Satzung - Förderverein Palliativarbeit

Satzung
§1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Namensgebung: Förderverein Palliativarbeit Düsseldorf
Der Verein wird unter diesem Namen in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck
1. Der Verein unterstützt den Aufbau, die Umsetzung und die Nachhaltigkeit von
palliativen Projekten in Düsseldorf.
2. Er unterstützt die Aus- und Weiterbildung aller für die Palliativarbeit benötigten
Personen und Institutionen, wenn diesen die notwendigen Mittel dazu fehlen.
3. Der Verein unterstützt Menschen mit einer unheilbaren Erkrankung, deren
Lebenszeit nur noch sehr begrenzt ist. Unterstützung erfolgt in finanzieller
oder sachlicher Form, wenn die betroffenen Personen die Mittel dazu nicht
selbst aufbringen können.
4. Der Verein ist ein Idealverein. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins,
außer sie sind Personen, die im Verlaufe ihrer Mitgliedschaft unter § 2 Nr. 3
fallen. Die Tätigkeit des Vorstandes sowie der Organe ist grundsätzlich
ehrenamtlich; der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen
Aufgaben einer entgeltlichen Geschäftsführung bedienen.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
7. Mitglieder, die im Auftrage des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung
besondere Aufgaben erfüllen, die sehr zeitaufwendig sind oder über das Maß
des regulären Aufwandes der üblichen Vereinsarbeit hinausgehen, haben im
Einzelfall einen Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung.
8. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den
Hospizverein Düsseldorf-Nord e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 3. Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein steht jeder Person oder jedem Unternehmen
offen, welches innerhalb und außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik
Deutschland und insbesondere in der Europäischen Gemeinschaft die Absicht
der Förderung des Vereinszwecks verfolgt.
2. Die Mitglieder gem. § 3 Nr.1 der Satzung sind ordentliche Mitglieder; diese
haben ein uneingeschränktes Stimmrecht sowie aktives und passives
Wahlrecht für bzw. in allen Organen und Gremien des Vereines.
3. Personen oder Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 3 Nr.1 der
Satzung nicht erfüllen, jedoch im Fachgebiet tätig sind, können den Status
eines kooperativen Mitgliedes erwerben.
4. Die kooperativen Mitglieder können auf Einladung des Vorstandes an der
Arbeit der Ausschüsse oder Versammlungen des Vereines beratend
teilnehmen.
§ 4. Antrag auf Mitgliedschaft
1. Der Antrag, Mitglied des Vereines zu werden, muss formlos schriftlich beim
Vorstand oder bei der Geschäftsstelle des Vereines eingereicht werden.
2. Der Antragsteller erhält daraufhin ein Antragsformular mit Angaben zur
Mitgliedschaft.
3. Der Antragsteller muss alle Auskünfte erteilen, die notwendig sind, um über
den Aufnahmeantrag entscheiden zu können.
4. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft ist erworben, wenn die Beitrittserklärung durch
Vorstandsbeschluss angenommen ist.
§ 5. Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, ihrem Status gem. § 3 entsprechend an den
Einrichtungen des Vereines teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, an die Mitgliederversammlung und an den
Vorstand Vorschläge heranzutragen.
3. Die weisungsunabhängigen Mitarbeiter oder Inhaber von Unternehmen aller
ordentlichen Mitglieder können zum Mitglied eines Vorstandes oder in ein
Organ gewählt werden.
4. Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied
grundsätzlich nicht an einen Nachfolger übertragen, es sei denn, die
Mitgliederversammlung erteilt eine Ausnahme.
§ 6. Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben
zu unterstützen.
2. Die Mitglieder sind an die Bestimmungen der Satzung des Vereines
gebunden. Sie sind verpflichtet, sich an die in Übereinstimmung mit der
Satzung getroffenen Entscheidungen des Vereines zu halten.
3. Beiträge bzw. Umlagen sind von den Mitgliedern pünktlich an den Verein zu
zahlen.
§ 7. Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt
- Ausschluss
- Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Liquidation
- Tod
2. Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende
des Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem
Brief an den Vorstand oder die Geschäftsstelle zu richten. Für die
Rechtzeitigkeit ist maßgebend der Eingang in der Geschäftsstelle.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz Abmahnung
gegen die Satzung verstößt, sowie bei Nichtzahlung der Beiträge trotz
zweimaliger Mahnung oder aus einem sonstigen wichtigen Grund.
4. Die Beendigung oder der Ausschluss der Mitgliedschaft befreit das Mitglied
nicht von bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Verein sowie der
Beitragszahlung für das laufende Jahr. Alle Ansprüche an das Vermögen des
Vereines erlöschen mit der Beendigung der Mitgliedschaft.
§ 8. Organe des Vereines
1. Die Organe des Vereines sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Rechnungsprüfer
2. Die Rechte und Pflichten eines Organs können nicht durch ein anderes
übernommen oder von einem anderen Organ beeinträchtigt werden, es sei
denn, die Mitgliederversammlung hat eine anders lautende
Einzelfallentscheidung getroffen
3. Wer in ein Organ des Vereines gewählt wird, hat die ihm übertragenen
Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen und interne Geschäfts- und
Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er im Rahmen der ihm
übertragenen Aufgaben erfahren hat, vertraulich zu behandeln.
§ 9. Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird gebildet durch alle ordentlichen Mitglieder
des Vereines.
2. Die ordentlichen Mitglieder haben aktives und passives Wahlrecht. Jedes
ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann
ein anderes Mitglied mit gleichem Status schriftlich bevollmächtigt werden. Die
Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen.
Ein Mitglied darf nicht mehr als vier Stimmrechte anderer Mitglieder vertreten.
3. Die kooperativen Mitglieder bzw. Fördermitglieder haben kein aktives oder
passives Wahlrecht.
4. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden
(Jahreshauptversammlung). Sie wird vom Vorsitzenden – und im Falle seiner
Verhinderung – von seinem Stellvertreter einberufen. Eine
Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende
oder 1/3 der Mitgliederstimmrechte dieses verlangen.
5. Die Mitgliederversammlung wird unter einer Frist von drei Wochen schriftlich
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
6. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene
Adresse/Emailadresse gerichtet ist.
7. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Weitere Punkte bzw.
Anträge für die Tagesordnung müssen mindestens zehn Tage vor der
Mitgliederversammlung der Geschäftsstelle eingereicht werden. Sie sind den
Mitgliedern unverzüglich bekannt zu geben.
8. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgend Punkte
enthalten:
- Bericht des Vorstandes
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstandes
- Beschluss über den Haushalt
9. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann die
Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Stimmrechte damit einverstanden ist. Das gilt nicht für Anträge,
die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereines zum Ziel haben.
10. Der Vorstandsvorsitzende ist der Versammlungsleiter. Im Falle seiner
Verhinderung ist der stellvertretende Vorsitzende Versammlungsleiter.
11. Die Art einer Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
12. Eine Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter (oder
auf Antrag die Mitgliederversammlung) beschließt über die Zulassung von
Gästen oder der Presse oder die Herstellung der Öffentlichkeit.
13. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3
sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand kann in Fällen der
Einberufung der Mitgliederversammlung für denselben Tag, jedoch mit kurzer
Zeitverschiebung eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist
in der Einladung hinzuweisen.
14. Beschlüsse bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit der anwesenden und
vertretenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
15. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Stimmenmehrheit. Die Auflösung des
Vereines kann von der Mitgliederversammlung nur mit ¾-Mehrheit
beschlossen werden, wenn der Antrag auf der Tagesordnung gestanden hat.
16. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmrechte auf sich vereinigt. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher
Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
17. Aus besonderem Grund können Abstimmungen auch außerhalb der
Mitgliederversammlung auf schriftlichem Wege erfolgen, wenn der Vorstand
dies Beschließt. In diesem Falle hat der Vorstand für die Abstimmung eine
Frist zu setzen.
18. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem Ergebnisprotokoll
festzuhalten, das vom Vorsitzenden und von dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
19. Die Protokolle sind in Abschrift an die Mitglieder zu versenden. Erfolgt binnen
zwei Wochen nach Erhalt des Protokolls kein schriftlicher Einspruch, so gilt
dieses als genehmigt.
20. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl und Abberufung des Vorsitzenden
- Benennung des stellvertretenden Vorsitzenden
- Wahl und Abberufung der weiteren Vorstandsmitglieder
- Wahl des Rechnungsprüfers
- Beschluss des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über die vom Vorstand empfohlenen Beiträge und
Umlagen
- Beschlussfassung über eine Beitragsordnung
- Ernennung eines Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitglieds
- Genehmigung der Berichterstattung über die Tätigkeit des Vereines sowie
der Haushaltsabrechnung
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des
Vereines
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern, d.h. dem Vorsitzenden, dem
stellvertretenden Vorsitzenden und evtl. einem weiteren Vorstandsmitglied. In
den Vorstand können nur Personen gewählt werden, die mindestens 5 Jahre
Vereinsmitglieder sind, die älter als 30 Jahre sind und eine mindestens 5
jährige Berufserfahrung in der palliativen Versorgung von unheilbar erkrankten
Menschen haben.
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder
seinen Stellvertreter vertreten. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind
alleinvertretungsberechtigt, im Sinne des § 26 BGB.
3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
4. Entscheidungen innerhalb des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit
getroffen.
5. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der Tagesordnung
- Überwachung der Ausführung von Mitgliederversammlungsbeschlüssen
- Beschlussfassung über Neuaufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
- Vorbereitung der Haushaltspläne sowie Überwachung des Finanzwesens
- Vertretung der Interessen des Vereines gegenüber Dritten
- Vereinbarungen über Aufwandsentschädigungen; sowie diese ein
Vorstandsmitglied selbst betreffen, bedarf es der Zustimmung der
Mitgliederversammlung
- Festlegung einer Aufnahmegebühr, bzw. eines Jahresbeitrages
-
Entscheidungen über die Verwendung von Fördergeldern in Höhe von
max. 25% des aktuellen Vereinsvermögens oder aber € 25.000 pro
Einzelfördermaßnahme; Fördermaßnahmen, die diese Beschränkung
übersteigen, bedürfen der Zustimmung der einfachen Mehrheit der
Mitgliederversammlung, die im schriftlichen Verfahren eingeholt werden
kann.
- Der Vorstandsvorsitzenden kann über Maßnahmen siehe § 10 Nr. 6
entscheiden, bis zu einer Höhe von € 15.000.
6. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus einem Unternehmen aus, endet dessen
Amtsinhaberschaft automatisch. Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus,
enden damit alle Ämter.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus vorgenannten oder anderen
Gründen aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung
einen Nachfolger kooptieren.
§ 11. Beiträge/Umlagen und Rechnungslegung
1. Die Finanzierung des von der Mitgliederversammlung zu beschließenden
Haushalts erfolgt durch Beiträge.
2. Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung, die auch die Höhe der
Aufnahmegebühr ausweist.
3. Eine ordentliche Rechnungslegung muss vom Vorstand der
Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Sie muss von dem
Rechnungsprüfer bestätigt sein.
§ 12. Rechnungsprüfung
Die Finanzen des Vereines sind jährlich durch einen von der Mitgliederversammlung
zu wählenden Rechnungsprüfer zu prüfen; der Mitgliederversammlung wird über das
Ergebnis seiner Prüfung Bericht erstattet.
§ 13. Schlussbestimmungen
1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmrechte aller
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag auf der
Tagesordnung stand
2. Im Falle der Auflösung wird die Liquidation vom Vorsitzenden durchgeführt,
sofern die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt.
Düsseldorf, den
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(Vorsitzender)
(Stellvertretender Vorsitzender)