MSC Crazy-Horses Hofen-Steeden e.V. Satzung ---------------------------------- § l Name, Sitz, Geschäftsjahr l. Der Verein führt den Namen- Motor Sport Club Crazy Horses Hofen-Steeden e.V.- und hat seinen Sitz in Steeden. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck und Aufgaben 1. Im Vordergrund steht die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder. 2. Ausbildung der Mitglieder, die sich mit dem Motor- und dem Rennsport beschäftigen, im Fahren, sowie in der Vorbereitung der Fahrzeuge und verkehrsgerechtem Verhalten im Straßenverkehr. 3. Ausübung des Stock- Car- und Auto- Cross- Rennsportes. 4. Gegenseitiger Erfahrungsaustausch. § 3 Gemeinnützigkeit l. Der Motor Sport Club Crazy Horses Hofen-Steeden e.V. mit dem Sitz in Steeden verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports ( Motorsport ). Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen und durch die Errichtung von Sportanlagen verwirklicht. 3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Die Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Seite 1 von 5 MSC Crazy-Horses Hofen-Steeden e.V. § 4 Mitgliedschaft l. Der Verein führt als Mitglieder - Ordentliche Mitglieder - Jugendliche Mitglieder - Fördernde Mitglieder - Ehrenmitglieder Mitglieder können auch juristische Personen sein. Mitglied des Vereines kann jeder ohne Rücksicht auf Rasse, Beruf oder Religion werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand beantragt. Er entscheidet über die Aufnahme. Jugendliche Mitglieder benötigen die schriftliche Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung zu beachten. Die Anordnung des Vereines zu befolgen und die festgesetzten Beiträge an den Verein zu zahlen. Durch tatkräftige Mitarbeit die Bestrebung des Vereines zu unterstützen. 2. Sie haben das Recht, vom Verein im Rahmen der Satzung voll unterstützt und gefördert zu werden. § 6 Verluste der Mitgliedschaft 1. die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tot oder durch Ausschluss. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Quartals durch schriftliche Kündigung mit Frist von 14 Tagen zulässig. 2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ausschlussgründe sind folgende: - Gröblicher Verstoß gegen den Zweck des Vereins, gegen die Anordnung des Vorstandes. - Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins. Seite 2 von 5 MSC Crazy-Horses Hofen-Steeden e.V. - Gröblicher Verstoß gegen die Vereinskameradschaft. - Nichtzahlung der Beiträge, wobei eine Erinnerung verschickt wird, im Anschluss erfolgt eine Mahnung mit Fristsetzung. - Aus sonstigen wichtigen Gründen. Der Ausschluss ist dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu geben. Gegen diese Entscheidung kann binnen einer Frist von 2 Wochen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung erhoben werden. Die muss innerhalb dieser Frist beim Vorstand eingegangen sein. 3. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. § 7 Organe des Vereines - die Mitgliederversammlung - der Vorstand - die Jugendversammlung § 8 Mitgliederversammlungen Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit Einladungsfrist von 2 Wochen vor dem Termin einberufen. Die Ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich bis zum 30.06. des laufenden Jahres, unter Angabe der Tagesordnung. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst, über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zum Unterzeichnen vorzulegen ist. Der Mitgliederversammlung obliegt: - die Wahl des Vorstandes - die Endgegennahme der Jahresberichte - die Entlastung des Vorstandes - die Wahl von zwei Kassenprüfern Die Wiederwahl beider Kassenprüfer gleichzeitig ist nicht möglich. - die Festsetzung der Aufnahmegebühren und der Mitgliederbeiträge - Anträge über die in § 2 festgelegten Aufgaben des Vereines - und deren Durchführung - die Beschlussfassung und Änderung der Satzung Seite 3 von 5 MSC Crazy-Horses Hofen-Steeden e.V. - die Ernennung von Ehrenmitgliedern Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereines für erforderlich hält oder auf schriftlich begründetem Antrag von einem viertel aller Vereinsmitglieder. Dabei muss Zweck und Grund des Verlangens angegeben werden. § 9 Vorstand 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus: - dem l. Vorsitzenden - dem 2. Vorsitzenden - dem Schriftführer - dem Kassierer Jeweils 2 von Ihnen, darunter der 1.Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten gemeinsam den Verein. 2. Der erweiterte Vorstand besteht aus: - Fahrerobmann - Jugendwart 3. Der Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon beschließen, dass den Vorstandsmitgliedern für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. 4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichstand entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer erledigt alle anfallenden Schrift- bzw. Protokollahngelegenheiten. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes in seinem Amt. Seite 4 von 5 MSC Crazy-Horses Hofen-Steeden e.V. § 10 Die Jugendversammlung Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder bis zu 18 Jahren. Sie wählen den Jugendwart. Dieser Wahl bedarf es keiner Bestätigung der Mitgliederversammlung. Der Jugendwart wird in den erweiterten Vorstand delegiert. Die Amtsdauer geht über die Amtsdauer des Vorstandes nicht hinaus. § 11 Beiträge Der Verein erhebt zu seiner Erfüllung der Aufgaben eine einmalige Aufnahmegebühr und einen monatlichen Mitgliederbeitrag. § 12 Rechnungslegung Die Geschäftsbücher sind in üblicher Form zum Jahresabschluss abzuschließen. Es ist ein Bericht anzufertigen, der nach Prüfung der gewählten Kassenprüfer der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. § 13 Die Auflösung des Vereines Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zur Beschlussfassung über diesen Gegenstand besonders einberufene Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereines an die Stadt Runkel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 14 Schlussbestimmung Diese von der Mitgliederversammlung am 19.03.2016 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Seite 5 von 5
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