NIEDERSCHRIFT über die Sitzung des Rates der Stadt Erwitte (14. Sitzung der Wahlperiode 2014/2020) Sitzungsdatum : Sitzungsbeginn : Sitzungsende : Sitzungsort : 12.05.2016 18:00 Uhr 18:53 Uhr Sitzungssaal, Rathaus, Am Markt 13 Anwesende: Bürgermeister Peter Wessel Bürgermeister Mitglieder der CDU-Fraktion Rita Ahle Franz Blöming Torsten Blöming Hermann-Josef Brinkmann Thomas Büse Peter Knoche Ulrike Ködding Maria-Rita Lange Rüdiger Lohoff Uwe Meyer Michael Peitz Franz-Josef Schütte Bert Wieneke Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU CDU Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied SPD SPD SPD SPD SPD SPD SPD Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied FDP FDP FDP Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied BG BG BG Mitglieder der SPD-Fraktion Mario Bußmann Johannes Fink Bernd Kirchhoff Wolfgang Marcus Martin Niehaus Hans-Jürgen Sellmann Thomas Wodke Mitglieder der FDP-Fraktion Werner Bielawa Bettina Stakemeier Gerd Zaßenhaus Mitglieder der BG-Fraktion Karl Dietz Theodor Knoop Lothar Strauch -2- Parteilos/Fraktionslos Hubert Hense Ratsmitglied Es fehlten entschuldigt Rolf Reen Claudia Stenner Carsten Wiesemann-Hesse Klaus Metzner Lars Engelmeier Ralf Gärtner Christof Rasche Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Ratsmitglied Seitens der Verwaltung Sven Hoppe Ralf Linnebur Hans-Peter Busch Schriftführer SPD SPD SPD SPD FDP FDP FDP -3Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt Bürgermeister Wessel die form- und fristgerechte Einladung zur 14. Sitzung des Rates der Stadt Erwitte fest. Er begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, die Ratsmitglieder, die Mitarbeiter der Verwaltung sowie Herrn Winkelmann von der Presse. Seine Glückwünsche gelten den Ratsmitgliedern, die seit der letzten Sitzung des Rates ihren Geburtstag feiern konnten In der heutigen Sitzung des Rates der Stadt Erwitte, zu der die Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen und in beschlussfähiger Anzahl erschienen waren, wurde Folgendes verhandelt und beschlossen: TAGESORDNUNG TOP Vorlagen Nr. Beratungsgegenstand Öffentliche Sitzung 1. Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner 2. Mitteilungen der Verwaltung 2.a. Hausärztliche Versorgung in Erwitte 2.b. Entwurf des Bundesverkehrswegeplanes 2.c. Genehmigung des städtischen Haushalts 2016 2.d. Flüchtlingssituation 2.e. Überörtliche Haushaltsprüfung im Jahr 2017 3. Anfragen von Ratsmitgliedern 3.a. Rechte und Pflichten der Asylbewerber 3.b. Zuwegung zum Trainingsplatz des RW Horn 3.c. Beratung des Bürgerrings Erwitte über Maßnahmen zum Bau der B 55 n 3.d. Verkehrsbelastung an der Berger Straße 3.e. Ärztliche Versorgung in Erwitte -4- 4. 47/2016 Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte 5. 54/2016 Jahresabschluss 2014 der Stadt Erwitte; Kenntnisnahme und Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen 6. 51/2016 Zuleitung des Jahresabschlusses 2014 der Stadt Erwitte 7. 52/2016 Zuleitung des Gesamtabschlusses 2014 der Stadt Erwitte 8. 49/2016 Beteiligungsbericht zum 31.12.2014 der Stadt Erwitte -5Öffentliche Sitzung Punkt 1 Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner . Es werden keine Fragen gestellt. Punkt 2 Mitteilungen der Verwaltung Punkt 2.a Hausärztliche Versorgung in Erwitte Bürgermeister Wessel berichtet, dass am 13. April erneut eine Besprechung bei der kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in Dortmund stattgefunden hat. Anders als noch im Mai 2014 zeigt sich inzwischen die KV sensibler für die Probleme der ländlichen Kommunen bei der hausärztlichen Versorgung. Konkreter Anlass war die Schließung der Praxis von Herrn Dr. Kando in Bad Westernkotten; der Arztsitz wurde von der KV an einen Kollegen übergeben, der eine Praxis in Lipperbruch eröffnet. Der Vertreter der KV erläuterte den großen Bedarf an niedergelassenen Ärzten, den die medizinischen Fakultäten derzeit nicht bewältigen können. Mit ursächlich für Lücken in der medizinischen Versorgung sind nach Einschätzung der KV die Auswahlkriterien nach Numerus Clausus. In der Regel haben die jungen Abiturientinnen bessere Noten und dadurch bei einem Medizinstudienplatz Priorität vor männlichen Bewerbern. Andererseits bemühen sich sehr viele Ärztinnen um einen Kompromiss zwischen Familienplanung und Berufsausübung. Dadurch besetzen viele Medizinerinnen zwar Arztstellen, arbeiten aber nur in Teilzeittätigkeiten. Die KV berücksichtigt inzwischen tatsächlich das Lebensalter der niedergelassenen Ärzte bei der Bedarfsermittlung. Konkret bat die KV um Informationen aus den niedergelassenen Praxen, wie lange sie voraussichtlich ihre freiberufliche Tätigkeit noch ausüben. Diese Umfrage hat der Bürgermeister persönlich durchgeführt und abgeschlossen. Die Aussagen werden vertraulich behandelt, sind allerdings zur KV gesandt worden, damit eine Prognose erstellt werden kann, ab wann spätestens mit einer deutlichen Unterversorgung zu rechnen ist. Der Vertreter der KV hat zugesagt, vor einer solchen Situation zu versuchen gegenzusteuern. Bei dieser Befragung wurde bereits deutlich, dass einige Praxen schon mit Sorgen auf das Jahr 2017 sehen, wenn eine große internistische Praxis in der Kernstadt schließt und die Patienten auf anderen Praxen ausweichen müssen. Zur aktuellen Situation erinnert der Bürgermeister daran, dass nach den Planungen des Landesgesundheitsministeriums die Situation der ambulanten ärztlichen Versorgung so kritisch eingeschätzt wird, dass junge Mediziner für den Start einer Praxis in unserer Stadt einen Zuschuss von 50.000 Euro erhalten können. Außerdem können Lohnzuschüsse für angestellte Ärzte in den Gemeinden gewährt werden, in der die Gefährdung der hausärztlichen Versorgung droht. Erwitte wird unter diesen Städten geführt. Über das nächste Gespräch mit dem Vertreter der KV wird der Bürgermeister in der nächsten dann folgenden Sitzung berichten. Weiter findet am 18.05. eine Besprechung mit Herrn Dr. Reckmann und einem Investor statt; dabei geht es um eine Praxis voraussichtlich in Bad Westernkotten. -6- Punkt 2.b Entwurf des Bundesverkehrswegeplanes Bürgermeister Wessel fasst die wichtigsten Punkte der letzten Wochen zusammen: Der Entwurf des BVWP 2030 enthält für die Stadt Erwitte Licht und Schatten. B1n Mit der Heraufsetzung der B 1 n den vordringlichen Bedarf hat das Bundesverkehrsministerium der Südumgehung von Erwitte ein sehr gutes NutzenKostenverhältnis bescheinigt. Die Planungsarbeiten für die B 1 n werden nach Beschluss des Deutschen Bundestags wieder aufgenommen, das erfolgt gegen Ende des Jahres. Für die Genehmigungsfähigkeit des Projektes ist es wichtig, dass nur ein ganz kleiner Bereich im Osten der Kernstadt in der Nähe des Friedhofs das europäische Vogelschutzgebiet tangiert, aber nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen kann. Welche Trassenvariante für eine B 1 n weiter verfolgt wird, ist noch offen. Frühere Pläne enthielten die so genannte Henkellösung; später im Zusammenhang mit der Luftreinhalteplanung wurde der Ausbau des Völlinghauser Weges favorisiert. Nach den politischen Beratungen über den BVWP, bestenfalls parallel soll diese Frage mit Straßen.NRW erörtert werden. Die Heraufsetzung der B 1 n in den vordringlichen Bedarf ist für Erwitte sehr gut, denn in den letzten Jahren haben die Stadt nicht nur einen starken Verkehr auf der Soester Straße festgestellt, sondern einen immer stärkeren LKW-Verkehr auf dem Hellweg durch so genannte Mautflüchtlinge. Für sämtlichen Verkehr in Ost-West-Richtung führt eine Südumgehung zu einer deutlichen Entlastung des innerstädtischen Verkehrs, dazu zählen auch die Frachten von und zu den Zementwerken. Gleichzeitig ergeben sich bei einer Südumgehung neue städtebauliche Gesichtspunkte, die in den nächsten Monaten erarbeiten und diskutieren werden sollen. B 55 n Ein Riesenproblem ist die Herabstufung der B 55 n in den weiteren Bedarf. Aufgrund dieser Entscheidung sind bereits sämtliche Planungen eingestellt worden, das erklärten Vertreter des Landesverkehrsministeriums, das für die Planung zuständig ist. Durch die Herabstufung der B 55 n entsteht eine gravierende Diskrepanz zwischen früheren Verlautbarungen aus dem Ministerium in Düsseldorf und der jetzigen Entscheidung des Bundes. Dabei stößt man auf zahlreiche Fragen und Widersprüche, die für eine bestmögliche Transparenz für die Bürger in den betroffenen Städten erläutert werden müssen. Die Stadt Erwitte hat ihre Stellungnahme dem Bundesverkehrsminister übergeben, die gleichzeitig an den Landesverkehrsminister, die Bezirksregierung Arnsberg, den Regionalrat bei der Bezirksregierung, die Kreisverwaltung, die IHK Arnsberg und die heimischen Abgeordneten auf Landes- und auf Bundesebene versandt worden ist. An 28. April hat der Haupt- und Finanzausschuss einen Beschluss getroffen, den der Bürgermeister am 29. April an Landesverkehrsminister Groschek weitergeleitet hat. Auf die Stellungnahme der Stadt vom 12.04.2016 hat Landesverkehrsminister Groschek in einem Schreiben geantwortet, das am 09.05. bei der Stadtverwaltung eingegangen ist. Daraus zitiert der Bürgermeister: -7„Zwischenzeitlich hat der Bund signalisiert, dass er die OU Erwitte und OU Warstein einer erneuten Betrachtung unterziehen will. Für Erwitte zeichnet sich ein Lösungsansatz ab, der zwischen dem Fachreferat meines Hauses und dem Bund bereits diskutiert wurde. Das Ergebnis dieser Nachuntersuchung bleibt abzuwarten. Darüber hinaus sind Sie ja auch inzwischen mit meiner Fachabteilung in Kontakt getreten.“ Am 19. Mai findet im Verkehrsministerium ein Behördentermin statt, an dem neben dem Bürgermeister auch Fachbereichsleiter Ralf Linnebur teilnimmt. Von dem internen Gespräch erhofft man sich Aufschluss über die radikale Abstufung der B 55 n, deren Planung vom Minister in der optimierten Verfahrensfrage ja erst 2014 angeordnet worden war. Ebenso wird erwartet, nähere Einzelheiten über den „Lösungsansatz“ zu erfahren, der zwischen dem Fachreferat im Verkehrsministerium in Düsseldorf und dem Bundesverkehrsministerium bereits diskutiert wurde. Über das Ergebnis werden der Rat und die Öffentlichkeit unterrichtet. Dazu werden die Vertreter des Verkehrsministeriums zu einer Sitzung nach Erwitte einladen. Man hofft, dass in dieser wichtigen Frage die Vertreter des Ministeriums die Einladung annehmen und nach Erwitte kommen werden. In einer öffentlichen Vorstandssitzung des Bürger- und Vereinsrings Erwitte am 11.05. hat der Bürgermeister, der nicht mehr dem Vorstand angehört, teilgenommen. Dabei wurde dem Bürgerring angetragen, eine maßgebliche Rolle bei einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung in Erwitte zu übernehmen, an der hoffentlich ganz viele Erwitterinnen und Erwitter teilnehmen. Der Vorstand des Bürgerrings, dem die Ratsmitglieder Bielawa und Meyer angehören, wird sich sehr aufgeschlossen mit dem Anliegen befassen. Punkt 2.c Genehmigung des städtischen Haushalts 2016 Bürgermeister Peter Wessel berichte, dass er in der vergangenen Woche bei der Kommunalaufsicht angefragt hat, wann mit der Genehmigung des Haushalts gerechnet werden kann, da inzwischen mehrere Vereine dringend auf vereinbarte Leistungen angewiesen sind – und natürlich auch andere Projekte nicht bearbeitet werden können. Der Kreis Soest geht davon aus, dass die Befassung mit dem Haushalt bis Ende Mai 2016 abgeschlossen werden kann. Bis dahin gilt die vorläufige Haushaltsführung, in der nur unabweisbare Ausgaben getätigt werden dürfen (Vgl. § 82 GO-NW). Punkt 2.d Flüchtlingssituation Bürgermeister Wessel berichtet über die Situation Asyl nach dem Stand vom 09.05.2016. Anfang Mai waren in der Stadt Erwitte insgesamt 353 Flüchtlinge untergebracht (321 in städt. und 32 in privat angemieteten Unterkünften). Zuweisungen: 2012 10 Personen 2013 19 Personen 2014 47 Personen 2015 318 Personen 2016 bis 01.05. 30 Personen Es wird im Jahr 2016 insgesamt mit einer zugewiesenen Personenzahl von ca. 300 gerechnet. Diese Größenordnung ist allerdings mit Vorsicht und Skepsis zu genießen, denn -8neue Zuweisungen im nennenswerten Rahmen hat es bis Mitte Mai nicht gegeben. Die Aussage, dass für 2016 mit der gleich hohen Flüchtlingsanzahl zu rechnen ist, kam Anfang des Jahres vom Landesinnenminister und der Bezirksregierung. Die konkrete Zahl ist schwer zu ermitteln, weil bisher die außereuropäischen Grenzen dicht bleiben. Fraglich ist allerdings, ob es bei der Vereinbarung mit der Türkei bleibt – oder ob in den nächsten Wochen wieder ein ungebremster Zustrom von Flüchtlingen kommt. Gleichzeitig darf nicht die Situation in Nordafrika übersehen werden; von dort ist ebenfalls eine große Zahl von Flüchtlingen über das Mittelmeer gekommen. 2016 rechnen die zuständigen Behörden mit verstärkten Familienzusammenführungen. Das Land leitet die betreffenden Familienmitglieder direkt an die Kommunen weiter und kann somit deutlich Unterbringungsplätze für die Erstaufnahme abbauen. Für die Kommunen trifft dies aber nicht zu. Es muss je nach Familie mit Zuweisungen von 3, 4 oder mehr Angehörigen auf einmal direkt in die Kommunen gerechnet werden. Familien werden ebenfalls in Wohncontainern untergebracht, und es muss ebenso auf Wohnungen oder Häuser zurückgegriffen werden. Anerkannte Flüchtlinge, die an das Jobcenter abgegeben werden, müssen überwiegend von der Stadt untergebracht werden (Kampf gegen Obdachlosigkeit). Sie können zwar selbst Wohnungen anmieten, aber der Wohnungsmarkt in Erwitte ist sehr begrenzt. Wenn ein Antrag auf Asyl rechtskräftig abgelehnt ist, wird die Person vom Ausländeramt des Kreises Soest darüber informiert. Es wird ein Termin beim Kreis angesetzt, zu dem die abgelehnte Person mit allen Papieren und Dokumenten, die zur Ausreise erforderlich sind, zu erscheinen hat. Die Rückreise wird dann abgestimmt. Falls die betreffende Person nicht erscheint, wird versucht ihren Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Die Ausländerbehörde versucht dann die Person anzutreffen, damit sie zwangsabgeschoben werden kann. Eine zwangsweise Abschiebung ist bisher eher selten. Die meisten nicht anerkannten Personen reisen freiwillig in ihr Herkunftsland zurück. Für die anstehenden Entscheidungen, ob bsp. die Hellweghalle abgerüstet wird, wartet der Bürgermeister die nächste BM-Konferenz ab, damit von dort eine halbwegs gesicherte Trendmeldung erhalten werden kann. Letztlich bleibt ein „Restrisiko“, aber die Stadt kann nicht auf Jahre öffentliche Einrichtungen für Flüchtlinge vorhalten, ohne dass sie tatsächlich benötigt werden. Punkt 2.e Überörtliche Haushaltsprüfung im Jahr 2017 Bürgermeister Peter Wessel gibt bekannt, dass die Gemeindeprüfungsanstalt NW für 2017 eine Prüfung angekündigt hat. Die Kosten von 52.000 € sind im Haushalt für 2017 zu veranschlagen. Punkt 3 Anfragen von Ratsmitgliedern -9Punkt 3.a Rechte und Pflichten der Asylbewerber Ratsmitglied Martin Niehaus berichtet aus einer örtlichen Arbeitskreissitzung, aus der sich ein umfangreicher Fragenkatalog ergeben hat. Dieser Katalog ist an den zuständigen Fachbereich gesandt worden. Er fragt insbesondere an, ob der Eindruck zutreffend sei, dass die Asylbewerber ihre Rechte einfordern, aber die Einhaltung ihrer Pflichten gegenüber ihrem Gastland nicht beachten würden. Die Verwaltung sichert eine Beantwortung zu und verweist auf die urlaubsbedingte Abwesenheit der Fachbereichsleiterin. Ratsmitglied Strauch ergänzt aus eigener Anschauung, dass es auch die Gruppe der Flüchtlinge gibt, die sehr wohl helfend mitarbeiten. Ein pauschaler negativer Eindruck müsse vermieden werden. Punkt 3.b Zuwegung zum Trainingsplatz des RW Horn Ratsmitglied Martin Niehaus erkundigt sich nach dem Sachstand. Fachbereichsleiter Linnebur erläutert, dass auch hier die Genehmigung des Haushaltes als zeitliches Hemmnis einer zeitnahen Bearbeitung entgegensteht, die Verwaltung aber alle Vorbereitungen für die zu treffenden Maßnahmen abgeschlossen hat. Punkt 3.c Beratung des Bürgerrings Erwitte über Maßnahmen zum Bau der B 55 n Ratsmitglied Lothar Strauch fragt an, ob die Fraktionen rechtzeitig in die Überlegungen eingebunden werden können, um eine größtmögliche Übereinstimmung zu erzielen. Bürgermeister Wessel erläutert die überparteiliche Ausrichtung des Bürgerrings, die für diesen Punkt darauf abzielt, möglichst viele gesellschaftliche Gruppen in Erwitte anzusprechen. Ratsmitglied Uwe Meyer als Vorstandsmitglied des Bürgerrings verweist in Übereinstimmung mit Ratsmitglied Werner Bielawa auf den vorgesehenen Zeitplan und die angedachte öffentliche Informationsveranstaltung, möglicherweise am 28. Juni, hin. Punkt 3.d Verkehrsbelastung an der Berger Straße Ratsmitglied Torsten Blöming schildert das erhöhte Verkehrsaufkommen an der Berger Straße durch widerrechtlich dort verkehrenden Schwerlastverkehr und fragt nach Kontrollmöglichkeiten. Bürgermeister Wessel wird die zuständigen Stellen (Straßenverkehrsamt des Kreises, Polizei) informieren, macht aber darauf aufmerksam, dass Verkehrsverstöße sofort durch die Bürger zur Anzeige gebracht werden müssen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. - 10 - Punkt 3.e Ärztliche Versorgung in Erwitte Ratsmitglied Hermann-Josef Brinkmann regt an, ein eigenes ortsbezogenes Konzept zur Sicherung der medizinischen Versorgung aufzustellen, da die Kassenärztliche Vereinigung kein verlässlicher Partner dafür sei. Er spricht eigene Anstrengungen an, um Ärzte nach Erwitte zu ziehen, und bringt den Hospitalverbund ins Spiel. Punkt 4 Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte Ohne Aussprache wird beschlossen: Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte vom 12.05.2016 Der Rat der Stadt Erwitte hat aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW. S. 496) und der §§ 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015 (GV.NRW. S. 886) in seiner Sitzung am 12.05.2016 folgende Satzung beschlossen: - 11 §1 Grundsatz (1) Die Stadt Erwitte unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG). (2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des § 27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann. (3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Wehr. Die Haftung der Stadt Erwitte beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte und hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird der Ersatz von entstandenen Kosten verlangt: 1. von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlöschund Sondereinsatzmittel, 3. von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, 4. von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, 5. von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter, für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist, - 12 - 6. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, 7. von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder missbräuchlichen Auslösung ist, 8. von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, 9. von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat. (3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die Einsatzleitung. (4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht möglich ist. §3 Entgelte (1) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen. (2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (3) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten. §4 Berechnungsgrundlage Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräteund Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in §§ 5-7 aufgestellten Grundsätzen berechnet. - 13 - §5 Personalkosten (1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG aufgrund der Einsatzzeit. (2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (4) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 26,00 € (pauschal) berechnet. (5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben. (6) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 9,00 € berechnet. (7) Für die Beseitigung von Wespennestern wird eine Pauschale von 30,00 € erhoben. §6 Fahrzeug- und Gerätekosten (1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- und Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. (2) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. (4) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte, außer bei Ölsperren, enthalten. (5) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 28,00 € berechnet. - 14 - §7 Sachkosten Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-, Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet. §8 Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen (1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht nicht. (2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/ oder Hilfsorganisationen wird Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den tatsächlich angefallenen Kosten. §9 Kosten- und Entgeltschuldner (1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 Abs. 1 sind bei Brandsicherheitswachen der Veranstalter und bei freiwilligen Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner. § 10 Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte Als Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte (§ 21 Abs. 3 BHKG) wird ein Regelstundensatz in Höhe von 15,00 € je Stunde gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallentschädigung je Stunde beantragen, sofern der den Regelsatz übersteigende Verdienstausfall glaubhaft versichert wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Als Höchstbetrag zur Leistung einer Verdienstausfallpauschale wird 26,00 € je Stunde festgelegt. Die Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt. §11 Zahlungsfälligkeit (1) Der Kostenersatz sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bescheides an die Stadt Erwitte zu zahlen. - 15 - (2) Von dem Ersatz der Kosten und Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. § 12 Inkrafttreten Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 12.12.2012 nebst Kostentarif außer Kraft. KOSTENTARIF zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte vom…05.2016 Fahrzeugart oder vergleichbare Fahrzeuge Stundensatz in Euro TSF Tragkraftspritzenfahrzeug 36,00 RW Rüstwagen 46,00 TLF 16/25 Erwitte Tanklöschfahrzeug 36,00 TLF 16/25 II Erwitte Tanklöschfahrzeug 24,00 TLF 16 Tanklöschfahrzeug 28,00 LF 16 TS/ LF 16 Löschgruppenfahrzeuge 54,00 LF 8 Löschgruppenfahrzeug 26,00 LF 10/6 Löschgruppenfahrzeug 34,50 GWG Gerätewagen Gefahrgut 47,50 MTF Mannschaftstransportwagen 47,00 SW 2000 Schlauchwagen 84,00 DLK ELW Drehleiter Einsatzleitwagen 45,50 13,50 HLF Hilfslöschfahrzeug 67,00 Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt - 16 - Punkt 5 Jahresabschluss 2014 der Stadt Erwitte; Kenntnisnahme und Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen Ohne Aussprache wird beschlossen: In der Anlage sind alle gemäß § 83 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen notwendig gewordenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen des Jahres 2014 aufgelistet. Der Teil a) wird genehmigt, dem Teil b) wird zugestimmt. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Punkt 6 Zuleitung des Jahresabschlusses 2014 der Stadt Erwitte Ohne Aussprache wird beschlossen: Der gemäß § 95 Absatz 3 GO NRW aufgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2014 weist folgende Eckwerte auf: - 1.717.714,53 € - 347.064,59 € Saldo der Ergebnisrechnung : Saldo der Finanzrechnung : Schlussbilanz zum 31.12.2014 : Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu erstellen. Unter Berücksichtigung der Entnahme des Fehlbetrages der Ergebnisrechnung i.H.v. 1.717.714,53 € aus der Ausgleichsrücklage ergibt sich eine ausgeglichene Bilanz mit einer Bilanzsumme i.H.v. 116.672.175,84 €. Der Rat nimmt vom Abschlussergebnis Kenntnis und beschließt, den Jahresabschluss 2014 dem Rechnungsprüfungsausschuss zwecks Prüfung zuzuleiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt - 17 - Punkt 7 Zuleitung des Gesamtabschlusses 2014 der Stadt Erwitte Ohne Aussprache wird beschlossen: Der gemäß § 116 GO NRW aufgestellte Gesamtabschluss zum 31.12.2014 weist folgende Eckwerte auf: Saldo der Gesamtergebnisrechnung : Cash-Flow (zahlungswirksame Veränderung des Gesamt-Finanzmittelfonds): - 1.583.656,39 € - 347.064,59 € Schlussbilanz zum 31.12.2014: Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu erstellen. Unter Berücksichtigung der Reduzierung der Ausgleichsrücklage um den Gesamtjahresfehlbetrag der Ergebnisrechnung i.H.v. 1.583.656,39 € ergibt sich eine ausgeglichene Bilanz mit einer Bilanzsumme i.H.v. 143.066.078,10 €. Der Rat nimmt vom Abschlussergebnis Kenntnis und beschließt, den Gesamtabschluss 2014 dem Rechnungsprüfungsausschuss zwecks Prüfung zuzuleiten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig zugestimmt Punkt 8 Beteiligungsbericht zum 31.12.2014 der Stadt Erwitte Die Aushändigung des Beteiligungsberichtes wird ohne Aussprache zur Kenntnis genommen. Der Vorsitzende: gez. Wessel Der Schriftführer: gez. Hans-Peter Busch
© Copyright 2024 ExpyDoc