Entwurf einer delegierten Verordnung zur Festlegung

EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den XXX
C(2016) 3752 projet
ENTWURF
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom XXX
zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender
Eigenschaften gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
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BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die
Verwendung von Biozidprodukten sind regulatorische Folgen für Wirkstoffe mit
endokrinschädigenden Eigenschaften und Biozidprodukte, die diese Stoffe enthalten,
festgelegt. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung musste die Kommission
spätestens bis zum 13. Dezember 2013 delegierte Rechtsakte zur Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender
Eigenschaften erlassen. In seinem Urteil vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache
T-521/14 (Königreich Schweden gegen Europäische Kommission) entschied das
Gericht der Europäischen Union, dass die Europäische Kommission gegen EU-Recht
verstoßen hat, da sie es versäumt hat, innerhalb der in der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 angegebenen Frist wissenschaftliche Kriterien für die Identifizierung
endokriner Disruptoren festzulegen. Der delegierte Rechtsakt enthält
wissenschaftliche Kriterien für die Identifizierung endokriner Disruptoren.
Der delegierte Rechtsakt enthält wissenschaftliche Kriterien für die Identifizierung
endokriner Disruptoren. Diese Kriterien beruhen auf den Definitionen für endokrine
Disruptoren und schädigende Wirkungen, die die Weltgesundheitsorganisation
(WHO) im Rahmen ihres Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit
festgelegt hat. Sie entsprechen dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik
und ermöglichen eine treffendere Identifizierung von Wirkstoffen mit
endokrinschädigenden Eigenschaften.
Die Kommission hat am 15. Juni 2016 eine Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament und den Rat über endokrine Disruptoren und die Entwürfe
der Kommissionsrechtsakte zur Festlegung der wissenschaftlichen Kriterien für ihre
Bestimmung im Kontext der EU-Rechtsvorschriften über Pflanzenschutzmittel und
Biozidprodukte (XXX/2016) verabschiedet. In der genannten Mitteilung werden die
für Biozidprodukte festgelegten wissenschaftlichen Kriterien in einen breiteren
Kontext eingebettet und insbesondere Verknüpfungen mit der Festlegung
wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender
Eigenschaften im Bereich der Pflanzenschutzmittel, mit den Auswirkungen auf
andere Regelungsbereiche und mit anderen laufenden Tätigkeiten der Kommission
zu endokrinen Disruptoren hergestellt.
2.
KONSULTATIONEN VOR ANNAHME DES RECHTSAKTS
Zwischen September 2014 und Januar 2015 wurde im Rahmen einer
Folgenabschätzung eine öffentliche Konsultation durchgeführt. Der dazugehörige
Bericht wurde am 24. Juli 2015 veröffentlicht. Die Kommission hat am XXX 2016
und XXX 2016 eine Sachverständigengruppe (die „Sachverständigengruppe der für
Biozidprodukte zuständigen Behörden“) mit Vertretern der für Biozidprodukte
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Europäischen Chemikalienagentur,
[der Biozidindustrie und der Zivilgesellschaft] konsultiert. Ein [aktualisierter]
Entwurf des delegierten Rechtsakts wurde vor diesen Treffen veröffentlicht.
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3.
RECHTLICHE ASPEKTE DES DELEGIERTEN RECHTSAKTS
In dem delegierten Rechtsakt sind wissenschaftliche Kriterien für die Bestimmung
endokrinschädigender Eigenschaften gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 festgelegt.
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ENTWURF
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) .../... DER KOMMISSION
vom XXX
zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender
Eigenschaften gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von
Biozidprodukten1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Bei der Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung
endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte
der Zweck der genannten Verordnung – Verbesserung des freien Verkehrs für
Biozidprodukte innerhalb der Union und gleichzeitige Gewährleistung eines hohen
Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt –
berücksichtigt werden.
(2)
Im Jahr 2002 hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) im Rahmen ihres
Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit eine Definition für endokrine
Disruptoren2 vorgeschlagen; 2009 folgte eine Definition für schädigende Wirkungen3.
Diese Definitionen sind in der Wissenschaft mittlerweile weitgehend anerkannt. Die
Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“)
befürwortete diese Definitionen in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zu endokrinen
Disruptoren4, das am 28. Februar 2013 angenommen wurde (im Folgenden „das
wissenschaftliche Gutachten der Behörde“). Auch der Wissenschaftliche Ausschuss
für Verbrauchersicherheit vertritt diesen Standpunkt.5 Es ist daher angezeigt, die
1
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
WHO/IPCS (Weltgesundheitsorganisation/Internationales Programm für Chemikaliensicherheit), 2002.
Global Assessment of the State-of-the-science of Endocrine Disruptors. WHO/PCS/EDC/02.2,
öffentlich zugänglich unter http://www.who.int/ipcs/publications/new_issues/endocrine_disruptors/en/.
WHO/IPCS (Weltgesundheitsorganisation/Internationales Programm für Chemikaliensicherheit), 2009.
Principles and Methods for the Risk Assessment of Chemicals in Food. Environmental Health Criteria
240, öffentlich zugänglich unter http://www.who.int/foodsafety/chem/principles/en/index1.html.
„Scientific Opinion on the hazard assessment of endocrine disruptors: Scientific criteria for
identification of endocrine disruptors and appropriateness of existing test methods for assessing effects
mediated by these substances on human health and the environment”, EFSA Journal 2013;11(3):3132,
doi: 10.2903/j.efsa.2013.3132.
Wissenschaftlicher Ausschuss für Verbrauchersicherheit, „Memorandum on Endocrine disruptors“,
16.12.2014 (SCCS/1544/14).
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Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften auf der Grundlage
dieser WHO-Definitionen festzulegen.
(3)
Bei der Anwendung dieser Kriterien sollte zur Ermittlung der Beweiskraft ein WeightOf-Evidence-Ansatz, der sich insbesondere an die in der Verordnung (EU)
Nr. 528/2012 und in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates6 vorgesehene Methodik anlehnt, angewendet werden.
Außerdem sollten im Rahmen der Anwendung der OECD-Anleitung zu
standardisierten Testrichtlinien zur Bewertung von Chemikalien unter dem Aspekt
endokrine Disruptoren („Guidance document on standardised test guidelines for
evaluating chemicals for endocrine disruption“)7 gewonnene Erfahrungen
berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten der Anwendung der Kriterien alle
relevanten wissenschaftlichen Belege, insbesondere auf einem international
vereinbarten Studienprotokoll basierende Studien, zugrunde liegen.
(4)
Die Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften entsprechen
dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik und ermöglichen eine treffendere
Identifizierung von Wirkstoffen mit endokrinschädigenden Eigenschaften.
Unbeschadet Artikel 90 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollten die neuen
Kriterien daher so rasch wie möglich gelten, es sei denn, der zuständige Ausschuss hat
über den Entwurf der ihm vorgelegten Verordnung abgestimmt, ohne dass diese
Verordnung durch die Kommission bis [date of IEF of this Regulation] angenommen
worden ist. Die Kommission wird die Auswirkungen für jedes laufende Verfahren im
Einzelfall prüfen und erforderlichenfalls unter gebührender Achtung der Rechte der
Antragsteller geeignete Maßnahmen ergreifen. Dies kann auch ein Ersuchen um ein
überarbeitetes Gutachten der Behörde und Stellungnahmen der Antragsteller
umfassen –
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften
gemäß Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 werden im
Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegt.
Artikel 2
Die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Kriterien gelten ab dem [date of EIF]; davon
ausgenommen sind Verfahren, bei denen der Ausschuss gemäß Artikel 82 der Verordnung
(EU) Nr. 528/2012 über den Entwurf der ihm vorgelegten Verordnung abgestimmt hat, ohne
dass dieser Entwurf einer Verordnung bis [date of EIF] angenommen worden ist.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft.
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Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008
über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
OECD Series on Testing and Assessment, No. 150.
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Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat.
Brüssel, den
Für die Kommission
Der Präsident
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EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den XXX
C(2016) 3752 projet
ANNEX 1
ENTWURF
ANHANG
der
DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) …/... DER KOMMISSION
zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender
Eigenschaften gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
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ANHANG
Ein Wirkstoff wird als Stoff mit für Menschen oder für Nichtzielorganismen relevanten
endokrinschädigenden Eigenschaften eingestuft, wenn er die Kriterien gemäß Abschnitt A
bzw. Abschnitt B erfüllt.
Abschnitt A – Für Menschen relevante endokrinschädigende Eigenschaften
1.
2.
Ein Wirkstoff gilt als Stoff mit für Menschen relevanten endokrinschädigenden
Eigenschaften, wenn er alle im Folgenden aufgeführten Kriterien erfüllt:
(1)
Es ist bekannt, dass er eine für die menschliche Gesundheit schädigende
Wirkung hat, die einer Veränderung der Morphologie, der Physiologie, des
Wachstums, der Entwicklung, der Fortpflanzung/Reproduktion oder der
Lebensdauer eines Organismus, eines Systems oder einer (Teil-)Population
gleichkommt,
die
zu
einer
Beeinträchtigung
der
Leistungsfähigkeit/Funktionsfähigkeit, einer Beeinträchtigung der Fähigkeit
zur Bewältigung zusätzlichen/erhöhten Stresses oder einer erhöhten
Anfälligkeit für andere Einflüsse führt;
(2)
er hat eine endokrine Wirkungsweise;
(3)
die für die menschliche Gesundheit relevante schädigende Wirkung ist eine
Folge der endokrinen Wirkungsweise.
Die Identifizierung eines Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden
Eigenschaften gemäß Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage folgender Elemente:
(1)
Auf allen verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Nachweisen,
(a)
die in erster Linie gemäß international vereinbarten Studienprotokollen
(In-vivo-Studien oder angemessen validierte alternative Prüfsysteme, mit
denen schädigende Wirkungen bei Mensch oder Tier vorhergesagt
werden können, sowie In-vivo-, In-vitro- und mechanistische Studien zur
Feststellung endokriner Wirkungen) und den von der Europäischen
Chemikalienagentur herausgegebenen Leitlinien für die Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gewonnen wurden;
(b)
auf die eine Methodik der systematischen Überprüfung angewendet
wurde, um weitere einschlägige wissenschaftliche Daten zu analysieren;
(2)
auf einem Abgleich der Beweiskraft der wissenschaftlichen Nachweise für
endokrin vermittelte schädigende Wirkungen mit den Kriterien gemäß
Nummer 1, wobei die tatsächliche Schädlichkeit der Wirkungen und die
Wirkungsweise gemeinsam mit der biologischen Plausibilität des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen der schädigenden Wirkung und der endokrinen
Wirkungsweise geprüft werden.
(3)
bei der Ermittlung der Beweiskraft (Weight-of-Evidence) gemäß Nummer 2,
die mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten und international vereinbarter
Leitlinien erfolgt, werden folgende Aspekte berücksichtigt:
(a)
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Zur Bewertung von Qualität, Zuverlässigkeit, Reproduzierbarkeit und
Schlüssigkeit der wissenschaftlichen Nachweise werden insbesondere
alle folgenden Faktoren berücksichtigt:
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(i)
Sowohl positive als auch negative Befunde sind im Rahmen einer
einmaligen Ermittlung der Beweiskraft gemeinsam zu
berücksichtigen;
(ii)
bei der Ermittlung der Beweiskraft sollte die Relevanz des
Studiendesigns für die Bewertung der schädigenden Wirkungen
und für die Evaluierung der mechanistischen Informationen
berücksichtigt werden. Bei der Bewertung der schädigenden
Wirkungen haben in der Regel angemessene, verlässliche und
repräsentative menschenbezogene Daten Vorrang vor anderen
Daten; positive Befunde aus ordnungsgemäß durchgeführten
Studien am Tier sind jedoch nicht zwangsweise durch das Fehlen
positiver Humanerfahrungen widerlegt;
(iii) die biologische Plausibilität des ursächlichen Zusammenhangs
zwischen den schädigenden Wirkungen und der endokrinen
Wirkungsweise,
(iv) die Qualität und Schlüssigkeit der Daten wird in geeigneter Weise
gewichtet, unter Berücksichtigung von Struktur und Kohärenz der
Befunde innerhalb und zwischen Studien mit ähnlichem Design
und zwischen verschiedenen Tierarten;
(v)
Expositionswege sowie Toxikokinetik- und Metabolismusstudien
gelten als für Menschen relevant, es sei denn es gibt überzeugende
Nachweise, um die Unterschiede zwischen Versuchstieren und
Probanden zu begründen;
(vi) das Konzept der Grenzdosis sowie internationale Leitlinien für
empfohlene Maximaldosen und für die Bewertung der
verzerrenden Wirkung exzessiver Toxizität;
(b)
schädigende Wirkungen oder endokrine Wirkungsweisen, bei denen es
sich um unspezifische sekundäre Folgen anderer toxischer Wirkungen
handelt, werden bei der Identifizierung des Stoffes als endokriner
Disruptor nicht berücksichtigt;
(c)
gibt es Erkenntnisse, wonach die schädigenden Wirkungen für Menschen
eindeutig nicht relevant sind, so sollte der Stoff nicht als ein für
Menschen relevanter endokriner Disruptor eingestuft werden.
Abschnitt B – Für Nichtzielorganismen relevante endokrinschädigende Eigenschaften
1.
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Ein Wirkstoff gilt als Stoff mit für Nichtzielorganismen relevanten
endokrinschädigenden Eigenschaften, wenn er alle im Folgenden aufgeführten
Kriterien erfüllt:
(1)
Es ist bekannt, dass er eine für Nichtzielorganismen schädigende Wirkung hat,
die einer Veränderung der Morphologie, der Physiologie, des Wachstums, der
Entwicklung, der Fortpflanzung/Reproduktion oder der Lebensdauer eines
Organismus, eines Systems oder einer (Teil-)Population gleichkommt, die zu
einer Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit/Funktionsfähigkeit, einer
Beeinträchtigung der Fähigkeit zur Bewältigung zusätzlichen/erhöhten Stresses
oder einer erhöhten Anfälligkeit für andere Einflüsse führt, welche auf
Populationsebene als erheblich erachtet wird;
(2)
er hat eine endokrine Wirkungsweise;
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(3)
2.
die für Nichtzielorganismen relevante schädigende Wirkung ist eine Folge der
endokrinen Wirkungsweise.
Die Identifizierung eines Wirkstoffs als Stoff mit endokrinschädigenden
Eigenschaften gemäß Nummer 1 erfolgt auf der Grundlage folgender Elemente:
(1)
Auf allen verfügbaren einschlägigen wissenschaftlichen Nachweise,
(a)
die in erster Linie gemäß international vereinbarten Studienprotokollen
(In-vivo-Studien oder angemessen validierte alternative Prüfsysteme, mit
denen schädigende Wirkungen bei Mensch oder Tier vorhergesagt
werden können, sowie In-vivo-, In-vitro- und mechanistische Studien zur
Feststellung endokriner Wirkungen) und den von der Europäischen
Chemikalienagentur herausgegebenen Leitlinien für die Durchführung
der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gewonnen wurden;
(b)
auf die eine Methodik der systematischen Überprüfung angewendet
wurde, um weitere einschlägige wissenschaftliche Daten zu analysieren.
(2)
auf einem Abgleich der Beweiskraft der wissenschaftlichen Nachweise für
endokrin vermittelte schädigende Wirkungen mit den Kriterien gemäß
Nummer 1, wobei die tatsächliche Schädlichkeit der Wirkungen und die
Wirkungsweise gemeinsam mit der biologischen Plausibilität des ursächlichen
Zusammenhangs zwischen der schädigenden Wirkung und der endokrinen
Wirkungsweise erwogen werden.
(3)
bei der Ermittlung der Beweiskraft (Weight-of-Evidence) gemäß Nummer 2
Absatz 2, die mit Hilfe einer Beurteilung durch Experten und international
vereinbarter Leitlinien erfolgt, werden folgende Aspekte berücksichtigt:
(a)
Zur Bewertung von Qualität, Zuverlässigkeit, Reproduzierbarkeit und
Schlüssigkeit der wissenschaftlichen Nachweise werden alle folgenden
Faktoren berücksichtigt:
(i)
Sowohl positive als auch negative Befunde sind im Rahmen einer
einmaligen Ermittlung der Beweiskraft gemeinsam zu
berücksichtigen, wobei gegebenenfalls zwischen taxonomischen
Gruppen (z. B. Säugetiere, Vögel, Fische) unterschieden wird;
(ii)
bei der Ermittlung der Beweiskraft sollte die Relevanz des
Studiendesigns für die Bewertung der schädigenden Wirkungen auf
Populationsebene und für die Evaluierung der mechanistischen
Informationen berücksichtigt werden. In der Regel haben in
Feldstudien gewonnene Daten Vorrang vor anderen Daten.
Dennoch werden positive Befunde aus ordnungsgemäß
durchgeführten
Laboruntersuchungen
selbst
in
Fällen
berücksichtigt, in denen keine positiven Befunde aus Feldstudien
vorliegen;
(iii) die schädigenden Folgen für die Fortpflanzung/Reproduktion und
das Wachstum/die Entwicklung, da diese Wirkungen mit hoher
Wahrscheinlichkeit Folgen für die Populationen haben. Geeignete,
verlässliche und repräsentative höherstufige experimentelle Studien
und/oder Daten aus zuverlässigen Populationsmodellen werden,
soweit verfügbar, berücksichtigt, um die Relevanz der
schädigenden Wirkungen auf Populationsebene zu bewerten;
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(iv) die biologische Plausibilität des ursächlichen Zusammenhangs
zwischen den schädigenden Wirkungen und der endokrinen
Wirkungsweise sowie deren Relevanz für Populationen von
Nichtzielorganismen;
(v)
die Qualität und Schlüssigkeit der Daten wird in geeigneter Weise
gewichtet, unter Berücksichtigung von Struktur und Kohärenz der
Befunde bei unterschiedlichen Dosen oder Expositionsgrenzen
innerhalb und zwischen Studien mit ähnlichem Design und
zwischen verschiedenen taxonomischen Gruppen;
(vi) das Konzept der Grenzdosis sowie internationale Leitlinien für
empfohlene Maximaldosen und für die Bewertung der
verzerrenden Wirkungen exzessiver Toxizität;
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(b)
schädigende Wirkungen oder endokrine Wirkungsweisen, bei denen es
sich um unspezifische sekundäre Folgen anderer toxischer Wirkungen
handelt, werden bei der Identifizierung des Stoffes als ein für
Nichtzielorganismen
relevanter
endokriner
Disruptor
nicht
berücksichtigt;
(c)
gibt es Erkenntnisse, wonach die schädigenden Wirkungen auf
Populationsebene für Nichtzielorganismen eindeutig nicht relevant sind,
so sollte der Stoff nicht als ein für Nichtzielorganismen relevanter
endokriner Disruptor eingestuft werden.
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