VO Allgemeiner Teil und Verbraucherschutzrecht Produkthaftung Mag. Sebastian Wöss SoSe 2016 Produkthaftung => „schadenersatzrechtliche Verantwortung des Herstellers für die Gefährlichkeit einer Sache“ => Keine Haftung für die Mangelhaftigkeit der erzeugten Sache, sondern für deren Gefährlichkeit Mag. Sebastian Wöss 2 Grund für ein eigenes Produkthaftungsrecht? Vor dem PHG .. Teilproduzent Endproduzent Händler Schaden Endabnehmer oder zufällig anwesende Personen Mag. Sebastian Wöss 3 Grund für ein eigenes Produkthaftungsrecht? Vor dem PHG .. • Kein Schuldverhältnis zwischen Produzenten und Geschädigten (Geschädigter ist nicht Eigentümer des Produktes bzw hat es von einem Händler gekauft) • Folge? Mag. Sebastian Wöss 4 Grund für ein eigenes Produkthaftungsrecht? Vor dem PHG .. • Folge: − − − − Händler selbst kein Verschulden Anwendung deliktischer Grundsätze Gehilfenzurechnung nur nach § 1315 ABGB Beweislast obliegt dem Geschädigten (§ 1296 ABGB) Mag. Sebastian Wöss 5 Grund für ein eigenes Produkthaftungsrecht? Vor dem PHG .. • Folge: − Vertrag zwischen Produzent und Händler als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter qualifiziert => Vertraglich Ansprüche des Käufers (auch) gegenüber dem Produzenten => Nachteile: Dritte („innocent bystanders“) nicht geschützt; Mangels Verschulden kein Ersatz von Ausreißschäden (Zufallsschäden) Mag. Sebastian Wöss 6 Rechtsgrundlagen • Produkthaftungsgesetz (PHG) => Gefährdungshaftung • ABGB (vgl §§ 14, 15 PHG) => Vertragshaftung (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter) => Deliktische Haftung Mag. Sebastian Wöss 7 PHG Prüfungsschema Schaden (§ 1 PHG) – Tötung – Körperverletzung – Sachbeschädigung • • • Sache ist nicht das Produkt selbst? (§ 1 Abs 1 PHG) Sache wird nicht überwiegend im Unternehmen verwendet? (§ 2 Z 1 PHG) Sachschaden übersteigt 500 €? (§ 2 Z 2 PHG) Produkt (§ 4 PHG) Fehlerhaftigkeit des Produkts (§ 5 PHG) Haftungsadressat (§ 1 PHG) – In Verkehr bringen (§ 1 iVm § 6 PHG) Haftungsausschluss (§ 8 PHG) Mitverschulden (§ 11 PHG iVm § 1304 ABGB) Verjährung (§ 13 PHG) Mag. Sebastian Wöss 8 PHG Schaden (§ 1 PHG) • Personen- und Sachschäden • Kein Ersatz reiner Vermögensschäden • Umfang bei Personenschäden richtet sich nach § 1325 ff ABGB (Ersatz immaterieller Schäden) • Sachschäden nur insofern, als nicht das Produkt selbst (GWL nach ABGB), Beschränkung auf Wiederherstellungskosten (kein Ersatz entgangenen Gewinns oder entgangener Nutzung) • „Weiterfressschäden“ • Zufällig verursachte Schäden? Mag. Sebastian Wöss 9 PHG Produkt (§ 4 PHG) • • • • Bewegliche körperliche Sache Auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache ist Mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist Auch Energie • Software? Organe? Körperteile? Tiere? Mag. Sebastian Wöss 10 PHG Fehlerhaftigkeit des Produkts (§ 5 PHG) • Produkt bietet nicht die zu erwartende Sicherheit (Berücksichtigung sämtlicher Umstände) • Die erwartete Sicherheit orientiert sich dabei insb an − Der Darbietung − Dem Gebrauch − Dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens • Technische Verbesserungen machen das „frühere“ Produkt nicht per se fehlerhaft (§ 5 Abs 2 PHG) • Arten von Fehlern: Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehler Mag. Sebastian Wöss 11 PHG Haftungsadressat (§ 1 PHG) • Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat (Z 1) • Unternehmer, der es zum Vertrieb in den EWR-Raum eingeführt und in den Verkehr gebracht hat (Z 2) => Solidarhaftung (§ 10 PHG) • Subsidiäre Haftung des Händlers, wenn Herstellers oder Importeur nicht festgestellt werden können und der Händler diese nicht benennen kann (Abs 2) Mag. Sebastian Wöss 12 PHG Haftungsadressat (§ 1 PHG) • • • Unternehmerbegriff weicht von § 1 KSchG ab: Gewinnerzielungsabsicht oder im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit „Hersteller“: Wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt erzeugt hat (§ 3 PHG); aber auch, wer als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt => Anscheinsproduzent (Haftung neben dem tatsächlichen Hersteller) (§ 3 S 2 PHG) Mag. Sebastian Wöss 13 PHG Haftungsadressat (§ 1 PHG) • Hersteller des Grund- oder Teilproduktes nur dann haftbar, wenn fehlerhaftes Grund- oder Teilprodukt vorliegt und dies kausal war für den durch das fehlerhafte Endprodukt eintretende Schaden • Abstellen auf den Erzeugungsprozess; Designer, Konstrukteure? Mag. Sebastian Wöss 14 PHG In Verkehr bringen (§ 6 PHG) • Sobald es der Unternehmer (freiwillig), gleich aufgrund welchen Titels, einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch übergeben hat • Versendung genügt • „Werktorprinzip“ • Beweis des nicht-Inverkehrbringens bzw nicht als Unternehmer in Verkehr Bringens obliegt dem Hersteller oder Importeur (§ 7 Abs 1 PHG) • Beweis gelingt, wenn er „wahrscheinlich“ dartut, dass das Produkt zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht fehlerhaft war (§ 7 Abs 2 PHG) Mag. Sebastian Wöss 15 PHG Haftungsausschluss (§ 8 PHG) • Dann, wenn nachgewiesen wird, dass − Die Eigenschaft des Produktes nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft zur Zeit des Inverkehrbringens nicht als Fehler erkannt werden konnte (Z 2) => keine Haftung für Entwicklungsrisiko − Der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist (Z 1) − Lieferung des Grundstoffes, Teilprodukt und Fehler bei der Konstruktion oder Anleitung • Haftung nach PHG kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden (§ 9 PHG) Mag. Sebastian Wöss 16 PHG Mitverschulden (§ 11 PHG) • Verweis auf § 1304 ABGB − Verhältnismäßig nach Verschulden − Verhältnis nicht bestimmbar, nach Teilen Mag. Sebastian Wöss 17 PHG Verjährung („Erlöschen“) (§ 13 PHG) • Es gelten allgemeine Verjährungsregeln (§ 1498 ABGB) • Maximal zehn Jahre nach Inverkehrbringen Mag. Sebastian Wöss 18 PHG Pflicht zur Deckungsvorsorge (§ 16 PHG) • Hersteller und Importeure sind verpflichtet zum Abschluss einer ausreichenden „Versicherung“ zur Abdeckung allfälliger Ansprüche nach PHG − Haftpflichtversicherung − Bildung ausreichender Rücklagen Mag. Sebastian Wöss 19
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