der zerbrochene krug

RICHARD 3 LEEBRUCK
DER ZERBROCHENE KRUG
i n
S a l z b u r g
TEIL I V / Z - 01
vom Dorfrichter Adam
-
des Heinrich von Kleist
zu den unterdrückten
FESTSTELLUNGSKLAGEN
am
Bezirksgericht Zell am See
1
Prolog
Wenn Heinrich von Kleist, als Mitglied pommerischen Uradels, dem in Preußen
eine herausgehobene Stellung zukam, im Jahre 1806 seinen zerbrochenen Krug
als Lustspiel übertitelte, ist nicht zu übersehen wie das Stück im Ablauf des
Aufdeckungsprozesses
typische Kennzeichen für ein Analytisches Drama aufweist.
Uraufgeführt in Weimar unter Leitung von Johann Wolfgang von Goethe
persönlich,
ist die Zeitlose Bedeutung klassischer Literatur Eins zu Eins ins Heute zu
übertragen. So wie der ehrenwerte Dorfrichter Adam Eve sexuell genötigt und
unter Druck gesetzt hat. Verheerend für Eve ist an der Sache neben ihrer Jugend
vor allem der Standesunterschied, welcher sie Adam gegenüber wehrlos macht.
 der Krug steht für Eves Jungfräulichkeit: Für Eve (und ihre verwitwete Mutter)
ein wertvoller Besitz, den sie jedoch guten Glaubens für ihren Verlobten Ruprecht
opfert;
 der Krug steht aber auch für die (scheinbar) heile Welt, die auf einmal
auseinanderbricht:
Er stellt die menschlichen Beziehungen dar, die während der Verhandlung
auseinanderbrechen;
 die Namen Adam und Eve weisen auf den Sündenfall in der Bibel hin;
 der Schreiber Licht ("ein Licht aufgehen") ist intelligent. Er weiß früh, dass an
der Geschichte Adams etwas faul ist, rettet ihn aber immer wieder aus misslichen
Situationen, weil er als Untergebener nicht wagt, einen direkten Hinweis zu geben;
 der Gerichtsrat Walter erweist sich als unbeirrbarer Walter seines Amtes. Er
bringt das Gerichtsverfahren formal ins Laufen und auch zu einem Ende. Inhaltlich
ist ihm das Fehlurteil klar, und er rät zur Berufung.
Mit der entsprechenden Verstärkung von 200 Jahren Fortschritts in Korruption und
Amtsmissbrauch sind die Vornahmen am Bezirksgericht Zell am See unter
Leitung des Vorstehers Dr. Gerald SIMMER als durchaus adäquat anzusehen,
jedoch keinesfalls als Lustspiel zu inszenieren.
Vielmehr werden nachstehend Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung
aufgezeigt,
wie sie Wortwörtliche Übernahmen von Akten, Dokumente und Urkunden in
www.leeb-oel.at darstellen, die der geneigte Leser durch Anklicken des jeweiligen
Links in beiliegender CD-ROM abrufen kann.
Die vorsätzliche Verweigerung des Zuganges zu Gericht indiziiert vorliegenden
Amtsmissbrauchs
zu Gunsten Oberbank AG, Dr. Hackl, Dr. Anton u. Erna Waltl, Salzburger
Sparkasse Bank AG, Ernst und Stefan Pecile deren strafrechtliches Zusammenwirken in
Bereicherungsvorsatz zum Nachteil des Klägers Richard LEEB, seiner Familienmit-glieder,
sowie zugehöriger Firmen VOLTAIK Handels GmbH FN 120968w, Glockner Trade GmbH FN
53395y und LEEB Betriebs GmbH FN 56254b ist untersuchungsgegenständlich zu 4 St 3/09z
TEIL A+B+C+D+E KORRUPTIONS-STAATSANWALTSCHAFT und in www.leeb-oel.at
LINKs 93.00 ff Wortwörtlich übernommen und öffentlich gemacht.
2
Das Tatbild der Korruption im Amt iVm Missbrauch
der Amtsgewalt und Bestechlichkeit erscheint erfüllt
RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See *
www.leeb-oel.at
STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB
e-mail: [email protected]
________________________________________________________________________________________
EINSCHREIBEN
e-mail: [email protected] 14. 06. 2014
An die
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung
von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
Dampfschiffstr. 4
1030 W i e n
Strafanzeige nach § 28a StPO
Rechtsverweigerung Richard LEEB
Bildung einer kriminellen Vereinigung
am Bezirksgericht Zell am See
Sehr geehrte Damen und Herren,
Aus den erstatteten Strafanzeigen vom 25. 06., 28. 06., 31. 07., 20. 09. 30. 09. 07.
10. 2013, 10. 04. 15. 04. 25. 08.. 22., 24., 29. 09. 12. 10., 15. 10., 27. 11. 2014 und
04. 02. 2015 samt hinsichtlich der Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung zur
Anregung der Beigabe eines Sachwalters für Richard Leeb, vom 20. 09. 2012
durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher, sind Ihnen die ursächlichen Straftatbestände aus dem Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
iVm der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg und Richter am Landesgericht
Salzburg geübten Rechtsverweigerung zur Kenntnis gebracht.
Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen
1.
Frau Dr. Eva Danninger,
als erste Staatsanwältin StA Salzburg;
2.
Herr Mag. Marcus Neher,
3.
4.
Herr Dr. Helmut Krallinger,
als Richter des LG Salzburg;
Frau Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg;
als Staatsanwalt der StA Salzburg;
5.
Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell;
6.
Herr Dr. Friedrich Gruber,
7.
Frau Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am BG Zell;
8.
Herr RR Kurt Reiter,
9.
10.
11.
12.
13.
14.
Herr Mag. Phillipp A. Nill
Frau
Herr
Herr
Frau
Herr
als Richter am LG Salzburg;
Bezirkshauptmannschaft Zell am See;
als Richter am BG Zell;
Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg;
Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg
LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21;
Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg;
Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg;
3
15.
16.
17.
18.
19.
20.
21.
22.
23.
24.
25.
26.
Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg;
Kurt Reiter,
Bezirkshauptmannschaft Zell am See;
Herr Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See;
Frau HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg;
Herr Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG;
Frau Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg;
Frau Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg;
Herr Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg.
Herr Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann
Frau Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau
Herr Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg
Herr Dr. Hans Rathgeb, Präsident des Landesgerichtes Salzburg
27. Frau Mag. Anna Schwaiger, als Richterin am Bezirksgericht Zell
In direkter Bezugnahme auf meine Anzeige vom 20. 09. 2013 gegen Frau Mag.
Herlinde Oberauer, Pflegschaftsrichterin am BG Zell hinsichtlich der Beschlüsse
zu 44 P 98/05a – 40 und 44 P 98/05a – 41 des Bezirksgerichtes Zell am See vom
16. August 2013 mit denen der Anregung durch Herrn Mag. Marcus Neher,
Staatsanwalt am Landesgericht Salzburg, zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahren Folge gegeben wurde, erstatte ich auf Grund neuerlicher, strafrechtlich
relevanter Vornahmen die
Strafanzeige
gegen 1. Frau Mag. Anna Schwaiger,
als Richterin am BG Zell am See;
2. Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin BG Zell am See
3. Herr Mag. Marcus Neher,
als Staatsanwalt der StA Salzburg;
wegen: Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2 StGB;
Korruption im Amt iVm Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB
zu Gunsten von Straftätern im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/2001
BH Zell am See; in den Konkursverfahren AZ 23 S 706/95 h+AZ 23
S1241/95k+ AZ 23 S 345/03k+ AZ 23 S 185/01b je LG Salzburg; in der
Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 am Bezirksgericht Zell am See
und in der Österreichweiten Verleumdungskampagne seit 17.1.2001 zum
Geldwerten Nachteil der Familie Leeb und zugehöriger Firmen Voltaik
Handes GmbH FN 120968w; Leeb Betriebs GmbH FN 56254b; Glocknertrade GmbH FN 53395y.
1) Frau Mag. Anna Schwaiger ist nachweislich Parteilichkeit im Richteramt
vorzuhalten, wie Ihnen bereits in meinen Strafanzeigen vom 14. 07. 2015 und ausgedehnt am 22. 09. 2015 gegen Herrn HR Dr. Rolf Hemetsberger, als
Richter am Landesgericht Salzburg, zur Kenntnis gebracht worden ist.
4
Den vorbezeichneten Richtern am Bezirksgericht Zell am See, ist über das strafrechtlich relevante Zusammenwirken mit Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher
hinausgehend, neben Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt nach
§ 302 auch offenbare Bestechlichkeit nach § 304 Abs 2 StGB vorzuhalten. Die betreffenden Tatbestände sin in meiner heutigen Ablehnung gegen Mag. Schwaiger
zusammengefasst, welche ich in der Anlage zu Ihrer Kenntnis vorlege.
2) Frau Mag. Herlinde Oberauer hat als Pflegschaftsrichterin am Bezirksgericht Zell am See mehrfach gegen das Verfahrensrecht verstoßen, wie Ihnen bereits vollumfänglich dargetan und belegt.
Die neuerliche, willkürlichen Amtshandlung ohne Rechtsgrund, in Erfüllung der
rechtswidrigen Anregung durch Herrn Mag. Marcus Neher, Staatsanwalt am Landesgericht Salzburg, habe ich Ihnen mit meiner Strafanzeige vom 29. März 2016
zur Kenntnis gebracht und meinen Widerspruch in der Beilage übermittelt.
Dieser Widerspruch ist auch in meiner heutigen Ablehnung gegen Mag. Schwaiger enthalten, welche ich in der Anlage zu Ihrer Kenntnis vorlege.
3) Herr Mag. Marcus Neher, hat als Anklagevertreter der Staatsanwaltschaft
Salzburg im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 GH Zell am See Strafakte: Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v. 28 Ur 128/01v (Dr. Gratz), 25 Ur 15/01k (Kurt
Reiter), sowie den Hauptverhandlungen vom 3.9.2009 und 30.10.2009 zu 31Hv 143/09a und
vom 15., 16. und 17. 06. 2011 zu 40 Hv 147/10g je Landesgericht Salzburg – die Anklage
gegen Richard Leeb, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Fa. Voltaik
Handes GmbH FN 120968w geführt und sich durch Entziehung der wahren Straftäter vor gerichtlicher Verfolgung, der Korruption im Amt und des Missbrauchs
der Amtsgewalt nach § 302 StGB schuldig gemacht.
Im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg wird in Band I ON 5 und Band
XX ON 260 der Wortwörtlichen Übernahme von Aktenteilen, Dokumenten und
Urkunden in www.leeb-oel.at zur Ortsungebundenen Bearbeitung Beweiswürdigung zuerkannt.
Als Angeklagter in der Strafsache zu 40 Hv 147/10g LGS habe ich zu dem am 17. 06. 2011
bezogenen freisprechenden Urteil am 12. 08. 2011 Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten
Gerichts-hof – wegen Vorliegens formellen Begründungsmangels - eingelegt und meine trotz
ergangenen Freispruch weiter andauernde und sogar noch verstärkte Beschwer der Österreich
weiten Verleumdung geltend gemacht.
RICHARD L E E B
A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer *
IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
am 12. 08. 2011 Fax voraus 01 52152 3710
5
An den
Obersten Gerichtshof
Schmerlingplatz 11
A- 1016 Wien
GZ 40 Hv 147/10g LG Salzburg
Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe gem. § 64 ZPO
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Beschuldigter im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See habe ich
im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg aufgezeigt, dass Vornahmen außerhalb
der Rechtsordnung zu unrichtigen Schuldvorwürfen geführt haben, wie sie in www.leeboel.at Hyperlinks „Geschehensabfolge“ und „Betriebsschließung“ Wortwörtlich zur
Ortsungebundenen Bearbeitung übernommen sind.
Mit den ungerechtfertigten Beschuldigungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell
am See ist eine, allgemein öffentlich bekannte, Österreichweite Verleumungs-kampagne
gegen LEEB einhergegangen, welche zur Einstellung betrieblicher Tätig-kei der Firmen
Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y mit
nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über deren Vermögen geführt hat.
Das am 30. 10. 2009 ergangene Urteil im Strafverfahren zu 31 Hv 139/09a LG
Salzburg mit 7-monatiger Freiheitsstrafe wurde nach Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde mit GZ 10 Bs 243/10x OLG Linz am 18. 08. 2010 aufgehoben.
Im 2. Rechtsgang zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg wurden in der Hauptverhandlung am
15., 16. und 17. 06. 2011 Beweisergebnisse aus dem Vorverfahren und dem 1.
Rechtsgang negiert, Beweisanträge abgewiesen und das beantragte Ablehnungsverfahren gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann als
entbehrlich befunden.
Gleichermaßen sind Aktenkudige Straftatbestände, wie die illegalen Lösungsmittellagerung, die vorsätzliche Einleitung des Behördenverfahrens, erwiesene Herstellung und Verwendung falscher Beweismittel, Vortäuschung strafbarer Handlungen, falsche Beweisaussagen, Verleumdungen etc. für das gegenständliche
Strafverfahren unbeachtlich geblieben.
Am 17. 06. 2011 habe ich vor Urteilsverkündung das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde für den Fall angekündigt, als im Urteil nicht ausdrücklich Rechtswid-rikeit
des Behördenverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See festgestellt wird.
Der ergangene Freispruch wurde in der Urteilsbegründung konterkariert
Salzburg
11.6°CHeute wechselhaft und kühl
6
SA |
25.06.2011
CHRONIK
17.06.2011
Freispruch für Ölgroßhändler
Leeb
Mit einem Freispruch für den
Ölgroßhändler Richard Leeb endete
am Freitag der Prozess um 1.000
Liter Lösungsmittel, die in Bruck an
der Glocknerstraße in den Boden
gesickert waren.
Staatsanwalt überlegt Richter: "Vorwürfe liegen zu weit
noch, in Berufung zu zurück"
gehen. Leeb war vorgeworfen worden, er
habe das Mittel zum Reinigen von
Öltanks schlecht gelagert. Der
Richter sagte am Freitag, für ihn
stehe Leeb als Verursacher der
Boden- und
Grundwasserverschmutzung fest,
doch die Vorwürfe würden zu weit
zurückliegen. Die Sache sei verjährt.
Auch im Fall der großen
Verschmutzung auf dem Areal des
Ölgroßhändlers - 300.000 Liter Öl
waren in den Boden gesickert mussten die Ermittlungen wie
berichtet eingestellt werden. Auch
das liege zu weit zurück. Der
Freispruch ist noch nicht
rechtskräftig, der Staatsanwalt
überlegt noch Berufung einzulegen.
und die seit 17. Jänner 2001 geführte Verleumdungskampagne gegen LEEB nicht nur
verstärkt auf 300.000 Liter weitergeführt, sondern auch auf Bayern ausgedehnt!
Die Aktenwidrigen Ausführungen des Anklagevertreters haben auf die Begünstig-ung
der im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 befassten Organe, sowie der für die
Einleitung des Behördenverfahren und der damit verbundenen Verleumdung verantwortlichen Straftäter abgezielt, so dass meine seit dem 17. Jänner 2001 bestehende
Beschwer, der öffentlichen Beschuldigung nicht begangener Straftaten - trotz Freispruch - verstärkt weiterbesteht.
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu
40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See
7
RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
Fax voraus 057 60121 31256 am 27. 09. 2011
An die
Staatsanwaltschaft Salzburg
zHd Hr. Mag. Holzleitner
Rudofsplatz 2
5010 Salzburg
Strafsache 14 St 176/11d-2
Fortführungsantrag
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011
erstatte ich in offener Frist den
Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren
gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche
Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über
die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Neher
wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30.
10. 2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g am
Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten
Inhalte aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG
Salzburg im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen.
A-5671 Bruck / Glocknerstraße
am 06. 09 2003 Fax: 0662 840387 10 : 35 Uhr
An das Landesgericht Salzburg
Fr. Mag. Charlotte Rohan-Achammer
Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg
GZ 28 Ur 1198 / 01 v
AS Kurt REITER ( 1 )
Sehr geehrte Frau Rat,
im Band XIV liegt zu ON 133 die Rechtfertigung gemäß § 198 StPO des Herrn
8
KURT REITER , AMTSEKRETÄR der Bezirkshauptmannschaft
Zell am See
zur Strafanzeige gegen ihn bei.
I. AS REITER beschwert sich in den „ Grundlegenden Vorbemerkungen “ SZ 285 bis
293 darüber, dass ich entsprechend der mir einfachgesetzlich und verfassungsgesetzl-ich
gewährleisteten Personen und Eigentumsrechte meine Rechtsverteidigung wahr-nehme.
Eine Rechtsverteidigung, welche ihre Notwendigkeit im Ursprung willkürlicher Amtswalt-ung
des ANGEZEIGTEN gründet und auf dessen vorsätzliches Fehlverhalten seit dem Jahre
1966 zurückzuführen ist.
AS REITER vermeint von den ihm vorgeworfenen Verfehlungen dadurch ablenken zu
können, indem er die von mir ergriffenen Rechtsmittel als unzulässigund „ als Flucht
nach vorne “ bezeichnet. Als besonders verwerflich erachtet AS REITER dass ich diese
Rechtsverteidigung „ in vielen Fällen unter Beantrag- ung von Verfahrenshilfe “ erhebe; (
woraus zu schließen ist , dass er selbst für die vorliegende Rechtfertigung aus Eigenem
aufgekommen ist ).
AS REITER fühlt sich verunglimpft, dass in der Internetdomain www.leeb-oel.at alle
Schreiben, Beweisergebnisse und Sachverhalte so nachzulesen sind, wie diese auch im
gegenständlichen Strafakt aufliegen. Es wird übersehen, dass die Übernahme des
Internetinhaltes Eins zu Eins in den Strafakt durch die Kriminalabteilung in Band I dokumentiert ist. Die beantragte Abschaltung mit behördlicher Zwangsgewalt ( SZ 293) bescheinigt einen besonderen Rechtszugang.
II. AS Reiter vermeint in den SZ 293 bis 313: Dem VwGH ist nichts hinzuzufügen und
übersieht hierbei, dass sowohl der Unabhängige Verwaltungssenat als auch der Verwaltungsgerichtshof nur von Fakten ausgehen kann, wie diese den Oberbehörden zugänglich gemacht werden.
AS REITER ist offenbar der Ansicht, dass es seiner Rechtfertigung genügt die einzelnen
Verfahren, welche ohnehin im Strafakt erliegen, nachzuerzählen und es weiterhin
unterlassen zu können, auf die Fragen in Band XIV ON 129 SZ 245 – 251 zu antwor-ten,
wie diese auch in der Zeittafel LINK 10.15 seit 9.7.2003 öffentlich sind.
Die Oberbehörden hätten eventuell zu anderen Erkenntnissen kommen können, wenn
AS REITER dorthin berichtet hätte, dass
- ihm das Intergeo – Gutachten nicht erst am 6. 02. 2001 erstmals zugänglich war, wie er
dies vor dem UVS ausgesagt und in sein „ Einsatzprotokoll “ ( Band VIII ON 63 SZ 115)
dokumentiert hat;
- es keine Grundwassernutzer im Abstrom der Bahnhofstraße und auch nicht im
Hochtanklager gab und damit das Vorliegen von Gefahr in Verzug nicht gegeben war
(
s. § 31 Abs. 3 WRG ) ;
- die Gefährlichkeit der Kontamination nicht geprüft und auf die Schwellenwerte für die
Einleitung in Fließgewässer untersucht worden ist;
- Untersuchungsberichte des Dr. SUETTE und der Firma PROTERRA vorgelegen
haben, in denen ersterer auf die fehlende Berücksichtigung des Grundwasserbegleitstromes der Salzach hingewiesen hat, in welchem sich alle, ostwärts des Gemeindeamtes gelegenen Hausbrunnen befinden und zweiterer bestätigt, dass am 18. 8. 1995
9
das gesamte Hochtanklager im Erdreich und im Grundwasser frei von Kontaminationen
war;
- in diesem Bericht der Firma PROTERRA der Inhalt des Hochtank 2 fachge recht, unter
Ausbildung der Trennlinien, untersucht und die Grundwasser strömungsricht-ung,
wie auch die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers festgestellt worden ist;
- seit Mai 1999 der BH Zell am See die Betriebsevaluierung der Firma Leeb Betriebs
GmbH vorgelegen hat;
- vom 18. Jänner bis 31. Juli 2001 eine täglich geführte Lagerbuchführung, wie diese in
der Betriebsevaluierung beschrieben ist, mehrmals zur Einschau an-geboten war und
nachgewiesen hätte, dass es weder Öl- noch Lösungsmittelverluste bei Leeb gegeben
hat;
- auf seine Anordnung unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 1. 8. 2001 die
gesamten Buchhaltungsunterlagen der Firmen VOLTAIK, GLOCKNERTRADE und
LEEB BETRIEBS GMBH, wie auch persönliche Unterlagen derer Geschäftsführer aus
dem Gemeinschaftsbüro in der Bahnhofstraße ausgelagert und unbrauchbar gemacht
worden sind;
er es unterlassen hat, die Unterlagen amtsbekannter Mineralölverluste am Entladeplatz und am Gleiskörper der ÖBB beginnend mit dem Jahre 1966, über die Begehung vom 10. 10. 1989, über den Sachverhalt der Verunreinigung vom 14. 02. 1990, der
Meldung einer Verdachtsfläche iSd ALSAG vom 03. 1990, über Anfragen wegen
Aufnahme in den Altlastenkatalog vom 03.12.1990/31.01.1991/ 21.5.1991 und Schriftverkehr mit dem Umweltbundesamt wegen Nichtaufnahme in den Altlastenkatalogs in
das Verfahren einzubeziehen;
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im Jahre 1987 aus dem Kanalgully im Keller des Kindergartens Ölgeruch wahrgenommen wurde, dieser Kanal am Entladeplatz der ÖBB vorbeigeführt hat und
mehrere von Mag. Mühlböck einvernommene Zeugen ( Band VIII ON 63 SZ 169 )
ausgesagt haben, dass zur Zeit der Abschlauchungen im Bahnbereich größere
Ölsaustritte stattgefunden haben.
Zitat:
Diese Ölaustritte waren hervorgerufen worden durch unvorsichtiges Hantieren beim
Abfüllen, als auch durch Undichtheiten an den Verschlussorganen an den Tankwaggons. Auf Grund der Zeugenaussagen und der allgemeinen Kenntnis über die
Problematik beim Abschlauchen von solchen Tankwaggons ist doch mit einiger
Sicherheit zu rechnen, dass es tatsächlich zu Ölaustritten gekommen sein kann;
dieser Abschnitt des Ortskanals zu keiner Zeit einer Dichtheitsprobe, wie diese jedem
Kanalbetreiber von Gesetzes wegen periodisch vorgeschrieben ist, unterzogen wurde.
Auch wurde nach Abbruch des Kanals eine Untersuchung nicht in die Ver-fahrensakte
aufgenommen;
er verhindert hat, die vom SV DI Braunhofer verlangten Baggerschlitze zwischen den
Gleisen auszuführen;
sowohl in den Berichten von INTERGEO und DR. SUETTE, als auch von der Amtssachverständigen DI DR. BRUNNER davon ausgegangen wurde, die Eintragungen
wären an mehreren, vom Tanklager peripher gelegenen Stellen und zu verschiedenen Zeiten und mit verschiedenen Mineralölprodukten erfolgt;
die Verfasser von Gutachten ( Dr. Suette, Proterra, Dr. Müller ) und Zeugen, trotz
Parteienantrag nicht gehört wurden;
u. v. a. m.
AS REITER weist in SZ 313 der Vollständigkeit darauf hin, dass sich der VwGH mit der
Frage des Vorliegens von Gefahr in Verzug und der Frage des Vorliegens eines Lösungs10
mittelschadens deshalb nicht mehr auseinandersetzen musste, weil das Vorliegen von
Gefahr in Verzug und das Vorliegen des Lösungsmittelschadens von der Beschwerdeführerin im VwGH – Verfahren nicht einmal mehr bestritten worden war.
AS REITER hat seine abfälligen Bemerkungen über eingeleitete Gerichtsverfahren in Punkt
I. offenbar bereits vergessen, wenn er glaubt dass sich mit diesen essentiellen Fra-gen
niemand weiter zu befassen hätte. Wie auch das Erkenntnis UVS-6/10.080/8-2002 vom
11. 3. 2002, welches dem ANGEZEIGTEN die Rechtswidrigkeit seines Verwaltungshandelns bescheinigt, längs verdrängt erscheint, andernfalls er dazu unter diesen Punkt
seine Rechtfertigung hätte weiterführen können.
Die weitere detaillierte Bearbeitung dieser Rechtfertigung erfolgt in einer Replik an die
Staatsanwaltschaft Salzburg, welche ich Ihnen in kurzer Zeit übermitteln werde und um
deren anschließende Aufnahme in den Strafakt als Fortsetzung ich deswegen ersu-che,
weil Bezüge zum gegenständlichen Strafakt bestehen.
Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b eh
-----------------A-5671 Bruck / Glocknerstraße
am 07. 10. 2003 Fax: 0662 840387 16 : 35 Uhr
An das Landesgericht Salzburg
Fr. Mag. Charlotte Rohan-Achammer
Rudolfsplatz 2 5020 Salzburg
GZ 28 Ur 1198 / 01 v AS Kurt REITER ( 2 )
Sehr geehrte Frau Rat,
in Band VIII ON 65 SZ 169 vermittelt AS Kurt Reiter in seinem Einsatzprotokoll auf Seite
28 den unrichtigen Eindruck:
„ im Bereich des ehemaligen Abschlauchgleises der Fa. Leeb “,
mit der vordergründigen Absicht allgemein bekannte Ölüberfüllungen durch fremde ÖBB
Kunden der Verantwortung der Firma Leeb zuzuweisen, indem er unter Einem weiter
ausführt:
„ Mehrere von Herr Mag. Mühlböck einvernommene Zeugen haben ausgesagt, dass zur
Zeit der Abschlauchungen im Bahnbereich größere Ölaustritte stattgefunden haben. Diese
Ölaustritte waren hervorgerufen worden durch unvorsichtiges Hantieren beim Ab-füllen als
auch durch Undichtheiten an den Verschlussorganen an den Tankwaggons.
Aufgrund der Zeugenaussagen und der allgemeinen Kenntnis über die Problematik beim
Abschlauchen von solchen Tankwaggons ist doch mit einiger Sicherheit zu rechnen, dass
es tatsächlich zu Ölaustritten gekommen sein kann. “
Diese Darstellung des AS Kurt Reiter erhält besonderen Gehalt, wenn man sie mit der
wahrheitswidrigen Zeugenaussage des Herbert Reisinger in Band VIII ON 52 zusammenführt. Dort gibt der Bürgermeister von Bruck und ehemalige Fahrdienstleiter, bzw.
Bahnhofvorstand als Zeuge vor der Kriminalabteilung zu Protokoll:
11
„ Die Firma Leeb unterhielt auf dem Gelände des Bahnhofes Bruck / Fusch eine Bestandssache (konkret Bleis 8 b) dergestalt, dass für die Firma Leeb ankommende Kesselwagen ( Brennstoffe und Treibstoffe ) dort zur Entladung beigestellt wurden.
Diese Vereinbarung des Bestandrechtes hat von etwa 1970 bis etwa Ende der 80iger
Jahre gegolten. Das Bestandrecht hat sich so ausgewirkt, dass die Firma Leeb den Sta-tus
eines quasi Grundeigentümers besessen hat und für alle Vorkommnisse verantwort-lich war.
Bei Beistellung eines firmenfremden Kesselwagens war das Einverständnis des
Firmeneigentümers Leeb Richard einzuholen.
Während meiner Zeit als Fahrdienstleiter und Vorstand auf dem Bahnhof Bruck / Fusch hat
es keine Unfälle mit Ölaustritten bei Kesselwagen gegeben. “
Dieser Falschaussage ist besondere Bedeutung beizumessen, als Herbert Reisinger in
den Jahren 1985 und 1986 sogar Bahnhofsvorstand in Bruck/Fusch war und über das
Bestandverhältnis Nr. 1240171006401 für 100 m2 Lagerfläche am Entladeplatz der ÖBB
genaueste Kenntnis hat.
Die vielfachen Ölverluste auf diesem Entladeplatz und dem Bahnkörper sind durch
mehrfache Zeugenaussagen bei der BH Zell am See ebenso aktenkundig, wie die Begehung vom 10.10.1989 am ÖBB Gelände, die Sondierung am Bahngelände vom 30.
11.1989 durch Landesgeologen, die Meldung über den Sachverhalt d Verunreinigung vom
14. 02. 1990 und Anfragen über Aufnahme in den Altlastenkatalog vom 3.12.1990 /
31.01.1991 und 21. 05, 1991.
Von mehreren Verschubunfällen von Kesselwaggons ist jener vom 27. 07. 66 direkt hinter
dem Betriebsgelände Leeb dokumentiert und dem damaligen Fahrdienstleiter und jetzigen
Bürgermeister genauest bekannt.
Gleichzeitig weise ich auf meine Stellungnahme zur Strafanzeige vom 12. 06 2003
betreffend der AUSSAGEN REISINGER und VONBLON zum ÖLSCHADEN - BAHNHOFSTRASSE hin.
Die Absprachen zwischen AS Kurt Reiter, Herbert Reisinger und Barbara Vonblon zu
den nachgewiesenen FALSCHAUSSAGEN gegenüber der Behörde, dem Unabhängigen
Verwaltungssenat Salzburg und der Kriminalabteilung Salzburg sind mit dem Ziel der
vorsätzlichen Schuldzuweisung an Leeb getroffen worden und erfüllen den gemeinschaftlichen Tatbestand der mehrfachen Verletzung von Bestimmungen des StGB.
In diesem Zusammenhang ist auch die Ausführung des SV Dr. Fürlinger betreffend des
Erdaustausches am ÖBB – Entladeplatz bemerkenswert. Der Sachverständige hat es
bewusst unterlassen die Endbehandlung des Erdmaterials in seine Untersuchung einzubeziehen.
Ich lege den Mietvertrag mit den ÖBB und die Niederschrift des Bürgermeisters bei und
grüße
mit vorzüglicher Hochachtung !
1 Mietvertrag
1 Niederschrift
Richard L e e b GZ 28 Ur 1198 / 01 vAS Kurt REITER ( 3 )Beweisaufnahme ( 5 )
weiterer ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - C vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv
147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See
12
Fax voraus 057 60121 31256 am 30. 09. 2011
An die
Staatsanwaltschaft Salzburg
zHd Hr. Mag. Holzleitner
Rudofsplatz 2
5010 Salzburg
Strafsache 14 St 176/11d-2
Fortführungsantrag
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011 erst
ich in offener Frist den
Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren
gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche Beden
gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über
Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Ne
wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30.
2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g
Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inh
aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzb
im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen.
Herr Mag. Marcus Neher hat in seiner Eigenschaft als Anklagevertreter nicht nur
Akteninhalte aus dem Vorverfahren zu 25 Ur 12/03 k gegen Obereisatzleiter Kurt Re
negiert, sondern auch die Inhalte des Vorverfahren zu 28 Ue 128/03v gegen Herrn
Bernhard Gratz, Gewerbereferent der ezirkshauptmannschaftZell am See unbeacht
lassen.
Das Betriebsgelände Hochtanklager der VOLTAIK Handels GmbH FN 120968w wu
am 18. 01. 2001 vom Obereinsatzleiter des Wasserrechtsverfah-ren Zl. 6/203-44/ 2001
Zell am See Kurt Reiter geschlossen und in die hoheitliche Verwalt-ung
Bezirkshauptmannschaft Zell am See übernommen. Am 11. 07. 2003 wurde mir
Geschäftsführer der Voltaik Handels GmbH von Herrn Dr. Gratz die Schlüs-selgew
über die vollkommen unbrauchbar gemachte Betriebsanlage übertragen. Über die am
07. 2003 vorliegenden Schäden wurde von Herrn Dr. Gratz ein Tonbandproto
aufgenommen.
Es hat bislang weder eine Übergabe des Betriebsgeländes an die Eigentümerin, noch
Schadensbehebung seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am See stattgefun-den
dass eine Übernahme der Verantwortlichkeit über das Betriebsgelände durch
Eigentümerin auch weiterhin nicht wahrgenommen werden kann, zumal nach wie
13
unbehobene Schäden und Grundwassergefährdung aus den Pegel LKB 19, 20, und
sowie unbeprobte Bodenverunreinigung mit Heizöl Leicht an der Grenze zum Ö
Umspannwerk aus den Jahren 2002 bis 2003 vorliegen.
Unter einem darf ich darauf hinweisen, dass im Garagentrakt West immer noch 2.400 L
Lösungsmittel Zyklosolvan in Behältnissen ohne vorgeschriebene Auf-fangwannen lag
wie sie der Obereinsatzleiter Kurt Reiter im August 2001 aus den Lösungsmittellagerra
in Box 6 einlagern hat lassen. Herr Dr. Gratz hat am 14. 11. 2003 den Masseverwalter
Wabnig als Eigentümer des Lösungsmittel
per Verfahrensanordnung
30602/152/209/202-2003 aufgefordert die illegale Lager-ung zu beenden. Dr. Wabnig
darauf hingewiesen, dass die Behälter vorher sachgemäß in Auffangwannen gela
waren und derjenige, welcher die Behälter aus diesen Auffangwannen entnommen hat
die Wiederherstellung der Legalität der Lagerung zu sorgen hat.
Ich weise in diesem Zusammenhang auf das bestehende latente Gefahrenpo-ten
hin, wie es von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zu vertreten ist.
POLIZEIINSPEKTION BRUCK/GLSTR RAIFFEISENSTRASSE 2 567 1 BRUCK A.D. GLOCKNERSTR
TEL: 059133/5172 Dvr.Nr.: 0480258 UP-CODE: UP00773Sicherheitsbehörde: BH Zell am
See GZ: E1/7463/2008-gb
Bruck/Glocknerstraße, am 05. Mai 2008
BEARBEITER: BERNHARD GASSNER TELEFON: 059133/5172-110 FAX: 059133/5172-109
EMAIL: [email protected]
Betreff: SACHVERHALTSANZEIGE
Zeugenvernehmung
Ort der Vernehmung:
oa. Dienststelle
Beginn der Vernehmung: 05.05.2008, 09:05 Uhr
Leiter/in der Amtshandlung/Vernehmung: Bernhard GASSNER
Sprache:
Deutsch I Dolmetsch erforderlich: Nein
Sonst, anwesende Personen:
Person gibt über die persönlichen Verhältnisse an:
Familienname/n:
LEEB
i Familienname/n
Leeb
z.Zt.d. Geburt:
| Geschlecht:
männlich
Vorname/n:
Richard
Akad. Grad/Titel:
Tag, Monat, Jahr der 01.02.1938
Geburt:
Ort, Bezirk, Land der Kitzbühel, Kitzbühel, Tirol
Geburt:
Staat:
Osterreich
Staatsangehörigkeit:
Osterreich
■c ' Straße, Hausnr.,
Kaprunerstr. 3,
14
Stiege, Tür:
| | Postleitzahl Ort,
Bezirk:
3 Staat:
Telefonnummer/n:
eMail-Adresse/n:
Verhältnis z.
Beschuldigten:
5671 Brück an der Glocknerstrasse, Bezirk: Zell am See
Osterreich
06545 / 22249 (Festnetz)
Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb
Seite 1 von 2 Als Geschäftsführer Der Fa. VOLTAIK Handesl GmbH, FN 120968w, zeige ich
dass es mir seit 01.08.2001 kenntlich ist, wie in der Garagenbox Nr. 6, im Gara-gentrakt 6
Hochtanklagers GP 91/6 EZ 501, Grundbuch 57303 Brück, auf Veran-lassung
Amtssekretärs Kurt REITER der BH Zell am See, 3.600 Liter Lösungsmittel „Zylosolv
eingelagert wurden, ohne das die Behältnisse, wie vorgeschrieben, in Auf-fangwannen ges
wurden.
Dieses Lösungsmittel ist ein Naphtha-Produkt, im Molekularaufbau eine Reihenverbind-ung
außergewöhnlich hohem Dampfdruck und befindet sich im Eigentum der Fa. LEEB Betri
GmbH. Mit Einleitung verwaltungsbehördlicher Maßnahmen der BH Zell am See,
17.01.2001 musste die betriebliche Tätigkeit eingestellt werden und wurde im nachfolgen
Konkursverfahren Dr. Hans WABNIG, Rechtsanwalt, Hauptstraße 37, in 5600 ST. Johann
als Masseverwalter bestimmt. Der Masseverwalter hat sich von Beginn an geweigert
Gläubigerinteressen gegenüber der BH Zell am See zu vertre-ten. Sein nunmehr
Bestreben, den Konkurs ohne Entfernung des Lösungsmittels aufzuheben geht einher, mit
Weigerung, notwendige Proben und Rückstellproben aus dem Lösungsmittel zu ziehen. Die
Lösungsmittel ist zentrales Beweismittel im Straf-verfahren 28Ur1198/01v des Landesgeric
Salzburg.
Es ist daher von äußerster Wichtigkeit, dass vor Entfernung des Lösungsmittels, Proben
Rückstellproben unter Aufsicht der Polizei von befugten Personen vorgenommen werden.
Ich als Anzeiger beantrage, die Anzeige an. Mag. Marcus NEHER, als zuständ
Staatsanwalt der StA Salzburg vorzulegen und lege der Niederschrift beigefügte Anlagen be
1. Sachverhaltsdarstellung vom 05.05. 2008; 2. aktuelles Inahaltsverzeichnis der In
netdomain: www.leeb-oel.at, aus deren Links 90.09,90.10, 90.10A, 90.10B, 90.10C und 90.1
3. Verfahrensanordnung der BH Zell am See, ZI 30602-152/209/203-204, v. 12.01.2004, an
LEEB-Betriebs-GmbH; 4. Schreiben des GS der Fa.VOLTAIKan die Bh Z/S v. 16.01.2004
Schreiben des GS der Fa. VOLTAIK an das LG Salzburg v. 24.11.2003
Ich hatte die Möglichkeit, diese Vernehmung Seite für Seite durchzulesen, bzw. durchle-se
lassen. Ich hatte die Möglichkeit, Korrekturen vornehmen zu lassen.
Ende der Vernehmung: 09.40 Uhrvernommene Person:
15
Vernehmung - GZ: E1/7463/2008-gb
RICHARD L E E B Geschäftsführer Voltaik Handels- + Glocknertrade GmbH, - sowie
zessbevollmächtigter Firma Leeb Betriebs GmbH
Kaprunerstraße 3 5662 Bruck / Glocknerstraße, am 05. 05. 2008
An die Polizeiinspektion Bruck 5662 Bruck / Glocknerstraße Rechtswidrige Lagerung
Lösungsmittel „ Zyklosolvan “
Als Geschäftsführer der Firma Voltaik Handels GmbH FN 120968w ( Alleineigentümerin
Betriebsliegenschaft Hochtanklager auf GP 91/6 EZ 501 Grundbuch 57303 )
Hauptbeschuldigter im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg erstatte ich
Anzeige wegen rechtswidriger Lagerung des Lösungsmittels „Zyklosolvan“ in Box Nr. 6
Garagentraktes West des Hochtanklagers
und ersuche um Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft Salzburg bzw. an den für
Strafverfahren 28 Ur 1198/01v zuständigen Staatsanwalt, Herrn Mag. Marcus Neher.
Die fortgesetzte Verweigerung des Herrn Dr. Hans Wabnig seinen Pflichten als Masse-verw
der Firma Leeb Betriebs GmbH zu entsprechen, macht die Anzeige unabding-bar, wie
Ausführungen zum
SACHVERHALT:
Die Verwaltungsbehördlichen Maßnahmen zu Zahl 6/203-44-2001 BH Zell am See vom 17
2001 haben die Aufgabe betrieblicher Tätigkeit der Firmen Leeb Betriebs GmbH
Glocknertrade GmbH mit nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über deren Vermö
bewirkt. Am 15. 02. 2001 wurde Herr Dr. Hans Wabnig, Rechtsanwalt, Haupt-straße 37 in 5
St. Johann / Pg. zum Masse-verwalter bestellt.
Das im „Lösungsmittellagerraum“ des Garagentraktes West am Betriebsgelände Hoch-tankla
lagernde Lösungsmittel „Zyklosolvan“ in der Menge von 3.600 Liter zum Markt-preis vo
18.000,-- (€ 5,-/l) war Ordnungsgemäß in Auffangwannen gesichert und ist mit den ande
Inventurwerten der Leeb Betriebs GmbH in die Konkursmasse und damit in die Verantwort
des Masseverwalters überge-gangen.
Aus Strafakt 28 Ur 1198/01v Band VIII ON 63 ( Einsatzprotokoll des AS Kurt Reiter ):
Am 21.2.2001 Am heutigen Tage wird die Kernbohrung LKB 17 durchgeführt. Am 20.2. 2
wurde auf GN 91/6 die LKB 15 fertiggestellt, wobei eine Grundwasserprobe stark n
Lösungsmitteln roch. Eine Untersuchung im Landeslabor wird heute durchgeführt.
Mitteilung tel. durch Landeslabor (Stefan Kleiner), dass die Untersuchung der Flüssig-keitsp
im Pegel LKB 15 auf GN 91/6, KG Brück, ergab, dass es sich um Verunreinig-ungen
Grundwassers durch ein Verdünnungsmittelgemisch (Trimethylbenzole, Xylole; ein Gem
aus Aromaten) handelt.
Am 22.2.2001 Es ist bekannt, dass im Garagengebäude auf GP 91/6 ein Lager mit
16
ungsmitteln (Batterietanks) existiert, welches anläßlich des Ortsaugenscheines am 12.2. 2
noch mit Lösungsmitteln ( geruchlich deutlich wahrnehmbar) aufwies. Damals war von H
Leeb angegeben worden, dass es sich um hochflüchtige Lösungsmittel zur Tankreinig
handelt, die sich während der Tankreinigung verflüchtigen. Es ist notwen-dig, aus der nach
vor vorhandenen Lösemittel Lagerung eine Vergleichsprobe zu ziehen. Des weitere: besteht
Verdacht, dass Lösemittelverunreinigte Wässer in die Mineralölabscheideranlage eingedrun
sind. Daher ist auch aus dieser jedenfalls eine Vergleichsprobe zu ziehen. Diese beiden Pro
sind ebenfalls mit gaschromatogra-phischen Methoden zu charakterisieren, um die Art
organischen Lösungsmittels zu bestimmen.
Entgegen den Ausführungen des AS Kurt Reiter in seinem Einsatzprotokoll, hat bis heute
chemischer Vergleich zwischen angeblich aufgefundener Trimethylbenzole und dem heute n
im Garagentrakt West befindlichen Lösungsmittel „Zyklosolvan“ stattgefun-den.
Ein chemischer Vergleich der beiden Stoffe würde den von der Bezirkshauptmannschaft Zel
See geführten Strafvorwurf der Verursachung eines Lösungsmittelschaden am Betriebsgelä
Hochtanklager ad absurdum führen; abgesehen von der Tatsache, dass bereits am 18.
2001 vom Landeslabor alle abstromigen Grundwasseraufschlüsse als frei von jegli
Verunreinigung gemeldet waren ( vgl. 18.04.2001 Anwesende Einsatz-kräfte: Reiter,
Plankel, ÖBB (Gratz). EST 2: Telefonische Auskunft bei Hr. Wendtner bzgl. Laborerge-bn
des letzten Probedurchganges eingeholt. Keine Verunreinigungen der unterstromigen Peg
was die Behördenorgane nicht gehindert hat, am 25.06.2001 zu ver-fügen: Einsatzstell
Amtshandlung mit wasserrechtsbehördlicher Anordnung von Sanierungsmaßnahmen und
dungspflichten gem. § 31 Abs. 3 und 5 WRG 1959 idgF.
Trimethylbenzol weist im Molekularaufbau eine 3-wertige Kettenverbindung auf, während
sich beim lagernden Naphthaprodukt Zyklosolvan um eine Reihenverbindung
außergewöhnlich hohen Dampfdruck handelt, der eine Versickerung ins Erdreich wegen
sofortigen Verflüchtigung ausschließt.
Der Einsatzleiter AS Kurt Reiter hat im August 2001 angeordnet das „ Zyklosolvan“ aus
Lösungsmittellagerraum in die Garagenbox Nr. 6 umzulagern.
Die Einlagerung fand in der Form statt, dass die Auffangwannen weggelassen worden sind
damit die Bezirkshauptmannschaft Zell am See für die rechtswidrige Lagerung ursäch
verantwortlich ist!
In analogem Beschädigungsvorsatz hat der Einsatzleiter AS Kurt Reiter am 1. August 2001
Buchhaltung der Firma Leeb Betriebs GmbH, in der die täglichen Lagerbuchauf-zeichnun
wie auch die Steuerfreischeine des Finanzamtes Zell am See betreffend des Einkaufes
Zyklosolvan abgelegt sind, solcherart aus dem Büro Bahnhofstraße in die Garagenbox N
umgelagert, als sie unbrauchbar gemacht und jederzeit zu besich-tigen ist.
Der Masseverwalter Herr Dr. Wabnig wurde von mir auf die rechtswidrige Einlagerung
Lösungsmittels und die Bedeutung dieses Lösungsmittels, für das er Verantwortung trägt
grundlegendes Beweismittel im Strafverfahren 28 Ur 1198/01v, mehrmals auf-merk
gemacht und ihm gemeinsam mit der vernichteten Buchhaltung an Ort und Stelle persön
gezeigt.
Die Bezirkshauptmannschaft Zell am See hat am 14. 11. 2003 zu Zl. 30602-152/209/202-2
an die Firma Leeb Betriebs GmbH zu Handen des Masseverwalters Herrn Dr. Wab-nig
17
Verfahrensanordnung zur Stilllegung des Lösungsmittellagers erlassen, auf die
Masseverwalter wie in allen anderen Bereichen des Umweltverfahren bis heute nicht rea
und keinerlei Maßnahmen gesetzt hat.
Der Masseverwalter der Firma Leeb Betriebs GmbH hat in vorsätzlicher Beschädigungs-abs
aller Konkursbeteiligter seinen Verpflichtungen als Masseverwalter nicht entspro-chen und
absichtlich unterlassen
1. die rechtswidrige Einlagerung in Behältnissen ohne Auffangwanne in die Garagenbox N
im Garagentrakt West des Hochtanklagers gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Zell am
zu reklamieren;
2. das Lösungsmittel, wie alle anderen übernommenen Inventurwerte zu veräußern und
Erlös von mindestens € 18.000,-- (€ 5,-/l) der Konkursmasse gutzubringen;
3. vor der Veräußerung des Lösungsmittels unter Polizeiaufsicht in entsprechend vor
ditionierten Behältnissen Proben und Rückstellproben zu entnehmen und diese an ein Ins
zu überstellen, welches zur Untersuchung des Molekularaufbaues befugt ist;
4. das untersuchende Institut abschließend mit einen chemischen Vergleich mit der Rückstellprobe des am 21. 03. 2001 im Grundwasseraufschluss LKB 15 aufgefundenen Trimetylbenzol zu beauftragen;
Die pflichtwidrige Weigerung des Masseverwalters zur Beseitigung des Strafvorwurfes
Verfahren 28 Ur 1198/01v LGS Band VII ON 1 AS 15 + 69 in Zusammenschau mit se
Schuldzuweisung zur von ihm beantragten Konkursaufhebung GZ 23 S 185/01 b – 71 LGS l
zweifelsfrei erkennen, wie die Handlungsweise des Masseverwalters auf die vorsätzl
Beschädigung aller Verfahrensbeteiligter abzielt.
Abschließend bringe ich Ihnen zur Kenntnis, dass die Firma Anton Seber, Erdbau
Landschaftsgestaltung, Arreitweg 35 in 5730 Mittersill als Generalunternehmer mit
Reparatur aller Lagerschäden, der Wiederherstellung der Gebrauchsfähigkeit des gesam
Betriebsgeländes und der Räumung aller Fahrnisse aus den Boxen 4, 5 und 6 im Garagent
West beauftragt ist.
Die Firma Anton Seber wird nach Feststehen der Kostentragungspflicht auch die Ausla-ger
des Lösungsmittels, sowie die erforderlichen o. a. Untersuchungen veranlassen.
Es wird daher beantragt, die Unterlassungen des Masseverwalters von Amts we
wahrzunehmen und die ursächlich verantwortliche Bezirkshauptmannschaft Zell am See fü
Kostentragung der erforderlichen Stilllegung des Lösungsmittellagers, sowie für die Ord-n
der Buchhaltungsunterlagen zu verpflichten und dem Masseverwalter die Entnahme von Pro
und Rückstellproben, sowie die Ablieferung in einem Labor zum chemischen Vergleich
aufgefundenem Trimethylbenzol unter Polizeiaufsicht aufzu-tragen.
5662 Bruck, am 05. 05. 2008
RICHARD L E E B
Herrn Dr. Hans Wabnig ist als Masseverwalter der Firma Leeb Betriebs GmbH kenntlich,
der Amtssekretär der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, Kurt Reiter am 1. August 2
angeordnet hat, dass - 1) die Buchhaltung der Firma Leeb Betriebs GmbH - in der die exa
täglichen Lagerbewegungen des Brennstoff- und Mineralölhandels enthalten sind - aus
18
Gemeinschaftsbüro in der Bahnhofstraße ausgelagert und derart - in die Garagenbox Nr. 2
Garagentrakt West des Hochtanklagers eingelagert wurde, dass vollkommene Unbrauchba
eingetreten ist; - 2) 2.400 Liter Lösungsmittel "Zyklosol-van" - welches
Lösungsmittellagerraum in Tanks gelagert waren, welche - in Auffang-wannen gestan
haben, wie dies die Verordnung über die Lagerung brennbarer Flüs-sigkeiten vorschreibt, in
Garagenboxen Nr. 4, 5, 6 verbracht wurden und dort die Tanks ohne Auffangwannen abges
sind.
Die Sachverhalte sind im Strafakt zu 28 Ur 1198/01v Landesgericht Salzburg aktenkun-dig
Band VIII ON 63 führt der Amtssekretär in seinem Einsatzprotokoll aus:
am 22. 02. 2001 „Es ist bekannt, dass im Garagengebäude auf GP 91/6 ein Lager
Lösungsmitteln (Batterietanks) existiert, welches anläßlich des Ortsaugenscheines
12.2.2001 noch mit Lösungsmitteln (geruchlich deutlich wahrnehmbar) aufwies. Damals war
Herrn Leeb angegeben worden, daß es sich um hochflüchtige Lösungsmittel zur Tankreinig
handelt, die sich während der Tankreinigung verflüchtigen. Es ist notwen-dig, aus der nach
vor vorhandenen Lösemittel-Lagerung eine Vergleichsprobe zu ziehen. Des weitere: besteht
Verdacht, dass Lösemittelverunreinigte Wässer in die Mineralölabscheideranlage eingedrun
sind. Daher ist auch aus dieser jedenfalls eine Vergleichsprobe zu ziehen. Diese beiden Pro
sind ebenfalls mit gaschromatogra-phischen Methoden zu charakterisieren, um die Art
organischen Lösungsmittels zu bestimmen.“ - am 12. 03. 2001 „C. Grundwasserverunreinig
im Bereich der GN 91/7 (Pecile): Grundwasseruntersuchungen in den Pegeln LKB 19/01
20/01 ergaben auffällige AOXWerte, welche auf eine Grundwasserverunreinigung d
Wasserge-fährdende Stoffe hinweisen, deren Herkunft unverzüglich abgeklärt werden mus
Es wurden bis heute weder Vergleichsproben gezogen, noch chemische Vergleichsanalyse
Auftrag gegeben!
Geradezu selbstverständlich wurde auch der aufgefundenen AOX-Belastung im Grund-wa
bei Pecile nicht nachgegangen. Ebenso sind dem Umweltbundesamt die von dort am 01.
2003 ( SZ 865 ) von der BH Zell am See angeforderten Unterlagen über nachvollziehb
Nachweise vorgenommener Sanierungen bis heute vorenthalten ge-blieben. AS Kurt R
lässt das Umweltbundesamt am 01. 04. 2003 wissen, " dass er derzeit zeitlich nicht in der L
ist, diese Unterlagen zu liefern ( SZ 867 )", so dass Hochtanklager im Verdachtsflächenkata
des Umwelt Bundesamtes nach wie vor als Verdachtsfläche ausgewiesen und damit e
Verwertung nicht zugänglich ist. - Unterlagen über nachvollziehbare Nachw
vorgenommener Sanierung können auch weiterhin nicht vorgelegt werden, weil keine Sanier
stattgefunden hat!
RICHARD L E E B
A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE
GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER
VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
-
am 30. 09. 2011 Fax voraus: 057 601 21 31188
An das
Landesgericht Salzburg
zHd Hr. Dr. Gregor Sieber
Rudolfsplatz 2
5020
19
Salzburg
Konkursverfahren Firma Leeb
Betriebs GmbH GZ 23 S 185/01b
FORDERUNGSSALDO per 30. 09. 2011
Sehr geehrter Herr Dr. Gregor Sieber,
da Sie unverändert 2.400 Liter Lösungsmittel Zyklosolvan aus dem Massevermögen der Firma
Leeb Betriebs GmbH illegal im Garagentrakt der Firma Voltaik Handels GmbH lagern und so die
Realisierung des abgeschlossenen Reparatur- und Bestandvertrag verhin-dern setze ich meine
Schreiben vom 21. 11. 08, 31. 12. 08, 31. 01.2009 fort, in welchem ich Ihnen die Ersatzforderung
über entgangenen Mieterlös bekannt gegeben habe für
325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 31.08. 2011
zuzüglich Bestandzins vom 1. 09. – 30. 09. 2011
zuzüglich Verzugszins 4 % p.a. > 0,333 p.m. von € 67.340,07
FORDERUNGSSALDO PER 30. 09. 2011
€ 67.340,07
€ 1.462,50
€
224,24
__________
€ 69.026,81
Mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme grüße ich
mit vorzüglicher Hochachtung !
Richard L e e b GF
-------------------------
Herrn Mag. Marcus Neher ist kenntlich, wie der Voltaik GmbH vorsätzlich Mieteinnahmen zur Wiederherstellung der devastierten Betriebsliegenschaft verweigert
werden; Wortwörtlich übernommen und zusammengefasst in www.leeb-oel.at:
der zerbrochene Krug in Salzburg IV - vom Dorfrichter Adam
>zum Konkursrichter Dr. Gregor Sieber mit Bereicherung des Dr. Anton Waltl
>zum Masseverwalter Dr. Erhard Hackl, RA
>zum Masseverwalter Dr. Reinhard Huber, RA
>zum Masseverwalter Dr. Hans Wabnig, RA
Herr Mag. Marcus Neher hat die Beamten der Polizeiinspektion Bruck angewie-sen,
illegale Lösungsmittellagerung fotogaphisch zu dokumentieren, aber im ge-genständlic
Strafverfahren den aufgenommenen Sachverhalt nicht der geringsten Behandl
unterzogen, den Beweisantrag des Angeklgten unbeachtlich lassen und
BEWEISANTRAG 1: Dr. Bernhard Gratz, BH-Stellvertr. Auslagerung aus dem
Garagentrakt am 29.11.2000 Bodenverunreinigung von 2. auf 3. Dezember 2000
illegale Lagerung von Lösungsmittel VA Dr. Wabnig
21.25
Fax voraus 057 60121 31256 am 03 10. 2011
An die
Staatsanwaltschaft Salzburg
zHd Hr. Mag. Holzleitner
Rudofsplatz 2
20
5010 Salzburg
Strafsache 14 St 176/11d-2
Fortführungsantrag
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011 erst
ich in offener Frist den
Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren
gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche Beden
gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über
Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Ne
wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30.
2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g
Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inh
aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzb
im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen.
Herr Mag. Marcus Neher hat in seiner Eigenschaft als Anklagevertreter nicht nur
Akteninhalte aus dem Vorverfahren zu 25 Ur 12/03 k gegen Obereisatzleiter Kurt Re
negiert, sondern auch die Inhalte des Vorverfahren zu 28 Ue 128/03v gegen Herrn
Bernhard Gratz, Gewerbereferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See unbeacht
lassen.
Geradezu selbstverständlich hat Herr Mag. Markus Neher die Beweisergebnisse aus
Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 des ersten Rechtsganges
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg BEWEISERGEBNISSE vom 1.
RECHTSGANG
21.65
und die Inhalte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 28. 05. 2010
Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg
RECHTSMITTEL
NICHTIGKEITSBESCHWERDE
21.61
wie diese zur Aufhebung des Ersturteiles geführt und das Landesgericht Salzburg
auf Grund der Ergebnisse für die neuerliche Verhandlung und Beurteilung des W
serrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See bestimmt hat,
Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg AUFHEBUNG DES URTEILS vom
29. 10. 2009
21.62
in der Hauptverhandlung vom 15., 16. und 17. Juni 2011 zum zweiten Rechtsgang se
Amtsführung als Staatsanwalt in Beschädigungsvorsatz außer Acht lassen.
Herr Mag. Markus Neher hat in Begünstigung von Verursachern der Einleitung, so
in Begünstigung der mit der Durchführung des gegenständlichen Wasser-rechtsverfah
21
befassten Organe, die vom Angeklagten in seinen Beweisanträgen aufgezei
Straftatbeständen nicht aufgegriffen und die bezeichneten Straftäter der gerichtlic
Verfolung vorsätzlich entzogen:
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg
RECHTSGANG
BEWEISANTRÄGE ZUM 2.
21.63
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg
ERSUCHEN UM BEWEISAUFNAHME
21.66
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg
ERSUCHEN UM BEWEISAUFNAHME
21.68
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg PROTOKOLLIERUNGSERSUCHEN 15.
06. 2001
21.69
Insbesondere fällt auf, wie Herr Mag. Markus Neher die lückenlos überführten Straft
Ernst und Stefan PECILE iVm Obereinsatzleiter Kurt REITER trotz ihm kenntlic
Straftatbestände vor dringend gebotener Untersuchung schützt:
Die Verleumdung
BEWEISANTRAG 8: Dr. Werner Kreiseder als Prokurist SALZBURGER
SPARKASSE BANK AG wegen verweigerte Behandlung von lagernden Abfällen
und rechtswidrige Vereinbarungen mit Oberbank - Dr. Hackl und Pecile
BEWEISANTRAG 9: Dr. Hans Reitstätter, öfftl. Notar 5700 Zell am See Errichter
des Kaufvertrages zwischen Salzburger Sparkasse und Ernst Pecile und Erstatter
des Grundbuchgesuches zur Löschung einer Grundbuchseintragung ohne
einverleibungsfähige Urkunde
Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg unterdrückte Straftatbestände Dr.
Hermann Salzburger Sparkasse mit Ernst und Stefan PECILE
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg VERHANDLUNG ZUM 2.
RECHTSGANG
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten
Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Gerald SIMMER
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten
Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Hans Reitstätter
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten
Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Werner Kreiseder
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten
Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Stefan PECILE
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE
vor GERICHT durch ERNST PECILE, 5700 Zell am See
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE
vor GERICHT durch OBEREINSATZLEITER KURT REITER
20.01
21.32
21.33
21.38
21.67
21.70
21.71
21.72
21.84
21.85
21.90
und der gerichtlichen Verfolgung entzieht, so dass das Tatbild der Begünstigung nac
299 Abs 1 StGB als erfüllt erscheint.
Herr Mag. Markus Neher war als Anklagevertreter in Kenntnis, wie der gericht
bestellte Sachverständige Dr. Siegfried W. HERMANN - erinnert an den von
abgelegten Eid – am Ende der Hauptverhandlung am 17. Juni 2011 erklärt hat,
Gutachten und Befund vom 14. 04. 2006 vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.
Der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 17. 06. 2011 gestellte Antrag
Ablehnung des gerichtlich bestellten Gutachters Dr. Siegfried W. Hermann wurde o
meritorische Prüfung von Befund und Gutachten vom 14. 04. 2006 abgelehnt.
22
( Rechtsatz: die Vernehmung eines Sachverständigen oder die Verlesung seines schriftlichen Gutach
sind infolge Anscheins von Befangenheit nur dann unzulässig, wenn zu erkennen ist, dass
Sachverständige sein Gutachten auch dann zu ändern nicht gewillt sein würde, w
Verfahrensergebnisse dessen Unrichtigkeit aufzeigen (RIS-Justiz RS0115712; Ratz, WK-StPO § 28
371).
Aus dem Akteninhalt hat sich die Befangenheit des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann zwingend abgeleitet.
RICHARD L E E B
A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE
GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER
VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
_________________________________________________________________________________________
am 27. 09. 2009 Fax voraus: 057 601 21 31188
An
das
Landesgericht
Salzburg
zHd Hr. Dr. Seiss
Rudolfsplatz 2
Salzburg
5020
Strafverfahren 31 Hv 143/09a Ablehnung des
Sachverständigen Dr. Siegfried W. Hermann
Sehr geehrter Herr Rat,
in der Hauptverhandlung vom 29. 10. 2009 wurde meinem Ersuchen auf gerichtliche Erörterung
Befund und Gutachten vom 14. 04. 2006 des gerichtlich bestellten Sahverständigen Dr. Sieg-fried
Hermann nicht entsprochen. Auch mehrfache diesbezügliche Vorstellungen im Vorver-fahren zu 2
1198/01v LGS sind ohne Erfolg geblieben, wie ich Ihnen in meinen Ausführungen vom 24. ds. Ms
Kenntnis gebracht und nachgewiesen habe.
Die Beweisergebnisse des Vorverfahrens und der Hauptverhandlungen vom 3. 9. und 29. 10. 2009 h
zweifelsfrei erwiesen, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige sich der Erstellung eines fals
Gutachtens iVm dem Beitritt zu einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht hat, die mich veranhaben Strafanzeigen zu erstatten, wie Ihnen am 23. ds. Ms. zugestellt:
STRAFANZEIGE gegen Dr.Wilhelm JERYCZYSKI Senatspräs. am Oberlandesgericht Linz
93.12E
STRAFANZEIGE gegen Kurt REITER, Franz MÜHLBÖCK, Herbert REISINGER, Rosemarie
DREXLER, Bezirkshauptfrau im Pinzgau
93.12F
STRAFANZEIGE gegen Rainer BRAUNSTINGL, Angelika BRUNNER, Siegfried S. HERMANN
93.12G
STRAFANZEIGE geg. Werner FÜRLINGER, Gerhard FORSTINGER, Ernst und Hannes
FÜRSTAUER
93.12G1
STRAFANZEIGE gegen Werner KREISEDER, Hans REITSTÄTTER, Ernst und Stefan PECILE
93.12H
STRAFANZEIGE gegen Siegfried S. HERMANN
93.12I
Die STRAFANZEIGE gegen Dr.Wilhelm JERYCZYSKI Senatspräsident am O
landesgericht Linz wurde am 1. 9. 2010 von der Oberstaatsanwaltschaft Linz mit Za
OSTA 237/08y an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur weiteren Veranlassung übermitt
23
Nachdem in der Hauptverhandlung vom 29. 10. 2009 meinem Antrag auf Ablehnung des Sach
ständigen nicht entsprochen und meiner Nichtigkeitsbeschwerde Folge gegeben wurde, erschein
dringend geboten, dass Sie als Vorsitzender iSd § 254 Abs 1 StPO die in den o. a. Strafanzeigen gefüh
Personen vorladen bzw nötigenfalls vorführen lassen und vernehmen, weil durch eid-liche Einvernah
insbesondere der Sachverständigen und der Bezirkshauptfrau HR Dr. Rosema-rie Drexler Aufklä
über erhebliche Tatsachen zu erwarten ist.
Daruber hinaus erlaube ich mir anzuregen, dass Sie als Vorsitzender gemäß § 254 Abs 2 StPO
Aufnahme anderer Beweise (3D-Modelle) anordnen, sowie einen Augenschein in Anwesenheit
Beteiligten auf der Betriebsliegenschaft Hochtanklager in Bruck/Glocknerstraße durchführen und die
in der Bezirkshauptmannschaft Zell am See befindlichen von der Bezirkshauptfrau zurückgehalt
Beweismittel in den Verfahrensakt einbringen.
Als besonders unabdingbar erweist sich die zwangsweise Vorführung und eidliche Einvernahme
Herren Ernst und Hannes Fürstauer, weil sie sich im Vorverfahren mehrfach einer Einvernah
widersetzt haben und als einzige manuell Tätige Hilfskräfte für die Bezirkshauptmannschaft Zell am
falsche Beweismittel hergestellt und vorsätzlich Schäden am Hochtanklager verur-sacht haben.
Desgleichen ist mit den Zeugen der Anklage Ernst und Stefan Pecile zu verfahren zumal dies
Bereicherungsabsicht gemeinsame Absprachen mit der Salzburger Sparkasse Bank AG zur Einleit
des Wasserrechtsverfahren am 17. 01. 2001 geführt und in Zusammenwirken mit dem Kataphenreferenten Kurt Reiter dieses Wasserrechtsverfahren, mit begleitender Verleumdungs-kamp
gegen LEEB eingeleitet haben. Weiter ist Aktenkundig, wie PECILE in Zusammen-wirken mit
Reitstätter, als Notar und Vertragserrichter, sowie Dr. Gerald Simmer, als Vorste-her des Bezirk
richtes Zell am See es betrieben hat, das grundbücherliche Fruchtge-nussrecht der Leeb Betriebs Gm
auf EZ 601 Grundbuch 57303 Bruck durch den Grundbuchsführer am Bezirksgericht Zell am See
Vorliegen einer einverleibungsfähigen Urkunde zu löschen.
Aus den Akteninhalten des Vorverfahrens und der beiden Hauptverhandlungen sind vielfach straf
Handlungen gegen die Rechtspflege offenbar.
Die Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen vor dem UVS Salzburg, im Vorverfah-ren
Gerichten und in den Hauptverhandlungen erfüllen nicht nur den Straftatbestand nach § 288 S
sondern lassen mit Befund und Gutachten des gerichtlich beauftragten Sachverstän-digen Dr. Sieg
W. Her0-mann das Tatbild nach § 278 Abs 2 und 3 StGB als erfüllt erscheinen, weil nur mit Bild
einer kriminellen Vereinigung durch die eingangs bezeichneten Personen Straftaten im vorliege
Umfang ausführbar sind.
In der Hauptverhandlung vom 29. 10. 2009 wurde mein Ablehnungsantrag gegen den Sachverstän-di
ohne inhaltliche Prüfung der geltend gemachten Ablehnungsgründe, abgewiesen.
Die bereits im Vorverfahren erstattete schriftliche Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverdigen erliegt in Band XXIII ON 275, womit die Voraussetzung des zweiten Satzes des § 355 ZPO fü
Ablehnung des Sachverständigen auch noch im Berufungsverfahren erfüllt ist, somit nach §§ 19 ff
gestellt wird der
Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen
Dr. Siegfried W. Hermann, Frauenthalerstr. 51, 8530 Deutschlandsberg
1. zur Zulässigkeit dieses Antrages:
24
Es bestehen zureichende Gründe (siehe Punkt 2), die darauf schließen lassen, dass sich der gericht
beauftragte Sachverständige bei seinen Beweisaufnahmen von anderen als sachlichen Ge-sichtspun
hat leiten lassen, und sind in seinem Beitritt zum allgemein offenbaren Verwaltungs-verfahren
Rechtsgrund durch Erstattung eines falschen Gutachtens begründet, mit dem un-rich
Anscheinbeschuldigung im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 und der damit ver-bund
Verleumdungs-kampagne als wahr und richtig befundet sind. Allgemein offenbar ist, wie zur Ortsungebundenen Bearbeitung Wortwörtlichen Übernahmen
Akteninhalten, Dokumenten und Urkunden aus den Vorverfahren zu 28 Ur 331/07 b und 28 Ur 1198
LG LG Salzburg ( Band I ON 5 und Band XX ON 260) in die Internetdomain www.leeb-o
Beweiswürdigung zuerkannt und öffentlich sind.
Zweifelsfrei lässt sich erkennen, wie der abgelehnte Sachverständige ohne eigene Beweisaufnahme
ohne inhaltliche Prüfung in einer, jedes Rechtschutzinteresse abschneidenden Weise, in vorsätzli
Beschädigungsabsicht zum Nachteil des Ablehnungswerbers befundet hat.
Es ist Gerichtsbekannt, wie die Staatsanwaltschaft Salzburg das Strafverfahren zu STA 15 UT 6196/
eingeleitet hat, in welchem wegen Betrugs- und Bereicherungsverdacht gegen Oberbank ( 40.00
Salzburger Sparkasse Bank AG ( 70.00 ff ) und Pecile ( 06.00 ff ), Behördenorgane und
Berufungsgegner Dr. Werner Fürlinger ( 03.03 ff ) ermittelt wird.
Aktenkundig sind in diesem Zusammenhange bei der Staatsanwaltschaft Salzburg behängende Strafzu 3 St 136/03d gegen Dr. Hackl ( LINKs 40.00, 40.01, 40.02 ) und zu 10 St 227/02 m gegen M
Frenner ( LINKs 60.00, 60.01, 60.02, 90.15 ), sowie der Ablehnungsantrag vom 17. 06. 2008 ( LI
92.01 / 92.02 / 92.03 / 92.04 / 92.05 / 92.06 / 92.07 / 92.08 / 92.10 / 92.10A / 92.10 C ).
In den Vorverfahren zu 28 Ur 331/07 b und 28 Ur 1198/01v LG LG Salzburg wird Ernst Pecil
Beschuldigter geführt und die Einleitung des Umweltverfahren durch die Bezirkshauptmannschaft
am See durch Bodenverunreinigungen durch Ernst, Stefan und Andreas Pecile am 2, auf 3. 12. 2000
durch Ernst und Stefan Pecile am 17. 01. 2001 (LINK – Betriebsschließung ), sowie strafrech
relevante Prozessvornahmen am Bezirksgericht Zell am See ( LINKs 23.00; 23.00A; 23.00B; 23.00
untersucht.
Die Tatsache, dass im Vorverfahren zu 28 Ur 331/07b LG Salzburg u. a. auch rechtswidrige Vor-nah
am Landesgericht Salzburg untersucht werden, lässt den Verdacht der vorsätzlichen falschen Erstell
des gerichtlich beauftragten Gutachtens zu Gunsten der mit dem Wasser-rechtsverfahren Zl. 6/
44/2001 befassten Organe nicht gänzlich unbegründet erscheinen, somit stehen der Einbringung
gegenständlichen Antrags auf Ablehnung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Dr. Siegfried
Hermann, Frauenthalerstr. 51, 8530 Deutschlandsberg, was die Zulässigkeit betrifft, keinerlei recht
Bedenken entgegen.
2. zu den Befangenheitsgründen:
Zusammengefasst weist der Ablehnungswerber nochmals darauf hin, dass die von dem abgelehn
Sachverständigen gesetzten Handlungen insgesamt eine Rechtswidrigkeit im Vollzug der Ges
darstellen, die seiner Meinung nach eine Befangenheit des Sachverständigen begründen und somit
Ablehnung rechtfertigen. Diese fehlende Unparteilichkeit des abgelehnten Sachver-ständigen, wie
zweifelsfrei und unwiderlegbar nachgewiesen und Aktenkundig ist, bewirkte, dass der Ablehnungswe
auf Grund der Gewichtung von Befund und Gutachten des abgelehn-ten Sachverständigen vor Gerich
keiner Zeit die Chance auf ein faires und sachliches Strafverfahren gehabt hat.
25
Als besonderes Indiz für Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsteller ist es zu werten, dass
abgelehnte Sachverständige nicht realisieren wollte, wie aus der Aktenlage im Vorverfahren zu 2
1198/01v LG Salzburg zweifelsfrei feststeht, dass alle Anscheinbeschuldigungen
Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegenüber dem Antragsteller widerlegt sind. Es sind weder in
Bahnhofstrasse Kohlenwasserstoffe, noch im Hochtanklager Trimethylbenzole im Grundwa
vorgefunden worden, die den Schwellenwert für die unbehandelte Einleitung in das Fließgewä
Salzach überschritten haben.
Der abgelehnte Sachverständige kann und will auch nicht erkennen, wie aus diesem Verfahren s
rechtlich relevante Tatbestände hervorgekommen sind, welche die Staatsanwaltschaft Salzburg veran
haben, das Strafverfahren zu STA 15 UT 6196/07 b wegen Konkurstreiberei der Oberbank AG ( LI
30.00 bis 60.02 ), in gemeinsamen Betrugs- und Bereicherungsvorsatz mit der Salzburger Sparkasse B
AG (LINKs 70.00 bis 70.07) und gemeinsamer Vorbereitung zum Umweltverfahren am 17. 01. 2001
Pecile ( LINKs 01.00 bis 21.16 ) einzuleiten.
Dazu konveniert, wie der abgelehnte Sachverständige nicht in der Lage, oder Willens ist,
strafrechtlich relevanten Tatbestand in der Zuhaltung des Dr. Werner Fürlinger zur krimin
Vereinigung von Behörden- und Untersuchungsorganen im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v
Salzburg zu realisieren, wiewohl dieser im Akteninhalt des LG Salzburg dokumentiert und in
Internetdomain www.leeb-oel.at allgemein öffentlich ist.
In dem zu diesem Strafverfahren eröffneten Vorverfahren zu 28 Ur 331/07b LG Salzburg sind u.
Zusammenschau der Prozessführung am Bezirks- und Landesgerichtes Salzburg in offenb
Rechtsverweigerung ( LINKs 92.01 / 92.02 / 92.03 / 92.04 / 92.05 / 92.06 / 92.07 / 92.08 / 92.10 / 92
/92.10 C ), mit den nachweislichen Betrugsvornahmen wie sie im Strafakt der Staatsan-waltsc
vorliegen, ist der Verdacht nicht gänzlich auszuschließen, dass über eklatante Verstöße gegen
Verfahrensrecht hinausgehend, Amtsmissbrauch iVm Korruption vorliegt.
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - D vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv
147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See
121 31256 am 27. 10. 2011
An die
Staatsanwaltschaft Salzburg
zHd Hr. Mag. Holzleitner
Rudofsplatz 2
5010 Salzburg
Strafsache 14 St 176/11d-2
Fortführungsantrag
26
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September 2011 erst
ich in offener Frist den
Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren
gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche Beden
gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über
Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag. Marcus Ne
wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30.
2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g
Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inh
aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzb
im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen.
Herr Mag. Marcus Neher hat in seiner Eigenschaft als Anklagevertreter nicht nur
Akteninhalte aus dem Vorverfahren zu 25 Ur 12/03 k gegen Obereisatzleiter Kurt Re
negiert, sondern auch die Inhalte des Vorverfahren zu 28 Ue 128/03v gegen Herrn
Bernhard Gratz, Gewerbereferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See unbeacht
lassen.
Geradezu selbstverständlich hat Herr Mag. Markus Neher die Beweisergebnisse aus
Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 des ersten Rechtsganges
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg BEWEISERGEBNISSE vom 1.
RECHTSGANG
21.65
und die Inhalte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 28. 05. 2010
Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg
RECHTSMITTEL
NICHTIGKEITSBESCHWERDE
21.61
wie diese zur Aufhebung des Ersturteiles geführt und das Landesgericht Salzburg
auf Grund der Ergebnisse für die neuerliche Verhandlung und Beurteilung des W
serrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See bestimmt hat,
Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg AUFHEBUNG DES URTEILS vom
29. 10. 2009
21.62
in der Hauptverhandlung vom 15., 16. und 17. Juni 2011 zum zweiten Rechtsgang se
Amtsführung als Staatsanwalt in Beschädigungsvorsatz außer Acht lassen.
Herr Mag. Markus Neher hat in Begünstigung der mit der Durchführung
gegenständlichen Wasserrechtsverfahren befassten Organe, die vom Angeklagten in sei
Beweisanträgen aufgezeizten Straftatbeständen nicht aufgegriffen und die bezeichn
Straftäter der gerichtlichen Verfolung vorsätzlich entzogen:
BEWEISANTRAG 5: Dr. Werner Fürlinger, Geologe vorsätzliche falsche
Beweisaufnahmen und Korrelier-ung von physikalischen Messdaten an das 3DModell
27
21.29
BEWEISANTRAG 6: Ernst+Hannes Fürstauer Viehhofen vorsätzliche Herstellung
falscher Beweismittel zur Vorbereitung einer Verleumdungskampagne
Betrugshandlungen in Bereicherungsvorsatz
21.30
Es muss aufgezeigt werden, wie geradezu vorsätzlich beantragte Fragen nicht ge-s
bzw.Falschaussagen in Widerspeuch zum Akteninhalt nicht hinterfragr wurden
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten
Richard Leeb unterbliebene Fragestellung Dr. Gerhard Forstinger
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE
vor GERICHT durch Dr. WERNER FÜRLINGER, 5020 Salzburg
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des beschuldigten
Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Hannes FÜRSTAUER
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche FALSCHAUSSAGE
vor GERICHT durch ERNST FÜRSTAUER, 5752 Viehhofen
-
21.83
21.87
21.88
21.89
Fax voraus am 17. 09. 2010 > 057/60121 11144
An die
Staatsanwaltschaft
Korruptions -
Univeritätsstraße 5
Wien
1010
Strafanzeige nach § 28a StPO
St 3/09 z
AZ 4
Sehr geehrte Damen und Herren
zu obiger Strafsache erstatte ich in Ergänzung meiner bisherigen Anzeigen, wie sie das Was
serrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See und das zugehörige Vorverfahren zu 28 U
1198/01v, sowie die Strafsache zu 31 Hv 143/09a je Landesgericht Salzburg betreffen, auf Grund
von Beweisergebnissen aus den Ermittlungsverfahren und den Hauptverhandlungen vom 3.9.2009
und 29.10.2009, sowie der Aufhebung der bezogenen Verurteilung nachstehende
S t r a f a n z e i g e gegen
1) Dr. Werner FÜRLINGER,
Prokurist der Salzburger Sparkasse Bank AG
Alter Markt 3 in 5020 Salzburg;
2) Dr. Gerhard FORSTINGER, Miglweg 21, 4694 Ohlsdorf, Mitarbeiter des
Erstbeklagten Dr.Werner Fürlinger und Inhaber der Firma Stadlmann & Forstinger;
3) Ernst FÜRSTAUER,
Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH
5752 Viehhofen 217;
4) Hannes FÜRSTAUER,
Inhaber der Fürstauer - Ölwehrtechnik GmbH
5752 Viehhofen 217;
wegen vorsätzlicher falscher Beschuldigung und falscher Beweisaussagen, sowie
Herstellung falscher Beweismittel im Zusammenhang mit der Durch-führung de
Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See, wie sie zur allgemein
offenbaren Österreichweiten Verleumdungskampagne ge-gen die Familie Leeb
und deren Firmen, sowie zur gerichtlichen Verfolgung derer Geschäftsführer
28
geführt hat.
1 ) Herr Dr. Werner Fürlinger, allgemein gerichtlich beeideter Sachverständi-ger fü
technische Geologie, Karlbauernweg 12 in 5020 Salzburg hat es gegen Be-zahlung
übernommen, im Umweltverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als nichtamtliche
Sachverständiger Grundwasseraufschlussbohrungen im Bereich des Bahnhofes Bruck
Fusch und der Bahnhofstraße zu leiten und die Grundwasser-strömungsrichtung
festzustellen. Bd VIII ON 63 SZ129
Hinsichtlich des Umfanges wurde der Auftrag seitens der Bezirkshauptmannschaft Zell am
See w.o. auf SZ 143 genau definiert:
a) Erkundung und Dokumentation des vorhandenen Ölschadens und der Gefahr eine
Gewässerverunreinigung ( dh Vorliegen von Gefahr in Verzug ) im Bereich der KG Bruck
entsprechend den Vorgaben des geologischen Amtsachverständigen Dr. Rainer Braunsting
und der Maßgabe des Einsatzleiters AS Kurt Reiter;
b) Durchführung der erforderlichen Grundwassermessungen;
c) Prüfung, Vorauswahl und Vorschlag möglicher Sanierungsvarianten in wirtschaftsingenieurtechnischer Hinsicht;
d) Planung durch die Behörde konkret vorgegebener Sanierungsmaßnahmen;
e) Dokumentation, Begleitung und abschließende Bewertung allenfalls durchgeführter
Sanierungsschritte und Maßnahmen.
Schon aus dem Auftragsinhalt ist klar erkennbar, dass Herr Dr. Fürlinger sich von vorne
herein jeder objektiven Tätigkeit eines Sachverständigen begeben hat und durch seine
laufenden Leistungen gegen Bezahlung für die BH Zell am See auch in der Ver-gangenhei
daher als befangen im Sinn des § 53 Abs 1 AVG anzusehen ist ( VwGH vom 16.03.1967, Z
1638/66; Veröff: EvBl 1968,305 ).
Obwohl Herrn Dr. Fürlinger bekannt war, dass die Ergebnisse seiner Untersuchun-gen
und Dokumentationen als Grundlage strafrechtlicher Verfolgung Dritter zu dienen hat,
wurde von ihm bedenkenlos den „ technischen Vorgaben “ des ASV Dr. Braunstingl
gefolgt und der Maßgabe des Einsatzleiters entsprochen.
1) Dr. Werner FÜRLINGER, hat als von Kurt REITER telefonisch Beauf-tragte
die Untersuchung von Boden- und Grundwasser auf den Leeb-Betriebslie-genschaften
in Bruck / Glocknerstraße Bahnhofstraße 6 und Hochtanklager ge-führt und seine
Sachverständigen Gutachten an die Bezirkshauptmannschaft erstattet, wie diese
Grundlage für die unwahrhaftigen BESCHULDIGUNGEN, die ÖSTERREICHWEITE
VERLEUMDUNG, die Betriebsaufgaben samt da-rauffolgende Eröffnung de
KONKURSVERFAHREN über die Vermögen der Firmen Leeb Betriebs GmbH FN
56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y gedient und letztlich zur Verurteilung
des Beklagten Richard Leeb geführt haben.
Herr Dr. Werner FÜRLINGER HAT ab dem 6. 2. 2001 umfangreiche Bordenerkundun-gen
auftrags des AS Kurt Reiter BH Zell am See auch im Bereich des Tanklagers der Firma
Voltaik GmbH GN 91/6 und auf dem südlich gelegenen GN 91/7 von PECILE durchgeführ
In der STRAFANZEIGE Band VI Beilage 1 wird seine Tätigkeit mit der des Herrn Dr
29
Gerhard FORSTINGER UNTER Nr 2 geführt. Sein Bericht liegt in Band VI Beilage 27 ON
693 - 783 vor, zu dem ergänzt wird:
1. in ON 701 wird der Untersuchung PROTERRA vom 18. 08. 1995 keiner Beweis
aufnahme zuteil;
2. in ON 701 bestätigt der SV die Kenntnis der INTERGEO Untersuchung 18. 12. 1996
unter Pkt 10.;
3. der SV stellt in ON 705 letzter Abs dar, dass es in den 90er Jahren im Garagen-trak
West zu einem Unfall mit Auslaufen von rund 2000 Litern Lösungsmittell gekommen
ist;
4. und weiter, dass dieser Unfall der leitenden Behörde durch Zeugenaussagen be-kann
geworden ist und daher sich diesbezügliche Erkundungen, welche Ende Februar 2001
begonnen wurden, nachfolgend auf den Garagentrakt West kon-zentrierten;
5. der SV beurkundet in ON 713 den Pegel LKB 33 als mit Lösungsmittel kontami-niert;
6. Pegel LKB 32, an der Grundgrenze wird vom SV nicht erwähnt und findet sich auch kein
Hinweis welcher die Ergebnisse der Bohrungen LKB 27, LKB 22 und LKB 19 in ON 783
kommentiert, oder Bezug zu den Verdächtigten in ON 49 bzw. zur Tatdarstellung in
ON 51 nimmt;
7. das vom SV dargestellte geologische Bild des Untergrundes weicht deutlich vom
Untersuchungsbericht der Firma PROTERRA ab;
8. die Abweichung ist auch im Schreiben des ASV an AS Reiter ad absurdum geführt ( vgl
Beilage 74 ON 355 Abs 2 )
9. in ON 717 beschreibt der SV seine hydrologischen Erkundungen und stellt in ON 719
die Grundwasserströmungsrichtung nach Nord bis Nordost fest;
10. der SV führt in ON 721 in der Auswertung seiner hydrochemischen Untersuch-ungen
wohl die DOC – Werte an vermeidet die Nennung von Pegeln welche beson -dere
Auffälligkeiten geliefert haben und überlässt die Interpretation der chemisch-tech-nische
ASV ;
11. der SV behauptet in ON 725 die Ausbreitung der Mächtigkeit der Kontaminierung in allen
Richtungen;
12. um unmittelbar anschließend festzustellen, dass außerhalb dieses eng begrenz-ten
Raumes auf keinen weiteren Flächen des Tanklagers Lösungsmittel im Unt-ergrund
gefunden werden;
13. weiter beurkundet der SV, dass auch auf den benachbarten Grundstücken PE-CILE
Hermann & Müller und ÖBB – Gelände bei den umfangreichen Erkundun-gen keine
Nachweise von Kontaminationen gefunden wurden;
14. im letzten Absatz bestätigt der SV, dass auf der Grundfläche, auf der PECILE am 2. au
3. 12. 2000 das Erdreich verunreinigt hatte, im Untergrund eine flüssig-keitsdichte
Sedimentschichte mit einer Mächtigkeit von mehr als 3 m aufgebaut sind, wodurch dor
ein Versickern in das Grundwasser nicht möglich ist;
15. der SV drückt in ON 727 seine Überraschung aus, dass am Tanklager keine ähn-lich
massive Untergrundkontamination mit Mineralölprodukten wie beim Tankla-ger in de
Bahnhofstrasse 6 vorgefunden wurden, sondern „ nur “ eine lokal rela-tiv eng
begrenzte Kontamination mit Lösungsmitteln aus der Tankreinigung;
16. der SV berichtet von einer definierten Grundwasserströmungsrichtung am Tanklager, wie diese im Bereich Bahnhofstrasse nicht hat definiert werden können;
17. die wenige Meter breite Abströmfahne des Lösungsmittels reicht entlang einer
ausgeprägten Abströmrinne ca. 150 m weit, unter dem Bahnkörper, bis zum Pegel LKB 17;
18. um einen weiteren Eintrag von Lösungsmittel in das Grundwasser und eine Aus
breitung der Lösungsmittelfahne über den Pekel LKB 17 hinaus zu verhindern,
30
schlägt der SV einen Bodenaustausch der kontaminierten Bodenschichten unter-halb
des Lösungsmittellagerraumes vor;
Die vorstehenden Berichtsinhalte bedürfen der Berichtigung bzw. Ergänzung zu
1.
2.
3.
4.
5.
6.
dem SV war bekannt, dass am Tanklager vor dem Jahre 1995 keine Kontamination, weder im Erdreich, noch im Grundwasser vorgelegen hat;
der SV hat aus eigener Tätigkeit den Grundwasserspiegel mit 7 m unter GOK
festgestellt und es unterlassen auf die Fehlerhaftigkeit dieses Gutachtens INTER
GEOin inhaltlichen Gehalts und formalrechtlicher Form hinzuweisen;
der SV berichtet nicht nur von einen Unfall mit einem 2000 Liter fassenden Tank,
wie dies aus den Aussagen WIESER, KORINEK, OBERHAUSER, ZANDL,
BRAUNHOFER, BRUNNER und BRAUNSTINGL hervorgegangen ist, sondern
dokumentiert bereits das Auslaufen von 2000 Liter Lösungsmittel in den 90er
Jahren;
obwohl der leitenden Behörde bereits am 13. 02. 2003 durch die Aussage WIESER der angebliche Lösungsmittelunfall aus den 90er Jahren bekannt geworden ist, wurden Bohrungen in weiter Umgebung durchgeführt um Pkt 15. zu
entsprechen und den Nachweis von Verunreinigungen zu führen;
in Pegel LKB 33 sind nicht messbare Spuren von Lösungsmittel vorgefunden
worden;
der SV negiert die AOX – Belastungen, welche in einer Konzentration vorkmen,
wie diese sogar die Schwellenwerte für die Einleitung in Fließgewässer überschreiten.
Der Pegel LKB 32 liegt auf dem Grundstück PECILE und im genauen Zentrum
der Eintragung vom 2. auf 3- 12- 2000. Direkt neben diesen Pegel ist das Pegelrohr LGP 2 der Firma Proterra aus dem Jahre 1995 situiert, aus welchem Bericht die damalig Kontaminationsfreiheit erwiesen ist;
7.
während im Gutachten Proterra das Vorhandensein einer 3 m starken FeinsandSchluffschichte bestätigt wird, stellt der SV diese nur im Untergrund der Verunreinigung PECILE vom 2. auf 3. Dezember 2000 fest und argumentiert , dass
dadurch diese Verunreinigung nicht grundwasserschädlich wirken hat können.
Der SV vergisst hiebei seine eigene Darstellung, dass Kontaminationen dort das
Grundwasser erreichen, wo diese feinsandige, flüssigkeitsdichte Schluffschicht
durch Einbauten unterbrochen ist.
Der bautechnische Sachverständige DI ZANDL hat den geologischen Aufbau und den
physikalischen Vorgang in Zusammenhang mit dieser Eintragung in seinem Bericht
genau und richtig beschrieben ( vgl Zandl 23.05.2003 Pkt 2.).
8.
die von SV getroffenen Feststellungen betreffend einer Definition der Grundwassersrömungsrivhtungsrichtung hat in Wahrheit nicht stattgefunden. Es ist weder
die Strömungsgeschwindigkeit festgestellt, noch eine fachlich einwandfreie Berechnung auf Grundlage der Strömungslehre durchgeführt worden.
Die vom SV dargestellte Strömungsrichtung ohne Einbezug des Grundwasserbegleitstromes der Salzach stellt eine unerlaubte Vereinfachung dar.
In Band VIII Beilage 74 ON 353 Abs 1 und ON 355 Z 2 stellt der ASV die
31
„ eingemessene Grundwasserströmung zwischen den Pegeln 19 und 20
- paralell verlaufend zu den bestehenden Pegeln15/01 und 17/01 - fest.
Die ca. 45°-ige Abweichung zwischen den angegebenen Pegellinien stören den
SV nicht. Es wird mittels digitaler Modellierung eine „ Grundwasserabzugsrinne“
konstruiert und vom SV als Beweismittel gewürdigt.
Wie aus dem Bericht beiliegenden Plan ON 733 ersichtlich, trifft die Linie LKB 28 übe
LKB15 zu LKB 17 nicht wie vom SV angeführt, auf einen Grundwassrnutzer im Abstrom
und beschreibt von LKB 28 obstromig zum angenomme nen Eintrag-ungsherd einen
Knick von mehr als 35 ° während die virtuell vorgestellte „ Grund-wasserabzugsrinne
eine gerade Linie vorgibt.
Der SV nimmt in seinem Bericht nicht Bezug auf die „ Bedrohung “ des Hausrun-nen
Posch, welcher im Verfahren als Grundwassernutzer im Abstrom zur Attes-tierung des
Vorliegens von Gefahr in Verzug vorgegeben war, sondern ver-weist auf die
Fortsetzung der Lösungsmittelfahne in Richtung Nordost.
9. Dem SV ist verborgen geblieben, dass der Hausbrunnen Posch im Grundwasser
begleitstrom der Salzach liegt und damit nicht die Grenzwerte für Grundwasser
inhaltsstoffe,
sondern die Schwellenwerte für die Einleitung in Fließgewässe
grundlegende Richtlinie darstellen.
Der SV führt in seinem Bericht über seine hydrologischen Erkundungen weder den
chemischen Sauerstoff Bedarf an, welcher für einen Oxydationsmittel – Ein-satz
bestimmend ist, noch den biologischen Sauerstoffbedarf an, welcher für den
biologischen Abbau einer organischen Verbindung erforderlich ist. Auch auf chemisch
Physikalische Reaktionsprozesse im Boden nimmt der SV im Bericht keinerlei Bezug, in
wie weit , oder ob überhaupt, die Dekontaminierung im In-situ-Verfahren von ihm geprüf
worden ist.
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - E vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu 40 Hv
147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell am See
Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt die Weisung erteilt :
„ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg aus-
schließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher
Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusam-mengefasst an die
Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angeb-liche
andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse
aus der abgeschlossenen Dekontamination kein Bedacht zu nehmen ist.
32
vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191
Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung
einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerich- tet
war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur vorsätzlichen
Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB
als erfüllt erscheinen:
1.) Hans TONIS, hat als Chefinspektor des Landesgendarmeriekommando Salzburg die Untersuchung auf strafrechtliche Tatbestände in dem von der Be-zirkshauptmannschaft Zell am See am 17. 01. 2001 eingeleitete Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203 -44/2001 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Salzburg Zahl 9
St 59/2001x und Untersuchungsrichter Zahl 28 Ur 1198/2001v geführt und zu GZ
P 75/KA/01-Ton am 7. 10. 2002 die Strafanzeige vorgelegt in der Chefinspektor
Hans Tonis nachhaltig versucht hat, einen Sachverhalt zu verwirkichen, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht ( Band XVII ON 192 ) und hat im Verfahren
Verdächtigungen und Beschuldigungen geführt, für die ihm nicht nur keine
Tatsachenbeweise vorgelegen hatten, sondern von denen er gewusst hat, dass
Verdächtigungen und Beschuldigungen falsch waren.
Chefinspektor Hans Tonis ist es darauf angekommen ein Tatbild herzustellen, in dem die von
ihm Beschuldigten wegen eines Verbrechens bzw. Vergehens strafrechtlich verurteilt werden
und hat die Verurteilung auf Grund der von ihm kon-zipierten Strafanzeige vom 7. Oktober
2002 für gewiss halten können.
Chefinspektor Hans Tonis hat es bewusst unterlassen, ihm bekannte Tatbestände
betreffend anderer Verursachungen zur Erfolgsabwendung der Verwirklichung des
von ihm gezeichneten Tatbildes aufzuzeigen, obwohl ihn dies, zufolge einer ihn in
besonderem Maße treffenden Verpflichtung, durch die Rechtsordnung auferlegt
wäre
- Strafanzeige gegen Wolfgang Schaal – Mulazek vom 01. 03. 2005;
- Strafanzeige gegen Mag. Michael Reiter vom 02. 03. 2005;
- Strafanzeige gegen Dr. Werner Fürlinger vom 20. 01. 2005-04-01;
- Stellungnahmen zum Vorverfahren gegen AS Kurt Reiter vom 07. 04. 2005;
in sine Untersuchung einzubeziehen.
Chefinspektor Hans Tonis hat im Verfahren mehrfach vorsätzlich Urkunden und
Tatsachen fälschlich als richtig beurkundet, ohne dass ihm stichhaltige Nachwei-se
für die Echt- und Richtigkeit vorgelegen wären, oder er sie selbst auf Echt- und
Richtigkeit überprüft hätte:
a) die für Jedermann als vefälscht erkennbare Kopie des Intergeo – Berichtes vom
18. 12. 1996 über die Bodenuntersuchung vom 3.12.1996 am Betriebsge-lände
Bahnhofstraße;
b) das virtuell veränderbare 3-Dmodell Geobyte welches DI Dr. Brunner, Dr.
33
Braunstingl, Dr. Fürlinger im Auftrag des Obereisatzleiters Kurt Reiter nach dessen Bedarf „korreliert“ haben.
Die STRAFANZEIGE des CI Hans Tonis, welche in Band VI ON 1 vorliegt
enthält unrichtige Tatsachenannahmen, unterlassene Beweiswürdigungen, falsche
Beurkundungen, verfälschte Beweismittel, herbeigeführte unrichtige Beweisaussagen und Verleumdungen:
auf Seite 4 (SZ 11): es wird unrichtig die Entziehung der Gewerbeberechtigung für
die Firma Voltaik Handels GmbH behauptet ohne eine Aktenzahl eines Entziehungsverfahrens zu nennen;
auf Seite 8 (SZ 19): es werden die laufend erfolgten Behördenüberprüfungen u.
Bewilligungen absichtlich nicht beschrieben, insbesondere die Gesamtbereinigung 1988/89 verschwiegen;
a. Seite 11 (SZ 25): der Bescheid Zl. 2-21.239/22-1978 BH Zell am See vom 28.09.
1978 mit den gesamten Garagentrakt für die Warenlagerung gewidmet wurde ist
absichtlich in der Listung nicht aufgenommen, wie auch jeder Bezug zur rechtswidrigen Verfahrensanordnung über die verfügte Auslagerung vom 29.11.2000 zur
Vorbereitung des Behördenverfahrens fehlt;
a. Seite 12 (SZ 27): es wurde verschwiegen, dass die BH Bescheide in Pos.56 von
AS Reiter absichtlich unrichtig adressiert worden sind und dem zuständigen
Masseverwalter der Firma Voltaik Handels GmbH vorsätzlich kein Beseitigungsauftrag für die Ablagerungen im Hochtanklager zugestellt wurde;
a. Seite 13 (SZ 29): die wasser- und gewerberechtliche Zuständigkeit vom 1. 12.
1996 bis 31. 01 1998 für die Betriebsanlage Bahnhofstraße 6 durch die Brennstoff Vertrieb Tirol GmbH wird absichtlich nicht in die Listung aufgenommen;
Bereits in Pos. 63 hätte die Vorlage der Betriebsevaluierung aller betrieblichen
Anlagen, sowie die durchgeführte Boden- und Grundwasseruntersuchung im
Betriebsgelände Hochtanklager und die Auftragserteilung an DI Rehbein dargestellt werden müssen;
a. Seite 17 (SZ 37): die Kenntnisnahme des Untersuchungsberichtes der Firma
Intergeo ist nicht wie unrichtig dargestellt am 06. 02. 2001, sondern bereits wesentlich früher erfolgt ( vgl. Band VII ON 42 SZ 189 );
Die Unwilligkeit des CI Hans Tonis objektive und fachgerechte Ermittlung zu
führen, wird auch hier – so wie am 17. 01. 2001 – augenscheinlich:
Bei pflichtgemäßer Untersuchung hätte sich CI Hans Tonis
34
1.) bei der Firma Intergeo der Authentizität des Berichtes vom 18. 12. 1996 zu
vergewissern gehabt, zumal ihm aus der Aussage des Gefahrenbeauftragten der
Firma BP Austria AG, Herrn Ing. Augustin bekannt war, dass für diesen bei der
seinerzeitigen Vorlage dieses Berichtes kein Handlungsbedarf abzuleiten war und
der Handlungsbevollmächtigte Schaal – Mulazek neben Ing. Augustin als einzige
Person die Kenntnis dieses Berichtes bejahte; ( vgl. die Strafanzeigen gegen Mag.
Michael Reiter vom 2.3.2005 und gegen Wolfgang Schaal–Mulazek vom 4.3.2005 )
2.) auch deswegen bei der Firma Intergeo kundig zu machen gehabt, als dieser
Bericht nicht in Kopie vom Originalbericht vorgelegen hatte, sondern leicht erkennbar die Kopie aus einer veränderten Vorlage darstellt;
3.) ganz besonders deswegen über die Richtigkeit dieses Berichtes zu informieren
gehabt, als ihm kenntlich war, dass weder die beiden Amtsachverständigen, noch
der untersuchende, nichtamtliche Sachverständige Dr. Fürlinger die Richtigkeit
dieses Berichtes überprüft, sondern ganz einfach dokumentiert haben;
( vgl. Strafanzeigen gegen Dr. Fürlinger vom 20. 01.2005, gegen DI Dr. Brunner
vom 03. 02. 2005 und Dr. Braunstingl vom 04. 02. 2005 )
4.) wegen der ihm vorliegenden Ergebnisse aus dem Grundwasseraufschluss LKB
8 vom 14. 02. 2001 an gleicher Stelle der Intergeobohrung 1/2 und aus der
abgeschlossenen Dekontamination; ( vgl. Sachverhaltsdarstellung betreffend
unterdrückter Beweismittel durch CI Hans Tonis vom 29. 03. 2005 )
a. Seite 22 (SZ 47): „ Mit Kaufvertrag vom 28. 01. 2000 hat die SALZBURGER
SPARKASSE das Grundstück EZ 601 (91/7 KG Bruck an Ernst PECILE Zell am
See, veräußert. Die grundbücherliche Eintragung des Fruchtgenussrechtes der
Firma LEEB Betriebsges.m.b.H auf EZ 601 blieb bestehen. Ernst PECILE hat das
Bestandrecht der Firma Glocknertrade auf EZ 601 ( GP 91/7) vorerst, wis-sentlich
oder nicht, geduldet ( Verfahren BG Zell am See, Zl. 5 C361 /01p). Im Jänner 2001
kam es wegen der Zaunerrichtung PECILES zu einem Besitzstör-ungsverfahren
vor dem BG Zell am See, 5 C 1712/00p.
Die unwahre Feststellung des CI Hans Tonis, es sei die grundbücher liche Eintragung des Fruchtgenussrechtes der Firma Leeb Betriebs GmbH auf EZ 601
bestehen geblieben, hat dazu gedient, ihm offenbar gewordene strafrechtlich
relevante Tatbestände aus dem Zusammenwirken des Herrn Dr. HACKL als
Masseverwalter mit Herrn Dr. KREISEDER als Prokurist der SALZBURGER
SPARKASSE mit Ernst PECILE als Käufer und Herrn Dr. REITSTÄTTER als
Errichter des Kaufvertrages und Einreicher des Grundbuchgesuches, zu überdecken.
Die Ursächlichkeit für die Einleitung des Behördenverfahrens durch das rechtswidrige Zusammenwirken vorgenannter Personen ist in den Akteninhalten un35
widerlegbar nachgewiesen und hätte von CI Hans Tonis in dieser Strafanzeige
dargelegt werden müssen, ebenso wie die rechtskräftige Verurteilung des Ernst
Pecile im Besitzstörungsverfahren !
Hätte sich CI Hans Tonis der Wahrhaftigkeit beflissen, wären hier ihm kenntliche
Sachverhalte darzustellen gewesen, dass
der Masseverwalter der Firma Voltaik Handels GmbH Herr Dr. Hackl den Behördenauftrag von 1996 zur Entfernung der Ablagerungen auf GP 91/7, die von AS
Kurt Reiter absichtlich unrichtig an die Fa.Leeb Betriebs GmbH adressiert wurden, trotz meiner oftmaligen Aufforderungen ignoriert hat;
der MV nachfolgend die Vereinbarung mit der Salzburger Sparkasse getroffen hat,
die GP 91/7 ohne Entsorgung der Ablagerungen und Löschung des Fruchtgenussrechtes der Fa. Leeb Betriebs GmbH, durch wahrheitswidrige Behauptung
einer Löschungsquittung, in das Eigentum der Salzburger Sparkasse zu übertragen und dieser den Weiterverkauf an PECILE zu ermöglichen;
die Salzburger Sparkasse nach Zuschlag zu GZ 2 E 25/97 a als Eigentümerin ihren
Verpflichtungen nach dem WRG nicht nachgekommen ist und die Lie-genschaft
ohne Entsorgung der Ablagerungen im Jänner 2000 an Ernst Pecile wei
terverkauft hat. Den Kaufvertrag hat Herr Dr. Reitstätter, Notar in Zell am See
errichtet und dabei die rechtswidrige Löschung des Fruchtgenussrechtes der
Firma Leeb Betriebs GmbH veranlasst.
a. Seite 24 (SZ 53): Die Darstellung der Tat. In Verantwortung der GeschäftsführerIn- nen Richard Leeb, Ingrid Leeb und Waltraud Schlacher, sowie des Fuhrpark- und Lagerleiter Anton Oberhauser kam es aus dem Tanklager in der Bahnhofstraße 6 zwischen 1977 bis 1999 zum Austritt von zirka 100.000 Liter Mineralöl ( vorwiegend der Fraktion „ Heizöl Leicht “ ) mit Gehalten an Gesamtkohlenwasserstoffen bis 20.000 mg/kg in den entnommenen Proben;
„ Die angegebenen, von Fachleuten gemessenen und errechneten, vorangeführten
( fett gedruckten ) technischen Größen belegen absolut die Nachhaltigkeit,
Schwere und das große Ausmaß der Verunreinigung."
CI Hans Tonis hat seiner Darstellung der Tat, die von der ASV DI Dr. Brunner am
18. 02. 2001 aus dem 3-D Modell der Firma Geobyte errechneten „ Werte und
technischen Größen “ zugrundegelegt und deren Richtigkeit mehrfach beurkundet, obwohl ihm gegenläufige Ergebnisse aus der Bohrung LKB 8 vom 14. 02.
2001 und der Dekontamination vorlagen.
a. Seite 26 (SZ 55): Der Tathergang wird unrichtig beschrieben. Aus den Grundwasseraufschlüssen ab dem 08. 02. 2001 in LKB 1 und LKB 2 ( nördlich des
36
Ortskanals in der Bahnhofstraße ) ist unwiderlegbar dokumentiert, dass die dort
angetroffenen Gehalte an Gesamtkohlenwasserstoffe von 21.000 und 23.000 mg/kg
südlich des Ortskanals in keiner einzigen Bohrung bis über den Bahnkör-per auch
nur annähernd erreicht worden sind.
Dem entgegen war CI Hans Tonis aus dem Akteninhalt kenntlich, dass eine vielfache Eintragung von Mineralölprodukten über den Entladeplatz der ÖBB in den
Ortskanal seit dem Jahr 1961 stattgefunden hat und auch mehrere Unfälle mit
Eisenbahnkes- selwaggons am Bahnkörper zu Mineralöleintragungen in den
Untergrund geführt haben, wie CI Hans Tonis auf Seite 16 ( SZ 35 ) selbst zitiert:
mit Zl. 3/203-62/1989 BH Zell am See hat der Amtsachverständige Dr. Rainer
Braunstingl am 30. 11. 1989 am Bahnkörper im Bereich des Bahnhofes Bruck –
Fusch eine Ölkontamination festgestellt.
Vollkommen aktenwidrig stellt CI Hans Tonis weiter fest, dass Richard Leeb die an
Ort und Stelle entnommenen Proben organoleptisch prüfen konnte. ( vgl.
Strafanzeige gegen Mag. Michael Reiter vom 02. 03. 2005 )
CI Hans Tonis verschweigt das Bohrergebnis vom 14. 02. 2001 in LKB 8 ( an
gleicher Stelle wie die Intergeo Bohrung 1/2 ) von 1.200 und 1.300 mg/kg GKW
und beurkundet das Intergeoergebnis mit 12.655 mg/kg Gesamtkohlenwasserstoffe als das tatsächlich richtige, obwohl dieser Wert auch weder in der Nachprüfung, noch in der Dekontamination bestätigt wurde.
Darüber hinaus interpretiert CI Hans Tonis noch die ÖNORM S 2088 falsch mit
einem Maßnahmenschwellenwert von 0,5 mg/l GKW anstatt mit 10,0 mg/l wie
dieser für die Einleitung in Fließgewässer richtig ist und auch im Zuge der Dekontaminationsarbeit seitens der Behörde die unbehandelte Einleitung des aufgetretenen Grundwassers vorgenommen wurde.
a. Seite 27 (SZ 57): hier werden Richard Leeb und Anton Oberhauser in Vorverurteilender und abwertender Weise von CI Hans Tonis als „ Erfinder “ ungenauer Messung mittels „ Peilsystems “ dargestellt.
CI Hans Tonis setzt seine unsubstantiierte Beschuldigung in praktizierter Art und
Weise fort, indem er seine eigene fachliche Unkenntnis als richtiges Beurteilungskriterium vorgibt. Hätte sich CI Hans Tonis kundig gemacht, hätte er feststellen können, dass die Messung durch Peilung für alle Steuerfreilager als die
genaueste Mengenfeststellung vorgeschrieben war und Herr Oberhauser über
Jahre die Mengenabrechnung für das Steuerfreilager der Firma Shell in Zell am
See mit dem Finanzamt Zell am See im Auftrag der Firma LeebHan- dels GmbH
erfolgreich abgewickelt hat.
Es hat auf dem Steuerfreilager in Zell am See ebenso wenig Mengenverluste gegeben wie im Tanklager Bahnhofstraße 6 und im Hochtanklager in Bruck. An- statt
37
den bestqualifizierten Lagerleiter Herrn Oberhauser Fahrlässigkeit zu unterstellen und eines strafbaren Vergehens zu beschuldigen, hätte CI Hans Tonis die
mehrfach angebotene, taggenaue Lagerbuchführung zu überprüfen gehabt.
a. Seite 28 (SZ 59): analog der Vorseite „ Geradezu selbstverständlich verhandelte für die Firma LEEB Betriebs GmbH mit der BVT GmbH bzw. BP - Austria
AG, der eigentlich ohne rechtliche Befugnis tätige Vater der Geschäftsführerin,
sämtliche Vereinbarungen des genannten Bestandvertrages aus.
CI Hans Tonis ist offensichtlich bemüht die Rechtswidrigkeit des Handelns vom
Hauptbeschuldigten Richard Leeb nachzuweisen. Um dieser Zielsetzung beizutragen, lässt CI Hans Tonis natürlich unerwähnt, dass Richard Leeb unbeteiligter
kaufmännischer Angestellter der Firma Leeb Betriebs GmbH war und von der
Vertragspartnerin BVT / BP die Einbeziehung von Richard Leeb in den Bestandvertrag bedungen war.
Schon bei allermindester Aufmerksamkeit hätte CI Hans Tonis dem Vertragspunkt XI. entnehmen können: „ Herr Richard Leeb, 5701 Thumersbach, Seeuferstraße 106, tritt dem vorliegenden Vertrag vollinhaltlich bei und übernimmt
ausdrücklich persönlich alle Rechte und Pflichten gemäß diesem Vertrag. “
a. Seite 29 (SZ 61): ... Ingrid LEEB, Richard LEEB, Reinhard GOLDSCHALD,
Anton MARX, Mag. Richard WOBNER haben das Ergebnis der Bodenuntersuchung vom 03. 12. 1996 gekannt, in dem untragbare hohe Kontaminationswerte von 12.655 mg/Kg Gesamtkohlenwasserstoffe festgestellt worden sind.
CI Hans Tonis trifft diese Feststellung ohne den geringsten Beweis, entgegen den
Aussagen der angeführten Personen vor dem UVS und seinen Befragungen in
geübter Mutwilligkeit. ( vgl. die Strafanzeigen gegen Mag. Michael Reiter vom
2.3.2005 und gegen Wolfgang Schaal – Mulazek vom 4.3.2005 )
und weiter:
“ Nicht nur, dass im Bestandvertrag das Unterbleiben der Dekontamination vereinbart wurde, sondern auch die Nichtbeachtung des Ergebnisses der Bodenuntersuchung und die Unterlassung der erforderlichen Dekontamination ergibt den
Blickpunkt der Wissentlichkeit und Absichtlichkeit, den Boden und das Grundwasser verunreinigt zu halten. “
CI Hans Tonis führt die Vereinbarung des Bestandvertrages über das Unterbleiben selbstverständlich so dar, dass er den dazugehörigen Wortlaut weglässt und
die Rechtswidrigkeit dieser Vereinbarung dokumentiert.
Ganz natürlich zur tendenziösen Tatsachenfeststellung des CI Hans Tonis passend, fehlen auch die Ergebnisse der Bohrung in LKB 8 am 14. 02. 2001 und die
38
tatsächlich aufgefundenen Kontaminationen in der Dekontamination.
a. Seite 30 (SZ 63): hier wird ohne jede Grundlage das genehmigte Hochtanklager als baulich desolat und ohne Bewehrung, also mangelhafter Standfestigkeit
und der Betrieb eines solchen Tanklagers als vorsätzliche Gemeingefährdung
dargestellt.
CI Hans Tonis ist auch hier in der Lage den Inhalt des Hochtanks 2 mit gefährlichem Abfall zu dokumentieren, obwohl ihm der Untersuchungsbericht der Fir-ma
Interro vom 18. 08. 1995 und keine spätere Produktanalyse vorliegt.
Ganz selbstverständlich verschweigt CI Hans Tonis nachfolgend in der Aufzählung gefährlicher Stoffe, dass diese, soweit sie nicht ohnehin in den BH Beschei-den
des Jahres 1994 enthalten sind, aus der am 29. 11. 2000 rechtswidrig angeordneten Auslagerung aus dem Garagentrakt stammen !
CI Hans Tonis findet es auch nicht erforderlich, hier anzuführen, dass aus dem
Garagentrakt 30 Fässer gefüllt mit verkehrstauglichen Heizöl Leicht ausgelagert
und zu den 100 vorhandenen, teilweise gefüllten Altölfässern neben das Fassla-ger
gestellt werden mussten.
In seinem Bericht an die Staatsanwaltschaft Salzburg vom 19. 04. 2001 in Band I
ON 5 SZ 63 führt CI Hans Tonis wahrheitswidrig aus: „ Auf Grund einer Verfahrensan- ordnung der BH Zell am See hatte die Firma Voltaik Handels GmbH in
der letzten Novemberwoche 2000 mit ölhaltigem Abfall gefüllte Fässer aus dem
Garagentrakt ihrer Liegenschaft auszulagern. Diese Fässer wurden direkt zum
Baustahlzaun an die Grundgrenze zur GP 91/7 ( Eigentümer Pecile) hin gelagert
und teilweise aufgestapelt.“
Und weiter auf SZ 67: In dem ausgelaufenen Fass befand sich A b f a l l .
Nicht an die Staatsanwaltschaft meldet CI Hans Tonis, dass nachfolgend über
Auftrag des AS Kurt Reiter die Firma Höller, 5600 St. Johann / Pg. 350 Stück
Altölfässer ohne Anbotslegung unter Gefahr in Verzug entsorgt hat, obwohl sich
nur insgesamt 130 Fässer am Hochtanklager befunden haben und 30 Stück davon
mit verkehrstauglichen Heizöl Leicht gefüllt waren !
a. Seite 31 (SZ 65): hier wird die Untauglichkeit des Ölabscheiders im Hochtanklager vorgegeben und extremste Ölgehalte im Ölabscheider und im Ölsammelschacht moniert.
Natürlich nimmt CI Hans Tonis, die aktenkundigen, periodischen Einsendungen
der Probenahmen aus dem Übergabeschacht an das öffentliche Kanalnetz an die
Salzburger Landesregierung nicht zur Kenntnis.
39
Auf Grund der ausgezeichneten Analysewerte hat die Salzburger Landesregier-ung
den periodischen Intervall zur jährlichen Analysenvorlage auf eine zweijäh-rige
Vorlage ausgedehnt. Die Probenentnahme durch das Büro DI Dr. Cordt und die
Bearbeitung des hydrologischen Instituts Haider in Salzburg liegen im Straf-akt
vor.
Natürlich kann CI Hans Tonis auch die aktenkundige alljährliche Lagerwäsche
vor Wintereinbruch und deren Unterbrechung in der letzten Novemberwoche im
Jahr 2000 durch die Behörde und nachfolgende Zaunerrichtung vom 2. auf. 3. 12.
2000 durch Pecile nicht realisieren. So ist der Ablauf zu erläutern:
Nach Ende der Brennstoffeinlagerungszeit wurde alljährlich die gesamte Oberfläche des Lagergeländes und die Ringkanalisation von Westen her, hin zum
Ölabscheider mit Hochdruckwasserstrahl gereinigt. In dieser Zeit wurden die
Übergabepumpen zum öffentlichen Kanal abgeschaltet.
Nach Beendigung der Lagerwäsche ist der Schlammfang von Sand, Kohlestaub
und Ölschlamm befreit, der Ölabscheider und die Ölauffangwanne ausgepumpt
und nachfolgend gereinigt, sowie die Pumpen im Übergabeschacht wieder in Betrieb genommen und die Grundwasserpegel beprobt worden.
Diese Vorgangsweise ist aus Zeugenaussagen aktenkundig und hätte dem CI Hans
Tonis nicht zu einer wahrheitswidrigen bzw. belastenden Darstellung unter
Auslassung der tatsächlichen Vornahmen veranlassen können:
a. Seite 32 (SZ 67): „ Bei direktem Eintrag von Ölschlamm in den Schlammfang
der Ölabscheideanlage musste das gebildete Öl-Wassergemisch über das für das
Abfließen vorgesehene Überlaufrohr ohne irgend einen Reinigungseffekt und mit
größten KW – Werten in das öffentliche Kanalsystem abfließen.
Diese rechtswidrige Art der Beseitigung konnte nur absichtlich und im Wissen um
die starke Verunreinigung des Gewässers im Kanalsystems ( Abwasseremissionsverordnung !) erfolgen. Hier ist von ganz besonderer und grundlegender
Bedeutung die Strafanzeige des CI Hans Tonis in Hinblick auf den Masseverwalter
als „ Abfallbesitzer “ zu zitieren:„ Dr. Hackl wusste, dass die eben aufgezählten
Abfälle und gefährlichen Abfälle (Inkl. Altöl im Hochtank ) auf den von ihm zu
verwaltenden Liegenschaften lagern und hat --WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - F vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu
40 Hv 147/10g LG Salzburg Staatsanwalt - Ermittler Hans Tonis - Organe BH Zell/See
Fax voraus 057 60121 31288 am 17. 11.
2011
40
An die
Staatsanwaltschaft Salzburg
zHd Hr. Mag. Holzleitner
Rudofsplatz 2
5010 Salzburg
Strafsache 14 St 176/11d-2
Fortführungsantrag
Sehr geehrter Herr Staatsanwalt,
zur Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 16. September
2011 erstatte ich in offener Frist den
Antrag auf Fortsetzung des Ermittlungsverfahren
gegen Herrn Mag. Marcus Neher mit der B e g r ü n d u n g , wie erhebliche
Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung
über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, weil in der von Herrn Mag.
Marcus Neher wahrgenommene Anklagevertretung in den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 zu 31 Hv 143/09a und vom 15. bis 17.
Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g am Landesgericht Sazburg es vorsätzlich und
pflichtwidrig unterlassen wurde, Akten Inhalte aus den Untersuchungsgerichtlichen Beweisaufnahmen zu 28 Ur 1198/01v, LG Salzburg im gegenständlichen Strafverfahren Beweiswürdigung zuzuerkennen.
Herr Mag. Marcus Neher hat in seiner Eigenschaft als Anklagevertreter nicht
nur die Akteninhalte aus dem Vorverfahren zu 25 Ur 12/03 k gegen
Obereisatz-leiter Kurt Reiter negiert, sondern auch die aufgezeigten
Aktenkundigen, strafrechtlich relevanten, Sachverhalte unbeachtlich lassen,
wie sie über das Wasser-rechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
zur Salzburger Sparkasse Bank AG, zur Oberbank AG und zum Konkursrichter Dr. Gregor Sieber am Landesgericht Salzburg mit seinen
Masseverwaltern Dr, Erhard Hackl, Dr. Reinhard Huber und Dr. Hans
Wabnig führen.
Geradezu selbstverständlich hat Herr Mag. Markus Neher die Beweisergebnisse aus den Hauptverhandlungen vom 03. 09. und 30. 10. 2009 des ersten
Rechtsganges
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg BEWEISERGEBNISSE vom 1.
RECHTSGANG
21.65
und die Inhalte der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom 28. 05. 2010
Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg
RECHTSMITTEL
NICHTIGKEITSBESCHWERDE
41
21.61
wie diese zur Aufhebung des Ersturteiles geführt und das Landesgericht
Salzburg auf Grund der Ergebnisse für die neuerliche Verhandlung und
Beurteilung des Was-serrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
bestimmt hat,
Strafverfahren 31 Hv 143/09a-1 LG Salzburg AUFHEBUNG DES URTEILS
vom 29. 10. 2009
21.62
in der Hauptverhandlung vom 15., 16. und 17. Juni 2011 zum zweiten Rechtsgang seiner Amtsführung als Staatsanwalt in Beschädigungsvorsatz außer
Acht lassen.
Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt den Beweisanträgen des Angeklagten hinsichtlich der in Bereicherungsvorsatz stattgefundener Schadensverur-achung jegliches Parteiengehör verweigert:
BEWEISANTRAG 2: Dr. Gregor Sieber, Konkursrichter einziger
Verfügungsberechtigter lagerndes Zyklosolvan
BEWEISANTRAG 3: Dr. Hans Wabnig Masseverwalter Vertreter Leeb
BetriebsGmbH Besitzer Lösungsmittel Verantwortlicher illegaler Lagerung
Zyklosolvan
BEWEISANTRAG 4: Dr. Erhard Hackl, Masseverwalter Verkauf von
Lösungsmittel an Leeb Betriebs GmbH verweigerte Behandlung von lagernden
Abfällen Vereinbarungen mit Oberbank u. Salzburger Sparkasse
BEWEISANTRAG 8: Dr. Werner Kreiseder als Prokurist SALZBURGER
SPARKASSE BANK AG wegen verweigerte Behandlung von lagernden
Abfällen und rechtswidrige Vereinbarungen mit Oberbank - Dr. Hackl und
Pecile
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des
beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Gerald
SIMMER
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des
beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Werner
Kreiseder
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des
beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Anton WALTL
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des
beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an DDr. Manfred
KÖNIG
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des
beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Anton
MUNDANI
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des
beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Gregor
SIEBER
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen Freispruch des
beschuldigten Richard Leeb unterbliebene Fragestellung an Dr. Hans WABNIG
Strafverfahren 40 Hv 147/10g-1 LG Salzburg wegen neuerliche
FALSCHAUSSAGE vor GERICHT durch Dr. ERHARD HACKL, 4020 Linz
21.26
21.27
21.28
21.32
21.70
21.72
21.73
21.74
21.75
21.76
21.77
21.86
Herr Mag. Marcus Neher hätte als Staatsanwalt keineswegs übersehehen
dürfen, wie die involvierten Personen das Tatbild der Bildung einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen, die darauf ausgerichtet war,
mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur Beschädigung von
Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt
erscheinen lassen:
42
Herr Mag. Marcus Neher hätte als Staatsanwalt nicht ignorieren dürfen, wie
aus dem Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg und dem Rechnungslegungs-verfahren zu 16 C 501/03 m BG Salzburg hervorgekommen ist, dass
für die die Liegenschaftsverwertung Absprachen getroffen wurden ( Aussage
Dr. Hackl vor der Kriminalabteilung Salzburg Bd IX ON 129 ) geleitet durch Herrn
Dr. ERHARD HACKL als Masseverwalter, zwischen der OBERBANK AG (
als Einleiterin der Konkursverfahren über die Vermögen der Voltaik Handels GmbH und
deren Geschäftsführer Richard Leeb ) und der SALZBURGER SPARKASSE
BANK AG als alleinige Inhaberin der Exclusivpfandrechte hinsichtlich der
Betriebsliegenschaften Hoch-tanklager EZ 501 und EZ 601 der Voltaik
Handels GmbH, sowie der Liegenschaft Kaprunerstraße 3 EZ 8 des Geschäftsführers Richard Leeb und dessen Bauparzelle EZ 541 je Grundbuch
573o3 Bruck.
HACKL & HATAK RECHTSANWÄLTE
An die Salzburger SparKaase Betrifft: Konkurs Richard Leeb
Sehr geehrter Herr Dr. Salhofer,
In obiger Angelegenheit wurde anläßlich der Besprechung vom 24-03-1998 mit
Frau Mag, Lindtner von der Oberbank ein Besprechungstermin für- den 21-04-1998, um 14.00 Uhr bei mir In der Kanzlei, Hofgasse 7, 4020 Linz
angesetzt. Mit der Bitte, diesen Termin in Vormerk au nehmen, verbleibe ich mit
vorzüglicher Hochachtung ! Dr. Erhard Hackl, Masseverwalter
Es ist Aktenkundig, wie diese stattgefundene „ Liegenshaftsverwertung “
unter Leitung des Herrn Dr. Gregor SIEBER, als Konkursrichter mit seinen
Masseverwaltern in massiven Amtsmissbrauch zur Bereicherung von OBERBANK AG, SALZBURGER SPARKASSE BANK AG, Dr. Anton und Erna
WALTL und Ernst PECILE durchgeführt wurde.
1.) Dr. Werner KREISEDER, verantwortlicher Prokurist der Salzburger Sparkasse Bank AG, wurde im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01 LG Salzburg als vormaliger Eigentümer der Liegenschaft GP 91/7 EZ 601 Grundbuch
57303 Bruck im Wasserrechtserfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See als
Beschul-digter geführt.
Für die Bereicherung der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG ist ab
dem Jahre 1998 der Prokurist Herr Dr. WERNER KREISEDER verantwortlich. Im Strafverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VI ON 1 als
Beschuldigter geführt und behängt gegen ihn bei der STA der Strafakt GZ 5
St 14/03 b .
Der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG waren zur Besicherung ihrer
an die Fa. Voltaik Handels GmbH gewährten Geschäftskredite zu Pfand
gegeben:
a) mit EZ 501 Tanklager bebaut
= 5. 693 m² ATS 14,840.087,00
43
b) mit EZ 601 Tanklager unbebaut
= 7.796 m² ATS 15,592.000,00
lt. Schätzgutachten Marterbauer
c) mit EZ541Baugrund Obstgarten
= 1.000 m² ATS 2,000.000,00
lt. Kaufvertrag - Mag. Deifl, Bruck
d) mit EZ 8 Kaprunerstraße 3
= 400 m² ATS 14,500.000,00
lt. Schätzung zuzüglich der
Investitionen Fa. Glocknertrade GmbH u. Mieter ATS 2,600.000,00
insgesamte Pfandbestellung.im Verkehrswert von ATS 59,432.087,00
für die Ausleihung von zusammen
ATS 22,501.991,45
=====================================================
Aus dem Rechnungslegungsverfahren zu 16 C 501/03 m BG Salzburg, abgeschlos-sen mit dem OGH Beschluss zu 6 Ob 58/07 h, wurde der SALZBURGER SPAR-KASSE BANK AG , aufgetragen über alle Einzelheiten der
Geschäftsbeziehung zur Voltaik Handels GmbH Auskunft zu erteilen:
1.0 Vereinbarung Salzburger Sparkasse mit Aral Austria AG -1994
1.1 Inhalt der Vereinbarungen der Salzburger Sparkasse Bank AG durch
Herrn Direktor Salhofer mit Herrn Gereraldirektor Roland Mielke von der
Firma Aral Austria GmbH, Favoritenstraße 36, 1041 Wien im Jahre 1994 zu
deren Eigentums-übernahme der Betriebsanlage Hochtanklager;
1.2 Vereinbarungsgrundlage Schätzgutachten des Herrn Ing. Müller vom 7.
11. 1994 für beide Liegenschaften des Hochtanklagers EZ 501 und EZ 601;
1.3 Unterlagen betreffend der Nichteinhaltung getroffener Vereinbarungen
durch die Salzburger Sparkasse, insbesondere betreffend der Verweigerung
des verein-barten Warenkredites für die Firma Leeb Betriebsges. m. b. H.;
1.4 sämtliche Unterlagen betreffend der Einzelheiten dieser Geschäftsbeziehung welche in direkten Bezug zur Kundin Voltaik Handelsges. m. b. H. steht;.
2.0 Gewährung der Geschäftskredite an die Firma Voltaik GmbH
2.1 Unterlagen hinsichtlich der Kreditverträge und Haftungserklärungen;
2.2 Unterlagen im Zusammenhang mit den Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich EZ 601 und EZ 501;
2.3 Vorlage der Löschungserklärungen hinsichtlich EZ 501 und EZ 601
der Firma Leeb Betriebsges. m. b. H.;
2.4 alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Löschung des Fruchtge44
nussrechtes vom 04. 10. 1997;
2.5 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten betreffend der Kreditgewährung und der damit in Zusammenhang stehenden Pfandbestellungen;
3.0 Zinsberechnung für Geschäftskredite der Kundin Voltaik GmbH - 3.1
Vorlage der Kreditverträge samt Zinsvereinbarungen;
3.2 Vorlage sämtlicher Originalbelege, welche die Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung über die Entwicklung
der Kreditver-bindlichkeit aus den Kreditverträgen zu Konto Nr. 1101732
für den Zeitraum 28. 04. 1993 bis 16. 03.2000 und Konto Nr. 68371 368 für
den Zeitraum 28. 04. 1993 bis 14. 12.2005 ermöglichen und insbesondere
die Zinsberechnung in Relation um Leitzinssatz der Österreichischen
Nationalbank für den Zeitraum vom 28. 04. 1993 bis 14. 12. 2005
nachweisen;
3.3 Vorlage sämtlicher Mitteilungen an die Kreditnehmerin bei Eintritt
veränderter Zinsberechnungen seit dem 28. 04. 1993;
3.4 Vorlage aller Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im
Bereich der Zinsberechnung seit dem 28. 04. 1993;
4.0 Verhandlung der Salzburger Sparkasse mit Kaufinteressenten
4.1 Inhalt der Verkaufsverhandlungen der Salzburger Sparkasse vom
22.11.1996 der Betriebsliegenschaft Hochtanklager EZ 501 und 601 in der
als Richtpreis ATS 1.000,-- / m² festgelegt wurden;
4.2 Unterlagen darüber welche Beschaffenheit und Umfänglichkeit der
Liegenschaften dem Kaufinteressenten am 22. 11. 1996 zugesichert waren;
4.3 Unterlagen darüber, wie die beiden Liegenschaften EZ 501 und EZ 601
bewertet wurden, insbesondere Berichte über die Verhandlungen mit
Kaufinteres-senten;
4.4 Kaufvertrag vom 03. 12. 1999 über den Verkauf der Liegenschaft EZ
601 mit Ernst Pecile;
4.4 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im
Bereich dieser Verkaufsverhandlungen;
5.0 Vereinbarung Salzburger Sparkasse mit Dr. Erhard Hackl
5.1 Inhalt der Vereinbarung der Salzburger Sparkasse mit Herrn Dr. Erhard
45
Hackl in dessen Eigenschaft als Masseverwalter der Firma Voltaik
Handelsgesellschaft mbH betreffend der Verwertung der Betriebsliegenschaften EZ 501 und EZ 601;
5.2 Bewertungsdifferenz im Schätzgutachten Marterbauer 1995 zum
Gutachten aus der Vertragsgrundlage zur Vereinbarung der Salzburger
Sparkasse mit Aral Austria GmbH Schätzgutachten des Herrn Ing. Müller
vom 7. 11.1994 für beide Liegen-schaften des Hochtanklagers EZ 501 und EZ
601;
5.3 Gutachten des Masseverwalters Dr. Hackl;
5.4 Schreiben der Salzburger Sparkasse an Dr. Hackl vom 5. 12. 1996 mit
dem eine schriftliche Verwertungsvereinbarung betreffend die Liegenschaften
mit dem Ersuchen um Sanktionierung vorgelegt wird;
5.5 Aufforderung der Salzburger Sparkasse vom 13. 01. 1996 an den
Massever-walter, er möge beim Konkursrichter die Zustimmung zu einem
Freihandverkauf erwirken;
5.6 der Entsorgung von gefährlichen und ungefährlichen Ablagerungen, wie
diese auf beiden Betriebsliegenschaften vorhanden und in den
Versteigerungsakten zu 2E 42/ 98 b BG Zell am See nach Art und Anzahl
aufgelistet und deren Eigen-tümerschaft durch die Firma Voltaik Handels
GmbH genau bekannt waren;
5.7 der Löschung des Fruchtgenussrechtes der Firma Leeb Betriebs GmbH im
Grundbuch des BG Zell am See;
5.8 der Verwertung der Privatliegenschaften des Geschäftsführers der Firma
Vol-taik Handels GmbH, wie diese der Salzburger Sparkasse zum alleinigen
Pfand überlassen waren;
5.9 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im
Bereich der Vereinbarung mit dem Masseverwalter Dr. Hackl und der damit
verbundenen Nicht-entsorgung vorhandener Ablagerungen auf den
Liegenschaften EZ 501 und EZ 601;
6.0 Vereinbarung Salzburger Sparkasse mit Oberbank AG
6.1 Inhalt der Besprechung der SALZBURGER SPARKASSE BANK AG mit
der OBERBANK AG und dem Masseverwalter DR. ERHARD HACKL am
05. 09. 1996 in dessen Kanzlei Hofgasse 7 in 4020 Linz eine Besprechung zur
Verwertung Konkursverfangener Liegenschaften;
46
6.2 Inhalt der Vereinbarungen der Salzburger Sparkasse Bank AG mit der
Ober-bank AG betreffend der gemeinsamen Vorgangsweise zur Verwertung
betrieb-licher und privater Liegenschaften;
6.3 Unterlagen darüber,wie die Verwertung der Privatliegenschaften des
Geschäfts -führers der Firma Voltaik Handels GmbH durch die Oberbank
AG vorzunehmen sind, welche der Salzburger Sparkasse zum alleinigen
Pfand überlassen waren;
6.4 Unterlagen betreffend die Verwertung der Liegenschaften EZ 541 und EZ
8 Grundbuch 57303 Bruck;
6.5 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung, wie sie
Ab-sprachen und gemeinsame Vornahmen mit der Oberbank AG betreffen;
7.0 Verkaufsvereinbarung der Salzburger Sparkasse mit Ernst Pecile;
7.1 Unterlagen darüber welche Beschaffenheit und Umfänglichkeit der
Liegen-schaft EZ 601 dem Käufer Ernst Pecile am 3. Dezember 1999
zugesichert wurden;
7.2 Unterlagen darüber, welche Gründe maßgeblich waren, dass die
Liegenschaft EZ 601 unter der Hälfte des wahren Wertes am 28. 04. 2000 an
Ernst Pecile ver-kauft wurde;
7.3 Originalbelege wann und in welcher Form der Kaufpreis von Ernst Pecile
er-legt worden ist;
7.4 Vorlage von Nebenabsprachen zum Kaufvertrag vom 3. 12. 1999 zB Rücktrittsrecht des Käufers Ernst Pecile vom Kauf der Liegenschaft EZ 601;
7.5 Unterlagen im Zusammenhang mit der Nichtentsorgung von gefährlichen
und ungefährlichen Ablagerungen, wie diese auf der Kaufliegenschaft EZ 601
vorhanden waren und zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44-2001 BH Zell
am See geführt haben;
7.6 alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Löschung des
Fruchtgenussrechtes der Firma Leeb Betriebs GmbH im Grundbuch des BG
Zell am See vom 04. 10. 2007;
7.7 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im
Bereich der Vereinbarung mit dem Verkauf der EZ 601 an Ernst Pecile;
8.0 Löschung des Fruchtgenussrechtes
47
8.1 die Aufforderung der Salzburger Sparkasse vom 5. 12. 1996 an den
Massever-walter
Dr.
Hackl
das
Vorliegen
der
rechtsgültigen
Löschungserklärungen der Leeb Betriebsges. mbH hinsichtlich des zu EZ 501
und 601 einverleibten Fruchtge-nussrechtes schriftlich zu bestätigen;
8.2 Vorlage der Löschungserklärung hinsichtlich EZ 501 und EZ 601 der
Firma Leeb Betriebsges. m. b. H.;
8.3 alle Unterlagen im Zusammenhang
Fruchtgenussrechtes vom 04. 10. 1997;
mit
der
Löschung
des
8.4 sämtliche Unterlagen über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung im
Bereich der Löschung des Fruchtgenussrechtes und der damit verbundenen
Nichtaufnahme
in
den
Versteigerungsbedingungen;
Herrn Mag. Marcus Neher wäe es als Staatsanwalt bei pflichtgemäßer
Amtsführ-ung zugekommen, die Weigerung des Herrn Dr. Werner
KREISEDER dem Auf-trag des Obersten Gerichtshof nachzukommen,
nachzuprüfen und den damit of-fenbaren Betrugstatbestand von Amts wegen
zu verfolgen.
Herr Mag. Marcus Neher hätte als Staatsanwalt nicht übersehen dürfen. wie
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder die Liegenschaft EZ 601 um ATS 4,85
Mio ersteigert und um ATS 6,3 Mio an PECILE weiterverkauft hat. Dies bei
einem Verkehrswert von ATS 15,592.000,-- als Besitzer des
Exklusivpfandrechts;
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder als Verkäufer der Liegenschaft EZ 601
dem Erwerber Ernst PECILE für den Kaufgegenstand keinen Schlüssel
übergeben, weil auf dieser Liegenschaft die Firma Glocknertrade GmbH ihr
Bestandrecht ausgeübt hat, wie dieses rechtskäftig zu 28 Ur 1198/01v Band I
ON 3 LG Salzburg und mit Endbeschluss zu 5 C 1712/00p BG Zell am See
vom 16. 12. 2000 festge-stellt ist;
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder als Verkäufer der Liegenschaft EZ 601
dem Erwerber Ernst PECILE im Kaufvertrag die Freiheit des
Kaufgegenstandes von fremden Rechten zusichert;
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder die Liegenschaft EZ 541 (Bauparzelle
im Ausmaß von 1.000 m² ) als Besitzer der Exklusivpfandrechtes den
unterfertigen Kaufvertrag des Mag. Deifel, Apotheker in Bruck, zum
Kaufpreis von ATS 2,0 Mio nicht annimmt, sondern der Oberbank AG für
ATS 1,0 zur Verwert-ung überlassen hat;
48
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder die Liegenschaft EZ 8, Kaprunerstraße
3 mit einem Verkehrswert von ATS
14,500.000,00 als Besitzer des
Exklusivpfand-rechtes für die Zahlung von ATS 4,0 Mio der Oberbank AG
überlassen hat.
Salzburger Sparkasse Bank AG Telefon 0682/8040 Telefax 0662/8040/2271
Rechtabteilung Alter Markt 3 5020 Salzburg Datum: 29.5.1998
Zeichen: 455E/sh Bearb.: Dr.Salhofer Durchw.: 2239
Einschreiben
Herrn Dr. Erhard Hackl Rechtsanwalt, Hofgasse 7 4020 Linz
Angelegenheit Voltaik GmbH/Richard Leeb
Sehr geehrter Herr Dr. Hackl!
Bezugnehmend auf den Unterredungstermin In Ihrer Kanzlei vom 21.4,1998 teilen
wir Ihnen mit, daß folgende Vorgangsweise die Zustimmung unseres Vorstandes
findet:
Hinsichtlich EZ 5, GB Bruck, wurde ein geringstes Gebot für eine neuerliche
kridamä-ßige Versteigerung in Höhe von S 4 Mio vereinbart, hinsichtlich EZ 541,
GB Bruck, ein geringstes Gebot in Höhe von S 1 Mio. Zu diesen beiden
Liegenschaften wurde von der Oberbank mitgeteilt, daß vermutlich die
Einsteigerung durch besagte Bank OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH in dieser
Höhe möglich sein wird. Weiters wird hinsichtlich EZ 8, GB Bruck, die neuerliche
kridamäßige Versteigerung mit einem geringsten Gebot in Höhe von S 5 Mio
beantragt. Wobei die Salzburger Sparkasse sich mit Zahlung von S 4 Mio zufrieden
gibt.
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder in bösen Beschädigungsvorsatz die ihm
zur Verfügung stehenden Pfandrechte nicht zum Ausgleich der Kreditkonten
der Firma Voltaik Handels GmbH verwendet, sondern sich der Exklusiven
Pfandrech-te begeben hat, indem er aus
b) der Verkehrswert zu EZ 601 von ATS 15,592.000,00 mit ATS 4,85 Mio
c) das Kaufangebot zu EZ541 von ATS 2,000.000,00 mit ATS 1,0 Mio
d) der Verkehrswert zu EZ 8 von ATS 15,100.000,00 mit ATS 4,0 Mio
realisiert hat;
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder vom Gesamtpfand v. ATS
59,432.087,00
gegeben für die Ausleihung von ATS 22,501.991,45 de fakto ATS
9,850.000,00
dem Kreditkonto der der Voltaik Handels GmbH gutzubringen;
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder am 17. 08. 2000 per Einschreiben an
das Bezirksgericht Zell am See zum Zwangsversteigerungsverfahren 2 E
33/99 f
der Verpflichtete Partei Voltaik Handelsgesellschaft m.b.H.
Kredithöchstbetragshypo-theken
49
LNr. 3a von S 6,300.000.- gemäß Pfandbestellungsurkunde vom 07.10.1986
LNr. 5a von S 2,800.000.- gemäß Pfandbestellungsurkunde vom 13.10.1986
LNr. 6a von S 2,600.000.- gemäß Pfandbestellungsurkunde vom 24.05.1988
LNr, 7a von S 9,100.000.- gemäß Pfandbestellungsurkunde vom 24.05.1988
zugrundeliegende Kreditforderung mit ATS 16.789.853,78 angemeldet und
Barzahlung begehrt hat.
der Angeklagte Dr. Werner Kreiseder nach vollständiger Realisierung der
insgesamten Pfandbestellung.im Verkehrswert von
ATS 59,432.087,00
für die Ausleihung von zusammen
ATS 22,501.991,45
eine offene Kreditforderung anmeldet im Betrage von ATS 16.789.853,78
=======================================================
Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt vermag in vorangeführten
Sachver-halte keinen Handlungsbedarf erkennen, so wie ihn auch
Aktenkundige Vornah-men aus der Strafsache zu 28 Ur 1198/01v LG
Salzburg nicht veranlassen:
b) Beweisaufnahme 2 Salzb. Sparkasse Band XIII ON 88 vom 03. 05. 2003:
zum Fruchtgenussrecht:
Das Fruchtgenussrecht der Firma Leeb Betriebs GmbH auf der GP 91/7 EZ 601
war der Käuferin Salzburger Sparkasse durch die Gespräche mit ARAL seit dem
Jahre 1994 bekannt:
Im Zuge dieser Verhandlungen wurde zwischen dem Herrn Gen. Dir. Ronald
Mielke von ARAL und Herrn Dir. Salhofer von der Salzburger Sparkasse deren
Ablösung ihrer Pfandrechte und die Eintragung des Eigentumsrechts für Aral,
mit dem Fruchtgenussrecht für die Firma Leeb Betriebs GmbH vereinbart.
Die Vertragsinhalte zwischen ARAL und SALZBURGER SPARKASSE habe ich
Ihnen am 03. 04. 2002 als Beilage 3/A gemeinsam mit dem Beschluss des BG
Zell am See TZ.107/ 1998 v.15 01.98 ( Blg 1/A ) vorgelegt.
Obwohl in der Folge dieser Vertrag von ARAL nicht eingehalten wurde, hat die
Salz-burger Sparkasse das Fruchtgenussrecht der Firma Leeb Betriebs GmbH
weiterhin anerkannt.
Es gibt bis zum heutigen Tage weder ein Schreiben der SALZBURGER SPARKASSE an die Firma Voltaik GmbH als Grundstückseigentümerin, noch ein
solches an die Firma Leeb Betriebs GmbH als Fruchtnießerin in welchem sich die
SALZBURGER SPARKASSE gegen das Fruchtgenussrecht oder das Bestandrecht ausgesprochen hätte.
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - G vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu
40 Hv 147/10g LG Salzburg kriminelle Vereinigung am Konkursgericht Salzburg
50
am 12. 08. 2011 Fax voraus 01 52152 3710
An den
Obersten Gerichtshof
Schmerlingplatz 11
A- 1016 Wien
GZ 40 Hv 147/10g LG Salzburg
Wasserrechtsverfahren BH Zell am See
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Beschuldigter im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See habe i
im Vorverfahren zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg aufgezeigt, dass Vor-nahm
außerhalb der Rechtsordnung zu unrichtigen Schuldvorwürfen geführt haben, wie sie
www.leeb-oel.at Hyperlinks „Geschehensabfolge“ und „Betriebs-schließun
Wortwörtlich zur Ortsungebundenen Bearbeitung übernommen sind.
Mit den ungerechtfertigten Beschuldigungen seitens der Bezirkshauptmannschaft Z
am See ist eine, allgemein öffentlich bekannte, Österreichweite Verleumungs-kampag
gegen LEEB einhergegangen, welche zur Einstellung betrieblicher Tätigkei der Firm
Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade GmbH FN 53395y m
nachfolgender Eröffnung der Konkursverfahren über deren Vermögen geführt hat.
Das am 30. 10. 2009 ergangene Urteil im Strafverfahren zu 31 Hv 139/09a LG Salzbu
mit 7-monatiger Freiheitsstrafe wurde nach Berufung und Nichtigkeitsbe-schwerde m
GZ 10 Bs 243/10x OLG Linz am 18. 08. 2010 aufgehoben.
Im 2. Rechtsgang zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg wurden in der Hauptverhandlung a
15., 16. und 17. 06. 2011 Beweisergebnisse aus dem Vorverfahren und dem
Rechtsgang negiert, Beweisanträge abgewiesen und das beantragte Ablehnung
verfahren gegen den gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. Siegfried W. Herma
als entbehrlich befunden.
Gleichermaßen sind Aktenkudige Straftatbestände, wie die illegalen Lösungsm
tellagerung, die vorsätzliche Einleitung des Behördenverfahrens, erwiesene Her-stellu
und Verwendung falscher Beweismittel, Vortäuschung strafbarer Hand-lungen, falsc
Beweisaussagen, Verleumdungen etc. für das gegenständliche Strafverfahr
unbeachtlich geblieben.
Am 17. 06. 2011 habe ich vor Urteilsverkündung das Rechtsmittel d
Nichtigkeitsbeschwerde für den Fall angekündigt, als im Urteil nicht ausdrückli
Rechtswidrikeit des Behördenverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See festge-ste
wird.
Der ergangene Freispruch wurde in der Urteilsbegründung konterkariert
51
Salzburg
11.6°CHeute wechselhaft und kühl
SA |
25.06.2011
CHRONIK
17.06.2011
Freispruch für Ölgroßhändler
Leeb
Mit einem Freispruch für den
Ölgroßhändler Richard Leeb endete
am Freitag der Prozess um 1.000
Liter Lösungsmittel, die in Bruck an
der Glocknerstraße in den Boden
gesickert waren.
Staatsanwalt überlegt Richter: "Vorwürfe liegen zu weit
noch, in Berufung zu zurück"
gehen. Leeb war vorgeworfen worden, er
habe das Mittel zum Reinigen von
Öltanks schlecht gelagert. Der
Richter sagte am Freitag, für ihn
stehe Leeb als Verursacher der
Boden- und
Grundwasserverschmutzung fest,
doch die Vorwürfe würden zu weit
zurückliegen. Die Sache sei verjährt.
Auch im Fall der großen
Verschmutzung auf dem Areal des
Ölgroßhändlers - 300.000 Liter Öl
waren in den Boden gesickert mussten die Ermittlungen wie
berichtet eingestellt werden. Auch
das liege zu weit zurück. Der
Freispruch ist noch nicht
rechtskräftig, der Staatsanwalt
überlegt noch Berufung einzulegen.
und die seit 17. Jänner 2001 geführte Verleumdungskampagne gegen LEEB durch d
ORF nicht nur verstärkt auf 300.000 Liter weitergeführt, sondern auch auf Baye
ausgedehnt!
Die Aktenwidrigen Ausführungen des Anklagevertreters haben auf die Begünstig-u
der im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 befassten Organe, sowie der für d
Einleitung des Behördenverfahren und der damit verbundenen Verleumd-u
verantwortlichen Straftäter abgezielt, so dass meine seit dem 17. Jänner 20
52
bestehende Beschwer, der öffentlichen Beschuldigung nicht begangener Straftaten
trotz Freispruch - verstärkt weiterbesteht.
Das gesamte Strafverfahren 1. und 2. Instanz ist Wortwörtlich zur Ortsungebunde-n
Bearbeitung in www.leeb-oel.at LINKs 21.00 ff übernommen. Insbesondere ist auf 21.
Nichtigkeitsbeschwerde und 21.65 Beweisergebnisse aus dem 1. Rechts-gang, sowie a
21.85, 21.86, 21.89, 21.90, 21.91, 21.95 und 21.96 neuerliche Falschaussagen v
Gericht, zu verweisen
Das auf Grund aufrechten Rechtschutzineresses gestellte, zweimalige Ersuchen a
Übermittlung eines Wortprotokolles vom 17. 06. 2011 wurde mir mit Zl. 40 Hv 147/1
-542 LG Salzbug unter Berufung auf § 271 StPO vorenthalten ( vgl. Beilagen 2, 4 und
).
Im gegenständlichen Fall stellt der Ausspruch über entscheidende Tatsachen nic
nur eine insgesamt unzureichende Begründung iSd § 270 Abs 2 Z5 StPO dar, w
damit die Zugänglichkeit im Rechtsmittelverfahren behindert wird, sondern ste
überdies in diametralem Widerspruch mit allen bisheri-gen Verfahrensergebnisse
Der Antragswerber weist ausdrücklich auf die vorliegende Verletzung des Rechtes h
als die Begründung eines freisprechenden Urteils mit gegensätzlicher, verur-teilende
noch dazu aktenwidrigen Begründungen einen Verstoß gegen die ge-richtlic
Begründungspflicht darstellt, weil dies sich - ungeachtet ihrer gesetz-lich
Beschränkung auf eine blos gedrängte Darstellung – auf eine Abwägung sämtlich
ausschlaggebender Verfahrensergebnisse erstreckt.
Der Antragswerber rügt das Vorliegen formellen Begründungsman-g
und versichert weiter, dass er selbst nicht in der Lage ist die Kosten der not-wendig
Rechtsvertretung aus Eigenem zu tragen und weist ausdrücklich darauf hin, dass d
Vermögenslosigkeit ausschließlich durch die mit den Behördenver-fahren verursacht
Konkursverfahren herbeigeführt worden ist.
RICHARD L E E B
A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE
GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER
VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
_________________________________________________________________________________________
An die
Korruptions - Staatsanwaltschaft
Univeritätsstraße 5 1010
Fax voraus am 10. 08. 2011 > 057/60121 11144
Wien
Strafanzeige nach § 28a StPO
Mag. Marcus Neher, STA Salzburg
53
Sehr geehrte Damen und Herren,
die von Herrn Mag. Marcus Neher wahrgenommene Anklagevertretung in d
Hauptvrhandlung vom 15. bis 17. Juni 2011, Strafsache zu 40 Hv 147/10g LG Sazbu
ver-anlasst mich als Angeklgter zur Erstattung nachstehender
Strafanzeige
gegen
Herrn Mag. Marcus Neher, Staatsanwalt am Landesgericht Salzbug
wegen
vorsätzlicher Verletzung der Amtspflicht nach § 302 Abs 1 StGB sowie
Korruption im Amt und Amtsmissbrauch zu Gunsten von Straf-tätern i
Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See;
und bringe zum Strafvorwurf zur Kenntnis, wie der Angezeigte im gegenständ-lich
Strafverfahren die Beweisergebnisse aus dem ersten Rechtsgang vom 03. 09. u
30.1o.2009 , sowie allgemein offenbare Straftatbestände ebenso negiert, wie er si
weigert, seiner Amtspflicht zur Verfolgung von Straftätern nachzu-kummen:
Herrn Mag. Marcus Neher haben die mutwilligen, mit Beschädigungsvorsatz unt
behördlicher Befehl- und Zwangsgewalt geführten Maßnahmen d
Bezirkshauptmannschaft Zell am See veranlasst, die ihm bekannten Straf-tät
der vorgeschriebenen strafrechtlichen Verfolgung zu entziehen un
Straftatbestände zu ignorieren, wie
- am 17. 01. 2001 durch Amtssekretär Kurt Reiter das Behördenverfahrens Zl. 6/20
44- 2001 BH Zell am See wegen eines von Ernst und Stefan Pecile zum Auslauf
gebrachtes Heizölfasses eingeleitet worden ist;
- im Zuge dieser Amtshandlung von Ernst Pecile gemeinsam mit AS Kurt Reiter LEE
und seinen Firmen – wider besseren eigenen Wissens – die Schuld zuge-wiesen u
gegenüber den Medien eine Verleumdungskampagne eingeleitet wurde;
- diese Medienkampagne von Amtssekretär Kurt Reiter, Wasserreferent Mag. Fra
Mühlböck, Herbert Reisinger als Bürgermeister von Bruck/Glocknerstraße und HR D
Rosemarie Drexler als Bezirkshauptfrau über das öffentlich rechtliche Rundfunk un
Fernsehprogramm, sowie über alle Printmedien über die Grenzen Österreic
hinausreichend, Jahrelang weitergeführt wurde;
- die Verleumdung auch nach dem Jahre 2001 in vorsätzlicher Beschädigungs-absic
bis 2012 weiter fortgeführt wird obwohl mit Beendigung der „ Dekontami-nation “ a
12. 12. 2001 bekannt war, dass alle durchgeführten Maßnahmen ohne Rechtsgrund u
in rechtswidriger Vollziehung der Gesetze unter behördlicher Befehls- u
Zwangsgewalt durchgeführt worden sind;
- alle Sachverhalte und Straftatbestände im Behördenverfahren Wortwörtlich z
Ortsungebundenen Bearbeitung zusammengefasst übernommen in www.leeb-oel
LINKs „Betriebsschließung“und „Geschehensabfolge“ in Google öffentlich sind;
- seitens des Untersuchungsgerichtes zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg bis heu
meinem Antrag auf Beweisaufnahme ( 46 ) vom 2. Nov. 2006 nicht nachgekom-m
wurde:
54
Sehr geehrte Frau Rat,
mich auf die Aussage des Ernst Pecile betreffend der sich in seinem Besit
befindlichen Fotoaufnahmen beziehen, stelle ich als Hauptbeschuldigter im Stra
verfahren den
Antrag auf Vorlegung von Urkunden gemäß §§ 301, 303 - 308 ZPO
und ersuche, das Untersuchungsgericht wolle
1) dem Beschuldigten Ernst Pecile per Beschluss auftragen, die für die Beweis-führu
erhebliche Urkunde der Fotodokumentation vom 17. 01. 2001 auf GP 91/7 EZ 601
orzulegen
Die in der Zeit von 8:30 bis 9:00 Uhr gemachten Fotoaufnahmen zeigen d
gesamte Grundstück, alle Kohlenboxen und deren Inhalt, sowie den Garagentrakt We
auf GP 91/6 EZ 501.
Insbesondere hat für das Verfahren die Stelle vor dem Garagentrakt West Bedeut-ung,
der das Ölfass ausgelaufen ist, aber auch die Spuren im tief verschneiten Betriebsgelän
sind von größter Wichtigkeit für die Beweisführung.
In diesem Zusammenhang darf ich auf die Aussage des Stefan Pecile in ON 8 verweise
2) den ORF Salzburg zur Vorlage der
sehausstrahlung vom 18. 01. 2001 um 7:00
veranlassen, diese Urkunde vorzulegen,
seinerzeitigen persönlichen Einschreitens
nicht erreicht werden konnte.
als Beweismittel zu benützenden Fer
Uhr in der Sendung “ Salzburg heute ”
da diese Vorlage im Wege
mein
durch meinen damaligen Rechtsvertre-t
Dieser Filmausschnitt zeigt den Amtssekretär der BH Zell am See Kurt Reiter i
frischen Baggerschurf genau an der Stelle wo am Vortag das Ölfass auf tief gefro-rene
Boden, der bedeckt mit einer 10 cm Eis- und 20 cm Schneeschicht, aus-gelaufen w
und im Februar 2001 der Grundwasseraufschluss LKB 32 abge-täuft worden ist,
welchem eine überhöhte AOX – Belastung des Grundwas-sers festgestellt wurde.
Hier befindet sich das Zentrum der von Ernst, Stefan und Andreas Pecile am 2. auf
Dezember 2000 rund um den südlichsten Teil des Garagentraktes in bös
Beschädigungsabsicht vorsätzlich Tankinhaltsreste großflächig über 300 m² ung
frorenen Bodens verschüttet haben, wie in ON 3 dokumentiert ist.
Diese Urkunde ist für die Beweisführung von grundlegender Bedeutung, weil die B
Zell am See auf Grund der “ Bodenverunreinigung ” durch das, auf tief gefro-rene
Boden ausgelaufene Ölfass das gegenständliche Umweltverfahren eingelei-tet und ih
Maßnahmen unter behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zur Durchführung gebrac
hat.
In diesem Filmausschnitt bestätigt der Amtssekretär der BH Zell am See Kurt Rei-ter d
55
Feststellungen der Amtssachverständigen DI Dr. Angelika Brunner vor de
Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg und des Bausachverständigen Dipl. In
Zandl, dass rund um den südlichsten Teil des Garagentraktes West, oberhalb d
schluffigen Dichtschicht Trimethylbenzole im Erdreich aufgefunden wurden, welche si
in der Außenhinterfüllung der Kellermauer unterhalb des Lösungs-mittellagerraumes
den Untergrund abgeleitet haben.
3) den ORF Salzburg zur Vorlage aller der als Beweismittel zu benützend
Radiosendungen über den Ölskandal in Bruck ab dem 17. 01. 2001 zu ver-anlasse
diese Urkunden vorzulegen, da diese Vorlage im Wege meines seiner-zeitig
persönlichen Einschreitens durch meinen damaligen Rechtsvertreter nicht erreic
werden konnte.
Aus dem Inhalt dieser Reportagen ist die Urheberschaft der Verleumdungs Kam-pag
durch Ernst Pecile und Amtssekretär Reiter und die Beitragstäterschaft d
Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck und der Bezirkshauptfrau zweifels-fr
und unwiderlegbar nachgewiesen. Es stellen daher diese Urkunden unverzicht-ba
Unterlagen für die Beweisführung dar.
4) die Verlage der Salzburger Nachrichten, Kronenzeitung, Salzburger Volkszeit-un
Pinzgauer Nachrichten, Pinzgauer Bezirkszeitung, Korrekt Anzeiger und Bruck
Rundschau zu veranlassen, diese Urkunden vorzulegen, da diese Vorlage im We
meines seinerzeitigen persönlichen Einschreitens
durch
meinen
damali-g
Rechtsvertreter nicht erreicht werden konnte.
Aus dem Inhalt dieser Reportagen ist die Urheberschaft der Verleumdungs-Kam-pag
durch Ernst Pecile und Amtssekretär Reiter und die Beitragstäterschaft d
Wasserrechtsreferenten Mag. Franz Mühlböck und der Bezirkshauptfrau zweifels-fr
und unwiderlegbar nachgewiesen. Es stellen daher diese Urkunden unver-zichtba
Unterlagen für die Beweisführung dar.
Die umgehende Veranlassung der Herbeischaffung vorangeführter Urkunden wie au
die in der Beweisaufnahme 41 gelisteten Beweismittel, die gerichtliche Erör-terung v
Befund und Gutachten des Herrn Dr. Hermann und die beantragten Ein-vernahmen d
Herren Fürstauer, Stefan Pecile, Dr. Kreiseder und Wolfgang SchaalMulacek würden d
tatsächlichen Schadensverursachungen wie diese der Republik Österreich und Dritt
entstanden sind offenbaren und im bislang ver-weigerten Endbescheid nach de
Wasserrechtsgesetz 1959 gerichtlicher Über-prüfung unterzogen bzw.die tatsächlich
Verursacher zum Ersatz des entstan-denen Schäden herangezogen werden können.
Mit vorzüglicher Hochachtung ! Richard L e e b
-------------------
Herr Mag. Marcus Neher hat als Staatsanwalt die Weisung erteilt :
56
„ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg
ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch
Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf
angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch
auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekontamination kein
Bedacht zu nehmen ist.
vgl. BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191
Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung
einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerichtet war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur vorsätzlichen
Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2
StGB als erfüllt erscheinen, als Herr Mag. Marcus Neher in bösem Beschädigungsvorsatz die Kenntnisnahme aktenkundiger Sachverhalte verweigert:
AS Kurt Reiter bezichtigt Leeb am 08. 03. 2001 vor laufender ORF Kamera illegale Tanks
vergraben zu haben. Der Vorwurf krimineller Machenschaften wurde in ZIB 1 Österreichweit
und im westlichen Bayern ausgestrahlt und hat zur Distanzierung von Lieferanten und Kunden
geführt.
AS Kurt Reiter erklärt am 26. September 2001 vor laufender Fernsehkamera die nunmehr durch
die Grabung bewiesene alleinige Schuld von Leeb und ist überdies in der Lage, die bislang nur
rechnerisch ermittelte Ölmenge von 100.000 Liter im Untergrund als nachgewiesen zu
bestätigen. Damit setzt er seine vorsätzliche Verleumdungskampagne weiter fort und wird dabei
vom ORF in althergebrachter, objektiver Berichterstattung tatkräftig unterstützt. Auch in der
Kronenzeitung sprudelt das Öl "wie aus einer Zapfsäule".
und hat gemeinsam mit Ernst und Stefan PECILE am 17. 01. 2001 die
allgemein offenbare Verleumdungskampagne gegen Leeb eingeleitet, wie diese
bis heute und weiter wirkt:
-
57
Der ORF unterlegt seine öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Berichterstattung mit einem Fotodokument aus Spanien.
Die Verleumdungen des OBEREINSATZLEITERS sind Aktenkundig:
Am 08. 03. 2001 bezichtigt AS Kurt Reiter Leeb in der ORF - Sendung ZIB 1 krimineller
Machenschaften illegal vergrabener Öltanks. Die über das Staatsgebiet Österreichs hinauswirkende Anschuldigung hat alle Lieferanten veranlasst, ihre Kontakte zu Leeb abzubrechen um
nicht in die Beschuldigungen einbezogen zu werden.
Im gegenständlichen Strafverfahren ist beantragt die Beischaffung nachstehender Beweismittel: a) alle ungekürzten ORF - Radio und Fernseh - Berichte auf Videokasetten ( auch ZIB1 6.
Woche 01) alle bezughabenden Berichte der Kronenzeitung und der Salzburger Nachrichten,
sowie aller Bezirkszeitungen;
b) alle Dekontaminationsunterlagen, insbesondere der von DI Dr. Brunner in ihrer Aussage vom
3.9.2009 bezeichneten Rückstellproben, wie sie bis heute von der Bezirkshauptmannschaft Zell
am See bislang verschlossen gehaltenen werde;
c) die zeugenschaftliche Einvernahme von Frau HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau
und Herrn Herbert Reisinger, Bürgermeister von Bruck/Glstr.
Auf die Frage 69, ob er am 13.3.2001 gegenüber der. Kronen-Zeitung behauptet habe, "Kosten
von 100 Millionen Schilling .... Lösungsmittel im Hochtanklager "" 100.000 bis 150.000 Liter Öl
sind ins Erdreich gelangt ".. Leeb ist der einzige Verursacher":
Ich verweise auf die Kronen-Zeitung.
Auf die Frage 70, ob der von ihm aufgetragene Vergleich zwischen in LKB 15 und LKB 17
aufgefundenen Trimethylbenzoles und des im Garagentrakt West lagernden Zyklosolvan
durchgeführt worden sei: - Ich verweise auf das chemische Gutachten
Der Obereinsatzleiter erstattet wissentlich eine Falschaussage vor Gericht in der
Absicht sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken:
Es gibt kein chemisches Gutachten im Verfahrensakt zu 28 Ur 1198/01v LG
Salzburg welches den Vergleich zwischen in LKB 15 und LKB 17 aufgefundenen Trimethylbenzoles und des im Garagentrakt West heute noch lagernden
Zyklosolvan zum Inhalt hätte.
Der Obereinsatzleiter verweigert die Klarstellung vor Gericht in der Absicht
sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken:
Wie aus der Aussage der Amtssachverständigen DI Dr. Brunner vom 03. 09. 2009
zu entnehmen ist, werden von der BH Zell am See bzw. vom OBEREINSATZLEITER als HERR DES VERFAHRENS immer noch Aktenteile und
gegenständliche Rückstellmuster u n t e r V e r s c h l u s s g e h a l t e n .
58
Auf die Frage 72, ob ihm Belege über die Vergleichsmethode und für die Zertifizierung des
vergleichenden Institutes vorliegen, welche ihn befähigt haben, am 25.4.2001 mit der Zahl
06/203-44/303-2001 auf Seite 4, letzter Absatz, die Identität zwischen den beiden Produkten, wie
sie in Pegel LKB 15/17 aufgefunden worden seien und im Garagentrakt lagern, zu beurkunden:
Tatsache ist, dass jenes im Lösungsmittelraum versickerte Lösungsmittel in diesen
Pegeln drinnen war. Das ist chemisch-umwelttechnisch eindeutig sachverständig
festgestellt worden.
Der Obereinsatzleiter erstattet wissentlich eine Falschaussage vor Gericht in der
Absicht sein rechtswidriges Verwaltungshandeln zu verdecken:
Es ist Aktenkundig, wie der OBEREINSATZLEITER in Beschädigungsvorsatz einen zu keiner
Zeit stattgefundenen „ Lösungsmittelschaden “ konstruiert und sich für diese Konstruktion die
Mitwirkung von Sachverständigen bedient:
BAND VIII ON 63 SZ 181 B. Lösungsmittelschaden Hochtanklager GN 91/6, KG Bruck
Bereich des Hochtanklagers der Firma Voltaik HandeslgesmbH auf GN 91/6 wurde in der
Kernbohrung LKB 15/01, welche im Zuge der Erkundung des Ölschadens Bahnhofstraße 6 zur
Errichtung gelangte, eine nachhaltige Grundwasserverunreinigung durch Lösungsmittelge-rüche
gefun- den. Diese Grundwasserverunreinigung hat sich grundwasserstromabwärts bereits
ausgebreitet und konnte im Pegel LKB 17/01 circa 150 m nord-nord-östlich wiederum
nachgewiesen werden. - Der Versuch, vermutete Schadenseintragherde dieses Lösungsmittelgemisches im Bereich des Tanklagers durch relativ einfach durchzuführende Boden-LuftUntersuchungen zu eruieren, scheiterte daran, dass durch den Bodenaufbau und Sickerwasserzutritt eine verlässliche Aussage mit dieser Methode nicht möglich war. Außerdem befindet
sich in diesem Garagentrakt jene Stelle, an der laut Aussage des Zeugen Wieser der Lösungsmittelschaden eingetreten war. Zusammenfassend kann in dieser Hinsicht festgestellt
werden, dass eine Grundwasserverunreinigung durch Lösungsmittel bereits eingetreten ist.
Aktenkundig ist weiter, wie am 17. 01. 2001 um 9:00 Uhr Ernst und Stefan
PECILE am Betriebsgelände Hochtanklager ein Ölfass zum Auslaufen gebracht
haben und Ernst PECILE per Mobiltelefon Amtssekretär Kurt REITER am
Gemeindeamt Bruck vom Auslaufen des Öles um 9:00 Uhr informiert hat.
Amtssekretär Kurt REITER hat um 9:00 Uhr am Gemeindeamt Bruck die
Eröffnung des Wasserrechtsverfahren gegen LEEB geleitet.
Allgemein offenbar ist, wie um 11:00 Uhr PECILE und REITER gegenüber
Medienvertreter aus der Stadt Salzburg LEEB der Bodenverunreinigung
bezichtigen und die nachhaltige Verleumdungskampagne eingeleitet haben, welche
durch denWasserrechtsreferneten Mag. Franz Mühlböck und die Bezirkshauptfrau
weitergeführt wurde und die Eröffnung der Konkursverfahren über die
Vermögen der Firman Leeb Betriebs GmbH FN 56254b und Glocknertrade
GmbH FN 53395y veursacht und der Familie LEEB Eigenumsschaden, sowie
nachhaltige Personenrechtliche Schäden, durch eine 16-jährige unwahrhaftige Beschuldigung der Herbeiführung einer Umweltkatastrophe im Heimatort, verursacht hat.
59
ZITAT aus der Hauptverhandlung zu 34 Hv 143/09z LGS am 29.10.2009 AS
Kurt Reiter auf die Frage 18, wo er am 17.1.2001 um 9.00 Uhr gewesen sei: „ Ist
das verfahrensgegenständlich? Es geht hier um den Lösungsmittelschaden. Ich darf
das Gericht darauf hinweisen, dass ich nur für die Frage, die im Strafantrag
drinnen steht, von. der Amtsverschwiegenheit entbunden bin. Ich nehme an, dass
ich am 17. Jänner um 9.00 Uhr auf der BH gewesen sein werde. Ich kann auf den
Akt verweisen; auch für diesen Fall gibt es ein Einsatzprotokoll. Da steht drinnen,
wie wir davon verfahren haben und wie wir eingeschritten sind.“
Über Vorhalt, dass um 9.00 Uhr das Ölfass zu rinnen begonnen habe: „ Das ist ja
nicht Gegenstand des heutigen Verfahrens.“
Der OBEREINSATZLEITER verweigert es zuzugeben, dass er zur gleichen Zeit,
als Ernst und Stefan PECILE das Ölfass zum Auslaufen gebracht haben, damit
befasst war, am Gemeindeamt Bruck die Amtshandlung zur Einleitung des Wasserrechtsverfahren zu führen:
Zahl 6/203-44-2001 NIEDERSCHRIFT: am Gemeindeamt Bruck/Glstr. am
17.1.2001 um 09:00 Uhr Firma Voltaik HandelsgesmbH, 4493 Wolfern, vertreten
durch Richard Leeb;
Firma Leeb BetriebsgmbH, Bahnhofshaße 6, 5671 Bruck/Glstr., handelsrechtliche
Ge-schäftsfüherin Frau Ingrid Leeb, wohnhaft 5671 Bruck/Glstr, Kaprunerstraße 3;
Firma Glockner Trade GmbH, Bruck,Glstr., vertr. durch Herrn Richard Leeb, 5671
Bruck;
Leiter der Amtshandlung:. AS Kurt Reiter / Wasserrechtsbehörde: Mag.
Franz MühlböckGewerbebehörde: Mag. Harald Wimmer / Schriftführer: VB
Katharina Seidl /VB Hannelore, Walhle:r / Amt der Sbg. LR, Abt. 16: Dr. Robert
Grass / Ing. Stefan St1.Um Gemeinde Bruck/ Glstr.: Bgm. Herbert Reisinger etc
Herrn Mag. Marcus Neher waren Beweisergebnisse aus dem ersten
Rechtsgang kenntlich, wie der Amtssekretär Kurt REITER
- zu Frage 13 bestätigt, dass natürlich das umgefallene Fass ( von Ernst und Stefan
Pecile zum Auslaufen gebracht) der Auslöser war, und in der Folge diese gesamte
Geschichte ausgelöst habe, wenn man das so sieht;
- am 18.1. 2001 die gewerbepolizeiliche Verfügung zur Schließung der Firma
Voltaik GmbH angeordnet hat;
- diese Schließung in der Form durchgeführt hat, dass die Behörde eigene
Schlösser an den Zugangstoren angebracht und zusätzlich eine Versiegelung mit
amtlichem Rundsiegel und Verplombung vorgenommen hat;
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - H vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im Strafverfahren zu
40 Hv 147/10g LGS iVm SACHVERHALTSDARSTELLUNG - VERLEUMDUNG
60
An das
Oberlandesgericht Linz
Fax voraus 057 60121-11144 am 08. 01. 2013
Gruberstraße 20
4020 L i n z
5 Nc 10/12b und 5 Nc 11/12z OLG Linz
Rekurs
Zu den Beschlüssen des Oberlandesgerichtes Linz, a.) 5 Nc 10/12b; b.) 5 Nc 11/ 12z, je vom 12.
Dezember 2012, gemeinsam zugestellt durch Hinterlegung am 02. Jänner 2013, mit denen der
Ablehnungsantrag des ersten Nebenintervenienten und nunmehrigen Rekurswerbers Richard
Leeb gegen die Senatspräsidentin Dr. Brigitta Hütter sowie des Richters Dr. Robert Singer und
der Richterin Dr. Ulrike Bour-card zurückgewiesen wird, erstattet der Rekurswerber in offener
Frist den
REKURS
an den Obersten Gerichtshof als Rekursgericht und erklärt, beide Beschüsse ihren gesamten
Inhalt nach anfechten zu wollen.
Als Rekursgründe werden geführt:
1.)
2.)
3.)
4.)
unrichtige Tatsachenfeststellung und daraus unrichtige Beweiswürdigung;
unrichtige rechtliche Beurteilung samt sekundäre Feststellungsmängel;
Vorliegen von Verfahrensmängel;
Rechtsvereigerung;
1.) unrichtige Tatsachenfeststellung und daraus unrichtige Beweiswürdigung;
zu a) 5 Nc 11/12b: hätte das Oberlandesgericht Linz nicht unvollständig und daher aktenwidrig
ausführen dürfen:
„ Der Kläger strebt im Verfahren zu 20 C 1436/09y des Bezirksgerichtes Zell am See
die Auflös-ung eines mit der Beklagten bestehenden Bestandverhältnisses an einer im
Objekt Kapruner-straße 3 in 5671 Bruck an der Glocknerstraße befindlichen Wohnung infolge Nichtbenützung (§ 30 Abs 2 Z 6 MRG) an.
Nachdem die nunmehr für dieses Verfahren zuständige Richterin des Bezirksgerichtes
Zell am
See, Dr. Sabine Berger, die Revisionsbeantwortung des Ablehnungswerbers mit
Beschluss vom 24. Oktober 2011 zurückgewiesen hatte, lehnte dieser die vorgenannte
Richterin im Zuge des Rekursverfahrens als befangen ab.“
sondern hätte die Revisionsbeantwortung auf ihre Zulässigkeit prüfen müssen, wie der
Rekurswerber in seiner Ablehnungsschrift gegen die Mitglieder des Senates 3 des
Oberlandesgerichtes Linz, die Senatspräsidentin Dr. Brigitta Hütter sowie den Richter Dr.
Robert Singer und die Richterin Dr. Ulrike Bourcard ausdrücklich geltend gemacht hat:
Die abgelehnte Richterin Dr. Sabine Berger ist am 19. 10. 2011 mit der neuerlichen Vorlage
der zwei - mit Bescheid, 20 C 1436/09y-54, vom 07. 10. 2011 zur Verbesserung für die
Beibringung einer Rechtsanwaltsunterschrift zurückgestellten - Ausfertigungen der Revisionsbeantwortung des zweiten Nebenintervenienten vom 05. 10. 2011 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, wie nach ständiger Oberstgerichtlicher Rechtsprechung die Rechtsanwaltsun61
terschrift in Verfahren in denen der Oberste Gerichtshof als zweite Instanz entscheidet,
entbehrlich ist.
Die abgelehnte Richterin Dr. Sabine Berger hat in diesem Wissen verfügt:
„ Die Revisionsbeantwortung des Nebenintervenienten Richard Leeb wird zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG: Mit Eingabe vom 13.9.2011 erhob die klagende Partei ordentliche Revision
gegen die Berufungsentscheidung des LG Salzburg vom 27.7.2011. Die Revisionsbeantwortung
des Nebenintervenienten Richard Leeb wurde diesem zur Verbesserung durch Beibringung einer
Unterschrift eines Rechtsanwaltes zurückgestellt. Der Nebenintervenienten Richard Leeb ist
diesem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Bezirksgericht Zell am See, 24. Oktober 2011 Dr. Sabine Berger, Richterin“
woraus sich zwingend vorsätzliche Rechtsverweigerung iVm Befangenheit der abgelehnten
Richterin ableitet.
Auf Grund des nicht zu übersehenden Bestrebens zur Unterdrückung der Rekurs-beantwortung
erscheint es geboten, diese hier zu zitieren:
RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3 GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER- TRADE
GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
*
IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE
*
________________________________________________________________________________
am 19. 10. 2011
An das
Bezirksgericht Zell am See
Mozartstraße 2
5700 Zell am See
RECHTSSACHE: 20 C 1436/09y BG Zell am See
1. Kläger Martin Rexeisen 8t. Georgen 11 5662 Gries
1. Beklagter Leeb Ingrid Wallackstraße 13/3 5671 Bruck
1. Nebenintervenient Richard Leeb Kaprunerstraße 3 5671 Bruck/ Glocknerstraße
2. Nebenintervenient Peter Andersen Hochtennstraße 30 5700 Zell am See
Vertreter von 1. Kläger Dr. Johann Poulakos Rechtsanwalt GmbH Museumstraße 7 III 4020 Linz
Einziehungskonto: 721018760 BLZ: 15000 Einzahlungskonto: 2500001687 BLZ: 20320 Vertreter
von 1. Beklagter Dr. Milan Vavrousek Pöllnstraße 2 5600 8t. Johann/Pongau RA
WEGEN: gerichtliche Aufkündigung
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - J vom Dorfrichter Adam
>zum Obersten Gerichtshof>REKURS fortgesetzter RECHTSVERWEIGERUNG
BG Zell am See; LG Salzburg; OLG Linz
62
RICHARD L E E B
A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer
* IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
10. 10. 2013
An die
Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Stadtplatz 1
5700 Zell am See
Zahl: 30606-373/2841/2013 306
Betr.: Waffengesetz 1996
Zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, 30606-373/2841/2013, vom
30.08.2013, überreicht durch die Polizeiinspektion Bruck am 03. 10. 2013, mit dem im
Spruchteil I der Entzug des Waffenpasses und im Spruchteil II die Ablieferung der Schusswaffe
Walter PP Super bei der Behörde angeordnet wird, erstatte ich in offener Frist die
BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg als Verwaltungsbehörde II. Instanz und erkläre
oa Bescheid seinem gesamten Inhalte nach anzufechten.
Als Berufungsgründe werden geltend gemacht:
1.)
2.)
3.)
Unrichtige Tatsachenfeststellung durch Verweigerung des Parteiengehörs;
Unrichtige rechtliche Beurteilung inklusive sekundäre Feststellungsmängel;
Vorliegen von Verfahrensmängel inklusive strafrechtlicher Relevanz;
4.) Vorliegen von Amtsmissbrauch iVm weiteren Straftatbeständen.
Vorausgeschickt muss werden, wie die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft Zell am See
durch Regierungsrat Kurt REITER vertreten ist, welcher als Amtssekretär gemeinsm mit Ernst
und Stefan Pecile am 17. Jänner 2001 um 9:00 Uhr das Wasserrechtsverfahren Zl. 6/20344/2001 BH Zell am See und ab 11:00 Uhr die allgemein offenbare Österreichweite Verleumdungskampagne gegen LEEB, Fami-lienmitglieder und zugehörigen Firmen vor Medienvertretern
aus der Stadt Salzburg eingeleitet hat und bis heute gemeinsam mit der Bezirkshauptfrau
weiterführt.
Der Amtssekretär Kurt Reiter hat dieses Wasserrechtsverfahren gegen Leeb als Obereinsatzleiter
durchgeführt. In der Anzeige des Landesgendarmeriekom-mandos für Salzburg vom 07. 10.
2002, Gz: P 75/KA/01, abgelegt im Strafakt zu 28 Ur 1198/01v LG Salzburg Band VI ON 1
AS 5 werden seitens der Bezirks-hauptmannschaft Zell am See die Firmen Leeb Betriebs
GmbH, Voltaik Handels GmbH und Glocknertrade GmbH als Verpflichtete und deren
Geschäftsführer Richard und Ingrid Leeb als Beschuldigte geführt.
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K vom Dorfrichter Adam
>zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im
Wasserrechtsverfahren gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und
der Salzburger Landesregierung
63
e-mail: ursula.bergmü[email protected] 25. 11. 2013
An den
Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg
zHd Fr. Dr. Ursula Bergmüller – Hannak
Michael-Pacher-Straße 27
5020 Salzburg
13. 10. 2013 Dr.Ursula Bergnüller e-mail
BEWEISERGEBNISSE WASSERRECHTSVERFAHREN Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See:
Herr Dr. Hans Wabnig hat am 09. 4. 2001 seine Tätigkeit als Masseverwalter der Leeb
Betriebs GmbH aufgenommen und in seinem 1. Bericht des Masseverwalter explizit
ausgeführt, dass alle Bankkonten auf Null gestellt, die Arbeitsverhältnisse gelöst
waren und die Insolvenz ausschließlich auf Grund der negativen Medienberichte
herbeigeführt worden sind.
Der Masseverwalter hat die Leeb Betriebs GmbH vor den unwahrhaftigen Anscheinbeschuldigungen vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg vertreten, wie
dokumentiert in 28 Ur 1198/01v LG Salzburg
Band VII
Band VII
Band VII
Band VII
Band VII
Band VII
Beilage
Beilage
Beilage
Beilage
Beilage
Beilage
42 165 43 225 44 241 45 313 48 513 49 555 -
223 UVS
239 UVS
311 UVS
345 UVS
553 UVS
595 UVS
–Protokoll
–Protokoll
–Protokoll
–Protokoll
–Protokoll
–Protokoll
30.07.
17.08.
11.09.
16.10.
18.02.
22.02.
2001 Bechwerde
2001 Bechwerde
2001 Bechwerde
2001 Bechwerde
2002 Bechwerde
2002 Bechwerde
----------------------------
UVS Dr. Bergmüller e-mail am 15. 10. 2013
Sehr geehrte Frau Doktor Bergmüller,
im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See wurde am 06. 02.
2001 Herr Dr. Werner Fürlinger von Obereinsatzleiter Kurt Reiter telefonisch mit
der Feststellung von Boden- und Grundwasserschäden amBetriebsgelände
Bahnhofstraße beauftragt, wie in www.leeb-oel.at dokumentiert:
der zerbrochene Krug in Salzburg VII / E – vom Dorfrichter Adam
> im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den
Zeugen
Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Karlbauern-Weg, 5020 Salzburg
der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F – vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard
Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger
Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K - 1 vom Dorfrichter Adam
>zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren
gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See + Salzburger Landesregierung
64
e-mail: [email protected] am 02. 01. 2014
An das
Landesverwaltungsgericht Salzburg
zHd Fr. Präs.HR Mag. Claudia Jindra-Feichtner MBA
Wasserfeldstraße30
5020 Salzburg
Verfahrenstermine
Sehr geehrte Frau Landesverwaltungsgerichtspräsidentin,
nachdem per 31. 12. 2013 der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg aufgelöst u
dort anhängigen Verfahren an Ihren Gerichtshof überwiesen wurden, ersuche ich S
höflich, mir mitzuteilen wann die vorausichtliche Behandlung erfolgen wird, da i
heuer mehrere Auslandstermine wahrzunehmen habe und in den Berufungen gegen d
Bescheid Zahl: 30606-373/2841/2013 306 BH Zell am See vom 30.08.2013 und d
Bescheiden 1.) Zl. 205-01 / 1673/7- 2013 2.) Zl. 205-01 /18/7- 2013 Salzburg
Landesregierung als Berufungswerber und in der Beruf-ung der Firma Gründling
GmbH gegen den Bescheid Zahl 205-01/1575/11-2012 der Salzbuger Landesregieru
als Zeuge und im Devolutionsantrag vom 27. 11. 2013. zum Wasserrechtsverfahren Z
6/203-44/2001 BH Zell am See als Antragsteller Anwesenheitspflichten zu erfüll
habe, ersuche ich um Bekannt-gabe der ungefähren Zeiträume in denen diese Verfahr
abgehandelt werden, damit anderweitige Verpflichtungen koordiniert und mei
Teilnahme gesichert werden kann.
Meinen Dank für Ihre möglichst umgehende Mitteilung verbinde ich
mit den besten Wünschen für das neue Jahr, und grüße
mit vorzüglicher Hochachtung !
Richard L e e b eh
-------------------
RICHARD L E E B
A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNER-TRADE
GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer * IN DER
VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
e-mail: [email protected] am 31. 01. 2014
65
An das
Landesverwaltungsgericht Salzburg
zHd Fr. Präs.HR Mag. Claudia Jindra-Feichtner MBA
Wasserfeldstraße30
5020 Salzburg
Urgenz
Sehr geehrte Frau Landesverwaltungsgerichtspräsidentin,
unter Bezugnahme auf mein Ersuchen um Bekanntgabe von Verfahrenstermine vom 0
01. 2014 darf ich zur Erinnerung meine Säumnisbeschwerde an die B
zirkshauptmannschaft Zell am See – berichtigt auf heutigen Stand -. sowie d
Devolutionsantrag vom 27. 11. 2013. zum Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/ 2001 B
Zell am See an den UVS Salzburg zitieren:
27. 11. 2013
An die
Bezirkshauptmannschaft Zell am See
Stadtplatz 1
5700 Zell am See
SÄUMNISBESCHWERDE – Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
Aus gegebenem Anlass zum 12. Jahrestag der faktischen Beendigung vorg
täuschter „Dekontaminierungsarbeit“ im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/20
BH Zell am See, stellt der zu Unrecht verpflichtete Richard Leeb, geb. 01. 02. 19
auch namens seiner Familienmitglieder und zugehöriger Firmen ( VOLTAI
Handels GmbH FN 120968w; Glocknertrade GmbH FN 53395v; Leeb Betriebs Gmb
FN 56254b) fest, wie in Verantwortlichkeit von
Frau HR Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau
1) bis heute weder vom Untersuchungsgericht zu 28 Ur 1198/01v LG Salzbu
angefragte Verfahrensakte vorgelegt, noch gestellte Fragen beantwortet wurden, wie s
seit 09. 07. 2003 in www.leeb-oel Link-Geschehensabfolge öffentlich sind;
2) bis heute das Rückstelproben – Lager unter Verschluss gehalten und damit d
unwahrhaftig behauptete Nachweis verdeckt wird, es hätte ein chemischer Vergleich d
vorgeblich in den Grundwasseraufschlüssen LKB 15 und 17 aufgefunden
Trimetylbenzol (Kettenverbindung) und dem im Garagentrakt West lagernd
Naphthaprodukt Zyklosovan ( Reihenverbindung) stattgefunden.
Beide Lösungsmittel gehören der Fraktion aromatischer Kohlenwasserstoffe an u
66
unterscheiden sich im Molekularaufbau und damit verbunden im Dampfdruck.
3) bis heute die Verfahrensanordnung ZI 30602-152/209 /203-204 BH Zell am Se
vom 02. 01. 2004 nicht durchgesetzt wurde, mit der dem Masseverwalter der LEE
Betriebs GmbH die Auflösung der illegalen Lösungsmittellagerung im Garagentra
West aufgetragen worden ist;
Der am 1.8.2001 von AS Kurt Reiter angeordneten Umlagerung der Lösungsm
telbehältnisse ohne den vormals vorhandenen Auffangwannen kommt erheblich
Gefahrenpotential zu, welches ich am 05.05.2008, 09:05 Uhr bei der Polizeiinspek-ti
Bruck mit Sachverhaltsanzeige zu GZ: El/7463/2008-gb reklamiert habe;
4) bis heute der Firma Voltaik durch diese Lagerung Mieteinnahmen entgehen
325 m² LAGERFLÄCHE zu € 4,50 je m²/mtl € 1.462,50 bis 31.12. 2013 € 116.948,76
zuzügli
Bestandzins vom 1. 01. – 31. 01. 2014
€
1.462,50 zuzüglich Verzugsz
4 % p.a. > 0,333 p.m. von € 116.948,76
€
389,44 FORDERUNGSSALDO PER 3
01. 2014
€ 118.800,
====================================================================
5) bis heute verheimlicht wird, dass Mag. Mühlböck und As Kurt Reiter a
22.2.2002 in der Verhandlung zu UVS-6/]0.086/"18-2002/ 10.095/]7-2002 UVS-6/10.
1-1/14-2002 BETREFF Ingrid Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH z
Kenntnis genommen haben, wie die Inventurliste über das Waren-lager der Le
BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über diese Gesellschaft in d
Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Lite
angeführt sind und dem gegenüber die Leeb Betriebs-gesmbH seinerzeit von der
Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen h
Aktenkundig der Verbrauch von 600 Litern Lös-ungsmitteln für die Reinigung d
Hochtanks 1 und 3.
Woraus sich die besonde
Beweiskraft der im Garagentrakt West befind-lichen 2.400 Liter Lösungsmitt
Zyklosolvan ableitet:
Die behauptete Versickerung von 2.000 Liter Lösungsmittel am Betriebs-gelän
Hochtanklager hat zu keiner Zeit stattgefunden !
6) bis heute jede Angabe über Mengen und Arten im Untergrund der Bahn-hofstra
und dem Hochtaklager aufgefundener Stoffe - wie diese dem Grundwas-ser schädli
sind - verweigert wird,
7) bis heute jeder Nachweis verweigert wird, an welchen, zertifizierten Institu
welche Arten und Mengen an Schadstoffen zur Endbehandlung überge-ben waren.
8)
bis heute verweigert wird Personen zu bennenn, welche mit der Entnahm
Verpackung, Transport und Übergabe von Erd- und Wasserproben an die Firma Ge
67
Byte des Herrn Dr. Robert Marschallinger befasst waren.
9) bis heute verweigert wird, vom Untersuchungsgericht geforderte Nachweise bz
Bestätigung des Herrn Dr. Robert Marschallinger, hinsichtlich der Zertifizier-ung bz
Herstellergarantie des verwendeten Rechners, sowie der Vollständigkeit und Richtigk
(Nachvollziehbarkeit und Prüfung ) eingegebener physischer Daten zur Erstellung d
3D-Modelle vorzulegen.
10) bis heute wird der Aufforderung des Umweltbundesamts
01. 4.2003 hat das Umweltbundesamt am an AS Kurt Reiter ( SZ 865 ) mitgeteilt, dass die a
Verdachtsflächen registrierten Altstandorte Fa. Leeb 1 ( GP 46/3,.132,KG Bruck) und Fa. Le
2 (GP .181, 91/6, 91/7, KG Bruck) nach erfolgter Sanierung aus de
Verdachtsflächenkataster des Bundes gestrichen werden können.
Dazu werden allerdings Unterlagen benötigt, die die Sanierung nachvollziehbar belege
nicht Folge geleistet, so dass im Verdachtsflächenkataster per 22. 11. 2013
Bundesland: Salzburg
Bezirk: Zell am See
Gemeinde: Bruck an der Großglocknerstraße (50602)
Katastralgemeinde: Bruck (57303)
Grundstücksnummer: 91/6
Bezeichnung: Brennstoffhandel Leeb 2
Art: Altstandort
Status: Verdachtsfläche
Adresse: Überhofstrasse, 5671 Brück alt: KarlLederer-Straße
Bundesland: Salzburg
Bezirk: Zell am See
Gemeinde: Bruck an der Großglocknerstraße (50602)
Katastralgemeinde: Bruck (57303)
Grundstücksnummer: 91/7
Bezeichnung: Brennstoffhandel Leeb 2
Art: Altstandort
Status: Verdachtsfläche
Adresse: Überhofstrasse, 5671 Brück alt: KarlLederer-Straße
nach wie vor der Status von Verdachtsflächen behängt !
11) bis heute die am 17. 01. 2001 um 11:00 Uhr eingeleitete Verleumdung
kampagne gegen LEEB weitergeführt wird, indem entgegen der Beweisergeb-nisse
der Strafsache zu 28 Ur 1198/01v,31 Hv 140/09a, 40 Hv 147/10g LG Salzburg weiterh
die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandeln behauptet wird.
( vgl. Bescheid Zl. 30606-373/2841/2013 BH Zell am See vom 30.08.2013 )
12) bis heute in Beschädigungsvorsatz die Erlassung des Endbescheids nach § 1
68
iVm § 60 WRG im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/2001 BH Zell am S
verweigert und damit die gerichtliche Nachprüfung der aufgewendeten öffent-lich
Mittel, sowie die Erfüllung von Entschädigungsansprüchen verhinder wird :
a) an die Gesellschafter der Leeb Betriebs GmbH FN 56254b den Abbruch des
Objektes Bahnhofstraße 6 mit EUR 310.222,82;
sowie die Grundflächen EZ 24+97 GB 57303 Bruck Bahnhofstraße 6 wegen
erwiesener Mutwilligkeit der Verwaltungsmaßnahme rückübereigenen;
sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 185/01b
LG Salzburg über das Vermögen der Leeb Betriebs GmbH;
und geldwerte Nachteile aus der unterbundenen Fruchtnießung der Betriebsliegen-scha
Hochtanklager GN 91/6, EZ 601 KG 57303 Bruck;
b) an Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938 das unentgeltliche Wohnrecht seit 01. 08. 2001
und weiter, über 100 m² Wohnfläche inklusive Betriebskosten;
c) an Voltaik Handels GmbH FN 120968w den Mietentgang auf Grund illegaler
Lösungsmittellagerung per 30. 11. 2013 von EUR 115.102,97;
sowie die durch Verletzung der Obhutspflicht eingetretene Devastion der gesamten
Betriebsliegenschaft Hochtanklager;
d) an Glocknertrade GmbH FN 53395y geldwerte Nachteile aus der rechtswid-rigen
Unterbrechung der Bestandrechte an den Liegenschaften EZ 501, 601, 24, 97 je KG
57303 Bruck;
sowie geldwerte Nachteile aus der Eröffnung des Konkursverfahren AZ 23 S 345/03k
LG Salzburg über das Vermögen der Glocknertrade GmbH;
sowie den Verlust des Anlagevermögen, welches sich auf der Betriebsliegenschaft
Hochtanklager befunden hat und durch Vandalenakte vernichtet wurde,
e) an Richard und Ingrid Leeb aus Österreichweiter Verleumdung entstandenen
geldwerten Nachteil, wie dieser durch Sachverständigengutachten zu beziffern ist;
13) bis heute sich die Betriebsliegenschaft Hochtanklager – seit der am 18. 01. 200
ohne Rechtsgrund vorgenommenen Schließung - in hoheitlicher Verwaltung
befindet. BEZIRKSHAUPTMANNSCHAFT ZELL AM SEE 3/203-44/2001 18.1.2001
8ETREFF: Firma Voltaik Handelsges. m.b.H., 4493 Wolfern; - - AS Kurt Reiter
Gewerbepolizeilicher Auftrag;
69
GEWERBEPOLIZEILICHE VERFÜGUNG GEMÄSS § 360 GE\\'O
Eine durch den ho. Gewerbereferenten Mag. Harald Wimmer am 18. 0l. 2001 durchgeführte Einschau in das
Gewerberegister, daß weder die Firma Voltaik HandelsgesmbH, noch die Firma Glockner Trade GmbH
irgendwelche Gewerbeberechtigungen aufweisen. Sohin liegen Gewerbeberechtigungen lediglich für die
Firma Leeb Betriebsges.mbH in Form eines Handelsgewerbes und eines Güterbeförderungsgewerbes vor. Die
Ausübung des Gewerbes der Tankreinigung bzw. des Sammelns von Altölen oder gefährlichen Abfällen liegt
nicht vor. Sohin sind die Voraussetzungen des § 360 GWO zur Schließung der Betriebsan-lage auf GP 91/6,
KG Bruck gegeben. Diese Schließung wird in der Form durchgeführt, dass durch die Behörde eigene
Schlösser an den Zugangstoren angebracht werden. Zusätzlich erfolgt eine Versiegelung mit einem amtlichen
Rundsiegel und eine Verplombung. sodass ein widerrechtliches Öffnen strafrechtliche Konsequenzen nach
sich ziehen würde. Herr Leeb wird über den Sachverhalt der Schließung durch den Gefertigten persönlich mit
Übergabe dieser Verhandlungsschrift in Kenntnis gesetzt. Die Schließung erfolgt mit der Maßgabe, dass Herr
Leeb für den Fall, wann er Zutritt zu seiner Betriebsanlage wünscht, rechtzeitig vorher bei der Behörde
telefonisch seinen Zutrittswunsch zu äußern hat. Dieser Zutrittswunsch ist hinsichtlich seiner Notwendigkeit
des Zutrittes zu begründen. Zulieferungen oder gewerbliche Maßnah-men auf der Betriebsanlage sind
untersagt. Die Überwach- ung der Einhaltung der Sperre der Betriebsanlage. obliegt dem Gendarmerieposten
Bruck.
13) bis heute nur am 11. 06.2003 durch Herrn Dr. Bernhard Gratz die Schlüssel für die Außentore
übergeben und die vorliegenden Schäden auf Tonband aufgenommen wurde.
aufgenommen von der Firma Strauss Metall, Bruck
Werkstätte: Einfahrtstore Ost und West reparieren und einstellen;
4 St Werkzeugkästen 950 x 1950 mm erneuern; dtto 2 St Dpplspind;
2 St Blechtüren + Zargen; 1 DL 100 x 1930 mm + Zarge;
3 St Lagerkästen 46 x 600 mm einschl. Kunststoffkästen;
1 Schreibablage Metall 550 x 500 mm mit schräger Schreibfläche;
Büro:
1 Fenster – Türelement austauschen;
Garagen: Tor Nr. 3, 5 und 6 Verriegelungen ausrichten;
Tor Nr. 7 und 8 Schlösser sowie Anschlagleisten erneuern;
Hochtank 2: Absperrkasten reparieren; Gleistor West reparieren;
aufgenommen von der Frma Tichy Glasbau, Zell am See
WEITERER ORIGINALTEXT
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - K - 2 vom Dorfrichter Adam
>zum Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg wegen Straftatbestände im Wasserrechtsverfahren
gegen LEEB durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Zell am See + Salzburger Landesregierung
Abschließend ersuche ich höflich um Überprüfung der in beiliegender Ablehnung
bezeichneten Verfahren am Bezirksgericht Zell am See auf strafrechtliche Relevanz und grüße
mit vorzüglicher Hochachtung !
Richard L e e b eh
1 Antrag auf Ablehnung
------------------------------70
RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See *
www.leeb-oel.at
STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB e-mail: [email protected]
________________________________________________________________________________________
am 14. Juni 2016
An das
Bezirksgericht Zell am See
Mozartstraße 2
5700 Zell am See
Ablehnungsantrag
Zu den Beschlüssen des Bezirksgerichtes Zell am See, 18 C 149/16 d -5 und 18 C 150/16 a -5 vom
02. 06. 2016, ausgefolgt durch Herrn Salzmann am 7. Juni 2016, mit Original der Klagsschrift, mit
dem die Unterbrechung bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die Bestellung eines
Sachwalters für den Vertreter der klagenden Partei Richard Leeb verfügt wird, erstattet der
Geschäftsführer der Klägerinnen Voltaik Handels GmbH und Leeb Betriebs GmbH gemäß §§ 19 ff
JN den
Antrag auf Ablehnung gegen
Frau Magistra Anna Schwaiger, Richterin am BG Zell am See
und führt dazu aus wie folgt:
I. zur Zulässigkeit dieses Antrages:
Es bestehen zureichende Gründe (siehe Punkt II.), die darauf schließen lassen, dass die
zuständige Richterin, sich nicht nur aus fehlender Objektivität in Widerspruch zu
Oberstgerichtlicher Rechtsprechung setzt, sondern erscheint es nicht gänzlich auszuschließen,
wie sie nicht pflichtgemäß, sondern unwahrhaftig, in Beschädigungsvorsatz feindselig und
pflichtwidrig verfährt, musste sie doch bereits
am 21. Juli 2014 zHd Fr. Mag. Anna Schwaiger zu 20 C 1436/09y - 651 zur Rechtsmittelentscheidung 08.11.2012 65 zur Wirksamkeit des Protokollrekurs verwiesen werden;
am 14. Juli 2015 zum Endbeschluss des BG Zell am See, 20 C 1097/14H-14 vom 17. 06. 2015,
der Antrag auf Ablehnung gegen Fr. Mag. Anna Schwaiger gestellt werden;
am 14. 07. 2015 Strafanzeige gegen Fr. Mag. Anna Schwaiger an die WKStA gestellt werden;
am 22. 09. 2015 An den Obersten Gerichtshof Schmerlingplatz 11 A-1011 Wien
GZ 2 Ob 180/14f SACHWALTERSCHAFT – ZUSAMMENFASSUNG - RECHTSMITTELPRÜFUNG
Sehr geehrte Damen und Herren,
in direktem Zusammenhang mit meinen, Ihnen am 20. 08. 2015 übermittelten Rückstellungen vom 20.
08. 2015: GZ 20 C 1097/14b-19, 20 C 878/15y-2; 15 C 862/10a je BG Zell am See, überreiche ich im
Original die am 15. ds. Ms. am Bezirksgericht Zell am See behobene Rechtsmittelentscheidung des
Landesgerichtes Salzburg Beschluss 22 R 253/15g vom 2. September 2015 samt Deckblatt 20 C
1097/14b-23 i BG Zell am See zu Ihrer Kenntnis und weise ausdrücklich darauf hin, wie meinerseits
lediglich am 14. Juli 2015 ein Antrag auf Ablehnung nach §§ 19 ff JN gegen die Richterin Frau Mag.
Anna Schwaiger am Bezirksgericht Zell am See, jedoch zu keiner Zeit ein Rekurs an das Landesgericht
Salzburg gestellt worden ist.
71
Aus dem Beschluss 22 R 253/15g Landesgericht Salzburg leitet sich die weitere Zuhaltung zum Störer
Martin Rexeisen zwingend ab.
Höflich um Prüfung der Rechtsmittelentscheidung des Landesgerichtes Salzburg ersuchend, grüße ich
mit vorzüglicher Hochachtung !
Richard L e e b eh
Beilagen wie beschrieben
---------------------Unter einem verweise ich auf die gegen Herrn Hofrat Dr. Rolf Hemetsberger bereits am 29. 09. 2009, 14.
01. 2011, 15. 03. 2011, 16. 03. 201116. 03. 2011, 03. 06. 2011, 16. 08. 2011, 20. 02. 2012, 26. 03. 2012,
31. 08. 2012, 18. 03. 2013, 15. 05. 2013, 18. 03. 2013 18. 03. 2013, 15. 05. 2013, 17. 04. 2014, 17. 07.
2014 und 26. 01. 2015 erstatteten Strafanzeigen und ersuche um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz.
Mit vorzüglicher Hochachtung!
2 Beilagen
Richard L e e b eh
-------------------
Die vorbezeichneten, aktenkundigen Verhaltensweisen der abgelehnten Richterin,
lassen den Verdacht des Vorliegens von Befangenheit nicht gänzlich unbegründet
erscheinen, wodurch der Einbringung des gegenständlichen Antrags auf
Ablehnung der Richterin Mag. Anna Schwaiger, was die Zulässigkeit betrifft,
keinerlei rechtliche Bedenken entgegen stehen.
II. zu den Befangenheitsgründen:
1) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger verfügt am 2. Juni 2016 mit
nachstehenden Beschlüssen
18 C 149/16 d -5
BESCHLUSS
RECHTSSACHE:
Klagende Partei
Voltaik Handels GmbH Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an d.
Großglocknerstraße
Beklagte Partei
Dr. Anton Waltl lmbachhomweg 1 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße
vertreten durch:
Richard Leeb Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße
Wegen: sonstiger Streitgegenstand - allgem.Streitsache
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Zell am See als
Pflegschaftsgericht (47 P 50/15d) über die Bestellung eines Sachwalters für den Vertreter der
klagenden Partei Richard Leeb unterbrochen.
BEGRÜNDUNG: Gemäß
18 C 150/16 a -5
BESCHLUSS
RECHTSSACHE:
Klagende Partei Leeb Betriebs GmbH Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße
vertreten durch: Richard Leeb Kaprunerstraße 3 5671 Bruck an d. Großglocknerstraße
Beklagte Partei Ernst Pecile Gletschennoosstraße 11 5700 Zell am See
Wegen: sonstiger Streitgegenstand - allgem.Streitsache
Das Verfahren wird bis zur Entscheidung des Bezirksgerichtes Zell am See als Pflegschaftsgericht (47 P 50/15d) über die Bestellung eines Sachwalters für den Vertreter der klagenden Partei
Richard Leeb unterbrochen.
BEGRÜNDUNG:
Gemäß § 6a ZPO ist in dem Fall, dass sich bei einer der inländischen
Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegenden Partei Anzeichen für das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergeben, das
Pflegschaftsgericht zu verständigen.
72
Das selbe muss gelten, wenn sich beim einschreitenden Vertreter einer Partei, die selbst juristische Person ist, Anzeichen für das Vorliegen derVoraussetzungen des § 268 ABGB ergeben.
Betreffend den Vertreter der klagenden Partei Richard Leeb ist beim Bezirksgericht Zell am See
zu 47 P 50/15d (vormals 44 P 98/05a) bereits über Anregung der Staatsanwaltschaft Salzburg
ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters anhängig.
Im Hinblick auf die seit Herbst 2012 wieder äußerst gehäuft eingebrachten Anträge - primär auf
Bewillig-ung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Feststellungs- und Schadenersatzklagen
gegen eine Vielzahl an vom Antragssteller bereits in den vergangenen Jahren rechtlich
verfolgten Personen - hat auch das Landesgericht Salzburg dem Bezirksgericht Zell am See
bereits mehrere Akten zur Prüfung der Voraussetzungen des § 268 ABGB übermittelt. Beim
Bezirksgericht Zell am See wurden seit Ende des Jahres 2014 ebenfalls wieder gehäuft Klagen
durch Richard Leeb eingebracht.
Laut VJ-Register ist das Pflegschaftsverfahren beim Bezirksgericht Zell am See noch nicht
endgültig entschieden.
Es ist daher eine Vorgangsweise im Sinne des § 6a ZPO angebracht. Dies zieht die
Unterbrech-ung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach sich (vgl.
RIS-Justiz RS0035234).
Bezirksgericht Zell am See, Abteilung 3
Zell am See, 02. Juni 2016
Mag. Anna Schwaiger, Richterin
die Unterbrechung der Feststellungsklagen der Voltaik Handels GmbH gegen
Dr. Anton Waltl einerseits und der Leeb Betriebs GmbH gegen Ernst Pecile
anderseits, wiewohl ihr die rechtswidrigen Vornahmen der
Verlassenschaftsrichterin
kenntlich sind:
RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See *
www.leeb-oel.at
STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB
e-mail: [email protected]
________________________________________________________________________________________
An das
Bezirksgericht Zell am See
zHd Fr. Mag. Herlinde Oberauer
am 29. März 2016
Mozartstraße 2
5700 Zell am See
GZ 47 P 50/15d-999 BG Zell am See
Einspruch
Zum Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See, 47 P 50/15d, vom 29 Februar 2016, überreicht
durch Herrn Gerichtsvollzieher Johann Salzmann mit 47 P 50/15d-999, am 24 März 2016 erstat-tet
der Betroffene Richard Leeb in offener Frist seinen
Einspruch
und b e g r ü n d e t diesen mit I. unrichtiger Tatsachenfeststellung und
II. führen unrichtiger Rechtsbezüge;
II. mangelndes Parteiengehör;
73
I. zur unrichtigen Tatsachenfeststellung:
Das Pflegschaftsgericht hätte bei richtiger Tatsachenfeststellung keinesfalls ausführen dürfen:
„ Da der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
war ihm vom Gericht aufzutragen, sich der vom Sachverständigen
für erforderlich erachteten Untersuchung zu unterziehen.“
sondern hätte jedenfalls wahrnehmen müssen, wie der Betroffene zur Anregung
Fortsetzung des Anordnungs- und Bewilligungsbogens zu 7 St 167/12f
IV.
Dem Bezirksgericht Zell am See
als das gemäß § 109 JN zuständige Pflegschaftsgericht mit der Anregung die
Voraus-setzungen zur Beigebung eines Sachwalters für Richard Leeb, geboren am
1.2.1938, pA 5761 Bruck an der Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3, zu prüfen.
Zur Begründung darf auf das seinerzeit im Verfahren des BG Zell am See zu 44 P
08/05a eingeholte Sachverständigengutachten, die Vielzahl der von Richard LEEB
erfolglos – unter Bemühung von Verschwörungstheorien – eingebrachten Strafanzeigen und seine wiederholt kostenpflichtig abgewiesenen Fortführungsanträge
gemäß § 195 StPO hingewiesen werden ( vgl ON 4-11 und ON 13).
Seit 1.1.2011 sieht.§ 196 Abs 2 StPO vor, dass im Falle der Ab- oder Zurückweisung
eines auf Fortführung eines durch die Staatsanwaltschaft eingestellten
Strafverfahrens gerichteten Antrags ein Pauschalkostenbeitrag von EUR 90,00
aufzuerlegen ist. Seither wurde Ricnard LEEB auf der Grundlage dieser
Bestimmung - soweit überblickt werden kann – zumindest sechsmal die Leistung
eines PauschalkostenbeItrags aufgetragen, nachdem seine Antrage aufgrund des
unaubstanzierten, zusammen-hanglosen Vorbringens abgewiesen wurden.
Zwei weitere derartige Verfahren sind zurzeit beim Landesgericht Salzburg noch
anhängig. Unter diesen Prämissen droht die Gefahr eines weiteren finanziellen
Schadens für Richard LEEB, der die Aussichts-losigkeit und die Realitätsferne
seiner Ausführungen nicht einzusehen im Stande scheint (siehe ON 4 bis ON 11).
Staatsanwaltschaft Salzburg, am 20.9.2012
des Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher am 21. 06. 2013 zHd Fr. Mag. Herlin-de Oberauer zu
GZ 44 P 98/05a zur Kenntnis gebracht hat:
Sehr geehrte Frau Rat,
im Anschluss an meine Vorlagen vom 30. 01. und 27. 05. 2013, samt Vorlage meiner forensischen
Untersuchung vom 18. 01. 2013, aus der Sie entnehmen können, wie sowohl Neuro- und
Psychostatus, als auch EEG ohne Befund geblieben sind und nicht gänzlich ausgeschlossen werden
kann, dass es sich bei dieser „Anregung“ um einen Irrtum handeln könnte, läge doch andernfalls
eine grobe Verletzung der Denkgesetze und allgemeinen Lebenserfahrung vor, welche die
„
Sorge eines weiteren finanziellen Schadens für Richard Leeb“ das Tatbild der strafbaren
Verletzung nach dem zweiundzwanzigsten Abschnitt des StGB als erfüllt erscheinen
ließe;
Die Verlassenschaftsrichterin am Bezirksgericht Zell am See, Mag. Gerlinde Oberauer erhält
Kenntnis der Sachverhalte
- der Anklagevertreter Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt – in einer von vorne herein
jedes Rechtschutzbedürfnis abschneidenden Weise – der Untersuchungsrichterin zu 28 / Ur
1198/01v LG Salzburg Frau Mag. Charlotte Rohan-Achamer die Weisung erteilt hat :
„ dass die Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich
Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Fir-men Leeb führen und nach
Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer entsprechenden Strafanzeige zusam74
mengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche
andere Verursachungen nicht einzu-gehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen
Dekonta-mination kein Bedacht zu nehmen ist. vgl. 28 Ur 1198/01v BAND XVII ON 194 SZ 181 191 Blg 01, 14, 15, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43;
Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung einer
kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerich- tet war, mehrere
Verbrechen – über einen längeren Zeitraum – zur vorsätzlichen Beschädigung von Personen und
Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB als erfüllt erscheinen: Blg 01, 14, 15, 32, 33, 34,
35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43;
- sich Herr Dr. Helmut Krallinger als Richter am Landesgericht Salzburg des Missbrauchs der
Amtsgewalt iVm dem Straftatbestand der Begünstigung schuldig macht, indem er
Beweisergebnisse gegen Dr. Werner Fürlinger und Ernst Pecile aus dem Strafverfahren 28 Ur
1198/01v LG Salzburg in den Bezughabenden Zivilverfahren nicht nur jede Beweiswürdigung
verweigert, sondern darüber hinaus
gegen den Kläger Richard Leeb ein Sachwalterschaftsverfahren anregt. BLG 16
- sich die erste StaatsanwältinHR Dr. Eva Danninger gegen die Führung eines Strafverfahrens
zur Aufklärung der Behördenmaßnahmen zu Zl. 6/203-44/ 2001 BH Zell am See ausspricht:
Richard LEEB war auf Grund diverser Eingaben und der Darstellung eines angeblich strafrechtlich
relevanten Verhaltens „sämtlicher“ in dieser Angelegenheit befassten Ämter und Behörden bzw.
ihrer Vertreter auf seiner internetseite sowie in unzähligen Schriftsätzen an die unterschiedlichsten
Gerichte und anderen Institutionen mehrer Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB ,
unter Berufung auf das von Dr. Krallinger angeregte Sachwalter-schaftsverfahren, welches sie in
deutlich erkennbaren Beschädigungsvorsatz aktenwidrig interpretiert: Der Sachverständige hätte
Umstände festgestellt, wel-che gegen Vorliegen einer Wahnsymptomatik sprachen. Blg 15
an der Einleitung des Sachwalterschaftsverfahren gegen Richard Leeb fest, woraus sich ableitet,
wie sich
Mag, Marcus Neher. als Staatsanwalt, gemeinsam mit den Richtern des Landesgerichtes
Salzburg
Mag. Lisa Bauer, Mag, Christiner Außerhofer, Dr. Andreas Schweizer und der
Pflegschaftsrichterin Mag. Oberauer
der Korruption im Amt, des Missbrauchs der Amtsgewalt, der Bildung einer kriminellen
Vereinigung und der Begünstigung von Straftätern schuldig gemacht haben.
nter Einem wird auf den direkten Zusammenhang mit den Straftatbeständen aufmerksam gemacht,
derer sich
Dr. Helmut Krallinger, als Richter am Landsgericht Salzburg
und Dr. Eva Danninger, als erste Staatsanwältin
durch Beweisunterdrückung, falscher Beschuldigung, Begünstigung amtsbekannter Straftäter, sowie
Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt schuldig gemacht haben.
---------------------------
II. zum führen unrichtiger Rechtsbezüge:
Das Pflegschaftsgericht hätte bei gebotener Aufmerksamkeit nicht aktenwidrig
ausführen dürfen:
75
„ Da der Betroffene seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt,
war ihm vom Gericht aufzutragen, sich der vom Sachverständigen
für erforderlich erachteten Untersuchung zu unterziehen.“
( § 35 AusStrG iVm §359 Abs.2 ZPO)
Der Betroffene wendet Nichtigkeit ein.
Aktenkundig ist,
In der am 26.11.2012 und ergänzend dazu am 21.06.2013 durchgeführten Erstanhörung gab
der Betroffene Richard Leeb an, dass er Ersatz für den Schaden, den er im Zusammenhang mit
dem Ölunfall vom 17.01.2001 erlitten habe, begehre. Sowohl die Landesregierung als auch die
Bezirkshauptfrau von Zell am See und die tätig gewordenen Amtssachverständigen hätten alle
zusammen wissentlich gegen ihn gearbeitet, so auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft.
Deshalb habe er Strafanzeigen gegen diverse Personen erstattet, Ablehnungsanträge
eingebracht und Amtshaftungsverfahren angestrengt. Im Rahmen der Erstanhörung legte der
Betroffene dem Gericht eine Stellungnahme mit 34 Beilagen vor, beinhaltend die Historie des
Ölunfalles, die in diesem Zusammenhang handelnden Personen sowie die seither geführten
Verfahren, und bestand darauf, dass die Stellungnahme samt Beilagen dem Pflegschaftsakt
angeschlossen wird.
Nach den Angaben des Betroffenen in der Erstanhörung und seinen Eingaben sowie den von
der Staatsanwaltschaft Salzburg übermittelten Strafakt und den vom Landesgericht Salzburg
übermittelten Akten und Beschlussausfertigungen scheint der Betroffene Richard Leeb nicht in
der Lage, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
Das Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, ist
daher fortzusetzen.
Für dieses Verfahren ist ein Vertreter vorgeschrieben. Richard Leeb hat keinen Vertreter
gewählt, weshalb gemäß § 119 AußStrG ein Verfahrenssachwalter zu bestellen ist.
Wichtiger Hinweis
Die Bestellung des Verfahrenssachwalters hat keine Beschränkungen der rechtlichen Handlungsfähigkeit zur Folge. Der Verfahrenssachwalter wird enthoben, wenn dem Gericht die
Bevollmächtigung eines geeigneten Vertreters mitgeteilt wird, sonst mit der Beendigung des
Verfahrens.
Bezirksgericht Zell am See
Gerichtsabteilung 3, am 16. August 2013
Mag Herlinde Oberauer
(RICHTERIN)
Das Pflegschaftsgericht setzt sich in Widerspruch zu
a) der Aufforderung des Anordnungs-und Bewilligungsbogens zu 7 St 167/12f IV.
Dem Bezirksgericht Zell am See als das gemäß § 109 JN zuständige Pflegschaftsgericht mit der
Anregung die Vorausstzungen zur Beigebung eines Sachwalters für Richard Leeb, geboren am
1.2.1938, pA 5761 Bruck an der Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3, zu prüfen;
b) der eigenen Feststellung vom 16. August 2013 gemäß § 119 AußStrG einen
Verfahrenssachwalter zu bestellen;
c) den gesetzlichen Vorgaben:
76
Durch § 273 Abs 2 ABGB sollte klargestellt werden, daß die psychische Erkrankung und die geistige
Behinderung für sich allein als Gründe der Sachwalterbestellung nicht ausreichen; es muß noch die
Unfähigkeit des psychischen Kranken oder geistig Behinderten hinzutreten, alle oder einzelne seiner
Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.
Unter Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6 a ZPO kann nur eine solche verstanden werden,
mit der entweder für den Betroffenen ein Sachwalter bestellt oder die Notwendigkeit einer solchen
Maßnahme verneint wird. Im letzteren Fall hat das Pflegschaftsgericht im Sinne des § 243 AußStrG das
Verfahren in jeder Lage mit Beschluß (der gemäß § 246 Abs 1 AußStrG dem Betroffenen und seinem
Vertreter zuzustellen ist) einzustellen. Erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses
kann die im § 6 a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirk-ung gegenüber dem Prozeßgericht
eintreten.
---------------------------------
Das Pflegschaftsgericht führt am 16. August 2013 aus
In der am 26.11.2012 und ergänzend dazu am 21.06.2013 durchgeführten Erstanhörung gab der
Betroffene Richard Leeb an, dass er Ersatz für den Schaden, den er im Zusammenhang mit dem
Ölunfall vom 17.01.2001 erlitten habe, begehre. Sowohl die Landesregierung als auch die
Bezirkshauptfrau von Zell am See und die tätig gewordenen Amtssachverständigen hätten alle
zusammen wissentlich gegen ihn gearbeitet, so auch die Gerichte und die Staatsanwaltschaft.
Deshalb habe er Strafanzeigen gegen diverse Personen erstattet, Ablehnungsanträge eingebracht und Amtshaftungsverfahren angestrengt.
obwohl ihm kenntlich ist, wie der Betroffene am 17. Juni 2011 zu 40 Hv 147/10g LG
Salzburg vom Vorwurf des Verschulden eines Ölunfalles vom 17. 1. 2001
freigesprochen worden ist.
-------------------Das Pflegschaftsgericht verweigert jede eigene Prüfung, obwohl ihm kenntlich ist,
feststellt, dass der Einstellungsbeschluss nach § 243 AußStrG das Prozessgericht bei der Beurteilung der Frage der Prozessfähigkeit einer Partei gemäß § 6a dritter Satz ZPO bindet;
wie Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu 1 ObS 167/01h
wie Oberstgerichtliche Rechtsprechung zu 10 ObS 167/01h am 28.06.2001 feststellt
Gemäß § 6a ZPO ist es ausschließlich Aufgabe des Pflegschaftsgerichts, über die Frage der
Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Vertretung einer Prozesspartei zu
entscheiden. An eine solche Entscheidung ist der Oberste Gerichtshof gebunden. (T4)
woraus sich zwingend ableitet, wie das Pflegschaftsgericht in Bechädigungsvorsatz den Zugang zum Amtshaftungsverfahren am Landesgericht St. Pölten verwehrt, indem es alle gesetzlichen Vorgaben missachtet, die Eingaben des
Betroffenen unbeachtlich lässt und in Kenntnis der strafrechtlich relevanten Tatbestände sich diesen anschließt und den Einstellungsbescheid verweigert.
---------------------III. zum mangelndes Parteiengehör:
ist festzustellen, wie sich das Pflegschaftsgericht in Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen setzt:
nach § 13 Abs. 1 AusStrG hat das Gericht Amts wegen für den Fortgang des
Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst
77
kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu
unterstützen; der Betroffene ist seiner Pflicht am 26.11.2012 und ergänzend dazu am
21.06.2013 , vollumfänglich nachgekommen;
nach § 14 Abs. 2 AusStrG ist Verfahren, die einen Pflegebefohlenen betreffen,
sind so zu führen, dass dessen Wohl bestmöglich gewahrt wird.
nach § 15 AusStrG ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, von dem -,
über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den
Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der
Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen; und es verweigert die Eingaben des Betroffenen vom 26.11.2012 und ergänzend dazu am
21.06.2013 , zur Kenntnis zu nehmen;
nach § 16 Abs 1 AusStrG hat das Gericht von Amts wegen dafür zu sorgen, dass alle für seine
Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt werden, und sämtliche Hinweise auf solche
Tatsachen entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die Parteien haben vollständig und wahrheitsgemäß alle ihnen bekannten, für die
Entscheidung des Gerichtes maßgebenden Tatsachen und Beweise vorzubringen beziehungsweise anzubieten und alle darauf gerichteten Fragen des Gerichtes zu beantworten.
und pflichtwidrig ihr schriftlich übergebene Urkundenvorlage sowie
gestellte Anträge negiert:
RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER DER FIRMEN VOLTAIK HANDEL GMBH * GLOCKNERTRADE GMBH * LEEB BETRIEBSGESELLSCHFAFT MBH * erblicher Witwer *
IN DER VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE *
__________________________________________________________________________________________
21. 06. 2013
An das
Bezirksgericht Zell am See
zHd Fr. Mag. Herlinde Oberauer
Mozartstraße 2
5700 Zell am See
GZ 44 P 98/05a BG Zell am See
Sachwalterschaft
Sehr geehrte Frau Rat,
Zur erleichterten Protokollierung der heutigen Erörterung hinsichtlich der, von der
Staatsanwltschaft Salzburg zu 7 St 167/12f vom 20.9.2012 bzw mit AV 44 P 98/05a
vom 27. 05. 2013 angeregten Überprüfung der Notwendigkeit der Bestell-ung eines
SACHWALTERS für Richard Leeb, geb. 01. 02. 1938, 5671 Bruck an der
Großglocknerstraße, Kaprunerstraße 3, erstatte ich nachstehende
URKUNDENVORLAGE:
01 Ausdruck aus
78
der zerbrochene Krug in Salzburg I-H - vom Dorfrichter Adam
>zu den zu den zusammengefassten Tatbeständen am Bezirksgericht Zell am
See unter dem Vorsteher Dr. Gerald S I M M E R
hinsichtlich der Bezughabe zur Staatsanwaltschaft Salzburg;
02
Beschluss 3 Nc 6/12y- LG Salzbug vom 28. Mai 2013;
Beschluss 3 Nc 2/13m-5 LG Salzbug vom 28. Mai 2013;
Rekurs am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg
Rechtssache 3 Nc 2/12y-5 LG Salzbug vom 28. Mai 2013;
Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg
Rechtssache 3 Nc 2/12y LG Salzbug vom 28. Mai 2013;
Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg
Rechtssache 3 Nc 2/12y-5 LG Salzbug vom 28. Mai 2013;
Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg
Rechtssache 3 Nc 2/13m LG Salzbug vom 28. Mai 2013;
Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg
Rechtssache 3 Nc 2/13m-7 LG Salzbug vom 28. Mai 2013;
Äußerung am 21. 06. 2013 Mag. Lisa Bauer LG Salzburg
Beschluss 9 Nc 3/13b-2 LG Salzbug vom 27. Mai 2013;
Rekurs und Ablehnung am 21. 06. 2013 Mag. Christine Außerhofer LGS
Beschluss 10 Nc 5/12b-3
Beschluss 10 Nc 6/12z-2
Beschluss 10 Nc 3/13k-2
Beschluss 10 Nc 7/12x-4
Rekurs am 21. 06. 2013
03
LG Salzbug vom 27. Mai 2013;
LG Salzbug vom 27. Mai 2013;
LG Salzbug vom 28. Mai 2013;
LG Salzbug vom 27. Mai 2013;
Dr. Andreas Schweizer LG Salzburg
SACHVERHALTSDARSTELLUNG AN WKStA WIEN 21. 06. 2013;
STRAFANZEIGE zu 7 St 167/12f iVmw Personen dtto 21. 06. 2013;
Ausdruck
der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam
> zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg
137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und
Sachverständiger Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
04
Ausdruck 40 Hv 147/10g LG Salzburg
der zerbrochene Krug in Salzburg X-E - vom Dorfrichter Adam
>zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterbliebene Fragestellung
79
an beantragte Zeugen Wasserrechtsverfahren 6/203-44/2001 BH Zell /See im
Strafverfahren 40 Hv 147/10g LGS
05
06
07
08
09
10
11
12
13
C PECILE, Gletschermoosstraße 11
41 - 59
I Dr. Erner FÜLINGER
177 - 194
J Dr. Gerhard FORSTINGER, Geologe
195 - 208
K Ernst und Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik
209 - 238
L Kurt REITER, Obereisatzleiter
239 - 245
N HR Dr. Rosmarie DREXLER, Bezirkshauptfrau 261 - 279
Ausdruck aus Hyperlink „ Betriebsschließung“ Ernst und Srefam Pecile;
Ausdruck aus Hyperlink „ Betriebsschließung“ AS Kurt Reiter;
Ausdruck aus Hyperlink „ Betriebsschließung“ Dr. Werner Fürlinger;
Ausdruck aus Hyperlink „ Betriebsschließung“ HR Dr. Rosmarie Drexler;
14 Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg X-A - vom Dorfrichter Adam
>zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG zusammengefasste
Straftatbestände von Organen im Wasserrechtsverfahren der
Bezirkshauptmannschaft Zell am See gegen LEEB
hinsichtlich Dr. Werner Fürlinger
15
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg X-C - vom Dorfrichter Adam
>zur STAATSANWALTSCHAFT SALZBURG unterlassene Aufklärung von
rechtswidrigen Behördenmaßnahmen der BH Zell am See
hinichtlich Dr. Werner Fürlinger
16 Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg X-I- vom Dorfrichter Adam
zur ZENTRALEN STAATSANWALTSCHAFT zur Verfolgung von
Wirtschaftsstrafsachen und KORRUPTION Dampfschiffstraße 2, 1030 Wien
hinsichtlich Dr. Helmut Krallinger
17 Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam
> zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen
1.) Mag. Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste
Wasserrechtsbehörde des Landes 2.) HR Dr. Rosemarie Drexler,
Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im Wasserrechtsverfahren
hinsichtlich Dr. Werner Fürlinger, Dr. Gerhard Forstinger u. a. >
Umweltbundesamt;
18
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg V/ E - vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Stefan PECILE; 3.) Kurt
REITER; 4,) Dr. Rosemarie DREXLER wegen Straftatbestände im
80
Wasserrechtsverfahren BH Zell am See
19
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg V/ F - vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Franz Schausberger; 2.) Kurt Reiter, BH;
3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner Straftatbestände im
Wasserrechtsverfahr BH Zell am See
20 Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg VI/ G - vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Hans Tonis, Ermittler; 2.) Mag. Franz
Mühlböck, BH; 3.) Kurt Reiter, BH; 4.) Dr. Werner Fürlinger wegen
falscher Beschuldig Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
21
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg VII - vom Dorfrichter Adam
>zu den Gehilfen Dr. Fürlinger + Dr. Forstinger + E. u. H. Fürstauer
22
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ F - vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Werner Fürlinger 2.) Dr. Gerhard
Forstinger 3.) Ernst Fürstauer 4.) Hannes Fürstauer wegen rechtswidriger
Vornahmen im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See
23 Ausdruck aus
STRAFPROZESS zu 31 Hv 140/09a + 40 Hv 147/10g LG Salzburg
24 Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ I - vom Dorfrichter Adam
> zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklagen zu 9 Cg 124/03m + 5Cg
137/03y LG Salzburg gegen Herrn Dr. Werner Fürlinger, Geologe und
Sachverständiger im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell a See
25 Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg VII/ J - vom Dorfrichter Adam
> zur WIEDERAUFNAHME der Schadenersatzklage zu 9 Cg 71/01v LG
Salzburg gegen Ernst Pecile wegen Verleumdung und Einleitung des
Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
26
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg VIII/ F - vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner
KREISEDER; 3.) Dr. Erhard HACKL Vorbereitung zur Einleitung des
Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001BH Zell am See
27
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ C - vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Siegfried W. Hermann; 2.) Kurt
Reiter, BH; 3.) Dr. Rainer Braunstingl; 4,) DI Dr. Angelika Brunner
wegen Vorbereitung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell
81
28
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ E - vom Dorfrichter Adam
>STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr. Franz
Schausberger, Mag. Gabriele Burgstaller;Mag. Johann Fenninger, Salzburg; Dr. Rainer
Braunstingl, DI Dr. Angelika Brunner, Amtssachv-erständige; Dr. Siegfried W. Hermann,
Sachverständiger;; HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau; OAR Kurt Reiter; Mag.
Franz Mühlböck BH Zell; Dr. Werner Fürlinger, Geologe, Salzburg;; Dr. Gerhard
Forstinger, Geologe, Ohlsdorf; Ernst Fürstauer Hannes Fürstauer, Viehhofen; Ernst und
Stefan Pecile, Gletschermoosstraße11, 5700 Zell am See; Hans Tonis, Chefinspektor der
Kriminalabteilung Salzburg; VERBRECHENN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302
StGB iVm schweren BETRUG § 148 StGB
29
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ F - vom Dorfrichter Adam
>STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERUR-SACHUNG Dr.
Gerald Simmer; Dr. Martin Stock;. Dr. Reinhard HUBER; Ernst PECILE; Dr.
Werner Kreiseder VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302
StGB iVm schweren BETRUG § 148 StGB GRUNDBUCHSBETRUG am
BG Zell am See
30
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ H - vom Dofrichter Adam
>STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr.
Werner Kreiseder; Dr. Erhard HACKL; Mag. Dr. Josef Weißl MBA; Mag.
Christian HAIDINGER; Dr. Gerald Simmer; Dr. Robert Singer; Dr. Isabella
Eberl; Mag. Christine Außerhofer; Dr. Johann Poulakos; Dr. Johann Schütz;
DDr. Manfred König; Dr. Michael Fischer; Mag. Erich FRENNER; Martin
Rexeisen; z. VERBRECHEN des Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB
iVm gewerbäßigen Betrug § 148 StGB zu GUNSTEN der Oberbank
Immobilien Service GmbH Dr. Philipp Bauer; Dr. Friedrich Gruber; Dr.
Anton Wagner; Dr. Helmut Krallinger; Dr. Zraunig-Würzburger; Dr. Rolf
Hemetsber-ger; Dr. Walter Dalus; Dr. Wilhelm JERYCZYSKI; znr
RECHTSVERWEIGERUNG
31
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg IX/ I - vom Dofrichter Adam
>STRAFANZEIGEN vorsätzliche SCHADENSVERURSACHUNG Dr.
Gerald Simmer; Mag. Rettenwander; Dr. Isabella Eberl; Mag. Christine
Außerhofer; Dr. Johann Poulakos; ; Martin Rexeisen; z. VERBRECHEN des
Missbrauchs der Amtsgewalt § 302 StGB iVm gewerbäßigen Betrug § 148
StGB zu GUNSTEN der Oberbank Immobilien Service GmbH Dr. Philipp
Bauer; Dr. Friedrich Gruber; Dr. Anton Wagner; Dr. Helmut Krallinger; Dr.
Zraunig-Würzburger; Dr. Rolf Hemetsber-ger; Dr. Walter Dalus; Dr. Wilhelm
JERYCZYSKI; znr RECHTSVERWEIGERUNG
32
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg X-G - vom Dorfrichter Adam
zur Fortführung der Ermitlung - gegen Ernst und Stefan PECILE; Wolfgang
SCHAAL-MULACEK, BP; Mag. Dr. Josef WEISZL, OBER-BANK AG; Dr.
Anton u.Erna WALTL; Mag. Christian HAIDINGER, Oberbank Immobilie
Service GmbH
33
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - vom Dorfrichter Adam
82
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See
34
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - B vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See
35
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - C vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See
36
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - D vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See
37
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - E vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg im Wasserrechtsverfahren 6/20344/2001 BH Zell am See
38 Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - F vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg Staatsanwalt - Ermittler Hans
Tonis - Organe BH Zell/See
39
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - G vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Salzburg kriminelle Vereinigung am
Konkursgericht Salzburg
40
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - H vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LGS iVm
SACHVERHALTSDARSTELLUNG - VERLEUMDUNG
41
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XII - I vom Dorfrichter Adam
>zum OBERSTEN GERICHTSHOF >NICHTIGKEITSBESCHWERDE im
83
Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LGS iVm
SACHVERHALTSDARSTELLUNG - RECHTSVERWEIGERUNG
42
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XIV/E- vom Dorfrichter Adam
>zum OBERLANDESGERICHT LINZ STRAFTATBESTÄNDE
Dr. Gregor Sieber, Konkursriter am LG Salzburg Dr. Gerald Simmer,
Bezirksgericht Zell am See Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell
43
Ausdruck aus
der zerbrochene Krug in Salzburg XV vom Dorfrichter Adam
Der „ zu Besachwalternde“ Richard Leeb, geb. 01.02.1938, Kaprunerstraße 3, 5671Bruck / Glocknerstraße zitiert aus dem Inhalt vorgelegter
Urkunden, wie
- die Begehrlichkeit der Landeslandwirtschaftsschule Bruck auf die gegenüberliegenden Grundstücke Leeb und Kindergarten in der Bahnhofstraße den Landeshauptmann von Salzburg Herrn Dr. Franz Schausberger, als Oberster Wasserrechtsbehörde veranlasst hat, iS landwirtschaftlicher Interessen Maßnahmen anzuregen; Blg 01, 19, 28, 40, 43;
- die Bezirkshauptfrau des Pinzgaues Frau HR Dr. Rosmarie Drexler dieser Anregung nachgekommen ist und ihren Amtssekretär mit der Einleitung Zielführen-der
Maßnahmen beauftragt, sowie den Wasserrechtsreferenten Mag. Franz. Mühl-böck
zum federführenden Beamten für die Vertretung von Anscheinbeschuldig-ungen vor
dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg, der Kriminalabteilung des
Landesgendarmeriekommandof Salzburg und dem Landesgericht Salzburg er-nannt
hat; Blg 01, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 38, 40;
- der Amtssekretär Kurt Reiter als „ spiritus rector“ auf Vorschulniveau gemeinsam - zuerst mit Ernst und Stefan Pecile – und später mit Wolfgang Schaal-Mulazek, Prokurist der BP-Austria „geeignete Maßnahmen“, unter Einbindung der jahrzehnte lang in solchen Fällen behilflichen Ernst und Hannes Fürstauer, Öl-Wehr
GmbH in 5752 Viehhofen, ergriffen hat; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20,
38, 40, 43;
- -- im Jänner 2000 Herr Dr. Werner Kreiseder, als Prokurist der Salzburger
Sparkasse Bank AG Salzburger Sparkasse die Liegenschaft GN 91/7 EZ 601
Grundbuch 57303 Bruck ( Teil des Hochtanklagers ) – ohne Entsorgung vorhandener
Ablagerungen – an Ernst Pecile verkauft hat; Blg 01, 04, 10, 18, 25, 26, 28, 29, 32,
39, 40, 43;
- vom Masseverwalter Dr. Erhard Hackl gemeinsam mit Herrn Dr. Gregor Sieber,
Konkursrichter am LG Salzburg, der Oberbank AG und der Salzburger Sparkasse
Bank AG die „Liegenschaftsverwertung“ unter Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, zu Gunsten von Dr. Anton und Erna Waltl, sowie Herrn Ernst Pecile, zum
Nachteil des Pfandgebers Richard Leeb, der Liegenschaftseigentüme-rin Leeb
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Betriebs GmbH FN 56254b und der Bestandberechtigten Glocknertrade GmbH FN
53395y, durchgeführt wurde; Blg 01, 04, 10, 18, 25, 26, 28, 32, 39, 40, 42, 43;
- die auf der Kaufliegenschaft befindlichen Ablagerungen, weder vom Masseverwalter Dr. Hackl, noch von der Ersteherin Salzburger Sparkasse Bank AG entsprechend den Vorschriften des WRG vorsätzlich nicht entsorgt wurden; Blg 01, 09,
26, 28, 38, 42, 43:
- die Verkäuferin Salzburger Spakasse Bank AG dem Käufer Ernst Pecile für die
Kaufliegenschaft keinen Schlüssel übergeben hat können, weil für beide Vertragsteile keine Zutrittsberechtigung zur Betriebsliegenschaft bestanden hat; Blg 01, 09,
10, 18, 26, 28, 38, 42, 43:
- Käufer und Verkäuferin von außerhalb des Zaunes das lagernde Betoneisen,
trockengelegte Großtanks und Altfahrzeuge, sowie den täglichen Lagerbetrieb der
Glocknertrade GmbH beobachten haben können; Blg 01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43:
- im Versteigerungsakt taxativ alle Lagerungen nach Art und Menge gelistet, beiden Vertragspartnern kenntlich waren; Blg 01. 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43:
- im Mai 2000 Ernst Pecile der Bestandberechtigten Firma Glocknertrade GmbH,
versichert hat, dass diese die auf seinem Grund befindlichen Betriebseinrichtungen
weiterhin wie bisher benützen kann; und zwar die Abwasseranlage, die Brückenwaage, die Kohleboxen, den Betonbunker für Absiebungen und die Außenwaschgrube. vgl. Aussage vor der Kriminalpolizei am 14. 02. 2001 Beilage 10 Seitenzahlen 185 bis 189 in Band I zum Strafakt 28 Ur 1198/01v LG Salzburg; Blg 01, 9,
10, 18, 26, 28, 38, 42, 43:
am 30. 11. 2000 Herr Dr. Bernhard Gratz, als Gewerbereferent der Bezirkshauptmannschaft Zell am See – auf Betreiben des Ernst Pecile - per Verfahrensanordnung die Auslagerung aller Waren, Hilfsstoffe und Geräte aus dem Garagentrakt West am Hochtanklager der Voltaik Handel GmbH verfügt hat, obwohl der
gesamte Garagentrakt am 28. 09. 1978 mit Bescheid Zl. 2-21.239/22-1978 der
Bezirkshauptmannschaft Zell am See für die Warenlagerung gewidmet wurde; Blg
01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43:
- am 04. 12. 2000 bei der Fortsetzung der behördlichen Überprüfung sich der
Verhandlungsleiter Herr Dr. Gratz mit seiner Begleitung von der Wochenend Aktion Peciles selbst augenscheinlich überzeugen konnte; es waren Haushalts-öltanks
wild durcheinander geworfen und der Restinhalte großflächig, rund um den
südlichsten Teil des Garagentraktes West, auf ungefrorenem Boden verschüttet und
ein illegaler, verschweißter Stahlzaun mit über 2 m Höhe zwischen den zwei
Einlagezahlen des Hochtanklagers errichtet; gegen die starke Bodenverunreinigung
trotz eigenem Augenschein, wiederholten Telefonate und Schreiben an Herrn Dr.
Gratz am 6., 14. und 31. 12. 2000 keiner lei behördlicher Reaktion erfolgt ist; Blg
01, 9, 10, 18, 26, 28, 38, 42, 43:
- am 16.12. 2000 die Anzeige wegen Sachbeschädigung am GP Bruck weder an die
Staatsanwaltschaft noch an das Bezirksgericht, sondern auf Weisung des AS Kurt
85
Reiter als Meldung an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet wurde; Blg 01, 9,
10, 18, 26, 28, 38, 42, 43:
- für die Besitzstörung durch die Zaunerrichtung Pecile im Verfahren 5 C 1712/00 p
BG Zell am See rechtskräftig verurteilt worden ist und Ernst Pecile dem damit
verbundenen Auftrag den Zaun zu entfernen, nicht nachgekommen ist und daher am
16. 01. 2001 der Abtrag des Zaunes ersatzweise vorgenommen wurde; Blg 01, 9, 10,
18, 26, 28, 38, 42, 43:
am 17. 01. 2001 Ernst und Stefan Pecile um 08:30 Uhr die Umzäunung des
Hochtanklagers überklettert haben, um entlang der Kohleboxen – in denen ein
Motorrad, eim Mercedes SL und ein Porsche abgedeckt ins Winterlager eingestellt
waren - Fotoaufnahmen zu machen und um 09:00 Uhr zwischen Kohleboxen und
Garagentrakt West an der Grundgrenze ein 200 Liter Fass gefüllt mit Heizöl Leicht,
wie dieses aus dem Garagentrakt ausgelagert werden musste, zum Aus-laufen zu
bringen und dies an AS Kurt Reiter per Mobiltelefon zu melden; Blg 01, 9, 10, 18,
26, 28, 38, 42, 43:
- AS Kurt Reiter den Telefonanruf des Ernst Pecile um 9:00 Uhr im Gemeinde-amt
Bruck entgegengenommen hat, wo er mt der Leitung der Amtshandlung zur
Eröffnung des Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/ 2001 BH Zell am See wegen
Boden und Grundwasserverunreinigung gegen Richard und Ingried Leeb, sowie Leeb
Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH bedasst war; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 10,
11, 13, 17, 18, 19, 20, 26, 28, 38, 40, 42, 43;
- das von Ernst und Stefan Pecile zum Auslaufen gebrache Heizölfass, auf tiefgefrorenem Boden, AS Kurt Reiter zur Einleitung des gegenständlichen Umweltverfahren und der umfangreichen, Österreichweiten vorgeplanten Verleumdungskampagne ( um 9:00 Uhr begann das Fass auszulaufen - um 11:00 Uhr waren die ersten
Medienvertreter aus der Stadt Salzburg vor Ort ) gedient hat; Blg 01, 9, 10, 18, 26,
28, 38, 42, 43:
Hans TONIS, als Chefinspektor der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommando Salzburg seine „ UNTERSUCHUNG “ auftragsgemäß
( s.
Staatsanwalt Marcus Neher ) wahrgenommen und sich pflichtwidrig des Straftatbestandes der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB schuldig gemacht hat, indem er
die Foto-Beweise, hinsichtlich der zerstörten Fahrzeuge, des Stefan Pecile
entgegengenommen und unterdrückt hat: Blg 01, 9, 10, 18, 20, 26, 28, 38, 40, 41, 42,
43:
- der Chefinspektor Hans Tonis im Tiefverschneiten Betriebsgelände – in dem sich
nur die Spuren von Enst und Stefan Pecile vorfanden, und diese selbst bestätig –ten,
niemand gesehen zu haben – die Täterschaft der beiden Herren Pecile nicht
festmachen konnte, so wie er auch nicht strafrechtlich relevante Tatbestände in der
durch Ernst und Stefan PECILE, gemeinsam mit AS Kurt Reiter, Mag. Franz
Mühlböck und HR Dr. Rosmarie Drexle eingeleitete Verleumdungskampgne
wahrnehmen vermochte; Blg 01, 9, 10, 18, 20, 26, 28, 38, 40, 41, 42, 43:
- Hans Tonis am 7. 10. 2002 die Strafanzeige zu GZ P 75/KA/01-Ton Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203 -44/2001 BH Zell am See vorgelegt hat, in welcher er
86
nachhaltig versucht, einen Sachverhalt zu verwirkichen, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht ( Band XVII ON 192 ) und im Verfahren Verdächtigungen und
Beschuldigungen geführt hat, für die ihm nicht nur keine Tatsachenbeweise vorgelegen waren, sondern von denen er gewusst hat, dass diese Verdächtigungen und
Beschuldigungen falsch waren. Blg 01, 9, 10, 18, 20, 26, 28, 38, 40, 41, 42, 43:
- es dem Chefinspektor Hans Tonis darauf angekommen ist, ein Tatbild herzustellen, in dem die von ihm Beschuldigten wegen eines Verbrechens bzw.
Vergehens strafrechtlich verurteilt werden und die Verurteilung auf Grund der
von ihm konzipierten Strafanzeige vom 7. Oktober 2002 für gewiss halten hat
können; Blg 01, 9, 10, 18, 20, 26, 28, 38, 40, 41, 42, 43:
- AS Kurt Reiter am 18. 01. 2001 die Schließung der gesamten Bedtriebsliegenschaft Hochtanklager, rechtswidrig nach § 360 GEWO, verfügt und der Geschäftsführerin Ingrid Leeb am 19. 01. 2001 den Zutritt zum Hochtanklager verwehrt,
mit dem Bemerken, dass nur für eine Gesamträumung geöffnet wird; und dass
er die Geschäftsführerin bei Verletzung des Amtssiegels einsperren lässt; dass
er den Verschluss des umgestoßenen Ölfasses gefunden hätte und er einen Käufer
für das Hochtanklager kennt, welcher 2,5 Mio ATS bezahlen und die Altlasten
entsorgen würde; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 10, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 26, 28, 38, 40,
42, 43;
- AS Kurt Reiter an Ernst Pecile die Schlüsselgewalt über das Hochtanklager
übergeben und diesen mit der Bewachung von Warenentnahmen durch Leeb beauftragt hat; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 38, 40, 43;
- AS Kurt Reiter sich dazu versteigt, im Juni 1992 Frau Elisabeth Breitfuß in
Schüttdorf zu bedrohen: Frau Breitfuß, wenn Sie nicht jede meiner Anordnungen
befolgen, mache ich Sie darauf aufmerksam, dass es in meiner Macht steht jeden
Betrieb zu ruinieren. Zeuge: Siegfried Stromberger, Feldkirchen, Klein St.Veit 10
und sich gleichermaßen darstellt: im Jänner 2001 " Frau Leeb, ich habe mir
Unterlagen aus einer Untersuchung, welche im Jahre 1996 im Betriebsobjekt
Bahnhofstasse stattfand, kommen lassen. Dieser Untersuchungsbericht weist auf das
Vorhandensein einer Kontamination hin. Es ist daher erforderlich, umfang-reiche
Bohrungen vorzunehmen. Sie haben morgen um 9,00 Uhr am Gemeinde-amt Bruck
zu sein, sonst lasse ich Sie polizeilich vorführen! Morgen fahren bei Ihnen die
Bohrtürme auf ! Auf Sie wird einiges zukommen ! "
- Wolfgang Schaal – Maulazek, als Prokurist der Firma BP die genannten
Unterlagen vorab in Faksinile an AS Kurt Reiter zur Kenntnis gebracht und am
02. 02. 2001 den Untersuchungsbericht der Firma Intergeo vom 18. 06. 1996 über die
Bodenuntersuchung vom 03. 12. 1996 in Form einer verfälschten Kopie per Fax
übermittelt; Blg 01, 28, 32, 38, 40;
- die Authentizität dieses vorsätzlich über Jahre von Wolfgang Schaal – Mulazek
verheimlichten Untersuchungsberichtes weder von AS Kurt Reiter, noch von den
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Amtssachverstämdigen DI Dr. Angelika Brunner und Sr. Rainer Braunstingl nachgeprüft worden ist; Blg 01, 28, 32, 38, 40;
- am 07. 02. 2001 AS Kurt Reiter, Mag. Mühlböck, Bürgermeister Reisinger, Bauamtsleiter Schobersteiner um 9,15 Uhr am Gemeindeamt Bruck gemeinsam mit Zl.
6/203-44/2001 BH Zell am See erstmals das Vorliegen von Gefahr in Ver-zug festgestellt und beurkundet haben, dass die Eindeutigkeit des bis dahin festgestellten
Sachverhaltes deswegen erwiesen ist, weil der Rechtsvertreter der verpflichteten
Ingrid Leeb, Herr Dr. Kainz keine Fragen zu Befund und Gutachten des geologischen und der chemisch - technischen Amtsachverständigen gestellt hat! Dr. Kainz ist Jurist; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 38, 40, 43;
- die fachliche Kompetenz der beiden Amtssachverständigen zu bewerten ist, kann
aus den Wortwörtlich übernommenen Aussagen im Strafverfahren zu 31 Hv 140/09a
LG Salzburg vom 2.9.2009, sowie aus den erstattetten Strafanzeigen an die WKStA
abgeleitet werden; insbesondere durch die „ zentrale Beweismittel“ virtuell
veränderbare 3D-Modelle, welche von der Firma Geobyte erstellt und vom
nichtamtlichen Sachverständigen Dr. Werner Fürlinger nach „ Maßgabe des Obereinsatzleiters AS Kurt Reiter korreliert worden sind; Blg 01, 19, 23, 28, 38, 43;
am 18. 02. 2001 die Amtsachverständigen aus diesem 3-D Modell errechnen
konnten, dass eine Untergrundkontamination von 100.000 Liter Heizöl Leicht
vorliegt und diese absichtlich aus dem Kellertanklager Leeb in der Bahnhofstraße
abgeleitet worden ist; Blg 01, 19, 23, 28, 38, 43;
am 16. 10. 2001 die Amtsachverständige DI Dr. Brunner dem UVS zwei
Ölproben übergibt. Eine rotgefärbte, welche erstmals am 15. 10. 2001 zu Tage
getreten ist. Eine gelbgefärbte, wie sie bisher ausschließlich vorgefunden wurde. Die
beiden verschiedenen Mineralölprodukte wurden angeblich in einem Abstand von 1
Meter nebeneinander aufgefunden. Das bisher aufgefundene gelbe Mineralöl ist
weder geruchlich, noch farblich einem Heizöl oder Gasöl zuzuordnen. Eine Analyse
konnte die Amtsachverständige nicht vorlegen. Angaben über Mengen,
Verbringung und Behandlung konnte bzw. wollte sie nicht angeben. Sie hat dem
Senat absichtlich ihr Wissen vorenthalten, wie dies vor ihr bereits AS Kurt
Reiter und Dr. Braunstingl ebenfalls praktiziert hatten. Blg 01, 19, 23, 28, 38,
43;
- am 19. 03. 2001 im Grundwasseraufschluss LKB 15 ( ÖBB Grund an der Grenze
zum Hochtanklager ) im Grundwasser vorgeblich Trimethylbenzol aufgefunden
wurde, so ist am 21. 03. 2001 behauptet worden, es sei auch im Grundwasseraufschluss LKB 17 ( 150 m abstromig des Pegel LKB 15 ) gleichermaßen Trimethylbenzol nachgewiesen wurde und stellt daraus fest, dass damit eine zusammenhängende " Lösungsmittelfahne " besteht, obwohl wischen den beiden Pegeln weder
eine Bohrung abgeteuft, noch elektromagnetisch Messungen durchgeführt war; Blg
01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43;
- der Obereinsatzleiter AS Kurt Reiter gemeinsam mit dem Wasserrechtsreferen-ten
Mag, Franz Mühlböck daraus den Strafvorwurf des „ Lösungsmittelschaden“
88
konstruieren: es seien bei einem Unfall im Lösungsmittellagerraum 2.000 Liter
Lösungsmittel ausgelaufen, in das Grundwasser versickert und in der 150 m langen „
Lösungsmittelfahne mit Knick“ – ohne Bohrung oder Messung - nachewiesen; Blg
01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43;
- AS Kurt Reiter und Mag. Franz Mühlböck dabei übersehen, dass Sie gemein-sam
am 22.2.2002 vor dem UVS-Salzburg zur Kenntnis genommen haben zu UVS6/]0.086/"18-2002/ 10.095/]7-2002 UVS-6/10. 1-1-1/14-2002 BETREFF Ingrid
Richard Leeb. Leeb und Leeb Betriebs GmbH die Inventurliste über das
Warenlager der Leeb BetriebsgesmbH anlässlich der Konkurseröffnung über
diese Gesellschaft vor, wo in der Position 26, Artikelnummer 2380, Lösungsmittel in einer Menge von 2400 Litern angeführt sind, wie sie heute noch im
Garagentrakt West lagern und aktenkundig die Leeb BetriebsgesmbH seinerzeit
von der in Konkurs befindlichen Voltaik GesmbH 3000 Liter Lösungsmittel übernommen und die sich daraus ergebende Differenz von 600 Litern Lösungsmitteln zur
Reinigung der Hochtanks 1 und 3 verwendet hat; Blg 01, 04, 07, 08, 09, 11, 13, 17,
18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43;
- sich Herr Dr. Werner Fürlinger am 06. 02.. 2001 als nichtamtlicher Sachverständiger dazu hergegeben hat, dem mit insgesamt nicht zu überbietenden Diletantis-mus
vorgegebenen technischen Verordnungen des Herrn Dr. Rainer Braunstingl und
fantasievollen Maßgaben des Obereinsatzleiters Kurt Reiter zu folgen und in enger
Zusammenarbeit mit der chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständi-gen nicht
stattgefundene
Versickerungen
auf
den
Betriebsliegenschadten
LEEB
„wissenschaftlich nachzuweisen“ und Straftatbestände zur gerichtlichen Verfolgung zu unterlegen; Blg 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20,
23, 28, 38, 40, 43;
- Herr Dr. Werner Fürlinger gewünschte Grundwasserschäden mit Befund und
Gutachten in Lage und Ausmaß bestätigt, ohne die Grundwasserbegleitströme von
Salzach und Fuscher Ache in seine „ Untersuchung“ einzubeziehen, so dass die von
ihm erstellten Grundwasserisohypsen unrichtig dargestellt, die Güteklasse des
Fließgewässer Salzach unbeachlich lassen, Geräte nach letzten Stand der Technick
(wie im WRG vorgeschrieben) zB Induktionssonde EBI, Bodenradar nicht zum
Einsatz gebracht, die Grundwasserströmungsrichtung falsch und die Grundwasserfließgeschwinigkeit überhaupt nicht festgestellt, die elektrische Leitfähigkeit und
das mikrobielle Abbauvermögen des Bodens unbeachtlich lassen, die Bodenverunreinigung durch Pecile vom 2. auf 3. 12. 2000, rund um den Losungsmittellagerraum unbeachtllichlassen, zwingende Bohrraster nicht durcheführt hat; Blg 01,
03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43;
- Herr Dr. Werner Fürlinger seine Gehilfen Ernst und Hannes Fürstaauer angestiftet hat, die Warmwasserheizung im Werkstättengebeude vor Wintereinbruch
nicht zu entleeren, die Umlagerung des Lüsungsmittels ohne die vorgeschriebenen
Auffangwannen vorzunehmen und Wasserproben zu verfälschen und Beschädigun-
89
gen, sowie Diebstähle auf den Betriebsliegenschaften zuzulassen; Blg 01, 03, 04, 05,
06, 07, 08, 09, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38, 40, 43;
- Herr Dr. Werner Fürlinger sich vor dem Untersuchungsgericht zu 28 Ur
1198/01v der falschen Beweisaussage und in den den Zivilverfahren zu 5 Cg137/ 03y
und 9 Cg 134/06m LG Salzburg der vorsätzlichen Falschaussage vor Gericht schuldig
gemacht hat; Blg 01, 03, 04, 05, 06, 07, 08, 09, 11, 12, 13, 17, 18, 19, 20, 23, 28, 38,
40, 43;
Herr Dr. Werner Fürlinger veranlasst elf Jahre nach Beendigung des
Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See die Landeshaupt-frau
Mag. Burgstaller am 16.3.2012 mit Zl. 205-01/228/315-2012 gegen die Voltaik
Handels GmbH Duldungsverpflichtungen auf Gst. 91/6 zu verlangen und ruft
selbst am 24. 09. 2012 Herrn Engelbert Gründlinger an um Duldung von
Probebohrungen am Hochtanklager anzukündigen. Blg 17
der zerbrochene Krug in Salzburg V/ B5- vom Dorfrichter Adam
> zur F E S T S T E L L U N G S K L A G E gegen
1.) Mag. Gabi BURGSTALLER, Landeshauptfrau als oberste Wasserrechtsbehörde
des Landes Salzburg
2.) HR Dr. Rosemarie Drexler, Bezirkshauptfrau als Verantwortliche im
Wasserrechtsverfahren Zl. 6/203-44/2001 BH Zell am See
- Frau Hofrat Dr. Rosmarie Drexler als Bezirkshauptfrau des Pinzgaues ihre Beamten in Beschädigungsvorsatz zu Straftaten anstiftet, Beweismittel unterdrückt,
indem Sie Akten und Rückstellmuster unter Verschluss hält, rechtswidrig Ersatzleistung verweigert und sich mit falschen Beweisaussagen seit 12 Jahren des
Verbrechens der Verleumdung gegen die Familie Leeb und zugehörigen Firmen Leeb
Betriebs GmbH und Glocknertrade GmbH schuldig macht. Blg 01, 08, 09, 11, 13, 17,
18, 19, 20, 38, 40;
- der Anklagevertreter Herr Mag. Marcus Neher als Staatsanwalt – in einer von
vorne herein jedes Rechtschutzbedürfnis abschneidenden Weise – der Untersuchungsrichterin zu 28 / Ur 1198/01v LG Salzburg Frau Mag. Charlotte RohanAchamer die Weisung erteilt hat :
„ dass die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos Salzburg ausschließlich Ermittlungen betreffend der Verursachungen durch Personen und Firmen Leeb führen und nach Feststehen strafrechtlicher Tatbestände diese in einer
entsprechenden Strafanzeige zusammengefasst an die Staatsanwaltschaft Salzburg
zur Anzeige zu bringen, wobei auf angebliche andere Verursachungen nicht einzugehen ist und auch auf Ergebnisse aus der abgeschlossenen Dekonta-mination kein
Bedacht zu nehmen ist. vgl. 28 Ur 1198/01v BAND XVII ON 194 SZ 181 - 191
Blg 01, 14, 15, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43;
Diese Aktenkundige Aufforderung des Staatsanwaltes lässt das Tatbild der Bildung
einer kriminellen Vereinigung von mehr als zwei Personen die darauf ausgerich- tet
war, mehrere Verbrechen - über einen längeren Zeitraum - zur vorsätzlichen
Beschädigung von Personen und Firmen Leeb auszuführen, nach § 278 Abs 2 StGB
als erfüllt erscheinen: Blg 01, 14, 15, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40, 41, 42, 43;
90
- sich Herr Dr. Helmut Krallinger als Richter am Landesgericht Salzburg des
Missbrauchs der Amtsgewalt iVm dem Straftatbestand der Begünstigung schuldig
macht, indem er Beweisergebnisse gegen Dr. Werner Fürlinger und Ernst Pecile aus
dem Strafverfahren 28 Ur 1198/01v LG Salzburg in den Bezughabenden
Zivilverfahren nicht nur jede Beweiswürdigung verweigert, sondern darüber hinaus
gegen den Kläger Richard Leeb ein Sachwalterschaftsverfahren anregt. BLG 16
- sich die erste StaatsanwältinHR Dr. Eva Danninger gegen die Führung eines
Strafverfahrens zur Aufklärung der Behördenmaßnahmen zu Zl. 6/203-44/ 2001 BH
Zell am See ausspricht: Richard LEEB war auf Grund diverser Eingaben und der
Darstellung eines angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens "sämtlicher" in
dieser Angelegenheit befassten Ämter und Behörden bzw. ihrer Vertreter auf seiner
internetseite sowie in unzähligen Schriftsätzen an die unterschiedlichsten Gerichte
und anderen Institutionen mehrer Vergehen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 StGB
, unter Berufung auf das von Dr.Krallinger angeregte Sachwalter-schaftsverfahren,
welches sie in deutlich erkennbaren Beschädigungsvorsatz aktenwidrig
interpretiert: Der Sachverständige hätte
Umstände festgestellt, welche gegen
Vorliegen einer Wahnsymptomatik sprachen.
Blg 15
- sich der gerichtlich bestellte Sachverständige Herr Dr. Siegfried W. Hermann als
„ Nachprüfer “ von der Bezirkshauptfrau, dem Amtssekretär Kurt Reiter, sowie den
beiden Amtssachverständigen Dr. Rainer Braunstingl und DI Dr. Angelika Brunner
korrumpieren hat lassen, indem er in seinem Befund und Bericht darlegt, dass er
seine Kenntnis über das Wasserrechtsverfahren aus „Gesprächen“ mit den
Vorgenannten „ erarbeitet “ hat. Der von mir in der Hauptverhandlung zu 40 Hv
147/10g am 17. 06. 2011 gegen den Sachverständigen eingebrachte Ablehnungsantrag, wurde auf Betreiben des Herrn Staatsanwalt Dr. Marcus Neher
zurückgewiesen.
Blg 27, 40, 41
- sich Herr Dr. Gregor Sieber, als Konkursrichter am Landesgericht Salzburg über
Jahre der Korruption im Amt, des Missbrauchs der Amtsgewalt und des
gewerbsmäßigen schweren Betrugs schuldig gemacht hat, indem er gemeinsam mit
seinen Masseverwaltern, der Oberbank AG und der Salzburger Sparkasse Bank AG
Liegenschaften aus dem Eigentum von Richard Leeb, der Leeb Betriebs GmbH und
der Voltaik Handels GmbH zu Gunsten der Oberbank Immobilien Service GmbH,
von Dr. Anton Waltl und Erna Waltl, der Salzburger Landesre-gierung und von Ernst
Pecile, unter Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung mit einem Geldwerten
Nachteil für Richard Leeb und zugehörige Firmen von mehr als 40 Mio ATS
abgewickelt hat. Blg 04, 10, 17, 18, 23, 25, 28, 29, 32, 39, 42, 43.
- Herr Dr. Gerald Simmer, als Vorsteher des Bezirksgericht Zell am See in
Zusammenwirken mit den Geschäftsführern der Oberbank Immobilien Service
GmbH vorm.Herrn Dr. Pernsteiner und nunmehr Mag. Christian Haidinger, sowie
91
deren Rechtsvertreter Dr. Johann Poulakos sich mehrfach strafrechtlich relevanter
Tatbestände zum Nachteil vor Richard Leeb schuldig gemacht hat:
a) mit Richterin Christine Außerhofer und Notarin Dr. Isabella Eberl, Notarin in
der Verlassenschaftssache AZ 45 A 366/2005 BG ZELL AM SEE;
b) mit Richter Dr. Michael Fischer und Martin Rexeisen im Mietrechtsverfahren 20
C 1436/09y-30;
c)
Löschung einer Grundbuchseintragung der Leeb Betriebs GmbH ohne
einverleibungsfähiger Urkude zu Gunsten von Ernst Pecile unter Mitwirkung von Dr.
Hans Reitstätter, Notar und Dr. Werner Kreiseder, Prokurist der Salzburger Sparkasse
Bank AG;
d) Verweigerung der Übertragung der Gesellschaftanteile an der Voltaik Handels
GmbH der am 20. 09. 2003 verstorbenen Maria Leeb an den erblichen Witwer
Richard Leeb;
e) Abführung eines Räumungsverfahrens des Rechtsanwaltes Dr.Martin Stock im
Auftrag von Ernst Pecile gegen die Glocknertrade GmbH in Konkursverfangener
Zeit; Blg 01, 04, 10, 23, 25, 26, 28, 29, 30, 31, 32, 42, 43.
In Subsumtion vor angeführter Sachverhalte stelle ich die
ANTRÄGE:
Die Pflegschaftsrichterin am Bezirksgericht Zell am See Frau Magistra
Herlinde Oberauer wolle
1. in der seit 20. 09. 2006 behängenden Verlassenschaftssache AZ 45 A
366/2005 BG Zell am See per Beschluss die Gesellschaftsanteile an der
Firma VOLTAIK Handelsgesellschft m.b.H der am 20. 09. 2003 verstorbenen Maria Leeb Kraft Gesetz an ihren allein erbberechtigten Ehegatten Richard Leeb, geb. 01. 02. 1638 als erblichen Witwer überbinden,
wie dies das Landesgericht Salzburg, Abt. 21, mit Beschluss, 21 R 197
/04y, vom 12. 05. 2004 angeordnet hat;
2. zu der seitens der Staatsanwaltschaft Salzburg, 7 St 167/12f, am 20.09.
2012 an das Bezirksgericht Zell am See ergangenen Anregung, die Vorausstzungen zur Beigebung eines Sachwalters für Richard Leeb, geboren
am 1.2.1938, pA 5761 Bruck an der Glocknerstraße, Kapruner-straße 3,
zu prüfen, wird festgestellt
a) dass aus den von Richard Leeb vorgelegten Urkunden keinesfalls –
„ein Bemühung von Verschwörungstheorien“ wie in der Anreg-ung
behauptet – entnommen werden kann;
92
b) dass aus dem Pensionsbezug von Richard LEEB aktuell monatlich €
697,89 für die Begleichung von Gerichtsgebühren in Abzug ge-bracht
wird, so dass der zurzeit offene Betrag von € 784,00 keines-falls die
Gefahr eines weiteren finanziellen Schadens für Richard LEEB
darstellen kann.
3. die Staatsanwaltschaft Salzburg zu 7 St 167/12f, benachrichtigen, dass für
die Beigebung eines Sachwalters für Richard LEEB zur Zeit keine
ausreichenden Gründe vorliegen und daher ein Sachwalterschaftsverfahren gegen Richard LEEB nicht einzuleiten ist;
4. der Richterin Mag. Lisa Bauer am Landesgericht Salzburg mitteilen, dass
gegen Richard LEEB kein Sachwalterschaftsverfahren eingeleitet wird und
die von ihr verfügten Beschlüsse zu 3 Nc 6/12y-; 3 Nc 2/13m-5; 3 Nc
2/12y-5; 3 Nc 2/12y; 3 Nc 2/13m; 3 Nc 2/13m-7; vom 28. 05. 2013 soweit
diese auf einer Sachwalterbestellung für Richard Leeb basieren, jeder
Rechtsgrundlage entbehren;
5. der Richterin Mag. Christine Außerhofer am Landesgericht Salzburg
mitteilen, dass gegen Richard LEEB kein Sachwalterschaftsverfahren
eingeleitet wird und der von ihr verfügte Beschluss zu 9 Nc 3/13b-2 , jeder
Rechtsgrundlage entbehrt;
6. dem Richter Dr. Andreas Schweizer am Landesgericht Salzburg mittei-len,
dass gegen Richard LEEB kein Sachwalterschaftsverfahren einge-leitet
wird und die von ihm verfügten Beschlüsse zu 10 Nc 5/ 12b-3;10 Nc 6/12z2; 10 Nc 3/13k-2; 10 Nc 7/12x-4
vom 28. 05. 2013 auf Verfahrensunterbrechungen jeder Rechtsgrundlage entbehren;
7.
der Staatsanwaltschaft Salzburg die anbei übermittelten 34 Urkunden
vorlegen, damit diese auf ein Bemühung des Richard LEEB auf
Verschwörungstheorien geprüft werden können.
5671 Bruck / Glstr., am 21. 06. 2013
RICHARD L E E B
34 BEILAGEN
------------------------In Subsumton aller vor angeführter Tatsachenfestellungen, dem Verfahren zugrundeliegenden Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung, der groben Verletzung des
Verfahrensrechtes, insbesondere der Verletzung des rechtlichen Gehörs und das
Fehlen des nach §119 AußStrG vorgeschriebenen Vertreters des Betroffenen, erstattet dieser seine
93
ANTRÄGE:
das Pflegschaftsgericht am Bezirksgericht Zell am See wolle
1. zum Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See, 47 P 50/15d, vom 29 Februar
2016, überreicht durch Herrn Gerichtsvollzieher Johann Salzmann mit 47 P 50/ 15d999, am 24 März 2016 das Vorliegen der Nichtigkeit nach § 477 Z 4 und 5 erkennen;
2. den als nichtig erkannten Beschluss des Bezirksgerichtes Zell am See, 47 P 50/15d,
vom 29 Februar 2016, wegen Nichtigkeit aufheben;
3. erkennen, wie das am 20. 09. 2012 durch Herrn Staatsanwalt Mag. Marcus Neher
im Anordnungs- und Bewilligungsbogens zu 7 St 167/12f IV. Dem Bezirksgericht Zell am See
als das gemäß § 109 JN zuständige Pflegschaftsgericht mit der Anregung die Voraus-stzungen
zur Beigebung eines Sachwalters für Richard Leeb, geboren am 1.2.1938, pA 5761 Bruck an der
Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3, zu prüfen ohne tatsächlichen Rechts-grund und
daher rechtswidrig erfolgt ist;
4. feststellen, wie seit der Beauftragung des Herrn Prof. DDr Salvatore Giacomuz-zi
zur Erstattung eines neuropsychiatrischen Gutachtens am 21. 10. 2013 seitens des
Pflegschaftsgerichts - also 28 Monate lang – keinerlei Verfahrensschritte ge-setzt und
damit dem Betroffenen vorsätzlich iSd §§ § 13 Abs. 1, 14 Abs.2 AusStrG
Schäden durch Unterbrechung diverser Zivilverfahren verursacht wurden;
5. feststellen, dass entsprechend dem § 273 Abs 2 ABGB alle für seine Entscheidung maßgebenden Tatsachen aufgeklärt und sämtliche Hinweise auf solche Tatsachen entsprechend berücksichtigt sind um auf Einstellung des Verfahren nach § 6
a ZPO zu entscheiden;
6. gemäß § 246 Abs1AußStrG dem Betroffenen und seinem Vertreter den Einstellungsbeschluss zustellen, weil erst nach Rechtskraft eines derartigen Einstellungsbeschlusses die im § 6 a dritter Satz ZPO normierte Bindungswirkung
gegenüber dem Prozessgericht eintreten kann.
Um Antraggemäße Stattgebung wird ersucht.
5671 Bruck / Glstr., am 29. März 2016
ergeht an:
RICHARD L E E B
Herrn Prof. DDr. Salvatore Giacomuzzi Landesgericht St. Pölten Obersten Gerichtshof
Verfassungsgerichtshof WKStA Wien
-------------------------2) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger begründet mit falschem
Rechtsbezug: „Gemäß § 6a ZPO ist in dem Fall, dass sich bei einer der inländischen
Pflegschaftsgerichtbarkeit
unterliegenden
Partei
94
Anzeichen
für
das
Vorliegen
der
Voraussetzungen des § 268 ABGB mit Beziehung auf den Rechtsstreit ergeben, das
Pflegschaftsgericht zu verstän-digen.“
und drückt sich im Konjunktiv II aus, weil ihr bekannt, dass díes derzeit nicht
möglich ist: „ Das selbe muss gelten, wenn sich beim einschreitenden Vertreter einer Partei,
die selbst juristische Person ist, Anzeichen für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 268
ABGB ergeben.“
Die vom Prozeßgericht vorgenommene Verständigung des Pflegschaftsgerichtes gemäß § 6 a
ZPO war schon deshalb verfehlt, weil nicht der Betroffene, sondern eine Kapitalgesellschaft
Partei mehrerer beim Landesgericht Salzburg anhängiger Verfahren ist. Ob die Gesellschaft
durch den Liquidator ordnungsgemäß vertreten ist, hat das Prozeßgericht nach § 6 ZPO selbst
von Amtswegen zu prüfen. 3Ob2291/96z Entscheidungsdatum 10.09.1996
3) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger setzt sich in Widerspruch
zu oberstgerichtlicher Rechtsprechung, wenn sie ein Verfahren gegen den
Ver-treter der Klägerinnen, diesen eigenständigen Rechtspersönlichkeiten
anlastet:
„Betreffend den Vertreter der klagenden Partei Richard Leeb ist beim Bezirksgericht Zell am
See zu 47 P 50/15d (vormals 44 P 98/05a) bereits über Anregung der Staatsanwaltschaft
Salzburg ein Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters
anhängig.“
4) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger führt wieder besseren
eigenen Wissens aus:
„ Im Hinblick auf die seit Herbst 2012 wieder äußerst gehäuft eingebrachten Anträge primär auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung von Feststellungs- und
Schadenersatzklagen gegen eine Vielzahl an vom Antragssteller bereits in den vergangenen
Jahren rechtlich verfolgten Personen“
obwohl einer Richterin kenntlich sein sollte, wie die Verweigerung der Verfahrenshilfe nicht nur eine grobe Verletzung der justiziellen Rechte des Ablehnungswerbers nach Art. 47 EMRK Abs. 3 BGBl. Nr. 210/1958 in Kraft seit 3.9.
1958, darstellt, sondern darüber hinaus den Zugang zu Gericht verwehrt: so wie
dokumentiert in www.leeb-oel.at link der zerbrochene Krug in ... TEIL I I I / K
5) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger verweist auf erfolgte
Prüfung: „ –hat auch das Landesgericht Salzburg dem Bezirksgericht Zell am See bereits
mehrere Akten zur Prüfung der Voraussetzungen des § 268 ABGB übermittelt.“
und verschweigt das Prüfungsergebnis.
6) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger spricht dem Ablehnungswerber sein verfassungsrechtlich gewährleistetes Grundrecht ab: „Beim Bezirksgericht Zell am See wurden seit Ende des Jahres 2014 ebenfalls wieder gehäuft Klagen durch
Richard Leeb eingebracht.“
Woraus sich zwingend vorliegender Missbrauch der Amtsgewalt ableitet:
a) die Begünstigung des Beklagten Dr. Waltl ua wegen Verweigerung der
Überbindung der Gesellschaftsanteile der verstorbenen Maria Leeb an der Firma Voltaik
Handels GmbH in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See;
b)
die Begünstigung des Beklagten Ernst Pecile wegen der Löschung des
Fruchtge-nussrechtes der Leeb Betriebs GmbH an der EZ 601 GB 57303 Bruck
95
ohne einverleibungsfähige Urkunde durch Herrn RR Mario Würstl als
Grundbuchfüh-rer am Bezirksgericht Zell am See.
Unter einem ist festzustellen, wie über Korruption im Amt iVm Missbrauch
der Amtsgewalt nach § 302 StGB hinausgehend, auch Bestechlichkeit nach§
304 Abs 1 StGB nachgewiesen und untersuhungsgegensändlich bei der
WKStA ist:
14. Juni 2016 Aus gegebenem Anlass ergänze ich meine Strafanzeigen gegen
6.
Frau Dr. Eva Danninger,
als erste Staatsanwältin StA Salzburg;
7.
Herr Mag. Marcus Neher,
8.
9.
Herr Dr. Helmut Krallinger,
als Richter des LG Salzburg;
Frau Mag. Lisa Bauer, als federführende Richterin am LG Salzburg;
als Staatsanwalt der StA Salzburg;
10. Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin am BG Zell;
6.
Herr Dr. Friedrich Gruber,
7.
Frau Mag. Christine Außerhofer, als Richterin am BG Zell;
8.
Herr RR Kurt Reiter,
9.
10.
11.
16.
17.
18.
19.
16.
22.
23.
24.
25.
26.
22.
23.
24.
25.
26.
als Richter am LG Salzburg;
Bezirkshauptmannschaft Zell am See;
Herr Mag. Phillipp A. Nill
Frau
Herr
Herr
Frau
Herr
Frau
Herr
Frau
Herr
Frau
Frau
Herr
Herr
Frau
Herr
Herr
als Richter am BG Zell;
Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg;
Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Richter Verwaltungsgericht Salzburg
LGVPräs. Dr. Imre Juhasz, als Vorsitzender des Senates Abt.21;
Dr. Dagmar Bramböck, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg;
Mag. Lorenz Kirschner, als Senatsmitglied am Landesgericht Salzburg;
Mag. Michaela Slama, als Richterin? Landesverwaltungsgericht Salzburg;
Kurt Reiter,
Bezirkshauptmannschaft Zell am See;
Mag. Dr. Bernhard Gratz, MBA, Bezirkshauptmannschaft Zell am See;
HR Mag. Claudia Jindra-Feichtiger, Präsidentin LVwG Salzburg;
Ing. Mag. Dr. Adalbert Lindner, Vizepräsident und Richter LVwG;
Dr. Edeltraud Stadlhofer Richterin am Verwaltungsgericht Salzburg;
Mag. Michaela Slama, als Richterin? am LVwG Salzburg;
Mag. Johann Fenninger, Referat Abfallwirtschaft u, Umwelt Landesreg.
Dr. Franz Schausberger, vorm. Landeshauptmann
Mag. Gabriele Burgstaller, vorm. Landeshauptfrau
Dr. Wilfried Haslauer, Landeshauptmann von Salzburg
Dr. Hans Rathgeb, Präsident des Landesgerichtes Salzburg
27. Frau Mag. Anna Schwaiger, als Richterin am Bezirksgericht Zell
In direkter Bezugnahme auf meine Anzeige vom 20. 09. 2013 gegen Frau Mag. Herlinde
Oberauer, Pflegschaftsrichterin am BG Zell hinsichtlich der Beschlüsse zu 44 P 98/05a – 40 und
44 P 98/05a – 41 des Bezirksgerichtes Zell am See vom 16. August 2013 mit denen der
Anregung durch Herrn Mag. Marcus Neher, Staatsanwalt am Landesgericht Salzburg, zur
Einleitung eines Sachwalter-schaftsverfahren Folge gegeben wurde, erstatte ich auf Grund
neuerlicher, strafrechtlich relevanter Vornahmen die
Strafanzeige
gegen 1. Frau Mag. Anna Schwaiger, als Richterin am BG Zell am See;
2. Frau Mag. Herlinde Oberauer, als Pflegschaftsrichterin BG Zell am See
3. Herr Mag. Marcus Neher,
als Staatsanwalt der StA Salzburg;
wegen: Bildung einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 2 StGB;
Korruption im Amt iVm Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB
zu Gunsten von Straftätern im Wasserrechtsverfahren Zl. 6/ 203-44/2001
96
BH Zell am See; in den Konkursverfahren AZ 23 S 706/95 h+AZ 23 S1241/95k+ AZ
23 S 345/03k+ AZ 23 S 185/01b je LG Salzburg; in der Verlassenschaftssache AZ 45 A
366/2005 am Bezirksgericht Zell am See und in der Österreichweiten Verleumdungskampagne seit 17.1.2001 zum Geldwerten Nachteil der Familie Leeb und zugehöriger
Firmen Voltaik Handes GmbH FN 120968w; Leeb Betriebs GmbH FN 56254b; Glocknertrade GmbH FN 53395y.
-----------------------------
Die Vornahmen außerhalb der Rechtsordnung am Bezirksgericht Zell am See
sind dokumentiert in www.leeb-oel.at
der zerbrochene Krug in Salzburg I - vom Dorfrichter Adam
>zum Bezirksrichter von Zell am See Dr. Gerald SIMMER
>zur Bereicherung der Oberbank Immobilien Service GmbH
der zerbrochene Krug in Salzburg I - B - vom Dorfrichter Adam
>zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Dr. Gerald SIMMER
Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt
der zerbrochene Krug in Salzburg I - C - vom Dorfrichter Adam
>zum Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See Dr. Gerald SIMMER
Ablehnungsantrag und Nichtigkeitserklärung
der zerbrochene Krug in Salzburg I - D - vom Dorfrichter Adam
>zur STRAFANZEIGE gegen Dr. GERALD SIMMER Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See
der zerbrochene Krug in Salzburg I - E - vom Dorfrichter Adam
> AMTSMISSBRAUCH durch rechtswidrige Exekutionsführung auf Gerichtsgebühren am
Bezirksgericht Zell am See ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils * Dr. Gerald Simmer
der zerbrochene Krug in Salzburg I - F - vom Dorfrichter Adam
> im Strafverfahren zu 40 Hv 147/10g LG Sbg unterbliebene Fragestellung an den Zeugen Dr. Gerald
Simmer, Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See
der zerbrochene Krug in Salzburg I - G - vom Dorfrichter Adam
> zur FESTSTELLUNGSKLAGE gegen den Vorsteher des Bezirksgerichtes Zell am See
Dr. Gerald SIMMER
der zerbrochene Krug in Salzburg I - H - vom Dorfrichter Adam
>zu den zu den zusammengefassten Tatbeständen am Bezirksgericht Zell am See unter dem Vorsteher
Dr. Gerald SIMMER
der zerbrochene Krug in Salzburg I - H - 1 - vom Dorfrichter Adam
>zur Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am Bezirksgericht Zell am See unter dem Vorsteher
Dr. Gerald SIMMER
der zerbrochene Krug in Salzburg I - H - 2 - vom Dorfrichter Adam
>zum Missbrauch der Amtsgewalt durch Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am
Bezirksgericht Zell am See unter dem Vorsteher Dr. Gerald S I M M E R iVm Straftatbestand nach §
278a StGB
der zerbrochene Krug in Salzburg I - H - 3 - vom Dorfrichter Adam
>zur Strafanzeige an die WKStA gegen Pflegschaftsrichterin Mag. Herlinde Oberauer am
Bezirksgericht Zell am See wegen Korruption im Amt und Missbrauch der Amtsgewalt iVm dem
Straftatbestand nach § 278a StGB Bildung einer kriminellen Vereinigung
der zerbrochene Krug in Salzburg I - I vom Dorfrichter Adam
>zur mutwilligen Klagsführung der UNIQA ÖSTERREICH VERSICHERUNGEN AG vom 22. 05.
2013, zu 20 C 357/13 b am Bezirksgericht Zell am See
der zerbrochene Krug in Salzburg II A - vom Dorfrichter Adam
>zur Bezirksrichterin von Zell am See Mag. Christine Außerhofer
>zur Notarin Dr. Isabella Eberl >zum Rechtsanwalt Dr. Johann Poulakos
der zerbrochene Krug in Salzburg II B - vom Dorfrichter Adam
>zum Grundbuchsbetrug am Bezirksgericht Zell am See Herstellung falscher Beweismittel,
Bodenverunreinigung - Bildung einer kriminellen Vereinigung und Verleumdung in
Bereicherungsvorsatz durch Ernst, Stefan und Andreas PECILE
der zerbrochene Krug in Salzburg II C - vom Dorfrichter Adam
>zu Dr. Gerald SIMMER und Dr. Michael FISCHER missbräuchliche Amtstführung zu Gunsten
der OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH
97
der zerbrochene Krug in Salzburg II D - vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Ernst PECILE; 2.) Dr. Werner Kreiseder; 3.) Dr. Hans Reitstätter;
4,) Dr. Gerald Simmer wegen Löschung Grundbuchseintrag am BG Zell am See ohne Urkunde
der zerbrochene Krug in Salzburg II E - vom Dorfrichter Adam
> PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Isabella Eberl 2.) Mag. Christine Außerhofer 3.) Dr. Johann
Poulakos 4.) Mag. Christian Haidinger 5.) Martin Rexeisen wegen Betrug und Diebstahl durch die
OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH
der zerbrochene Krug in Salzburg II E - 1 - vom Dorfrichter Adam
> zur S C H A D E N E R S A T Z K L A G E gegen
1.) Dr. Isabella Eberl - 2.) Dr. Johann Poulakos
der zerbrochene Krug in Salzburg II F - vom Dorfrichter Adam
<PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann
Poulakos 4.) Dr. Isabella Eberl 5.) Dr. Michael Fischer wegen Betrug und Diebstahl durch die
OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH
der zerbrochene Krug in Salzburg II G - vom Dorfrichter Adam
<PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann
Poulakos 4.) Dr. Robert Singer 5.) Dr. Friedrich Gruber wegen Betrug und Diebstahl durch die
OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH
der zerbrochene Krug in Salzburg II H - vom Dorfrichter Adam
<PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann
Poulakos 4.) Dr. Rolf Hemetsberger 5.) Dr. Sabine Berger wegen Betrug und Diebstahl durch die
OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH
der zerbrochene Krug in Salzburg II I - vom Dorfrichter Adam
<PRIVATANKLAGE gegen 1.) Dr. Gerald Simmer 2.) Mag. Christian Haidinger .) Dr. Johann
Poulakos 4.) Dr. Philipp Bauer 5.) Dr. Wilhelm Jeryczynski wegen Betrug und Diebstahl durch die
OBERBANK IMMOBILIEN SERVICE GMBH
7) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger hätte bei objektiver Verfahrensführung und Wahrung ihrer Manuduktionspflicht jedenfalls feststellen müssen,
wie Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahren gegen den Ablehnungswerber in
Widerspruch zum Art. 47 EMRK steht, die bloße Behauptung der Notwendigkeit
einer Sachwalterbestellung für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend ist
und die „Anregung des Staatsanwaltes“ (3 Ob 55/13d mwN) keine begründeten
Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur
Wahrung der Belange des Betroffenen enthält und solche dem Bezirksgericht Zell
am See nicht vorliegen (vgl. 3 Ob 39/09w; 2 Ob 21/11v; 7 Ob 166/11d).
8) Die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger hat am 24. März 2015 zu GZ 20
C 157/15v-7 BG Zell am See für den 13. Mai 2015 eine vorbereitende Tag-satzung
festgesetzt:
klagende Partei: UNIQA Österreich Versicherungs AG, untere Donaustr. 21, 1020
Wien;
vertreten durch: Dr. Georg BRAUNEGG, Rechtsanwalt, Elisabethstr. 15, 1010 Wien;
beklagtePartei: Richard LEEB, Kaprunerstraße 3, 5671 BRUCK / GROSSGL.
vertreten durch: unvertreten
für die vom Ablehnungswerber am 14. 04. 2015 ein Beweisantrag und folgend
nachstehender vorbereitender Schriftsatz erstattet worden ist;
Am 24. 04.2015 hat die klagende Partei UNIQA Österreich Versicherungs AG, untere Donaustr.
21, 1020 Wien; vertreten durch: Dr. Rudolf Deitzer, Rechtsanwalt, Eggerthgasse 9/2, 1060
Wien Ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurückgezogen.
Gleichen Tages wurde von der Richterin Frau Mag. Anna Schwaiger zu 20 C157/15v-11
auf
Grund der Klagsrückziehung die vorbereitende Tagsatzung abberaumt
98
Der Ablehnungswerber ergänzend zur Strafanzeige an WKStA:
Auf Grund des Tatbestandes der Exekutionsführung am Bezirksgericht Zell am
See bei Vorliegenden schriftlichen Anspruchsverzichtes der Klägerin, ersuche ich
höflich um Prüfung auf strafrechtliche Relevanz und grüße
mit vorzüglicher Hochachtung!
Richard L e e b
URKUNDENVORLAGE:
1. Ladung zu vorbeeitenden Tagsatzung vom 24. 03.015
2. Beweisantrag vom 14. 04. 2015
3. Klagszurückziehung unter Anspruchsverzicht vom 24. o4. 2015
4. Abberaumung der vorbereitenden Tagsatzung vom 24. 14. 2015
5. Bewilligung der Fahrnis und Gehaltsexekution /= E 41115w- 3 /VP) BG Zell am See
Diplomrechtspfleger Volker Kalcher 18.2.2015 zugestellt am 8. Jänner 2016
-------------------------
Aus der Verfahrensführung der abgelehnten Richterin Mag. Anna Schwaiger zu
20 C 1097/14 h BG Zell am See erscheinen die Straftatbilder nach §§ 302 und
304 Abs 2 StGB als erfüllt.
III. zur Rechtsrüge:
§ 117 Abs 1 AußStrG verpflichtet das Gericht zum amtswegigen Verfahren, wenn sich
begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters zur Wahrung
der Belange des Betroffenen ergeben (RIS-Justiz RS0013479 [T3]). Gemäß § 122 Abs 1
AußStrG ist das Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters in jeder Lage einzustellen,
wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Sachwalter nicht zu bestellen ist (vgl auch
RIS-Justiz RS0130297).
2. Demnach ist die Einleitung und Fortsetzung des Sachwalterbestellungsverfahrens selbständig
zu prüfen:
2.1. Das Verfahren zur Prüfung, ob für eine Person ein Sachwalter zu bestellen ist, darf nur
eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines
Sachwalters zur Wahrung der Belange des Betroffenen vorliegen (RIS-Justiz RS0013479 [T2]).
Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des
Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte müssen konkret und begründet sein; sie
haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder geistige Behinderung als auch auf die
Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der betreffenden Person zu beziehen.
Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht eingeleitet werden (RIS-Justiz
RS0008526). Selbst für einen sogenannten „Querulanten“ darf nur dann ein Sachwalter bestellt
werden, wenn er sich durch sein „Querulieren“ selbst Schaden zufügt (RIS-Justiz RS0072687).
Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig aus wie das Interesse Dritter an
einer Sachwalter-bestellung (RIS-Justiz RS0072687 [T3, T4]). Gemäß § 273 Abs 2 Satz 2
ABGB darf ein Sachwalter nicht nur deshalb bestellt werden, um einen Dritten vor der
Verfolgung eines, wenn auch bloß vermeintlichen, Anspruchs zu schützen. In einem solchen Fall
kommt eine Sachwalterbestellung - trotz Vorliegens einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen Behinderung - nicht in Betracht (RV 742 BlgNr 15. GB)..
Das mit der Anregung, ein Sachwalterbestellungsverfahren einzuleiten, befasste Gericht hat in
jedem Einzelfall zu prüfen, ob der Hinweis konkrete und begründete Anhaltspunkte enthält.
Dabei ist auch zu beachten, von wem der Hinweis kommt (3 Ob 55/13d mwN).
99
2.2. An einem solchen Mindestmaß an Tatsachensubstrat fehlt es hier:
Der Betroffene ist juristischer Laie, aber es ist doch erkennbar, worauf er seine Ansicht im
streitigen Verfahren stützt. Auch wenn sein Vorbringen erörterungsbedürftig ist und er
Belehrungen gegenüber nicht offen ist, besteht der Eindruck, dass er in der Lage ist, seine
Meinung ins gerichtliche Verfahren einzubringen und demnach seine vermeintlichen Interessen
wahrzunehmen. Auch wenn sein Verhalten das Verfahren erschweren sollte, so bestehen jedenfalls zur Zeit - keine konkreten Hinweise auf eine geistige Behinderung oder psychische
Krankheit oder eine Gefahr eines Nachteils für ihn selbst. Damit liegen im Sinn der dargelegten
Judikatur keine genügenden Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung
zum Schutz des Betroffenen vor. Das Sachwalterschaftsverfahren ist daher einzustellen (§ 122
Abs 2 AußStrG).
----------------------------------Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung darf das Verfahren zur Prüfung, ob für eine
Person ein Sachwalter zu bestellen ist, nur eingeleitet werden, wenn begründete Anhaltspunkte
für die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung zur Wahrung der Belange des Betroffenen
vorliegen (3 Ob 39/09w mwN ua). Die bloße Behauptung der Notwendigkeit einer
Sachwalterbestellung ist für die Einleitung des Verfahrens nicht hinreichend; die Anhaltspunkte
müssen konkret und begründet sein. Sie haben sich sowohl auf die psychische Krankheit oder
geistige Behinderung als auch auf die Notwendigkeit der Sachwalterbestellung zum Schutz der
betreffenden Person zu beziehen. Fehlen solche Anhaltspunkte, darf das Verfahren nicht
eingeleitet werden (RIS-Justiz RS0008526).
-------------------------------------
IV. zur Tatsachenfeststellung
erstattet der Ablehnungswerber die
URKUNDENVORLAGE
und legt als integrierenden Bestandteil zu diesem Antrag auf Ablehnung der
Richterin Frau Mag. Anna Schwaiger in der Anlage vor:
RICHARD L E E B A-5671 Bruck / Glocknerstraße, Kaprunerstraße 3
GESCHÄFTSFÜHRER VOLTAIK Handels GmbH * GLOCKNERTRADE GmbH * Leeb BETRIEBSGmbH * erblicher Witwer in der VERLASSENSCHAFTSSACHE AZ 45 A 366/2005 BG Zell am See *
www.leeb-oel.at
STIPENDIENSTIFTUNG – FAMILIE LEEB
e-mail: [email protected]
________________________________________________________________________________________
EINSCHREIBEN
e-mail: [email protected] 14. 06. 2014
An die
Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung
von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption
Dampfschiffstr. 4
1030 W i e n
Strafanzeige nach § 28a StPO
Rechtsverweigerung Richard LEEB
Bildung einer kriminellen Vereinigung
am Bezirksgericht Zell am See
100
----------------------------Weiter bezeichnet der Ablehnungswerber seine an das Bezirksgericht Zell am See
abgefertigten und unterbrochenen Feststellungsklagen gegen:
Martin R e x e i s e n, 5671 Bruck/Glstr0
Hannes Fürstauer, Ölwehrtechnik 5752 Viehhofen
Mag. Franz Mühlböck, Lacken 37, 5662 Gries
Dr. Hans Reitstätter, öffentl. Notar,5700 Zell a See
Mag. Dr. Bernhard Gratz, BH Zell am See
Mag. Dr. Bernhard Gratz, BH Zell am See,
Mag. Dr. Bernhard Gratz, BH Zell am See
Dr. Isabella Eberl, Notarin, 5660 Taxenbach
Dr. Anton + Erna Waltl, Bruck
Mag. Bernhard Berauer, 5730 Mittersill
390/15m
17. März 2015
02. April 2015
08. April 2015
14. April 2015
25. April 2015
27. April 2015
28. April 2015
29. April 2015
30. April 2015
02. Juni 2015
20 C 1087/14g
17 C 213/15 g
20 C 322/15h
20 C 351/15y
17 C 395/15v
17 C 278/15s
17 C 279/15p
17 C 276/15x
20 C 395/15v
17 C
---------------------------------
V. zur Rechtsverweigerung
bezeichnet der Ablehnungswerber seine Beweisanträge zur
Amtshaftungsklage,
in welcher Personen- und Eigentumsschäden durch rechtswidriges Organverhalten an Gerichten und Behörden geltend gemacht werden:
EINSCHREIBEN e-mail: [email protected].
am 02. 12. 2014
An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg
I.
Antrag auf Bewilligung
der Verfahrenshilfe
II. Amtshaftungsklage
III. Beweisantag 1
Dr. Gerald Simmer, Vorsteher am Bezirksgericht Zell am See;
EINSCHREIBEN e-mail: [email protected].
An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg
I. Antrag auf Bewilligung
- der Verfahrenshilfe
II. Amtshaftungsklage
101
am 03. 12. 2014
III. Beweisantag 2
-
Mag. Christine Außerhofer; Dr. Isabella Eberl; Dr. Johann Poulakos;
Mag. Christian Haidinger;
EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 04. 12. 2014
An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg
I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
II. Amtshaftungsklage
III.Beweisantag 3
Hofrat Dr. Rolf Hemetsberger. LG Salzburg;
EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 05. 12. 2014
An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg
I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
II. Amtshaftungsklage
III.Beweisantag 4
Dr. Friedrich Gruber , LG Salzburg;
EINSCHREIBEN e-mail: [email protected]. am 08. 12. 2014
An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg
I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
II. Amtshaftungsklage
III. Beweisantrag 5
Dr.Gregor Sieber, ehem. Konkursrichter; Dr. Ursula Mühlfellner,
Dr. Ursula Messner, Richterinnen LG Salzburg;
EINSCHREIBEN
e-mail: [email protected]. am 09. 12. 2014
An das
Landesgericht Salzburg
Rudolfsplatz 2
5020 Salzburg
I. Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe
II. Amtshaftungsklage
Dr. Wilhelm Jeryczynski OLG Linz; Dr. Brigitta Hütter ;
III. Beweisantrag 6
Dr. Robert Singer; Dr. Ulrike Neundlinger; Dr. Alois Jung OLG Präsident;
--------------------------------
Aus der Subsumtion aller vorangeführter Sachverhalte leitet sich - über die fehlende Objektivität hinausgehend - zwingend das strafrechtlich relevante Verhalten
in der Begünstigung nach § 299 Abs 1 StGB, der Korruption im Amt iVm dem
Missbrauch der Amtsgewalt nach § 302 StGB und der Bestechlichkeit nach § 304
Abs 1 StGB durch die abgelehnte Richterin Mag. Anna Schwaiger ab.
102
Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Wesen der Befangenheit im Sinne des
§ 19 JN in einer Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche
psychologische Motive besteht (vgl RIS-Justiz RS0045975 mwN; Mayr in
Rechberger ZPO3 § 19 JN Rz 4). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist für die
Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden (RISJustiz RS0045949), weil auch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der
Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls
vermieden werden soll (RIS-Justiz RS0046052).
Befangenheit liegt vor wenn ein Richter an eine Rechtssache nicht mit voller Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit herantritt, (Mayerhofer/Rieder aaO E 9; 13 Ns
13/92, 11 Ns 14/90; 11 Ns 3/88; 14 Ns 141/87; 11 Ns 20/86 ua), somit eine
Hemmung zu unparteiischer Entscheidung durch sachfremde psycholo-gische Motive gegeben ist.
(Mayerhofer/Rieder aaO E 5; JBl 1990, 122; RZ 1989/110; EvBl 1988/43).Es
kommt nicht nur darauf an, ob sich der Richter befangen fühlt oder nicht, es genügt
grundsätzlich schon der Anschein einer Befangenheit, wofür der Ablehnungswerber vielfache
Anhaltspunkte in ihren Ablehn-ungsantrag dargetan hat, die geeignet sind, bei einem verständig
würdigenden objek-tiven Beurteiler die volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
OGH
Entscheidungstexte: 13Ns13/92; 11Ns17/93; 13Ns6/94; 15Os82/95; 15Os178/95 (15Os179/95);
11Ns2/97; 11Os50/01; 13Os181/01; 11Ns16/03; 11Os74/03; 15Os177/03 (15Os178/03);
15Os75/05a; u. v. a. m.
Der Ablehnungswerber erinnert an die aktenkundige - während zwei Jahrzehnte
geübte - Rechtsverweigerung in Ablehnungs- und Verfahrenshilfesachen am
Be-zirksgericht Zell am See und erlaubt sich höflich darauf aufmerksam zu
machen, wie Personen- und Eigentumsschäden aus diesem Titel im
Amtshaftungswege geltend gemacht werden müssen.
Der Ablehnungswerber stellt nachstehende
ANTRÄGE:
das Bezirksgericht Zell am See wolle
1.) dem Ablehnungsantrag hinsichtlich der Richterin Mag. Anna Schwaiger
statt-geben und die abgelehnte Richterin als befangen erklären;
2.) die als befangen erklärte Richterin Mag. Anna Schwaiger von jeder
weiteren Rechtssache ausschließen, in der Mitgliedern der Familie Leeb
und zugehöri-gen Firmen Parteistellung zukommt;
3.) alle bisherigen Entscheidungen der als befangen erklärten Richterin Mag.
Anna Schwaiger als nichtig erklären;
4.) alle als nichtig erkannten Entscheidungen wegen Nichtigkeit aufheben und
in neuerlichen objektiver Beurteilung entscheiden.
103
Um Antragsgemäße Stattgebung wird ersucht.
5671 Bruck, am 14. Juni 2016
RICHARD L E E B
Beilage: 1 Strafanzeige an WKStA, Wien
vom 14. 6. 2016
104