Bundesrat 266/3/16 Antrag

Bundesrat
Drucksache
266/3/16
14.06.16
Antrag
des Landes Baden-Württemberg
Entwurf eines Integrationsgesetzes
Punkt 19 der 946. Sitzung des Bundesrates am 17. Juni 2016
Der Bundesrat möge anstelle der Ziffer 25 der Ausschussempfehlungen
beschließen:
Zu Artikel 5 Nummer 8 (§ 60a Absatz 2 Satz 9 AufenthG)
In Artikel 5 Nummer 8 § 60a Absatz 2 ist Satz 9 wie folgt zu fassen:
"Im Falle einer vorzeitigen Beendigung oder eines Abbruchs des Ausbildungsverhältnisses kann eine Duldung für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten
erteilt werden."
Begründung:
Der Gesetzentwurf verbessert durch die Änderungen im Aufenthaltsgesetz das
Bleiberecht für Ausländer, die sich in einer Ausbildung befinden. Ungelöst ist
jedoch die Problematik, dass bei einem unverschuldeten Ausbildungsabbruch
(zum Beispiel bei Insolvenz des Betriebes, einer erst nachträglich festgestellten
fehlenden Ausbildungsreife oder bei Willkür) die Chance auf einen Wechsel
des Ausbildungsbetriebes durch die sofort erlöschende Duldung verwehrt
werden würde. Die Änderung zielt daher darauf ab, dem Ausländer in solchen
Fällen bis zu sechs Monate Zeit einzuräumen, um die Ausbildung in einem
anderen Betrieb je nach Einzelfall fortzuführen oder neu beginnen zu können.
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ISSN 0720-2946