Korrektur zu TOP 4.1.1.3 (Folien 74 und 75) HLBS‐Umsatzsteuer 2016 4 Die umsatzsteuerliche Organschaft im Bereich der LuF 4.1 Gesetzliche Grundlagen und Folgen 4.1.1.3 Finanzielle Eingliederung Korrekturfolie • OT verfügt über die Mehrheit der Anteile an OG; diese Mehrheit ermöglicht dem OT Beschlüsse in der OG durchzusetzen • i.d.R. muss Anteil > 50% sein; erforderlich ist die Stimmenmehrheit • Beteiligung muss unmittelbar oder mittelbar bestehen; eine Beteiligung im SonderBV reicht zur Begründung der Organschaft nicht aus Beispiel An der Huber & Maier GbR sind Huber und Maier zu jeweils 50 % beteiligt. An der Huber, Maier und Partner GmbH sind Huber und Maier zu jeweils 30 % beteiligt, die weiteren Partner halten zusammen 40 % der GmbH‐ Anteile. Die Stimmrechte in den Gesellschafterversammlungen der GmbH bestimmen sich nach dem Beteiligungsverhältnis. 74 74 LBS‐Umsatzsteuer 2016 4 Die umsatzsteuerliche Organschaft im Bereich der LuF 4.1 Gesetzliche Grundlagen und Folgen 4.1.1.3 Finanzielle Eingliederung Korrekturfolie Lösung Die finanzielle Eingliederung der Huber, Maier und Partner GmbH in die Huber & Maier GbR ist nicht gegeben, da nicht die Huber & Maier GbR selbst, sondern deren Gesellschafter an der GmbH beteiligt sind. • Die finanzielle Eingliederung ist das Haupt‐Eingliederungsmerkmal; sie darf niemals fehlen • Eine unvollkommene finanzielle Eingliederung reicht nicht aus; nur wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung können schwächer sein 75 75 LBS‐Umsatzsteuer 2016
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