Stand: 10. Juni 2016 - Fasnacht

HüFaBe
Statuten der
Hübelhäxe
Fasnachtsgesellschaft
8965 Berikon
Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon
01.
Artikel 01
Die Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft, in der Folge HüFaBe genannt ist ein
Verein im Sinne von Artikel 60ff des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 8965
Berikon. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
02.
Artikel 02
Mitgliedschaften
Die Fasnachtsgesellschaft HüFaBe umfasst folgende Mitgliederkategorien:
a.
b.
c.
d.
e.
f.
Artikel 04
Zweck
Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des fasnächtlichen
Brauchtums. Er befasst sich mit der Organisation und Durchführung
entsprechender Veranstaltungen und pflegt die Kameradschaft und die
Geselligkeit innerhalb der HüFaBe.
03.
Artikel 03
Name und Sitz
Aktivmitglieder
Passivmitglieder
Häxesame, Jungmitglieder bis zum vollendeten 19. Altersjahr
Kollektivmitglieder
Ehrenhäxenmeister-Zunft
Guggenmusik
Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer Gewähr für eine aktive/
kreative Mitarbeit in der HüFaBe bietet – wie z.B. Schnitzelbänkler, Wagenbauer, Masken. Alle Aktivmitglieder können jedoch jederzeit bei Bedarf auch für
Arbeitseinsätze beim Dekorieren, an Maskenbällen usw. eingesetzt werden
(Gewähr für die Durchführung der Fasnachtsveranstaltungen).
Der HüFaBe ist es ermöglicht, jederzeit eine oder mehrere zusätzliche
Untergruppen zu bilden.
Artikel 05
Als Passivmitglied können natürliche und juristische Personen in die HüFaBe
eintreten, welche den Verein finanziell und moralisch zu unterstützen
wünschen, ohne am Vereinsleben aktiv teilnehmen zu wollen.
Artikel 06
Zu Ehrenhäxenmeister/innen können Personen ernannt werden, die sich für
die Gemeinde Berikon oder für die HüFaBe verdient gemacht haben. Die
Ernennung von einem/einer Ehrenhäxenmeister/n erfolgt durch den
Wahlausschuss der EHM-Zunft und der Oberhäx. Die Ernennung bleibt bis zur
Proklamation geheim. Die Pflichten und Rechte der Ehrenhäxemeister/in sind
in den bestehenden, separaten Satzungen enthalten.
Artikel 07
Beriker Dorfvereine oder deren Untergruppen, sowie private Gruppen können
Kollektivmitglied der HüFaBe werden, wenn sie, entsprechend dem
Zusammenarbeitsvertrag, die Gewähr für eine aktive Mitarbeit an der Beriker
Fasnacht bieten.
Artikel 08
Über die Aufnahme von Aktiv- und Kollektivmitglieder entscheidet die GV.
Der Elferrat ist berechtigt, Mitglieder provisorisch aufzunehmen.
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Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon
Artikel 09
Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied oder ungekehrt kann jederzeit
erfolgen.
Artikel 10
Mitglieder aller Kategorien, welche die Statuten, Verträge oder Reglemente der
Gesellschaft vorsätzlich oder gröblich verletzen, sich der Mitgliedschaft als
unwürdig erweisen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen,
können durch 2/3 Beschluss der Anwesenden ausgeschlossen werden. Das
betreffende Mitglied ist vorher vom Elferrat anzuhören.
Artikel 11
Austritts- und Uebertrittsbegehren sind dem Elferrat schriftlich zu melden und
treten per GV in Kraft.
04.
Pflichten und Rechte der Mitglieder
Artikel 12
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, die
Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den
Anordnungen der Gesellschaft zu unterziehen.
Artikel 13
Stimmrechte haben der Elferrat, die Aktivmitglieder sowie die
Ehrenhäxenmeister-Zunft. Die Vereins-Kollektivmitglieder und die
Guggenmusik sind mit je 2 Personen stimmberechtigt.
Es können jedoch mehrere Mitglieder der Kollektiv-Vereine sowie der
Guggenmusik an der GV teilnehmen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht,
dürfen aber Anträge stellen.
Artikel 14
Austretende, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden
Anspruch auf das Vereinsvermögen.
5.
Organisation und Leitung
Artikel 15
Ein Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01.05. bis 30.04.
Artikel 16
Die Organe der Gesellschaft sind:




die Generalversammlung
der Häxerat
der Elferrat
die Rechnungsrevisoren
05.01.
Artikel 17
Die Generalversammlung
Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung (GV). Sie
umfasst die folgenden Traktanden:
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


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
Protokoll der letzten GV
Jahresbericht der Oberhäx
Abnahme des Geschäftsberichtes, Erfolgsrechnung
Revisorenbericht und Entlastung des Elferrates
Statutenänderungen
Anträge
Tätigkeitsprogramm (Jahresprogramm)
Festsetzung der Jahresbeiträge
Mutationen
Wahlen
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Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon
Artikel 18
Die Generalversammlung muss bis spätestens 30. Juni durchgeführt werden.
Artikel 19
Die Einladung zur GV erfolgt durch persönliches Zirkular an die Mitglieder und
Vereinspräsidenten. Die Traktandenliste ist der Einladung beizulegen. Die
Einladungen sind bis spätestens 14 Tage vor der GV zu versenden. Jede
ordnungsgemäß einberufene GV ist beschlussfähig.
Artikel 20
Über die Geschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die GV kann,
wenn notwendig, auch geheime Abstimmungen über Geschäfte beschließen.
Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden,
sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende.
Artikel 21
Eine außerordentliche GV findet auf Beschluss des Elferrates oder wenn 1/5
der stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden
Traktanden, die Einberufung verlangt. Die außerordentliche GV hat innert 30
Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der
ordentlichen GV.
05.02.
Der Häxerat
Artikel 22
Der Häxerat besteht aus dem Elferrat und den Mitgliedern der
Ehrenhäxenmeisterzunft.
Artikel 23
Der Häxerat tagt offiziell einmal jährlich. An dieser Ratsitzung werden die
einzelnen Traktanden für die GV diskutiert und verabschiedet.
05.03.
Artikel 24
Der Elferrat
Die Leitung der HüFaBe ist einem aus in der Regel 11 Mitgliedern bestehenden
Vorstand, dem so genannten Elferrat, übertragen. Dieser setzt sich wie folgt
zusammen:
Oberhäx
Geldhäx
Protokoll- und/oder Schribhäx
Beizehäx
Personalhäx
Chinderhäx
Bau- und/oder Dekohäx
Werbehäx
Zytigshäx
Guggehäx
Amtierender EHM
Vertreter EHM-Zunft
Artikel 25
Scheidet ein Mitglied des Elferrates während der Amtsdauer aus, so erfolgt an
der nächsten GV eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer. Die Mitglieder
des Elferrates sind nach Ablauf einer 3-jährigen Amtsdauer wieder wählbar.
Ausnahme besteht beim amtierenden EHM. Rücktritte müssen der Oberhäx
zwei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden.
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Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon
Artikel 26
Der Elferrat vertritt die HüFaBe nach außen. Kontakte zu anderen
Fasnachtsgesellschaften sind erwünscht und deshalb zu fördern.
Artikel 27
Die Oberhäx und die Geldhäx haben rechtsgültige Bankunterschrift.
Artikel 28
Der Elferrat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
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Handhabung der Statuten und Reglemente
Vollzug der im Häxerat und an der GV gefassten Beschlüsse
Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Beriker Fasnacht
Vorbereitung und Antragsstellung für alle Geschäfte der GV
Einberufung und Leitung von Versammlungen
Verwaltung der Finanzen
Behördenkontakte
Förderung und Ausbau der Beriker Fasnacht
Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Fasnachtsgesellschaften
Artikel 29
Die einzelnen Elferratsmitglieder sind entsprechend ihrem separaten
Stellenbeschrieb für ihr Ressort verantwortlich.
Artikel 30
Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz der Versammlung fallen, kann
der Elferrat von sich aus erledigen. Solche Geschäfte müssen an der nächsten
GV zur Genehmigung vorgelegt werden.
Artikel 31
Der Elferrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder
beschlussfähig.
05.04.
Revisoren
Artikel 32
Die Revisoren prüfen die Rechnung der Gesellschaft, sowie allfällige
Spezielfonds. Sie erstatten zu Handen der GV einen Bericht.
Artikel 33
Die Revisoren (1., 2. und Ersatzrevisor) werden für eine Amtdauer von 3
Jahren gewählt. Nach Ablauf der 3 Jahre muss der 1. Revisor sein Amt niederlegen. Die beiden anderen Revisoren rücken je eine Position nach vorne. Ein
neuer Ersatzrevisor ist zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich.
06.
Finanzen
Artikel 34
Die Mitgliederbeiträge sind alljährlich nach Erhalt innert 30 Tagen einzuzahlen.
Die Beitragspflicht beginnt mit der definitiven Aufnahme in die HüFaBe. Bei
Austritt ist für das aktuelle Jahr der Beitrag geschuldet, da dieser erst per GV
rechtskräftig wird.
Artikel 35
Für allfällige Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das
Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind von jeder Haftung ausgeschlossen.
07.
Artikel 36
Archiv
Sämtliche Vereinsakten; Protokolle, Berichte, Korrespondenz, Vereinsrechnungen, Fotomaterial, Presseberichte, Dekorationsmaterial usw. werden
im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird jeweils von der Schribhäx
geführt.
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Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon
Artikel 37
Die Elferratsmitglieder sind gehalten, ihr Aktenmaterial nach Amtsrücktritt
sortiert dem Nachfolger zu übergeben.
08.
Bestimmungen
Artikel 38
Einzelne Artikel der Statuten können von jeder ordentlichen oder außerordentlichen GV mit 2/3 Mehrheit abgeändert werden, sofern die Anträge auf der
Traktandenliste aufgeführt sind.
Artikel 39
Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der
Elferrat oder 2/3 der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der GV mit
2/3 Mehrheit schriftlich beschlossen.
Artikel 40
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer zu diesem Zweck
einberufenen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange sich noch mindestens 5 Mitglieder für die
Fortführung des Vereins verpflichten, kann dieser nicht aufgelöst werden.
Artikel 41
Im Falle einer Auflösung der HüFaBe entscheiden die übrig gebliebenen
Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. Das
Vermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern ist zur
treuhänderischen Verwaltung dem Gemeinderat Berikon zu übergeben. Die
Gemeinde stellt das Vermögen einem später neuen Verein, mit ähnlichem Sinn
und Zweck zur Verfügung. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung,
so geht das Vermögen an eine gemeinnützige Institution, welche durch die
Gemeinde bestimmt wird.
Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung der HüFaBe
vom 6. September 1995 im Restaurant Stalden, 8965 Berikon, genehmigt.
Eine erste Statutenänderung erfolgt im Zusammenhang mit der 1. ordentlichen
Generalversammlung vom 7. Juni 1996, eine 2. Anlässlich der 15.
Generalversammlung vom 11. Juni 2010 und die 3. Anlässlich der 21.
Generalversammlung vom 10. Juni 2016.
Diese Version der Statuten ersetzt alle früheren und ist ab 10. Juni 2016 gültig.
Berikon, …………………………..…
Die Oberhäx
Die Schribhäx
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