Korrektur zu TOP 4.1.1.3

Korrektur zu TOP 4.1.1.3
(Folien 74 und 75)
HLBS‐Umsatzsteuer 2016
4 Die umsatzsteuerliche Organschaft im Bereich der LuF
4.1 Gesetzliche Grundlagen und Folgen 4.1.1.3 Finanzielle Eingliederung
Korrekturfolie
• OT verfügt über die Mehrheit der Anteile an OG; diese Mehrheit ermöglicht dem OT Beschlüsse in der OG durchzusetzen
• i.d.R. muss Anteil > 50% sein; erforderlich ist die Stimmenmehrheit
• Beteiligung muss unmittelbar oder mittelbar bestehen; eine Beteiligung im SonderBV reicht zur Begründung der Organschaft nicht aus
Beispiel
An der Huber & Maier GbR sind Huber und Maier zu jeweils 50 % beteiligt. An der Huber, Maier und Partner GmbH sind Huber und Maier zu jeweils 30 % beteiligt, die weiteren Partner halten zusammen 40 % der GmbH‐
Anteile. Die Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen der GmbH bestimmen sich nach dem Beteiligungsverhältnis. 74
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LBS‐Umsatzsteuer 2016
4 Die umsatzsteuerliche Organschaft im Bereich der LuF
4.1 Gesetzliche Grundlagen und Folgen 4.1.1.3 Finanzielle Eingliederung
Korrekturfolie
Lösung
Die finanzielle Eingliederung der Huber, Maier und Partner GmbH in die Huber & Maier GbR ist nicht gegeben, da nicht die Huber & Maier GbR selbst, sondern deren Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind.
• Die finanzielle Eingliederung ist das Haupt‐Eingliederungsmerkmal; sie darf niemals fehlen
• Eine unvollkommene finanzielle Eingliederung reicht nicht aus; nur wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung können schwächer sein 75
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LBS‐Umsatzsteuer 2016