Sitzungsdatum : 12.05.2016 S

NIEDERSCHRIFT
über die Sitzung des Rates
der Stadt Erwitte
(14. Sitzung der Wahlperiode 2014/2020)
Sitzungsdatum
:
Sitzungsbeginn :
Sitzungsende
:
Sitzungsort
:
12.05.2016
18:00 Uhr
18:53 Uhr
Sitzungssaal, Rathaus, Am Markt 13
Anwesende:
Bürgermeister
Peter Wessel
Bürgermeister
Mitglieder der CDU-Fraktion
Rita Ahle
Franz Blöming
Torsten Blöming
Hermann-Josef Brinkmann
Thomas Büse
Peter Knoche
Ulrike Ködding
Maria-Rita Lange
Rüdiger Lohoff
Uwe Meyer
Michael Peitz
Franz-Josef Schütte
Bert Wieneke
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
CDU
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
SPD
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
FDP
FDP
FDP
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
BG
BG
BG
Mitglieder der SPD-Fraktion
Mario Bußmann
Johannes Fink
Bernd Kirchhoff
Wolfgang Marcus
Martin Niehaus
Hans-Jürgen Sellmann
Thomas Wodke
Mitglieder der FDP-Fraktion
Werner Bielawa
Bettina Stakemeier
Gerd Zaßenhaus
Mitglieder der BG-Fraktion
Karl Dietz
Theodor Knoop
Lothar Strauch
-2-
Parteilos/Fraktionslos
Hubert Hense
Ratsmitglied
Es fehlten entschuldigt
Rolf Reen
Claudia Stenner
Carsten Wiesemann-Hesse
Klaus Metzner
Lars Engelmeier
Ralf Gärtner
Christof Rasche
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Ratsmitglied
Seitens der Verwaltung
Sven Hoppe
Ralf Linnebur
Hans-Peter Busch
Schriftführer
SPD
SPD
SPD
SPD
FDP
FDP
FDP
-3Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt Bürgermeister Wessel die form- und fristgerechte
Einladung zur 14. Sitzung des Rates der Stadt Erwitte fest. Er begrüßt die anwesenden Bürgerinnen und Bürger, die Ratsmitglieder, die Mitarbeiter der Verwaltung sowie Herrn
Winkelmann von der Presse. Seine Glückwünsche gelten den Ratsmitgliedern, die seit der
letzten Sitzung des Rates ihren Geburtstag feiern konnten
In der heutigen Sitzung des Rates der Stadt Erwitte, zu der die Mitglieder unter Mitteilung der
Tagesordnung ordnungsgemäß eingeladen und in beschlussfähiger Anzahl erschienen
waren, wurde Folgendes verhandelt und beschlossen:
TAGESORDNUNG
TOP
Vorlagen Nr.
Beratungsgegenstand
Öffentliche Sitzung
1.
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
2.
Mitteilungen der Verwaltung
2.a.
Hausärztliche Versorgung in Erwitte
2.b.
Entwurf des Bundesverkehrswegeplanes
2.c.
Genehmigung des städtischen Haushalts 2016
2.d.
Flüchtlingssituation
2.e.
Überörtliche Haushaltsprüfung im Jahr 2017
3.
Anfragen von Ratsmitgliedern
3.a.
Rechte und Pflichten der Asylbewerber
3.b.
Zuwegung zum Trainingsplatz des RW Horn
3.c.
Beratung des Bürgerrings Erwitte über Maßnahmen zum Bau der B
55 n
3.d.
Verkehrsbelastung an der Berger Straße
3.e.
Ärztliche Versorgung in Erwitte
-4-
4.
47/2016
Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und
Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte
5.
54/2016
Jahresabschluss 2014 der Stadt Erwitte;
Kenntnisnahme und Genehmigung über- und außerplanmäßiger
Aufwendungen und Auszahlungen
6.
51/2016
Zuleitung des Jahresabschlusses 2014 der Stadt Erwitte
7.
52/2016
Zuleitung des Gesamtabschlusses 2014 der Stadt Erwitte
8.
49/2016
Beteiligungsbericht zum 31.12.2014 der Stadt Erwitte
-5Öffentliche Sitzung
Punkt 1
Fragestunde für Einwohnerinnen und Einwohner
.
Es werden keine Fragen gestellt.
Punkt 2
Mitteilungen der Verwaltung
Punkt 2.a
Hausärztliche Versorgung in Erwitte
Bürgermeister Wessel berichtet, dass am 13. April erneut eine Besprechung bei der
kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe in Dortmund stattgefunden hat. Anders als
noch im Mai 2014 zeigt sich inzwischen die KV sensibler für die Probleme der ländlichen
Kommunen bei der hausärztlichen Versorgung.
Konkreter Anlass war die Schließung der Praxis von Herrn Dr. Kando in Bad Westernkotten;
der Arztsitz wurde von der KV an einen Kollegen übergeben, der eine Praxis in Lipperbruch
eröffnet. Der Vertreter der KV erläuterte den großen Bedarf an niedergelassenen Ärzten, den
die medizinischen Fakultäten derzeit nicht bewältigen können. Mit ursächlich für Lücken in
der medizinischen Versorgung sind nach Einschätzung der KV die Auswahlkriterien nach
Numerus Clausus. In der Regel haben die jungen Abiturientinnen bessere Noten und
dadurch bei einem Medizinstudienplatz Priorität vor männlichen Bewerbern. Andererseits
bemühen sich sehr viele Ärztinnen um einen Kompromiss zwischen Familienplanung und
Berufsausübung. Dadurch besetzen viele Medizinerinnen zwar Arztstellen, arbeiten aber nur
in Teilzeittätigkeiten.
Die KV berücksichtigt inzwischen tatsächlich das Lebensalter der niedergelassenen Ärzte bei
der Bedarfsermittlung. Konkret bat die KV um Informationen aus den niedergelassenen
Praxen, wie lange sie voraussichtlich ihre freiberufliche Tätigkeit noch ausüben.
Diese Umfrage hat der Bürgermeister persönlich durchgeführt und abgeschlossen. Die
Aussagen werden vertraulich behandelt, sind allerdings zur KV gesandt worden, damit eine
Prognose erstellt werden kann, ab wann spätestens mit einer deutlichen Unterversorgung zu
rechnen ist. Der Vertreter der KV hat zugesagt, vor einer solchen Situation zu versuchen
gegenzusteuern. Bei dieser Befragung wurde bereits deutlich, dass einige Praxen schon mit
Sorgen auf das Jahr 2017 sehen, wenn eine große internistische Praxis in der Kernstadt
schließt und die Patienten auf anderen Praxen ausweichen müssen.
Zur aktuellen Situation erinnert der Bürgermeister daran, dass nach den Planungen des
Landesgesundheitsministeriums die Situation der ambulanten ärztlichen Versorgung so
kritisch eingeschätzt wird, dass junge Mediziner für den Start einer Praxis in unserer Stadt
einen Zuschuss von 50.000 Euro erhalten können. Außerdem können Lohnzuschüsse für
angestellte Ärzte in den Gemeinden gewährt werden, in der die Gefährdung der
hausärztlichen Versorgung droht. Erwitte wird unter diesen Städten geführt.
Über das nächste Gespräch mit dem Vertreter der KV wird der Bürgermeister in der
nächsten dann folgenden Sitzung berichten. Weiter findet am 18.05. eine Besprechung mit
Herrn Dr. Reckmann und einem Investor statt; dabei geht es um eine Praxis voraussichtlich
in Bad Westernkotten.
-6-
Punkt 2.b
Entwurf des Bundesverkehrswegeplanes
Bürgermeister Wessel fasst die wichtigsten Punkte der letzten Wochen zusammen:
Der Entwurf des BVWP 2030 enthält für die Stadt Erwitte Licht und Schatten.
B1n
Mit der Heraufsetzung der B 1 n den vordringlichen Bedarf hat das
Bundesverkehrsministerium der Südumgehung von Erwitte ein sehr gutes NutzenKostenverhältnis bescheinigt.
Die Planungsarbeiten für die B 1 n werden nach Beschluss des Deutschen Bundestags
wieder aufgenommen, das erfolgt gegen Ende des Jahres. Für die Genehmigungsfähigkeit
des Projektes ist es wichtig, dass nur ein ganz kleiner Bereich im Osten der Kernstadt in der
Nähe des Friedhofs das europäische Vogelschutzgebiet tangiert, aber nicht zu einer
erheblichen Beeinträchtigung führen kann.
Welche Trassenvariante für eine B 1 n weiter verfolgt wird, ist noch offen. Frühere Pläne
enthielten die so genannte Henkellösung; später im Zusammenhang mit der
Luftreinhalteplanung wurde der Ausbau des Völlinghauser Weges favorisiert. Nach den
politischen Beratungen über den BVWP, bestenfalls parallel soll diese Frage mit
Straßen.NRW erörtert werden.
Die Heraufsetzung der B 1 n in den vordringlichen Bedarf ist für Erwitte sehr gut, denn in den
letzten Jahren haben die Stadt nicht nur einen starken Verkehr auf der Soester Straße
festgestellt, sondern einen immer stärkeren LKW-Verkehr auf dem Hellweg durch so
genannte Mautflüchtlinge. Für sämtlichen Verkehr in Ost-West-Richtung führt eine
Südumgehung zu einer deutlichen Entlastung des innerstädtischen Verkehrs, dazu zählen
auch die Frachten von und zu den Zementwerken. Gleichzeitig ergeben sich bei einer
Südumgehung neue städtebauliche Gesichtspunkte, die in den nächsten Monaten erarbeiten
und diskutieren werden sollen.
B 55 n
Ein Riesenproblem ist die Herabstufung der B 55 n in den weiteren Bedarf. Aufgrund dieser
Entscheidung sind bereits sämtliche Planungen eingestellt worden, das erklärten Vertreter
des Landesverkehrsministeriums, das für die Planung zuständig ist.
Durch die Herabstufung der B 55 n entsteht eine gravierende Diskrepanz zwischen früheren
Verlautbarungen aus dem Ministerium in Düsseldorf und der jetzigen Entscheidung des
Bundes. Dabei stößt man auf zahlreiche Fragen und Widersprüche, die für eine
bestmögliche Transparenz für die Bürger in den betroffenen Städten erläutert werden
müssen. Die Stadt Erwitte hat ihre Stellungnahme dem Bundesverkehrsminister übergeben,
die gleichzeitig an den Landesverkehrsminister, die Bezirksregierung Arnsberg, den
Regionalrat bei der Bezirksregierung, die Kreisverwaltung, die IHK Arnsberg und die
heimischen Abgeordneten auf Landes- und auf Bundesebene versandt worden ist. An 28.
April hat der Haupt- und Finanzausschuss einen Beschluss getroffen, den der Bürgermeister
am 29. April an Landesverkehrsminister Groschek weitergeleitet hat.
Auf die Stellungnahme der Stadt vom 12.04.2016 hat Landesverkehrsminister Groschek in
einem Schreiben geantwortet, das am 09.05. bei der Stadtverwaltung eingegangen ist.
Daraus zitiert der Bürgermeister:
-7„Zwischenzeitlich hat der Bund signalisiert, dass er die OU Erwitte und OU Warstein einer
erneuten Betrachtung unterziehen will. Für Erwitte zeichnet sich ein Lösungsansatz ab, der
zwischen dem Fachreferat meines Hauses und dem Bund bereits diskutiert wurde. Das
Ergebnis dieser Nachuntersuchung bleibt abzuwarten.
Darüber hinaus sind Sie ja auch inzwischen mit meiner Fachabteilung in Kontakt getreten.“
Am 19. Mai findet im Verkehrsministerium ein Behördentermin statt, an dem neben dem
Bürgermeister auch Fachbereichsleiter Ralf Linnebur teilnimmt. Von dem internen Gespräch
erhofft man sich Aufschluss über die radikale Abstufung der B 55 n, deren Planung vom
Minister in der optimierten Verfahrensfrage ja erst 2014 angeordnet worden war. Ebenso
wird erwartet, nähere Einzelheiten über den „Lösungsansatz“ zu erfahren, der zwischen dem
Fachreferat im Verkehrsministerium in Düsseldorf und dem Bundesverkehrsministerium
bereits diskutiert wurde.
Über das Ergebnis werden der Rat und die Öffentlichkeit unterrichtet. Dazu werden die
Vertreter des Verkehrsministeriums zu einer Sitzung nach Erwitte einladen. Man hofft, dass
in dieser wichtigen Frage die Vertreter des Ministeriums die Einladung annehmen und nach
Erwitte kommen werden.
In einer öffentlichen Vorstandssitzung des Bürger- und Vereinsrings Erwitte am 11.05. hat
der Bürgermeister, der nicht mehr dem Vorstand angehört, teilgenommen. Dabei wurde dem
Bürgerring angetragen, eine maßgebliche Rolle bei einer öffentlichkeitswirksamen
Veranstaltung in Erwitte zu übernehmen, an der hoffentlich ganz viele Erwitterinnen und
Erwitter teilnehmen.
Der Vorstand des Bürgerrings, dem die Ratsmitglieder Bielawa und Meyer angehören, wird
sich sehr aufgeschlossen mit dem Anliegen befassen.
Punkt 2.c
Genehmigung des städtischen Haushalts 2016
Bürgermeister Peter Wessel berichte, dass er in der vergangenen Woche bei der
Kommunalaufsicht angefragt hat, wann mit der Genehmigung des Haushalts gerechnet
werden kann, da inzwischen mehrere Vereine dringend auf vereinbarte Leistungen
angewiesen sind – und natürlich auch andere Projekte nicht bearbeitet werden können.
Der Kreis Soest geht davon aus, dass die Befassung mit dem Haushalt bis Ende Mai 2016
abgeschlossen werden kann. Bis dahin gilt die vorläufige Haushaltsführung, in der nur
unabweisbare Ausgaben getätigt werden dürfen (Vgl. § 82 GO-NW).
Punkt 2.d
Flüchtlingssituation
Bürgermeister Wessel berichtet über die Situation Asyl nach dem Stand vom 09.05.2016.
Anfang Mai waren in der Stadt Erwitte insgesamt 353 Flüchtlinge untergebracht (321 in städt.
und 32 in privat angemieteten Unterkünften).
Zuweisungen:
2012
10 Personen
2013
19 Personen
2014
47 Personen
2015
318 Personen
2016 bis 01.05. 30 Personen
Es wird im Jahr 2016 insgesamt mit einer zugewiesenen Personenzahl von ca. 300
gerechnet. Diese Größenordnung ist allerdings mit Vorsicht und Skepsis zu genießen, denn
-8neue Zuweisungen im nennenswerten Rahmen hat es bis Mitte Mai nicht gegeben. Die
Aussage, dass für 2016 mit der gleich hohen Flüchtlingsanzahl zu rechnen ist, kam Anfang
des Jahres vom Landesinnenminister und der Bezirksregierung.
Die konkrete Zahl ist schwer zu ermitteln, weil bisher die außereuropäischen Grenzen dicht
bleiben. Fraglich ist allerdings, ob es bei der Vereinbarung mit der Türkei bleibt – oder ob in
den nächsten Wochen wieder ein ungebremster Zustrom von Flüchtlingen kommt.
Gleichzeitig darf nicht die Situation in Nordafrika übersehen werden; von dort ist ebenfalls
eine große Zahl von Flüchtlingen über das Mittelmeer gekommen.
2016 rechnen die zuständigen Behörden mit verstärkten Familienzusammenführungen. Das
Land leitet die betreffenden Familienmitglieder direkt an die Kommunen weiter und kann
somit deutlich Unterbringungsplätze für die Erstaufnahme abbauen. Für die Kommunen trifft
dies aber nicht zu. Es muss je nach Familie mit Zuweisungen von 3, 4 oder mehr
Angehörigen auf einmal direkt in die Kommunen gerechnet werden. Familien werden
ebenfalls in Wohncontainern untergebracht, und es muss ebenso auf Wohnungen oder
Häuser zurückgegriffen werden.
Anerkannte Flüchtlinge, die an das Jobcenter abgegeben werden, müssen überwiegend von
der Stadt untergebracht werden (Kampf gegen Obdachlosigkeit). Sie können zwar selbst
Wohnungen anmieten, aber der Wohnungsmarkt in Erwitte ist sehr begrenzt.
Wenn ein Antrag auf Asyl rechtskräftig abgelehnt ist, wird die Person vom Ausländeramt des
Kreises Soest darüber informiert. Es wird ein Termin beim Kreis angesetzt, zu dem die
abgelehnte Person mit allen Papieren und Dokumenten, die zur Ausreise erforderlich sind,
zu erscheinen hat. Die Rückreise wird dann abgestimmt.
Falls die betreffende Person nicht erscheint, wird versucht ihren Aufenthaltsort in Erfahrung
zu bringen. Die Ausländerbehörde versucht dann die Person anzutreffen, damit sie
zwangsabgeschoben werden kann.
Eine zwangsweise Abschiebung ist bisher eher selten. Die meisten nicht anerkannten
Personen reisen freiwillig in ihr Herkunftsland zurück.
Für die anstehenden Entscheidungen, ob bsp. die Hellweghalle abgerüstet wird, wartet der
Bürgermeister die nächste BM-Konferenz ab, damit von dort eine halbwegs gesicherte
Trendmeldung erhalten werden kann. Letztlich bleibt ein „Restrisiko“, aber die Stadt kann
nicht auf Jahre öffentliche Einrichtungen für Flüchtlinge vorhalten, ohne dass sie tatsächlich
benötigt werden.
Punkt 2.e
Überörtliche Haushaltsprüfung im Jahr 2017
Bürgermeister Peter Wessel gibt bekannt, dass die Gemeindeprüfungsanstalt NW für 2017
eine Prüfung angekündigt hat. Die Kosten von 52.000 € sind im Haushalt für 2017 zu
veranschlagen.
Punkt 3
Anfragen von Ratsmitgliedern
-9Punkt 3.a
Rechte und Pflichten der Asylbewerber
Ratsmitglied Martin Niehaus berichtet aus einer örtlichen Arbeitskreissitzung, aus der sich
ein umfangreicher Fragenkatalog ergeben hat. Dieser Katalog ist an den zuständigen
Fachbereich gesandt worden. Er fragt insbesondere an, ob der Eindruck zutreffend sei, dass
die Asylbewerber ihre Rechte einfordern, aber die Einhaltung ihrer Pflichten gegenüber
ihrem Gastland nicht beachten würden.
Die Verwaltung sichert eine Beantwortung zu und verweist auf die urlaubsbedingte
Abwesenheit der Fachbereichsleiterin. Ratsmitglied Strauch ergänzt aus eigener
Anschauung, dass es auch die Gruppe der Flüchtlinge gibt, die sehr wohl helfend
mitarbeiten. Ein pauschaler negativer Eindruck müsse vermieden werden.
Punkt 3.b
Zuwegung zum Trainingsplatz des RW Horn
Ratsmitglied Martin Niehaus erkundigt sich nach dem Sachstand. Fachbereichsleiter
Linnebur erläutert, dass auch hier die Genehmigung des Haushaltes als zeitliches Hemmnis
einer zeitnahen Bearbeitung entgegensteht, die Verwaltung aber alle Vorbereitungen für die
zu treffenden Maßnahmen abgeschlossen hat.
Punkt 3.c
Beratung des Bürgerrings Erwitte über Maßnahmen zum Bau der B 55 n
Ratsmitglied Lothar Strauch fragt an, ob die Fraktionen rechtzeitig in die Überlegungen
eingebunden werden können, um eine größtmögliche Übereinstimmung zu erzielen.
Bürgermeister Wessel erläutert die überparteiliche Ausrichtung des Bürgerrings, die für
diesen Punkt darauf abzielt, möglichst viele gesellschaftliche Gruppen in Erwitte
anzusprechen. Ratsmitglied Uwe Meyer als Vorstandsmitglied des Bürgerrings verweist in
Übereinstimmung mit Ratsmitglied Werner Bielawa auf den vorgesehenen Zeitplan und die
angedachte öffentliche Informationsveranstaltung, möglicherweise am 28. Juni, hin.
Punkt 3.d
Verkehrsbelastung an der Berger Straße
Ratsmitglied Torsten Blöming schildert das erhöhte Verkehrsaufkommen an der Berger
Straße durch widerrechtlich dort verkehrenden Schwerlastverkehr und fragt nach
Kontrollmöglichkeiten.
Bürgermeister Wessel wird die zuständigen Stellen (Straßenverkehrsamt des Kreises,
Polizei) informieren, macht aber darauf aufmerksam, dass Verkehrsverstöße sofort durch die
Bürger zur Anzeige gebracht werden müssen, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen.
- 10 -
Punkt 3.e
Ärztliche Versorgung in Erwitte
Ratsmitglied Hermann-Josef Brinkmann regt an, ein eigenes ortsbezogenes Konzept zur
Sicherung der medizinischen Versorgung aufzustellen, da die Kassenärztliche Vereinigung
kein verlässlicher Partner dafür sei. Er spricht eigene Anstrengungen an, um Ärzte nach
Erwitte zu ziehen, und bringt den Hospitalverbund ins Spiel.
Punkt 4
Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der
Freiwilligen Feuerwehr Erwitte
Ohne Aussprache wird beschlossen:
Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei Einsätzen der
Freiwilligen Feuerwehr Erwitte
vom 12.05.2016
Der Rat der Stadt Erwitte hat aufgrund des § 7 i.V.m. § 41 Abs. 1 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.
NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25.06.2015 (GV.NRW. S.
496) und der §§ 21 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 2, 3, 4 und 5 des Gesetzes über den
Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) vom 17.12.2015
(GV.NRW. S. 886) in seiner Sitzung am 12.05.2016 folgende Satzung beschlossen:
- 11 §1
Grundsatz
(1) Die Stadt Erwitte unterhält für den Brandschutz und die Hilfeleistung eine freiwillige
Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und
den Katastrophenschutz (BHKG).
(2) Darüber hinaus stellt die Feuerwehr bei Veranstaltungen nach Maßgabe des §
27 BHKG Brandsicherheitswachen, soweit der Veranstalter dieser
Verpflichtung nicht genügt oder genügen kann.
(3) Des Weiteren kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen
erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen
besteht nicht. Über die Durchführung entscheidet die Leitung der Wehr. Die
Haftung der Stadt Erwitte beschränkt sich auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit.
§2
Kostenersatz
(1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2
nichts anderes bestimmt ist.
(2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte und
hilfeleistenden Feuerwehren im Sinne von § 39 BHKG wird der Ersatz von
entstandenen Kosten verlangt:
1.
von der Verursacherin oder dem Verursacher, wenn sie oder er die Gefahr
oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
2.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Industrie- oder
Gewerbebetriebs für die bei einem Brand aufgewandten Sonderlöschund Sondereinsatzmittel,
3.
von der Betreiberin oder dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen
gemäß §§ 29 Absatz 1, 30 Absatz 1 Satz 1 oder 31 im Rahmen ihrer
Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
4.
von der Fahrzeughalterin oder dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der
Schaden bei dem Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen
oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist von einem Kraftfahrzeug
mitgeführt zu werden, entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in
sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
5.
von der Transportunternehmerin oder dem Transportunternehmer, der
Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer oder
sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der
Beförderung von Gefahrstoffen oder anderen Stoffen und Gegenständen, von
denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im
Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit, für wichtige Gemeingüter,
für Leben und Gesundheit von Menschen sowie für Tiere und Sachen
ausgehen können oder Wasser gefährdenden Stoffen entstanden ist,
- 12 -
6.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden
beim sonstigen Umgang mit Gefahrstoffen oder Wasser gefährdenden Stoffen
gemäß Nummer 5 entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt,
7.
von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Besitzerin oder dem Besitzer
oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmeldeanlage außer in Fällen
nach Nummer 8, wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen
oder missbräuchlichen Auslösung ist,
8.
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eine
Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung
weitergeleitet hat,
9.
von derjenigen Person, die vorsätzlich grundlos oder in grob fahrlässiger
Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert hat.
(3) Zu den Einsatzkosten gehören auch die notwendigen Auslagen für die
kostenpflichtige Hinzuziehung Dritter. Über die Beauftragung entscheidet die
Einsatzleitung.
(4) Besteht neben der Pflicht der Feuerwehr zur Hilfeleistung die Pflicht einer anderen
Behörde oder Einrichtung zur Schadensverhütung und Schadensbekämpfung, so
sind der Gemeinde die Kosten für den Einsatz vom Rechtsträger der anderen
Behörde oder Einrichtung zu erstatten, sofern ein Kostenersatz nach Absatz 2 nicht
möglich ist.
§3
Entgelte
(1) Entgelte werden erhoben für Brandsicherheitswachen und freiwillige Leistungen.
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 können von der Zahlung eines angemessenen
Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig
gemacht werden.
(3) Für Gegenstände der Feuerwehr, die bei freiwilligen Leistungen der Feuerwehr ohne
Verschulden der Feuerwehr beschädigt oder vernichtet werden, hat der
Entgeltpflichtige Schadenersatz zu leisten.
§4
Berechnungsgrundlage
Der Kostenersatz und die Entgelte, die sich jeweils aus den Personal-, Fahrzeug-, Geräteund Sachkosten zusammensetzen, werden nach den in §§ 5-7 aufgestellten Grundsätzen
berechnet.
- 13 -
§5
Personalkosten
(1) Die Personalkosten berechnen sich bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG
aufgrund der Einsatzzeit.
(2) Die Einsatzzeit bei Einsätzen nach § 2 beginnt mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und
endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung
der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der
Einsatzzeit hinzugerechnet.
(3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für
eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle
Viertelstunde abgerechnet.
(4) Für die Dauer des Einsatzes nach § 2 und bei freiwilligen Hilfeleistungen wird je
eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 26,00 €
(pauschal) berechnet.
(5) Für alle Einsätze nach § 2 in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr und an Sonn- und
Feiertagen wird auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v. H. erhoben.
(6) Für die Dauer der Einsatzzeit bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem
Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von 9,00 € berechnet.
(7) Für die Beseitigung von Wespennestern wird eine Pauschale von 30,00 € erhoben.
§6
Fahrzeug- und Gerätekosten
(1) Bei Einsätzen nach § 52 Abs. 2 und Abs. 5 BHKG werden die Fahrzeug- und
Gerätekosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge und Geräte aufgrund der
Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die
Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum
Feuerwehrgerätehaus.
(2) Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als
Anlage beigefügten Kostentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Abgerechnet wird grundsätzlich nach Einsatzstunden. Als Mindestgebühr gilt der Satz für
eine Viertelstunde. Darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle
Viertelstunde abgerechnet.
(4) Bei Fahrzeugen sind im Kostenersatz die Nebenkosten und die Aufwendungen für die
Inanspruchnahme der in den Fahrzeugen befindlichen Geräte, außer bei Ölsperren,
enthalten.
(5) Für die aufzuwendenden Geräte für Ölsperren wird pauschal je Tag ein Betrag von 28,00
€ berechnet.
- 14 -
§7
Sachkosten
Die Sachkosten wie Schaummittel, Ölbindemittel usw. werden zusätzlich zu den Personal-,
Fahrzeug- und Gerätekosten in voller Höhe zum jeweiligen Tagespreis berechnet.
§8
Inanspruchnahme privater Unternehmen und Hilfsorganisationen
(1) Die Feuerwehr kann zur Unterstützung bei Leistungen im Sinne des § 1 private
Unternehmen und/oder Hilfsorganisationen beauftragen. Über die Beauftragung
entscheidet der Leiter der Feuerwehr. Ein Rechtsanspruch auf Beauftragung besteht
nicht.
(2) Für die Beauftragung privater Unternehmen und/ oder Hilfsorganisationen wird
Kostenersatz geltend gemacht. Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den
tatsächlich angefallenen Kosten.
§9
Kosten- und Entgeltschuldner
(1) Zur Zahlung des Kostenersatzes für Einsätze nach § 2 sind die dort Genannten
verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
(2) Zur Zahlung von Entgelten nach § 3 Abs. 1 sind bei Brandsicherheitswachen der
Veranstalter und bei freiwilligen Leistungen der Auftraggeber verpflichtet. Mehrere
Entgeltpflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 10
Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen
Feuerwehr Erwitte
Als Ersatz des Verdienstausfalls beruflich selbstständiger Angehöriger der Freiwilligen
Feuerwehr Erwitte (§ 21 Abs. 3 BHKG) wird ein Regelstundensatz in Höhe von 15,00 € je
Stunde gewährt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
Selbstständige können eine besondere Verdienstausfallentschädigung je Stunde
beantragen, sofern der den Regelsatz übersteigende Verdienstausfall glaubhaft versichert
wird. Die Glaubhaftmachung erfolgt durch schriftliche Erklärung. Als Höchstbetrag zur
Leistung einer Verdienstausfallpauschale wird 26,00 € je Stunde festgelegt. Die
Entschädigung wird höchstens 10 Stunden je Tag gewährt.
§11
Zahlungsfälligkeit
(1) Der Kostenersatz sowie die Entgelte sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des
Bescheides an die Stadt Erwitte zu zahlen.
- 15 -
(2) Von dem Ersatz der Kosten und Erhebung der Entgelte kann abgesehen werden, soweit
dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen
Interesses gerechtfertigt ist.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung und der als Anlage beigefügte Kostentarif treten am Tage nach der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz
und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr vom 12.12.2012 nebst Kostentarif
außer Kraft.
KOSTENTARIF
zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten bei
Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr Erwitte vom…05.2016
Fahrzeugart oder vergleichbare Fahrzeuge
Stundensatz
in Euro
TSF
Tragkraftspritzenfahrzeug
36,00
RW
Rüstwagen
46,00
TLF 16/25 Erwitte
Tanklöschfahrzeug
36,00
TLF 16/25 II Erwitte
Tanklöschfahrzeug
24,00
TLF 16
Tanklöschfahrzeug
28,00
LF 16 TS/ LF 16
Löschgruppenfahrzeuge
54,00
LF 8
Löschgruppenfahrzeug
26,00
LF 10/6
Löschgruppenfahrzeug
34,50
GWG
Gerätewagen Gefahrgut
47,50
MTF
Mannschaftstransportwagen
47,00
SW 2000
Schlauchwagen
84,00
DLK
ELW
Drehleiter
Einsatzleitwagen
45,50
13,50
HLF
Hilfslöschfahrzeug
67,00
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
- 16 -
Punkt 5
Jahresabschluss 2014 der Stadt Erwitte;
Kenntnisnahme und Genehmigung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen und
Auszahlungen
Ohne Aussprache wird beschlossen:
In der Anlage sind alle gemäß § 83 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein Westfalen
notwendig gewordenen überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und
Auszahlungen des Jahres 2014 aufgelistet. Der Teil a) wird genehmigt, dem Teil b) wird
zugestimmt.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Punkt 6
Zuleitung des Jahresabschlusses 2014 der Stadt Erwitte
Ohne Aussprache wird beschlossen:
Der gemäß § 95 Absatz 3 GO NRW aufgestellte Jahresabschluss zum 31.12.2014 weist
folgende Eckwerte auf:
- 1.717.714,53 €
- 347.064,59 €
Saldo der Ergebnisrechnung :
Saldo der Finanzrechnung :
Schlussbilanz zum 31.12.2014 :
Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu
erstellen.
Unter Berücksichtigung der Entnahme des Fehlbetrages der Ergebnisrechnung i.H.v.
1.717.714,53 € aus der Ausgleichsrücklage ergibt sich eine ausgeglichene Bilanz mit einer
Bilanzsumme i.H.v. 116.672.175,84 €.
Der Rat nimmt vom Abschlussergebnis Kenntnis und beschließt, den Jahresabschluss 2014
dem Rechnungsprüfungsausschuss zwecks Prüfung zuzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
- 17 -
Punkt 7
Zuleitung des Gesamtabschlusses 2014 der Stadt Erwitte
Ohne Aussprache wird beschlossen:
Der gemäß § 116 GO NRW aufgestellte Gesamtabschluss zum 31.12.2014 weist folgende
Eckwerte auf:
Saldo der Gesamtergebnisrechnung :
Cash-Flow
(zahlungswirksame Veränderung des Gesamt-Finanzmittelfonds):
- 1.583.656,39 €
- 347.064,59 €
Schlussbilanz zum 31.12.2014:
Fehler! Es ist nicht möglich, durch die Bearbeitung von Feldfunktionen Objekte zu
erstellen.
Unter
Berücksichtigung
der
Reduzierung
der
Ausgleichsrücklage
um
den
Gesamtjahresfehlbetrag der Ergebnisrechnung i.H.v. 1.583.656,39 € ergibt sich eine
ausgeglichene Bilanz mit einer Bilanzsumme i.H.v. 143.066.078,10 €.
Der Rat nimmt vom Abschlussergebnis Kenntnis und beschließt, den Gesamtabschluss 2014
dem Rechnungsprüfungsausschuss zwecks Prüfung zuzuleiten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig zugestimmt
Punkt 8
Beteiligungsbericht zum 31.12.2014 der Stadt Erwitte
Die Aushändigung des Beteiligungsberichtes wird ohne Aussprache zur Kenntnis
genommen.
Der Vorsitzende:
gez. Wessel
Der Schriftführer:
gez. Hans-Peter Busch