Satzung §1. Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Namensgebung: Förderverein Palliativarbeit Düsseldorf Der Verein wird unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2. Zweck 1. Der Verein unterstützt den Aufbau, die Umsetzung und die Nachhaltigkeit von palliativen Projekten in Düsseldorf. 2. Er unterstützt die Aus- und Weiterbildung aller für die Palliativarbeit benötigten Personen und Institutionen, wenn diesen die notwendigen Mittel dazu fehlen. 3. Der Verein unterstützt Menschen mit einer unheilbaren Erkrankung, deren Lebenszeit nur noch sehr begrenzt ist. Unterstützung erfolgt in finanzieller oder sachlicher Form, wenn die betroffenen Personen die Mittel dazu nicht selbst aufbringen können. 4. Der Verein ist ein Idealverein. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, außer sie sind Personen, die im Verlaufe ihrer Mitgliedschaft unter § 2 Nr. 3 fallen. Die Tätigkeit des Vorstandes sowie der Organe ist grundsätzlich ehrenamtlich; der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben einer entgeltlichen Geschäftsführung bedienen. 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 7. Mitglieder, die im Auftrage des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung besondere Aufgaben erfüllen, die sehr zeitaufwendig sind oder über das Maß des regulären Aufwandes der üblichen Vereinsarbeit hinausgehen, haben im Einzelfall einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. 8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Hospizverein Düsseldorf-Nord e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 3. Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft im Verein steht jeder Person oder jedem Unternehmen offen, welches innerhalb und außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland und insbesondere in der Europäischen Gemeinschaft die Absicht der Förderung des Vereinszwecks verfolgt. 2. Die Mitglieder gem. § 3 Nr.1 der Satzung sind ordentliche Mitglieder; diese haben ein uneingeschränktes Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht für bzw. in allen Organen und Gremien des Vereines. 3. Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr.1 der Satzung nicht erfüllen, jedoch im Fachgebiet tätig sind, können den Status eines kooperativen Mitgliedes erwerben. 4. Die kooperativen Mitglieder können auf Einladung des Vorstandes an der Arbeit der Ausschüsse oder Versammlungen des Vereines beratend teilnehmen. § 4. Antrag auf Mitgliedschaft 1. Der Antrag, Mitglied des Vereines zu werden, muss formlos schriftlich beim Vorstand oder bei der Geschäftsstelle des Vereines eingereicht werden. 2. Der Antragsteller erhält daraufhin ein Antragsformular mit Angaben zur Mitgliedschaft. 3. Der Antragsteller muss alle Auskünfte erteilen, die notwendig sind, um über den Aufnahmeantrag entscheiden zu können. 4. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch Vorstandsbeschluss angenommen ist. § 5. Rechte der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind berechtigt, ihrem Status gem. § 3 entsprechend an den Einrichtungen des Vereines teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung und an den Vorstand Vorschläge heranzutragen. 3. Die weisungsunabhängigen Mitarbeiter oder Inhaber von Unternehmen aller ordentlichen Mitglieder können zum Mitglied eines Vorstandes oder in ein Organ gewählt werden. 4. Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied grundsätzlich nicht an einen Nachfolger übertragen, es sei denn, die Mitgliederversammlung erteilt eine Ausnahme. § 6. Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 2. Die Mitglieder sind an die Bestimmungen der Satzung des Vereines gebunden. Sie sind verpflichtet, sich an die in Übereinstimmung mit der Satzung getroffenen Entscheidungen des Vereines zu halten. 3. Beiträge bzw. Umlagen sind von den Mitgliedern pünktlich an den Verein zu zahlen. § 7. Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet durch - Austritt - Ausschluss - Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Liquidation - Tod 2. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand oder die Geschäftsstelle zu richten. Für die Rechtzeitigkeit ist maßgebend der Eingang in der Geschäftsstelle. 3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Abmahnung gegen die Satzung verstößt, sowie bei Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund. 4. Die Beendigung oder der Ausschluss der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein sowie der Beitragszahlung für das laufende Jahr. Alle Ansprüche an das Vermögen des Vereines erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft. § 8. Organe des Vereines 1. Die Organe des Vereines sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - der Rechnungsprüfer 2. Die Rechte und Pflichten eines Organs können nicht durch ein anderes übernommen oder von einem anderen Organ beeinträchtigt werden, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat eine anders lautende Einzelfallentscheidung getroffen 3. Wer in ein Organ des Vereines gewählt wird, hat die ihm übertragenen Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und interne Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben erfahren hat, vertraulich zu behandeln. § 9. Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird gebildet durch alle ordentlichen Mitglieder des Vereines. 2. Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied mit gleichem Status schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als vier Stimmrechte anderer Mitglieder vertreten. 3. Die kooperativen Mitglieder bzw. Fördermitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht. 4. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden (Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorsitzenden – und im Falle seiner Verhinderung – von seinem Stellvertreter einberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder 1/3 der Mitgliederstimmrechte dieses verlangen. 5. Die Mitgliederversammlung wird unter einer Frist von drei Wochen schriftlich einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 6. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse/Emailadresse gerichtet ist. 7. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Weitere Punkte bzw. Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie sind den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben. 8. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgend Punkte enthalten: - Bericht des Vorstandes - Bericht des Kassenprüfers - Entlastung des Vorstandes - Beschluss über den Haushalt 9. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmrechte damit einverstanden ist. Das gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines zum Ziel haben. 10. Der Vorstandsvorsitzende ist der Versammlungsleiter. Im Falle seiner Verhinderung ist der stellvertretende Vorsitzende Versammlungsleiter. 11. Die Art einer Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. 12. Eine Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter (oder auf Antrag die Mitgliederversammlung) beschließt über die Zulassung von Gästen oder der Presse oder die Herstellung der Öffentlichkeit. 13. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann in Fällen der Einberufung der Mitgliederversammlung für denselben Tag, jedoch mit kurzer Zeitverschiebung eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. 14. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 15. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Stimmenmehrheit. Die Auflösung des Vereines kann von der Mitgliederversammlung nur mit ¾-Mehrheit beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung gestanden hat. 16. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmrechte auf sich vereinigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 17. Aus besonderem Grund können Abstimmungen auch außerhalb der Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn der Vorstand dies Beschließt. In diesem Falle hat der Vorstand für die Abstimmung eine Frist zu setzen. 18. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll festzuhalten, das vom Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 19. Die Protokolle sind in Abschrift an die Mitglieder zu versenden. Erfolgt binnen zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls kein schriftlicher Einspruch, so gilt dieses als genehmigt. 20. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: - Wahl und Abberufung des Vorsitzenden - Benennung des stellvertretenden Vorsitzenden - Wahl und Abberufung der weiteren Vorstandsmitglieder - Wahl des Rechnungsprüfers - Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr - Entlastung des Vorstandes - Beschlussfassung über die vom Vorstand empfohlenen Beiträge und Umlagen - Beschlussfassung über eine Beitragsordnung - Ernennung eines Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieds - Genehmigung der Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereines sowie der Haushaltsabrechnung - Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines § 10 Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, d.h. dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und evtl. einem weiteren Vorstandsmitglied. In den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die mindestens 5 Jahre Vereinsmitglieder sind, die älter als 30 Jahre sind und eine mindestens 5 jährige Berufserfahrung in der palliativen Versorgung von unheilbar erkrankten Menschen haben. 2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind alleinvertretungsberechtigt, im Sinne des § 26 BGB. 3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 4. Entscheidungen innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit getroffen. 5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung - Überwachung der Ausführung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen - Beschlussfassung über Neuaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern - Vorbereitung der Haushaltspläne sowie Überwachung des Finanzwesens - Vertretung der Interessen des Vereines gegenüber Dritten - Vereinbarungen über Aufwandsentschädigungen; sowie diese ein Vorstandsmitglied selbst betreffen, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung - Festlegung einer Aufnahmegebühr, bzw. eines Jahresbeitrages - Entscheidungen über die Verwendung von Fördergeldern in Höhe von max. 25% des aktuellen Vereinsvermögens oder aber € 25.000 pro Einzelfördermaßnahme; Fördermaßnahmen, die diese Beschränkung übersteigen, bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der Mitgliederversammlung, die im schriftlichen Verfahren eingeholt werden kann. - Der Vorstandsvorsitzenden kann über Maßnahmen siehe § 10 Nr. 6 entscheiden, bis zu einer Höhe von € 15.000. 6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus einem Unternehmen aus, endet dessen Amtsinhaberschaft automatisch. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, enden damit alle Ämter. 7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus vorgenannten oder anderen Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger kooptieren. § 11. Beiträge/Umlagen und Rechnungslegung 1. Die Finanzierung des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Haushalts erfolgt durch Beiträge. 2. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die auch die Höhe der Aufnahmegebühr ausweist. 3. Eine ordentliche Rechnungslegung muss vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Sie muss von dem Rechnungsprüfer bestätigt sein. § 12. Rechnungsprüfung Die Finanzen des Vereines sind jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer zu prüfen; der Mitgliederversammlung wird über das Ergebnis seiner Prüfung Bericht erstattet. § 13. Schlussbestimmungen 1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmrechte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung stand 2. Im Falle der Auflösung wird die Liquidation vom Vorsitzenden durchgeführt, sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt. Düsseldorf, den ------------------------------------- --------------------------------------------- (Vorsitzender) (Stellvertretender Vorsitzender)
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