HüFaBe Statuten der Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft 8965 Berikon Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon 01. Artikel 01 Die Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft, in der Folge HüFaBe genannt ist ein Verein im Sinne von Artikel 60ff des Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in 8965 Berikon. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. 02. Artikel 02 Mitgliedschaften Die Fasnachtsgesellschaft HüFaBe umfasst folgende Mitgliederkategorien: a. b. c. d. e. f. Artikel 04 Zweck Der Verein bezweckt die Erhaltung und die Förderung des fasnächtlichen Brauchtums. Er befasst sich mit der Organisation und Durchführung entsprechender Veranstaltungen und pflegt die Kameradschaft und die Geselligkeit innerhalb der HüFaBe. 03. Artikel 03 Name und Sitz Aktivmitglieder Passivmitglieder Häxesame, Jungmitglieder bis zum vollendeten 19. Altersjahr Kollektivmitglieder Ehrenhäxenmeister-Zunft Guggenmusik Als Aktivmitglied kann aufgenommen werden, wer Gewähr für eine aktive/ kreative Mitarbeit in der HüFaBe bietet – wie z.B. Schnitzelbänkler, Wagenbauer, Masken. Alle Aktivmitglieder können jedoch jederzeit bei Bedarf auch für Arbeitseinsätze beim Dekorieren, an Maskenbällen usw. eingesetzt werden (Gewähr für die Durchführung der Fasnachtsveranstaltungen). Der HüFaBe ist es ermöglicht, jederzeit eine oder mehrere zusätzliche Untergruppen zu bilden. Artikel 05 Als Passivmitglied können natürliche und juristische Personen in die HüFaBe eintreten, welche den Verein finanziell und moralisch zu unterstützen wünschen, ohne am Vereinsleben aktiv teilnehmen zu wollen. Artikel 06 Zu Ehrenhäxenmeister/innen können Personen ernannt werden, die sich für die Gemeinde Berikon oder für die HüFaBe verdient gemacht haben. Die Ernennung von einem/einer Ehrenhäxenmeister/n erfolgt durch den Wahlausschuss der EHM-Zunft und der Oberhäx. Die Ernennung bleibt bis zur Proklamation geheim. Die Pflichten und Rechte der Ehrenhäxemeister/in sind in den bestehenden, separaten Satzungen enthalten. Artikel 07 Beriker Dorfvereine oder deren Untergruppen, sowie private Gruppen können Kollektivmitglied der HüFaBe werden, wenn sie, entsprechend dem Zusammenarbeitsvertrag, die Gewähr für eine aktive Mitarbeit an der Beriker Fasnacht bieten. Artikel 08 Über die Aufnahme von Aktiv- und Kollektivmitglieder entscheidet die GV. Der Elferrat ist berechtigt, Mitglieder provisorisch aufzunehmen. 2 Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon Artikel 09 Der Übertritt vom Aktiv- zum Passivmitglied oder ungekehrt kann jederzeit erfolgen. Artikel 10 Mitglieder aller Kategorien, welche die Statuten, Verträge oder Reglemente der Gesellschaft vorsätzlich oder gröblich verletzen, sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweisen, oder ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch 2/3 Beschluss der Anwesenden ausgeschlossen werden. Das betreffende Mitglied ist vorher vom Elferrat anzuhören. Artikel 11 Austritts- und Uebertrittsbegehren sind dem Elferrat schriftlich zu melden und treten per GV in Kraft. 04. Pflichten und Rechte der Mitglieder Artikel 12 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Gesellschaft zu wahren, die Statuten zu beachten, den Vereinsbeschlüssen nachzuleben und sich den Anordnungen der Gesellschaft zu unterziehen. Artikel 13 Stimmrechte haben der Elferrat, die Aktivmitglieder sowie die Ehrenhäxenmeister-Zunft. Die Vereins-Kollektivmitglieder und die Guggenmusik sind mit je 2 Personen stimmberechtigt. Es können jedoch mehrere Mitglieder der Kollektiv-Vereine sowie der Guggenmusik an der GV teilnehmen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen aber Anträge stellen. Artikel 14 Austretende, gestrichene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. 5. Organisation und Leitung Artikel 15 Ein Geschäftsjahr dauert jeweils vom 01.05. bis 30.04. Artikel 16 Die Organe der Gesellschaft sind: die Generalversammlung der Häxerat der Elferrat die Rechnungsrevisoren 05.01. Artikel 17 Die Generalversammlung Das oberste Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung (GV). Sie umfasst die folgenden Traktanden: Protokoll der letzten GV Jahresbericht der Oberhäx Abnahme des Geschäftsberichtes, Erfolgsrechnung Revisorenbericht und Entlastung des Elferrates Statutenänderungen Anträge Tätigkeitsprogramm (Jahresprogramm) Festsetzung der Jahresbeiträge Mutationen Wahlen 3 Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon Artikel 18 Die Generalversammlung muss bis spätestens 30. Juni durchgeführt werden. Artikel 19 Die Einladung zur GV erfolgt durch persönliches Zirkular an die Mitglieder und Vereinspräsidenten. Die Traktandenliste ist der Einladung beizulegen. Die Einladungen sind bis spätestens 14 Tage vor der GV zu versenden. Jede ordnungsgemäß einberufene GV ist beschlussfähig. Artikel 20 Über die Geschäfte wird in offener Abstimmung entschieden. Die GV kann, wenn notwendig, auch geheime Abstimmungen über Geschäfte beschließen. Bei allen Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Artikel 21 Eine außerordentliche GV findet auf Beschluss des Elferrates oder wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, unter Bezeichnung der zu behandelnden Traktanden, die Einberufung verlangt. Die außerordentliche GV hat innert 30 Tagen nach der Eingabe stattzufinden. Die Einladung erfolgt wie bei der ordentlichen GV. 05.02. Der Häxerat Artikel 22 Der Häxerat besteht aus dem Elferrat und den Mitgliedern der Ehrenhäxenmeisterzunft. Artikel 23 Der Häxerat tagt offiziell einmal jährlich. An dieser Ratsitzung werden die einzelnen Traktanden für die GV diskutiert und verabschiedet. 05.03. Artikel 24 Der Elferrat Die Leitung der HüFaBe ist einem aus in der Regel 11 Mitgliedern bestehenden Vorstand, dem so genannten Elferrat, übertragen. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Oberhäx Geldhäx Protokoll- und/oder Schribhäx Beizehäx Personalhäx Chinderhäx Bau- und/oder Dekohäx Werbehäx Zytigshäx Guggehäx Amtierender EHM Vertreter EHM-Zunft Artikel 25 Scheidet ein Mitglied des Elferrates während der Amtsdauer aus, so erfolgt an der nächsten GV eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer. Die Mitglieder des Elferrates sind nach Ablauf einer 3-jährigen Amtsdauer wieder wählbar. Ausnahme besteht beim amtierenden EHM. Rücktritte müssen der Oberhäx zwei Monate vor Ablauf eines Geschäftsjahres schriftlich eingereicht werden. 4 Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon Artikel 26 Der Elferrat vertritt die HüFaBe nach außen. Kontakte zu anderen Fasnachtsgesellschaften sind erwünscht und deshalb zu fördern. Artikel 27 Die Oberhäx und die Geldhäx haben rechtsgültige Bankunterschrift. Artikel 28 Der Elferrat hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: Handhabung der Statuten und Reglemente Vollzug der im Häxerat und an der GV gefassten Beschlüsse Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Beriker Fasnacht Vorbereitung und Antragsstellung für alle Geschäfte der GV Einberufung und Leitung von Versammlungen Verwaltung der Finanzen Behördenkontakte Förderung und Ausbau der Beriker Fasnacht Kontakte und Zusammenarbeit mit anderen Fasnachtsgesellschaften Artikel 29 Die einzelnen Elferratsmitglieder sind entsprechend ihrem separaten Stellenbeschrieb für ihr Ressort verantwortlich. Artikel 30 Dringende Geschäfte, welche in die Kompetenz der Versammlung fallen, kann der Elferrat von sich aus erledigen. Solche Geschäfte müssen an der nächsten GV zur Genehmigung vorgelegt werden. Artikel 31 Der Elferrat ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. 05.04. Revisoren Artikel 32 Die Revisoren prüfen die Rechnung der Gesellschaft, sowie allfällige Spezielfonds. Sie erstatten zu Handen der GV einen Bericht. Artikel 33 Die Revisoren (1., 2. und Ersatzrevisor) werden für eine Amtdauer von 3 Jahren gewählt. Nach Ablauf der 3 Jahre muss der 1. Revisor sein Amt niederlegen. Die beiden anderen Revisoren rücken je eine Position nach vorne. Ein neuer Ersatzrevisor ist zu wählen. Eine Wiederwahl ist möglich. 06. Finanzen Artikel 34 Die Mitgliederbeiträge sind alljährlich nach Erhalt innert 30 Tagen einzuzahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit der definitiven Aufnahme in die HüFaBe. Bei Austritt ist für das aktuelle Jahr der Beitrag geschuldet, da dieser erst per GV rechtskräftig wird. Artikel 35 Für allfällige Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind von jeder Haftung ausgeschlossen. 07. Artikel 36 Archiv Sämtliche Vereinsakten; Protokolle, Berichte, Korrespondenz, Vereinsrechnungen, Fotomaterial, Presseberichte, Dekorationsmaterial usw. werden im Vereinsarchiv aufbewahrt. Das Archiv wird jeweils von der Schribhäx geführt. 5 Statuten HüFaBe – Hübelhäxe Fasnachtsgesellschaft Berikon Artikel 37 Die Elferratsmitglieder sind gehalten, ihr Aktenmaterial nach Amtsrücktritt sortiert dem Nachfolger zu übergeben. 08. Bestimmungen Artikel 38 Einzelne Artikel der Statuten können von jeder ordentlichen oder außerordentlichen GV mit 2/3 Mehrheit abgeändert werden, sofern die Anträge auf der Traktandenliste aufgeführt sind. Artikel 39 Eine Totalrevision der Statuten kann in die Wege geleitet werden, wenn der Elferrat oder 2/3 der Mitglieder das Begehren stellen. Sie wird von der GV mit 2/3 Mehrheit schriftlich beschlossen. Artikel 40 Die Auflösung der Gesellschaft kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen GV mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Solange sich noch mindestens 5 Mitglieder für die Fortführung des Vereins verpflichten, kann dieser nicht aufgelöst werden. Artikel 41 Im Falle einer Auflösung der HüFaBe entscheiden die übrig gebliebenen Mitglieder über die Verwendung eines allfällig vorhandenen Vermögens. Das Vermögen darf nicht an die Mitglieder verteilt werden, sondern ist zur treuhänderischen Verwaltung dem Gemeinderat Berikon zu übergeben. Die Gemeinde stellt das Vermögen einem später neuen Verein, mit ähnlichem Sinn und Zweck zur Verfügung. Erfolgt innerhalb von 10 Jahren keine Neugründung, so geht das Vermögen an eine gemeinnützige Institution, welche durch die Gemeinde bestimmt wird. Diese Statuten wurden anlässlich der Gründungsversammlung der HüFaBe vom 6. September 1995 im Restaurant Stalden, 8965 Berikon, genehmigt. Eine erste Statutenänderung erfolgt im Zusammenhang mit der 1. ordentlichen Generalversammlung vom 7. Juni 1996, eine 2. Anlässlich der 15. Generalversammlung vom 11. Juni 2010 und die 3. Anlässlich der 21. Generalversammlung vom 10. Juni 2016. Diese Version der Statuten ersetzt alle früheren und ist ab 10. Juni 2016 gültig. Berikon, …………………………..… Die Oberhäx Die Schribhäx 6
© Copyright 2024 ExpyDoc