Rückfax: 02238/ 83 97 13 Pulheimer Abfallberatungs-Zentrum Alte Kölner Straße 46 50259 Pulheim Erklärung zur Festlegung der Einwohnergleichwerte für Abfälle zur Beseitigung Entsprechendes bitte ausfüllen und innerhalb von 14 Tagen zurückfaxen oder -schicken Nach §18 der Abfallentsorgungssatzung sind Abfallerzeuger verpflichtet, die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Firma: ____________________________________ Tel.: _________________________ Anschrift: __________________________________ Fax: _________________________ Ansprechpartner: ___________________________ Derzeit genutzte Abfallgefäße: Graue Abfallgefäße: _____ Stück ________ Liter pro Woche/ alle 2 Wochen _____ Stück ________ Liter pro Woche/ alle 2 Wochen Blaue Gefäße: _____ Stück ________ Liter braune Gefäße: _____ Stück ________ Liter gelbe Gefäße: _____ Stück ________ Liter Auszug aus § 11 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim: Abs. 3 Satz 1 u. 2: Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wird der Gefäßbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Woche zur Verfügung gestellt. Abs. 3 Satz 5: Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt: bitte zweite Seite beachten Seite 1 von 2 (Art Ihres Gewerbebetriebes - Zutreffendes bitte ankreuzen) Unternehmen/ Institution Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen Je Platz/ Beschäf- Einwohnertigten/ Bett gleichwert je Platz 1 öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Kranken- je 3 Beschäftigte kassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter Schulen, Kindergärten je 10 Schüler/ Kind 1 Speisewirtschaften, Imbiss-Stuben je Beschäftigten 4 Schankwirtschaft je Beschäftigten 2 Gaststättenbetriebe, die nur konzessioniert sind, Eisdielen Beherbergungsbetriebe als 1 je 4 Betten 1 Lebensmitteleinzel- und -großhandel je Beschäftigten 2 sonstiger Einzel- und Großhandel je Beschäftigten 0,5 Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe je Beschäftigten 0,5 Abs. 4: Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt. Anzahl Ihrer Beschäftigten*: ________Personen Vollzeit ________Personen Halbzeit ________Personen mit weniger als der Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit * Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte. Abs. 5: Auf Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in einem grauen Gefäß gesammelt werden können, wird das nach § 11 Abs. 3 berechnete Gefäßvolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 (EWG private Haushaltungen) zur Verfügung zu stellende Gefäßvolumen hinzugerechnet. Grundstücke, die sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden: Unser graues Gefäß wird alleine von unserem Gewerbebetrieb genutzt Wir nutzen ein graues Gefäß auf dem gleichen Grundstück gemeinsam mit (ggf. Beiblatt): _________________________ Unterschrift, Datum Seite 2 von 2
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