7. Handout Prof. Schauer

VO Allgemeiner Teil und
Verbraucherschutzrecht
Produkthaftung
Mag. Sebastian Wöss
SoSe 2016
Produkthaftung
=> „schadenersatzrechtliche Verantwortung des Herstellers für die
Gefährlichkeit einer Sache“
=> Keine Haftung für die Mangelhaftigkeit der erzeugten Sache,
sondern für deren Gefährlichkeit
Mag. Sebastian Wöss
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Grund für ein eigenes
Produkthaftungsrecht?
Vor dem PHG ..
Teilproduzent
Endproduzent
Händler
Schaden
Endabnehmer
oder
zufällig anwesende
Personen
Mag. Sebastian Wöss
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Grund für ein eigenes
Produkthaftungsrecht?
Vor dem PHG ..
• Kein Schuldverhältnis zwischen Produzenten und Geschädigten
(Geschädigter ist nicht Eigentümer des Produktes bzw hat es
von einem Händler gekauft)
• Folge?
Mag. Sebastian Wöss
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Grund für ein eigenes
Produkthaftungsrecht?
Vor dem PHG ..
• Folge:
−
−
−
−
Händler selbst kein Verschulden
Anwendung deliktischer Grundsätze
Gehilfenzurechnung nur nach § 1315 ABGB
Beweislast obliegt dem Geschädigten (§ 1296 ABGB)
Mag. Sebastian Wöss
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Grund für ein eigenes
Produkthaftungsrecht?
Vor dem PHG ..
• Folge:
− Vertrag zwischen Produzent und Händler als Vertrag mit Schutzwirkung
zugunsten Dritter qualifiziert
=> Vertraglich Ansprüche des Käufers (auch) gegenüber dem
Produzenten
=> Nachteile: Dritte („innocent bystanders“) nicht geschützt; Mangels
Verschulden kein Ersatz von Ausreißschäden (Zufallsschäden)
Mag. Sebastian Wöss
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Rechtsgrundlagen
• Produkthaftungsgesetz (PHG)
=> Gefährdungshaftung
• ABGB (vgl §§ 14, 15 PHG)
=> Vertragshaftung (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter)
=> Deliktische Haftung
Mag. Sebastian Wöss
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PHG
Prüfungsschema
Schaden (§ 1 PHG)
– Tötung
– Körperverletzung
– Sachbeschädigung
•
•
•
Sache ist nicht das Produkt selbst? (§ 1 Abs 1 PHG)
Sache wird nicht überwiegend im Unternehmen verwendet? (§ 2 Z 1 PHG)
Sachschaden übersteigt 500 €? (§ 2 Z 2 PHG)
Produkt (§ 4 PHG)
Fehlerhaftigkeit des Produkts (§ 5 PHG)
Haftungsadressat (§ 1 PHG)
– In Verkehr bringen (§ 1 iVm § 6 PHG)
Haftungsausschluss (§ 8 PHG)
Mitverschulden (§ 11 PHG iVm § 1304 ABGB)
Verjährung (§ 13 PHG)
Mag. Sebastian Wöss
8
PHG
Schaden (§ 1 PHG)
• Personen- und Sachschäden
• Kein Ersatz reiner Vermögensschäden
• Umfang bei Personenschäden richtet sich nach § 1325 ff ABGB (Ersatz
immaterieller Schäden)
• Sachschäden nur insofern, als nicht das Produkt selbst (GWL nach ABGB),
Beschränkung auf Wiederherstellungskosten (kein Ersatz entgangenen
Gewinns oder entgangener Nutzung)
• „Weiterfressschäden“
• Zufällig verursachte Schäden?
Mag. Sebastian Wöss
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PHG
Produkt (§ 4 PHG)
•
•
•
•
Bewegliche körperliche Sache
Auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache ist
Mit einer unbeweglichen Sache verbunden ist
Auch Energie
• Software? Organe? Körperteile? Tiere?
Mag. Sebastian Wöss
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PHG
Fehlerhaftigkeit des Produkts (§ 5 PHG)
• Produkt bietet nicht die zu erwartende Sicherheit (Berücksichtigung
sämtlicher Umstände)
• Die erwartete Sicherheit orientiert sich dabei insb an
−
Der Darbietung
−
Dem Gebrauch
−
Dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens
• Technische Verbesserungen machen das „frühere“ Produkt nicht per se
fehlerhaft (§ 5 Abs 2 PHG)
• Arten von Fehlern: Konstruktions-, Produktions- und Instruktionsfehler
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PHG
Haftungsadressat (§ 1 PHG)
• Unternehmer, der das Produkt hergestellt und in den Verkehr gebracht hat
(Z 1)
• Unternehmer, der es zum Vertrieb in den EWR-Raum eingeführt und in den
Verkehr gebracht hat (Z 2) => Solidarhaftung (§ 10 PHG)
• Subsidiäre Haftung des Händlers, wenn Herstellers oder Importeur nicht
festgestellt werden können und der Händler diese nicht benennen kann
(Abs 2)
Mag. Sebastian Wöss
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PHG
Haftungsadressat (§ 1 PHG)
•
•
•
Unternehmerbegriff weicht von § 1 KSchG ab: Gewinnerzielungsabsicht oder im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
„Hersteller“: Wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt
erzeugt hat (§ 3 PHG);
aber auch, wer als Hersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke
oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt =>
Anscheinsproduzent (Haftung neben dem tatsächlichen Hersteller) (§ 3 S 2
PHG)
Mag. Sebastian Wöss
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PHG
Haftungsadressat (§ 1 PHG)
•
Hersteller des Grund- oder Teilproduktes nur dann haftbar, wenn fehlerhaftes
Grund- oder Teilprodukt vorliegt und dies kausal war für den durch das
fehlerhafte Endprodukt eintretende Schaden
• Abstellen auf den Erzeugungsprozess; Designer, Konstrukteure?
Mag. Sebastian Wöss
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PHG
In Verkehr bringen (§ 6 PHG)
• Sobald es der Unternehmer (freiwillig), gleich aufgrund welchen Titels,
einem anderen in dessen Verfügungsmacht oder zu dessen Gebrauch
übergeben hat
• Versendung genügt
• „Werktorprinzip“
• Beweis des nicht-Inverkehrbringens bzw nicht als Unternehmer in Verkehr
Bringens obliegt dem Hersteller oder Importeur (§ 7 Abs 1 PHG)
• Beweis gelingt, wenn er „wahrscheinlich“ dartut, dass das Produkt zum
Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht fehlerhaft war (§ 7 Abs 2 PHG)
Mag. Sebastian Wöss
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PHG
Haftungsausschluss (§ 8 PHG)
• Dann, wenn nachgewiesen wird, dass
−
Die Eigenschaft des Produktes nach dem Stand der Technik und der Wissenschaft zur
Zeit des Inverkehrbringens nicht als Fehler erkannt werden konnte (Z 2) => keine
Haftung für Entwicklungsrisiko
−
Der Fehler auf eine Rechtsvorschrift oder behördliche Anordnung zurückzuführen ist
(Z 1)
−
Lieferung des Grundstoffes, Teilprodukt und Fehler bei der Konstruktion oder
Anleitung
• Haftung nach PHG kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt
werden (§ 9 PHG)
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PHG
Mitverschulden (§ 11 PHG)
• Verweis auf § 1304 ABGB
−
Verhältnismäßig nach Verschulden
−
Verhältnis nicht bestimmbar, nach Teilen
Mag. Sebastian Wöss
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PHG
Verjährung („Erlöschen“) (§ 13 PHG)
• Es gelten allgemeine Verjährungsregeln (§ 1498 ABGB)
• Maximal zehn Jahre nach Inverkehrbringen
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PHG
Pflicht zur Deckungsvorsorge (§ 16 PHG)
• Hersteller und Importeure sind verpflichtet zum Abschluss einer
ausreichenden „Versicherung“ zur Abdeckung allfälliger
Ansprüche nach PHG
− Haftpflichtversicherung
− Bildung ausreichender Rücklagen
Mag. Sebastian Wöss
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