LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 25.06.2016 BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT des Europa- und Rechtsausschusses (3. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung - Drucksache 6/4469 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern A Problem Das Landesrichtergesetz sieht in der geltenden Fassung eine Beteiligung des Richterrates nur an den allgemeinen und sozialen Angelegenheiten vor. Das Personalvertretungsgesetz des Landes gilt insoweit entsprechend, als sich aus dem Landesrichtergesetz und dem Deutschen Richtergesetz nichts anderes ergibt. Insbesondere im Bereich personeller Maßnahmen bleiben die Beteiligungsrechte der Richtervertretungen - auch unter Berücksichtigung der den Präsidialräten zugewiesenen Aufgaben - hinter denjenigen der Personalvertretungen zurück. Dieser generelle Verweis auf die personalvertretungsrechtlichen Regelungen des Landes wird der Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Justiz als Dritte Gewalt nicht mehr gerecht. Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfes ist deshalb die grundsätzliche Anpassung des Landesrichtergesetzes an das Personalvertretungsgesetz des Landes im Hinblick auf Beteiligungstatbestände, Verfahren und Gremienstruktur, wobei der aus Artikel 97 Grundgesetz und dem Deutschen Richtergesetz resultierende besondere Status von Richterinnen und Richtern zu berücksichtigen ist. Drucksache 6/5437 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode __________________________________________________________________________________________ B Lösung Mit dem Gesetzentwurf der Landesregierung sollen die Beteiligungsrechte von Richterinnen und Richtern - orientiert an den Empfehlungen einer durch das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Hauptrichterrat und dem Hauptstaatsanwaltsrat eingesetzten Expertenkommission - eigenständig im Landesrichtergesetz geregelt werden (Artikel 1) und an die des Personalvertretungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern angeglichen werden, um gegenüber dem allgemeinen Personalvertretungsrecht bestehenden justizspezifischen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Wegen der engen Zuordnung der Staatsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und als Strafverfolgungs- und Anklagebehörde zur Dritten Gewalt sollen ihre Beteiligungsrechte im Landesrichtergesetz entsprechend denen der Richterschaft geregelt werden. Die Gremienstruktur der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Beteiligung wird beibehalten, wobei das im Personalvertretungsrecht bewährte Instrument der Einigungsstelle ergänzend aufgenommen wird. Ergänzt wird das Verfahren außerdem durch das Instrument eines turnusmäßigen oder anlassbezogenen Beteiligungsgespräches. Die Beteiligungsrechte werden inhaltlich präzisiert und erweitert. Die Beteiligung der Richter- und Staatsanwaltsräte erfolgt auch bei organisatorischen und personellen Maßnahmen, soweit nicht die Zuständigkeit des Präsidialrats oder des erweiterten Hauptstaatsanwaltsrates gegeben ist. Es wird zwischen der Mitbestimmung und der Mitwirkung als der schwächeren Form der Beteiligung unterschieden. Neben seinen bisherigen Zuständigkeiten bei der Beförderung, Anstellung und Entlassung von Richterinnen und Richtern auf Probe und kraft Auftrags wird der Präsidialrat auch im Falle einer Veränderung der Gerichtsorganisation vor der Übertragung eines anderen Richteramtes und vor der Amtsenthebung einer Richterin oder eines Richters sowie vor der Abordnung einer Richterin oder eines Richters auf Lebenszeit oder auf Zeit ohne ihre oder seine Zustimmung beteiligt. Ein Mitglied des Präsidialrats kann bei Bewerbungsgesprächen für Neueinstellungen teilnehmen. An der Rechtswegzuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird festgehalten, wobei eine Konzentration der erstinstanzlichen Verfahren bei dem bereits für das Personalvertretungsrecht zuständigen Verwaltungsgericht Greifswald erfolgt. Wie im Personalvertretungsrecht finden die Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren Anwendung. Die bislang bestehende organisatorische Angliederung der Richterdienstgerichtsbarkeit bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit wird auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verlagert. Die Besetzung des Richterdienstgerichts und des Dienstgerichtshofs wird stärker an die Verwaltungsgerichtsbarkeit angebunden. Wegen der anstehenden Änderung des Landesdisziplinargesetzes ist eine gesonderte Regelung für Richter und Staatsanwälte hinsichtlich der Unterbrechungswirkung für Maßnahmeverbote aufzunehmen. Artikel 2 regelt das Inkrafttreten und enthält eine Übergangsvorschrift im Hinblick auf die geänderte Besetzung der Vertretungsgremien. 2 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 Der Europa- und Rechtsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit zwei Änderungen und im Übrigen unverändert anzunehmen. Bei Abordnungen und Versetzungen sollen auch die Richterräte der abgebenden Dienstelle beteiligt werden (§ 15g Absatz 2 Satz 2 des Gesetzentwurfs). Darüber hinaus soll § 16 des Gesetzentwurfs redaktionell geändert werden. Einvernehmen im Ausschuss C Alternativen Keine. D Kosten Die für die Angleichung der Beteiligungsrechte der Richter und Staatsanwälte an das Niveau des Personalvertretungsgesetzes erforderliche Freistellung im Umfang von 1,0 Arbeitskraftanteilen für einen Richter der Besoldungsgruppe R 1 Bundesbesoldungsordnung wird im Hinblick auf die sich daraus ergebenden Personalkosten sowie den Vollzugsaufwand auf Seiten der Justizverwaltung im Rahmen der Stellen und Mittel des Justizministeriums gedeckt. 3 Drucksache 6/5437 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode __________________________________________________________________________________________ Beschlussempfehlung Der Landtag möge beschließen, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/4469 mit folgenden Maßgaben und im Übrigen unverändert anzunehmen: Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert: 1. In § 15g Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Richterräte“ die Wörter „der abgebenden und“ eingefügt. 2. In § 16 wird der Absatz nach Absatz 5 Nummer 7 mit der Absatzbezeichnung 3 zu Absatz 6. Die Nummern 8 und 9 werden die Nummern 1 und 2 des neuen Absatzes 6. Schwerin, den 14. April 2016 Der Europa- und Rechtsausschuss Detlef Müller Vorsitzender und Berichterstatter 4 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 Bericht des Abgeordneten Detlef Müller I. Allgemeines Der Landtag Mecklenburg-Vorpommern hat den Gesetzentwurf der Landesregierung, Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Landesrichtergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 6/4469 während seiner 100. Sitzung am 23. September 2015 beraten und an den Europa- und Rechtsausschuss federführend sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss überwiesen. Der Europa- und Rechtsausschuss hat den Gesetzentwurf in mehreren Sitzungen, darunter einer öffentlichen Anhörung, beraten - abschließend am 13. April 2016 - und einvernehmlich die vorliegende Beschlussempfehlung angenommen. II. Stellungnahme des mitberatenden Finanzausschusses Der Finanzausschuss hat den Gesetzentwurf in seiner 117. Sitzung am 3. März 2016 abschließend beraten und im Ergebnis seiner Beratung mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU, DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der NPD einstimmig beschlossen, dem federführenden Europa- und Rechtsausschuss aus finanzpolitischer Sicht die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen. III. Wesentliche Ergebnisse der Beratungen des Europa- und Rechtsausschusses 1. Anhörungsergebnisse In der öffentlichen Anhörung haben ein Staatssekretär a.D., der Präsident des Oberlandesgerichtes Rostock, der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Greifswald, der Richterbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. sowie ein Abteilungsleiter der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg ihre schriftlichen Stellungnahmen erläutert und ergänzt. Der Vorsitzende des Hauptrichterrates beim Justizministerium des Landes MecklenburgVorpommern hat ausschließlich mündlich Stellung genommen. Ein Staatssekretär a. D. hat erklärt, die sorgfältige Vorbereitung des Entwurfs durch die Expertenkommission sei Ausdruck einer gründlichen Gesetzgebungsarbeit. Die Kommissionsempfehlungen seien einstimmig verabschiedet worden, was ihnen ein besonderes Gewicht verleihe. Die Kommission habe sich für eine eigenständige Regelung der Beteiligungsrechte der Richterinnen und Richter im Landesrichtergesetz ausgesprochen, um den spezifischen Bedürfnissen und dem besonderen Rechtsstatus der Richterinnen und Richter in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Er begrüße, dass dieser Empfehlung gefolgt worden sei. Die Kommission habe zudem empfohlen, die richterlichen Beteiligungstatbestände um personelle und organisatorische Angelegenheiten zu erweitern, um grundsätzlich ein gleiches Beteiligungsrecht wie im Personalvertretungsgesetz zu erreichen. Dazu habe sie einen Katalog mitbestimmungs- und mitwirkungspflichtiger Tatbestände erarbeitet, der im Vergleich zu einer Generalklausel für mehr Rechtsklarheit sorge. 5 Drucksache 6/5437 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode __________________________________________________________________________________________ Der Katalog sei so gefasst, dass vergleichbare, nicht ausdrücklich genannte Tatbestände gleichwohl mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtig sein könnten. Die Kommission habe die Stellenbesetzung ohne Ausschreibung als einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand vorgesehen, anders als der Gesetzentwurf, der bei der Übernahme von Richtern auf Probe in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ohne Ausschreibung eine alleinige Entscheidung des Präsidialrates ohne Beteiligung der Richterräte vorsehe. Freie Planstellen sollten grundsätzlich im Hinblick auf Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz ausgeschrieben und Ausnahmen minimiert werden. Eine weitere Abweichung des Gesetzentwurfs von den Vorschlägen der Expertenkommission stelle der Einsatz der Richter auf Probe dar. Die Kommission habe vorgeschlagen, den Richterrat insbesondere bei der Frage einzubeziehen, welchem Geschäftsbereich ein Proberichter zugewiesen werden solle. Der Gesetzentwurf reduziere die Mitbestimmung auf Fälle, in denen einem Richter auf Probe durch den Präsidenten eines oberen Landesgerichts ein Dienstleistungsauftrag erteilt werde und sofern der Proberichter einen Antrag stelle. Da es bei dieser Entscheidung auch um die Interessen der jeweiligen Geschäftsbereiche gehe, seien die Richterräte aus Gründen der Akzeptanz und Transparenz einzubeziehen. Zudem bestehe die Gefahr, dass die Regelung leerlaufe, denn die besondere Bewährungssituation der Richter auf Probe werde diese davon abhalten, sich gegen die Entscheidung des Präsidenten zu wenden. Auf das Antragserfordernis sei deshalb zu verzichten. Weiter habe die Kommission vorgeschlagen, bei Abordnungen und Versetzungen sowohl die abgebende als auch die aufnehmende Dienststelle zu beteiligen, da bei Abordnungen und Versetzungen die Interessen beider Dienststellen betroffen seien. Sowohl die Auswahl für eine Erprobung als auch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke der Erprobung seien von Bedeutung für die Karriere der Richter, weshalb beides mitbestimmungspflichtige Tatbestände sein sollten. Da der Mitwirkungstatbestand „Gestaltung von Arbeitsplätzen“ auch die Ausstattung mit IT-Technik umfasse, bestünden gegen ihn keine Bedenken. Im Übrigen sei der Gesetzentwurf den Vorschlägen der Kommission gefolgt. Das gelte insbesondere für die Struktur der richterlichen Beteiligungsgremien und das Verfahren der richterlichen Beteiligung. Besondere Erwähnung verdiene die Etablierung einer Einigungsstelle sowie die Einführung des institutionalisierten Beteiligungsgesprächs, die Möglichkeiten für frühzeitige konsensuale Lösungen böten. Auch sei der Gesetzentwurf dem Kommissionsvorschlag gefolgt, die Beteiligungsrechte der Staatsanwälte im Richtergesetz zu belassen. Der Gesetzentwurf sehe vor, dass der erforderliche Mehrbedarf, der mit einer Arbeitskraft angegeben sei, aus dem vorhandenen Etat gedeckt werde. Dies sei nach der Erfahrung aus Niedersachsen möglich. Der Präsident des Oberlandesgerichts Rostock hat ausgeführt, dass der Gesetzentwurf sorgfältig erarbeitet, durchdacht sowie dogmatisch schlüssig sei. Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, sondern es bestehe der Wunsch, das Verfahren praktikabler zu gestalten. Die vorgesehene Personalbeteiligung führe zu einem nicht unerheblichen personellen Mehrbedarf. Die Beteiligung wirke sich auf den gesamten Personalkörper aus. Auch in der Verwaltung werde zusätzliche Arbeit anfallen, die nicht konkret bemessen werden könne. Er gehe davon aus, dass der Mehrbedarf mit der im Gesetzentwurf angeführten Freistellung der Mitglieder des Hauptrichterrates im Umfang von insgesamt 1,0 Arbeitskraftanteilen nicht gedeckt sei. In Niedersachen würden bei ähnlich gestalteten Beteiligungsrechten deutlich höhere Freistellungen in Anspruch genommen. Dabei sei allerdings zu beachten, dass Niedersachsen ein größeres Bundesland mit einer größeren Justiz sei. Die vorgesehenen Mitbestimmungsrechte könnten das Zuweisungsverfahren von Proberichtern auf bis zu zweieinhalb Monate verzögern. 6 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 Die Erprobungsphase diene neben der Feststellung der Eignung sowie der Begabungen und Neigungen der Assessoren auch dazu, Defizite im personellen Bereich zu beheben. Aktuell gebe es nur wenige Proberichter, weshalb es schwierig sei, personelle Engpässe zu beheben. Eine Vereinfachung des Mitbestimmungsverfahrens sei vor diesem Hintergrund wünschenswert. Er bitte darum, den Katalog der Beteiligungsrechte und die Ausgestaltung des Beteiligungsverfahrens kritisch zu prüfen und zu begrenzen. Beförderungsämter würden in der Justiz nur vergeben, wenn die entsprechenden Richter eine Erprobungszeit erfolgreich absolviert hätten. Bei der Auswahl von Erprobungsrichtern werde sich die Mitbestimmung des Richterrats in erster Linie auf Konkurrenzsituationen beziehen. Der Richterrat verfüge jedoch in der Regel nicht über die für die Auswahl maßgeblichen Erkenntnisse, da die Einsicht in die Personalakten aller Konkurrenten nur bei deren Zustimmung zulässig sei. Für eine Mitwirkung bei Abordnungen mit Zustimmung des Richters außerhalb von Erprobungen sehe er kein Bedürfnis. Die dauerhafte Übertragung von Verwaltungsaufgaben stelle eine bloße Aufgabenzuweisung im Rahmen des Direktionsrechts dar und sei der Mitwirkung daher nicht zugänglich. Gerichtsverwaltungsangelegenheiten gehörten zu den richterlichen Pflichten. Die Begrenzung des Einsatzes richterlicher Arbeitskraft in der Justizverwaltung sei bereits durch die nach § 21 Absatz 6 Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehene Anhörung des Präsidiums gewährleistet. Im Übrigen bedürfe der Entwurf einer redaktionellen Überarbeitung in § 16 des Artikels 1 Nummer 5. Der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts Greifswald hat dargelegt, der Gesetzentwurf sei in weiten Teilen ausgewogen. Die Expertenkommission habe den Mitbestimmungstatbestand der Stellenbesetzung ohne Ausschreibung vorgeschlagen und sich dabei an der Regelung in Niedersachsen orientiert. Dieser Tatbestand sei in sämtlichen Personalvertretungsgesetzen der Länder sowie in dem des Bundes enthalten. Er halte diesen Beteiligungstatbestand für sinnvoll. In Mecklenburg-Vorpommern gebe es seit circa zehn Jahren die Praxis, Richterplanstellen nicht auszuschreiben. Dies halte er für rechtlich zulässig und sinnvoll, da auf diese Weise eine gleichmäßige Qualität in der Fläche gewährleistet werde. Würden Stellen ausgeschrieben, müsste die Besetzung der Stellen nach dem Kriterium der Leistung erfolgen. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass sich dann an den attraktiven Standorten die leistungsstarken Bewerber durchsetzten. Um die Transparenz und Akzeptanz bei der Verteilung konkreter Richterämter zu erhöhen, sei es sinnvoll, eine Beteiligung des Hauptrichterrats einzuführen. Das würde zur Akzeptanz der Rechtslage in MecklenburgVorpommern beigetragen. Der Gesetzentwurf sehe stattdessen eine Beteiligung des Präsidialrats vor, was nicht die beschriebene Wirkung haben dürfte. Zudem sehe der Gesetzentwurf - anders als von der Expertenkommission vorgeschlagen - keine Mitbestimmung bei der Entscheidung über die Verwendung von Proberichtern durch das Justizministerium oder durch die Präsidenten der Landgerichte vor. Es sei zutreffend, dass die Mitbestimmung des Richterrats einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeute. Die Zuweisungsentscheidungen berührten aber nicht nur die Belange der Proberichter, sondern auch die Belange der anderen Beschäftigten. Vor dem Hintergrund der angestrebten Stärkung der Beteiligungsrechte der Richtervertretungen sei zumindest die Beteiligung des Hauptrichterrates bei der Verteilung der Proberichter auf die einzelnen Gerichtszweige im Rahmen der Rotation durch das Justizministerium angezeigt. 7 Drucksache 6/5437 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode __________________________________________________________________________________________ Das im Gesetzentwurf vorgesehene Antragserfordernis führe zu einem Leerlaufen der Regelung. Die Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke der Erprobung habe für den Betroffenen eine erhebliche Bedeutung für seinen weiteren beruflichen Werdegang. Nach dem Personalentwicklungskonzept sei dies Voraussetzung, um bestimmte Beförderungsämter erreichen zu können. Vor diesem Hintergrund halte er eine Mitbestimmung der Richterräte für sinnvoll. Der Gesetzentwurf sehe bei Abordnungen und Versetzungen nur die Beteiligung der aufnehmenden Dienststelle vor. Eine Beteiligung der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle sei jedoch sinnvoll und in den Personalvertretungsgesetzen so üblich. In der Regel treffe allerdings die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung, sodass dann weder die abgebende noch die aufnehmende Dienststelle zu beteiligen seien. Der Richterbund Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat erklärt, dass der Gesetzentwurf im Wesentlichen den Vorstellungen des Landesrichterbundes entspreche. Der größte Kritikpunkt betreffe die fehlende generelle Beteiligung bei Stellenbesetzungen ohne Ausschreibung, die schon aus rechtlicher Sicht äußerst problematisch zu bewerten seien. Es bestehe die Gefahr der Intransparenz, da der Großteil der potentiellen Bewerber vom Vorhandensein der Stelle nichts erfahre, sodass der Eindruck entstehe, dass die Besetzung willkürlich und ohne Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolge. Eine Stellenbesetzung ohne Ausschreibung bedürfe daher der Transparenz durch die Beteiligung der Gremien. Aus Sicht des Richterbundes müsse sichergestellt sein, dass in allen Fällen der Stellenbesetzung ohne Ausschreibung eine Beteiligung stattfinde. Im Hinblick auf das Zusammentreffen von Maßnahmen nach § 16 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 des Gesetzentwurfs sei durch eine Ergänzung sicherzustellen, dass nicht durch eine willkürliche Verknüpfung verschiedener Maßnahmen die Mitbestimmungsregelungen umgangen würden. Der Entwurf der Expertenkommission habe in § 16 Absatz 5 Nummer 3 die Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeitsplätze einschließlich der IT-Ausstattung, der wesentlichen Änderung und Fortentwicklung der Fachanwendungsprogramme vorgesehen. Aus Sicht des Richterbundes sei eine Mitbestimmung bei allen erheblichen Veränderungen im Bereich der IT oder durch die IT unabdingbar, zumal kein Bereich so erhebliche Auswirkungen auf die zukünftige Arbeitsweise der gesamten Justiz haben werde. Die Einführung insbesondere der Elektronischen Akte werde die richterliche Arbeitsweise massiv beeinflussen und verändern. Zudem würden Veränderungen in der IT großen Vorbehalten begegnen. Die Einführungen des Elektronischen Rechtsverkehrs und der Elektronischen Akte würden zwangsläufig mit wesentlichen Änderungen der Fachanwendungen einhergehen. Es sei daher sinnvoll, die Richterräte hierbei möglichst umfassend einzubeziehen. Gegenüber dem Entwurf der Expertenkommission sei der Mitwirkungstatbestand des § 16a Absatz 1 Nummer 10 auf die wesentlichen Entscheidungen der obersten Dienstbehörde beschränkt. Diese Beschränkung sei abzulehnen. Sinnvoll für eine Erhöhung der Akzeptanz von Entscheidungen, die regelmäßig das persönliche Arbeitsumfeld beträfen, könne nur die Einbeziehung der Richtervertretungen auf örtlicher Ebene sein. Ein Abteilungsleiter der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg hat dargelegt, der Gesetzentwurf stelle gegenüber der bisherigen Rechtslage einen deutlichen Fortschritt dar und sei grundsätzlich zu begrüßen. Die Regelung der Beteiligungsrechte unmittelbar im Landesrichtergesetz diene der Transparenz. Der im Gesetzentwurf vorgesehene umfangreiche Mitbestimmungs- und Mitwirkungskatalog sei als nicht abschließend anzusehen und im Vergleich zum bisherigen Rechtszustand zu begrüßen, da die Kompetenzen der Richterräte erweitert würden. 8 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 Vorzugswürdig sei allerdings eine Allzuständigkeit. Im Rahmen der Novellierung des Mitbestimmungsrechts in Hamburg vor zwei Jahren hätten sich die Richter für eine echte Allzuständigkeit eingesetzt, wonach der Richterrat bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen mitwirke, die die Richter insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Richter beträfen. Dadurch werde die umfassende Beteiligung des Richterrates sichergestellt. Unklar formuliert sei die Regelung in § 16 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzentwurfs. Die Unterscheidung zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung sei nicht durch zwingende rechtliche Gründe vorgegeben und nicht im Sinne einer möglichst umfassenden Mitbestimmung. Das vorgesehene Beteiligungsgespräch sei sinnvoll und uneingeschränkt positiv zu bewerten, um bereits zu einem frühen Zeitpunkt konsensuale Lösungen zu finden. Gegen die Eröffnung des Rechtsweges zu den Verwaltungsgerichten bei Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung und der Tätigkeit der Richtervertretungen, die Anwendung der Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes über das Beschlussverfahren und die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Greifswalds gebe es keine Bedenken. Sinnvoll und begrüßenswert sei die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft, da diese trotz ihrer Qualität als Teil der vollziehenden Gewalt zur Strafrechtspflege gehöre. Der Gesetzentwurf halte an dem bisher geltenden Modell mit Richterräten, Bezirksrichterräten und einem Hauptrichterrat fest, was die Rechte der Richterräte der einzelnen Gerichte schwäche, aber im Sinne effizienter Abläufe vorzugswürdig sei. Die Einführung des „erweiterten Personalrates“ sei nicht unbedenklich, da die Richtervertreter jederzeit überstimmt werden könnten. Die Gewährung von Rechten für den Personalrat bei der Personalauswahl sei positiv zu bewerten, allerdings bleibe es bei der Entscheidungskompetenz der Exekutive. Ein größeres Maß an Unabhängigkeit der Justiz gegenüber der Exekutive als der vorliegende Gesetzentwurf es vorsehe, sei möglich und wünschenswert. Generell erscheine es geboten, der Dritten Gewalt zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit eine möglichst große Unabhängigkeit zu gewähren. Nur eine vom Einfluss der anderen Gewalten weitestmöglich freie Justiz könne strukturellen Gefahren für den Rechtsstaat zuverlässig und wirkungsvoll gegenübertreten. Eine gegenüber dem vorliegenden Gesetzentwurf erweiterte Mitbestimmung im Bereich der Beförderungen und Einstellungen trüge zur Unabhängigkeit der Justiz bei. Noch wirksamer wäre die Einrichtung eines Richterwahlausschusses. Dieser könne der Justiz ein sehr viel höheres Maß an Unabhängigkeit und Legitimation verleihen. Durch einen Richterwahlausschuss werde gewährleistet, dass Personalentscheidungen nicht mehr der Alleinentscheidung der Exekutive überlassen seien. Die Erfahrungen mit dem Richterwahlausschuss in Hamburg seien durchweg positiv. Dadurch sei ein transparenteres Verfahren und eine erhöhte Zufriedenheit innerhalb der Richterschaft erzielt worden. Der Richterwahlausschuss setze sich in Hamburg so zusammen, dass eine Entscheidung gegen die Stimmen der Richter und der Opposition nicht möglich sei. Der Vorsitzende des Hauptrichterrates beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat ausschließlich mündlich ausgeführt, dass der Hauptrichterrat den Entwurf der Expertenkommission begrüße. Dem Hauptrichterrat sei an einem möglichst schnellen Inkrafttreten des Gesetzentwurfs gelegen, auch wenn im Gesetzentwurf nicht alle für den Hauptrichterrat als wichtig angesehenen Vorschläge der Expertenkommission übernommen worden seien. In der Praxis komme es nicht darauf an, wie dezidiert ein Mitbestimmungstatbestand aufgeführt sei, sondern dass die Transparenz und die Akzeptanz innerhalb der Richterschaft für Maßnahmen der Justizverwaltung und des Justizministeriums gefördert würden. In der Vergangenheit sei die Richterschaft zum Teil vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Vor diesem Hintergrund stellten die Regelungen des Gesetzentwurfs einen großen Fortschritt dar. 9 Drucksache 6/5437 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode __________________________________________________________________________________________ Die Quartalsgespräche seien in der Praxis das Mittel, das der kooperativen Zusammenarbeit diene. Das beste Richtergesetz helfe nicht, wenn sich diese Kultur der kooperativen Zusammenarbeit zwischen der Richterschaft und der Gerichtsleitung und dem Justizministerium nicht entwickle. Im Übrigen relativiere sich in der Praxis die Unterscheidung zwischen Mitwirkung und Mitbestimmung, da es immer das Letztentscheidungsrecht des Dienstherrn gebe. Der zusätzliche Verwaltungsaufwand werde gering sein, sofern die Richterschaft frühzeitig und vernünftig über organisatorische und personelle Maßnahmen informiert werde. Die für den Streitfall vorgesehenen formalisierten Verfahren spielten in der Praxis keine Rolle, wenn die kooperative Zusammenarbeit bereits im Planungsstadium stattfinde. IT-Maßnahmen seien von der Mitbestimmung ausgenommen, da sich Mecklenburg-Vorpommern bei der Anschaffung und Erstellung von IT-Software im Länderverbund befinde. Wenn MecklenburgVorpommern in diesem Zusammenhang etwas verhindere, könne der Länderverbund scheitern. Unabhängig davon gelinge die Einführung einer neuen Technik nicht, wenn diese von der Richterschaft nicht akzeptiert werde. Der Hauptrichterrat habe der Expertenkommission vorgeschlagen, im Falle des Zusammentreffens von Maßnahmen nach den §§ 16, 16a des Gesetzentwurfs den höheren Beteiligungstatbestand anzuwenden. Das sei nicht geschehen, da eine willkürliche Zusammenlegung von Maßnahmen nach den §§ 16, 16a zur Auslösung der niedrigeren Beteiligungsform eine Umgehung darstelle, die vor dem Verwaltungsgericht keinen Bestand habe. Ob die vorgesehenen 1,0 Arbeitskraftanteile ausreichend seien, werde die Praxis zeigen. Der Arbeitsanfall der Richter werde am Jahresanfang durch das Präsidium festgelegt. Sei für einen Richter ein Pensum von 130 vorgesehen und falle zusätzlich Personalvertretungsarbeit von 50 Prozent an, könne das Pensum nicht erreicht werden. Aus diesem Grund habe sich der Hauptrichterrat für die abstrakte Regelung eingesetzt. Es sei unschädlich, dass der erweiterte Personalrat gegenüber dem Richterrat über eine quantitative Mehrfunktion verfüge, denn ein Richter sei schon nach der Verfassung stärker geschützt als ein Mitarbeiter, Beamter und Angestellter. Die Mitwirkungstatbestände nach § 16a Absatz 1 des Gesetzentwurfs stellten eine exemplarische Aufzählung dar, die grundsätzlich nicht abschließend sei. 2. Ergebnisse der Beratungen im Europa- und Rechtsausschuss a) Allgemeines Vonseiten der Justizministerin wurde dargelegt, dass die Novellierung des Landesrichtergesetzes Gegenstand des Koalitionsvertrages sei. Bisher sehe das Landesrichtergesetz die Beteiligung des Richterrates nur in allgemeinen und sozialen Angelegenheiten vor. Durch die Novellierung würden die Regelungen des Landesrichtergesetzes an die des Personalvertretungsgesetzes angepasst. Im Rahmen der Vorbereitung des Gesetzentwurfes sei eine Expertenkommission eingesetzt worden, deren Mitglieder je zur Hälfte durch die Richter- und Staatsanwaltsvertretungen sowie durch das Justizministerium benannt worden seien. Dabei habe es sich um Experten des Landes, des Bundes und anderer Bundesländer gehandelt. Die Kommission habe ein Eckpunktepapier erarbeitet und einem konkreten Gesetzentwurf einstimmig zugestimmt. Dieser orientiere sich am Niedersächsischen Landesrichtergesetz und sei durch das Justizministerium überarbeitet worden. Die Einführung und Ausgestaltung von Beteiligungsrechten erfordere Akzeptanz sowohl auf Seiten der Vertretungen und Vertretenen als auch auf Seiten der Dienststellen und Behörden. Der Gesetzentwurf stelle einen ausgewogenen Kompromiss zwischen diesen beiden Seiten dar. 10 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 Dabei sei der Expertenentwurf in großen Teilen übernommen worden. Wesentliche Neuregelung sei, dass die Beteiligungstatbestände auch auf personelle und organisatorische Maßnahmen ausgedehnt würden. Ferner solle zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung unterschieden werden. Des Weiteren würden institutionalisierte Beteiligungsgespräche eingeführt. Die erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren in Richtervertretungsangelegenheiten sollten beim Verwaltungsgericht Greifswald konzentriert werden. Die Richterdienstgerichte würden der Verwaltungsgerichtsbarkeit angegliedert. Insgesamt verbessere der Gesetzentwurf die Beteiligungsrechte der Richter und Staatsanwälte des Landes erheblich. Im Zusammenhang mit der Auswertung der Anhörung hat das Justizministerium erklärt, es sei deutlich geworden, dass es um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Polen Dienststellen- und Gerichtsleitungen einerseits und Richtervertretungen andererseits gehe. Dem werde der Gesetzentwurf nach der Mehrheit der Sachverständigen gerecht. Die Stärkung der Beteiligung bedeute gleichzeitig eine Stärkung der Autonomie der Justiz. Gegenstand der Novellierung des Landesrichtergesetzes sei allein die Schaffung eines zeitgemäßen Standards richterlicher und staatsanwaltlicher Beteiligung. Auch von der Expertenkommission sei für die Beibehaltung der bisherigen Gremienstruktur und aufgrund der Gefahr einer Politisierung der Justiz nicht für die Einrichtung eines Richterwahlausschusses plädiert worden. Gegen eine Allzuständigkeit der Richtervertretungen spreche die Prämisse eines ausgewogenen Beteiligungsgremiums, denn diese Zuständigkeit könne zu einer ausufernden, unbegrenzten Beteiligung führen und stelle eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegenüber den übrigen Beschäftigten der Justiz dar. Im Übrigen sei eine solche Allzuständigkeit innerhalb der zur Verfügung stehenden Ressourcen praktisch nicht mehr darstellbar und sei im Hinblick auf die besondere Stellung der Richter auch nicht erforderlich. Zur Kritik des Abrückens des Gesetzentwurfs vom Kommissionsentwurf bei Stellenbesetzungen ohne Ausschreibungen sei anzumerken, dass in der Justiz grundsätzlich alle Beförderungsstellen ausgeschrieben würden und die Fälle von Stellenbesetzungen ohne Ausschreibungen klar auf Lebenszeiternennungen von Proberichtern sowie bei Beförderungsämtern auf absolute Ausnahmefälle beschränkt seien. In beiden Fällen erfolge eine Beteiligung des Präsidialrates, der neben dem Präsidenten des obersten Gerichts aus von der Richterschaft gewählten Mitgliedern bestehe und somit hinreichend demokratisch legitimiert sei. Aus diesem Grund könne von der Akzeptanz der Entscheidung ausgegangen werden. Auf diese Weise würden zudem divergierende Entscheidungen vermieden und nunmehr sei auch für den Präsidialrat die Anrufung der Einigungsstelle möglich. Eine Versetzung erfolge grundsätzlich nur mit Zustimmung der Richter. In den gesetzlich definierten, eng begrenzten Fällen einer Versetzung ohne Zustimmung wirke der Richterrat oder der Präsidialrat mit. Zur Kritik an der vorgesehenen Erteilung von Dienstleistungsaufträgen an Proberichter allein auf Ebene der Präsidenten der oberen Landesgerichte hat das Justizministerium erklärt, dass die sachlichen Kriterien für die Zuweisung von Proberichtern an die einzelnen Geschäftsbereiche maßgeblich durch das Proberichterkonzept vorgegeben seien. Beteiligung sei im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuweisung an ein bestimmtes Gericht und eine Staatsanwaltschaft vorgesehen. Die Entscheidung über die Zuweisung zu einem Amtsgericht innerhalb eines Landgerichtsbezirks, die dem Landgerichtspräsidenten übertragen sei, wirke sich für die Betroffenen nachrangig aus, da die Entfernungen zwischen den Amtsgerichten so gering seien, dass ein Pendeln unproblematisch sei. Die Beteiligung solle in Abwägung der Praktikabilität des Zuweisungsverfahrens einerseits und dem Maß an Betroffenheit der Proberichter andererseits entsprechend begrenzt bleiben. 11 Drucksache 6/5437 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode __________________________________________________________________________________________ Die Befürchtung einiger Sachverständiger, das Antragserfordernis für die Beteiligung bei der Zuweisung von Proberichtern lasse den Beteiligungstatbestand leerlaufen, erscheine unbegründet. Dies mache der Umstand, dass Proberichter sogar gerichtlichen Rechtsschutz gegen Zuweisungsentscheidungen in Anspruch nähmen, deutlich. Für die teilweise geforderte Aufnahme eines Beteiligungstatbestands bei der Übertragung von Verwaltungsaufgaben zum Zwecke der Erprobung bestehe kein Bedürfnis. Diese unterliege bereits der Mitbestimmung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzentwurfs. Soweit angeführt worden sei, dass der Richterrat nicht über die für die Auswahl maßgeblichen Erkenntnisse verfüge, werde auf die Unterrichtungspflicht der Dienststelle hingewiesen. Wesentliche Bereiche der IT-Ausstattung fielen unter die Gestaltung des Arbeitsplatzes nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 des Gesetzentwurfs und die Einführung von Fachanwendungen nach § 16 Absatz 5 Nummer 6. Eine darüber hinaus gehende Beteiligung verkenne, dass das unterschiedliche Beteiligungsniveau zwischen richterlichem und staatsanwaltschaftlichem Dienst einerseits und dem nachgeordneten Dienst andererseits eher zu Spannungen und damit zu einer geringeren Akzeptanz führe. Eine ergänzende Regelung zur Abgrenzung zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung sei aufgrund der dezidierten Beteiligungskataloge nicht erforderlich. Die Maßnahmen der Mitbestimmung und Mitwirkung ließen sich nicht beliebig - zur Umgehung der Mitbestimmung kombinieren. Im Übrigen bestehe im Kollisionsfall ein Vorrang der Mitwirkung. Bei Abordnungen gebe es aufgrund der Gleichstellung mit § 68 Absatz 1 Nummer 10 Landespersonalvertretungsgesetz ein Beteiligungsbedürfnis. Zwar sei der Richter gemäß § 42 Deutsches Richtergesetz zur Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet, allerdings nur in gegenüber der Rechtsprechung untergeordnetem Umfang. Die Wahrnehmung von Aufgaben der Gerichtsverwaltung, die regelmäßig Angelegenheiten der Richter tangierten, setze auch eine Sensibilität im Umgang mit der Unabhängigkeit einerseits und der Dienstaufsicht andererseits voraus. Vor dem Hintergrund dieses Spannungsverhältnisses erscheine eine Beteiligung des Richterrates angezeigt. Hintergrund der Beschränkung der Mitwirkung bei Entscheidungen zur Planung von Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie zur Anmietung von Diensträumen auf wesentliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde sei die Tatsache, dass sich die Mitwirkung nur auf Maßnahmen im Rahmen der Zuständigkeit beziehen könne. Zuständig für die Bauplanung und -unterhaltung sowie für konkrete Baumaßnahmen oder die Anmietung von Diensträumen seien das Finanzministerium und der Betrieb für Bau und Liegenschaften BBL. Die Änderung der Zahl der Mitglieder der Richtervertretungen in § 15b Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzentwurfs von bisher 20 auf 14 diene der Angleichung der Richtervertretungen an die Dienststellen- und Gerichtsleitungen. Sofern der Gerichtsleitung ab dieser Zahl an Richtern ein Personalanteil für Verwaltungsaufgaben zustehe, solle dem auch für die Richtervertretungen entsprochen werden. Der zusätzlich zu erwartende Verwaltungsaufwand wegen der Erweiterung der beteiligungspflichtigen Maßnahmen ergebe sich aus einer Vielzahl unterschiedlicher beteiligungspflichtiger personeller, allgemein personeller, sozialer und sonstiger innerdienstlicher sowie organisatorischer Maßnahmen. 12 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 b) Zu den einzelnen Bestimmungen Zu Artikel 1 Änderungsanträge Die Fraktionen der CDU und der SPD haben beantragt, Artikel 1 Nummer 5 wie folgt zu ändern: „1. In § 15g Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort ‚Richterräte‘ die Wörter ‚der abgebenden und‘ eingefügt. 2. In § 16 wird der Absatz nach Absatz 5 Nummer 7 mit der Absatzbezeichnung 3 zu Absatz 6. Die Nummern 8 und 9 werden Nummern 1 und 2 des neuen Absatzes 6.“ Mit den Änderungsanträgen werde der Anhörung Rechnung getragen. Der Ausschuss hat diese Änderungsanträge jeweils einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung vonseiten der Fraktion der NPD angenommen. Die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben beantragt, in § 16 Absatz 2 des Artikels 1 Nummer 5 folgende Nummer 1 einzufügen: „1. die Stellenbesetzung ohne Ausschreibung,“, und die Nummerierung der weiteren Nummern entsprechend zu ändern. Zur Begründung ist vonseiten der Fraktion DIE LINKE dargelegt worden, dass Stellenbesetzungen zwar möglich und üblich seien, aber unter größtmöglicher Akzeptanz erfolgen sollten. Aus diesem Grund sollten die Richterräte mitwirkungsberechtigt sein. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat ergänzt, dass aus Gründen der Transparenz eine Mitbestimmung geboten sei. Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und der NPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN abzulehnen. Die Fraktion DIE LINKE hat beantragt, in Artikel 1 Nummer 5 den § 16 Absatz 2 wie folgt zu ändern: „Die neue Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ‚2. die Verwendung einer Richterin oder eines Richters auf Probe,‘“ Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und der NPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE abzulehnen. 13 Drucksache 6/5437 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode __________________________________________________________________________________________ Die Fraktion DIE LINKE hat beantragt, in Artikel 1 Nummer 5 § 16 Absatz 5 wie folgt zu ändern: „a) Nummer 3 wird wie folgt neu gefasst: ‚3. Die Gestaltung von Arbeitsplätzen und grundlegend neuer Arbeitsmethoden oder Maßnahmen, die einer solchen Einführung gleichkommen, auch im Rahmen der Informations- und Kommunikationstechnik,‘ b) In Nummer 5 wird nach dem Wort ‚Männern‘ das Wort ‚und‘ eingefügt. c) Nummer 6 wird gestrichen. d) Die Nummer 7 wird Nummer 6.“ Zur Begründung wurde angeführt, dass sich die Mitwirkungsrechte des Richterrates im Hinblick auf die IT-Ausstattung nicht nur aus der Gesetzesbegründung, sondern auch aus dem Wortlaut selbst ergeben sollten. Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und der NPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, diesen Änderungsantrag abzulehnen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat beantragt, § 16 Absatz 5 Nummer 3 in Artikel 1 Nummer 5 wie folgt neu zu fassen: „3. Die Gestaltung von Arbeitsplätzen, einschließlich der IT-Ausstattung, der wesentlichen Änderung und der Fortentwicklung der Fachanwenderprogramme,“. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass dieser Vorschlag im Rahmen der Anhörung thematisiert worden sei. Er werde für sinnvoll gehalten. Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und der NPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, diesen Änderungsantrag abzulehnen. Die Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben beantragt, in Artikel 1 Nummer 5 § 16a Absatz 1 Nummer 10 wie folgt zu ändern: „Die Worte ‚wesentliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde zur‘ werden durch das Wort ‚die‘ ersetzt.“ Die Beschränkung der Mitwirkung auf wesentliche Entscheidungen der obersten Dienstbehörde werde abgelehnt. Eine Einbeziehung der Richtervertretungen vor Ort erhöhe die Akzeptanz der entsprechenden Entscheidungen deutlich. Der Ausschuss hat mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU und der NPD gegen die Stimmen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beschlossen, diesen Änderungsantrag abzulehnen. 14 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 6. Wahlperiode Drucksache 6/5437 Zu Artikel 1 in der geänderten Fassung Der Ausschuss hat dem geänderten Artikel 1 einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung vonseiten der Fraktion der NPD zugestimmt. Zu Artikel 2 Der Ausschuss hat dem unveränderten Artikel 2 einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung vonseiten der Fraktion der NPD zugestimmt. c) Zum Gesetzentwurf insgesamt Die Beschlussempfehlung insgesamt ist einvernehmlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, der CDU, DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Enthaltung vonseiten der Fraktion der NPD angenommen worden. Schwerin, den 14. April 2016 Detlef Müller Berichterstatter 15
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