ab 01.04.2016
IX-491-1_Anlage 1
Merkblatt
Bauen, Wohnen, Energie sparen
Energieeffizient Bauen
153
Kredit
Finanzierung besonders energieeffizienter Neubauten als KfW-Effizienzhaus im Rahmen des
"CO2-Gebäudesanierungsprogramms" des Bundes
Förderziel
Das Förderprogramm dient der zinsgünstigen langfristigen Kreditfinanzierung der Errichtung oder des
Ersterwerbs von KfW-Effizienzhäusern mit niedrigem Energieverbrauch und CO2-Ausstoß. Es trägt
dazu bei, die energiepolitischen Ziele der Bundesregierung, insbesondere einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand, bis zum Jahr 2050 zu erreichen. Die Förderung soll darüber hinaus die
finanzielle Belastung durch die Bau- und Heizkosten reduzieren und diese für den Nutzer langfristig
kalkulierbarer machen.
−
Der Zinssatz wird wahlweise in den ersten 10 oder 20 Jahren der Kreditlaufzeit aus Bundesmitteln verbilligt.
−
Bei Nachweis des Neubaus zum KfW-Effizienzhaus wird zusätzlich ein Teil der Darlehensschuld (Tilgungszuschuss) erlassen.
Wer kann Anträge stellen?
−
Alle Träger von Investitionsmaßnahmen an neu errichteten selbst genutzten oder vermieteten
Wohngebäuden sowie Eigentumswohnungen
−
Ersterwerber von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen
Für die Antragstellung ist ein sachverständiger Energieberater (im Folgenden: Sachverständiger) für
die Förderprogramme der KfW aus der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des
Bundes (im Folgenden: Expertenliste) unter www.energie-effizienz-experten.de einzubinden.
Träger von Investitionsmaßnahmen sind z. B. Privatpersonen, Wohnungseigentümergemeinschaften,
Wohnungsunternehmen, Wohnungsgenossenschaften, Bauträger, Eigentümer/Betreiber von Wohnheimen, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie Contracting-Geber (Investor).
Was wird gefördert?
−
Gefördert wird die Errichtung oder der Ersterwerb von Wohngebäuden (wohnwirtschaftlich
genutzte Flächen). −
Wohngebäude im Sinne dieses Förderprogramms sind Gebäude nach § 2 Energieeinsparverordnung (EnEV), die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen,
einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnliche Einrichtungen. Keine Wohngebäude im Sinne dieses Förderprogramms sind Boardinghäuser (als Beherbergungsbetrieb
mit hotelähnlichen Leistungen), Ferienhäuser und -wohnungen sowie Wochenendhäuser.
−
Gefördert werden auch ausschließlich durch Erweiterung bestehender Gebäude (z. B. Anbau)
oder Ausbau von vormals nicht beheizten Räumen (z. B. Dachgeschossausbau) neu
entstehende Wohneinheiten.
Stand: 04/2016 • Bestellnummer: 600 000 3464
KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de
Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500
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Energieeffizient Bauen
−
Wohneinheiten sind in einem abgeschlossenen Zusammenhang liegende und zu dauerhaften
Wohnzwecken bestimmte Räume in Wohngebäuden, welche die Führung eines Haushalts
ermöglichen (eigener abschließbarer Zugang, Zimmer, Küche/Kochnische und Bad/WC).
−
Im Zuge der Errichtung oder des Ersterwerbs werden Anlagen zur Stromerzeugung (z. B.
Photovoltaik, Windkraftanlagen, KWK-Anlagen) und Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert. D.h. für diese Anlagen darf keine Förderung bzw. Einspeisevergütung
nach dem Erneuerbare-Energien- oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in Anspruch
genommen werden.
Alle energetischen Maßnahmen müssen den technischen Mindestanforderungen entsprechen und
sind durch Fachunternehmen des Bauhandwerks auszuführen. Erläuterungen und die anzuwendenden technische Mindestanforderungen zu den KfW-Effizienzhäusern finden Sie in den Anlagen
"Technische Mindestanforderungen" und "Liste der Technischen FAQ".
KfW-Effizienzhaus
Es werden auf Grundlage der geltenden EnEV folgende KfW-Effizienzhaus-Niveaus gefördert (Je
geringer die Zahl, desto effizienter ist das Gebäude):
−
KfW-Effizienzhaus 40 Plus
−
KfW-Effizienzhaus 40
−
KfW-Effizienzhaus 55
Einbindung des Sachverständigen
Ein energieeffizienter Neubau erfordert eine fundierte Fachplanung und qualifizierte Begleitung bei der
Errichtung. Im Rahmen der Planung, Antragstellung und Durchführung eines geförderten Vorhabens
ist zur Unterstützung des Bauherrn ein Sachverständiger erforderlich.
Welche Anforderungen bestehen an Sachverständige?
Mit der Beantragung der Förderung und Begleitung des Vorhabens (bis zur "Bestätigung nach Durchführung") ist ein Sachverständiger zu beauftragen. Anerkannte Sachverständige sind die in der
Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in den Kategorien für "Energieeffizient Bauen
und Sanieren" geführten Personen.
Der Sachverständige ist für das Bauvorhaben wirtschaftlich unabhängig zu beauftragen. Neben einer
Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Sachverständige nicht
−
in einem Inhaber-, Gesellschafts- oder Beschäftigungsverhältnis zu den bauausführenden
Unternehmen oder Lieferanten stehen oder
−
von diesen Unternehmen oder Lieferanten beauftragt werden oder
−
Lieferungen oder Leistungen vermitteln.
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Nicht unter diese Regelung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit fallen:
−
beim Antragsteller oder Verkäufer (z. B. Bauträger) von neuen Wohneinheiten angestellte
Sachverständige
−
angestellte Sachverständige von Bau- oder Handwerksunternehmen (z. B. Fertighausbauer),
deren Produkte und Leistungen nach einer Gütesicherung definiert und überwacht werden.
Weitere Informationen über die zugelassenen Gütegemeinschaften finden Sie in den FAQ unter
www.kfw.de/153.
Welche Leistungen sind durch den Sachverständigen zu erbringen?
Der Sachverständige führt eine energetische Fachplanung gemäß den Programmbedingungen dieses
Merkblattes einschließlich Anlagen durch und erstellt die "Bestätigung zum Antrag". Nach
Abschluss der Baumaßnahmen prüft der Sachverständige die programmgemäße Durchführung der
geförderten energetischen Maßnahmen und erstellt die "Bestätigung nach Durchführung". Die
fachlichen Anforderungen an die zu erbringenden Leistungen des Sachverständigen sind in der
Anlage "Technische Mindestanforderungen" beschrieben.
Zusätzliche Förderung der Leistungen des Sachverständigen
Für die energetische Fachplanung und Baubegleitung Ihres Vorhabens durch einen externen und
unabhängigen Sachverständigen gewährt die KfW einen zusätzlichen Zuschuss im Programm
"Energieeffizient Bauen und Sanieren - Zuschuss Baubegleitung" (Programmnummer 431).
Weitere Informationen finden Sie unter www.kfw.de/431.
Welche Kombination mit anderen Förderprogrammen ist möglich?
Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln z. B. Krediten, Zulagen oder Zuschüssen ist
grundsätzlich möglich. Dabei darf die Summe der öffentlichen Förderzusagen die förderfähigen Kosten
nicht übersteigen.
Innovative Technologien zur Wärme- und Kälteerzeugung aus erneuerbaren Energien werden
im Rahmen des Programms des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA,
www.bafa.de) "Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" und
größere Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt im KfW-Programm
"Erneuerbare Energien - Premium" (www.kfw.de/271) gefördert. Eine Kombination mit diesen
Programmen ist grundsätzlich möglich.
Nicht aus Mitteln dieses Programms (teil)finanziert werden Anlagen zur Stromerzeugung (z. B.
Photovoltaik, Windkraftanlagen, Biomasse-KWK-Anlagen), die nach dem Erneuerbare-Energien- oder
dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (Einspeisevergütung) sowie in den KfW-Programmen
"Erneuerbare Energien - Premium (271)" gefördert werden. Diese Anlagen sind separat von der
Förderung eines Vorhabens zum KfW-Effizienzhaus zu finanzieren.
Nicht möglich ist eine Kombination dieses Programms mit einem von der KfW aus diesen Mitteln
refinanzierten Programm eines Landesförderinstituts für dasselbe Vorhaben (KfW-Effizienzhaus).
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Regelungen zur Antragstellung und Kreditgewährung
Wie erfolgt die Antragstellung?
Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Banken, Sparkassen und
Versicherungen (im Folgenden: Finanzierungsinstitute), welche für die von ihnen durchgeleiteten
Kredite der KfW die Haftung übernehmen. Der Antrag ist daher auf Grundlage des "Bestätigung zum
Antrag" vor Beginn des Vorhabens bei einem Finanzierungsinstitut Ihrer Wahl zu stellen. Als Beginn
eines Vorhabens gilt der Start der Bauarbeiten vor Ort. Planungs- und Beratungsleistungen sowie der
Abschluss von Liefer- und Leistungsverträgen gelten nicht als Vorhabensbeginn. Bei Antragstellung
zum förderfähigen Ersterwerb gilt der Abschluss des Kaufvertrages als Vorhabensbeginn. Für eine
Kreditzusage gelten die Förderbedingungen zum Zeitpunkt des Antragseingangs in der KfW.
Als Programmnummer ist 153 anzugeben.
Umschuldungen und Nachfinanzierungen abgeschlossener Vorhaben sind ausgeschlossen. Eine
nachweisliche Zwischenfinanzierung gilt nicht als Umschuldung.
Ein Verzicht auf die Zusage der KfW ist über das kreditdurchleitende Finanzierungsinstitut möglich.
Frühestens sechs Monate nach Eingang der Verzichterklärung bei der KfW kann ein neuer Antrag für
das gleiche Vorhaben (d. h. identisches Investitionsobjekt und identisches KfW-Effizienzhaus-Niveau)
gestellt werden ("Sperrfrist"). Für den neuen Antrag gelten die dann aktuellen Programmbedingungen
einschließlich der Regelungen zum Vorhabensbeginn.
Hinweis für Ersterwerber
Der förderfähige Ersterwerb ist innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme (§ 640 BGB) möglich für
den Kauf von nach diesem Programmmerkblatt errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen. Der Antrag ist vor Abschluss des Kaufvertrages zu stellen. Der kreditnehmende
Ersterwerber haftet für die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen.
Beim Ersterwerb muss der Kauf- bzw. der Bauträgervertrag (verbundener Kauf- und Werkvertrag) eine
Haftung des Verkäufers bzw. Bauträgers für das vereinbarte KfW-Effizienzhaus-Niveau gemäß
"Bestätigung zum Antrag" für den Förderkredit sowie die Übergabe der aufzubewahrenden Unterlagen
gemäß dem Abschnitt "Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers" an den Käufer enthalten.
Der Verkäufer hat den Schaden aus der Kündigung des Kreditvertrages zu tragen, wenn die
Anforderungen an das KfW-Effizienzhaus-Niveau nicht erfüllt oder mangels Unterlagen nicht nachgewiesen werden können und die KfW aus diesen Gründen den Förderkredit vom Darlehensnehmer
innerhalb von 5 Jahren ab Abnahme nach § 640 BGB zurück fordert.
Der Ersterwerb ist nicht förderfähig, wenn der Erwerb in einen Grundstückskaufvertrag und einen
separaten Bau- und Werkvertrag aufgespalten wird (sogenanntes "verdecktes Bauherrenmodell"),
obwohl auch ein einheitlicher Vertrag über den Grundstückserwerb und die Errichtung des
Wohngebäudes geschlossen werden könnte und die Makler- und Bauträgerverordnung auf diesen
einheitlichen Vertrag Anwendung finden würde.
Sofern für zu erwerbende Wohneinheiten bereits eine Förderung aus diesem Programm gewährt und
ausgeschöpft wurde, ist eine erneute Förderung zugunsten des Ersterwerbers nicht möglich. In diesen
Fällen kann bei einem Ersterwerb der geförderten Wohneinheit die Förderung auf den Ersterwerber
übertragen werden.
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Welche Unterlagen sind erforderlich?
Ihr Finanzierungsinstitut reicht uns zur Antragstellung folgende Unterlagen ein:
−
das von Ihnen und Ihrem Finanzierungsinstitut unterschriebene Antragsformular Nummer
600 000 0141 und
−
die von einem Sachverständigen erstellte und von Ihnen unterzeichnete "Bestätigung zum
Antrag". Weitere Hinweise zur "Bestätigung zum Antrag" finden Sie unter www.kfw.de/153
Kreditbetrag
−
Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der Bauwerkskosten (Baukosten ohne
Grundstück) finanziert werden.
−
Der maximale Kreditbetrag beträgt 100.000 EUR pro Wohneinheit.
−
Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der neu errichteten Wohneinheiten.
−
Beim Ersterwerb von neu errichteten Wohngebäuden oder Eigentumswohnungen ist die
Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.
Laufzeit und Zinsbindung
Folgende Laufzeit- und Zinsbindungsvarianten stehen Ihnen bei einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren zur
Verfügung:
−
bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 2 Tilgungsfreijahren und mit einer 10-jährigen Zinsbindung (10/2/10)
−
bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 3 Tilgungsfreijahren und mit einer 10-jährigen (20/3/10)
oder 20-jährigen Zinsbindung (20/3/20)
−
bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 5 Tilgungsfreijahren und mit einer 10-jährigen (30/5/10)
oder 20-jährigen Zinsbindung (30/5/20)
−
bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende und mit einer
10-jährigen Zinsbindung (10/10/10)
Zinssatz
−
Der Zinssatz wird wahlweise für die ersten 10 oder 20 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben.
Die Verbilligung aus Bundesmitteln erfolgt für die erste Zinsbindungsfrist, maximal für 20 Jahre.
Bei Darlehen mit einer über die vereinbarte Zinsbindungsfrist hinausgehenden Laufzeit unterbreitet die KfW Ihrem Finanzierungsinstitut vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Mitteln des Bundes.
−
Für die endfällige Kreditvariante mit bis zu zehnjähriger Laufzeit werden die Zinsen für die
Gesamtlaufzeit fest vereinbart. Ein Prolongationsangebot der KfW erfolgt nicht. Daher ist mit
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Abschluss des Kreditvertrages zwischen dem Finanzierungsinstitut und Ihnen Einvernehmen
über die Ablösung/Fortführung des Kredites zum Laufzeitende herzustellen (z. B. Regelung zur
Anschlussfinanzierung oder Vereinbarung zum Ansparen von Ersatzleistungen für die Tilgung).
−
Es gilt der am Tag der Zusage der KfW gültige Programmzinssatz oder der bei Antragseingang
bei der KfW für Sie günstigere Programmzinssatz.
Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet
unter www.kfw.de/konditionen.
Tilgungszuschuss
Nach Abschluss des Vorhabens wird der im Kreditvertrag zugesagte Tilgungszuschuss gewährt
(Gutschrift auf den valutierenden Kreditbetrag).
Die aktuelle Höhe des jeweiligen Tilgungszuschusses für das geförderte energetische Niveau finden
Sie im Internet unter www.kfw.de/153 jeweils unter "Konditionen". Es wird die bei Antragseingang in
der KfW geltende Höhe des Tilgungszuschusses gewährt.
Auf Basis der Erklärung in der "Bestätigung nach Durchführung" über die Einhaltung des Förderzwecks und der technischen Mindestanforderungen erhalten Sie den Tilgungszuschuss gutgeschrieben.
Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der
Prüfung und Anerkennung der "Bestätigung nach Durchführung" durch die KfW folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Anerkennung der "Bestätigung nach Durchführung" gültigen
Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet
(Verkürzung der Kreditlaufzeit bei gleich bleibenden Annuitäten).
Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Kreditvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages,
erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Kreditvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.
Sicherheiten
Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten erforderlich. Form und Umfang der Besicherung
werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen Ihnen und Ihrem Finanzierungsinstitut
vereinbart.
Bereitstellung/Bereitstellungsprovision
−
Die Auszahlung des Kredits erfolgt zu 100 % des Zusagebetrages.
−
Der Kredit ist in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufbar.
−
Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage und ist bereitstellungsprovisionsfrei. Diese
wird ohne gesonderten Antrag für jeweils 6 Monate um maximal 24 Monate verlängert.
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Energieeffizient Bauen
−
Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird mit Beginn des 13. Monats nach dem
Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat fällig.
−
Zu beachten ist, dass die jeweils abgerufenen Beträge innerhalb von 6 Monaten vollständig
dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt werden müssen.
Tilgung
−
Der Kredit wird nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in monatlichen Annuitäten getilgt.
−
Während der ersten Zinsbindungsfrist kann der Kreditbetrag jeweils zum Monatsultimo vollständig oder in Teilbeträgen ab 1.000 EUR kostenlos getilgt werden.
Während der tilgungsfreien Anlaufjahre und bei der endfälligen Kreditvariante zahlen Sie lediglich
monatlich die Zinsen auf die abgerufenen Kreditbeträge.
Nachweis der Mittelverwendung
Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Kredits ist der programmgemäße und fristgerechte
Einsatz der Mittel gegenüber der KfW wie folgt zu belegen:
−
Der Sachverständige prüft und bestätigt das Erreichen des geförderten KfW-EffizienzhausNiveaus gemäß der Anlage "Technische Mindestanforderungen" und erstellt die "Bestätigung
nach Durchführung" (über die Online-Anwendung zur Erstellung der Bestätigung nach Durchführung). Weitere Hinweise zur "Bestätigung nach Durchführung" finden sie unter
www.kfw.de/153.
−
Der Kreditnehmer bestätigt die Vorhabensdurchführung im Formular "Bestätigung nach Durchführung".
−
Das Finanzierungsinstitut bestätigt den fristgerechten Einsatz der Mittel am geförderten
Wohngebäude und reicht die "Bestätigung nach Durchführung" bei der KfW ein.
Die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen (siehe unter "Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des
Kreditnehmers") müssen die Arbeitsleistung sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen
und in deutscher Sprache ausgefertigt sein.
Rechnungen über förderfähige Maßnahmen sind unbar zu begleichen und die entsprechenden Belege
(z. B. Kontoauszüge) als Zahlungsnachweise aufzubewahren.
Auskunfts- und Sorgfaltspflichten des Kreditnehmers
Innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage sind von Ihnen aufzubewahren und der KfW auf
Verlangen vorzulegen (auch nach ggf. vollständiger Tilgung des Kredites):
−
Die vollständigen Berechnungsunterlagen zum KfW-Effizienzhaus (siehe dazu unter
"Notwendige Nachweise und Dokumente für ein KfW-Effizienzhaus, die vom Bauherren
aufzubewahren sind" in der Anlage "Technische Mindestanforderungen", Seite 6) sowie alle
vorhabensbezogenen Rechnungen und Nachweise über die geleisteten Zahlungen.
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Merkblatt
Bauen, Wohnen, Energie sparen
Energieeffizient Bauen
−
Beim Ersterwerb: die vorgenannten Unterlagen zum KfW-Effizienzhaus, anstelle von
Rechnungen ein Nachweis über die förderfähigen Investitionskosten (mindestens durch eine
Bestätigung des Verkäufers)
−
Unterlagen zur Dokumentation der vom Sachverständigen erbrachten Leistungen (Planung und
begleitende Durchführung
−
Nachweis des hydraulischen Abgleichs der Heizungsanlage auf dem Bestätigungsformular des
"VdZ – Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V."
(www.intelligent-heizen.info/broschueren)
−
Für die erforderliche Luftdichtheitsmessung: Dokumentation des Messergebnisses in einem
Messprotokoll
Die KfW behält sich eine jederzeitige Überprüfung der Berechnungsunterlagen und Nachweise sowie
eine Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maßnahmen vor.
Sofern Sie innerhalb von 10 Jahren nach Kreditzusage das geförderte Gebäude oder die geförderte
Wohneinheit verkaufen, ist der Erwerber auf die Förderung der KfW und auf das Verschlechterungsverbot für die energetische Qualität des Gebäudes nach § 11 Absatz 1 EnEV hinzuweisen.
Sonstige Hinweise
Alle Angaben im Antrag zum Verwendungszweck und zum Nachweis der Einhaltung der Fördervoraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung
mit § 2 des Subventionsgesetzes und nach § 263 des Strafgesetzbuches.
Die Inanspruchnahme öffentlich geförderter Mittel kann abhängig von Ihrer individuellen steuerrechtlichen Situation steuerliche Folgen auslösen. Dies betrifft insbesondere den steuerlichen Ansatz
von absetzungsfähigen Investitionskosten.
Bitte beachten Sie, dass die KfW zu der steuerrechtlichen Behandlung der durch KfW-Kredite oder Zuschüsse geförderten Maßnahmen keine einzelfallbezogenen Auskünfte erteilt. Verbindliche
Auskünfte über die steuerrechtliche Behandlung der durch KfW-Kredite, KfW-Zuschüsse oder andere
öffentliche Mittel geförderten Maßnahmen dürfen nur von der zuständigen Finanzbehörde erteilt
werden. Alternativ dazu können Sie sich individuell von fachkundigen Personen (Steuerberater,
Lohnsteuerhilfeverein) steuerlich beraten lassen.
Weitergehende Informationen zu diesem Förderprogramm
Weitergehende Informationen zu diesem Programm (Beispiele, häufige Fragen, etc.) finden Sie im
Internet unter www.kfw.de/153.
Anlagen
−
"Technische Mindestanforderungen"
−
"Liste der technischen FAQ"
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IX-491-1, Anlage 2
Anlage zum Merkblatt
Energieeffizient Bauen (153)
Technische Mindestanforderungen
153
Kredit
Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen für den Neubau eines
KfW-Effizienzhauses
Der energetische Standard eines KfW-Effizienzhaus wird durch bauliche und anlagentechnische
Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz sowie die Einbindung erneuerbarer Energien
erreicht. Die nachfolgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten und die "Liste der Technischen
FAQ" ist zu berücksichtigen.
Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus
Der Nachweis für den energetischen Standard eines KfW-Effizienzhaus 40, 40 Plus oder 55 erfolgt
über eine Energiebedarfsberechnung. Alternativ kann das KfW-Effizienzhaus 55 über die Einhaltung
von Referenzwerten nachgewiesen werden.
Folgende Anforderungen sind einzuhalten
KfW-Effizienzhaus
40 Plus
40
55
QP in % QP REF
40
40
55
H’T in % H’T REF
55
55
70
Zusätzliche Anforderung
Plus Paket
Für die Berechnung des energetischen Niveaus eines KfW-Effizienzhauses sind die Bilanzierungsvorschriften des § 3 Absatz 1 bis 3 Energieeinsparverordnung (EnEV) unter Berücksichtigung der
Regelungen dieser Anlage und der "Liste der Technischen FAQ" anzuwenden. § 3 Absatz 5 (EnEVEasy) ist nicht anwendbar.
Die Auslegungen der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz zur EnEV (www.bbsrenergieeinsparung.de, siehe dort unter "Energieeinsparverordnung, Auslegungen") sind bei der
Berechnung eines KfW-Effizienzhauses anzuwenden soweit nach dieser Anlage und der "Liste der
Technischen FAQ" keine gesonderten Regelungen bestehen.
−
Der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche
des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H’T) des Neubauobjekts sind auf der
Grundlage der geplanten Maßnahmen nach EnEV zu berechnen. Die entsprechenden
energetischen Kennwerte des Referenzgebäudes (QP REF; H’T REF) sind nach Anlage 1, Tabelle 1
(ohne Anwendung von Zeile 1.0) EnEV zu ermitteln.
−
Die Berechnungsregel für das Referenzgebäude bei elektrischer Trinkwarmwasserbereitung
gemäß Anlage 1, Nummer 1.1, Absatz 2 EnEV ist seit dem 01.01.2016 weder für die EnEV noch
für ein KfW-Effizienzhaus anzuwenden.
−
Die errechneten Werte für den Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und den Transmissionswärmeverlust (H’T) für das Neubauobjekt dürfen im Verhältnis zu den jeweiligen Werten des
entsprechenden Referenzgebäudes (QP REF; H’T REF) die in der obenstehenden Tabelle
angegebenen prozentualen Maximalwerte nicht überschreiten.
−
Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust des Neubauobjekts nicht höher sein, als nach
Anlage 1 Tabelle 2 EnEV zulässig.
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Anlage zum Merkblatt
Energieeffizient Bauen (153)
Technische Mindestanforderungen
Für ein Passivhaus ist der Nachweis gemäß den Bilanzierungsvorschriften für KfW-Effizienzhäuser zu
führen. D. h. dass der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die wärmeübertragende
Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H’T) des Neubauobjekts auf
Grundlage der Bilanzierungsvorschriften für ein KfW-Effizienzhaus 40, 40 Plus oder 55 zu ermitteln sind.
Alternativ kann für ein Passivhaus auch das KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten nachgewiesen
werden.
Beim Neubau eines KfW-Effizienzhauses ist stets ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchzuführen. Die Durchführung ist auf dem aktuellen Bestätigungsformular des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info/broschueren) nachzuweisen und die
Dokumentation aufzubewahren.
Anforderungen an die Luftdichtheit der Gebäudehülle nach Anlage 4 EnEV bestehen nicht, sofern keine
Lüftungsanlage eingebaut wird und kein reduzierter Luftwechsel im Effizienzhausnachweis angesetzt
wird. Die Luftdichtheit der Gebäudehülle eines KfW-Effizienzhauses muss jedoch messtechnisch
bestimmt werden. Sofern eine mechanische Lüftungsanlage eingebaut wird, ist die Luftdichtheit der
Gebäudehülle nach Anlage 4 EnEV messtechnisch nachzuweisen.
Alternativer Nachweis eines KfW-Effizienzhaus 55 nach Referenzwerten
Die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 55 werden erfüllt, wenn die nachfolgend genannten
baulichen und anlagentechnischen Anforderungen (Referenzwerte) umgesetzt werden. In diesem Fall
ist ein rechnerischer Nachweis für das KfW Effizienzhaus 55 nicht erforderlich.
1.) Folgende Anforderungen an die jeweiligen einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle
müssen eingehalten werden. Die Anforderungen an die Ausführung von Wärmebrücken sowie an die
Luftdichtheit der Gebäudehülle müssen eingehalten werden.
•
Dachflächen, oberste Geschossdecke, Dachgauben
U ≤ 0,14 W/(m² K)
•
Fenster und sonstige transparente Bauteile
Uw ≤ 0,90 W/(m² K)
•
Außenwände, Geschossdecken nach unten gegen Außenluft
U ≤ 0,20 W/(m² K)
•
Sonstige opake Bauteile (Kellerdecken, Wände und Decken zu unbeheizten
Räumen, Wand- und Bodenflächen gegen Erdreich, etc.)
U ≤ 0,25 W/(m² K)
•
Türen (Keller- und Außentüren)
UD ≤ 1,2 W/(m² K)
•
Vermeidung von Wärmebrücken
ΔUWB ≤ 0,035 W/(m² K)
•
Luftdichtheit der Gebäudehülle
n50 ≤ 1,5 h
-1
2.) Für die Anlagentechnik ist eines der sechs nachfolgenden Anlagenkonzepte umzusetzen. Der
Aufstellungsort des Wärmeerzeugers bzw. der Wärmeübergabestation muss innerhalb der
thermischen Gebäudehülle liegen und es muss eine zentrale Trinkwarmwasser-Bereitung vorhanden
sein. Eine Trinkwarmwasserzirkulation ist zulässig.
1.
Brennwertkessel, solare Trinkwarmwasser-Bereitung (Standardwerte nach DIN V 4701-10),
zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad> 80%)
2.
Fernwärme mit zertifiziertem Primärenergiefaktor fp ≤ 0,7, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad> 80%)
3.
Zentrale Biomasse-Heizungsanlage auf Basis von Holzpellets, Hackschnitzel oder Scheitholz,
Stand: 04/2016 • Bestellnummer: 600 000 3465
KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de
Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500
Seite 2
Anlage zum Merkblatt
Energieeffizient Bauen (153)
Technische Mindestanforderungen
zentrale Abluftanlage
4.
Sole-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Abluftanlage
5.
Wasser-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale
Abluftanlage
6.
Luft-Wasser Wärmepumpe mit Flächenheizsystem zur Wärmeübergabe, zentrale Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (Wärmebereitstellungsgrad > 80%)
Eine zentrale Abluftanlage kann durch eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ersetzt werden.
Darüber hinaus gehende Abweichungen von den genannten Anforderungen an die Bauteile und den
aufgeführten Anlagenkonzepten sind für dieses Nachweisverfahren nicht zulässig. Weitere
Wärmeerzeuger für Heizung oder Trinkwarmwasser sind nicht zulässig, auch nicht als ergänzender
Wärmeerzeuger. Soweit sinnvoll können die Konzepte um solarthermische Anlagen
(Heizungsunterstützung, Trinkwarmwasserbereitung) oder Photovoltaik-Anlagen ergänzt werden.
Zusätzliche Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus
Ein KfW-Effizienzhaus 40 Plus erfüllt die Anforderungen an ein KfW-Effizienzhaus 40 und verfügt
über folgendes Plus Paket:
•
Eine stromerzeugende Anlage auf Basis erneuerbarer Energien
•
Ein stationäres Batteriespeichersystem (Stromspeicher)
•
Eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung
•
Eine Visualisierung von Stromerzeugung und Stromverbrauch über ein entsprechendes
Benutzerinterface
Der in der Bilanz anrechenbare Strom aus erneuerbaren Energien muss auf dem Grundstück im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude oder dessen Nebenbauwerken
(Garage, Carport, Schuppen etc.) erzeugt werden. Das sind z.B. Strom aus Photovoltaikanlagen oder
kleinen Windkraftanlagen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die zu 100% mit erneuerbaren
Energien betrieben werden.
Der am Gebäude oder dessen Nebengebäuden erzeugte Strom sollte überwiegend im Gebäude
selbst genutzt werden. Die Eigennutzung von Strom muss durch eine Vorrangschaltung gewährleistet
sein. Zwischen Erzeugern, Speichern und Verbrauchern (Heizung, Lüftung, Beleuchtung,
Haushaltsprozesse und Haushaltsgeräte) muss eine physische Verbindung bestehen. Bei
netzeinspeisenden Photovoltaikanlagen ist die maximale Leistungsabgabe am Netzanschlusspunkt
auf 60% der installierten Leistung zu begrenzen.
Die Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung muss einen Wärmebereitstellungsgrad von
mindestens 80% aufweisen. Die Lüftungsanlage muss in der Lage sein, die in der DIN 1946-6
genannten planmäßigen Außenluftvolumenströme (Nennlüftung) für die gesamte bilanzierte
Gebäudenutzfläche sicher zu stellen. Die Lüftungsanlage muss einreguliert werden. Die Luftdichtheit
der Gebäudehülle ist mit n50 ≤ 1,5 h-1 messtechnisch nachzuweisen (Empfehlung: n50 ≤ 0,6 h-1).
Der jährliche zu erzeugende Stromertrag ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Wohneinheiten und
der Gebäudenutzfläche zu bestimmen und beträgt mindestens die Summe aus 500 kWh/a je
Wohneinheit und 10 kWh/(m²·a) bezogen auf die Gebäudenutzfläche. Der Stromertrag der stromerzeugenden Anlage muss nach DIN V 18599:2011-12 und den weiteren Maßgaben des § 5 EnEV
bilanziert werden.
Stand: 04/2016 • Bestellnummer: 600 000 3465
KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de
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Seite 3
Anlage zum Merkblatt
Energieeffizient Bauen (153)
Technische Mindestanforderungen
Der Stromspeicher muss gemäß Herstellerangabe mindestens eine nutzbare Speicherkapazität
aufweisen, die der Leistung der stromerzeugenden Anlage (z. B. Peakleistung Ppk der
Photovoltaikanlage) multipliziert mit einer Stunde entspricht. Als Bemessungsgrundlage gilt dabei die
Leistung, die zur Sicherstellung des geforderten Mindestertrags der stromerzeugenden Anlage für
das Effizienzhaus 40 Plus erforderlich ist. Bei netzeinspeisenden, stromerzeugenden Anlagen muss
diese und der Speicher über eine geeignete und offen gelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung
und Fernsteuerung verfügen.
Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und
ein Nachweis darüber vorzulegen (Fachunternehmererklärung). Alternativ kann die Bestätigung durch
die geeignete Fachkraft auf Basis des Photovoltaik-Speicherpasses ("Speicherpass") erfolgen.
Randbedingungen für die Berechnung zum KfW-Effizienzhaus
−
Für die Berechnung eines KfW-Effizienzhauses nach der DIN V 18599: 2011-12 sind
ausschließlich die unter dem Link www.nachhaltigesbauen.de/leitfaeden-und-arbeitshilfenveroeffentlichungen/veroeffentlichungen-din-18599.html aufgeführten Softwareanwendungen
sowie deren Folgeversionen zugelassen.
−
In der "Liste der Technischen FAQ" werden für die Berechnung des Referenzgebäudes weitergehende Vorgaben in Bezug auf Bauteile der Gebäudehülle und die Anlagenbewertung
gemacht.
−
Werden in Wohngebäuden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren
energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß § 9 Absatz 2 Satz
2 Halbsatz 3 EnEV bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so können
alternativ zu Anlage 1, Nummer 2.1.3, EnEV hierfür Komponenten angesetzt werden, die
gleichwertige oder schlechtere energetische Eigenschaften aufweisen.
−
Erfolgt die Wärmeversorgung über Fernwärme, ist als Primärenergiefaktor für das Wärmenetz
der Tabellenwert nach DIN V 18599-1: 2011-12 anzusetzen. Die Anwendung des in der Norm
beschriebenen Berechnungsverfahrens zur Bestimmung von Primärenergiefaktoren ist in
diesem Zusammenhang nicht zulässig. Alternativ kann ein Primärenergiefaktor verwendet
werden, welcher nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW-309 Teil 1 durch einen zertifizierten
Gutachter bestätigt und auf der Internetseite der AGFW, Energieeffizienzverband für Wärme,
Kälte und KWK e. V., veröffentlicht wurde.
−
Ist eine Zentralheizungsanlage vorhanden, können handbeschickte Einzelöfen, die nicht in das
Zirkulationssystem eingebunden sind, nicht berücksichtigt werden. Bei Zentralheizungsanlagen
mit eingebundenen biomassebeschickten Einzelöfen sowie automatisch beschickten PelletPrimäröfen kann ein maximaler Deckungsanteil von 10 % des Nutzenergiebedarfs angesetzt
werden.
−
Bei Berechnungen nach DIN V 4701-10 kann der Deckungsanteil einer Solaranlage für die
Heizungsunterstützung ohne gesonderten Nachweis maximal 10 % betragen, wenn die
Kollektorfläche den entsprechenden Anforderungen der DIN V 4701-10 genügt. Andernfalls
sind die Deckungsanteile anhand einer solarthermischen Simulation für das entsprechende
Gebäude unter Einhaltung der Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis
gemäß EnEV zu ermitteln.
−
Beim Nachweis zum KfW-Effizienzhaus kann die Regelung des § 5 EnEV zur Anrechnung von
Strom aus erneuerbaren Energien angewendet werden. Der Systemleistungsfaktor fPerf von
Photovoltaikanlagen muss mindestens 75 % gemäß DIN V 18599-9: 2011-12 betragen.
Stand: 04/2016 • Bestellnummer: 600 000 3465
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Seite 4
Anlage zum Merkblatt
Energieeffizient Bauen (153)
Technische Mindestanforderungen
−
Bei Berechnungen nach DIN V 4108-6 / DIN V 4701-10 ist standardmäßig die Luftwechselrate
-1
-1
n = 0,7 h anzusetzen. Der Ansatz eines reduzierten Luftwechsels mit n = 0,6 h bei freier
-1
-1
Lüftung/Fensterlüftung oder mit n = 0,6 h bzw. 0,55 h bei Gebäuden mit Lüftungsanlage
kann nur verwendet werden, wenn auch nach Abschluss des Bauvorhabens die nach Anlage 4
EnEV erforderliche Luftdichtheit des Gebäudes mit einer Luftdichtheitsmessung nachgewiesen
wird.
In diesem Fall muss auf die Luftdichtheit von der Planung an bis zur Bauausführung besonders
geachtet werden.
−
Für den Wärmebrückenzuschlag sind ausschließlich die Maßgaben des § 7 Absatz 2 EnEV
einzuhalten, d. h. der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf
ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren
Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen.
−
Wird ein Wärmebrückenzuschlag ∆ UWB < 0,10 W/(m² K) angesetzt, ist dieser gesondert nach
den Regeln der Technik zu berechnen bzw. nachzuweisen. § 7 Absatz 3 EnEV ist nicht
anwendbar. Die Erstellung eines Gleichwertigkeitsnachweises ist bei der Verwendung des
pauschalen Wärmebrückenzuschlags von ∆ UWB = 0,05 W/(m²K) stets erforderlich. Zusätzlich
können die in dem Infoblatt „KfW-Wärmebrückenbewertung“ beschriebenen Verfahren
„Erweiterter Gleichwertigkeitsnachweis“ und „KfW-Wärmebrückenkurzverfahren“ angewendet
werden.
Leistungen des Sachverständigen
Der Sachverständige muss beim Neubau eines KfW-Effizienzhauses (inkl. KfW-Effizienzhaus 55 nach
Referenzwerten) mindestens folgende Leistungen im Rahmen der energetischen Fachplanung und
Begleitung der Baumaßnahme erbringen und deren programmgemäße Umsetzung bestätigen.
Werden Teilleistungen durch Dritte (z. B. Fachplaner oder bauüberwachender Architekt) erbracht, sind
diese vom Sachverständigen im Rahmen seiner Gesamtverantwortung zu überprüfen.
−
Entwicklung und planerische Umsetzung eines energetischen Gesamtkonzepts für den baulichen Wärmeschutz und die energetische Anlagentechnik sowie Durchführung der
Effizienzhausberechnung (Ausnahme: Umsetzung eines KfW-Effizienzhauses 55 nach
Referenzwerten); ggf. Beratung zu Umsetzungsmöglichkeiten
−
Die Planung zur Minimierung von Wärmebrücken (Wärmebrückenkonzept) und zur Gebäudeluftdichtheit (Luftdichtheitskonzept) erbringen
−
Die Notwendigkeit lüftungstechnischer Maßnahmen prüfen (z. B. unter Anwendung der
DIN 1946-6) und den Bauherrn über das Ergebnis informieren. Die Veranlassung der
Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen verantwortet der Bauherr
−
Das geplante energetische Niveau auf dem KfW-Formular "Bestätigung zum Antrag" bestätigen
−
Bei Ausschreibung bzw. Angebotseinholung mitwirken sowie die Angebote auf Übereinstimmung mit Umfang und Qualität der geplanten energetischen Maßnahmen prüfen
−
Vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. Aufbringen späterer Verkleidungen mindestens eine
Baustellenbegehung zur Sichtprüfung energetisch relevanter, insbesondere später nicht mehr
zugänglicher Bauteile (wie z. B. wärmeschutztechnischer Bauteilaufbau) sowie der Umsetzung
des Wärmebrückenkonzepts, des Luftdichtheitskonzepts und der Anlagenteile durchführen
−
Die Umsetzung lüftungstechnischer Maßnahmen (sofern durchgeführt) prüfen
Stand: 04/2016 • Bestellnummer: 600 000 3465
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Seite 5
Anlage zum Merkblatt
Energieeffizient Bauen (153)
Technische Mindestanforderungen
−
Die Durchführung einer Luftdichtheitsmessung prüfen
−
Die eingebauten Materialien, Produkte und Komponenten an der Gebäudehülle und der
energetischen Anlagetechnik auf Übereinstimmung mit den nach der Effizienzhausberechnung
geplanten energetischen Maßnahmen prüfen
−
Die energetisch relevanten Gebäudeparameter dem Heizungsbauer zur Dimensionierung der
Heizungsanlage (und ggf. der thermischen Solaranlage) übergeben, den Nachweis des
hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage (ggf. Heizungs- und Lüftungsanlage) prüfen, die Übergabe der energetischen Anlagentechnik prüfen (ggf. mit ergänzender
technischer Einweisung)
−
Die energetische Fachplanung und die Begleitung der Baumaßnahme dokumentieren
−
Die Umsetzung des geförderten Vorhabens auf dem KfW-Formular "Bestätigung nach Durchführung" bestätigen
−
Den Energieausweis nach Abschnitt 5 EnEV für das fertig gestellte Gebäude ausstellen und
dem Bauherren übergeben
Notwendige Nachweise und Dokumente für ein KfW-Effizienzhaus, die vom Bauherren
aufzubewahren sind
−
Vollständige Dokumentation des Effizienzhausnachweises gemäß § 3 EnEV oder Nachweis der
Umsetzung eines KfW-Effizienzhauses 55 nach Referenzwerten inkl. der detaillierten U-WertBerechnungen für die einzelnen Bauteile der thermischen Gebäudehülle und des
vorhandenen/geplanten anlagentechnischen Systems.
−
Sämtliche Pläne des KfW-Effizienzhauses (Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Lageplan), die
thermische Gebäudehülle ist zu markieren
−
Sonstige Planungsunterlagen, soweit für den Effizienzhaus-Nachweis relevant (z. B. thermische
Simulation von Solaranlagen, Nachweis produktspezifischer anlagentechnischer Kennwerte,
Wärmebrücken-Nachweis, Zertifikat des Primärenergiefaktors bei Fernwärme nach AGFWArbeitsblatt FW-309, etc.)
−
Bestätigung eines Fachunternehmens über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs
unter Verwendung des Bestätigungsformular des VdZ - Forum für Energieeffizienz in der
Gebäudetechnik e. V. (www.intelligent-heizen.info/broschueren)
−
Messprotokoll der Luftdichtheitsmessung
−
Sonstige Unterlagen, die im Rahmen der energetischen Fachplanung und Baubegleitung
erstellt wurden (z. B. Luftdichtheitskonzept, Lüftungskonzept)
−
Energieausweis auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV für das fertig
gestellte Gebäude
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Seite 6
IX/491-1, Anlage 3
Kostenvergleich Neubaustandards
Standard-Neubau nach EnEV 2016 (Referenzgebäude 100%):
Annahmen: > freistehendes Einfamilienhaus
> Wohnfläche mit 150m²
> 4-Personen-Haushalt
> 1.300 €/m² Wfl.
> Gasbrennwerttherme, Solaranlage zur Warmwasserbereitung und
zentrale Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung
KfW-55-Neubau nach EnEV 2016 (zu Referenzgebäude 55%):
Annahmen: > freistehendes Einfamilienhaus
> Wohnfläche mit 150m²
> 4-Personen-Haushalt
> 1.500 € / m² Wfl.(ca. 15% Mehrkosten)
> Luftwärmepumpe, Solaranlage zur Warmwasserbereitung und
Heizungsunterstützung, zentrale Lüftungsanlage ohne
Wärmerückgewinnung
Musterberechnung mit Luftwärmepumpe für ein KfW-55-Haus:
1
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
IX/491-1, Anlage 3
EFH-Neubau
Fläche
Baukosten /m² *
Baukosten
Eigenkapital ca. 30%
KFW Kredit
KFW Zins (Stand 02/16)
KFW Laufzeit
Hypothekenkredit 1
Zinssatz *
Tilgung
Kreditlaufzeit
Standard
KfW-55
(EnEV2016) (EnEV 2016)
150
1300
195.000
58.500
0
[m²]
[€/m²]
[€]
[€]
[€]
[%]
[Jahre]
-
[€]
[%]
Bemerkungen
150
1500 siehe Quellenangabe
225.000
67.500
100.000 5.000 € (Tilgungszuschuss)
0,75%
10
136.500
2,5%
57.500
2,5%
10
10
[%]
[Jahre]
Energiebedarf *
Standard
(EnEV 2016)
Endenergie (Wärme+WW)
[kWh/a]
10.800
Energiekosten *
Wärme
Preissteigerung p. a.
[€/kWh]
0,06
5/8/10 %
[%]
KfW-55
2.700 KfW-55 mit Wärmepumpe
0,2 KfW-55 mit Wärmepumpentarif
5/8/10 %
* Abgeschätzte Werte, daher keine Garantie auf Richtigkeit.
Die KfW vergibt max. 100.000 € pro Wohneinheit im Programm Energieeffizient Bauen
(Programm Nr.153). Beim KfW-55-Haus gewährt die KfW 5 % Tilgungszuschuss.
Somit wird ein KfW-Kredit nur in Höhe von 95.000 € eingerechnet.
Quellenangabe:
http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/FP/ZB/Auftragsforschung/2NachhaltigesBauen
Bauqualitaet/2015/Qualitaetsstufen/Endbericht.pdf
Energie- und Finanzierungskosten
Annahmen: > Energiekostensteigerung mit 5 % p.a.
> 10 Jahre Kreditlaufzeit
> Annuitätendarlehen
Zusammenfassung
Energiekosten in € in 20 Jahren
Standard (EnEV2016)
KfW-55
Kostenvorteil
21.440
17.862
3.579
2
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
IX/491-1, Anlage 3
Finanzierungskosten in € (10 Jahre)
Standard (EnEV2016)
155.963
KfW-55
165.915
Kostenvorteil
-9.952
Kostenvorteil gesamt
-6.373
Kostenvergleich Jahreskosten
Kapitalkosten u. Energieverbrauchskosten
25.000
20.000
Standardhaus (+5 %
Energiepreis)
15.000
KfW-55 (+5 %
Energiepreis)
10.000
5.000
0
[€ pro Jahr]
Energie- und Finanzierungskosten
Annahmen: > Energiekostensteigerung mit 8 % p.a.
> 10 Jahre Kreditlaufzeit
> Annuitätendarlehen
Zusammenfassung
Energiekosten in 20 Jahren
Standard (EnEV 2016)
KfW-55
Kostenvorteil
29.631
24.719
4.912
Finanzierungskosten in € (10 Jahre)
Standard (EnEV 2016)
155.963
KfW-55
165.915
Kostenvorteil
Kostenvorteil gesamt
-9.952
-5.040
3
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
IX/491-1, Anlage 3
Kostenvergleich Jahreskosten
Kapitalkosten u. Energieverbrauchskosten
30.000
25.000
20.000
Standardhaus (+8 %
Energpreis)
15.000
KfW-55 (+8 %
Energiepreis)
10.000
5.000
0
[€ pro Jahr]
Energie- und Finanzierungskosten
Annahmen: > Energiekostensteigerung mit 10 % p.a.
> 10 Jahre Kreditlaufzeit
> Annuitätendarlehen
Zusammenfassung
Energiekosten in 20 Jahren
Standard (EnEV 2016)
KfW-55
Kostenvorteil
37.151
30.934
6.217
Finanzierungskosten in € (10 Jahre)
Standard (EnEV 2016)
155.963
KfW-55
165.915
Kostenvorteil
-9.952
Kostenvorteil gesamt
-3.735
4
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
IX/491-1, Anlage 3
Kostenvergleich Jahreskosten
Kapitalkosten u. Energieverbrauchskosten
80.000
70.000
60.000
50.000
Standardhaus (+10 %
Energiepreis)
40.000
KfW-55 (+10 %
Energiepreis)
30.000
20.000
10.000
0
[€ pro Jahr]
Kostenvergleich Neubaustandards
Standard-Neubau nach EnEV 2016 (Referenzgebäude 100%):
Annahmen: > freistehendes Einfamilienhaus
> Wohnfläche mit 150m²
> 4-Personen-Haushalt
> 1.300 €/m² Wfl.
> Gasbrennwerttherme, Solaranlage zur Warmwasserbereitung und
zentrale Lüftungsanlage ohne Wärmerückgewinnung
KfW-55-Neubau nach EnEV 2016 (zu Referenzgebäude 55%):
Annahmen: > freistehendes Einfamilienhaus
> Wohnfläche mit 150m²
> 4-Personen-Haushalt
> 1.500 € / m² Wfl.(ca. 15% Mehrkosten)
5
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
IX/491-1, Anlage 3
> Pelletskessel, Solaranlage zur Warmwasserbereitung und
Heizungsunterstützung, zentrale Lüftungsanlage ohne
Wärmerückgewinnung
Musterberechnung mit Pelletskessel für ein KfW-55-Haus:
Gebäude Baukosten
Fläche
Baukosten /m²
Baukosten
Eigenkapital ca. 30%
KFW Kredit
KFW Zins (Stand 02/16)
KFW Laufzeit
Tilgung (anfängl.)
Hypothekenkredit 1
Zinssatz
Tilgung
Betrachtungszeitraum
Hypothekenkredit 2
Zinssatz
Tilgung
Betrachtungszeitraum
Energiebedarf
Endenergie (Wärme+WW)
Energiekosten
Wärme
Preissteigerung p. a.
[m²]
[€/m²]
[€]
[€]
[€]
[%]
[Jahre]
Standard KfW-55
Bemerkungen
(EnEV
2016)
150
150
1300
1500 siehe Quellenangabe
195.000 225.000
54.000 60.750
0 100.000 5.000 € (Tilgungszuschuss)
0,75%
10
[%]
[€]
[%]
126.000
2,5%
41.750
2,5%
10
10
[%]
[Jahre]
[€]
[%]
[%]
[Jahre]
[kWh/a]
[€/kWh]
[%]
10.800
8.000 KfW-55 mit Pelletskessel
0,06
0,05 KfW-55 mit Pelletspreis
5/8/10 % 5/8/10 %
* Abgeschätzte Werte, daher keine Garantie auf Richtigkeit.
Die KfW vergibt max. 100.000 € pro Wohneinheit im Programm Energieeffizient Bauen
(Programm Nr.153). Beim KfW-55-Haus gewährt die KfW 5 % Tilgungszuschuss.
Somit wird ein KfW-Kredit nur in Höhe von 95.000 € eingerechnet.
Quellenangabe:
http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/FP/ZB/Auftragsforschung/2NachhaltigesBauen
Bauqualitaet/2015/Qualitaetsstufen/Endbericht.pdf
Energie- und Finanzierungskosten
Annahmen: > Energiekostensteigerung mit 5 % p.a.
> 10 Jahre Kreditlaufzeit
> Annuitätendarlehen
6
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
IX/491-1, Anlage 3
Zusammenfassung
Energiekosten in € in 20 Jahren
Standard (EnEV2016)
KfW-55
Kostenvorteil
21.440
13.238
8.203
Finanzierungskosten in € (10 Jahre)
Standard (EnEV2016)
155.963
KfW-55
165.915
Kostenvorteil
-9.952
Kostenvorteil gesamt
-1.749
Kostenvergleich Jahreskosten
Kapitalkosten u. Energieverbrauchskosten
25.000
20.000
Standardhaus (+5 %
Energiepreis)
15.000
KfW-55 (+5 %
Energiepreis)
10.000
5.000
0
[€ pro Jahr]
Energie- und Finanzierungskosten
Annahmen: > Energiekostensteigerung mit 8 % p.a.
> 10 Jahre Kreditlaufzeit
> Annuitätendarlehen
7
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
IX/491-1, Anlage 3
Zusammenfassung
Energiekosten in 20 Jahren
Standard (EnEV 2016)
KfW-55
Kostenvorteil
29.631
18.286
11.345
Finanzierungskosten in € (10 Jahre)
Standard (EnEV 2016)
155.963
KfW-55
165.915
Kostenvorteil
-9.952
Kostenvorteil gesamt
1.393
Kostenvergleich Jahreskosten
Kapitalkosten u. Energieverbrauchskosten
30.000
25.000
20.000
Standardhaus (+8 %
Energpreis)
15.000
KfW-55 (+8 %
Energiepreis)
10.000
5.000
0
[€ pro Jahr]
Energie- und Finanzierungskosten
Annahmen: > Energiekostensteigerung mit 10 % p.a.
> 10 Jahre Kreditlaufzeit
> Annuitätendarlehen
8
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
IX/491-1, Anlage 3
Zusammenfassung
Energiekosten in 20 Jahren
Standard (EnEV 2016)
KfW-55
Kostenvorteil
37.151
22.943
14.208
Finanzierungskosten in € (10 Jahre)
Standard (EnEV 2016)
155.963
KfW-55
165.915
Kostenvorteil
-9.952
Kostenvorteil gesamt
4.256
Kostenvergleich Jahreskosten
Kapitalkosten u. Energieverbrauchskosten
80.000
70.000
60.000
50.000
Standardhaus (+10 %
Energiepreis)
40.000
KfW-55 (+10 %
Energiepreis)
30.000
20.000
10.000
0
[€ pro Jahr]
Wolfenbüttel, den 24.02.2015
aufgestellt von Armin Herglotz, Landkreis Wolfenbüttel
9
Alle Angaben basieren auf vorher definierten Annahmen und sind daher ohne Gewähr.
Gemeinde Cremlingen
Der Bürgermeister
Beratungsvorlage
Vorlage-Nr:
IX/491-1
Federführend:
FD 52 / Wohnen und Umwelt
Status:
Datum:
Verfasser:
öffentlich
25.02.2016
Ina Weber-Schönian
Baugebiet Holzweg
Förderung besonders energiesparender Bauweise
Beratungsfolge:
Datum
Gremium
10.03.2016
04.04.2016
19.04.2016
Umwelt-, Planungs- und Energieausschuss
Verwaltungsausschuss
Rat der Gemeinde Cremlingen
Beschlussvorschlag:
s. Vorlage IX/491
Begründung:
Die Mitglieder des Umwelt-, Planungs- und Energieausschuss hatten im Zuge der ersten Beratungen
über die Verwaltungsvorlage IX/491 um die Bereitstellung zusätzlicher Informationen über die KfWFinanzierungsmodelle (Anlagen 1-2) und um Vergleichsberechnungen (Anlage 3) gebeten. Dieser
Bitte wird mit der vorliegenden Ergänzungsvorlage nachgekommen.
Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf den Kostenvergleich der Neubaustandards
(Anlage 3):
Langfristig gesehen ist das KfW-Effizienzhaus 55 durch seinen niedrigeren Energieverbrauch
wirtschaftlicher als der EnEV-Standard Neubau. Die Wirtschaftlichkeit hängt neben dem
Energieverbrauch im laufenden Betrieb aber auch wesentlich vom eingesetzten Energieträger ab. So
ist der Energieeinsatz für die Luftwärmepumpe wegen ihrer höheren Effizienz um etwa zwei Drittel
geringer als für einen Pelletskessel (s. Musterberechnungen S. 2 u. 6, Energiebedarf). Durch die
deutlich höheren Energiekosten der strombetriebenen Luftwärmepumpe ist diese unter dem Strich
aber nicht wirtschaftlicher (s. Musterrechnungen S. 2 u. 6, Energiekosten). Die Mehrkosten des KfWEffizienzhauses 55 werden sich daher umso schneller amortisieren, je höher die jährliche
Energiepreissteigerung sein wird.
Bei der Wirtschaftlichkeitsberechnung wird die CO2-Bilanz der eingesetzten Brennstoffe nicht
berücksichtigt. Dennoch ist es ein nicht unwesentlicher weiterer Aspekt, dass ökologische Brennstoffe
wie Pellets im Gegensatz zu der Luftwärmepumpe eine klimafreundlichere CO2-Bilanz aufweisen
(nahezu CO2-neutrales Heizen).
Das Kreditmodell der KfW für 20 Jahre mit einer Zinsbindung auf ebenfalls 20 Jahre kommt erst zum
01.April 2016 auf den Markt (s. Anlage 1). Derzeit gibt es noch keine Zinssätze für diese Variante.
Daher konnte für dieses Finanzierungsmodell auch keine Vergleichsrechnung erstellt werden. Zu
erwarten ist aber, dass sich bei einer Kreditlaufzeit von 20 Jahren die Kombination von
Hausbankkredit und KfW-Kredit zur Finanzierung des KfW-55 Haus günstig auf die
Finanzierungskosten auswirkt, bei denen bisher lediglich eine Zinsbindung von 10 Jahren für den
KfW-Kredit berücksichtigt werden konnte (s. Musterberechnungen). Insgesamt wird sich die Lücke
zwischen den Finanzierungskosten für das KfW-Effizienzhaus 55 und denen für den EnEV-StandardNeubau mit einer 20jährigen Finanzierung über einen reinen Hausbankkredit verringern.
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Für den Einbau höherer Gebäudetechnikstandards (Innovationsförderung) bei Neubauten können
Fördermittel des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Durch
diese Förderung werden lediglich die Mehrkosten in der Gebäudetechnik gedeckt. Sie haben keinen
Einfluss auf die Musterberechnungen und wurden daher nicht berücksichtigt.
Fazit:
Die in der Anlage 2 aufgeführten Musterberechnungen gelten nur für die vorher definierten
Bedingungen. In Abhängigkeit von der Gebäudeausstattung / Gebäudetechnik und der
Finanzierungsart kann es zu erheblichen Verschiebungen bei den Vergleichsberechnungen kommen.
Kaatz
Anlage/n:
1. Merkblatt Bauen, Wohnen, Energie sparen, KfW-Kredit 153
2. Anlage zum Merkblatt energieeffizient Bauen, KfW-Kredit 153
3. Kostenvergleich der Neubaustandards
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