nehmen; nach § 16 Abs 1 AusStrG hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen. (2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten. und pflichtwidrig ihr schriftlich übergebene Urkundenvorlage sowie gestellte Anträge negiert: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE * __________________________________________________________________________________________ 21. 06. 2013 An das Bezirksgericht Zell am See zHd Fr. Mag. Herlinde Oberauer Mozartstraße 2 5700 Zell am See GZ 44 P 98/05a BG Zell am See Sachwalterschaft Sehr geehrte Frau Rat, Zur erleichterten Protokollierung der heutigen Erörterung hinsichtlich der, von der Staatsanwltschaft Salzburg zu 7 St 167/12f vom 20.9.2012 bzw mit AV 44 P 98/05a vom 27. 05. 2013 angeregten Überprüfung der Notwendigkeit der Bestell-ung eines SACHWALTERS für Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938, 5671 Bruck an der Großglocknerstraße, Kaprunerstraße 3, erstatte ich nachstehende URKUNDENVORLAGE: 01 Ausdruck aus 78 der zerbrochene Krug in Salzburg I-H - vom Dorfrichter Adam >zu den zu den zusammengefassten Tatbeständen am Bezirksgericht Zell am See unter dem Vorsteher Dr. Gerald S I M M E R hinsichtlich der Bezughabe zur Staatsanwaltschaft Salzburg; 02 Beschluss 3 Nc 6/12y- LG Salzbug vom 28. Mai 2013; Beschluss 3 Nc 2/13m-5 LG Salzbug vom 28. Mai 2013; Rekurs am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg Rechtssache 3 Nc 2/12y-5 LG Salzbug vom 28. Mai 2013; Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg Rechtssache 3 Nc 2/12y LG Salzbug vom 28. Mai 2013; Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg Rechtssache 3 Nc 2/12y-5 LG Salzbug vom 28. Mai 2013; Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg Rechtssache 3 Nc 2/13m LG Salzbug vom 28. Mai 2013; Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg Rechtssache 3 Nc 2/13m-7 LG Salzbug vom 28. Mai 2013; Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg Beschluss 9 Nc 3/13b-2 LG Salzbug vom 27. Mai 2013; Rekurs und Ablehnung am 21. 06. 2013 Mag. Christine Außerhofer LGS Beschluss 10 Nc 5/12b-3 Beschluss 10 Nc 6/12z-2 Beschluss 10 Nc 3/13k-2 Beschluss 10 Nc 7/12x-4 Rekurs am 21. 06. 2013 03 LG Salzbug vom 27. Mai 2013; LG Salzbug vom 27. Mai 2013; LG Salzbug vom 28. Mai 2013; LG Salzbug vom 27. Mai 2013; Dr. Andreas Schweizer LG Salzburg SACHVERHALTSDARSTELLUNG AN WKStA WIEN 21. 06. 2013; STRAFANZEIGE zu 7 St 167/12f iVmw Personen dtto 21. 06. 2013; Ausdruck der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 04 Ausdruck 40 Hv 147/10g LG Salzburg der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung 79 an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS 05 06 07 08 09 10 11 12 13 C PECILE, Gletschermoosstraße 11 41 - 59 I Dr. Erner FÜLINGER 177 - 194 J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe 195 - 208 K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik 209 - 238 L Kurt REITER, Obereisatzleiter 239 - 245 N HR Dr. Rosmarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 261 - 279 Ausdruck aus Hyperlink „ Betriebsschließung“ Ernst und Srefam Pecile; Ausdruck aus Hyperlink „ Betriebsschließung“ AS Kurt Reiter; Ausdruck aus Hyperlink „ Betriebsschließung“ Dr. Werner Fürlinger; Ausdruck aus Hyperlink „ Betriebsschließung“ HR Dr. Rosmarie Drexler; 14 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg X-A - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG zusammengefasste Straftatbestände von Organen im Wasserrechtsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen LEEB hinsichtlich Dr. Werner Fürlinger 15 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg X-C - vom Dorfrichter Adam >zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterlassene Aufklärung von rechtswidrigen Behördenmaßnahmen der BH Zell am See hinichtlich Dr. Werner Fürlinger 16 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg X-I- vom Dorfrichter Adam zur ZENTRALEN STAATSANWALTSCHAFT zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und KORRUPTION Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien hinsichtlich Dr. Helmut Krallinger 17 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen 1.) Mag. Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im Wasserrechtsverfahren hinsichtlich Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger u. a. > Umweltbundesamt; 18 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im 80 Wasserrechtsverfahren BH Zell am See 19 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im Wasserrechtsverfahr BH Zell am See 20 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen falscher Beschuldig Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 21 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg VII - vom Dorfrichter Adam >zu den Gehilfen Dr. Fürlinger + Dr. Forstinger + E. u. H. Fürstauer 22 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See 23 Ausdruck aus STRAFPROZESS zu 31 Hv 140/09a + 40 Hv 147/10g LG Salzburg 24 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg 137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell a See 25 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam > zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See 26 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL Vorbereitung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See 27 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell 81 28 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ E - vom Dorfrichter Adam >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Franz Schausberger, Mag. Gabriele Burgstaller;Mag. Johann Fenninger, Salzburg; Dr. Rainer Braunstingl, DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachv-erständige; Dr. Siegfried W. Hermann, Sachverständiger;; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau; OAR Kurt Reiter; Mag. Franz Mühlböck BH Zell; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Salzburg;; Dr. Gerhard Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der Kriminalabteilung Salzburg; VERBRECHENN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm schweren BETRUG § 148 StGB 29 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ F - vom Dorfrichter Adam >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERUR-SACHUNG Dr. Gerald Simmer; Dr. Martin Stock;. Dr. Reinhard HUBER; Ernst PECILE; Dr. Werner Kreiseder VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm schweren BETRUG § 148 StGB GRUNDBUCHSBETRUG am BG Zell am See 30 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ H - vom Dofrichter Adam >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Werner Kreiseder; Dr. Erhard HACKL; Mag. Dr. Josef Weißl MBA; Mag. Christian HAIDINGER; Dr. Gerald Simmer; Dr. Robert Singer; Dr. Isabella Eberl; Mag. Christine Außerhofer; Dr. Johann Poulakos; Dr. Johann Schütz; DDr. Manfred König; Dr. Michael Fischer; Mag. Erich FRENNER; Martin Rexeisen; z. VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm gewerbäßigen Betrug § 148 StGB zu GUNSTEN der Oberbank Immobilien Service GmbH Dr. Philipp Bauer; Dr. Friedrich Gruber; Dr. Anton Wagner; Dr. Helmut Krallinger; Dr. Zraunig-Würzburger; Dr. Rolf Hemetsber-ger; Dr. Walter Dalus; Dr. Wilhelm JERYCZYSKI; znr RECHTSVERWEIGERUNG 31 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ I - vom Dofrichter Adam >STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Gerald Simmer; Mag. Rettenwander; Dr. Isabella Eberl; Mag. Christine Außerhofer; Dr. Johann Poulakos; ; Martin Rexeisen; z. VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm gewerbäßigen Betrug § 148 StGB zu GUNSTEN der Oberbank Immobilien Service GmbH Dr. Philipp Bauer; Dr. Friedrich Gruber; Dr. Anton Wagner; Dr. Helmut Krallinger; Dr. Zraunig-Würzburger; Dr. Rolf Hemetsber-ger; Dr. Walter Dalus; Dr. Wilhelm JERYCZYSKI; znr RECHTSVERWEIGERUNG 32 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg X-G - vom Dorfrichter Adam zur Fortführung der Ermitlung - gegen Ernst und Stefan PECILE; Wolfgang SCHAAL-MULACEK, BP; Mag. Dr. Josef WEISZL, OBER-BANK AG; Dr. Anton u.Erna WALTL; Mag. Christian HAIDINGER, Oberbank Immobilie Service GmbH 33 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - vom Dorfrichter Adam 82 >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See 34 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - B vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See 35 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - C vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See 36 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - D vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See 37 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - E vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See 38 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - F vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg Staatsanwalt - Ermittler Hans Tonis - Organe BH Zell/See 39 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - G vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg kriminelle Vereinigung am Konkursgericht Salzburg 40 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - H vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LGS iVm SACHVERHALTSDARSTELLUNG - VERLEUMDUNG 41 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XII - I vom Dorfrichter Adam >zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im 83 Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LGS iVm SACHVERHALTSDARSTELLUNG - RECHTSVERWEIGERUNG 42 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XIV/E- vom Dorfrichter Adam >zum OBERLANDESGERICHT LINZ STRAFTATBESTÄNDE Dr. Gregor Sieber, Konkursriter am LG Salzburg Dr. Gerald Simmer, Bezirksgericht Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell 43 Ausdruck aus der zerbrochene Krug in Salzburg XV vom Dorfrichter Adam Der „ zu Besachwalternde“ Richard Leeb, geb. 01.02.1938, Kaprunerstraße 3, 5671Bruck / Glocknerstraße zitiert aus dem Inhalt vorgelegter Urkunden, wie - die Begehrlichkeit der Landeslandwirtschaftsschule Bruck auf die gegenüberliegenden Grundstücke Leeb und Kindergarten in der Bahnhofstraße den Landeshauptmann von Salzburg Herrn Dr. Franz Schausberger, als Oberster Wasserrechtsbehörde veranlasst hat, iS landwirtschaftlicher Interessen Maßnahmen anzuregen; Blg 01, 19, 28, 40, 43; - die Bezirkshauptfrau des Pinzgaues Frau HR Dr. Rosmarie Drexler dieser Anregung nachgekommen ist und ihren Amtssekretär mit der Einleitung Zielführen-der Maßnahmen beauftragt, sowie den Wasserrechtsreferenten Mag. Franz. Mühl-böck zum federführenden Beamten für die Vertretung von Anscheinbeschuldig-ungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg, der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandof Salzburg und dem Landesgericht Salzburg er-nannt hat; Blg 01, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 38, 40; - der Amtssekretär Kurt Reiter als „ spiritus rector“ auf Vorschulniveau gemeinsam - zuerst mit Ernst und Stefan Pecile – und später mit Wolfgang Schaal-Mulazek, Prokurist der BP-Austria „geeignete Maßnahmen“, unter Einbindung der jahrzehnte lang in solchen Fällen behilflichen Ernst und Hannes Fürstauer, Öl-Wehr GmbH in 5752 Viehhofen, ergriffen hat; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 38, 40, 43; - -- im Jänner 2000 Herr Dr. Werner Kreiseder, als Prokurist der Salzburger Sparkasse Bank AG Salzburger Sparkasse die Liegenschaft GN 91/7 EZ 601 Grundbuch 57303 Bruck ( Teil des Hochtanklagers ) – ohne Entsorgung vorhandener Ablagerungen – an Ernst Pecile verkauft hat; Blg 01, 04, 10, 18, 25, 26, 28, 29, 32, 39, 40, 43; - vom Masseverwalter Dr. Erhard Hackl gemeinsam mit Herrn Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter am LG Salzburg, der Oberbank AG und der Salzburger Sparkasse Bank AG die „Liegenschaftsverwertung“ unter Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, zu Gunsten von Dr. Anton und Erna Waltl, sowie Herrn Ernst Pecile, zum Nachteil des Pfandgebers Richard Leeb, der Liegenschaftseigentüme-rin Leeb 84 Betriebs GmbH FN 56254b und der Bestandberechtigten Glocknertrade GmbH FN 53395y, durchgeführt wurde; Blg 01, 04, 10, 18, 25, 26, 28, 32, 39, 40, 42, 43; - die auf der Kaufliegenschaft befindlichen Ablagerungen, weder vom Masseverwalter Dr. Hackl, noch von der Ersteherin Salzburger Sparkasse Bank AG entsprechend den Vorschriften des WRG vorsätzlich nicht entsorgt wurden; Blg 01, 09, 26, 28, 38, 42, 43: - die Verkäuferin Salzburger Spakasse Bank AG dem Käufer Ernst Pecile für die Kaufliegenschaft keinen Schlüssel übergeben hat können, weil für beide Vertragsteile keine Zutrittsberechtigung zur Betriebsliegenschaft bestanden hat; Blg 01, 09, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: - Käufer und Verkäuferin von außerhalb des Zaunes das lagernde Betoneisen, trockengelegte Großtanks und Altfahrzeuge, sowie den täglichen Lagerbetrieb der Glocknertrade GmbH beobachten haben können; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: - im Versteigerungsakt taxativ alle Lagerungen nach Art und Menge gelistet, beiden Vertragspartnern kenntlich waren; Blg 01. 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: - im Mai 2000 Ernst Pecile der Bestandberechtigten Firma Glocknertrade GmbH, versichert hat, dass diese die auf seinem Grund befindlichen Betriebseinrichtungen weiterhin wie bisher benützen kann; und zwar die Abwasseranlage, die Brückenwaage, die Kohleboxen, den Betonbunker für Absiebungen und die Außenwaschgrube. vgl. Aussage vor der Kriminalpolizei am 14. 02. 2001 Beilage 10 Seitenzahlen 185 bis 189 in Band I zum Strafakt 28 Ur 1198/01v LG Salzburg; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: am 30. 11. 2000 Herr Dr. Bernhard Gratz, als Gewerbereferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See – auf Betreiben des Ernst Pecile - per Verfahrensanordnung die Auslagerung aller Waren, Hilfsstoffe und Geräte aus dem Garagentrakt West am Hochtanklager der Voltaik Handel GmbH verfügt hat, obwohl der gesamte Garagentrakt am 28. 09. 1978 mit Bescheid Zl. 2-21.239/22-1978 der Bezirkshauptmannschaft Zell am See für die Warenlagerung gewidmet wurde; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: - am 04. 12. 2000 bei der Fortsetzung der behördlichen Überprüfung sich der Verhandlungsleiter Herr Dr. Gratz mit seiner Begleitung von der Wochenend Aktion Peciles selbst augenscheinlich überzeugen konnte; es waren Haushalts-öltanks wild durcheinander geworfen und der Restinhalte großflächig, rund um den südlichsten Teil des Garagentraktes West, auf ungefrorenem Boden verschüttet und ein illegaler, verschweißter Stahlzaun mit über 2 m Höhe zwischen den zwei Einlagezahlen des Hochtanklagers errichtet; gegen die starke Bodenverunreinigung trotz eigenem Augenschein, wiederholten Telefonate und Schreiben an Herrn Dr. Gratz am 6., 14. und 31. 12. 2000 keiner lei behördlicher Reaktion erfolgt ist; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: - am 16.12. 2000 die Anzeige wegen Sachbeschädigung am GP Bruck weder an die Staatsanwaltschaft noch an das Bezirksgericht, sondern auf Weisung des AS Kurt 85 Reiter als Meldung an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet wurde; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: - für die Besitzstörung durch die Zaunerrichtung Pecile im Verfahren 5 C 1712/00 p BG Zell am See rechtskräftig verurteilt worden ist und Ernst Pecile dem damit verbundenen Auftrag den Zaun zu entfernen, nicht nachgekommen ist und daher am 16. 01. 2001 der Abtrag des Zaunes ersatzweise vorgenommen wurde; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: am 17. 01. 2001 Ernst und Stefan Pecile um 08:30 Uhr die Umzäunung des Hochtanklagers überklettert haben, um entlang der Kohleboxen – in denen ein Motorrad, eim Mercedes SL und ein Porsche abgedeckt ins Winterlager eingestellt waren - Fotoaufnahmen zu machen und um 09:00 Uhr zwischen Kohleboxen und Garagentrakt West an der Grundgrenze ein 200 Liter Fass gefüllt mit Heizöl Leicht, wie dieses aus dem Garagentrakt ausgelagert werden musste, zum Aus-laufen zu bringen und dies an AS Kurt Reiter per Mobiltelefon zu melden; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: - AS Kurt Reiter den Telefonanruf des Ernst Pecile um 9:00 Uhr im Gemeinde-amt Bruck entgegengenommen hat, wo er mt der Leitung der Amtshandlung zur Eröffnung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/ 2001 BH Zell am See wegen Boden und Grundwasserverunreinigung gegen Richard und Ingried Leeb, sowie Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH bedasst war; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 10, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 26, 28, 38, 40, 42, 43; - das von Ernst und Stefan Pecile zum Auslaufen gebrache Heizölfass, auf tiefgefrorenem Boden, AS Kurt Reiter zur Einleitung des gegenständlichen Umweltverfahren und der umfangreichen, Österreichweiten vorgeplanten Verleumdungskampagne ( um 9:00 Uhr begann das Fass auszulaufen - um 11:00 Uhr waren die ersten Medienvertreter aus der Stadt Salzburg vor Ort ) gedient hat; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43: Hans TONIS, als Chefinspektor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommando Salzburg seine „ UNTERSUCHUNG “ auftragsgemäß ( s. Staatsanwalt Marcus Neher ) wahrgenommen und sich pflichtwidrig des Straftatbestandes der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB schuldig gemacht hat, indem er die Foto-Beweise, hinsichtlich der zerstörten Fahrzeuge, des Stefan Pecile entgegengenommen und unterdrückt hat: Blg 01, 9, 10, 18, 20, 26, 28, 38, 40, 41, 42, 43: - der Chefinspektor Hans Tonis im Tiefverschneiten Betriebsgelände – in dem sich nur die Spuren von Enst und Stefan Pecile vorfanden, und diese selbst bestätig –ten, niemand gesehen zu haben – die Täterschaft der beiden Herren Pecile nicht festmachen konnte, so wie er auch nicht strafrechtlich relevante Tatbestände in der durch Ernst und Stefan PECILE, gemeinsam mit AS Kurt Reiter, Mag. Franz Mühlböck und HR Dr. Rosmarie Drexle eingeleitete Verleumdungskampgne wahrnehmen vermochte; Blg 01, 9, 10, 18, 20, 26, 28, 38, 40, 41, 42, 43: - Hans Tonis am 7. 10. 2002 die Strafanzeige zu GZ P 75/KA/01-Ton Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203 -44/2001 BH Zell am See vorgelegt hat, in welcher er 86 nachhaltig versucht, einen Sachverhalt zu verwirkichen, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht ( Band XVII ON 192 ) und im Verfahren Verdächtigungen und Beschuldigungen geführt hat, für die ihm nicht nur keine Tatsachenbeweise vorgelegen waren, sondern von denen er gewusst hat, dass diese Verdächtigungen und Beschuldigungen falsch waren. Blg 01, 9, 10, 18, 20, 26, 28, 38, 40, 41, 42, 43: - es dem Chefinspektor Hans Tonis darauf angekommen ist, ein Tatbild herzustellen, in dem die von ihm Beschuldigten wegen eines Verbrechens bzw. Vergehens strafrechtlich verurteilt werden und die Verurteilung auf Grund der von ihm konzipierten Strafanzeige vom 7. Oktober 2002 für gewiss halten hat können; Blg 01, 9, 10, 18, 20, 26, 28, 38, 40, 41, 42, 43: - AS Kurt Reiter am 18. 01. 2001 die Schließung der gesamten Bedtriebsliegenschaft Hochtanklager, rechtswidrig nach § 360 GEWO, verfügt und der Geschäftsführerin Ingrid Leeb am 19. 01. 2001 den Zutritt zum Hochtanklager verwehrt, mit dem Bemerken, dass nur für eine Gesamträumung geöffnet wird; und dass er die Geschäftsführerin bei Verletzung des Amtssiegels einsperren lässt; dass er den Verschluss des umgestoßenen Ölfasses gefunden hätte und er einen Käufer für das Hochtanklager kennt, welcher 2,5 Mio ATS bezahlen und die Altlasten entsorgen würde; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 10, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 26, 28, 38, 40, 42, 43; - AS Kurt Reiter an Ernst Pecile die Schlüsselgewalt über das Hochtanklager übergeben und diesen mit der Bewachung von Warenentnahmen durch Leeb beauftragt hat; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 38, 40, 43; - AS Kurt Reiter sich dazu versteigt, im Juni 1992 Frau Elisabeth Breitfuß in Schüttdorf zu bedrohen: Frau Breitfuß, wenn Sie nicht jede meiner Anordnungen befolgen, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es in meiner Macht steht jeden Betrieb zu ruinieren. Zeuge: Siegfried Stromberger, Feldkirchen, Klein St.Veit 10 und sich gleichermaßen darstellt: im Jänner 2001 " Frau Leeb, ich habe mir Unterlagen aus einer Untersuchung, welche im Jahre 1996 im Betriebsobjekt Bahnhofstasse stattfand, kommen lassen. Dieser Untersuchungsbericht weist auf das Vorhandensein einer Kontamination hin. Es ist daher erforderlich, umfang-reiche Bohrungen vorzunehmen. Sie haben morgen um 9,00 Uhr am Gemeinde-amt Bruck zu sein, sonst lasse ich Sie polizeilich vorführen! Morgen fahren bei Ihnen die Bohrtürme auf ! Auf Sie wird einiges zukommen ! " - Wolfgang Schaal – Maulazek, als Prokurist der Firma BP die genannten Unterlagen vorab in Faksinile an AS Kurt Reiter zur Kenntnis gebracht und am 02. 02. 2001 den Untersuchungsbericht der Firma Intergeo vom 18. 06. 1996 über die Bodenuntersuchung vom 03. 12. 1996 in Form einer verfälschten Kopie per Fax übermittelt; Blg 01, 28, 32, 38, 40; - die Authentizität dieses vorsätzlich über Jahre von Wolfgang Schaal – Mulazek verheimlichten Untersuchungsberichtes weder von AS Kurt Reiter, noch von den 87 Amtssachverstämdigen DI Dr. Angelika Brunner und Sr. Rainer Braunstingl nachgeprüft worden ist; Blg 01, 28, 32, 38, 40; - am 07. 02. 2001 AS Kurt Reiter, Mag. Mühlböck, Bürgermeister Reisinger, Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr am Gemeindeamt Bruck gemeinsam mit Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See erstmals das Vorliegen von Gefahr in Ver-zug festgestellt und beurkundet haben, dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtsachverständigen gestellt hat! Dr. Kainz ist Jurist; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 38, 40, 43; - die fachliche Kompetenz der beiden Amtssachverständigen zu bewerten ist, kann aus den Wortwörtlich übernommenen Aussagen im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09a LG Salzburg vom 2.9.2009, sowie aus den erstattetten Strafanzeigen an die WKStA abgeleitet werden; insbesondere durch die „ zentrale Beweismittel“ virtuell veränderbare 3D-Modelle, welche von der Firma Geobyte erstellt und vom nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger nach „ Maßgabe des Obereinsatzleiters AS Kurt Reiter korreliert worden sind; Blg 01, 19, 23, 28, 38, 43; am 18. 02. 2001 die Amtsachverständigen aus diesem 3-D Modell errechnen konnten, dass eine Untergrundkontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht vorliegt und diese absichtlich aus dem Kellertanklager Leeb in der Bahnhofstraße abgeleitet worden ist; Blg 01, 19, 23, 28, 38, 43; am 16. 10. 2001 die Amtsachverständige DI Dr. Brunner dem UVS zwei Ölproben übergibt. Eine rotgefärbte, welche erstmals am 15. 10. 2001 zu Tage getreten ist. Eine gelbgefärbte, wie sie bisher ausschließlich vorgefunden wurde. Die beiden verschiedenen Mineralölprodukte wurden angeblich in einem Abstand von 1 Meter nebeneinander aufgefunden. Das bisher aufgefundene gelbe Mineralöl ist weder geruchlich, noch farblich einem Heizöl oder Gasöl zuzuordnen. Eine Analyse konnte die Amtsachverständige nicht vorlegen. Angaben über Mengen, Verbringung und Behandlung konnte bzw. wollte sie nicht angeben. Sie hat dem Senat absichtlich ihr Wissen vorenthalten, wie dies vor ihr bereits AS Kurt Reiter und Dr. Braunstingl ebenfalls praktiziert hatten. Blg 01, 19, 23, 28, 38, 43; - am 19. 03. 2001 im Grundwasseraufschluss LKB 15 ( ÖBB Grund an der Grenze zum Hochtanklager ) im Grundwasser vorgeblich Trimethylbenzol aufgefunden wurde, so ist am 21. 03. 2001 behauptet worden, es sei auch im Grundwasseraufschluss LKB 17 ( 150 m abstromig des Pegel LKB 15 ) gleichermaßen Trimethylbenzol nachgewiesen wurde und stellt daraus fest, dass damit eine zusammenhängende " Lösungsmittelfahne " besteht, obwohl wischen den beiden Pegeln weder eine Bohrung abgeteuft, noch elektromagnetisch Messungen durchgeführt war; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43; - der Obereinsatzleiter AS Kurt Reiter gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferen-ten Mag, Franz Mühlböck daraus den Strafvorwurf des „ Lösungsmittelschaden“ 88 konstruieren: es seien bei einem Unfall im Lösungsmittellagerraum 2.000 Liter Lösungsmittel ausgelaufen, in das Grundwasser versickert und in der 150 m langen „ Lösungsmittelfahne mit Knick“ – ohne Bohrung oder Messung - nachewiesen; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43; - AS Kurt Reiter und Mag. Franz Mühlböck dabei übersehen, dass Sie gemein-sam am 22.2.2002 vor dem UVS-Salzburg zur Kenntnis genommen haben zu UVS6/]0.086/"18-2002/ 10.095/]7-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH die Inventurliste über das Warenlager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft vor, wo in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind, wie sie heute noch im Garagentrakt West lagern und aktenkundig die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen und die sich daraus ergebende Differenz von 600 Litern Lösungsmitteln zur Reinigung der Hochtanks 1 und 3 verwendet hat; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43; - sich Herr Dr. Werner Fürlinger am 06. 02.. 2001 als nichtamtlicher Sachverständiger dazu hergegeben hat, dem mit insgesamt nicht zu überbietenden Diletantis-mus vorgegebenen technischen Verordnungen des Herrn Dr. Rainer Braunstingl und fantasievollen Maßgaben des Obereinsatzleiters Kurt Reiter zu folgen und in enger Zusammenarbeit mit der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständi-gen nicht stattgefundene Versickerungen auf den Betriebsliegenschadten LEEB „wissenschaftlich nachzuweisen“ und Straftatbestände zur gerichtlichen Verfolgung zu unterlegen; Blg 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43; - Herr Dr. Werner Fürlinger gewünschte Grundwasserschäden mit Befund und Gutachten in Lage und Ausmaß bestätigt, ohne die Grundwasserbegleitströme von Salzach und Fuscher Ache in seine „ Untersuchung“ einzubeziehen, so dass die von ihm erstellten Grundwasserisohypsen unrichtig dargestellt, die Güteklasse des Fließgewässer Salzach unbeachlich lassen, Geräte nach letzten Stand der Technick (wie im WRG vorgeschrieben) zB Induktionssonde EBI, Bodenradar nicht zum Einsatz gebracht, die Grundwasserströmungsrichtung falsch und die Grundwasserfließgeschwinigkeit überhaupt nicht festgestellt, die elektrische Leitfähigkeit und das mikrobielle Abbauvermögen des Bodens unbeachtlich lassen, die Bodenverunreinigung durch Pecile vom 2. auf 3. 12. 2000, rund um den Losungsmittellagerraum unbeachtllichlassen, zwingende Bohrraster nicht durcheführt hat; Blg 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43; - Herr Dr. Werner Fürlinger seine Gehilfen Ernst und Hannes Fürstaauer angestiftet hat, die Warmwasserheizung im Werkstättengebeude vor Wintereinbruch nicht zu entleeren, die Umlagerung des Lüsungsmittels ohne die vorgeschriebenen Auffangwannen vorzunehmen und Wasserproben zu verfälschen und Beschädigun- 89 gen, sowie Diebstähle auf den Betriebsliegenschaften zuzulassen; Blg 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43; - Herr Dr. Werner Fürlinger sich vor dem Untersuchungsgericht zu 28 Ur 1198/01v der falschen Beweisaussage und in den den Zivilverfahren zu 5 Cg137/ 03y und 9 Cg 134/06m LG Salzburg der vorsätzlichen Falschaussage vor Gericht schuldig gemacht hat; Blg 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43; Herr Dr. Werner Fürlinger veranlasst elf Jahre nach Beendigung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See die Landeshaupt-frau Mag. Burgstaller am 16.3.2012 mit Zl. 205-01/228/315-2012 gegen die Voltaik Handels GmbH Duldungsverpflichtungen auf Gst. 91/6 zu verlangen und ruft selbst am 24. 09. 2012 Herrn Engelbert Gründlinger an um Duldung von Probebohrungen am Hochtanklager anzukündigen. Blg 17 der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam > zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen 1.) Mag. Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde des Landes Salzburg 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See - Frau Hofrat Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau des Pinzgaues ihre Beamten in Beschädigungsvorsatz zu Straftaten anstiftet, Beweismittel unterdrückt, indem Sie Akten und Rückstellmuster unter Verschluss hält, rechtswidrig Ersatzleistung verweigert und sich mit falschen Beweisaussagen seit 12 Jahren des Verbrechens der Verleumdung gegen die Familie Leeb und zugehörigen Firmen Leeb Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH schuldig macht. Blg 01, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 38, 40; - der Anklagevertreter Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt – in einer von vorne herein jedes Rechtschutzbedürfnis abschneidenden Weise – der Untersuchungsrichterin zu 28 / Ur 1198/01v LG Salzburg Frau Mag. Charlotte RohanAchamer die Weisung erteilt hat : „ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekonta-mination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. 28 Ur 1198/01v BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191 Blg 01, 14, 15, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43; Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerich- tet war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur vorsätzlichen Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt erscheinen: Blg 01, 14, 15, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43; 90 - sich Herr Dr. Helmut Krallinger als Richter am Landesgericht Salzburg des Missbrauchs der Amtsgewalt iVm dem Straftatbestand der Begünstigung schuldig macht, indem er Beweisergebnisse gegen Dr. Werner Fürlinger und Ernst Pecile aus dem Strafverfahren 28 Ur 1198/01v LG Salzburg in den Bezughabenden Zivilverfahren nicht nur jede Beweiswürdigung verweigert, sondern darüber hinaus gegen den Kläger Richard Leeb ein Sachwalterschaftsverfahren anregt. BLG 16 - sich die erste StaatsanwältinHR Dr. Eva Danninger gegen die Führung eines Strafverfahrens zur Aufklärung der Behördenmaßnahmen zu Zl. 6/203-44/ 2001 BH Zell am See ausspricht: Richard LEEB war auf Grund diverser Eingaben und der Darstellung eines angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens "sämtlicher" in dieser Angelegenheit befassten Ämter und Behörden bzw. ihrer Vertreter auf seiner internetseite sowie in unzähligen Schriftsätzen an die unterschiedlichsten Gerichte und anderen Institutionen mehrer Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB , unter Berufung auf das von Dr.Krallinger angeregte Sachwalter-schaftsverfahren, welches sie in deutlich erkennbaren Beschädigungsvorsatz aktenwidrig interpretiert: Der Sachverständige hätte Umstände festgestellt, welche gegen Vorliegen einer Wahnsymptomatik sprachen. Blg 15 - sich der gerichtlich bestellte Sachverständige Herr Dr. Siegfried W. Hermann als „ Nachprüfer “ von der Bezirkshauptfrau, dem Amtssekretär Kurt Reiter, sowie den beiden Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner korrumpieren hat lassen, indem er in seinem Befund und Bericht darlegt, dass er seine Kenntnis über das Wasserrechtsverfahren aus „Gesprächen“ mit den Vorgenannten „ erarbeitet “ hat. Der von mir in der Hauptverhandlung zu 40 Hv 147/10g am 17. 06. 2011 gegen den Sachverständigen eingebrachte Ablehnungsantrag, wurde auf Betreiben des Herrn Staatsanwalt Dr. Marcus Neher zurückgewiesen. Blg 27, 40, 41 - sich Herr Dr. Gregor Sieber, als Konkursrichter am Landesgericht Salzburg über Jahre der Korruption im Amt, des Missbrauchs der Amtsgewalt und des gewerbsmäßigen schweren Betrugs schuldig gemacht hat, indem er gemeinsam mit seinen Masseverwaltern, der Oberbank AG und der Salzburger Sparkasse Bank AG Liegenschaften aus dem Eigentum von Richard Leeb, der Leeb Betriebs GmbH und der Voltaik Handels GmbH zu Gunsten der Oberbank Immobilien Service GmbH, von Dr. Anton Waltl und Erna Waltl, der Salzburger Landesre-gierung und von Ernst Pecile, unter Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung mit einem Geldwerten Nachteil für Richard Leeb und zugehörige Firmen von mehr als 40 Mio ATS abgewickelt hat. Blg 04, 10, 17, 18, 23, 25, 28, 29, 32, 39, 42, 43. - Herr Dr. Gerald Simmer, als Vorsteher des Bezirksgericht Zell am See in Zusammenwirken mit den Geschäftsführern der Oberbank Immobilien Service GmbH vorm.Herrn Dr. Pernsteiner und nunmehr Mag. Christian Haidinger, sowie 91 deren Rechtsvertreter Dr. Johann Poulakos sich mehrfach strafrechtlich relevanter Tatbestände zum Nachteil vor Richard Leeb schuldig gemacht hat: a) mit Richterin Christine Außerhofer und Notarin Dr. Isabella Eberl, Notarin in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE; b) mit Richter Dr. Michael Fischer und Martin Rexeisen im Mietrechtsverfahren 20 C 1436/09y-30; c) Löschung einer Grundbuchseintragung der Leeb Betriebs GmbH ohne einverleibungsfähiger Urkude zu Gunsten von Ernst Pecile unter Mitwirkung von Dr. Hans Reitstätter, Notar und Dr. Werner Kreiseder, Prokurist der Salzburger Sparkasse Bank AG; d) Verweigerung der Übertragung der Gesellschaftanteile an der Voltaik Handels GmbH der am 20. 09. 2003 verstorbenen Maria Leeb an den erblichen Witwer Richard Leeb; e) Abführung eines Räumungsverfahrens des Rechtsanwaltes Dr.Martin Stock im Auftrag von Ernst Pecile gegen die Glocknertrade GmbH in Konkursverfangener Zeit; Blg 01, 04, 10, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 42, 43. In Subsumtion vor angeführter Sachverhalte stelle ich die ANTRÄGE: Die Pflegschaftsrichterin am Bezirksgericht Zell am See Frau Magistra Herlinde Oberauer wolle 1. in der seit 20. 09. 2006 behängenden Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See per Beschluss die Gesellschaftsanteile an der Firma VOLTAIK Handelsgesellschft m.b.H der am 20. 09. 2003 verstorbenen Maria Leeb Kraft Gesetz an ihren allein erbberechtigten Ehegatten Richard Leeb, geb. 01. 02. 1638 als erblichen Witwer überbinden, wie dies das Landesgericht Salzburg, Abt. 21, mit Beschluss, 21 R 197 /04y, vom 12. 05. 2004 angeordnet hat; 2. zu der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg, 7 St 167/12f, am 20.09. 2012 an das Bezirksgericht Zell am See ergangenen Anregung, die Vorausstzungen zur Beigebung eines Sachwalters für Richard Leeb, geboren am 1.2.1938, pA 5761 Bruck an der Glocknerstraße, Kapruner-straße 3, zu prüfen, wird festgestellt a) dass aus den von Richard Leeb vorgelegten Urkunden keinesfalls – „ein Bemühung von Verschwörungstheorien“ wie in der Anreg-ung behauptet – entnommen werden kann; 92 b) dass aus dem Pensionsbezug von Richard LEEB aktuell monatlich € 697,89 für die Begleichung von Gerichtsgebühren in Abzug ge-bracht wird, so dass der zurzeit offene Betrag von € 784,00 keines-falls die Gefahr eines weiteren finanziellen Schadens für Richard LEEB darstellen kann. 3. die Staatsanwaltschaft Salzburg zu 7 St 167/12f, benachrichtigen, dass für die Beigebung eines Sachwalters für Richard LEEB zur Zeit keine ausreichenden Gründe vorliegen und daher ein Sachwalterschaftsverfahren gegen Richard LEEB nicht einzuleiten ist; 4. der Richterin Mag. Lisa Bauer am Landesgericht Salzburg mitteilen, dass gegen Richard LEEB kein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wird und die von ihr verfügten Beschlüsse zu 3 Nc 6/12y-; 3 Nc 2/13m-5; 3 Nc 2/12y-5; 3 Nc 2/12y; 3 Nc 2/13m; 3 Nc 2/13m-7; vom 28. 05. 2013 soweit diese auf einer Sachwalterbestellung für Richard Leeb basieren, jeder Rechtsgrundlage entbehren; 5. der Richterin Mag. Christine Außerhofer am Landesgericht Salzburg mitteilen, dass gegen Richard LEEB kein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wird und der von ihr verfügte Beschluss zu 9 Nc 3/13b-2 , jeder Rechtsgrundlage entbehrt; 6. dem Richter Dr. Andreas Schweizer am Landesgericht Salzburg mittei-len, dass gegen Richard LEEB kein Sachwalterschaftsverfahren einge-leitet wird und die von ihm verfügten Beschlüsse zu 10 Nc 5/ 12b-3;10 Nc 6/12z2; 10 Nc 3/13k-2; 10 Nc 7/12x-4 vom 28. 05. 2013 auf Verfahrensunterbrechungen jeder Rechtsgrundlage entbehren; 7. der Staatsanwaltschaft Salzburg die anbei übermittelten 34 Urkunden vorlegen, damit diese auf ein Bemühung des Richard LEEB auf Verschwörungstheorien geprüft werden können. 5671 Bruck / Glstr., am 21. 06. 2013 RICHARD L E E B 34 BEILAGEN ------------------------In Subsumton aller vor angeführter Tatsachenfestellungen, dem Verfahren zugrundeliegenden Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, der groben Verletzung des Verfahrensrechtes, insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs und das Fehlen des nach §119 AußStrG vorgeschriebenen Vertreters des Betroffenen, erstattet dieser seine 93 ANTRÄGE: das Pflegschaftsgericht am Bezirksgericht Zell am See wolle 1. zum Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See, 47 P 50/15d, vom 29 Februar 2016, überreicht durch Herrn Gerichtsvollzieher Johann Salzmann mit 47 P 50/ 15d999, am 24 März 2016 das Vorliegen der Nichtigkeit nach § 477 Z 4 und 5 erkennen; 2. den als nichtig erkannten Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See, 47 P 50/15d, vom 29 Februar 2016, wegen Nichtigkeit aufheben; 3. erkennen, wie das am 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher im Anordnungs- und Bewilligungsbogens zu 7 St 167/12f IV. Dem Bezirksgericht Zell am See als das gemäß § 109 JN zuständige Pflegschaftsgericht mit der Anregung die Voraus-stzungen zur Beigebung eines Sachwalters für Richard Leeb, geboren am 1.2.1938, pA 5761 Bruck an der Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3, zu prüfen ohne tatsächlichen Rechts-grund und daher rechtswidrig erfolgt ist; 4. feststellen, wie seit der Beauftragung des Herrn Prof. DDr Salvatore Giacomuz-zi zur Erstattung eines neuropsychiatrischen Gutachtens am 21. 10. 2013 seitens des Pflegschaftsgerichts - also 28 Monate lang – keinerlei Verfahrensschritte ge-setzt und damit dem Betroffenen vorsätzlich iSd §§ § 13 Abs. 1, 14 Abs.2 AusStrG Schäden durch Unterbrechung diverser Zivilverfahren verursacht wurden; 5. feststellen, dass entsprechend dem § 273 Abs 2 ABGB alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend berücksichtigt sind um auf Einstellung des Verfahren nach § 6 a ZPO zu entscheiden; 6. gemäß § 246 Abs1AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter den Einstellungsbeschluss zustellen, weil erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses die im § 6 a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung gegenüber dem Prozessgericht eintreten kann. Um Antraggemäße Stattgebung wird ersucht. 5671 Bruck / Glstr., am 29. März 2016 ergeht an: RICHARD L E E B Herrn Prof. DDr. Salvatore Giacomuzzi Landesgericht St. Pölten Obersten Gerichtshof Verfassungsgerichtshof WKStA Wien -------------------------2) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger begründet mit falschem Rechtsbezug: „Gemäß § 6a ZPO ist in dem Fall, dass sich bei einer der inländischen Pflegschaftsgerichtbarkeit unterliegenden Partei 94 Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergeben, das Pflegschaftsgericht zu verstän-digen.“ und drückt sich im Konjunktiv II aus, weil ihr bekannt, dass díes derzeit nicht möglich ist: „ Das selbe muss gelten, wenn sich beim einschreitenden Vertreter einer Partei, die selbst juristische Person ist, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268 ABGB ergeben.“ Die vom Prozeßgericht vorgenommene Verständigung des Pflegschaftsgerichtes gemäß § 6 a ZPO war schon deshalb verfehlt, weil nicht der Betroffene, sondern eine Kapitalgesellschaft Partei mehrerer beim Landesgericht Salzburg anhängiger Verfahren ist. Ob die Gesellschaft durch den Liquidator ordnungsgemäß vertreten ist, hat das Prozeßgericht nach § 6 ZPO selbst von Amtswegen zu prüfen. 3Ob2291/96z Entscheidungsdatum 10.09.1996 3) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger setzt sich in Widerspruch zu oberstgerichtlicher Rechtsprechung, wenn sie ein Verfahren gegen den Ver-treter der Klägerinnen, diesen eigenständigen Rechtspersönlichkeiten anlastet: „Betreffend den Vertreter der klagenden Partei Richard Leeb ist beim Bezirksgericht Zell am See zu 47 P 50/15d (vormals 44 P 98/05a) bereits über Anregung der Staatsanwaltschaft Salzburg ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters anhängig.“ 4) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger führt wieder besseren eigenen Wissens aus: „ Im Hinblick auf die seit Herbst 2012 wieder äußerst gehäuft eingebrachten Anträge primär auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Feststellungs- und Schadenersatzklagen gegen eine Vielzahl an vom Antragssteller bereits in den vergangenen Jahren rechtlich verfolgten Personen“ obwohl einer Richterin kenntlich sein sollte, wie die Verweigerung der Verfahrenshilfe nicht nur eine grobe Verletzung der justiziellen Rechte des Ablehnungswerbers nach Art. 47 EMRK Abs. 3 BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9. 1958, darstellt, sondern darüber hinaus den Zugang zu Gericht verwehrt: so wie dokumentiert in www.leeb-oel.at link der zerbrochene Krug in ... TEIL I I I / K 5) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger verweist auf erfolgte Prüfung: „ –hat auch das Landesgericht Salzburg dem Bezirksgericht Zell am See bereits mehrere Akten zur Prüfung der Voraussetzungen des § 268 ABGB übermittelt.“ und verschweigt das Prüfungsergebnis. 6) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger spricht dem Ablehnungswerber sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht ab: „Beim Bezirksgericht Zell am See wurden seit Ende des Jahres 2014 ebenfalls wieder gehäuft Klagen durch Richard Leeb eingebracht.“ Woraus sich zwingend vorliegender Missbrauch der Amtsgewalt ableitet: a) die Begünstigung des Beklagten Dr. Waltl ua wegen Verweigerung der Überbindung der Gesellschaftsanteile der verstorbenen Maria Leeb an der Firma Voltaik Handels GmbH in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See; b) die Begünstigung des Beklagten Ernst Pecile wegen der Löschung des Fruchtge-nussrechtes der Leeb Betriebs GmbH an der EZ 601 GB 57303 Bruck 95 ohne einverleibungsfähige Urkunde durch Herrn RR Mario Würstl als Grundbuchfüh-rer am Bezirksgericht Zell am See. Unter einem ist festzustellen, wie über Korruption im Amt iVm Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB hinausgehend, auch Bestechlichkeit nach§ 304 Abs 1 StGB nachgewiesen und untersuhungsgegensändlich bei der WKStA ist: 14. Juni 2016 Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen 6. Frau Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin StA Salzburg; 7. Herr Mag. Marcus Neher, 8. 9. Herr Dr. Helmut Krallinger, als Richter des LG Salzburg; Frau Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg; als Staatsanwalt der StA Salzburg; 10. Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell; 6. Herr Dr. Friedrich Gruber, 7. Frau Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am BG Zell; 8. Herr RR Kurt Reiter, 9. 10. 11. 16. 17. 18. 19. 16. 22. 23. 24. 25. 26. 22. 23. 24. 25. 26. als Richter am LG Salzburg; Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Herr Mag. Phillipp A. Nill Frau Herr Herr Frau Herr Frau Herr Frau Herr Frau Frau Herr Herr Frau Herr Herr als Richter am BG Zell; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21; Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg; Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg; Kurt Reiter, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See; HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg; Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG; Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg; Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg; Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg. Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg Dr. Hans Rathgeb, Präsident des Landesgerichtes Salzburg 27. Frau Mag. Anna Schwaiger, als Richterin am Bezirksgericht Zell In direkter Bezugnahme auf meine Anzeige vom 20. 09. 2013 gegen Frau Mag. Herlinde Oberauer, Pflegschaftsrichterin am BG Zell hinsichtlich der Beschlüsse zu 44 P 98/05a – 40 und 44 P 98/05a – 41 des Bezirksgerichtes Zell am See vom 16. August 2013 mit denen der Anregung durch Herrn Mag. Marcus Neher, Staatsanwalt am Landesgericht Salzburg, zur Einleitung eines Sachwalter-schaftsverfahren Folge gegeben wurde, erstatte ich auf Grund neuerlicher, strafrechtlich relevanter Vornahmen die Strafanzeige gegen 1. Frau Mag. Anna Schwaiger, als Richterin am BG Zell am See; 2. Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin BG Zell am See 3. Herr Mag. Marcus Neher, als Staatsanwalt der StA Salzburg; wegen: Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2 StGB; Korruption im Amt iVm Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB zu Gunsten von Straftätern im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/2001 96 BH Zell am See; in den Konkursverfahren AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S1241/95k+ AZ 23 S 345/03k+ AZ 23 S 185/01b je LG Salzburg; in der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 am Bezirksgericht Zell am See und in der Österreichweiten Verleumdungskampagne seit 17.1.2001 zum Geldwerten Nachteil der Familie Leeb und zugehöriger Firmen Voltaik Handes GmbH FN 120968w; Leeb Betriebs GmbH FN 56254b; Glocknertrade GmbH FN 53395y. ----------------------------- Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung am Bezirksgericht Zell am See sind dokumentiert in www.leeb-oel.at der zerbrochene Krug in Salzburg I - vom Dorfrichter Adam >zum Bezirksrichter von Zell am See Dr. Gerald SIMMER >zur Bereicherung der Oberbank Immobilien Service GmbH der zerbrochene Krug in Salzburg I - B - vom Dorfrichter Adam >zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Dr. Gerald SIMMER Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt der zerbrochene Krug in Salzburg I - C - vom Dorfrichter Adam >zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Dr. Gerald SIMMER Ablehnungsantrag und Nichtigkeitserklärung der zerbrochene Krug in Salzburg I - D - vom Dorfrichter Adam >zur STRAFANZEIGE gegen Dr. GERALD SIMMER Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg I - E - vom Dorfrichter Adam > AMTSMISSBRAUCH durch rechtswidrige Exekutionsführung auf Gerichtsgebühren am Bezirksgericht Zell am See ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils * Dr. Gerald Simmer der zerbrochene Krug in Salzburg I - F - vom Dorfrichter Adam > im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Gerald Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg I - G - vom Dorfrichter Adam > zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Dr. Gerald SIMMER der zerbrochene Krug in Salzburg I - H - vom Dorfrichter Adam >zu den zu den zusammengefassten Tatbeständen am Bezirksgericht Zell am See unter dem Vorsteher Dr. Gerald SIMMER der zerbrochene Krug in Salzburg I - H - 1 - vom Dorfrichter Adam >zur Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am Bezirksgericht Zell am See unter dem Vorsteher Dr. Gerald SIMMER der zerbrochene Krug in Salzburg I - H - 2 - vom Dorfrichter Adam >zum Missbrauch der Amtsgewalt durch Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am Bezirksgericht Zell am See unter dem Vorsteher Dr. Gerald S I M M E R iVm Straftatbestand nach § 278a StGB der zerbrochene Krug in Salzburg I - H - 3 - vom Dorfrichter Adam >zur Strafanzeige an die WKStA gegen Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am Bezirksgericht Zell am See wegen Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt iVm dem Straftatbestand nach § 278a StGB Bildung einer kriminellen Vereinigung der zerbrochene Krug in Salzburg I - I vom Dorfrichter Adam >zur mutwilligen Klagsführung der UNIQA ÖSTERREICH VERSICHERUNGEN AG vom 22. 05. 2013, zu 20 C 357/13 b am Bezirksgericht Zell am See der zerbrochene Krug in Salzburg II A - vom Dorfrichter Adam >zur Bezirksrichterin von Zell am See Mag. Christine Außerhofer >zur Notarin Dr. Isabella Eberl >zum Rechtsanwalt Dr. Johann Poulakos der zerbrochene Krug in Salzburg II B - vom Dorfrichter Adam >zum Grundbuchsbetrug am Bezirksgericht Zell am See Herstellung falscher Beweismittel, Bodenverunreinigung - Bildung einer kriminellen Vereinigung und Verleumdung in Bereicherungsvorsatz durch Ernst, Stefan und Andreas PECILE der zerbrochene Krug in Salzburg II C - vom Dorfrichter Adam >zu Dr. Gerald SIMMER und Dr. Michael FISCHER missbräuchliche Amtstführung zu Gunsten der OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH 97 der zerbrochene Krug in Salzburg II D - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner Kreiseder; 3.) Dr. Hans Reitstätter; 4,) Dr. Gerald Simmer wegen Löschung Grundbuchseintrag am BG Zell am See ohne Urkunde der zerbrochene Krug in Salzburg II E - vom Dorfrichter Adam > PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Mag. Christine Außerhofer 3.) Dr. Johann Poulakos 4.) Mag. Christian Haidinger 5.) Martin Rexeisen wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II E - 1 - vom Dorfrichter Adam > zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen 1.) Dr. Isabella Eberl - 2.) Dr. Johann Poulakos der zerbrochene Krug in Salzburg II F - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Isabella Eberl 5.) Dr. Michael Fischer wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II G - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Robert Singer 5.) Dr. Friedrich Gruber wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II H - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Rolf Hemetsberger 5.) Dr. Sabine Berger wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH der zerbrochene Krug in Salzburg II I - vom Dorfrichter Adam <PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann Poulakos 4.) Dr. Philipp Bauer 5.) Dr. Wilhelm Jeryczynski wegen Betrug und Diebstahl durch die OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH 7) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger hätte bei objektiver Verfahrensführung und Wahrung ihrer Manuduktionspflicht jedenfalls feststellen müssen, wie Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahren gegen den Ablehnungswerber in Widerspruch zum Art. 47 EMRK steht, die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend ist und die „Anregung des Staatsanwaltes“ (3 Ob 55/13d mwN) keine begründeten Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen enthält und solche dem Bezirksgericht Zell am See nicht vorliegen (vgl. 3 Ob 39/09w; 2 Ob 21/11v; 7 Ob 166/11d). 8) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger hat am 24. März 2015 zu GZ 20 C 157/15v-7 BG Zell am See für den 13. Mai 2015 eine vorbereitende Tag-satzung festgesetzt: klagende Partei: UNIQA Österreich Versicherungs AG, untere Donaustr. 21, 1020 Wien; vertreten durch: Dr. Georg BRAUNEGG, Rechtsanwalt, Elisabethstr. 15, 1010 Wien; beklagtePartei: Richard LEEB, Kaprunerstraße 3, 5671 BRUCK / GROSSGL. vertreten durch: unvertreten für die vom Ablehnungswerber am 14. 04. 2015 ein Beweisantrag und folgend nachstehender vorbereitender Schriftsatz erstattet worden ist; Am 24. 04.2015 hat die klagende Partei UNIQA Österreich Versicherungs AG, untere Donaustr. 21, 1020 Wien; vertreten durch: Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt, Eggerthgasse 9/2, 1060 Wien Ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen. Gleichen Tages wurde von der Richterin Frau Mag. Anna Schwaiger zu 20 C157/15v-11 auf Grund der Klagsrückziehung die vorbereitende Tagsatzung abberaumt 98 Der Ablehnungswerber ergänzend zur Strafanzeige an WKStA: Auf Grund des Tatbestandes der Exekutionsführung am Bezirksgericht Zell am See bei Vorliegenden schriftlichen Anspruchsverzichtes der Klägerin, ersuche ich höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz und grüße mit vorzüglicher Hochachtung! Richard L e e b URKUNDENVORLAGE: 1. Ladung zu vorbeeitenden Tagsatzung vom 24. 03.015 2. Beweisantrag vom 14. 04. 2015 3. Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht vom 24. o4. 2015 4. Abberaumung der vorbereitenden Tagsatzung vom 24. 14. 2015 5. Bewilligung der Fahrnis und Gehaltsexekution /= E 41115w- 3 /VP) BG Zell am See Diplomrechtspfleger Volker Kalcher 18.2.2015 zugestellt am 8. Jänner 2016 ------------------------- Aus der Verfahrensführung der abgelehnten Richterin Mag. Anna Schwaiger zu 20 C 1097/14 h BG Zell am See erscheinen die Straftatbilder nach §§ 302 und 304 Abs 2 StGB als erfüllt. III. zur Rechtsrüge: § 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen ergeben (RIS-Justiz RS0013479 [T3]). Gemäß § 122 Abs 1 AußStrG ist das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters in jeder Lage einzustellen, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist (vgl auch RIS-Justiz RS0130297). 2. Demnach ist die Einleitung und Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens selbständig zu prüfen: 2.1. Das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, darf nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen (RIS-Justiz RS0013479 [T2]). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden (RIS-Justiz RS0008526). Selbst für einen sogenannten „Querulanten“ darf nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn er sich durch sein „Querulieren“ selbst Schaden zufügt (RIS-Justiz RS0072687). Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig aus wie das Interesse Dritter an einer Sachwalter-bestellung (RIS-Justiz RS0072687 [T3, T4]). Gemäß § 273 Abs 2 Satz 2 ABGB darf ein Sachwalter nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen. In einem solchen Fall kommt eine Sachwalterbestellung - trotz Vorliegens einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung - nicht in Betracht (RV 742 BlgNr 15. GB).. Das mit der Anregung, ein Sachwalterbestellungsverfahren einzuleiten, befasste Gericht hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Hinweis konkrete und begründete Anhaltspunkte enthält. Dabei ist auch zu beachten, von wem der Hinweis kommt (3 Ob 55/13d mwN). 99 2.2. An einem solchen Mindestmaß an Tatsachensubstrat fehlt es hier: Der Betroffene ist juristischer Laie, aber es ist doch erkennbar, worauf er seine Ansicht im streitigen Verfahren stützt. Auch wenn sein Vorbringen erörterungsbedürftig ist und er Belehrungen gegenüber nicht offen ist, besteht der Eindruck, dass er in der Lage ist, seine Meinung ins gerichtliche Verfahren einzubringen und demnach seine vermeintlichen Interessen wahrzunehmen. Auch wenn sein Verhalten das Verfahren erschweren sollte, so bestehen jedenfalls zur Zeit - keine konkreten Hinweise auf eine geistige Behinderung oder psychische Krankheit oder eine Gefahr eines Nachteils für ihn selbst. Damit liegen im Sinn der dargelegten Judikatur keine genügenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung zum Schutz des Betroffenen vor. Das Sachwalterschaftsverfahren ist daher einzustellen (§ 122 Abs 2 AußStrG). ----------------------------------Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung darf das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen (3 Ob 39/09w mwN ua). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein. Sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden (RIS-Justiz RS0008526). ------------------------------------- IV. zur Tatsachenfeststellung erstattet der Ablehnungswerber die URKUNDENVORLAGE und legt als integrierenden Bestandteil zu diesem Antrag auf Ablehnung der Richterin Frau Mag. Anna Schwaiger in der Anlage vor: RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See * www.leeb-oel.at STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected] ________________________________________________________________________________________ EINSCHREIBEN e-mail: [email protected] 14. 06. 2014 An die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption Dampfschiffstr. 4 1030 W i e n Strafanzeige nach § 28a StPO Rechtsverweigerung Richard LEEB Bildung einer kriminellen Vereinigung am Bezirksgericht Zell am See 100 ----------------------------Weiter bezeichnet der Ablehnungswerber seine an das Bezirksgericht Zell am See abgefertigten und unterbrochenen Feststellungsklagen gegen: Martin R e x e i s e n, 5671 Bruck/Glstr0 Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik 5752 Viehhofen Mag. Franz Mühlböck, Lacken 37, 5662 Gries Dr. Hans Reitstätter, öffentl. Notar,5700 Zell a See Mag. Dr. Bernhard Gratz, BH Zell am See Mag. Dr. Bernhard Gratz, BH Zell am See, Mag. Dr. Bernhard Gratz, BH Zell am See Dr. Isabella Eberl, Notarin, 5660 Taxenbach Dr. Anton + Erna Waltl, Bruck Mag. Bernhard Berauer, 5730 Mittersill 390/15m 17. März 2015 02. April 2015 08. April 2015 14. April 2015 25. April 2015 27. April 2015 28. April 2015 29. April 2015 30. April 2015 02. Juni 2015 20 C 1087/14g 17 C 213/15 g 20 C 322/15h 20 C 351/15y 17 C 395/15v 17 C 278/15s 17 C 279/15p 17 C 276/15x 20 C 395/15v 17 C --------------------------------- V. zur Rechtsverweigerung bezeichnet der Ablehnungswerber seine Beweisanträge zur Amtshaftungsklage, in welcher Personen- und Eigentumsschäden durch rechtswidriges Organverhalten an Gerichten und Behörden geltend gemacht werden: EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 02. 12. 2014 An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III. Beweisantag 1 Dr. Gerald Simmer, Vorsteher am Bezirksgericht Zell am See; EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg I. Antrag auf Bewilligung - der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage 101 am 03. 12. 2014 III. Beweisantag 2 - Mag. Christine Außerhofer; Dr. Isabella Eberl; Dr. Johann Poulakos; Mag. Christian Haidinger; EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 04. 12. 2014 An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III.Beweisantag 3 Hofrat Dr. Rolf Hemetsberger. LG Salzburg; EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 05. 12. 2014 An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III.Beweisantag 4 Dr. Friedrich Gruber , LG Salzburg; EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 08. 12. 2014 An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage III. Beweisantrag 5 Dr.Gregor Sieber, ehem. Konkursrichter; Dr. Ursula Mühlfellner, Dr. Ursula Messner, Richterinnen LG Salzburg; EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 09. 12. 2014 An das Landesgericht Salzburg Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe II. Amtshaftungsklage Dr. Wilhelm Jeryczynski OLG Linz; Dr. Brigitta Hütter ; III. Beweisantrag 6 Dr. Robert Singer; Dr. Ulrike Neundlinger; Dr. Alois Jung OLG Präsident; -------------------------------- Aus der Subsumtion aller vorangeführter Sachverhalte leitet sich - über die fehlende Objektivität hinausgehend - zwingend das strafrechtlich relevante Verhalten in der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB, der Korruption im Amt iVm dem Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB und der Bestechlichkeit nach § 304 Abs 1 StGB durch die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger ab. 102 Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Wesen der Befangenheit im Sinne des § 19 JN in einer Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive besteht (vgl RIS-Justiz RS0045975 mwN; Mayr in Rechberger ZPO3 § 19 JN Rz 4). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist für die Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden (RISJustiz RS0045949), weil auch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden soll (RIS-Justiz RS0046052). Befangenheit liegt vor wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, (Mayerhofer/Rieder aaO E 9; 13 Ns 13/92, 11 Ns 14/90; 11 Ns 3/88; 14 Ns 141/87; 11 Ns 20/86 ua), somit eine Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psycholo-gische Motive gegeben ist. (Mayerhofer/Rieder aaO E 5; JBl 1990, 122; RZ 1989/110; EvBl 1988/43).Es kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür der Ablehnungswerber vielfache Anhaltspunkte in ihren Ablehn-ungsantrag dargetan hat, die geeignet sind, bei einem verständig würdigenden objek-tiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. OGH Entscheidungstexte: 13Ns13/92; 11Ns17/93; 13Ns6/94; 15Os82/95; 15Os178/95 (15Os179/95); 11Ns2/97; 11Os50/01; 13Os181/01; 11Ns16/03; 11Os74/03; 15Os177/03 (15Os178/03); 15Os75/05a; u. v. a. m. Der Ablehnungswerber erinnert an die aktenkundige - während zwei Jahrzehnte geübte - Rechtsverweigerung in Ablehnungs- und Verfahrenshilfesachen am Be-zirksgericht Zell am See und erlaubt sich höflich darauf aufmerksam zu machen, wie Personen- und Eigentumsschäden aus diesem Titel im Amtshaftungswege geltend gemacht werden müssen. Der Ablehnungswerber stellt nachstehende ANTRÄGE: das Bezirksgericht Zell am See wolle 1.) dem Ablehnungsantrag hinsichtlich der Richterin Mag. Anna Schwaiger statt-geben und die abgelehnte Richterin als befangen erklären; 2.) die als befangen erklärte Richterin Mag. Anna Schwaiger von jeder weiteren Rechtssache ausschließen, in der Mitgliedern der Familie Leeb und zugehöri-gen Firmen Parteistellung zukommt; 3.) alle bisherigen Entscheidungen der als befangen erklärten Richterin Mag. Anna Schwaiger als nichtig erklären; 4.) alle als nichtig erkannten Entscheidungen wegen Nichtigkeit aufheben und in neuerlichen objektiver Beurteilung entscheiden. 103 Um Antragsgemäße Stattgebung wird ersucht. 5671 Bruck, am 14. Juni 2016 RICHARD L E E B Beilage: 1 Strafanzeige an WKStA, Wien vom 14. 6. 2016 104
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