Versteigerungsbedingungen für Bieter bei der WestLicht Auction

Versteigerungsbedingungen für Bieter der WestLicht Benefizauktion ‚Bitte-Danke’
1) Mit der Abgabe eines schriftlichen oder telefonischen Kaufauftrages, eines Online-Gebots oder durch die
persönliche Teilnahme als Saalbieter erkennt jeder Bieter die Versteigerungsbedingungen ausdrücklich an.
2) Die Versteigerung ist öffentlich und freiwillig. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien.
3) Die Vorbesichtigung der zur Versteigerung vorgesehenen Fotografien ist vom 16.06. bis zur Auktion am
30.06. täglich von 14 – 19 Uhr (Do. bis 21 Uhr, Sa/So 11 - 19 Uhr) möglich. Alle Fotografien finden Sie
online mit Details und der Möglichkeit, verbindliche Angebote abzugeben auf www.westlicht.com. Weitere
Fragen senden Sie bitte an: [email protected]
4) Vor Versteigerungsbeginn können Angebote schriftlich (Brief, Fax, E-Mail) oder online über unsere
Homepage) abgegeben werden. Schriftliche Kaufaufträge müssen dem Versteigerer bis spätestens 24
Stunden vor Beginn der Versteigerung in gut leserlicher Form vorliegen. Um berücksichtigt zu werden,
müssen sie außerdem die genaue Anschrift des Auftraggebers, sowie Ihr Gebot in EURO enthalten. Die
darin genannten Preise gelten als Ihr Gebot für den Zuschlag, sofern kein höheres Gebot vorliegt oder Sie
nicht bei der Liveauktion überboten werden. Auch für telefonische Gebote muss ein Auftrag spätestens 24
Stunden vor der Auktion schriftlich beim Versteigerer vorliegen. Telefonbieter werden vor Aufruf der
gewünschten Lose von WestLicht Auktion angerufen. Eine Garantie für das Zustandekommen der
Telefonverbindung kann jedoch nicht gegeben werden. Nachdem sie sich mit einem Ausweis oder einer
Kreditkarte legitimiert haben, erhalten Saalbieter vor Beginn der Auktion eine Bieternummer.
5) Der Hammerpreis ist gleichzeitig der Kaufpreis, es wird keine Mehrwertsteuer und auch kein Aufgeld
verrechnet. Der Nettoerlös ist eine Spende für den guten Zweck. Gerne können wir erfolgreiche Bieter,
sofern gewünscht, während oder nach der Auktion öffentlich machen.
6) Die Versteigerung erfolgt in der Reihenfolge der Katalognummerierung. Maßgeblich ist der Katalogtext der
gedruckten Ausgabe des Auktionskatalogs.
7) Gesteigert wird um ca. 10% des Ausrufpreises. Der Ausrufpreis ist der im Katalog angeführte Startpreis,
sofern nicht höhere Angebote vorliegen. In diesem Fall ruft der Auktionator mit dem vorliegenden
Höchstgebot aus. Liegen mehrere gleiche schriftliche Gebote vor, so wird zu Gunsten des zuerst
eingelangten Gebotes entschieden.
8) Das Eigentum der ersteigerten Ware geht nach vollständiger Bezahlung auf den Käufer über. Im Falle des
Zuschlages verpflichtet sich der Ersteher zur Abnahme und Zahlung des von ihm ersteigerten Loses. Eine
Rücknahme versteigerter Gegenstände seitens des Versteigerers ist ausgeschlossen. Mit dem Zuschlag
geht die gesamte Haftung für den Versteigerungsgegenstand sofort auf den Ersteher über. Das
ersteigerte Los wird dem Ersteher jedoch erst nach Ende der Ausstellung (31.07.2016) und nach
vollständiger Bezahlung des Zuschlagpreises ausgehändigt. Wird vereinbart, den Gegenstand dennoch vor
vollständiger Bezahlung auszuliefern, verbleibt der versteigerte Gegenstand bis zum vollständigen
Forderungsausgleich Eigentum des Einlieferers.
9) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, haben Saalbieter das ersteigerte Gut nach
Beendigung der Auktion zu bezahlen. Bei Bezahlung durch Überweisung ist der Betrag sofort und inklusive
aller Bankspesen fällig. Die Rechnungen der schriftlich oder telefonisch ersteigerten Gegenstände werden
nach Beendigung der Auktion an den jeweiligen Höchstbieter verschickt. Diese sind innerhalb von 8 Tagen
nach Erhalt an den Versteigerer ohne Abzug zu bezahlen. Ebenso ist die Zahlung per Nachnahme,
Postauftrag oder Bankscheck möglich - bei allen Zahlungsarten übernimmt der Ersteher allfällige Spesen.
Kosten für Verpackung, Transport und Transportversicherung sind nicht inkludiert und werden extra
verrechnet. Jede Lagerung und Verpackung erfolgt jedoch grundsätzlich auf Gefahr des Käufers.
10) Bei Annahmeverweigerung oder Zahlungsverzug haftet der Ersteher für alle daraus entstehenden
Schäden und Folgekosten. Der Versteigerer kann in diesen Fällen entweder Erfüllung des Kaufvertrages
oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages verlangen.