Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste

Europäische Kommission - Factsheet
Vertragsverletzungsverfahren im Juni: wichtigste Beschlüsse
Brüssel, 16. Juni 2016
Übersicht nach Politikfeldern
Auch in diesem Monat hat die Europäische Kommission rechtliche Schritte gegen die Mitgliedstaaten
eingeleitet, die ihren Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nachkommen. Mit diesen Verfahren, die
verschiedene Sektoren und EU-Politikfelder betreffen (siehe Anhänge I und II), soll eine korrekte und
vollständige Anwendung des EU-Rechts im Interesse der europäischen Bürgerinnen und Bürger und
Unternehmen gewährleistet werden.
Die wichtigsten Beschlüsse der Kommission (darunter 2 Aufforderungsschreiben, 11 mit Gründen
versehene Stellungnahmen und 5 Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union) werden im
Folgenden nach Politikfeldern geordnet vorgestellt. Die Kommission hat zudem beschlossen,
44 Verfahren einzustellen, in denen die Probleme mit den Mitgliedstaaten gelöst wurden und keine
weiteren Verfahrensschritte notwendig sind.
Für nähere Informationen über den Ablauf von Vertragsverletzungsverfahren siehe MEMO/12/12.
Weitere Informationen zu allen gefassten Beschlüssen sind im Register der Beschlüsse über
Vertragsverletzungsverfahren zu finden.
1. Umwelt
(Weitere Informationen: Enrico Brivio – Tel.: +32 229-56172, Iris Petsa – Tel.: +32 229 93321).
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Kommission beantragt Zwangsgelder für die SLOWAKEI im Zusammenhang mit der
Abfalldeponie in Žilina
Die Europäische Kommission klagt erneut gegen die Slowakei vor dem Gerichtshof der EU und
beantragt eine Geldbuße wegen Nichtbefolgung des Urteils des Gerichtshofs vom April 2013. Damit soll
das Land gezwungen werden, bei seinen Entscheidungen über den Betrieb der Deponie in
Žilina–Považský Chlmec geltende EU-Vorschriften einzuhalten und dadurch schwerwiegende Risiken für
die Gesundheit des Menschen und die Umwelt zu vermeiden. Der Gerichtshof der Europäischen Union
stellte in seinem Urteil vom 25. April 2013 (C-331/11) fest, dass die Slowakei mit der Genehmigung
des Betriebs der bestehenden Deponie in Žilina–Považský Chlmec ohne Nachrüstprogramm und ohne
Erlass einer endgültigen Entscheidung über den Betrieb der Deponie auf der Grundlage eines
genehmigten Nachrüstprogramms gegen EU-Recht verstoßen hat. Drei Jahre später hat die Slowakei
immer noch keine endgültige Entscheidung über den Status der Deponie getroffen. Die Kommission
beantragt nun beim Gerichtshof der EU, eine pauschale Geldstrafe von 939 000 EUR sowie ein tägliches
Zwangsgeld in Höhe von 6793,80 EUR einzufordern, das vom Tag der Verkündung des Urteils des
Gerichtshofs an bis zu dem Tag zu zahlen ist, an dem die slowakischen Behörden uneingeschränkt dem
EU-Recht nachkommen. Diese Sanktionen, die die Kommission im Rahmen des Vertrags von Lissabon
vorschlägt, tragen der Dauer und der Schwere des Verstoßes sowie der Größe des Mitgliedstaats
Rechnung. Die endgültige Entscheidung über die Sanktionen trifft der Gerichtshof. Gemäß der DeponieRichtlinie (Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999) mussten die Mitgliedstaaten bis zum
16. Juli 2009 nichtkonforme vorhandene Deponien stilllegen, wenn sie keine geeigneten
„Nachrüstprogramme“ – mit den geplanten Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen der Richtlinie
– vorlegten, aufgrund deren sie weiterhin Abfälle zur Beseitigung annehmen konnten. Obwohl in der
Deponie von Žilina keine Abfälle mehr abgelagert werden, konnten im Hinblick auf die Stilllegung nach
den Vorgaben der Deponie-Richtlinie keine konkreten Fortschritte erzielt werden. Die Kommission hat
daher beschlossen, gegen die Slowakei erneut vor dem Gerichtshof der EU zu klagen und
Zwangsgelder zu beantragen. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Wasser: Kommission fordert von ÖSTERREICH Umsetzung der EU-Vorschriften zur
Bekämpfung der chemischen Verunreinigung von Gewässern
Die Europäische Kommission fordert Österreich auf, die Richtlinie über prioritäre Stoffe im Bereich der
Wasserpolitik (Richtlinie 2013/39/EU) in innerstaatliches Recht umzusetzen. Dies hätte bereits bis zum
14. September 2015 geschehen müssen. Prioritäre Stoffe sind chemische Stoffe, die ein erhebliches
Risiko für bzw. durch die aquatische Umwelt in der EU darstellen. Die Verunreinigung des Wassers
durch diese Stoffe soll bereits an der Quelle reduziert werden, indem Konzentrationen festgelegt
werden, die kein Risiko für die aquatische Umwelt und die menschliche Gesundheit darstellen. Die
Richtlinie berücksichtigt neue prioritäre Stoffe, die die Erreichung des guten chemischen Zustands der
Oberflächengewässer – d. h. die Einhaltung aller für chemische Stoffe auf Unionsebene festgelegten
Qualitätsstandards – beeinträchtigen könnten, wobei besonderes Augenmerk auf neu aufkommenden
Schadstoffen liegt. Nachdem Österreich die ursprüngliche Frist hatte verstreichen lassen, übermittelte
die Europäische Kommission am 20. November 2015 ein Aufforderungsschreiben. Da die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie sich nach wie vor im Stadium der
Konsultation und der Prüfung befinden, folgt nun eine mit Gründen versehene Stellungnahme.
Österreich muss nun der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen melden, die es ergriffen
hat, um seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann die
Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage einreichen.
Vogelschutzrichtlinie: Kommission fordert FRANKREICH zum Schutz wildlebender Vögel auf
Die Europäische Kommission fordert Frankreich auf, die Wilderei und illegale Tötung des Ortolans
(Emberiza hortulana) zu unterbinden, einer nicht jagdbaren Zugvogelart, die nach dem EU-Recht über
die Erhaltung wildlebender Vogelarten streng geschützt ist. Die Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie
2009/147/EG) verbietet alle Handlungen, die Vögel unmittelbar bedrohen, wie beispielsweise das
absichtliche Töten oder Fangen, die Zerstörung von Nestern oder das Entfernen von Eiern, sowie damit
verbundene Tätigkeiten wie den Handel mit lebenden oder toten Vögeln. Besonderes Augenmerk liegt
auf dem Schutz der Lebensräume für gefährdete oder Zugvogelarten. Zwar ist nach französischem
Gesetz die Jagd auf den Ortolan verboten, im Südwesten Frankreichs wird er jedoch im Spätsommer
entlang seiner Zugroute gewildert und als kulinarische Spezialität zubereitet. Die
Strafverfolgungsbehörden dulden diese illegale Praxis. Zwischen 1980 und 2012 ging der Bestand der
Art europaweit um 84 % zurück; die illegale Jagd auf den Ortolan in Frankreich unterminiert die
Bemühungen anderer Mitgliedstaaten um die Erhaltung dieser vom Aussterben bedrohten Spezies. In
einem Aufforderungsschreiben drängte die Kommission die französischen Behörden im Januar 2013,
den illegalen Fang zu unterbinden. Da dies nicht geschehen ist, übermittelt die Kommission nun eine
mit Gründen versehene Stellungnahme. Frankreich muss der Kommission binnen zwei Monaten die
Maßnahmen melden, die es ergriffen hat, um seine Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang
zu bringen. Andernfalls kann die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage
einreichen.
2. Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und Kapitalmarktunion
(Weitere Informationen: Vanessa Mock – Tel.: +32 229-56194, Letizia Lupini – Tel.: +32 229-51958)
Klage beim Gerichtshof der Europäischen Union
Freier Kapitalverkehr: Die Kommission verklagt UNGARN vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union wegen Nichteinhaltung der EU-Vorschriften über die Rechte
ausländischer Investoren auf Nutzung landwirtschaftlicher Flächen
Die Kommission hat beschlossen, Ungarn vor dem Gerichtshof der Europäischen Union wegen
Nichteinhaltung der EU-Vorschriften über die Rechte ausländischer Investoren auf Nutzung
landwirtschaftlicher Flächen zu verklagen.
Die Europäische Kommission hatte Ungarn in ihrem Aufforderungsschreiben vom Oktober 2014 und
ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme vom Juni 2015 aufgefordert, seine Vorschriften mit dem
EU-Recht in Einklang zu bringen. Da der Kommission bisher keine Abhilfemaßnahmen mitgeteilt
wurden, wird Ungarn nun vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt. Im Dezember 2013
hatte das ungarische Parlament ein Gesetz verabschiedet, mit dem bestimmte so genannte „
Nießbrauchsrechte“ von Investoren in Ungarn – d. h. vertraglich zugesicherte Rechte auf Nutzen und
Gewinne aus Landflächen – gekündigt wurden. Sowohl ausländische als auch inländische Investoren
verloren auf diese Weise ohne jegliche Entschädigung ihre erworbenen Rechte und den Wert ihrer
Investitionen. Für die ursprünglichen Verträge galt ein Übergangszeitraum von 20 Jahren, d. h. sie
wären am 1. Januar 2033 ausgelaufen. Das neue Gesetz verkürzte diesen Zeitraum auf viereinhalb
Monate, was dazu führte, dass die Verträge der Investoren ohne Entschädigung zum 1. Mai 2014
gekündigt wurden. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Kommission fordert ZYPERN und IRLAND zur Umsetzung der EURechnungslegungsvorschriften auf
Die Europäische Kommission hat Zypern und Irland aufgefordert, ihr nationales Recht über die
Rechnungslegung mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Mit der Rechnungslegungsrichtlinie
(Richtlinie 2013/34/EU), durch die die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates und die Siebente
Richtlinie 83/349/EWG des Rates aufgehoben wurden, sollen Verwaltungslasten für kleine
Unternehmen verringert und die Qualität und Vergleichbarkeit der in Finanzberichten offengelegten
Informationen verbessert werden. Die Richtlinie enthält EU-weit geltende Vorschriften über den
Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen
bestimmter Rechtsformen. Die Richtlinie war bis zum 20. Juli 2015 in nationales Recht umzusetzen.
Nachdem Zypern und Irland die ursprüngliche Frist hatten verstreichen lassen, erhielten sie im
September 2015 Aufforderungsschreiben. Die heutige Aufforderung der Kommission ergeht in Form
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme. Falls die beiden Mitgliedstaaten nicht binnen zwei
Monaten reagieren, kann die Kommission Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union erheben.
3. Mobilität und Verkehr
(Weitere Informationen: Jakub Adamowicz – Tel.: +32 229-50595, Alexis Perier – Tel.: +32 22969143)
Klagen beim Gerichtshof der Europäischen Union
Eisenbahnverkehr: Kommission verklagt DEUTSCHLAND vor dem EU-Gerichtshof wegen
Verstoßes gegen die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Deutschland wegen des Verhaltens der
deutschen Behörden auf der 25. Tagung des Revisionsausschusses der Zwischenstaatlichen
Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) am 25. und 26. Juni 2014 in Bern beim
Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Auf dieser Tagung stimmte Deutschland gegen zwei
der vorgeschlagenen Änderungen des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr
(COTIF). Es stellte sich damit gegen den in dem Beschluss 2014/699/EU des Rates festgelegten
Standpunkt der Europäischen Union und distanzierte sich öffentlich von der im Sinne dieses
Beschlusses abgegebenen Stimme. In einem der beiden Fälle, in dem die Union laut diesem Beschluss
stimmberechtigt war und von diesem Recht auch Gebrauch machte, wurde die Ausübung dieses
Stimmrechts von Deutschland öffentlich in Frage gestellt. Durch dieses Verhalten hat Deutschland
gegen seine sich aus diesem Ratsbeschluss ergebenden Verpflichtungen sowie gegen seine
Verpflichtungen aus Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen, in dem der
Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verankert ist. Deutschland schwächte damit den Standpunkt
der Union in ihren Gesprächen mit den internationalen Partnern. Weitere Informationen hierzu in der
vollständigen Pressemitteilung.
Straßenverkehr: Kommission verklagt DÄNEMARK und FINNLAND vor dem Gerichtshof der
Europäischen Union wegen Nichteinhaltung der Kabotagevorschriften
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Dänemark und Finnland wegen nicht
ordnungsgemäßer Anwendung der Kabotagevorschriften, die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009
über den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs festgelegt sind, vor dem
Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen. Aufgrund der Verordnung dürfen
Kraftverkehrsunternehmen, die über eine Gemeinschaftslizenz verfügen, nach dem Entladen bei einer
grenzüberschreitenden Beförderung bis zu drei innerstaatliche Beförderungen in einem anderen
Mitgliedstaat als ihrem eigenen durchführen („Kabotage“). Das EU-Recht sieht keine weiteren
Beschränkungen vor. Nach finnischem Recht ist die Kabotage jedoch auf zehn
Kabotagebeförderungen innerhalb eines Drei-Monats-Zeitraums beschränkt. Nach Ansicht der
Kommission ist diese zusätzliche Beschränkung nicht gerechtfertigt. Außerdem kann nach EU-Recht
eine Kabotagebeförderung mehrere Be- und Entladeorte umfassen. Den finnischen Rechtsvorschriften
zufolge gilt jedoch jedes Be- oder Entladen als eine Kabotagebeförderung. Nach dänischem Recht
kann eine einzige Kabotagebeförderung mehrere Be- „oder“ Entladeorte umfassen, aber nicht beides.
Auch hier ist die Kommission der Auffassung, dass diese weitere Beschränkung nicht gerechtfertigt
ist. Die Europäische Kommission hat den dänischen bzw. finnischen Behörden am 24. September 2015
bzw. am 29. April 2015 mit Gründen versehene Stellungnahmen übermittelt. Da Dänemark und
Finnland es versäumt haben, ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen, hat die
Europäische Kommission beschlossen, gegen beide Mitgliedstaaten vor dem Gerichtshof der EU Klage
zu erheben. Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Aufforderungsschreiben
Verkehr: Kommission geht rechtlich gegen systematische Anwendung FRANZÖSISCHER und
DEUTSCHER Mindestlohnvorschriften vor
Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, rechtlich dagegen vorzugehen, wie Frankreich
und Deutschland ihre Mindestlohngesetze im Verkehrssektor anwenden. Sie unterstützt zwar voll und
ganz das Prinzip eines Mindestlohnes, vertritt aber die Ansicht, dass eine systematische Anwendung
der Mindestlohngesetze Frankreichs bzw. Deutschlands auf alle Verkehrsleistungen in ihren jeweiligen
Staatsgebieten eine unverhältnismäßige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit und des freien
Warenverkehrs bewirkt. Nach einem Informationsaustausch mit den französischen Behörden und
einer eingehenden rechtlichen Prüfung der ab 1. Juli 2016 geltenden französischen Rechtsvorschriften
hat die Kommission beschlossen, ein Aufforderungsschreiben an Frankreich zu schicken. Dieses
Schreiben ist der erste Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens. Außerdem schickt die Kommission
ein ergänzendes Aufforderungsschreiben an die deutsche Regierung. Gegen Deutschland wurde schon
im Mai 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Anschließend fanden ausführliche Gespräche
mit den deutschen Behörden statt, um eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Bedenken der
Kommission wurden jedoch weder durch die Antwort Deutschlands auf das Aufforderungsschreiben
noch durch die anschließenden Gespräche ausgeräumt. Die französischen und deutschen Behörden
haben nun zwei Monate Zeit, um auf die Argumente der Europäischen Kommission zu reagieren.
Weitere Informationen hierzu in der vollständigen Pressemitteilung.
Mit Gründen versehene Stellungnahmen
Straßengüterverkehr: Kommission fordert KROATIEN, ZYPERN, DÄNEMARK, LUXEMBURG,
NIEDERLANDE, PORTUGAL und SCHWEDEN zur korrekten Umsetzung der EUFührerscheinvorschriften auf
Die Europäische Kommission hat heute Kroatien, Zypern, Dänemark, Luxemburg, die
Niederlande, Portugal und Schweden aufgefordert, die EU-Vorschriften über Führerscheine gemäß
der Richtlinie 2006/126/EG ordnungsgemäß in nationales Recht umzusetzen. Die Kommission hat
mehrere Mängel bei der Umsetzung der Richtlinie festgestellt: Zypern sorgt nicht dafür, dass alle EUFührerscheine gleichermaßen gegenseitig anerkannt werden; Dänemark hat mehrere
Führerscheinklassen nicht ordnungsgemäß definiert; Luxemburg stellt nicht ausschließlich die von der
Richtlinie vorgegebenen harmonisierten Fahrerlaubnisse aus; die Niederlande und Portugal haben
die harmonisierte Gültigkeitsdauer für Führerscheine nicht ordnungsgemäß in nationales Recht
umgesetzt; Schweden hat die Anforderungen bezüglich der Tauglichkeit der Fahrer, insbesondere was
alkoholabhängige Fahrer angeht, nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt. Zudem hat die
Kommission Kroatien aufgefordert, sich an das EU-Führerscheinnetz („RESPER“) anzuschließen, das
die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander erleichtern und gewährleisten soll, dass die
ausgestellten Führerscheine den EU-Vorschriften entsprechen. Die Regeln sollen ferner dazu beitragen,
Betrugsmöglichkeiten einzuschränken, die effektive Freizügigkeit für Fahrzeugführer in der EU
sicherzustellen und die Verkehrssicherheit auf den europäischen Straßen zu erhöhen. Die
Mitgliedstaaten müssen nun der Kommission binnen zwei Monaten die Maßnahmen melden, die sie
ergriffen haben, um ihre Rechtsvorschriften mit dem EU-Recht in Einklang zu bringen. Andernfalls kann
die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen sie einreichen.
MEMO/16/2097
Kontakt für die Medien:
Alexander WINTERSTEIN (+32 2 299 32 65)
Uldis ŠALAJEVS (+32 2 296 75 60)
Kontakt für die Öffentlichkeit: Europe Direct – telefonisch unter 00 800 67 89 10 11 oder per E-Mail
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