19. März 2016 Jahreshauptversammlung des Crazy

MSC Crazy-Horses Hofen-Steeden e.V.
Satzung
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§ l Name, Sitz, Geschäftsjahr
l.
Der Verein führt den Namen- Motor Sport Club Crazy Horses
Hofen-Steeden e.V.- und hat seinen Sitz in Steeden.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
1. Im Vordergrund steht die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder.
2. Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Motor- und dem Rennsport
beschäftigen, im Fahren, sowie in der Vorbereitung der Fahrzeuge und
verkehrsgerechtem Verhalten im Straßenverkehr.
3. Ausübung des Stock- Car- und Auto- Cross- Rennsportes.
4. Gegenseitiger Erfahrungsaustausch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
l.
Der Motor Sport Club Crazy Horses Hofen-Steeden e.V. mit dem Sitz in
Steeden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports ( Motorsport ).
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen und durch die Errichtung von Sportanlagen
verwirklicht.
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
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§ 4 Mitgliedschaft
l. Der Verein führt als Mitglieder
- Ordentliche Mitglieder
- Jugendliche Mitglieder
- Fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
Mitglieder können auch juristische Personen sein.
Mitglied des Vereines kann jeder ohne Rücksicht auf Rasse,
Beruf oder Religion werden.
Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung
beim Vorstand beantragt.
Er entscheidet über die Aufnahme.
Jugendliche Mitglieder benötigen die schriftliche Zustimmung
der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung zu beachten.
Die Anordnung des Vereines zu befolgen und die festgesetzten
Beiträge an den Verein zu zahlen.
Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebung des Vereines
zu unterstützen.
2. Sie haben das Recht, vom Verein im Rahmen der Satzung voll
unterstützt und gefördert zu werden.
§ 6 Verluste der Mitgliedschaft
1. die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tot oder durch
Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals durch
schriftliche Kündigung mit Frist von 14 Tagen zulässig.
2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Ausschlussgründe sind folgende:
- Gröblicher Verstoß gegen den Zweck des Vereins, gegen die Anordnung
des Vorstandes.
- Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
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- Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft.
- Nichtzahlung der Beiträge, wobei eine Erinnerung verschickt wird,
im Anschluss erfolgt eine Mahnung mit Fristsetzung.
- Aus sonstigen wichtigen Gründen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit
Rückschein bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung kann binnen einer
Frist von 2 Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben
werden.
Die muss innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingegangen sein.
3. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch
auf das Vereinsvermögen.
§ 7 Organe des Vereines
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Jugendversammlung
§ 8 Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit Einladungsfrist
von 2 Wochen vor dem Termin einberufen.
Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt.
Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
bis zum 30.06. des laufenden Jahres, unter Angabe der Tagesordnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
gefasst, über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen,
dass dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer
zum Unterzeichnen vorzulegen ist.
Der Mitgliederversammlung obliegt:
- die Wahl des Vorstandes
- die Endgegennahme der Jahresberichte
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Wiederwahl beider Kassenprüfer gleichzeitig ist nicht
möglich.
- die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliederbeiträge
- Anträge über die in § 2 festgelegten Aufgaben des Vereines
- und deren Durchführung
- die Beschlussfassung und Änderung der Satzung
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- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand
es im Interesse des Vereines für erforderlich hält oder auf
schriftlich begründetem Antrag von einem viertel aller
Vereinsmitglieder. Dabei muss Zweck und Grund des Verlangens
angegeben werden.
§ 9 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- dem l. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Schriftführer
- dem Kassierer
Jeweils 2 von Ihnen, darunter der 1.Vorsitzende oder der
2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein.
2. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- Fahrerobmann
- Jugendwart
3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.
Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon
beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit
eine angemessene Vergütung gezahlt wird.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die
vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Der Schriftführer erledigt alle anfallenden Schrift- bzw.
Protokollahngelegenheiten.
Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines
neuen Vorstandes in seinem Amt.
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§ 10 Die Jugendversammlung
Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder
bis zu 18 Jahren.
Sie wählen den Jugendwart. Dieser Wahl bedarf es keiner
Bestätigung der Mitgliederversammlung.
Der Jugendwart wird in den erweiterten Vorstand delegiert.
Die Amtsdauer geht über die Amtsdauer des Vorstandes nicht hinaus.
§ 11 Beiträge
Der Verein erhebt zu seiner Erfüllung der Aufgaben eine einmalige
Aufnahmegebühr und einen monatlichen Mitgliederbeitrag.
§ 12 Rechnungslegung
Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss
abzuschließen.
Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung der gewählten
Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 13 Die Auflösung des Vereines
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zur Beschlussfassung
über diesen Gegenstand besonders einberufene Mitgliederversammlung
mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Runkel,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige
oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 14 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 19.03.2016
beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer
Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
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