Erklärung zur Festlegung der Einwohnergleichwerte

Rückfax: 02238/ 83 97 13
Pulheimer Abfallberatungs-Zentrum
Alte Kölner Straße 46
50259 Pulheim
Erklärung zur Festlegung der Einwohnergleichwerte für Abfälle zur
Beseitigung
Entsprechendes bitte ausfüllen und innerhalb von 14 Tagen zurückfaxen oder -schicken
Nach §18 der Abfallentsorgungssatzung sind Abfallerzeuger verpflichtet, die für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Firma: ____________________________________
Tel.:
_________________________
Anschrift: __________________________________
Fax:
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Ansprechpartner: ___________________________
Derzeit genutzte Abfallgefäße:
Graue Abfallgefäße:
_____ Stück
________ Liter pro Woche/ alle 2 Wochen
_____ Stück
________ Liter pro Woche/ alle 2 Wochen
Blaue Gefäße:
_____ Stück
________ Liter
braune Gefäße:
_____ Stück
________ Liter
gelbe Gefäße:
_____ Stück
________ Liter
Auszug aus § 11 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Pulheim:
Abs. 3 Satz 1 u. 2:
Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushalten wird der
Gefäßbedarf für Abfälle zur Beseitigung unter Zugrundelegung von Einwohnergleichwerten
ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird ein Mindest-Gefäßvolumen von 15 Litern pro Woche zur
Verfügung gestellt.
Abs. 3 Satz 5:
Einwohnergleichwerte werden nach folgender Regelung festgestellt:
bitte zweite Seite beachten
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(Art Ihres Gewerbebetriebes - Zutreffendes bitte ankreuzen)
Unternehmen/ Institution
Krankenhäuser, Kliniken und ähnliche Einrichtungen
Je Platz/ Beschäf- Einwohnertigten/ Bett
gleichwert
je Platz
1
öffentl. Verwaltungen, Geldinstitute, Verbände, Kranken- je 3 Beschäftigte
kassen, Versicherungen, selbständig Tätige der freien
Berufe, selbständige Handels-, Industrie- und Versicherungsvertreter
Schulen, Kindergärten
je 10 Schüler/ Kind
1
Speisewirtschaften, Imbiss-Stuben
je Beschäftigten
4
Schankwirtschaft je Beschäftigten
2
Gaststättenbetriebe, die nur
konzessioniert sind, Eisdielen
Beherbergungsbetriebe
als
1
je 4 Betten
1
Lebensmitteleinzel- und -großhandel
je Beschäftigten
2
sonstiger Einzel- und Großhandel
je Beschäftigten
0,5
Industrie, Handwerk u. übrige Gewerbe
je Beschäftigten
0,5
Abs. 4:
Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B.
Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende Familienangehörige, Auszubildende)
einschließlich Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der Veranlagung
berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit
beschäftigt sind, werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.
Anzahl Ihrer Beschäftigten*: ________Personen Vollzeit
________Personen Halbzeit
________Personen mit weniger als der Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit
* Beschäftigte sind alle in einem Betrieb Tätige (z.B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich Zeitarbeitskräfte.
Abs. 5:
Auf Grundstücken, auf denen Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und
Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen anfallen, die gemeinsam in
einem grauen Gefäß gesammelt werden können, wird das nach § 11 Abs. 3 berechnete
Gefäßvolumen zu dem nach § 11 Abs. 2 (EWG private Haushaltungen) zur Verfügung
zu stellende Gefäßvolumen hinzugerechnet.
Grundstücke, die sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt werden:
Unser graues Gefäß wird alleine von unserem Gewerbebetrieb genutzt
Wir nutzen ein graues Gefäß auf dem gleichen Grundstück gemeinsam mit (ggf. Beiblatt):
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Unterschrift, Datum
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