Europäische Kommission - Factsheet Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste Beschlüsse Brüssel, 16. Juni 2016 Übersicht nach Politikfeldern Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen (siehe Anhänge I und II), soll eine korrekte und vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen gewährleistet werden. Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission (darunter 2 Aufforderungsschreiben, 11 mit Gründen versehene Stellungnahmen und 5 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union) werden im Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen, 44 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine weiteren Verfahrensschritte notwendig sind. Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12. Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über Vertragsverletzungsverfahren zu finden. 1. Umwelt (Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229 93321). Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union Kommission beantragt Zwangsgelder für die SLOWAKEI im Zusammenhang mit der Abfalldeponie in Žilina Die Europäische Kommission klagt erneut gegen die Slowakei vor dem Gerichtshof der EU und beantragt eine Geldbuße wegen Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofs vom April 2013. Damit soll das Land gezwungen werden, bei seinen Entscheidungen über den Betrieb der Deponie in Žilina–Považský Chlmec geltende EU-Vorschriften einzuhalten und dadurch schwerwiegende Risiken für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu vermeiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union stellte in seinem Urteil vom 25. April 2013 (C-331/11) fest, dass die Slowakei mit der Genehmigung des Betriebs der bestehenden Deponie in Žilina–Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Betrieb der Deponie auf der Grundlage eines genehmigten Nachrüstprogramms gegen EU-Recht verstoßen hat. Drei Jahre später hat die Slowakei immer noch keine endgültige Entscheidung über den Status der Deponie getroffen. Die Kommission beantragt nun beim Gerichtshof der EU, eine pauschale Geldstrafe von 939 000 EUR sowie ein tägliches Zwangsgeld in Höhe von 6793,80 EUR einzufordern, das vom Tag der Verkündung des Urteils des Gerichtshofs an bis zu dem Tag zu zahlen ist, an dem die slowakischen Behörden uneingeschränkt dem EU-Recht nachkommen. Diese Sanktionen, die die Kommission im Rahmen des Vertrags von Lissabon vorschlägt, tragen der Dauer und der Schwere des Verstoßes sowie der Größe des Mitgliedstaats Rechnung. Die endgültige Entscheidung über die Sanktionen trifft der Gerichtshof. Gemäß der DeponieRichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999) mussten die Mitgliedstaaten bis zum 16. Juli 2009 nichtkonforme vorhandene Deponien stilllegen, wenn sie keine geeigneten „Nachrüstprogramme“ – mit den geplanten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie – vorlegten, aufgrund deren sie weiterhin Abfälle zur Beseitigung annehmen konnten. Obwohl in der Deponie von Žilina keine Abfälle mehr abgelagert werden, konnten im Hinblick auf die Stilllegung nach den Vorgaben der Deponie-Richtlinie keine konkreten Fortschritte erzielt werden. Die Kommission hat daher beschlossen, gegen die Slowakei erneut vor dem Gerichtshof der EU zu klagen und Zwangsgelder zu beantragen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Mit Gründen versehene Stellungnahmen Wasser: Kommission fordert von ÖSTERREICH Umsetzung der EU-Vorschriften zur Bekämpfung der chemischen Verunreinigung von Gewässern Die Europäische Kommission fordert Österreich auf, die Richtlinie über prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (Richtlinie 2013/39/EU) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dies hätte bereits bis zum 14. September 2015 geschehen müssen. Prioritäre Stoffe sind chemische Stoffe, die ein erhebliches Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt in der EU darstellen. Die Verunreinigung des Wassers durch diese Stoffe soll bereits an der Quelle reduziert werden, indem Konzentrationen festgelegt werden, die kein Risiko für die aquatische Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Die Richtlinie berücksichtigt neue prioritäre Stoffe, die die Erreichung des guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer – d. h. die Einhaltung aller für chemische Stoffe auf Unionsebene festgelegten Qualitätsstandards – beeinträchtigen könnten, wobei besonderes Augenmerk auf neu aufkommenden Schadstoffen liegt. Nachdem Österreich die ursprüngliche Frist hatte verstreichen lassen, übermittelte die Europäische Kommission am 20. November 2015 ein Aufforderungsschreiben. Da die innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sich nach wie vor im Stadium der Konsultation und der Prüfung befinden, folgt nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Österreich muss nun der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen melden, die es ergriffen hat, um seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen. Vogelschutzrichtlinie: Kommission fordert FRANKREICH zum Schutz wildlebender Vögel auf Die Europäische Kommission fordert Frankreich auf, die Wilderei und illegale Tötung des Ortolans (Emberiza hortulana) zu unterbinden, einer nicht jagdbaren Zugvogelart, die nach dem EU-Recht über die Erhaltung wildlebender Vogelarten streng geschützt ist. Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG) verbietet alle Handlungen, die Vögel unmittelbar bedrohen, wie beispielsweise das absichtliche Töten oder Fangen, die Zerstörung von Nestern oder das Entfernen von Eiern, sowie damit verbundene Tätigkeiten wie den Handel mit lebenden oder toten Vögeln. Besonderes Augenmerk liegt auf dem Schutz der Lebensräume für gefährdete oder Zugvogelarten. Zwar ist nach französischem Gesetz die Jagd auf den Ortolan verboten, im Südwesten Frankreichs wird er jedoch im Spätsommer entlang seiner Zugroute gewildert und als kulinarische Spezialität zubereitet. Die Strafverfolgungsbehörden dulden diese illegale Praxis. Zwischen 1980 und 2012 ging der Bestand der Art europaweit um 84 % zurück; die illegale Jagd auf den Ortolan in Frankreich unterminiert die Bemühungen anderer Mitgliedstaaten um die Erhaltung dieser vom Aussterben bedrohten Spezies. In einem Aufforderungsschreiben drängte die Kommission die französischen Behörden im Januar 2013, den illegalen Fang zu unterbinden. Da dies nicht geschehen ist, übermittelt die Kommission nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Frankreich muss der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen melden, die es ergriffen hat, um seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen. 2. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion (Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Letizia Lupini – Tel.: +32 229-51958) Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union Freier Kapitalverkehr: Die Kommission verklagt UNGARN vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichteinhaltung der EU-Vorschriften über die Rechte ausländischer Investoren auf Nutzung landwirtschaftlicher Flächen Die Kommission hat beschlossen, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichteinhaltung der EU-Vorschriften über die Rechte ausländischer Investoren auf Nutzung landwirtschaftlicher Flächen zu verklagen. Die Europäische Kommission hatte Ungarn in ihrem Aufforderungsschreiben vom Oktober 2014 und ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom Juni 2015 aufgefordert, seine Vorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Da der Kommission bisher keine Abhilfemaßnahmen mitgeteilt wurden, wird Ungarn nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt. Im Dezember 2013 hatte das ungarische Parlament ein Gesetz verabschiedet, mit dem bestimmte so genannte „ Nießbrauchsrechte“ von Investoren in Ungarn – d. h. vertraglich zugesicherte Rechte auf Nutzen und Gewinne aus Landflächen – gekündigt wurden. Sowohl ausländische als auch inländische Investoren verloren auf diese Weise ohne jegliche Entschädigung ihre erworbenen Rechte und den Wert ihrer Investitionen. Für die ursprünglichen Verträge galt ein Übergangszeitraum von 20 Jahren, d. h. sie wären am 1. Januar 2033 ausgelaufen. Das neue Gesetz verkürzte diesen Zeitraum auf viereinhalb Monate, was dazu führte, dass die Verträge der Investoren ohne Entschädigung zum 1. Mai 2014 gekündigt wurden. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Mit Gründen versehene Stellungnahmen Kommission fordert ZYPERN und IRLAND zur Umsetzung der EURechnungslegungsvorschriften auf Die Europäische Kommission hat Zypern und Irland aufgefordert, ihr nationales Recht über die Rechnungslegung mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Mit der Rechnungslegungsrichtlinie (Richtlinie 2013/34/EU), durch die die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates und die Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates aufgehoben wurden, sollen Verwaltungslasten für kleine Unternehmen verringert und die Qualität und Vergleichbarkeit der in Finanzberichten offengelegten Informationen verbessert werden. Die Richtlinie enthält EU-weit geltende Vorschriften über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen. Die Richtlinie war bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen. Nachdem Zypern und Irland die ursprüngliche Frist hatten verstreichen lassen, erhielten sie im September 2015 Aufforderungsschreiben. Die heutige Aufforderung der Kommission ergeht in Form einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Falls die beiden Mitgliedstaaten nicht binnen zwei Monaten reagieren, kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben. 3. Mobilität und Verkehr (Weitere Informationen: Jakub Adamowicz – Tel.: +32 229-50595, Alexis Perier – Tel.: +32 22969143) Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union Eisenbahnverkehr: Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem EU-Gerichtshof wegen Verstoßes gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Deutschland wegen des Verhaltens der deutschen Behörden auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) am 25. und 26. Juni 2014 in Bern beim Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Auf dieser Tagung stimmte Deutschland gegen zwei der vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF). Es stellte sich damit gegen den in dem Beschluss 2014/699/EU des Rates festgelegten Standpunkt der Europäischen Union und distanzierte sich öffentlich von der im Sinne dieses Beschlusses abgegebenen Stimme. In einem der beiden Fälle, in dem die Union laut diesem Beschluss stimmberechtigt war und von diesem Recht auch Gebrauch machte, wurde die Ausübung dieses Stimmrechts von Deutschland öffentlich in Frage gestellt. Durch dieses Verhalten hat Deutschland gegen seine sich aus diesem Ratsbeschluss ergebenden Verpflichtungen sowie gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen, in dem der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verankert ist. Deutschland schwächte damit den Standpunkt der Union in ihren Gesprächen mit den internationalen Partnern. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Straßenverkehr: Kommission verklagt DÄNEMARK und FINNLAND vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen Nichteinhaltung der Kabotagevorschriften Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Dänemark und Finnland wegen nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Kabotagevorschriften, die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 über den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs festgelegt sind, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Aufgrund der Verordnung dürfen Kraftverkehrsunternehmen, die über eine Gemeinschaftslizenz verfügen, nach dem Entladen bei einer grenzüberschreitenden Beförderung bis zu drei innerstaatliche Beförderungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen durchführen („Kabotage“). Das EU-Recht sieht keine weiteren Beschränkungen vor. Nach finnischem Recht ist die Kabotage jedoch auf zehn Kabotagebeförderungen innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums beschränkt. Nach Ansicht der Kommission ist diese zusätzliche Beschränkung nicht gerechtfertigt. Außerdem kann nach EU-Recht eine Kabotagebeförderung mehrere Be- und Entladeorte umfassen. Den finnischen Rechtsvorschriften zufolge gilt jedoch jedes Be- oder Entladen als eine Kabotagebeförderung. Nach dänischem Recht kann eine einzige Kabotagebeförderung mehrere Be- „oder“ Entladeorte umfassen, aber nicht beides. Auch hier ist die Kommission der Auffassung, dass diese weitere Beschränkung nicht gerechtfertigt ist. Die Europäische Kommission hat den dänischen bzw. finnischen Behörden am 24. September 2015 bzw. am 29. April 2015 mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt. Da Dänemark und Finnland es versäumt haben, ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, hat die Europäische Kommission beschlossen, gegen beide Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der EU Klage zu erheben. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Aufforderungsschreiben Verkehr: Kommission geht rechtlich gegen systematische Anwendung FRANZÖSISCHER und DEUTSCHER Mindestlohnvorschriften vor Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, rechtlich dagegen vorzugehen, wie Frankreich und Deutschland ihre Mindestlohngesetze im Verkehrssektor anwenden. Sie unterstützt zwar voll und ganz das Prinzip eines Mindestlohnes, vertritt aber die Ansicht, dass eine systematische Anwendung der Mindestlohngesetze Frankreichs bzw. Deutschlands auf alle Verkehrsleistungen in ihren jeweiligen Staatsgebieten eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien Warenverkehrs bewirkt. Nach einem Informationsaustausch mit den französischen Behörden und einer eingehenden rechtlichen Prüfung der ab 1. Juli 2016 geltenden französischen Rechtsvorschriften hat die Kommission beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Frankreich zu schicken. Dieses Schreiben ist der erste Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens. Außerdem schickt die Kommission ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an die deutsche Regierung. Gegen Deutschland wurde schon im Mai 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Anschließend fanden ausführliche Gespräche mit den deutschen Behörden statt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Bedenken der Kommission wurden jedoch weder durch die Antwort Deutschlands auf das Aufforderungsschreiben noch durch die anschließenden Gespräche ausgeräumt. Die französischen und deutschen Behörden haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung. Mit Gründen versehene Stellungnahmen Straßengüterverkehr: Kommission fordert KROATIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, LUXEMBURG, NIEDERLANDE, PORTUGAL und SCHWEDEN zur korrekten Umsetzung der EUFührerscheinvorschriften auf Die Europäische Kommission hat heute Kroatien, Zypern, Dänemark, Luxemburg, die Niederlande, Portugal und Schweden aufgefordert, die EU-Vorschriften über Führerscheine gemäß der Richtlinie 2006/126/EG ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat mehrere Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie festgestellt: Zypern sorgt nicht dafür, dass alle EUFührerscheine gleichermaßen gegenseitig anerkannt werden; Dänemark hat mehrere Führerscheinklassen nicht ordnungsgemäß definiert; Luxemburg stellt nicht ausschließlich die von der Richtlinie vorgegebenen harmonisierten Fahrerlaubnisse aus; die Niederlande und Portugal haben die harmonisierte Gültigkeitsdauer für Führerscheine nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt; Schweden hat die Anforderungen bezüglich der Tauglichkeit der Fahrer, insbesondere was alkoholabhängige Fahrer angeht, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. Zudem hat die Kommission Kroatien aufgefordert, sich an das EU-Führerscheinnetz („RESPER“) anzuschließen, das die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander erleichtern und gewährleisten soll, dass die ausgestellten Führerscheine den EU-Vorschriften entsprechen. Die Regeln sollen ferner dazu beitragen, Betrugsmöglichkeiten einzuschränken, die effektive Freizügigkeit für Fahrzeugführer in der EU sicherzustellen und die Verkehrssicherheit auf den europäischen Straßen zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten müssen nun der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen melden, die sie ergriffen haben, um ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen sie einreichen. MEMO/16/2097 Kontakt für die Medien: Alexander WINTERSTEIN (+32 2 299 32 65) Uldis ŠALAJEVS (+32 2 296 75 60) Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail Attachments Anhang de.pdf
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